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HG110135 ΓÇó Retrozessions and damages claims in asset management
HG110135Handelsgericht27.05.2015Partially Granted
The Zürich Commercial Court held that the client had revoked the asset management mandate by email in early September 2008, so the relevant loss period ended then. Because the client did not plead and prove a hypothetical portfolio value for that date, the damages claim for negligent management failed. By contrast, the court found that the manager had not proved a valid waiver of retrocession claims and had also not substantiated limitation. It ordered payment of EUR 20,787.90 plus 5% interest from 28 October 2008, and allocated costs mostly to the client.
Art. 400 OR, Art. 97 OR, Art. 42 OR; asset management mandate, damage calculation, retrocessions, waiver and limitation: for a damages claim based on negligent portfolio management, the injured client must plead and prove the legally relevant valuation date, the hypothetical compliant portfolio and the resulting loss; where the mandate has been revoked, the termination date is the decisive benchmark. If the claimant fails to substantiate the hypothetical portfolio as of that date, the damages claim must be dismissed. Retrocessions and comparable indirect benefits are subject to Art. 400 OR; a valid advance waiver requires full and truthful information on the expected amounts, calculation parameters and order of magnitude, enabling the client to assess conflicts of interest. The burden of proof for waiver and limitation rests on the debtor (consid. 2.7, 2.8).
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG110135-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vi zepräsident, und die Oberrich- terin Dr. Franziska Grob, die Handelsrichter Dr. Felix Graber, Thomas Steinebrunner und C hri sti an Zuber sowie der Geri chts- schreiber Dr. David Egger
Urteil vom 27. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2.,
betreffend Forderung
Inhaltsverzeichnis Sachverhalt und Verfahren ............................................................................................... 4 A. Sachve r hal tsübe rsi cht ............................................................................................... 4 a. Parteien und i hre Stellung .................................................................................... 4 b. Prozessgegenstand ............................................................................................... 4 B. Prozessverlauf ............................................................................................................ 5 Erwägungen ........................................................................................................................ 7 1. Formelles ..................................................................................................................... 7 2. Materielles ................................................................................................................... 7 2.1. Vorbemerkung .................................................................................................... 7 2.2. Anwendbares Recht .......................................................................................... 7 2.3. Vermögensverwaltung und Schadenersatz aus Vertragsverletzung im Allgemeinen ........................................................................................................ 8 2.4. Zustandekommen eines (mündlichen) Vermögensverwaltungs- vertrages............................................................................................................10 2.4.1. Ausgangslage ....................................................................................................10 2.4.2. Rechtliches.........................................................................................................10 2.4.3. Parteistandpunkte und Würdigung.................................................................10 2.5. Inhalt des Vermögensverwaltungsvertrages im Einzelnen .......................11 2.5.1. Allgemeines .......................................................................................................11 2.5.2. Rechtliches.........................................................................................................11 2.5.3. Anfängliche Anlagestrategie und -ziele .........................................................12 2.5.4. Anpassung der Anlagestrategie bzw. der Anlageziele? .............................16 2.5.4.1. Allgemeines ....................................................................................................16 2.5.4.2. Unbestrittener Sachverhalt bezüglich der Anpassung der Anlagestrategie bzw. der Anlageziele.......................................................................17 2.5.4.3. Parteistandpunkte..........................................................................................17 2.5.4.4. Würdigung.......................................................................................................21 2.6. Auflösung des Vermögensverwaltungsvertrages .......................................25 2.6.1. Allgemeines .......................................................................................................25 2.6.2. Parteibehauptungen .........................................................................................25 2.6.3. Rechtliches.........................................................................................................27 2.6.4. Würdigung ..........................................................................................................27 2.7. Anspruch auf Schadenersatz aus dem Vermögensverwaltungsvertrag .32 2.7.1. Voraussetzungen im Überblick .......................................................................32 2.7.2. Schaden .............................................................................................................33 2.7.2.1. Grundsatz .......................................................................................................33 2.7.2.2. Parteibehauptungen ......................................................................................33 2.7.2.3. Rechtliches .....................................................................................................40 2.7.2.4. Würdigung.......................................................................................................45 2.7.2.5. Fazit .................................................................................................................53 2.8. Anspruch auf Herausgabe der Retrozessionen und Finder's Fees aus dem Vermögensverwaltungsvertrag .............................................................53 2.8.1. Allgemeines .......................................................................................................53 2.8.2. Parteistandpunkte .............................................................................................53 2.8.3. Rechtliches.........................................................................................................55 2.8.4. Würdigung ..........................................................................................................57 2.9. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen...........................................63 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen ......................................................................63
Rechtsbegehren gemäss Klage: (act. 1 S. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von EUR 282'632.– zuzügli ch 5% Zins seit dem 8. Juni 2011 und den Betrag von EUR 69'867.– zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Juni 2011 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden per Urteilszeitpunkt der Klägerin im Sinne von Art. 42 OR nach ri chterli chem Ermessen zu bestimmen und die Beklagte zu ver- pflichten, der Klägerin diesen zuzüglich 5% Zins seit dem Urteils- zeitpunkt zu bezahlen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von EUR 20'787.90 zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Oktober 2008 zu bezahlen. 4. Es sei die Beklagte unter Androhung der Überweisung ihrer ver- antwortlichen Organe an den Strafrichter nach Art. 292 StGB zu verpflichten, der Klägerin vollständig Rechenschaft abzulegen (mit entsprechend dokumentierten Nachweisen und Hinwei sen zur Aufschlüsselung) über sämtliche Honorare, Provisionen, Kickbacks, Retrozessionen, Finder's Fees und andere indirekte Vorteile, die die Beklagte im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens der C._____ (Panama) von Dritten erhalten hat oder allenfalls noch von Dritten zu fordern berechtigt ist. Diese Rechenschaftsablage hat innert einer vom Gericht anzusetzen- den Frist an das Gericht zu Handen der Klägerin zu erfolgen. 5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin, zusätzlich zu den Forderungen gemäss Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 und gemäss Ziff. 3, den si ch aus der Abrechnung gemäss Ziff. 4 ergebenden Betrag respektive einen nach Abschluss des Beweisverfahrens durch die Klägerin zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch EUR 10'000.–, nebst Zins zu 5% seit dem 28. Oktober 2008 zu bezahlen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten."
Geändertes Rechtsbegehren gemäss Replik: (act. 34 S. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von EUR 282'632.– zu züglich Zins von 5% seit dem 8. Juni 2011 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden per Urteilszeitpunkt der Klägerin im Sinne von Art. 42 OR nach richterlichem Ermessen zu bestimmen und die Beklagte zu ver-
pflichten, der Klägerin diesen zuzüglich 5% Zins seit dem Urteils- zeitpunkt zu bezahlen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von EUR 20'787.90 zuzüglich Zins von 5% seit dem 28. Oktober 2008 zu bezahlen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Be- klagten."
Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Die im Jahre 1953 geborene Klägerin ist deutsche Staatsbürgerin und von Beruf Kauffrau. Sie hat einen im Jahre 1987 geborenen Sohn namens D._____ und lebt i n E._____ (act. 1 Rz. 7 und Rz. 10; vgl. bereits act. 13 S. 4). Bei der Beklagten handelt es sich um eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Statutarischer Zweck der Gesellschaft ist die Vermögens- und Lie- genschaftenverwaltung sowie die Beratung in Finanzierungs- und Grund- stücksangelegenheiten einschliesslich deren Abwicklung und Betreuung (act. 1 Rz. 8; act. 3/2). b. Prozessgegenstand Die Klägerin nahm im Herbst 1996 im Hinblick auf die Verwaltung eines Teils ih- res Vermögens Kontakt mit der Beklagten auf. Ab November 1996 war die Be- klagte, und daselbst F._____ [vollständiger Name] (F._____ trat gegenüber der Klägerin und in den im vorliegenden Verfahren relevanten Dokumenten unter dem Namen F._____ auf), mit der Verwaltung der von der Klägerin beim damaligen G., heute aufgegangen in der G1., wiederholt eingebrachten Mittel beauftragt. Bis im Juni 2008 verlief die Geschäftsbeziehung soweit ersichtlich problemlos, resultierten doch regelmässig Gewi nne aus der Vermögensverwal- tung durch die Beklagte. Im Juni 2008 musste die Beklagte einen Verlust vermel- den, was zu einer Diskussion über die Anlagestrategie, das weitere Vorgehen und schliesslich zur Zerrüttung der Geschäftsbeziehung mit Auflösung des Vermö-
gensverwaltungsvertrages im Sommer/Herbst 2008 führte. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage einerseits Schadenersatz wegen unsorgfältiger Vermögensverwal- tung und andererseits die Herausgabe der indirekten Vorteile aus dem Vertrags- verhältnis. Die Beklagte verwahrt sich vollumfänglich gegen die Klage und bean- tragt deren Abweisung. Sie erhebt zudem hinsichtlich gewisser indirekter Vorteile die Einrede der Verjährung. B. Prozessverlauf Am 17. Juni 2011 reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit den obgenannten Rechtsbegehren ein (act. 1). Gleichentags wurde ihr Frist zur Leistung eines Ge- richtskostenvorschusses von CHF 27'000.– angesetzt, welcher fristgerecht geleis- tet wurde (Prot. S. 2 f., act. 5). Innert laufender Frist zur Erstattung der Klageant- wort (Prot. S. 4) erhob die Beklagte mit Eingabe vom 16. September 2011 die Ein- rede der Unzuständigkeit des Handelsgerichts und beantragte, das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu beschränken und die Fri st zur Ei nrei chung der Klageantwort abzunehmen (act. 7). Mit Verfügung vom 20. September 2011 wurde diesen Anträgen in Anwendung von Art. 125 lit. a ZPO entsprochen und der Klägerin Frist zur Stellungnahme zur Unzuständigkeitseinre- de angesetzt (Prot. S. 5). Diese wurde am 7. Oktober 2011 erstattet (act. 11). Ei n Doppel der klägerischen Eingabe wurde der Beklagten am 11. Oktober 2011 zu- gestellt (Prot. S. 6). Mit Beschluss vom 23. Januar 2012 wies das Handelsgericht in Bezug auf die Ansprüche, welche die Verwaltung des Vermögens der Klägerin betreffen, die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten ab. In Bezug auf die An- sprüche der Klägerin, welche die Verwaltung des Vermögens der C._____ betref- fen, wurde dagegen auf die Klage nicht eingetreten, insoweit diese aus dem Man- dats- und Treuhandvertrag vom 12. Juni bzw. 3. August 2000 abgeleitet werden. Im Übrigen wurde die von der Beklagten erhobene Unzuständigkeitseinrede ab- gewiesen und das Verfahren weitergeführt (act. 13). Gegen diesen Beschluss er- hob die Beklagte Beschwerde beim Bundesgericht (act. 15, 17 und 18). Mit Urteil vom 6. August 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und hob Dispo- sitiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2012 auf und fasste diese wie folgt neu: "Auf die klägerischen Rechtsbegehren 4 und 5, auf das klägerische Rechtsbegehren 1, soweit darin die Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Zahlung vo n EUR 69'867.– zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Juni 2011 verlangt wird, sowie auf
das klägerische Rechtsbegehren 2, soweit darin Ansprüche geltend gemacht werden, die sich auf die Verwaltung des Vermögens der C._____ beziehen, wird nicht eingetreten." (act. 19 und 20). Soweit die klägerischen Rechtsbegehren auf Grund der Entscheide des Handels- gerichts vom 23. Januar 2012 und des Bundesgerichts vom 6. August 2012 noch zu beurteilen sind, wurde das Verfahren in der Folge weitergeführt und der Be- klagten die Frist für die Klageantwort neu angesetzt (act. 21). Die Klageantwort datiert vom 13. Dezember 2012 (act. 23). Am 26. Juli 2013 fand am hiesigen Ge- richt eine Vergleichsverhandlung statt (Prot. S. 11 f.). Der anlässlich dieser Ver- glei chsverhandlung zwi schen den Parteien unter Widerrufsvorbehalt geschlosse- ne Vergleich (act. 28) wurde jedoch von der Klägerin mit Schreiben vom 15. August 2013 widerrufen (act. 29). Das Verfahren wurde in der Folge weiter geführt (act. 30). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 zeigte Rechtsanwalt Dr. X._____ dem hiesigen Handelsgericht an, dass er neu mit der Vertretung der Interessen der Klägerin in der vorliegenden Angelegenheit beauftragt worden sei (act. 33/1; vgl. auch Prot. S. 15). Die Replik datiert vom 16. Dezember 2013 (act. 34), die Duplik vom 17. März 2014 (act. 39). Letztere wurde der Klägerin mit Verfügung vom 19. März 2014 zugestellt (act. 41). Mi t Verfügung vom 13. März 2015 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu er- klären, ob sie – unter Vorbehalt der D urchführung ei nes Beweisverfahrens – auf di e D urchführung der mündli chen Hauptverhandlung verzi chteten (act. 43). Mit Eingabe vom 26. März 2015 (act. 45) verzichtete die Beklagte auf die Durchfüh- rung ei ner mündli chen Hauptverhandlung; die Klägerin liess sich nicht verneh- men. Der Prozess erweist sich als spruchreif, weshalb das Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten wird – soweit für die Ent- scheidfindung notwendig – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Erwägungen 1. Formelles Die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich war bereits Thema des handelsgerichtlichen Beschlusses vom 23. Januar 2012 (act. 13), der von der Beklagten mit Beschwerde vom 28. Februar 2012 an das Bundesgericht weiter- gezogen wurde (act. 17). Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2012 (sowie Beschluss des Handelsgerichts vom 23. Januar 2012) beschränkt sich die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts auf die klägerischen Rechtsbegehren Ziffer 1, 2 und 3, soweit diese Ansprüche betreffen, welche die Verwaltung des Vermö- gens der Klägerin und nicht die Verwaltung des Vermögens der Stiftung C._____ betreffen (act. 19 und act. 20). Die Klägerin hat ihre Rechtsbegehren in der Folge in ihrer Replik entsprechend diesen Entscheiden angepasst (act. 34 S. 2). 2. Materielles 2.1. Vorbemerkung Die Klägerin fordert mit ihrer Klage vom 17. Juni 2011 von der Beklagten einer- seits Schadenersatz wegen unsorgfältiger Vermögensverwaltung und anderer- seits die Herausgabe der indirekten Vorteile aus dem Vertragsverhältnis. Der Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien dreht sich insbesondere um die Frage der vereinbarten Anlagestrategie und -zi ele sowie um die Frage, ob diese Anlage- strategie und -ziele allenfalls im Laufe der langjährigen Vertragsbeziehung der Parteien angepasst wurden. 2.2. Anwendbares Recht Da die Klägerin ihren Wohnsitz in Deutschland und die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die Parteien halten über- einstimmend und zutreffend fest, dass aufgrund der objektiven Anknüpfung am Sitz- bzw. Wohnsitzstaat der die charakteristische Leistung erbringenden Partei (Art. 117 IPRG) auf das geschilderte vertragliche Verhältnis schweizerisches Recht Anwendung fi ndet (act. 1 Rz. 90, act. 23 Rz. 117).
