Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG110276-O U/ei
Mitwirkend: die Oberrichter Peter Helm, Präsident, Dr. Heinrich Andreas Müller, die Handelsrichter Hans-Rudolf Müller, Dr. Alexander Müller und Patrik Howald sowie der Gerichtsschreiber David Egger
Urteil vom 8. August 2013
in Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Rechtsbegehren des Klägers (act. 1 S. 2) 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von insgesamt Fr. 311'018.05 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2011 zu bezahlen. 2. Die Verfahrenskosten seien der Beklagten aufzuerlegen, und die- se sei zu verpflichten, den Kläger angemessen ausserrechtlich zu entschädigen.
Rechtsbegehren der Beklagten (act. 41 S. 1) 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.
er mit seiner Klage die Beklagte ins Recht (act. 1 S. 3). Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin sei gemäss Art. 3 Abs. 3 BauAV für die Schutzmassnahmen auf der Baustelle in H._____ verantwortlich gewesen. Für den entstandenen Schaden hafte sie daher aus Art. 41 OR. 2. Prozessverlauf 2.1. Der Kläger reichte die an das Handelsgericht gerichtete Klageschrift am 23. Dezember 2011 ein (act. 1). Durch Verfügung vom 27. Dezember 2011 wur- den die Parteien aufgefordert, zur sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts Stellung zu nehmen. Während der Kläger die Zuständigkeit des Handelsge- richts durch Eingabe vom 16. Januar 2012 bejahte (act. 6), verzichtete die Be- klagte auf eine Stellungnahme. Am 30. März 2012 beschloss das Gericht, auf die Klage einzutreten (act. 11B). 2.2. Mit Beschluss vom 10. Juli 2012 wies das Handelsgericht das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab; ferner setzte es dem Kläger Frist, um im Sinne von Art. 98 ZPO einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 17). Dieser Aufforderung kam der Kläger fristgemäss nach (act. 20). 2.3. Mit Eingabe vom 3. September 2012 verlangte die Beklagte, dass der Klä- ger die Parteientschädigung im Umfange von CHF 29'500.00 sicherzustellen ha- be (act. 22). Nachdem der Kläger zu diesem Gesuch am 26. September 2012 Stellung genommen hatte (act. 25), wies das Gericht den Antrag mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 ab (act. 31). 2.4. Mit Eingabe vom 12. November 2012 stellte die Beklagte den Antrag, es sei das Verfahren "auf die Frage der Passivlegitimation der Beklagten, eventuell auf die Grundsatzfrage der Haftung der Beklagten" zu beschränken (act. 34). Auf gerichtliche Aufforderung hin, teilte der Kläger in der Folge mit, dass er keine Einwendungen dagegen geltend mache, dass das Prozessthema vorerst auf die Frage der Haftung beschränkt werde (act. 38). Durch Beschluss vom 6. Dezem- ber 2012 wies das Gericht den Antrag der Beklagten auf Beschränkung des Pro- zessthemas indessen ab (act. 39). In der Folge reichte die Beklagte am 16. Janu- ar 2013 eine Klageantwortschrift zum ganzen Prozessthema ein (act. 41).
