Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG120246-O U
Mitwirkend: Oberrichter Peter Helm, Präsident, Ersatzoberrichter Roland Schmid, die Handelsrichter Dr. Samuel Gernet und Dr. Kurt Sutter, die Handelsrichterin Anna Menzl sowie der Gerichtsschreiber Zeno Schönmann
Urteil vom 25. Mai 2013
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
A._____ Elektromotoren GmbH, Beklagte
betreffend Firma / Marke
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, innert 30 Tagen nach Rechts- kraft (i) die Firma "A._____ Elektromotoren GmbH" im Handelsre- gister zu löschen und (ii) die Firma "A._____ Elektromotoren GmbH" zu verwenden. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Am 23. November 2012 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage beim Handelsgericht Zürich ein (act. 1). Den ihr mit Verfügung vom 26. November 2012 (Prot. S. 2 f.; act. 5) auferlegten Vorschuss für die Gerichtskosten leistete sie frist- gemäss (act. 7). Der Beklagten konnte die Verfügung vom 26. November 2012 nicht zugestellt werden, da sie die Postsendung nicht abholte (act. 6/2). In der Folge wurde der Beklagten besagte Verfügung vom 26. November 2012, das Doppel der Klage samt Beilagen und die Verfügung betreffend die Fristansetzung zur Einreichung der Klageantwort vom 18. Dezember 2012 (Prot. S. 4 f.; act. 8) am 21. Dezember 2012 durch das Stadtammannamt B._____ zugestellt (act. 9/2; act. 10; act. 11). Nachdem die Beklagte innert Frist keine Klageantwort einge- reicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 12. März 2013 (Prot. S. 6; act. 13) eine Nachfrist bis 18. April 2013 angesetzt unter der Androhung, dass bei Säumnis das Gericht einen Endentscheid trifft, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt. Diese Verfügung konnte der Beklagten ebenfalls nicht zugestellt werden, da sie die Postsendung nicht abholte (act. 14/2). 2. Formelles 2.1. Zustellfiktion betreffend die Verfügung vom 12. März 2013 Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Zustellung einer Verfügung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag
nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Spätestens nach der oben erwähnten Zustellung durch das Stadtammannamt B._____ an die Beklagte an deren Domiziladresse (act. 11) wusste diese, dass ein Verfahren mit ihr als Partei hängig ist. Es hätte demnach von ihr verlangt werden können, dass sie ihre Post regelmässig kontrol- liert und allfällige längere Abwesenheiten mitteilt oder während diesen einen zur Entgegennahme von möglichen gerichtlichen Sendungen ermächtigten Stellver- treter ernennt. Bei Nichtabholung der Sendung tritt deshalb die Zustellungsfiktion ein und erübrigt sich ein zweiter Zustellungsversuch (Bornatico, in: BSK ZPO, Rz. 18 zu Art. 138). Die Verfügung vom 12. März 2013 gilt demnach als zuge- stellt. 2.2. Säumnisfolge Nachdem die Beklagte ihre Klageantwort versäumt hat und sich die Angelegen- heit als spruchreif erweist, ist in Anwendung von Art. 223 Abs. 2 ZPO ein Endent- scheid zu fällen. Auf die in der Klage vorgebrachten Tatsachenbehauptungen, die unbestritten geblieben sind, kann abgestellt werden, soweit an deren Richtigkeit keine erheblichen Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Rechtshemmende, -hindernde oder -aufhebende Tatsachen sind zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere aus den Akten ersichtliche Tatsachen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). 2.3. Prozessvoraussetzungen Die sachliche (Art. 5 Abs. 1 lit. a und c ZPO i.V.m. § 44 lit. a ZPO) bzw. örtliche (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO) Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich liegen vor. Ein Schlichtungsverfahren entfällt vorliegend (vgl. Art. 198 lit. f ZPO). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Klage einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und 2 ZPO).