Nachfolgend ist in einem ersten Punkt auf die Schadenersatzforderung der Kläge- rin wegen unsorgfältiger Vermögensverwaltung einzugehen. In einem zweiten Punkt ist der Anspruch auf Herausgabe der indirekten Vorteile aus dem Vermö- gensvertragsverhältnis abzuhandeln. 2.3. Vermögensverwaltung und Schadenersatz aus Vertragsverletzung im Allgemeinen Vermögensverwaltung bedeutet die Betreuung von Anlagen durch einen mit die- ser Aufgabe betrauten Verwalter (häufig Banken, aber auch andere so genannte "unabhängige" bzw. " externe" Vermögensverwalter). Die zu diesem Zweck abge- schlossene Vereinbarung bzw. die entsprechenden Standardverträge werden et- wa als Verwaltungsauftrag, Vermögensverwaltungsvereinbarung, Anlagevoll- macht o.ä. bezeichnet (G ROSS, Fehlerhafte Vermögensverwaltung – Klage des Anlegers auf Schadenersatz, AJP 2006 S. 161 ff., S. 162). Die Vermögensverwal- tung wird in der Lehre definiert als eigenständiges Tätigwerden für und im Inte- resse des Anlegers mit Bezug auf die zur Verwaltung anvertraute Vermögens- masse, wobei dem Vermögensverwalter die Verfügungsmacht über Vermögens- werte eingeräumt wird (S CHALLER, Handbuch des Vermögensrechts, Zü- rich/Basel/Genf 2013, N 85; GUTZW ILLE R, Rechtsfragen der Vermögensverwal- tung, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 23 ff.). Erteilt ein Kunde dem Vermögensverwal- ter einen Verwaltungsauftrag, so überlässt er es grundsätzlich dem Vermögens- verwalter, die ihm innerhalb des Rahmens der Sorgfalts- und Treuepfli chten und der Weisungen des Kunden als geeignet erscheinenden Anlageentscheide zu treffen und diese auszuführen, wobei eine "Einwilligung" des Kunden zu den ein- zelnen Dispositionen nicht erforderlich ist (G UTZW ILLE R, a.a.O., S. 27). Dies etwa im Unterschied zum Anlagevertrag, bei welchem nicht der beauftragte Anlagebe- rater, sondern der Kunde (der Anleger) letztlich selbst den Investitionsentscheid fällt (S CHALLER, a.a.O., N 85). Gegenüber der Depotbank erhält der Vermögens- verwalter in der Regel eine (beschränkte) Verwaltungsvollmacht, damit er die notwendigen Dispositionen veranlassen und benötigte Informationen erhalten kann (vgl. G UTZW ILLE R, a.a.O., S. 12 f.). Der Vermögensverwaltungsvertrag untersteht dabei nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich dem Recht des einfachen Auftrages (BGE 124 III
155 E. 2b, S. 161). D urch di e Annahme ei nes Auftrages verpflichtet sich der Be- auftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu be- sorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfäl- tige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes (Art. 398 Abs. 2 OR). Der Be- auftragte hat grundsätzlich nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen. Haf- tungsbegründend ist vielmehr eine unsorgfältige oder treuwidrige und den Auf- traggeber schädigende Ausführung des Auftrages. Das Mass der Sorgfalt be- stimmt sich nach objektiven Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, die ein gewis- senhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertra- genen Geschäfte anzuwenden pflegt. Höhere Anforderungen sind an den Beauf- tragten zu stellen, der seine Tätigkeit berufsmässig, gegen Entgelt ausübt. Dabei ist nach der Art des Auftrages zu differenzieren und auch den besonderen Um- ständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Bestehen für eine Berufsart oder ein bestimmtes Gewerbe allgemein befolgte Verhaltensregeln und Usanzen, kön- nen sie bei der Bestimmung des Sorgfaltsmasses herangezogen werden (BGE 115 II 62, E. 3.a, S. 64; Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2011 vom 27. Juni 2011, E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 4C.158/2006 vom 10. November 2006, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004, E. 1.1). Wer Schadenersatzforderungen infolge Verletzung der Pflichten aus einem Auf- tragsverhältnis geltend macht, hat vorab den Bestand des Auftragsverhältnisses nachzuweisen. Anspruchsgrundlagen der Haftung bilden sodann eine Vertrags- verletzung, das Vorliegen eines Schadens, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden sowie ein Verschulden. Der Auftraggeber muss grundsätzlich die Vertragsverletzung, den Schaden und den Kausalzusammenhang beweisen; dem Beauftragten steht der Exkulpationsbe- weis offen (Art. 97 Abs. 1 OR). Allgemein gilt es bei Einzelproblemen, den aus Art. 8 ZGB fliessenden Grundsatz zu beachten, wonach derjenige das Vorhan- densein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, welcher daraus Rechte ab- leitet (ZR 106 [2007] Nr. 1 S. 1 ff., S. 1). Es ist demnach – soweit erforderlich – im Folgenden zu prüfen, ob zwischen den Parteien ein Vermögensverwaltungsvertrag zustande gekommen ist, welchen In- halt dieser Vermögensverwaltungsauftrag hat, ob die Beklagte ihre aus dem Ver- mögensverwaltungsvertrag fliessenden Sorgfaltspflichten verletzt hat, ob der Klä-
gerin daraus ein Schaden entstanden ist und ob ein adäquater Kausalzusam- menhang sowie ein Verschulden der Beklagten gegeben sind. 2.4. Zustandekommen eines (mündlichen) Vermögensverwaltungsvertra- ges 2.4.1. Ausgangslage Die Klägerin stützt ihre beiden Ansprüche auf Schadenersatz und auf Herausgabe der indirekten Vorteile auf einen mündlichen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Beklagten. Die Ansprüche der Klägerin auf Schadenersatz und auf Herausga- be der indirekten Vorteile setzen das Bestehen eines (Vermögensverwaltungs-) Vertrags zwischen den Parteien voraus. 2.4.2. Rechtliches Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung untersteht die Vermögensverwal- tung – wie oben bereits erwähnt wurde – den auftragsrechtlichen Regeln. Der Vermögensverwaltungsvertrag kommt somit durch gegenseitige übereinstimmen- de Willenserklärungen zustande (S CHALLER, a.a.O., N 158). Mit dem Vermögens- verwaltungsvertrag räumt der Kunde dem Vermögensverwalter Verfügungsmacht über ein Vermögen ein, die dieser im Interesse des Kunden auszuüben hat. Der Kunde ist dabei berechtigt, aber nicht verpflichtet, Weisungen zu erteilen, um sei- ne Interessen zu konkretisieren. Neben der Ei nräumung der Verfügungsmacht und der Bezeichnung der Parteien gehört zum notwendigen Inhalt eines Vermö- gensverwaltungsvertrages eine genaue Umschreibung des zu verwaltenden Ver- mögens, welche sich im Allgemeinen aus der Bezeichnung des Depots ergibt, in dem die Vermögenswerte liegen (G UTZW ILLE R, a.a.O., S. 78; abweichend SCHAL- LER , a.a.O., N 158, welcher zu den objektiv wesentlichen Vertragspunkten auch die Anlagestrategie zählen will). 2.4.3. Parteistandpunkte und Würdigung Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin zu einem nicht exakt bestimmbaren Zeitpunkt im Herbst 1996 die Beklagte mündlich mit der Verwal- tung eines Teils ihres Vermögens beauftragt hatte (act. 1 Rz. 19; act. 23 Rz. 27 ff. und 119; act. 34 Rz. 5; act. 39 S. 30). In der Folge unterzeichnete die Klägerin zur
Abwicklung der Vermögensverwaltung am 14. November 1996 die Konto- und Depoteröffnungsunterlagen des G._____ (heute und nachfolgend G1.) so- wie ein allgemeines Vollmachtsformular für F. (act. 1 Rz. 20; act. 23 Rz. 29; act. 3/3). Ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag existiert nicht. Auch die Qualifikation dieses Vertragsverhältnisses als Vermögensverwaltungs- vertrag ist zwischen den Parteien unstrittig, sollte doch ein Teil des Vermögens der Klägerin der Beklagten zur Verwaltung anvertraut werden (act. 1 Rz. 91; act. 23 Rz. 119). Zum Zweck der Vermögensverwaltung überwies die Klägerin zunächst am 15. November 1996 DM 1'000'000.– und am 28. Januar 1997 DM 500'000.– zur Verwaltung durch die Beklagte auf das auf i hren Namen lautende Konto bei der G1._____ (act. 1 Rz. 19-21; act. 7 Rz. 15). 2.5. Inhalt des Vermögensverwaltungsvertrages im Einzelnen 2.5.1. Allgemeines Die Parteien sind uneins darüber, welche Anlagestrategie bzw. -ziele zwischen den Parteien vereinbart wurden und ob diese Strategie bzw. Ziele im Laufe des Vermögensverwaltungsverhältnisses angepasst wurde. Die Parteien nehmen in diesem Zusammenhang teilweise diametral entgegengesetzte Positionen ein. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Parteien hätten eine konservative An- lagestrategie vereinbart; die Klägerin habe in der Folge nie eine risikoreichere An- lagestrategie gewünscht oder eine solche genehmigt (act. 1 Rz. 19 ff.; act. 34 Rz. 5 ff.). Die Beklagte geht dagegen davon aus, dass die Klägerin zwar zu Be- ginn mit einer eher konservativen Anlagestrategie habe einsteigen wollen, Ziel sei jedoch eine möglichst hohe Performance und keinesfalls eine konservative Anla- ge gewesen (act. 23 Rz. 27; act. 29 Rz. 25 ff.). 2.5.2. Rechtliches Nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB hat die Klägerin zu bewei- sen, dass sie mit der Beklagten die von ihr behauptete Anlagestrategie bzw. die von ihr behaupteten Anlageziele vereinbart hat. Demgegenüber hat die Beklagte