2.5. Am 18. Januar 2013 wurde die Prozessleitung im vorliegenden Verfahren dem Instruktionsrichter übertragen (Prot. S. 14). Dieser beschränkte mit seiner Verfügung vom 21. Januar 2013 das weitere Verfahren einstweilen auf die Frage der Passivlegitimation der Beklagten. Ferner wies er mit der erwähnten Verfügung auf aus dem Internet abgerufene Handelsregisterauszüge hin und forderte zu- nächst die Beklagte im Sinne von Art. 56 ZPO zu Klarstellungen auf (act. 53). Die Beklagte liess sich in diesem Sinne mit Eingabe vom 5. Februar 2013 vernehmen (act. 55). 2.6. Auf entsprechende Fristansetzungen hin erstatteten die Parteien zum be- schränkten Prozessthema ihre zweiten Rechtsschriften gemäss Art. 225 ZPO, nämlich der Kläger am 11. März 2013 die Replik (act. 59) und die Beklagte am 16. April 2013 die Duplik (act. 62). 2.7. Mit Verfügung vom 29. April 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie im Sinne von Art. 233 ZPO auf eine mündliche Hauptverhand- lung zum beschränkten Prozessthema verzichten, und zwar unter der Androhung, dass bei Säumnis Verzicht angenommen werde (act. 65). In der Folge verzichtete die Beklagte mit Eingabe vom 6. Mai 2013 ausdrücklich auf eine Hauptverhand- lung (act. 69), während sich der Kläger nicht äusserte. Androhungsgemäss ist da- her Verzicht der Parteien auf eine Hauptverhandlung anzunehmen. 2.8. Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 (act. 67) hielt der Instruktionsrichter fest, dass der Kläger mit seiner Replik bezüglich der Passivlegitimation der Beklagten an seiner Sachdarstellung gemäss Klageschrift festhalte. Damit bestätige er seine von der Beklagten bestrittene Behauptung gemäss Klageschrift, wonach seiner- zeit die "I._____ SA" (und nicht etwa die "I1._____ SA") für Baustellenleitung und Baustellensicherheit verantwortlich gewesen sei (act. 67 S. 2 mit Hinweis auf act. 1 S. 3 Rz 3 und act. 59 S. 3 Rz 1). Der Kläger wurde mit dieser Verfügung sodann aufgefordert, seine Beweisanträge zu verbessern, wogegen die Beklagte aufgefordert wurde, bestimmte in ihrem Herrschaftsbereich liegende Urkunden einzureichen. 2.8.1. Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 stellte der Kläger klar, dass er die Edition ei- nes bestimmten Generalunternehmervertrages bzw. eines bestimmten Subunter-
nehmervertrages verlangte. Ferner legte er dar, dass er bis zum Vorliegen dieser Verträge gar keine sichere Kenntnis haben könne, wer überhaupt als Generalun- ternehmer aufgetreten sei (act. 71). 2.8.2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2013 legte die Beklagte im Sinne der Verfügung vom 6. Mai 2013 (act. 67) vier neue Urkunden vor (act. 72 und act. 73/29-32). In der Folge hielt der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. Juli 2013 fest, dass sich die Beklagte gemäss ihren Ausführungen in act. 41 S. 4 Rz 7 auf den Urkun- denbeweis berufe, nämlich auf die nachgereichten act. 73/29-32 (act. 74 Disposi- tiv -Ziff. 4). Die von der Beklagten vorgelegten neuen Urkunden wurden sodann zum Anlass genommen, um dem Kläger Frist anzusetzen, "seine Beweisanträge in Rz 3 der Klageschrift (act. 1 S. 3 Rz 3) im Sinne der Erwägungen zu präzisie- ren" (act. 74 Dispositiv-Ziff. 5). 2.8.3. Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 (act. 76) präzisierte der Kläger im Sinne der Verfügung vom 1. Juli 2013 seine Beweisanträge, indem er sich auf einen Han- delsregisterauszug sowie auf die von der Beklagten neu eingereichten Urkunden act. 73/29-30 berief. Ferner legte er dar, dass erst auf Grund der von der Beklag- ten vorgelegten Verträge act.73/29 und act.73/30 klar geworden sei, "dass die I1._____ SA in K._____ als Generalunternehmerin für das Bauprojekt fungierte, anlässlich dessen Ausführung der Kläger verunfallte". Vor der Einreichung dieser Verträge habe der Kläger keine sichere Kenntnis darüber gehabt, welche Unter- nehmung als Generalunternehmerin fungiert habe (act. 76 S. 1). Diese Eingabe wurde der Beklagten mit Verfügung vom 15. Juli 2013 zugestellt (act. 77). 