2.4. Rechtsbegehren Die Klägerin beantragt die Verurteilung der Beklagten auf Löschung der Firma "A._____ Elektromotoren GmbH". Im Widerspruch zum Löschungsbegehren ste- hend, beantragt sie zudem die Verurteilung der Beklagten, die erwähnte Firma zu verwenden. Das Rechtsbegehren erweist sich somit als missverständlich, ist in- dessen nach Treu und Glauben sowie im Lichte der Ausführungen der Klage- schrift zu beurteilen (Leuenberger, in: Zürcher Kommentar zur ZPO, Rz. 38 zu Art. 221). Die Klägerin führt aus, ihre Klage gehe auf Unterlassung der Führung der Firma und auf Mitteilung der Änderung der Firma oder eben Löschung der unzulässigen Firma durch deren Inhaber bzw. die Beklagte (vgl. act. 1 S. 7 f.). Es handelt sich somit um eine Leistungsklage um Abgabe einer Willenserklärung beim Handels- registeramt (Hilti, in: SIWR III/2, S. 96). Das Gericht kann vernünftigerweise keine Handlungen oder Unterlassungen vorschreiben, deren Erfüllung den Parteien nicht möglich ist. Der Umstand, dass es sich nach Abgabe der erwähnten Wil- lenserklärung beim Handelsregisteramt dem Einfluss der Beklagten entzieht, wie rasch ihr Antrag behandelt und wann die Mutation veröffentlicht wird, lässt somit nur die Verpflichtung zu, die Firmenlöschung bzw. -änderung zu beantragen. Hier- für ist sodann eine vertretbare Frist anzusetzen, wobei 30 Tage ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils als angemessen erscheinen. Das klägerische Rechtsbegehren ist demnach so auszulegen, dass die Beklagte einerseits zu verpflichten sei, die Firma "A._____ Elektromotoren GmbH" durch entsprechenden Antrag an das Handelsregisteramt löschen bzw. ändern zu las- sen, und der Beklagten anderseits zu verbieten sei, die Firma "A._____ Elektro- motoren GmbH" zu verwenden. Mangels konkreterer Angaben im Rechtsbegeh- ren und unter Berücksichtigung des Inhalts der Klageschrift ist unter "verwenden" der "firmenmässige Gebrauch" zu verstehen; die Klägerin legt nirgends dar, dass die Beklagte neben dem firmenmässigen Gebrauch das Zeichen "A._____ Elekt- romotoren GmbH" je anderweitig (zum Beispiel allein im Geschäftsverkehr) ge- braucht hätte.
2.5. Keine Anweisungen an das Handelsregister gemäss Art. 344 Abs. 2 ZPO Die Durchsetzung eines Entscheids, der die unterlegene Partei zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, erfolgt grundsätzlich nach der Sonderbestimmung von Art. 344 ZPO (Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer, KUKO ZPO, Rz. 1 zu Art. 344). Gemäss Abs. 1 wird die abzugebende Erklärung durch den vollstreck- baren Entscheid ersetzt. Betrifft die Erklärung ein öffentliches Register wie das Grundbuch und das Handelsregister, so erteilt das urteilende Gericht der register- führenden Person gemäss Abs. 2 die nötigen Anweisungen. Vom Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheids, der zur Abgabe einer Willenser- klärung verurteilt, wird somit unwiderlegbar auf das Vorliegen der Willenserklä- rung geschlossen (Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 344). Damit die Wil- lenserklärung durch das Erkenntnisurteil ersetzt werden kann, ist indessen erfor- derlich, dass der Erklärungsinhalt vom Erkenntnisgericht bereits genau festgelegt wird, damit sich aus dem richterlichen Entscheid selber ergibt, in welchem Sinn die Erklärung als abgegeben gilt (Zinsli, in: BSK ZPO, Rz. 13 zu Art. 344; Keller- hals, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Rz. 3 zu Art. 344). Die Willenserklärung, zu welcher die Beklagte gemäss dem Begehren der Kläge- rin vorliegend verpflichtet werden soll, ist nicht im eben erwähnten Sinn vorbe- stimmt, da die entsprechende Mitteilung an das Handelsregisteramt Zürich auch die neue beklagtische Firma enthalten muss und somit noch der Präzisierung be- darf. Eine Ersetzung der Abgabe der Willenserklärung durch den vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 344 Abs. 1 ZPO sowie Anweisungen im Sinne von Art. 344 Abs. 2 ZPO sind somit nicht möglich. In Anwendung von Art. 240 ZPO ist aber die Mitteilung des Entscheids an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich angezeigt.