die späteren Anpassungen einer (beweismässig erstellten) ursprüngli ch verein- barten Anlagestrategie zu beweisen. 2.5.3. Anfängliche Anlagestrategie und -ziele 2.5.3.1. Die Parteien sind sich darin einig, dass das Vermögensverwaltungs- verhältnis im Herbst 1996 "mit einer vorsichtigen, eher konservativen Anlagestra- tegie" sei nen Anfang nahm (act. 1 Rz. 14 ff. und 19 ff.; act. 23 Rz. 27 und 33; act. 34 Rz. 6; act. 39 Rz. 57 ["Der Hinweis auf den Übersichten rührt daher, dass die Beklagte grundsätzlich nur konservativ investierte (...). Dies war auch bei der Klägerin am Anfang der Fall."], act. 39 Rz. 129 [i n Rz. 129 spricht die Beklagte plötzlich von einer "rentablen An- lagestrategie", wobei die Rendite von 5% mit einer "konservativen Anlagestrate- gie" noch zu erzielen gewesen sei]; Hervorhebung durch das Gericht). Dieser Beginn mit einer "vorsichtigen, eher konservativen Anlagestrategie" wider- spiegelt sich auch – und darin sind sich die Parteien einig – im Vermögens- ausweis der G1._____ per 31. Dezember 1998 (act. 3/4). Unabhängig davon, ob nun das Portfolio der Klägerin zu 0.9% aus Aktien – wie dies die Klägerin behaup- tet (act. 1 Rz. 21) – oder zu 12.5% aus Akti en – wie dies die Beklagte behauptet (act. 23 Rz. 33) – bestand, ist ei ne Anlagestrategie, bei der fast das ganze Ver- mögen in Obligationen angelegt ist, als konservativ zu bezei chnen (vgl. etwa S CHALLER, Der Einsatz strukturierter Produkte in der Vermögensverwaltung, recht 2012, S. 102 ff.). Dieser Ansicht ist auch die Klägerin, welche in einer unbestritte- nen Behauptung eine Anlagestrategie, in der mindestens 60% des Vermögens in Obligationen, Obligationenfonds und Liquidität investiert werden und die Investiti- onen in Aktien und andere Anlagen nicht über 40% des Vermögens betragen, ge- rade noch als konservativ bezeichnet (act. 1 Rz. 44; act. 23 S. 25). Weiter ins Bild passen die Vermögensübersicht der Beklagten per 20. August 1999 (act. 3/53 S. 36), welche die festverzinslichen und ähnli chen Anlagen mit 91.12% und den Anlagestrategiefonds G1._____ mit 6.48% ausweist. Schliesslich wird die konservative Anlagestrategie auch in den von der Beklagten regelmässig erstellten Vermögensübersichten klar zum Ausdruck gebracht (erst- mals per 3. August 2000, vgl. act. 3/53 S. 33, weiter S. 31, 29, 28, 27, 26, 25, 24, 20, 22, 18, 17, 16): Einerseits verdeutlichte die auf diesen Vermögensübersi chten jeweils aufgeführte Pyramide diese konservative Anlagestrategie, sollten doch
maximal 10% spekulativ, maximal 40% in Aktien und Fonds (bzw. maximal 30%, wenn das Spekulationspotential ausgeschöpft worden war) und 60% bis 100% in "Obligationen/Fonds/Liq." angelegt werden (act. 3/53 S. 33); andererseits wurde die Anlagepolitik auf diesen Vermögensausweisen der Beklagten auch stets un- übersehbar als "konservativ" bezei chnet. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass ihr Vermögensverwaltungsverhältnis im Herbst 1996 "mit einer vorsichti- gen, eher konservativen Anlagestrategie" sei nen Anfang nahm, und dass das Vermögen der Klägerin anfänglich auch tatsächlich gemäss dieser vereinbarten Anlagestrategie verwaltet wurde. 2.5.3.2. Ebenso unbestritten ist (aufgrund des Zugeständnisses der Klägerin) aber auch, dass sie mit ihrer Anlage zumindest das Anlagezi el verfolgte, eine "vernünftige Rendite" zu generieren, um mit der Rendite einen "regelmässigen Beitrag an die allgemeinen Lebenskosten der Familie" lei sten zu können (act. 1 Rz. 17; act. 23 Rz. 27). Die Beklagte anerkennt zwar, dass die Klägerin Geld "zum Leben" verdienen wollte, geht aber davon aus, dass sie von der Klägerin angewiesen worden sei, mit dem angelegten Vermögen "so viel Gewinn wie mög- lich" zu erzielen, eine möglichst hohe Performance zur Erwirtschaftung eines Bei- trags an die Lebenshaltungskosten der Familie sei gewünscht gewesen; trotzdem habe aber die Beklagte zu Beginn vorsichtig und eher konservativ einsteigen sol- len (act. 23 Rz. 27). Die Vermögensverwaltung zielt generell darauf ab, den Wert der zu verwaltenden Vermögensgegenstände möglichst zu erhöhen und Verluste möglichst zu vermei- den. Dieser Umstand wird von SCHMID als "begriffsnotwendiges" Element der Vermögensverwaltung bezeichnet (SCHMID, Rechtliche Grundlagen der Vermö- gensverwaltung, Diss. Bern 2013, Rz. 3.112 ff., m.w.H.). Unstrittig und selbstver- ständlich ist, dass die Klägerin auch im vorliegend interessierenden Vermögens- verhältni s – innerhalb der gewählten Anlagestrategie – "Geld verdienen", eine "vernünftige Rendite" generieren wollte. Ansonsten hätte sie wohl kaum einen Teil ihres Geldes bei einem hiesigen Vermögensverwalter angelegt. Sollte die Beklag- te die Erzielung von "so viel Gewinn wie möglich" in ihrer Klageantwort anders verstehen (act. 23 Rz. 27), wäre diese Behauptung einerseits unsubstantiiert, legt
doch die Beklagte nicht näher dar, inwiefern die Parteien ein mit der anfänglich unstreitig konservativen Anlagestrategie nicht vereinbares Anlageziel vereinbart hätten; andererseits stünde die beklagtische Behauptung auch i m offensi chtli chen Widerspruch zu ihren eigenen jährlichen Vermögensverwaltungsübersichten, wel- che stets mit "konservativ" überschrieben waren und welche mit den darin aufge- führten Pyramiden (vgl. vorstehend) auch keine spekulative Zusammensetzung des Portfolios der Klägerin suggerierten (vgl. die Vermögenübersi chten i n act. 3/53). Es ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass die Parteien im Rahmen ihrer konservativen Anlagestrategie als Anlageziel eine Rendite von 5% anpeilten (act. 1 Rz. 18, 29; act. 23 Rz. 27). Die Beklagte geht zwar von noch höheren Renditezielen der Klägerin aus; wie hoch diese angeblich gewesen sein sollen und inwiefern diese mit einer konservativen Anlagestrategie zu erreichen gewe- sen sein sollen, führt die Beklagte jedoch nicht näher aus (act. 23 Rz. 27). Ferner widerspricht sich die Beklagte in der gleichen Rechtsschrift sogleich auch selbst, indem sie ausführt, dass der "Klägerin [...] eine Rendite von 5% aber schon sehr bald zu we- nig" gewesen sei (act. 23 Rz. 97). Auch die Beklagte geht somit in ihrer Klageant- wortschrift expli zi t davon aus, dass die anfänglichen Renditevorstellungen bei 5% lagen; denn ansonsten hätte die Rendite von 5% der Klägerin nicht schon bald zu wenig sein können. In die gleiche Richtung zielt die Behauptung der Beklagten in ihrer Duplik, dass zu Beginn der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien eine Rendite von 5% aufgrund des damals hohen Zi nsni veaus noch mi t verhältni smäs- sig wenig Risiko zu erzielen gewesen sei (act. 39 Rz. 60). Auch in dieser Erwä- gung geht die Beklagte offensichtlich davon aus, dass zu Beginn der Vertragsbe- ziehungen zwischen den Parteien eine Rendite von 5% vereinbart worden war. Auch diese Renditevorstellungen von 5% finden – wie die konservative Anlage- strategie – i n den von der Klägerin eingereichten Urkunden eine Stütze, wies doch etwa der Vermögensausweis der Klägerin per 31. Dezember 1999 eine D urchschni ttsrendi te von etwas über 5% auf (act. 3/5 S. 2). In den darauf folgen- den Jahren war die durch die Beklagte mit dem Vermögen der Klägerin erzielte jährliche "Netto-Performance" starken Schwankungen ausgesetzt (vgl. act. 3/19 S. 3; auch act. 23 Rz. 61), wobei der Klägerin darin zu folgen ist, dass die durch- schnittliche Performance in den Jahren 2000-2007 rund 6% betrug (act. 1 Rz. 54).
