Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG110269-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, und Ersatz- oberrichter Roland Schmid, die Handelsrichterin Ursula Suter, die Handelsrichter Caspar Comtesse und Dr. Thomas Lörtscher sowie die Gerichtsschreiberin Azra Hadziabdic
Urteil vom 17. Januar 2013
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
gegen
B._____ Inc., Beklagte
betreffend Forderung
ursprüngliches Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin USD 107'729 nebst Zins zu 5% seit 3. Februar 2011 sowie CHF 176'748.42 nebst Zins zu 5% seit 2. April 2011 zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Beklagten."
geändertes Rechtsbegehren: (act. 18 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin USD 107'729 nebst Zins zu 5% seit 3. Februar 2011 zu bezahlen; 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 465'508.57 und EUR 87'112.51 je nebst Zins zu 5% seit 3. April 2012 zu be- zahlen. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Beklagten."
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessgeschichte Am 20. Dezember 2011 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegen- de Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich anhängig (act. 1). Mit Verfü- gung vom 21. Dezember 2011 wurde ihr unter Hinweis auf Art. 98 ZPO Frist an- gesetzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten (Prot. S. 2 f.). Nachdem die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig geleistet hatte (act. 7), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 3. Januar 2012 Frist zur Erstat- tung der Klageantwort angesetzt. In derselben Verfügung wurde sie aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, ansonsten die Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handels- amtsblatt erfolgen würden (Prot. S. 4 f.) . Die Verfügung vom 3. Januar 2012 konn- te der Beklagten am 15. März 2012 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden
(act. 10 und 11). In ihrer Eingabe vom 2. April 2012, welche beim Handelsgericht auf dem Rechtshilfeweg am 2. Mai 2012 einging, ersuchte die Beklagte um Er- streckung der Frist zur Klagebeantwortung. Zugleich ersuchte sie darum, an die zuständige Stelle verwiesen zu werden, von welcher sie Informationen über die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe bekommen könne (act. 9). Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 erwog der Präsident, dass die Frist für die Klagebeantwortung ge- mäss Art. 142 Abs. 1 ZPO erst am folgenden Tag des Empfangs der Verfügung vom 3. Januar 2012 – mithin am 16. März 2012 – zu laufen begonnen habe und nicht – wie die Beklagte offenbar irrtümlich angenommen habe – am 3. Januar 2012, so dass kein Grund zu deren Erstreckung bestehe (Prot. S. 6 f.). Am 12. Juni 2012 wurde der Beklagten sodann eine einmalige Nachfrist zur Einrei- chung der Klageantwort angesetzt (Prot. S. 8). Da die Beklagte innert der mit Ver- fügung vom 3. Januar 2012 angesetzten Frist kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hatte, erfolgte die Mitteilung der Verfügung vom 12. Juni 2012 sowie aller folgenden Verfügungen an sie durch Publikation im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt (vgl. act. 15, 23, 26, 29 und 33). Die Beklagte reichte in- nert Frist keine Klageantwort ein. Mit Rechtsschrift vom 25. Juli 2012 erweiterte die Klägerin ihre Klage (act. 18). Am 26. Juli 2012 wurde ihr entsprechend Frist zur Leistung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Prot. S. 9), welchen die Klägerin fristgerecht leistete (act. 24). Am 31. Juli 2012 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zu erklären, ob ihre Eingabe vom 2. April 2012 als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu verstehen ist, und um dieses Ge- such gegebenenfalls zu begründen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, zur Zu- lässigkeit der Klageänderung bzw. -erweiterung der Klägerin Stellung zu nehmen (Prot. S. 10 f.). Eine diesbezügliche Eingabe der Beklagten erfolgte nicht. Darauf- hin wurde ihr am 10. September 2012 Frist angesetzt, um ihre Klageantwort be- züglich der erweiterten Klage einzureichen (Prot. S. 12). Nachdem sich die Be- klagte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihr mit Verfügung vom 22. November 2012 in Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO eine einmalige, kurze Nachfrist angesetzt (Prot. S. 13). Diese Nachfristansetzung wurde – so wie dieje- nige vom 12. Juni 2012 (Prot. S. 8) – mit der Androhung verbunden, bei Säumnis werde das Gericht entweder einen Endentscheid treffen, sofern die Angelegenheit
spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen. Nachdem die Beklagte auch innert der kurzen Nachfrist weder die Klageantwortschrift eingereicht noch recht- zeitig um Fristerstreckung nachgesucht hat, ist – da sich die Angelegenheit als spruchreif erweist – androhungsgemäss darüber zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO). 2. Parteien / Gegenstand des Verfahrens 2.1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C., welche die Herstellung und den Vertrieb von Ventilen und Präzisionsmaschinen bezweckt (act. 3/3). Bei der Beklagten handelt es sich um eine in D. [Provinz] domizi- lierte Gesellschaft mit dem Zweck der Herstellung und des Verkaufs von Zapfsäu- len für alternative Brenn- und Treibstoffe (act. 1 S. 5 Rz 9; act. 3/4; www. ... .com). 2.2. Am 7. Dezember 2007 schlossen die Parteien einen Rahmenvertrag (act. 3/2) ab, wonach die Klägerin für die Beklagte von dieser zwecks Herstellung von Zapfsäulen benötigte Ventile anfertigen soll. Die einzelnen Bestellungen wurden jeweils mittels sog. Purchase Orders spezifiziert und ausgelöst. Die vorliegende Klage basiert auf zwei solchen Purchase Orders: Hinsichtlich des Purchase Order 46127 verlangt die Klägerin die Bezahlung des Kaufpreises für die gelieferten Ventile. Die mittels Purchase Order 49761 zustande gekommene Vereinbarung hob die Klägerin infolge Nichtleistung der Vorauszahlung durch die Beklagte auf. Sie verlangt nun den Ersatz des Vertrauensinteresses. 3. Prozessuales 3.1. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvor- aussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend sub- stantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der kläge-
rischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdar- stellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes we- gen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebe- gehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensicht- lich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in er- heblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-Frei/Willisegger, N 13 zu Art. 223 ZPO, mit Hin- weisen). 3.2. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die sachli- che und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 3.3. Ziffer 14.3 des Rahmenvertrages vom 7. Dezember 2007 (act. 3/2) sieht für sämtliche Streitigkeiten aus dem genannten Vertrag die Zuständigkeit der Gerich- te am Sitz der Klägerin, in C., vor. Diese Abmachung ist im Lichte von Art. 23 Ziffer 1 des Lugano Übereinkommens nicht zu beanstanden. Das Handelsge- richt des Kantons Zürich ist als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten auch für C. örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. Das Handelsgericht ist somit für diese Klage örtlich und sachlich zuständig. 3.4. Mit Rechtsschrift vom 25. Juli 2012 (act. 18) erweiterte die Klägerin ihre Kla- ge. Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch in der gleichen Verfahrensart wie der bisherige zu beurteilen ist und mit diesem in einem sachlichen Zusammenhang steht (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Verfah- rensart steht im vorliegenden Prozess der Zulässigkeit der Klageänderung klarer- weise nicht entgegen, weisen sowohl die Klageschrift vom 20. Dezember 2011 als