die Herstellung von Schlössern und Schliesssystemen und sei in der Schweiz be- kannt für ihre Produkte und Leistungen. Sie sei Teil der A._____ Gruppe, zu wel- cher auch die A._____ Holding AG, die A._____ Management + Consulting AG, die A._____ Baxess AG und die A._____ Security AG gehören würden. Die Klä- gerin sei schweizweit tätig. Sie verkaufe ihre Produkte vor allem an ihre lokalen Vertriebspartner. Trotzdem sei das Kennzeichen jedem Schweizer wohl ein Be- griff, weil er von der einen oder anderen Tür, die er regelmässig benutze, das A.-Schloss kenne und sogar einen Schlüssel der Marke A. am Schlüsselbund trage. Die Klägerin sei zudem Inhaberin verschiedener Markenrechte. Massgebend sei- en vorliegend insbesondere die Marke CH-... A._____ (Anmeldetag tt.mm.1991), welche u.a. für "elektrische oder elektronische sowie elektrisch oder elektronisch gesteuerte Schliess- und Zutrittsanlagen" hinterlegt sei, sowie die Marke CH-... A._____ (Anmeldetag tt.mm.2006), welche u.a. für "Getriebe und Motoren für den Betrieb von Türen, Toren und Förderanlagen" und die Dienstleistung "Reparatur- wesen" hinterlegt sei. Die Beklagte sei ausweislich des Handelsregisters eine nach schweizerischem Recht gegründete GmbH mit Sitz in D._____ und firmiere seit dem tt. August 2011 mit A._____ Elektromotoren GmbH. Sie bezwecke die Reparatur von Elekt- romotoren und den Betrieb einer Motorentwicklerei, mithin die Herstellung von Elektromotoren oder deren Komponenten, sowie den Handel mit elektronischen Geräten. Die Klägerin sei im September 2011 auf die neue Firma aufmerksam geworden und habe die Beklagte am 27. September 2011 aufgefordert, die Firma so zu än- dern, dass eine Verwechslungsgefahr nicht weiter bestehe. Am 8. November 2011 habe sich der Treuhänder der Beklagten gemeldet und habe eine gütliche Einigung in Aussicht gestellt. Die Parteien hätten dann über mögliche Lösungen verhandelt und es habe so geschienen, als ob eine streitige Auseinandersetzung vermieden werden könnte. Die Beklagte habe mitteilen lassen, dass sie ihre Fir- ma bis Ende April 2012 abändern würde. Trotz nochmaligen Nachfragens seitens
der Klägerin sei diese Zusage bis heute nicht erfüllt worden, weshalb sich die Klägerin zur Erhebung dieser Klage veranlasst gesehen habe. 3.2. Rechtlich relevanter Sachverhalt Die eben wiedergegebene, unbestritten gebliebene Sachdarstellung der Klägerin, welche mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 3/2; act. 3/3; act. 3/4; act. 3/7) übereinstimmt und an deren Richtigkeit zu zweifeln auch anderweitig kein Anlass besteht (vgl. Art. 153 Abs. 2 ZPO), ist der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. 4. Materielles 4.1. Anspruch aus Firmenrecht gemäss Art. 956 OR Gemäss Art. 956 Abs. 1 OR steht die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma einer Handelsgesell- schaft dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu. Wird dieser durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt, kann der Berechtigte ge- mäss Abs. 2 auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und bei Verschul- den auf Schadenersatz klagen. 4.2. Vorliegen der Schutzvoraussetzungen 4.2.1. Firma Die Registrierung der Firma stellt die Grundvoraussetzung für die Geltendma- chung des Firmenschutzes durch den Firmeninhaber dar (Agten, Der Schutz von Unternehmenskennzeichen bei Kollisionen mit anderen Unternehmens- und Wa- ren- oder Dienstleistungszeichen in der Schweiz, Bern 2011, S. 22). Die Klägerin kann sich als im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft auf den Schutz von Art. 956 OR berufen. 4.2.2. Firmenmässiger Gebrauch Gemäss der herrschenden Lehre und Rechtsprechung kann sich der Firmeninha- ber nur gegen die firmenmässige Verwendung der Firma wehren. Nachdem sich