Das Renditezi el von 5% wird von der Beklagten auch noch einmal in einer Hono- rarrechnung vom 23. Oktober 2006 erwähnt, in der die Beklagte bestätigt, dass bei der Anlagestrategie, welche die Parteien gemeinsam besprochen hätten, von einer jährlichen Nettoverzinsung von 5% ausgegangen werde (act. 3/34; act. 1 Rz. 57). Die Bedeutung, welche die Beklagte diesem Schreiben beimessen will – in dieser Honorarrechnung sei festgehalten worden, dass bei einer Strategieände- rung, würde die Klägerin dieser zustimmen, noch in etwa eine Rendite von ca. 5% erzielt werden könne (act. 23 Rz. 104) – lässt sich nicht aus diesem Schreiben ableiten. 2.5.3.3. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der darin wiedergegebenen Lehrmeinungen – dazu sogleich – kann es zwar erstau- nen, dass es der Beklagten gelungen ist, mit einer konservativen Anlagestrategie eine Rendite von 5% zu erzielen (vgl. act. 39 Rz. 129). Tatsächlich ist es der Be- klagten – zumi ndest anfängli ch – aber gelungen, mit einer konservativen Anlage- strategie eine Rendite von rund 5% zu erzielen. Die Erzielung einer Rendite von 5% muss deshalb etwas erstaunen, weil sich das Bundesgericht im Jahre 1999 eingehend mit Renditen aus Anlagen befasste (BGE 125 III 316) und es zu den Erträgen verschiedener Kapitalanlagen unter- schiedliche Zahlen nannte: Bei konservativer Anlagestrategie (10% Geldmarkt, 80% Obligationen, 10% Aktien) 1,65%, bei mittlerer Anlagestrategie (10% Geld- markt, 60% Obligationen, 30% Aktien) 2,55% und bei aggressiver Anlagestrategie (10% Geldmarkt, 40% Obligationen, 50% Aktien) 3,45%. Das Bundesamt für Pri- vatversicherungswesen ging für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren davon aus, dass ein gemischtes Portefeuille (10% Geldmarkt, 45% in- und ausländi sche Ob- ligationen, 45% in- und ausländi sche Akti en) i m D urchschni tt jährli ch mi t nomi nal 7-8% rentiert, was teuerungs- und kostenbereinigt einem Realertrag von wohl über 4% entsprechen würde. Nach den Angaben des Schweizerischen Versiche- rungsverbands lagen die durchschnittlichen realen Nettorenditen je nach Durch- mischung des Portefeuilles zwischen 2,2 und 4,9%. Ein ähnliches Bild zeichnet auch die 1997 veröffentlichte Studie von A UCKENTHA- LER /ZIMMERMANN: Nach deren auf den Zahlen aus den Jahren 1970 bis 1997 be- ruhenden Berechnungen beträgt die reale Netto-Rendite eines gemischten Porte-
feuilles je nach eingegangenem Risiko zwischen 2,12% und 4,07% (BGE 125 III 316 unter Hinweis auf AJP 1997, S. 1139). Je nachdem, welchen Renditezahlen man im besagten Zeitraum also folgt, kön- nen die von den Parteien vereinbarte Strategie und die vereinbarten Anlageziele als mehr oder weniger realistisch qualifiziert werden. So oder anders gilt es aber zu konstatieren, dass die Beklagte zumindest in der Anfangsphase tatsächlich das Renditeziel von 5% mit einer konservativen Anlagestrategie zu erreichen vermochte. 2.5.3.4. Es ist somit zusammenfassend mit der Klägerin festzuhalten (act. 34 Rz. 6), dass die Parteien ihr Vermögensverwaltungsverhältnis mit einer konserva- ti ven Anlagestrategie in Angriff nahmen; als Anlageziel wurde eine Rendite von 5% angepeilt. Die teilweise anderweitigen Behauptungen der Beklagten (vgl. etwa act. 23 Rz. 64, 88) stehen ni cht nur i n klarem Wi derspruch zu den Zugeständnis- sen der Beklagten, die Parteien seien mit einer konservativen bzw. vorsichtigen Anlagestrategie gestartet, sondern auch zu den von der Beklagten verfassten Vermögensübersichten, die mit der Anlage-Politik "Konservativ" überschrieben waren (vgl. die Sammelbeilage in act. 3/53). Auch tatsächlich verfolgte die Be- klagte anfänglich eine konservative Anlagestrategie (vgl. die Sammelbeilage in act. 3/53). 2.5.4. Anpassung der Anlagestrategie bzw. der Anlageziele? 2.5.4.1. Allgemeines Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Anlagestrategie ab dem Jah- re 2000 zwar habe angepasst werden müssen, um ihre Anlageziele errei chen zu können (act. 1 Rz. 40 ff.); spätestens per 30. Oktober 2006 sei die Anlagestrate- gie jedoch gewissermassen eigenmächtig durch F._____ namens der Beklagten angepasst worden (act. 1 Rz. 58 ff.). Die Beklagte stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Anpassungen der Anlagestrategie seien stets auf Anweisung der Klägerin geschehen (act. 23 Rz. 104 f.); dieser sei eine Rendite von 5% schon sehr bald zu wenig gewesen (act. 23 Rz. 97).
2.5.4.2. Unbestrittener Sachverhalt bezüglich der Anpassung der Anlagestrategie bzw. der Anlageziele Die Klägerin selbst räumt ein, dass die Anlagestrategie zwischen den Jahren 1999 und 2005 von den Parteien i nsofern angepasst worden sei, als dass sich die Zusammensetzung des Portfolios der Klägerin verändert habe (act. 1 Rz. 28 ff.): Per 31. Dezember 1999 setzte sich das von der Beklagten verwaltete Bruttover- mögen der Klägerin von DM 1'347'816.– zu 0.58% aus Cash, zu 25.70% aus De- visengeschäften, zu 2.46% aus Marchzinsen, zu 66.51% aus festverzinslichen und ähnli chen Anlagen und zu 4.75% aus einem Anlagestrategiefonds H1._____ der G1._____ (der seinerzeit zu rund 25% in Aktien und zu 75% in Obligationen investiert war) zusammen (act. 1 Rz. 30; act. 3/5). Die Parteien sind sich auch im Grundsatz darüber einig, dass die vereinbarte Anlagestrategie und die vereinbarte Vermögensaufteilung ("Asset Allocation") beim Portfolio der Klägerin zwischen Anfang 2000 und Ende 2005 eingehalten wurde. Beim Portfolio der Klägerin be- wegte sich in diesem Zeitraum der Anteil von Obligationen und ähnli chen Anlagen von ca. 95% hi nunter auf ca. 67% und der Antei l von Akti en und ähnli chen Anla- gen von ca. 5% hi nauf auf ca. 33% (act. 1 Rz. 48; act. 23 Rz. 99). Erst die (ei nvernehmli che) Anpassung der Anlagestrategie im Jahre 2006 ist zwi- schen den Parteien umstritten (act. 1 Rz. 58 ff.). 2.5.4.3. Parteistandpunkte a. Strittig bleibt daher zwischen den Parteien, ob die Erhöhung des Aktienan- teils im Laufe des Jahres 2006 ei nvernehmli ch, auf Anweisung der Klägerin, oder gewissermassen eigenmächtig durch die Beklagte erfolgte. Wie gezeigt obliegt der Beklagten die Behauptungs- und Beweislast für die kontinui erli che Anpassung der Anlagestrategie bzw. der Anlageziele i m Ei nzelnen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, anlässlich der gemeinsamen Besprechungen der bisherigen Anlage- strategie und der zugehörigen Vermögensübersicht sei die Anlagestrategie fort- laufend an die Forderungen der Klägerin angepasst worden, und verweist auf die einzelnen Vermögensübersichten im Zeitraum vom 7. November 1997 bis 10. Juni 2008 (act. 23 Rz. 71-72).
b. Die Beklagte führt aus, dass ab dem strittigen Zeitraum im Jahr 2006 die An- lagestrategie kontinuierlich angepasst worden sei. Diese Anpassung sei jedoch ni cht ei genmächti g durch F._____ namens der Beklagten geschehen, sondern habe den Wünschen und Anweisungen der Klägerin entsprochen (act. 23 Rz. 60 f., 105 ff.). Im Einzelnen sei dies so abgelaufen, dass die Klägerin F._____ ein bis zwei Mal im Jahr besucht habe. Anlässlich dieser Besprechungen sei die Klägerin unter anderem über die aktuellen und prozentmässigen Investitionen in die verschiedenen Anlagekategorien informiert worden. Die Anlagestrategie und die erzielten Gewinne und Verluste seien besprochen worden. Der Klägerin seien sämtliche Vermögensübersichten und Anlagen offengelegt worden. F._____ habe der Klägerin anlässlich ihrer Treffen die nach den Wünschen der Klägerin gewähl- te Anlagestrategie und die Diversifikation in aktien- und obligationenähnliche Pa- piere erklärt. F._____ habe die Klägerin über Existenz, Art und Höhe der Risiken informiert. Auf allen Übersichten sei deutlich zu erkennen gewesen, wie sich das Vermögen entwickelt habe und wie das Vermögen investiert worden sei. Die Klä- gerin habe durch ihre Unterschrift die Anlagestrategie und ihr Einverständnis da- mit bestätigt. Vor August 2000 habe die Klägerin i hr Ei nverständni s zur Anlagepo- litik und die Kenntnisnahme und Genehmigung von Vermögensstand und Ent- wicklung mittels Unterschrift direkt auf dem Vermögensausweis der G1._____ er- klärt. Seit August 2000 habe die Beklagte die Vermögensentwicklung und die An- lagestrategie in Vermögensübersichten dokumentiert. Das Besprechungsdatum sei festgehalten worden. Die Klägerin habe durch ihre Unterschrift bestätigt, mit der besprochenen und dokumentierten Anlagestrategie einverstanden zu sein. Die Beklagte habe die Klägerin fortlaufend über die Risiken der verschiedenen Anlagemöglichkeiten informiert. Die Beklagte habe vorerst zurückhaltend inves- tiert. Die Klägerin aber habe bei der Vermögensanlage durch die Beklagte einen möglichst hohen Gewinn erzielen wollen. Der Klägerin sei der erzielte Gewinn schon bald zu wenig gewesen. Die Klägerin sei immer fordernder geworden. Sie habe F._____ erklärt, mehr Geld zu brauchen. Die Beklagte habe der Klägerin er- klärt, dass bei einer aggressiveren Strategie ein hohes Risiko bestehe. Anlässlich der gemeinsamen Besprechungen sei die Anlagestrategie daher fortlaufend an die Forderungen der Klägerin angepasst worden. Die Klägerin habe die Bespre- chungen und die Anlagestrategie an folgenden Daten schriftlich bestätigt: am 7. November 1997, 20. August 1999, 3. August 2000, 17. November 2000,