auch die Klageänderung bzw. -erweiterung Streitwerte von über CHF 30'000.– auf. Sowohl die Klage als auch ihre Ergänzung beruhen auf dem gleichen Ver- trag, so dass für sie die gleiche Gerichtsstandsklausel massgeblich ist. Auf beide Ansprüche ist daher das ordentliche Verfahren anzuwenden, und das Handelsge- richt ist sachlich und örtlich zuständig. Die in der Rechtsschrift vom 25. Juli 2012 vorgebrachte Klageänderung erfolgte vor dem Aktenschluss und ist somit auch unter dem zeitlichen Aspekt zulässig. Ein sachlicher Zusammenhang liegt eben- falls vor, da der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Anspruch auf dem Purchase Order 49761 basiert, welcher schon den Streitgegenstand der Klage- schrift vom 20. Dezember 2011 bildet. 3.5. Dem Eintreten auf die Klage steht somit nichts entgegen, womit sie – im Nachfolgenden – materiell zu beurteilen ist. 4. Klägerische Sachverhaltsdarstellung Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- keit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstim- mung mit den von ihr eingereichten Urkunden ist von folgendem Sachverhalt aus- zugehen: Die Parteien schlossen am 7. Dezember 2007 einen Rahmenvertrag (act. 3/2) ab, gemäss welchem die Klägerin für die Beklagte Ventile anfertigen soll, welche letz- tere für die Herstellung von Zapfsäulen für komprimiertes Erdgas und Wasserstoff benötigte. Die einzelnen Bestellungen erfolgten mittels verbindlicher Purchase Orders der Beklagten, in denen diese festlegte, wie viele Ventile welchen Typs ihr bis wann zum vereinbarten Preis geliefert werden sollen (act. 1 S. 6 Rz 10 ff.). 4.1. Purchase Order 46127 Mit Purchase Order 46127 vom 19. August 2008 (act. 3/7) bestellte die Beklagte bei der Klägerin insgesamt 200 Ventile des Typs 2969. Davon sollten 130 Ventile noch im Jahr 2008 geliefert und die restlichen 70 Ventile zu einem späteren Zeit- punkt abgerufen werden. Mit Change Order vom 3. September 2008 (act. 3/8) änderte die Beklagte die Bestellung so, dass im Jahr 2008 140 Ventile geliefert
und die noch verbleibenden 60 Ventile zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen würden. Die Klägerin lieferte die vereinbarten 140 Ventile im Jahr 2008 (act. 3/9- 13). Im September 2010 vereinbarten die Parteien, dass die verbleibenden 60 Ventile am 19. Oktober 2010 geliefert werden sollen (act. 3/14-15). Dieser Liefer- termin wurde auf Ersuchen der Beklagten auf Ende November 2010 verschoben (act. 3/16-17). Die Klägerin versandte die verbleibenden 59 Ventile (ein Ventil wurde schon vor Versand der ersten Teillieferung als Prototyp zugeschickt) ver- einbarungsgemäss und stellte für diese Lieferung am 3. Dezember 2010 USD 107'729.– in Rechnung (act. 3/18), welche 60 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig wurden (vgl. act. 3/2 Ziffer 8.1 sowie act. 3/7 und 3/8). Nachdem die Beklagte die Rechnung nicht beglichen hatte, forderte die Klägerin sie zunächst mit Schreiben vom 27. Mai 2011 (act. 3/22) und danach mit Schreiben vom 13. Juli 2011 (act. 3/23) dazu auf. Die Bezahlung der USD 107'729.– für die Herstel- lung und Lieferung der 59 Ventile blieb weiterhin aus und wird nun vorliegend von der Klägerin geltend gemacht (act. 1 S. 7 f. Rz 15-22, 28 ff.). 4.2. Purchase Order 49761 Mit Purchase Order 49761 vom 4. Februar 2010 (act. 3/19) (nachfolgend "PO 49761") bestellte die Beklagte bei der Klägerin insgesamt 800 Ventile des Typs 3065. Mit Change Order vom 3. Juni 2010 (act. 3/21) modifizierte die Beklagte die betreffende Bestellung und verlangte, dass ihr neben den bereits in PO 49761 festgelegten Teillieferungen zwei weitere Lieferungen im Umfang von insgesamt 60 Ventilen ebenfalls bereits im Jahr 2010 geliefert werden. Damit reduzierte sich der Umfang der am 2. April 2011 fälligen Teillieferung von 200 Ventilen auf 140 Stück. Am Umfang der letzten – am 3. April 2012 zu erfolgenden – Teillieferung von 480 Ventilen änderte sich nichts. Gemäss den hinsichtlich des PO 49761 ver- einbarten Zahlungsmodalitäten (vgl. act. 3/19 und 3/21) ist vor dem vereinbarten Versandtermin der jeweiligen Teillieferung eine Anzahlung von 50% des verein- barten Kaufpreises zu leisten (act. 1 S. 9 Rz 23-26; act. 18 S. 5 f. Rz 10-12).
