Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG110156-O U/ei
Mitwirkend: die Oberrichter Peter Helm, Vizepräsident, und Dr. Alexander Brun- ner, die Handelsrichter Peter Edelmann, Attila Mathé und Rony Mül- ler sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel
Urteil vom 19. Januar 2012
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ GmbH Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 58'730.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. November 2010 sowie CHF 108.00 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes C._____ aufzuheben und definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf 1.1. Am 8. Juli 2011 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vorliegende Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 wurde ihr Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 8'100.00 angesetzt, welcher rechtzei- tig geleistet wurde (Prot. S. 2 f.; act. 6). Mit Verfügung vom 14. September 2011 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (Prot. S. 4). Nach unbenutztem Verstreichen dieser Frist wurde der Beklagten mit Verfügung vom 22. November in Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO eine einmalige kurze Nachfrist bis zum 14. Dezember 2011 zur Einreichung der Klageantwort ange- setzt mit dem Hinweis gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO, dass das Gericht bei Säum- ni s entweder einen Endentscheid treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen werde (Prot. S. 5). 1.2. Die Beklagte hat bis heute keine Klageantwortschrift eingereicht. Weil sie si ch ni cht geäussert hat, kann das Gericht die Tatsachenbehauptungen der Klä- gerin als unbestritten betrachten und diese anerkannten Tatsachen seinem Ent- scheid zugrunde legen (L EUENBERGER, i n: Kommentar zur Schwei zeri schen Zi vil-
prozessordnung, 2010, N. 5 zu Art. 223 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchrei f. 2. Parteien/Sachverhalt 2.1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Klägerin, an de- ren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO e contrario), und in Übereinstimmung mit den von ihr eingereichten Urkunden ist von folgen- dem Sachverhalt auszugehen: 2.2. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____ (Handelsregis- terauszug: act. 3/3). Sie produziert Spezialprofile aus Aluminium und betreibt da- mit Handel (act. 1 Rz. III.1 . ). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesell- schaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in E._____. Gegenstand und Zweck der Gesellschaft sind in erster Linie Beratungen im Bereich von Finanzen und Marke- ting von Spielcasinos sowie Beteiligungen im Freizeit- und D i enstlei stungsbereich (Handelsregisterauszug: act. 3/2). 2.3. Im Januar 2010 trat die Beklagte mit der Klägerin in Verbindung und ver- langte ein Angebot für verschiedene Spezialprodukte (act. 1 Rz. III.1.). Am 15. Januar 2010 offerierte die Klägerin der Beklagten den Verkauf von Grundgestel- len und Aufbaugestellen zu "Slotmachine Sockets", Lochblechen, Abschlussleis- ten sowie Materialsätzen zu "Table Sockets" zu einem Preis von CHF 50'722.00 (exkl. Mehrwertsteuer; act. 1 Rz. III.2.; Angebot Nr. ... vom 15.01.2010 [act. 3/4]). Am 6. April 2010 bestellte die Beklagte diese Produkte gemäss dem Angebot vom 15. Januar 2010. Mit Auftragsbestätigung vom 7. April 2010 erfolgte seitens der Klägerin die entsprechende Bestätigung, das entsprechende Material zum offe- rierten Preis von CHF 54'576.85 (inkl. MWST) herzustellen. Am 28. April 2011 (recte: 2010) leistete die Beklagte eine Akontozahlung von CHF 18'891.95 (inkl. MWST). Am 25. Mai 2010 holte die Beklagte das bestellte Material ab und unter- zeichnete den entsprechenden Lieferschein. Mit dem Material wurde ihr die Rechnung vom 25. Mai 2010 über den Betrag von CHF 39'868.05 ausgehändigt, welche trotz insgesamt vier Mahnungen bis heute unbezahlt blieb (act. 1 Rz. III.3 .; Auftragsbestätigung Nr. 17808 vom 07.04.10 [act. 3/5]; Lieferschein