3. Frage des Parteiwechsels 3.1. Mit seiner Replik zum beschränkten Prozessthema fordert der Kläger die Beklagte auf, zu sagen, welches Unternehmen passivlegitimiert sei. Dann könnte nämlich ein Parteiwechsel erfolgen, "welchem der Kläger ohne weiteres zustim- men würde" (act. 59 S. 3). Demgegenüber verweist die Beklagte in ihrer Duplik auf ihre Eingabe vom 5. Februar 2013 (act. 55), wo sie genau aufgezeigt habe, "dass und wie die Vorgänge im Bereich der I2.____- und der B._____-Gruppe in öffentlich zugänglichen Dokumenten nachverfolgbar sind" (act. 62 Rz 3). Für ei-
nen Parteiwechsel sehe sie "keinen Anlass und sie stimmt einem solchen nicht zu" (act. 62 Rz 8). 3.2. Bei Veräusserung des Streitobjektes oder auf Grund besonderer Bestim- mungen über die Rechtsnachfolge (Erbgang, Fusion usw.) tritt der betreffende Rechtsnachfolger ohne weiteres in den Prozess ein (Art. 83 Abs. 1 und 4 ZPO). Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor. In allen andern Fällen – mithin auch im vorliegenden Fall – ist der Parteiwechsel aber nur mit Zustimmung der Gegen- partei zulässig (Art. 83 Abs. 4 ZPO). Die Beklagte verweigert diese Zustimmung. Ein Parteiwechsel kommt daher von vornherein nicht in Frage. 4. Die Passivlegitimation der Beklagten 4.1. Der Kläger will gemäss seinen Vorbringen in Klageschrift und Replik die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der "I._____ SA" für die Folgen seines Unfalles vom 1. Juni 2006 in Anspruch nehmen ist. Er begründet das damit, dass die "I._____ SA" als Generalunternehmerin "für die gesamte Baustelle inklusive Baustellenleitung und Baustellensicherheit" verantwortlich gewesen sei (act. 1 S. 3, act. 59 S. 2). 4.2. Die Beklagte führt die Firmennummer 1. Es ist unbestritten, dass sie die Rechtsnachfolgerin der "I._____ SA" (Firmennummer 2) ist (act. 41 S. 2), welche infolge Fusion mit der Beklagten untergegangen ist. Belegt ist dies denn auch durch entsprechende Einträge im Handelsregister (act. 45, 46, 51), auf die ge- mäss Art. 9 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 179 ZPO abzustellen ist. Mit ihrer Eingabe vom 5. Februar 2013 weist die Beklagte auf die massge- blichen Handelsregistereinträge hin (act. 62). Daraus ergibt sich, dass die Beklag- te nicht identisch ist, mit der Gesellschaft, welche die Firmennummer 3 trägt und heute die Firmenbezeichnung "B1._____ AG" führt. Gemäss den massgeblichen Einträgen im Handelsregister firmierte diese Gesellschaft im Laufe der Zeit wie folgt (act. 56/16): - seit der Gründung bis tt.mm.1996: "Société Anonyme I3." (act. 56/16); - vom tt.mm.1996 bis tt.mm.2001 "I4. SA" (act. 56/16); - vom tt.mm.2001 bis tt.mm.2006 "I1._____ SA" (act. 56/16);