1.1.1. Teillieferung von 140 Ventilen Die Anzahlung in der Höhe von USD 109'200.– (50% des Kaufpreises von USD 218'400.–) für die im Rahmen des PO 49761 bestellten 140 Ventile des Typs 3065 erfolgte nicht vor dem vereinbarten Versandtermin vom 2. April 2011. Die Klägerin hielt daher die Lieferung der 140 Ventile zurück und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 27. Mai 2011 zur Leistung der Anzahlung auf (act. 3/22). Mit einem weiteren Schreiben vom 13. Juli 2011 (act. 3/23) setzte die Klägerin der Beklagten eine Nachfrist bis 31. Juli 2011. Mit Brief vom 27. Juli 2011 (act. 3/24) bat die Beklagte um einen Zahlungsaufschub bis Ende September 2011, welchem die Klägerin unter Bedingungen zustimmte. Da weiterhin keine Zahlung erfolgte, setzte die Klägerin der Beklagten schliesslich mit Schreiben vom 3. November 2011 (act. 3/27) eine letzte Frist bis 15. November 2011 an. Infolge ungenutzten Ablaufs der Frist erklärte die Klägerin der Beklagten schliesslich mit Schreiben vom 22. November 2011 (act. 3/30) die Aufhebung der Vereinbarung über die seit 2. April 2011 fällige Teillieferung von 140 Ventilen (act. 1 S. 9 Rz 27 ff.). 1.1.2. Teillieferung von 480 Ventilen Die vor dem Versandtermin vom 3. April 2012 zu leistende Vorauszahlung in der Höhe von USD 374'400.– (50% des Kaufpreises von USD 748'800.–) für die im Rahmen des PO 49761 bestellten 480 Ventile des Typs 3065 blieb ebenfalls aus. Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 (act. 19/33) forderte die Klägerin die Beklagte zur Leistung der Anzahlung bis 16. Juli 2012 auf. Gleichzeitig erklärte sie die Auf- hebung der Vereinbarung hinsichtlich der Teillieferung der 480 Ventile bei unge- nutztem Ablauf der Zahlungsfrist. Nachdem innerhalb der gesetzten Frist keine Zahlung bei der Klägerin eingegangen war, bestätigte die Klägerin der Beklagten am 18. Juli 2012 die Aufhebung der Vereinbarung (act. 19/36; act. 18 S. 6 Rz 13 ff.).
pflichtet. Dieser Betrag wurde gemäss Parteivereinbarung 60 Tage nach Rech- nungsstellung fällig (vgl. act. 3/2 Ziffer 8.1 sowie act. 3/7 und 3/8). Androhungs- gemäss gelten sämtliche diesbezügliche Vorbringen der Klägerin als unbestritten; sie sind jedoch ohnehin durch entsprechende Parteivereinbarungen belegt. Aus- serdem kann auch das beklagtische Ersuchen um einen Zahlungsaufschub hin- sichtlich der Forderung von USD 107'729.– vom 27. Juli 2011 (act. 3/24) so inter- pretiert werden, dass die Zahlungspflicht an sich nie in Frage stand. 1.1.5. Auf den Betrag von USD 107'729.– verlangt die Klägerin Verzugszins zu 5% seit 3. Februar 2011. Gemäss Art. 78 CISG entsteht die Zinspflicht, sobald die Forderung fällig ist (Brunner, a.a.O., N 2 zu Art. 78 CISG). Die am 3. Dezember 2010 in Rechnung gestellte Forderung wurde 60 Tage nach Rechnungstellung fäl- lig, weshalb der Klägerin ab 3. Februar 2011 ein Verzugszins zuzusprechen ist. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach dem nationalen Recht, das auf den Vertrag zur Anwendung kommt (Brunner, a.a.O., N 8 zu Art. 78 CISG). Wie aus- geführt, vereinbarten die Parteien im Rahmenvertrag die Anwendbarkeit von Schweizer Recht. Die Forderung ist daher zu 5% zu verzinsen (Art. 104 Abs. 1 OR). 1.1.6. Im Sinne vorstehender Ausführungen und in Gutheissung der Ziffer 1 des (ursprünglichen bzw. geänderten) Rechtsbegehrens ist die Beklagte zu verpflich- ten, der Klägerin USD 107'729.– zuzüglich 5% Zins seit 3. Februar 2011 zu be- zahlen. 