die vorliegende Klage – wie dargelegt – lediglich gegen diese Art des Gebrauchs richtet, kann auf eine Auseinandersetzung mit dieser Streitfrage verzichtet wer- den. 4.2.3. Unbefugter Gebrauch 4.2.3.1. Im Allgemeinen Der Gebrauch einer Firma erfolgt unbefugt, wenn er objektivem Recht wider- spricht. In der Praxis stützt sich die Mehrheit der Klagen auf das Argument der Firmenidentität bzw. der Verwechselbarkeit (Oertli, in: Roberto/Trüeb, Handkom- mentar zum Schweizer Privatrecht, GmbH, Genossenschaft, Handelsregister und Wertpapiere, Bucheffektengesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 5 zu Art. 956; Altenpohl, in: BSK OR II, Rz. 8 zu Art. 956). Auf diesen Fall der Verlet- zung des Ausschliesslichkeitsrechts des Firmeninhabers stützt sich denn auch die Klägerin. 4.2.3.2. Priorität der älteren Firma Das Recht zum ausschliesslichen Gebrauch einer Firma schliesst an die Priorität der Eintragung im schweizerischen Handelsregister an (Altenpohl, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 951; Oertli, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 951). Vorliegend wurde die Firmenände- rung der Beklagten zu "A._____ Elektromoren GmbH" am 25. August 2011 ins Handelsregister eingetragen, während die Klägerin ihre jetzige Firma "A._____ AG" seit 11. Juni 2001 führt, wobei der strittige Bestandteil "A._____" bereits vor- her Teil ihrer Firma gebildet hatte (act. 3/2; act. 3/7). Die Firma der Klägerin ist somit gegenüber jener der Beklagten als prioritär zu qualifizieren. 4.2.3.3. Deutliche Unterscheidbarkeit bzw. Verwechselbarkeit 4.2.3.3.1. Im Allgemeinen Gemäss Art. 951 Abs. 2 OR müssen sich die Firmen der Aktiengesellschaften, der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Genossenschaften von allen
in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Gesellschaften in einer dieser Rechtsformen deutlich unterscheiden. Das Gebot der deutlichen Unterscheidbar- keit bezweckt, den Inhaber einer älteren Firma um seiner Persönlichkeit und sei- ner gesamten Geschäftsinteressen willen vor Verletzung zu bewahren und das Publikum vor Täuschung zu schützen. Der Besserberechtigte braucht sich des- halb nicht einmal den durch Ähnlichkeit der späteren Firma hervorgerufenen Ein- druck gefallen zu lassen, er hätte zu diesem Unternehmen wirtschaftliche oder rechtliche Beziehungen. Entscheidend ist dabei ausschliesslich der Firmenwort- laut, wie er im Handelsregister eingetragen ist (Altenpohl, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 951; Oertli, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 951). Die Firmen sind zwar als Ganzes zu vergleichen, wobei es aber für die Beurtei- lung der Verwechslungsgefahr v.a. auf jene Bestandteile ankommt, die der Firma ihr charakteristisches Gepräge geben. Eine Verwechslungsgefahr ist besonders klar indiziert, wenn die jüngere Firma dieselben oder ähnliche stark prägende Firmenbestandteile enthält wie die ältere, wobei die daraus resultierende fehlende deutliche Unterscheidbarkeit nicht allein durch die Hinzufügung schwacher Ele- mente kompensiert werden kann. Starke kennzeichnungskräftige Firmenbestand- teile sind z.B. Fantasiewörter oder nicht gebräuchliche Familien- und Eigenna- men, kennzeichnungsschwache Firmenbestandteile sind demgegenüber bei- spielsweise die Bezeichnung der Rechtsform, Worte des sprachlichen Gemeinge- brauchs oder Hinweise auf den geschäftlichen Tätigkeitsbereich. Ob eine Ver- wechslungsgefahr gegeben ist, entscheidet der Richter im Rahmen seines Er- messens aufgrund der gesamten Umstände. Für die Beurteilung der Verwechsel- barkeit ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die eine und die andere Fir- ma – so wie sie im Handelsregister eingetragen sind – aufgrund des Wortklanges, des Wortsinnes und des Schriftbildes beim Publikum hinterlassen. Die Firmen müssen nicht nur bei gleichzeitigem, aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein, sondern auch in der Erinnerung deutlich auseinander gehalten werden kön- nen. Es wird mit anderen Worten darauf abgestellt, ob im Erinnerungsbild eine deutliche Unterscheidbarkeit zwischen zwei Firmen vorliegt (Altenpohl, a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 951).
