HG110167•Verfahren nach Rückweisung
Der Präsident zieht in Erwägung: Vorliegende Klage wurde am 11. August 2000 rechtshängig gemacht. [...] Nach vollständiger Durchführung des Hauptverfahrens, Einholung des Schiedsgutach- tens sowie von Fachrichtervoten zum Inhalt des Gutachtens hiess das Handels- gericht mit Urteil vom 23. Februar 2010 sowohl Klage als auch Widerklage teil- weise gut (act. 167). Gegen dieses Urteil führte die Beklagte und Widerklägerin Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht, welches das Urteil mit Be- schluss vom 27. Juli 2011 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. [...] Das vorliegende Verfahren wurde vor dem 1. Januar 2011 und damit vor Inkraft- treten der eidgenössischen ZPO rechtshängig gemacht. D i e Aufhebung und Rückweisung erfolgte dagegen erst nach dem 1. Januar 2011. Die Aufhebung ei- nes angefochtenen Entscheids erfolgt mit rückwirkender Kraft (F RANK/STRÄULI/ MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N 3a zu § 291 ZPO). Die Rückweisung versetzt das Verfahren in den Stand vor der Ur- teilsfällung. Folglich ist auf das vorliegende Verfahren das bisherige Recht an- wendbar, also die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH), das zürcherische Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 (GVG) und die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GebV, vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010). Der gegenteilige Hinweis in ZR 110 Nr. 6 Erw. 7 überzeugt ni cht. [...]