5.3. Zu Purchase Order 49761 1.1.7. Bei Nichtzahlung des Kaufpreises gewährt Art. 64 Abs. 1 lit. b CISG dem Verkäufer das Aufhebungsrecht, wenn der Käufer nicht innerhalb der vom Ver- käufer nach Art. 63 Abs. 1 gesetzten Nachfrist die Zahlungspflicht erfüllt. Gemäss Art. 73 CISG kann der Verkäufer die Aufhebung des Vertrages betreffend eine Teillieferung erklären, wenn der Vertrag aufeinander folgende Lieferungen vor- sieht und die andere Partei durch Nichterfüllung einer eine Teillieferung betreffen- de Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung in Bezug auf diese Teillieferung begeht. Aufgrund der zeitlich aufeinander folgenden Lieferungen von Ventilen
handelt es sich bei den Purchase Orders um Sukzessivlieferungsverträge im Sin- ne von Art. 73 CISG. Eine Nachfristansetzung muss hinreichend bestimmt sein, so dass zweifelsfrei feststeht, bis zu welchem Zeitpunkt die Erfüllung zu erfolgen hat (Brunner, a.a.O., N 3 zu Art. 63 CISG). 1.1.8. Wie die Klägerin unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in PO 49761 un- bestrittenermassen geltend macht, ist die Anzahlung der Hälfte des Kaufpreises hinsichtlich der Teillieferung von 140 Ventilen vor dem vereinbarten Versandter- min vom 2. April 2011 fällig geworden (act. 1 S. 14 Rz 54; vgl. auch act. 3/19 und 3/21). Die klägerischen Schreiben vom 27. Mai 2011 mit Nachfristansetzung bis 15. Juni 2011 (act. 3/22) und vom 13. Juli 2011 mit Nachfristansetzung bis 31. Juli 2011 (act. 3/23) stellen Nachfristansetzungen im Sinne von Art. 63 CISG dar. Die mit Schreiben vom 22. November 2011 (act. 3/30) erklärte Aufhebung der Lie- fervereinbarung über die Teillieferung von 140 Ventilen ist vor diesem Hintergrund rechtmässig erfolgt. Die Anzahlung für die am 3. April 2012 zu versendende Teil- lieferung von 480 Ventilen ist entsprechend ebenfalls vor dem betreffenden Ver- sandtermin vom 3. April 2012 fällig geworden (act. 18 S. 6 Rz 13; vgl. auch act. 3/19 und 3/21). In Bezug auf diese Anzahlung setzte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 29. Juni 2012 eine Nachfrist bis 16. Juli 2012 (act. 19/33). Die gleichzeitig angedrohte Aufhebung der Liefervereinbarung über die Teillieferung von 480 Ventilen ist somit ebenfalls rechtmässig erfolgt und bei ungenutztem Ab- lauf der Nachfrist – spätestens aber mit Schreiben vom 18. Juli 2012 (act. 19/36) – wirksam geworden (vgl. Brunner, a.a.O., N 6 zu Art. 64 CISG). 1.1.9. Vorbehältlich etwaiger Schadenersatzpflichten befreit die Vertragsaufhe- bung beide Parteien von ihren Vertragspflichten (Art. 81 CISG). Vorliegend macht die Klägerin den Ersatz des Vertrauensinteresses geltend. Erklärt der Verkäufer die Aufhebung des Vertrages kann er zwischen dem Ersatz des Erfüllungs- und Vertrauensinteresses wählen. Gemäss letzterem werden ihm die Aufwendungen ersetzt, die er im Vertrauen auf die ordnungsgemässe Durchführung des Vertra- ges gemacht hat. Die Ersatzpflicht ist dabei auf die Aufwendungen beschränkt, welche für die Vorbereitung und Durchführung des Vertrages erforderlich waren und mit denen der Schuldner bei Vertragsschluss rechnen musste (Stoll/Gruber,