Nr. LS017468 / 17808 vom 25.05.10 [act. 3/6]; Rechnung Nr. R0032875 / 17808 vom 25.05.10 [act. 3/7]; 4. Mahnung vom 30.09.10 [act. 3/8]; Letzte Mahnung vom 21.10.10 [act. 3/14]). 2.4. Im Mai 2010 bestellte die Beklagte noch vor Abholung der vorgenannten Bestellung weitere Produkte, nämlich vier "Ständer AR" und sechs "Ständer BJ" zu einem Gesamtpreis von CHF 14'642.00 (inkl. MWST). Dieser Auftrag wurde am 10. Mai 2010 bestätigt. Am 3. Juni 2010 holte die Beklagte auch diese Pro- dukte bei der Klägerin, was sie durch Unterzeichnung des entsprechenden Liefer- scheines bestätigte. Am 10. Juni 2011 (recte: 2010) versandte die Klägerin die Rechnung für diese Produkte über den Gesamtbetrag von CHF 15'402.20, i nklu- sive mitgelieferter Nutensteine und Abdeckprofile. Trotz diverser Mahnungen blieb auch diese Rechnung unbezahlt (act. 1 Rz. III.4.; Auftragsbestätigung Nr. 17952 vom 10.05.10 [act. 3/9]; Lieferschein Nr. LS017510 / 17952 vom 03.06.10 [act. 3/10]; Rechnung Nr. R0032959 / 17952 vom 10.06.10 [act. 3/11]; 4. Mahnung vom 30.09.10 [act. 3/8]; Letzte Mahnung vom 21.10.10 [act. 3/14]). 2.5. Sodann bestellte die Beklagte am 16. Juni 2010 einen weiteren Materialzu- satz zu "Table Sockets" mit einem Gesamtpreis von CHF 4'613.90 (inkl. MWST). Am 25. Juni 2010 bestätigte die Klägerin diesen Auftrag. Wie den von der Kläge- rin eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, wurde nur ein Teil der Ware (6 anstatt 8 Stück) am 13. Juli 2010 abgeholt und am 29. Juli 2010 in Rechnung ge- stellt. Auch diese Rechnung in der Höhe von CHF 3'460.40 (inkl. MWST) wurde trotz diverser Mahnungen nicht bezahlt (act. 1 Rz. III.5.; Auftragsbestätigung Nr. 18175 vom 25.06.10 [act. 3/12]; Rechnung Nr. R0033166 / 18175 vom 29.07.10 [act. 3/13]; 4. Mahnung vom 30.09.10 [act. 3/8]; Letzte Mahnung vom 21.10.10 [act. 3/14]). 2.6. Am 28.20. [recte: 10.] 2010 stellte die Klägerin das Betreibungsbegehren. Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ erhob die Beklagte Rechtsvorschlag. Schliesslich versuchte die Klägerin mit Schreiben vom 23. März 2011 erneut, mit der Beklagten eine Lösung zu fin- den, indem sie u.a. eine Abzahlungsverei nbarung anbot. Die Beklagte reagierte nicht auf dieses Schreiben (act. 1 Rz. III.6.; Zahlungsbefehl in der Betreibung
Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ vom 03.11.10 [act. 3/15]; Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 23.03.11 [act. 3/16]). Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 unterbreitete die Beklagte dem Rechtsvertreter der Klägerin schliesslich ih- rerseits einen Abzahlungsvorschlag von CHF 4'500.00 pro Monat, erstmals per 5. Juli 2011. Auf Basis dieses Vorschlags wurde der Beklagten eine Vergleichsver- einbarung zur Unterzeichnung zugestellt. Weder unterzeichnete die Beklagte die- se Vereinbarung noch bezahlte sie die erste Rate von CHF 4'500.00 per 5. Juli 2011 (act. 1 Rz. III.7.; Schreiben der Beklagten an RA X._____ vom 01.06.11 [act. 3/17]). 2.7. Zusammenfassend bestellte die Beklagte bei der Klägerin Waren im Ge- samtwert von CHF 58'730.65. Diese Waren wurden geliefert, blieben indes bisher unbezahlt (act. 1 Rz. III.8.). 3. Zuständigkeit 3.1. Die Beklagte hat ihren Sitz in E._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit aufgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO gegeben ist. 3.2. Das Handelsgericht ist sachlich zuständig, da es bei der vorliegenden Klage um die geschäftliche Tätigkeit jedenfalls der Klägerin geht, der Streitwert CHF 30'000 übersteigt und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). 3.3. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist somit gegeben und unbestritten (act. 1 Rz. II.2 f.). 4. Rechtli ches 4.1. Den klägerischen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die am 6. April 2010 bestellten Produkte eigens für die Beklagte hergestellt wurden (act. 1 Rz. III.3 .). Dies lässt darauf schliessen, dass in dieser Hinsicht zwischen den Parteien ein Werkvertrag im Sinne von Art. 363 OR - und ni cht ei n Kaufvertrag i m Si nne von Art. 184 OR - abgeschlossen wurde (vgl. zur Abgrenzung Z INDEL / PULVER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl. 2007, N. 9 vor Art. 363-379 OR).