vereinbarte konservative Anlagestrategie und die vereinbarte Vermögensauftei- lung weiter verlassen gehabt habe. So habe sich per 31. März 2007 der Anteil von Obligationen und ähnlichen Anlagen auf ca. 38% und der Anteil von Aktien und ähnlichen Anlagen auf ca. 62% des Bruttovermögens belaufen (act. 1 Rz. 60 f.). Im Jahr 2007 habe die Beklagte – wohl aufgrund des sich weiter vermindernden Zinsniveaus im Jahr 2007 – den Obligationenanteil weiter reduziert. Aus dem Vermögensausweis der G1._____ per 31. Dezember 2007 betreffend das von der Beklagten verwaltete Vermögen der Klägerin habe sich per diesem Datum der Anteil von Obligationen und ähnlichen Anlagen auf ca. 15% und der Anteil von Aktien und ähnlichen Anlagen auf ca. 85% belaufen. Die Beklagte habe demnach in der Zwischenzeit die vereinbarte konservative Anlagestrategie und die verein- barte Vermögensaufteilung weiter und massiv verlassen gehabt (act. 1 Rz. 62). Am 10. Juni 2008 habe sich die Klägerin in Begleitung ihres Sohnes wiederum mit F._____ in Zürich getroffen. Dabei habe er ihr wieder eine von der Beklagten er- stellte einseitige Vermögensübersicht per 6. Juni 2008 vorgelegt. Der Vorschuss von C HF 400'000.– habe immer noch in voller Höhe bestanden. Erneut sei die Anlageart fett als konservativ bezeichnet worden. Bei genauer Betrachtung der Vermögensübersicht der Beklagten per 6. Juni 2008 ergebe sich jedoch, dass die Beklagte die vereinbarte konservative Anlagestrategie und die vereinbarte Ver- mögensaufteilung weiterhin massiv verlassen habe. So habe sich per 6. Juni 2008 der Anteil von Obligationen und ähnli chen Anlagen auf nur noch ca. 14.5% und der Anteil von Aktien und ähnlichen Anlagen auf ca. 85.5% des Bruttovermö- gens belaufen. Bei der Sitzung vom 10. Juni 2008 habe F._____ der Klägerin er- klärt, "Mist gebaut" zu haben. Seit der letzten Bewertung vom 31. März 2007 sei ein Verlust von ca. EUR 67'000.– eingetreten. Dies sei jedoch nur die halbe Wahrheit gewesen. Erstens sei auf dem Nettovermögen nicht ein Verlust von EUR 67'000.–, sondern von EUR 182'500.– eingetreten. Zweitens habe F._____ der Klägerin keinen Grund für den Vermögensverlust genannt, sondern das Gan- ze hinuntergespielt. Diesen könne es mal geben, habe er gesagt, man müsse das "jetzt einfach aussitzen". F._____ habe auch dieses Mal gewollt, dass die Kläge- ri n i hre Unterschri ft auf di e von der Beklagten erstellte Vermögensübersicht setze. Die Klägerin sei dazu nicht bereit gewesen. F._____ habe erneut gesagt, dass er diese Unterschrift "für seine Revision" einfach brauche. Schliesslich habe er die
Klägerin nicht gehen lassen wollen, bis sie diese Unterschrift geleistet habe. Der Klägerin sei aus ihrer Sicht nichts anderes übrig geblieben, als das zu tun. Die Klägerin habe dann F._____ gebeten, ihr eine Kopie der von der Beklagten er- stellten Vermögensübersicht per 6. Juni 2008 mitzugeben; F._____ habe sich an- gegriffen gefühlt und gesagt: "Ja, willst Du denn damit hausieren gehen oder was?". Die Klägerin sei verunsichert gewesen, habe die Stimmung nicht weiter verschlech- tern wollen und auf eine Kopie verzichtet (act. 1 Rz. 64 ff.). Die Klägeri n hält auch i n i hrer Repli k an i hrer Bestreitung einer einvernehmlichen Anpassung der Anlagestrategie fest (act. 34 Rz. 9 ff., 85 ff.). 2.5.4.4. Würdigung a. Die beweisbelastete Partei hat die zu beweisenden Tatsachen zu behaup- ten, weshalb mit der Beweislast die Behauptungslast einhergeht. Die beweisfreie Partei trifft hingegen die Bestreitungslast. Ein Aspekt der Behauptungs- ist die Substantiierungslast: Tatsachenbehauptungen sind so konkret zu formulieren, dass sie einerseits ohne Weiteres als Beweissatz formuliert und in eine allfällige Beweisverfügung aufgenommen werden können, und andererseits substantiiertes Bestreiten möglich ist bzw. der Gegenbeweis angetreten werden kann (S CHMID/LARDELLI, in: BSK ZGB I, Art. 8 N. 29 u. 33). Die von der Beklagten angerufenen und aus ihrer Feder stammenden Vermö- gensübersichten dokumentieren klare und substantielle Veränderungen des Port- folios der Klägerin und eine tatsächliche Veränderung der Anlagestrategie (vgl. die von der Beklagten in act. 23 Rz. 72 zitierten Vermögensübersi chten). So be- wegte sich beim Portfolio der Klägerin im Zeitraum zwischen Anfang 2000 und Ende 2005 der Anteil von Obligationen und ähnlichen Anlagen von ca. 95% hi n- unter auf ca. 67% und der Anteil von Aktien und ähnlichen Anlagen von ca. 5% hi nauf auf ca. 33% (act. 1 Rz. 48; act. 23 Rz. 99). Bi s zum 6. Juni 2008 fand in der Folge eine weitere Veränderung statt, sodass sich in diesem Zeitpunkt – je nach Leseart – der Antei l von Obli gati onen und ähnli chen Anlagen auf nur noch ca. 14.5% und der Anteil von Aktien und ähnlichen Anlagen auf ca. 85.5% des Bruttovermögens belief (act. 1 Rz. 64). Die Beklagte rechnet zwar etwas anders, aber auch sie räumt ein, dass die Vermögenswerte per 6. Juni 2008 netto zu ca. 80% in Aktien und 20% in Obligationen investiert gewesen seien (act. 23
Rz. 108). Die substantielle Veränderung der Zusammensetzung des Portfolios der Klägerin bis zum 6. Juni 2008 ist somit zwischen den Parteien grundsätzlich un- bestritten. Die Anlagestrategie wurde daher im Zeitraum zwischen Anfang 2000 und dem 6. Juni 2008 tatsächlich von einer konservativen Anlagestrategie zuerst zu ei ner "ausgewogenen" Anlagestrategie geändert (vgl. etwa S CHALLER, Der Einsatz strukturierter Produkte in der Vermögensverwaltung, recht 2012, S. 102 ff., der bei einer ausgewogenen Strategie von einer 50/50-Verteilung von Aktien o.Ä. und Obligationen o.Ä. ausgeht). Die Anlagestrategie wurde sodann i n tatsächli cher Hinsicht sogar noch weiter geändert, und es wurde eine "aggressive, gewinnori- entierte" Anlagestrategie verfolgt (vgl. etwa S CHALLER, Der Einsatz strukturierter Produkte in der Vermögensverwaltung, recht 2012, S. 102 ff., der bei einer aus- gewogenen Strategie von einer 25/75-Verteilung von Obligationen o.Ä. und Akti en o.Ä. ausgeht). Die pauschalen Behauptungen der Beklagten, wie es zur Änderung der Anlage- strategie gekommen sein soll – sie habe stets auf Weisung und im Einverständnis mit der Klägerin gehandelt – genügen den Substanti i erungsanforderungen ni cht. Immerhin gilt es hier eine substantielle Änderung der Anlagestrategie innerhalb von nicht einmal zwei Jahren von einer konservativen über eine ausgewogene hin zu einer aggressiven, gewinnorientierten Anlagestrategie substantiiert zu behaup- ten und zu beweisen. Die pauschalen Behauptungen der Beklagten – die Klägerin habe F._____ "ein bis zwei Mal" im Jahr besucht, anlässlich dieser Besprechun- gen sei die Klägerin stets unter anderem über die aktuellen und prozentmässigen Investitionen in die verschiedenen Anlagekategorien informiert worden, die Anla- gestrategie und die erzielten Gewinne und Verluste seien besprochen worden, der Klägerin seien sämtliche Vermögensübersichten und Anlagen offengelegt, F._____ habe der Klägerin anlässlich ihrer Treffen die nach den Wünschen der Klägerin gewählte Anlagestrategie und die Diversifikation in aktien- und obligatio- nenähnliche Papiere erklärt, F._____ habe die Klägerin über Existenz, Art und Höhe der Risiken informiert, die Beklagte habe die Klägerin fortlaufend über die Risiken der verschiedenen Anlagemöglichkeiten informiert, anlässlich der ge- meinsamen Besprechungen sei die Anlagestrategie daher fortlaufend an die For- derungen der Klägerin angepasst worden, daneben hätten telefonische respektive
mündliche Besprechungen mit der Klägerin und ihrem deutschen Steuerberater, Rechtsanwalt I., stattgefunden, etc. (act. 23 Rz. 68 ff.; act. 1 Rz. 52) – er- folgen allesamt in einem sehr allgemeinen Zusammenhang. Sie genügen nicht, um i m Ei nzelnen nachvollzi ehen zu können, anlässli ch welcher Besprechungen i n den Jahren 2006 bis 2008 genau die Klägerin F. aus welchen Gründen welche Weisungen erteilt haben soll, aggressiver zu investieren, zuerst im Sinne einer ausgewogenen und ab dem Jahre 2007 auch im Sinne einer aggressiven, gewinnorientierten Anlagestrategie. Die pauschalen Behauptungen der Beklagten, sie habe die Klägerin stets aufgeklärt und informiert und nur auf ihre Weisungen hi n gehandelt, genügen ni cht. b. Selbst wenn es der Beklagten gelingen würde – was wie gezeigt nicht der Fall ist –, die von ihr behauptete, von der Klägerin veranlasste konti nui erli che und ei nvernehmliche Anpassung der Anlagestrategie substantiiert vorzutragen, wür- den die von ihr angerufenen Vermögensübersichten der Jahre 1997 bis 2008 (act. 23 Rz. 71-72) gegen ihren Standpunkt sprechen: In tatsächli cher Hi nsi cht fand, wie gezeigt, eine substantielle Veränderung der An- lagestrategie von einer konservativen hi n zu einer aggressiven, gewinnorientier- ten Anlagestrategie statt. Diese Veränderung der Anlagestrategie wurde i n den Vermögensübersichten der Beklagten nicht erfasst. So wurde die Anlagestrategie ("Anlage-Politik", "Anlageart" etc.) ab der ersten Vermögensübersicht der Beklag- ten im Jahr 2000 stets in grosser und teilweise fetter Schrift als "konservativ" be- zeichnet (vgl. die von der Beklagten in act. 23 Rz. 72 zitierten Vermögensüber- sichten; Hervorhebung durch das Gericht). Wenn die Beklagte ausführt, die Klä- gerin habe die Anlagestrategie an unterschiedlichen Daten zwischen 1997 und 2008 auf den Vermögensübersichten schriftlich bestätigt (act. 23 Rz. 72), trifft dies insofern zu, als dass die Klägerin mit ihren Unterschriften jeweils eine "konserva- tive" Anlagepolitik bestätigte. Es kann ni cht di e Rede davon sein, dass die Kläge- rin mit ihrer Unterschrift auf den Vermögenübersichten eine aggressive, gewinn- orientierten Anlagestrategie genehmigt hätte. Die Beklagte, welche selbst auf die Vermögensübersichten "konservativ" schrieb, kann daher für die von ihr darge- stellte weisungsbedingte Änderung der Anlagestrategie nichts ableiten.