in: Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht - CISG, N 5 zu Art. 74 CISG). Die Klägerin verlangt den Ersatz der Materialkosten, da die angeschafften Roh- stoffe und Einzelteile sowie die teilweise bereits vollständig hergestellten Ventile für sie nicht anderweitig einsetzbar und somit völlig unbrauchbar seien (act. 1 S. 16 f. Rz 66 und act. 18 S. 8 Rz 25). Die Materialkosten für die Herstellung der insgesamt 620 (140 + 480) Ventile des Typs 3065 beziffert sie mit CHF 465'508.57 und EUR 87'112.51. Die Berechnung der Aufwendungen im Zusam- menhang mit der Materialbeschaffung basiert auf Lieferungen, welche der Kläge- rin von ihren Lieferanten in Rechnung gestellt wurden. Zudem verlangt die Kläge- rin die Entschädigung der in Eigenfertigung fabrizierten Gehäuse (act. 18 S. 9 ff. Rz 26 ff.). 1.1.10. Bei den im Zusammenhang mit der Produktion der 680 Ventile der Kläge- rin von ihren Lieferanten gestellten Rechnungen handelt es sich um folgende, wobei die Klägerin von den auf den eingereichten Rechnungen ausgewiesenen Beträgen nur die auf die Produktion der 680 Ventile des Typs 3065 entfallenden fordert (act. 18 S. 11 ff. Rz 29 ff.). Die vereinzelt bereits vor der dem Eingang der PO 49761 vom 4. Februar 2010 getätigten Bestellungen seien im Hinblick auf die vereinbarte jährliche Mindestabnahmeverpflichtung bezüglich des Ventiltyps 3065 erfolgt (act. 18 S. 8 Rz 24; vgl. act. 3/2 Ziffer 1.2 i.V.m. act. 3/5). a) Rechnungen der F._____ GmbH von Oktober 2008 bis September 2010 in der Höhe von insgesamt EUR 59'322.80 (act. 19/37-40); Rechnungen der G._____ GmbH von April 2009 bis Februar 2011 in der Höhe von insgesamt EUR 5'104.36 (act. 19/63-65); Rechnungen der H._____ GmbH von Juni 2010 bis September 2011 in der Höhe von EUR 22'685.35 (act. 19/66-69). b) Rechnung der I._____ AG vom 22. Dezember 2010 in der Höhe von CHF 62'714.13 (act. 19/41); Rechnungen der J._____ GmbH von Oktober 2008 bis November 2011 in der Höhe von insgesamt CHF 326'479.32 (act. 19/43-62);
Rechnungen der K._____ AG von Mai 2009 bis April 2011 in der Höhe von CHF 53'957.39 (act. 19/71-73). Sämtliche von der Klägerin geltend gemachte Aufwendungen gelten androhungs- gemäss als unbestritten. Aus diesem Grund sind ihr die von ihr im Zusammen- hang mit der Herstellung der 680 Ventile bezahlten Lieferantenrechnungen voll- umfänglich, mithin in der Höhe von CHF 443'150.84 und EUR 87'112.51, durch die Beklagte zu erstatten. 1.1.11. Die Klägerin macht unbestrittenermassen geltend, im Zusammenhang mit der Produktion der 680 Ventile in Eigenfertigung zusätzlich 365 [recte wohl: 335 (vgl. act. 19/70)] Gehäuse HD DN8 zum Stückpreis von CHF 66.74 fabriziert zu haben, welche nun bei ihr an Lager liegen und einen Lagerwert von CHF 22'357.73 aufweisen würden (act. 18 S. 17 Rz 37). Androhungsgemäss gilt es als unbestritten, dass der von der Klägerin verlangte Betrag von CHF 22'357.73 das negative Interesse darstellt. Die Klägerin macht konkret bezüglich der in Eigenfer- tigung hergestellten Gehäuse nicht geltend, dass sie diese nicht anderweitig ge- brauchen kann. Sollte in diesem Zusammenhang eine Schadensminderungs- pflicht der Klägerin bestehen, ist die Beklagte infolge der versäumten Klageant- wort ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen Vorausset- zungen einer Schadensminderungspflicht aber ohnehin nicht nachgekommen (vgl. Brunner, a.a.O., N 16 zu Art. 77 CISG). Demzufolge ist der Klägerin auch der Betrag von CHF 22'357.73 zuzusprechen. 1.1.12. Die Klägerin verlangt Zins auf die Beträge von CHF 465'508.57 und EUR 87'112.51 ab 3. April 2012 (act. 18 S. 2). Für den Schadenszins nach Art. 78 CISG ist der Schadenseintritt massgebend (Brunner, a.a.O., N 48 zu Art. 74 CISG). Auf den Zeitpunkt des Schadenseintrittes muss vorliegend nicht näher eingegangen werden, da ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Schaden am 3. April 2012 – dem Liefertermin für die letzte Teillieferung von 480 Ventilen – bereits entstanden war; zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Lieferung waren die für die Herstellung benötigten Aufwendungen bereits getätigt worden. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach dem nationalen Recht, das auf den Vertrag zur Anwendung kommt (Brunner, a.a.O., N 8 zu Art. 78 CISG). Wie aus-