Klägers gemäss Klageschrift, dass nicht etwa die von der Beklagten genannte "I1._____ SA", sondern die von ihm ins Feld geführte "I._____ SA" für die "ge- samte Baustelle inklusive Baustellenleitung und Baustellensicherheit" verantwort- lich gewesen sei (act. 1 S. 3 Rz 3). Angesichts dieser unterschiedlichen Sachdar- stellung der Parteien, kommt es daher grundsätzlich auf die von ihnen in ihren Rechtsschriften genannten und ihren Behauptungen zugeordneten Beweisoffer- ten an (vgl. dazu BGer 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013, E. 4.4.). Es sei in diesem Zusammenhang auf die Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. Mai 2013 ver- wiesen, wo die Beweisofferten der Parteien teilweise genannt sind und die Partei- en zu Präzisierungen bzw. Editionen aufgefordert wurden (vgl. act. 67). 4.3.1. Mit der Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. Mai 2013 wurde der Be- klagten unter anderem aufgegeben, den Generalunternehmervertrag für die hier interessierende Baustelle in H._____ vorzulegen (act. 67). Die Beklagte tat dies am 27. Juni 2013 durch Vorlage des Generalunternehmervertrages ("Construction Contract relating to the development of a new manufacturing production facility in H., Switzerland"), den die "G. (Switzerland) SA" am 23. März 2006 mit der "I1._____ SA" abgeschlossen hatte (act. 72 mit Hinweis auf act. 73/29). 4.3.2. In seiner Stellungnahme zu den von der Beklagten vorgelegten Beweismit- teln anerkennt der Kläger nun, "dass die I1._____ SA in K._____ als Generalun- ternehmerin für das Bauprojekt fungierte, anlässlich dessen Ausführung der Klä- ger verunfallte" (act. 76). Damit anerkennt der Kläger – abweichend von seiner früheren Sachdarstellung – die entsprechende Behauptung der Beklagten. Und damit steht fest, dass der Kläger nicht die Rechtsnachfolgerin der für die Baustelle in H._____ verantwortlich gewesenen Generalunternehmerin ins Recht gefasst hat, sondern eine Drittgesellschaft. Das führt grundsätzlich mangels Passivlegiti- mation der Beklagten zur Abweisung der Klage. 4.4. Obwohl der Kläger im Ergebnis anerkennt, dass nicht eine Rechtsvorgän- gerin der Beklagten, sondern eine Drittgesellschaft die Funktion der Generalun- ternehmerin auf der Baustelle in H._____ innehatte, hält er an seiner gegen die Beklagte erhobenen Klage fest. So trägt er vor, das Bestreiten der Passivlegitima- tion seitens der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich, denn sie habe dem Kläger Anlass gegeben, "in guten Treuen auf die Passivlegitimation der Beklagten ver-
trauen [zu] dürfen". Die "Beklagte bzw. deren Haftpflichtversicherung" habe "im Rahmen der geführten Korrespondenz" den Kläger stets im Glauben gelassen, dass die Beklagte die "Nachfolgerin" der "zuständigen Generalunternehmerin" sei (act. 76). Diese Argumentation brachte der Kläger ansatzweise schon mit seiner Replik vor, indem er dort geltend machte, dass die "B.-Unternehmen Rechtsnachfolger der I2.-Unternehmen" seien, weshalb "die Beklagte letzt- lich auch passivlegitimiert ist" (act. 59 S. 3). Trotz Offenlegung der Klageschrift sei seitens der Beklagten ihre Passivlegitimation nie bestritten worden (act. 59 S. 4). 4.4.1. Steht, wie hier, fest, dass die Passivlegitimation nicht gegeben ist, dann kann das Bestreiten der Passivlegitimation von vornherein auch nicht rechtsmiss- bräuchlich sein. Sollte sich ergeben, dass die Beklagte den Kläger wider Treu und Glauben nicht von einer aussichtslosen Klage abgehalten hat, könnte dies allen- falls bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO berücksichtigt werden. 4.4.2. Der Kläger meint, dass die Beklagte bzw. deren Haftpflichtversicherung "im Zuge der vorprozessualen Gespräche und Korrespondenz nie die Frage der Pas- sivlegitimation aufgeworfen" bzw. diese bestritten habe (act. 59 S. 3). Das stellt die Beklagte nicht in Abrede, sondern weist darauf hin, dass der Kläger den Ent- wurf seiner Klageschrift unaufgefordert ihrer Haftpflichtversicherung habe zu- kommen lassen. Diese habe in der Folge "ohne Umschweife kurz und unmissver- ständlich" erklärt, dass die Ausführungen des Klägers nicht zu überzeugen