Ferner war auf den besagten Vermögenübersichten – mit Ausnahme derjenigen vom 31. März 2007 (act. 53 S. 14) – stets auch eine die konservative Anlagestra- tegie veranschaulichende Pyramide aufgeführt, welche eine Aufteilung der Anla- gen in 10% spekulative Titel, 30% Aktien und 60% Obligationen suggerierte. Die von der Beklagten aufgeführten Erklärungen, weshalb ihre Vermögensübersichten selbst im Jahre 2008 noch den Hinweis auf eine konservative Anlagestrategie enthi elten, si nd nicht plausibel. So rühre der Hinweis auf den Vermögensübersich- ten daher, dass die Beklagte grundsätzlich nur konservativ investiere. Dies sei auch bei der Klägerin am Anfang der Fall gewesen. Aufgrund der auf Verlangen der Klägerin stets offensiver werdenden Strategie sei der Hinweis im November 2006 "unrichtig" geworden (act. 39 Rz. 57). Diese Argumentation der Beklagten überzeugt ni cht. Es ist völlig unplausibel, dass die Beklagte auf den individuellen Vermögensübersichten ihrer Kunden jeweils den allgemeinen Hinweis vermerkt, dass sie grundsätzlich nur konservativ investiert. Die einzig plausible Erklärung kann nur sein, dass die Parteien eine konservative Anlagestrategie vereinbart ha- ben und die Beklagte diese entsprechend auch auf den individuellen Vermögens- übersichten der Klägerin vermerkt hat. Hätte tatsächlich eine aufgeklärte, auf Weisung der Klägerin hin erfolgte Änderung der Anlagestrategie stattgefunden, so hätte die Beklagte sicherlich eine Anpassung der Bezeichnung der Anlagestrate- gie vorgenommen. Schliesslich überzeugt auch die Erklärung der Beklagten, weshalb auf den Ver- mögensübersichten stets die gleiche Pyramide abgebildet gewesen sei, nicht. Diese habe lediglich die "ursprüngliche Soll-Zusammensetzung des Portfolios" abbilden sollen (act. 39 Rz. 58). Auch diese Erklärung der Beklagten erschei nt nachträglich konstruiert worden zu sein. Hätte tatsächlich eine aufgeklärte, auf Weisung der Klägerin hin erfolgte Änderung der Anlagestrategie stattgefunden, so hätte die Beklagte sicherlich eine Anpassung der Pyramide vorgenommen. c. Vor dem Hintergrund der unsubstantiierten Behauptungen der Beklagten be- treffend konti nui erli che und ei nvernehmliche Anpassung der Anlagestrategie und der ins Recht gereichten Vermögensübersichten der Jahre 1997 bis 2008 (act. 23 Rz. 71-72) ist auf die Befragung der von den Parteien angerufenen Personen zu verzi chten. Was der von der Beklagten angerufene Zeuge J._____ zur Klärung der Frage der Änderung der Anlagestrategie beitragen soll, erscheint zudem
schleierhaft. Gemäss der beklagtischen Sachdarstellung solle J._____ als ehema- liger G1._____ Relationship Manager der Beklagten bestätigen, dass die Beklagte seit 40 Jahren im Vermögensverwaltungsgeschäft tätig gewesen sei und es nie einen Grund für Beanstandungen gegeben habe. Aus diesem Umstand solle ge- folgert werden können, dass es die Klägerin sei, welche die Beklagte instruiert habe, mehr Ri si ken i n Kauf zu nehmen, um ei ne höhere Rendite erzielen zu kön- nen. Insbesondere habe bei keinem anderen von der Beklagten verwalteten Port- folio eine vergleichbare Entwicklung stattgefunden (act. 39 Rz. 50 f.). Einmal ab- gesehen vom Umstand, dass die diesbezüglichen beklagtischen Behauptungen jeglichen Detaillierungsgrad vermissen lassen, kann J._____ ni chts zum konkre- ten Sachverhalt beitragen, der sich in der vorliegend relevanten Zeitperiode zuge- tragen haben soll. Auf seine Einvernahme kann daher verzichtet werden. d. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es der Beklagten ni cht ge- lingt, die von der Klägerin veranlasste konti nui erli che und ei nvernehmliche An- passung der Anlagestrategie su bstantiiert vorzutragen. Auch die von der Beklag- ten eingereichten Vermögensübersichten der Jahre 1997 bis 2008 (act. 23 Rz. 71-72) sprechen gegen eine von der Klägerin veranlasste, konti nui erli che und ei nvernehmliche Anpassung der Anlagestrategie. Auf eine allfällige klägerische Einverständniserklärung bzw. Genehmigung wäre – soweit erforderlich – im Rahmen der Prüfung der Pflichtverletzung einzugehen. 2.6. Auflösung des Vermögensverwaltungsvertrages 2.6.1. Allgemeines Weiter ist zwischen den Parteien strittig, wann der Vermögensverwaltungsvertrag zwischen den Parteien aufgelöst worden sein soll (bzw. wann der Beklagten die Verwaltungsbefugnis entzogen worden sein soll). 2.6.2. Parteibehauptungen Die Klägerin behauptet, im Oktober 2008 sei sie zum Schluss gekommen, dass sie im Hinblick auf das Vertragsverhältnis "den Stecker ziehen müsse". Sie habe am 28. Oktober 2008 über ihren deutschen Steuerberater Rechtsanwalt I._____ der Beklagten den Auftrag erteilt, alle verbleibenden Vermögenswerte der Kläge-
rin bei der G1._____ an die K._____ [Bank] in Österreich zu übertragen, was dann auch geschehen sei (act. 1 Rz. 74 ff., auch Rz. 52). Die Beklagte bestätigt diese Sachdarstellung (act. 23 Rz. 85) und ergänzt sie um die Behauptung der Saldierung der G1.-Konten der Klägerin per 13. November 2008 (act. 23 Rz. 86). Die Beklagte behauptet jedoch weiter, ihr seien bereits Ende August 2008 – zu- erst mündli ch – weitere Dispositionen verboten worden und die Klägerin habe ihr dann mi t E-Mail vom 2. September 2008 (act. 24/17) die Verfügungsbefugnis über die anvertrauten Werte entzogen: "Lt. Herr I. will F._____ die missliche Lage für sich wohl elegant lösen und die verlustreichsten Papiere loswerden, um den kläglichen Rest dann wie- der risikoreichst und experimentellst neu anzulegen.... obwohl von Anfang an eine konservative An- lage mit mir vereinbart war. NEIN NO NADA – ohne unsere Anweisung dreht er ab sofort nichts mehr. Wir wollen dafür jetzt SOFORT klipp und klar Auskunft über Soll und Haben...". Mit E-Mail vom 5. September 2008 (act. 24/18) habe die Klägerin ihre Anweisung bestätigt: "No chmals: OHNE He rrn I. _____ wird GAR NICHTS verkauft und kein Verlust realisiert". Seit En- de August 2008 habe die Beklagte somit nicht mehr für die Klägerin handeln kön- nen (act. 23 Rz 80-82; Hervorhebung durch das Gericht). Der Sachdarstellung der Beklagten in der Klageantwort entgegnet die Klägerin in ihrer Replik, die beiden E-Mails vom 2. und 5. September 2008 (act. 24/17 und 24/18) seien dahingehend zu verstehen, dass sie auf der Vereinbarung zwischen den Parteien, dass F._____ bei Erreichen bestimmter Vermögensstände mit Rechtsanwalt I._____ Kontakt aufnehmen solle, um das weitere Vorgehen zu dis- kutieren, habe pochen wollen. Ferner hätte die Beklagte die besagten E-Mails aufgrund ihres hochgradig emotionalen und verzweifelten Tons ohnehi n ni cht als gültige Instruktionen betrachten dürfen. Und selbst wenn man in den beiden E- Mails der Klägerin eine gültige Instruktion erblicken wollte, stellten diese objektiv höchstens die Anordnung einer internen Beschränkung der Verwaltungsvollmacht der Beklagten dar, indem die Verwaltungshandlungen neu einem Zustimmungs- vorbehalt unterstanden hätten (act. 34 Rz. 16 ff.; Rz. 46 ff.). Die Beklagte hält in ihrer Duplik an ihrer Argumentation in der Klageantwort fest, ihr sei Ende August 2008 untersagt worden, weitere Dispositionen über das Ver- mögen der Klägerin zu treffen; die Klägerin habe der Beklagten am 2. September