geführt, vereinbarten die Parteien im Rahmenvertrag die Anwendbarkeit von Schweizer Recht. Die Forderung ist daher zu 5% zu verzinsen (Art. 104 Abs. 1 OR). 1.1.13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte in Gutheissung der Ziffer 2 des geänderten Rechtsbegehrens zu verpflichten ist, der Klägerin für die entstandenen Aufwendungen CHF 465'508.57 und EUR 87'112.51 je nebst Zins zu 5% ab 3. April 2012 zu bezahlen. 5.4. Fazit In vollumfänglicher Gutheissung der Klage ist die Beklagte zu verpflichten der Klägerin USD 107'729.– zuzüglich 5% Zins seit 3. Februar 2011 (vgl. oben Ziffer 5.2) sowie CHF 465'508.57 und EUR 87'112.51 je nebst Zins zu 5% ab 3. April 2012 (vgl. oben Ziffer 5.3) zu bezahlen. 6. Prozesskosten 6.1. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gericht (BSK ZPO-Rüegg, N 3 ff. zu Art. 91 ZPO). Er be- trägt nach Massgabe der bei Einreichung der Klageschrift bzw. Klageergänzung geltenden Währungskurse CHF 670'592.– [CHF 100'461.37 bzgl. USD 107'729; Kurs USD 1 = CHF 0.933 am 20. Dezember 2011; bzw. CHF 104'622.12 bzgl. EUR 87'112.51; Kurs EUR 1 = CHF 1.201 am 25. Juli 2012]. 6.2. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 ist die Gerichtsgebühr auf drei Viertel der Grundgebühr festzu- setzen. Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Sutter/von Hol- zen, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N 30 zu Art. 95 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) ist der Klägerin eine volle Grundgebühr als Parteientschädigung zuzusprechen.
6.3. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Prozessentschädigung zu- zusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksich- tigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfange zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Prozessentschä- digung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aus- sergewöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Pra- xisänderung des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, Entscheid vom 19. Juli 2005; ZR 104 [2005] Nr. 76, SJZ 101 [2005] 531 ff.). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu verpflich- ten (act. 1 S. 2; act. 18 S. 2). Das Vorliegen der für die Zusprechung der Mehr- wertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände behauptet sie jedoch nicht, weshalb ihr die Prozessentschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 107'729.– nebst Zins zu 5% seit 3. Februar 2011, CHF 465'508.57 nebst Zins zu 5% seit 3. April 2012 und EUR 87'112.51 nebst Zins zu 5% seit 3. April 2012 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 18'500.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt, jedoch aus dem von der Kläge- rin geleisteten Gerichtskostenvorschuss bezogen, und es wird der Klägerin dafür der Rückgriff auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 26'500.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation des Dispositivs im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 670'592.–.
Zürich, 17. Januar 2013
Handelsgericht des Kantons Zürich
Der Vizepräsident:
Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Azra Hadziabdic