Es ist unbestritten, dass die bestellten Werke vertragsgemäss geliefert wurden, weshalb die Beklagte die vereinbarte Werkvergütung zu bezahlen hat (Art. 372 Abs. 1 OR). 4.2. Im Übrigen geht aus den Ausführungen der Klägerin nicht hervor, ob die nachfolgend im Mai und Juni 2010 bestellten Waren ebenfalls eigens von der Klägerin für die Beklagte hergestellt oder lediglich an sie verkauft wurden. Diese Frage kann indessen offen bleiben. Unabhängig davon, ob hinsichtlich dieser Be- stellungen von Werk- oder Kaufverträgen auszugehen ist, ist der vereinbarte Werk- oder Kaufpreis für die vertragsgemäss gelieferten Waren geschuldet (Art. 372 Abs. 1 OR bzw. Art. 184 Abs. 1 OR). 4.3. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin den geltend gemachten Betrag von CHF 58'730.65 zu bezahlen. 5. Verzugszi ns 5.1. Die Beklagte macht Verzugszins von 5 % seit dem 18. November 2010 gel- tend (act. 1 Rz. III.8.), an welchem Datum der Beklagten der Zahlungsbefehl vom 3. November 2010 zugestellt wurde (act. 3/15). Gemäss den Rechnungen vom 25. Mai 2010 und vom 10. Juni 2010 betrug die Zahlungsfrist für die gelieferten Waren jeweils 30 Tage, während der Rechnung vom 29. Juli 2010 folgende For- muli erung zu entnehmen i st: "Zahlungsbedi ngung: Sofort nach Erhalt der Rech- nung" (act. 3/7, act. 3/11 und act. 3/13). Den Angaben in dem als "letzte Mah- nung" bezeichneten Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 21. Oktober 2010 ist dementsprechend zu entnehmen, dass die Rechnungsbeträge am 24. Juni 2010 bzw. am 10. Juli 2010 bzw. am 29. Juli 2010 zur Zahlung fällig wur- den (act. 3/14). 5.2. Nachdem die Forderungen im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig waren und die Beklagte spätestens in jenem Zeitpunkt gemahnt wurde, ist sie zu verpflichten, der Beklagten Verzugszins in der geforderten, mit dem gesetz- lichen Zinssatz übereinstimmenden Höhe von 5 % seit dem 18. November 2010 zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 102 Abs. 1 OR).
der Beklagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Be- klagte einzuräumen. 7.5. Die Grundgebühr für die Prozessentschädigung beträgt rund CHF 7'800.00 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht u.a. mit der Erar- bei tung der Begründung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Dementsprechend ist die Be- klagte zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 7'800.00 zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 58'730.65, nebst Zins zu 5 % seit 18. November 2010 sowie CHF 108.-- Zahlungsbe- fehlskosten zu bezahlen. 2. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 3. November 2010) aufgeho- ben. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'700.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der nicht beanspruchte Anteil des Kostenvorschusses wird der Klägerin zurückerstattet. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte ei ngeräumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 7'800.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Züri ch, 19. Januar 2012
Handelsgericht des Kantons Zürich
Der Vizepräsident:
lic.iur. Peter Helm
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. Helene Lampel