Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG120101-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Ersatzoberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Prof. Dr. Othmar Strasser, Martin Fischer und Thomas Steinebrunner sowie der Gerichts- schreiber Roger Büchi
Beschluss vom 16. Juli 2012
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. C._____
gegen
B._____, Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerschaft CHF 60'000.00, nebst 5 % Zins seit 16. Mai 2012 zu bezahlen; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- klagten." Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 16. Mai 2012 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 wurde ihr Frist angesetzt, um für die Ge- richtskosten einen Vorschuss von CHF 8'500.-- zu leisten (Prot. S. 2). Nachdem die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig geleistet hatte (vgl. act. 7), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 6. Juni 2012 Frist angesetzt, um zur (sachlichen) Zuständigkeit des Handelsgerichts Stellung zu nehmen (Prot. S. 4). Eine Stellungnahme der Beklagten blieb aus. 2. Bei der sachlichen Zuständigkeit handelt es sich um eine Prozessvoraus- setzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Das Gericht tritt auf eine Klage nur ein, wenn es sachlich zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO). 3. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, das Handelsgericht sei vorlie- gend nach Art. 6 Abs. 2 ZPO sachlich zuständig. Beide Parteien seien im Han- delsregister eingetragen, der Streitwert betrage CHF 60'000.-- und die Klage be- treffe die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten. Der Begriff der geschäftlichen Tä- tigkeit sei weit auszulegen. Dazu gehörten auch Buchführung und Personalwe- sen, zwecks Führung einer Geschäftstätigkeit durch die Beklagte. Nicht erforder- lich sei, dass die Parteien in einem Vertragsverhältnis stünden (act. 1 S. 2 f. Rz. 3). Zum geltend gemachten Anspruch führt die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe im Rahmen einer Betreibung gegen D.____ eine Lohnpfändung im Be- trag von CHF 60'000.-- erwirken können. D.____ habe für seine Tätigkeit als Ge- schäftsführer und einziger Verwaltungsrat der Beklagten einen Lohn bezogen.
Der Pfändungsbetrag setze sich aus zwölf Lohnquoten von CHF 4'500.-- zuzüg- lich CHF 6'000.-- (13. Monatslohn) zusammen. Die Beklagte, vertreten durch D., habe es trotz einer entsprechenden Anzeige der Lohnpfändung vom 29. April 2011 unterlassen, die Lohnquoten an das zuständige Betreibungsamt abzu- liefern. Daraufhin seien der Klägerin die gepfändeten Ansprüche nach Art. 131 Abs. 2 SchKG abgetreten und eine Frist zu deren gerichtlicher Geltendmachung angesetzt worden (act. 1 S. 2 Rz. 2, S. 5 Rz. 2, S. 6 Rz. 3 und S. 6 Rz. 5). 4. Bei der Ermächtigung des Betreibungsamtes an den Betreibenden, einen gepfändete Anspruch gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG einzutreiben, handelt sich nicht um eine zivilrechtliche Abtretung. Gläubiger des Anspruchs bleibt der Pfän- dungsschuldner (BGE 95 II 235 E. 4 S. 241). Der Betreibende ist an dem zur Ein- treibung überlassenen Anspruch nicht materiell berechtigt, kann diesen aber nach Art. 131 Abs. 2 SchKG im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen; seine Aktivlegitimation beruht mithin auf einer gesetzlichen Pro- zessführungsbefugnis oder Prozessstandschaft (vgl. BGE 132 III 342 E. 2.2 S. 345 für den Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG). Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage demnach Lohnansprüche von D. gegenüber der Be- klagten geltend. 5. Fraglich ist, ob damit eine handelsrechtliche Streitigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ZPO (in Verbindung mit § 44 lit. b GOG) vorliegt, welche die sachliche Zuständig- keit des hiesigen Gerichts begründet. Was eine solche handelsrechtliche Streitig- keit ist, bestimmt allein das Bundesrecht (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2012 vom 29. Mai 2012 E. 1.1). Eine Streitigkeit gilt nach Art. 6 Abs. 2 ZPO als han- delsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht of- fen steht und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem ver- gleichbaren Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). Mit der geschäftlichen Tätigkeit mindestens einer Partei ist die charakteristische Leistung im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit gemeint (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2012 vom 29. Mai 2012 E. 1.1).
Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'100.--. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 16. Juli 2012
Handelsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Roger Büchi