ver- möchten, weshalb sie an der Ablehnung der Haftung festhalte (act. 62 S. 2). Das ist durch die vom Kläger vorgelegten Urkunden, auf die sich die Beklagte beruft, belegt, wogegen der Kläger keine Beweismittel nennt: Mit Schreiben vom 25. März 2011 verzichtete die M._____ [Versicherung] zwar auf die Verjährungs- einrede, allerdings "unter Wahrung aller Rechte unseres Versicherungsnehmers" (act. 3/30). Und im Schreiben vom 12. Mai 2011 wird ausgeführt, man habe die Argumentation des Klägers "gewissenhaft studiert", lehne aber die Haftung ab und möchte damit "die Diskussion abschliessen" (act. 3/31). Weshalb bei diesem Stand der Diskussion die Beklagte oder ihre Haftpflichtversicherung von sich aus die Passivlegitimation hätte thematisieren müssen, ist nicht nachvollziehbar. Treuwidriges Verhalten der Beklagten ist in diesem Zusammenhang jedenfalls
nicht ersichtlich. Vielmehr lag es einzig in der Verantwortung des Klägers, die Frage der Passivlegitimation der Beklagten vor Klageeinleitung genau zu prüfen. 4.4.3. Der Kläger meint, dass auch der Instruktionsrichter mit seiner Verfügung vom 21. Januar 2013 (act. 53) die Passivlegitimation der Beklagten "bejaht" habe (act. 59 S. 3). Das ist eine haltlose Unterstellung. In der erwähnten Verfügung wurde lediglich dargelegt, dass die bisher vorliegenden Handelsregisterauszüge Fragen aufwerfen würden, die indessen, wie oben dargelegt, im weiteren Pro- zessverlauf geklärt wurden. Der Beklagten ist vielmehr zuzustimmen, dass der Kläger vor Klageeinleitung auf Grund der öffentlich zugänglichen Registereinträge die Verhältnisse bei der Beklagten und ihren mit ihr verwandten Gesellschaften hätte aufklären können (act. 62 S. 2). Hätten sich dann noch Unklarheiten erge- ben, dann hätte der Kläger eine B.-Gesellschaft vor Klageeinleitung um Aufklärung bitten können. Das hat er indessen nicht getan. Hätte die Beklagte oder eine andere B.-Gesellschaft sich auf eine solche Anfrage hin nicht ko- operationsbereit gezeigt, dann hätte allerdings auch dies den Mangel der fehlen- den Passivlegitimation nicht zu beseitigen vermocht, sondern, wie erwähnt, ge- mäss Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO lediglich bei den Kosten- und Entschädigungsfol- gen berücksichtigt werden können. 4.5. Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass der Beklagten die Passivlegiti- mation abgeht. Das muss zur Abweisung der Klage führen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Prozessausgang wird der Kläger kosten- und entschädigungs- pflichtig. Der Beklagten kann namentlich nicht vorgeworfen werden, dass sie im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO den Kläger wider Treu und Glauben zur Pro- zessführung veranlasst habe (vgl. dazu oben E. 4.4.1. und 4.4.3.). Das wäre etwa der Fall gewesen, wenn die Beklagte den Kläger vorprozessual bezüglich ihrer Passivlegitimation in die Irre geführt hätte. Das lässt sich aber, wie oben erörtert, nicht sagen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 17'000.00. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten Parteientschädigung von CHF 22'000.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von dessen Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, nach Massgabe von Art. 72 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde, allenfalls nach Massgabe von Art. 113 ff. BGG subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde erhoben werden. Der Streitwert beträgt CHF 311'018.05.
Zürich, 8. August 2013
Handelsgericht des Kantons Zürich
Präsident:
Oberrichter lic. iur. Peter Helm Gerichtsschreiber:
MLaw David Egger