Ob zwei Firmen genügend unterscheidbar sind oder ob Verwechslungsgefahr be- steht, hängt in erster Linie von der Aufmerksamkeit ab, die in den Kreisen üblich ist, mit denen die betreffenden Unternehmen geschäftlich verkehren. Da das Er- fordernis der genügenden Unterscheidbarkeit ganz allgemein eine Täuschung des Publikums verhindern soll, ist auch dessen Eindruck in die Würdigung mit einzu- beziehen. Zum Publikum gehören neben den Geschäftskunden auch Stellensu- chende, Behörden und öffentliche Dienste (BGE 118 II 323 f.; zum Ganzen: Joller, Verwechslungsgefahr im Kennzeichenrecht, Diss. St. Gallen 2000, S. 261 ff.). 4.2.3.3.2. Verwechslungsgefahr bzw. keine deutliche Unterscheidbarkeit zwischen den Firmen A._____ AG und A._____ Elektromotoren GmbH Unabhängig von der Frage, ob das Zeichen "A." ein frei erfundenes Wort bzw. eine Fantasiebezeichnung oder (auch) ein ausländischer, hierzulande si- cherlich nicht gebräuchlicher Familienname ist, kommt diesem Firmenbestandteil nach dem Gesagten eine starke Kennzeichnungskraft zu, welche durch den lang- jährigen Gebrauch seitens der Klägerin noch gesteigert worden ist. Die Firma der Klägerin setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen. Allein ein- prägsam ist dabei die Buchstabenfolge "A.", denn der Zusatz "AG" hat als blosser Hinweis auf die Rechtsform praktisch keine Kennzeichnungskraft. Auch die Firma der Beklagten enthält einleitend das Wort "A.", gefolgt vom be- schreibenden Begriff "Elektromotoren" sowie dem Hinweis auf die Rechtsform der Gesellschaft. Der Begriff "A." bildet demnach bei beiden Firmen den An- fang, weshalb diese insoweit (sowohl betreffend den Wortklang und als auch die Buchstabenfolge) übereinstimmen. Es besteht somit Zeichenidentität bezüglich des wesentlichen Bestandteils beider Firmen. Durch den Zusatz "Elektromotoren" in der beklagtischen Firma wird kein genü- gend grosser Abstand zwischen den Firmen geschaffen, da er als blosser Hinweis auf die Geschäftstätigkeit der Beklagten äusserst kennzeichnungsschwach ist . Im Gegenteil fördert er mögliche Falschzurechnungen zur klägerischen Firmengrup- pe bzw. es wird der Eindruck hervorgerufen, die Beklagte sei mit der Klägerin rechtlich oder wirtschaftlich verbunden.
Somit ist eine deutliche Unterscheidbarkeit der beiden Firmen zu verneinen; zwi- schen Ihnen besteht eine Verwechslungsgefahr. 4.2.4. Beeinträchtigung Eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 956 Abs. 2 OR setzt keine nachweisbare Schädigung voraus. Es ist auch nicht erforderlich, dass tatsächliche Verwechs- lungen stattgefunden haben. Vielmehr genügt es, wenn der Firmeninhaber durch die unbefugte Verwendung der Firma gefährdet, mit Schaden bedroht oder ein solcher zu erwarten ist. Vorliegend besteht die Beeinträchtigung darin, dass der unbefugte, firmenmässige Gebrauch der klägerischen Firma eine Verwechs- lungsgefahr hervorruft, wobei eine abstrakte Verwechslungsgefahr ausreichend ist (Agten, a.a.O., S. 34). 4.3. Ergebnis Die Erwägungen zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Klägerin als im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft gestützt auf Art. 956 OR gegen den firmenmässigen Gebrauch ihrer Firma durch einen Dritten wehren kann. Die Firma der Beklagten unterscheidet sich nicht mit der vom Gesetz geforderten Deutlichkeit von der älteren und deshalb prioritären Firma der Klägerin. Somit liegt eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Firmen bzw. ein unbefugter Ge- brauch durch die Beklagte vor, durch welchen die Klägerin im Sinne von Art. 956 Abs. 2 OR beeinträchtigt wird. Die Klage ist demnach gutzuheissen. Ob die Klägerin auch gestützt auf ihre Markenrechte gegen die Beklagte vorge- hen könnte, kann somit offen gelassen werden. 5. Prozesskosten 5.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwalts-
gebühren gleichen Datums (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des zürcherischen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sowohl die Gerichts- gebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Der Streitwert wurde von der Klägerin auf CHF 100'000.– bezif- fert (act. 1 S. 3). 5.2. Die in Anwendung von § 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG zu reduzierende Gerichtsgebühr ist der Beklagten als unterliegende Partei aufzuerlegen. Sie ist aus dem von den Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Für die der Beklagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rück- griffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 5.3. Ausgangsgemäss hat die Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Klägerin hat gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV Anspruch auf Ersatz der Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV, welche in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV um rund einen Drittel zu ermässigen ist. Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils die Firma "A._____ Elektromotoren GmbH" durch entsprechenden Antrag beim Handelsregisteramt Zürich lö- schen bzw. ändern zu lassen, und der Beklagten wird verboten, ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils die Firma "A._____ Elekt- romotoren GmbH" firmenmässig zu verwenden. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'600.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
Zürich, 25. Mai 2013
Handelsgericht des Kantons Zürich
Der Präsident:
lic. iur. Peter Helm Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Zeno Schönmann