2008 schriftlich und unmissverständlich die Verfügungsbefugnis entzogen (act. 39 Rz. 78 ff.). Auf die einzelnen Argumente der Parteien, wie die beiden E-Mails von Anfang September 2008 zu verstehen sind, ist im Rahmen der nachfolgenden Würdigung ei nzugehen. 2.6.3. Rechtliches Der Vermögensverwaltungsvertrag kann als Auftrag nach den Regeln des Art. 404 OR aufgelöst werden. Demnach kann ein Vermögensverwaltungsvertrag jederzeit entweder vom Anleger oder vom Vermögensverwalter widerrufen bzw. gekündigt werden (G UTZW ILLE R, a.a.O., S. 81; SCHALLER, a.a.O., N 255 f.). Prak- tisch bedeutet ein Widerruf des Anlegers, dass der Auftraggeber vom Zei tpunkt des Widerrufs an sämtliche Anlagedispositionen selbst treffen muss. Der Vermö- gensverwalter ist von diesem Zeitpunkt an aus seiner Verantwortung entlassen. Für nach dem Widerruf entstandenen Schaden haftet er ni cht (G UTZW ILLE R, a.a.O., S. 81, m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 4C.126/2004 vom 15. September 2004 E. 3). S CHALLER fügt diesen Ausführungen in der Lehre noch an, dass mit dem Widerruf bzw. der Kündigung des Vermögensverwaltungs-Mandates der (vormalige) Ver- mögensverwaltungsvertrag in ein Liquidationsstadium eintrete. Die Hauptleis- tungspflichten erlöschen "ex nunc", weshalb zur Weiterführung der ordentlichen Verwaltung des Vermögens nach Beendigung des Mandates keine Verpflichtung mehr bestehe. Indessen könne das Vermögensverwaltungs-Mandat als solches im Zeitpunkt des Widerrufs bzw. der Kündigung noch nicht als ersatzlos erloschen betrachtet werden. Vielmehr seien seitens des Vermögensverwalters gewisse fortdauernde Nebenpflichten sowie weitere, sich erst im Beendigungszeitpunkt ak- tualisierende (nachvertragliche) Abwicklungs- und Besorgungspflichten zu beach- ten (S CHALLER, a.a.O., N 257 f.). 2.6.4. Würdigung 2.6.4.1. Vorliegend ist urkundlich belegt, dass die Klägerin die Beklagte mit E- Mail vom 2. September 2008 angewiesen hat, ohne ihre Anwei sungen (bzw. die Anwei sungen von ihrem deutschen Steuerberater, Rechtsanwalt I._____) "ni chts
mehr zu drehen" (act. 24/17). In ihrer E-Mail vom 5. September 2008 bestätigte die Klägerin ihre Absicht und erklärte erneut, dass ohne Rechtsanwalt I._____ "gar ni chts verkauft" werde (act. 24/18). Die Klägerin will diese E-Mails so verstanden wissen, dass diese eine angebliche Vereinbarung zwischen den Parteien, dass F._____ bei Erreichen bestimmter Vermögensstände mit Rechtsanwalt I._____ Kontakt aufnehmen solle, um das weitere Vorgehen zu diskutieren, bestätigt hätten. Ein derartiger Sinn kann diesen E-Mails jedoch nicht beigemessen werden. Einerseits ist in den beiden E-Mails nie die Rede von dieser Vereinbarung oder einer allfälligen Über- oder Unter- schrei tung von Vermögensständen. Andererseits ist auch nicht davon die Rede, dass die Beklagte die Vermögensverwaltung einfach hätte weiterführen sollen. Die Klägerin hat in ihrer E-Mail der Beklagten explizit mitgeteilt, dass diese ohne die Anweisung von ihr oder Rechtsanwalt I._____ ni chts mehr "drehen" solle. Diese Mitteilung an die Beklagte kann nicht anders verstanden werden, als dass die Klägerin der Beklagten ab sofort untersagte, ohne ihre Anweisung weitere Verkäufe vorzunehmen. So hat die Klägerin dann auch drei Tage später der Be- klagten unmi ssverständli ch noch einmal per E-Mail bestätigt, dass ohne Rechts- anwalt I._____ gar nichts verkauft werde (act. 24/18). Dass die Klägerin sich der "Dramatik" der Situation vollkommen bewusst war, bringt sie in ihrer E-Mail vom 2. September 2008 (act. 24/17) gleich selber zum Ausdruck, indem sie der Be- klagten mitteilt, laut I._____ wolle "F._____ die missliche Lage für sich wohl elegant lösen und die verlustreichsten Papiere loswerden, um den kläglichen Rest dann wieder risikoreichst und experimentellst neu anzulegen". Dass die Beklagte vor diesem Hintergrund die von der Klägerin behauptete "Abmahnungspflicht" getroffen hätte, sich bei der Klägerin aufgrund "der deutlich erkennbaren emotionalen und labilen Verfassung" der Klä- gerin zu versichern, ob sie tatsächlich der Beklagten die Verfügungsbefugnis ent- ziehen wollte (act. 34 Rz. 92), ist abzulehnen. Es ist somit mi t Urkunden belegt, dass die Klägerin der Beklagten am 2. September 2008 die Verwaltungsbefugnis (bzw. -pflicht) und damit die Verfü- gungsmacht über das klägerische Vermögen entzogen hat. Die Verwaltungsbe- fugnis des Vermögensverwalters, die selbständige Vermögensverwaltung durch den Vermögensverwalter, stellt den wesentlichen Inhalt des Vermögensverwal- tungsvertrages, die Hauptpflicht des Vermögensverwalters dar (vgl. GUTZW ILLE R,
a.a.O., S. 141). Wi rd nun, wie vorliegend, dem Vermögensverwalter seine Haupt- pflicht, die Verwaltungsbefugnis über das klägerische Vermögen, entzogen, war der Auftrag hinsichtlich der Hauptpflicht des Beauftragten bereits eingestellt. Der Vermögensverwaltungsvertrag wurde damit bereits am 2. September 2008 von der Klägerin widerrufen und damit aufgelöst. Tatsächli che Anwei sungen zur Ver- waltung des Vermögens sind in der Folge bis zum Auftrag des Vermögenstrans- fers am 28. Oktober 2008 von den Parteien auch nicht weiter behauptet worden und auch ni cht mehr erfolgt. Wurde der Vermögensverwaltungsvertrag durch die Klägerin widerrufen, bedeutet dies, dass die Klägerin vom Zeitpunkt des Widerrufs an sämtliche Anlagedisposi- tionen selbst treffen muss. Die Beklagte ist von diesem Zeitpunkt an grundsätzlich aus ihrer Verantwortung entlassen (G UTZW ILLE R, a.a.O., S. 81, m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 4C.126/2004 vom 15. September 2004 E. 3). 2.6.4.2. Selbst wenn man aber die Anweisung der Klägerin i n i hrer E-Mail vom 2. September 2008 nicht als Widerruf des Vermögensverwaltungsvertrages als Ganzes betrachten würde, so wären di e Anwei sungen der Klägerin i n i hren E- Mails vom 2. und 5. September 2008 nur – aber immerhin – als Entzug der selb- ständigen Verwaltungsbefugnis zu qualifizieren. Der Vermögensverwalter wäre damit ab diesem Zeitpunkt gar nicht mehr befugt gewesen, selbständige Vermö- gensverwaltungshandlungen vorzunehmen. Auch hi er kann ni chts anderes gelten als beim Widerruf des Vermögensverwaltungsvertrages durch die Klägerin: Die Klägerin muss vom Zeitpunkt des Widerrufs an sämtliche Anlagedispositionen selbst treffen und die Beklagte ist grundsätzlich aus ihrer Verantwortung entlas- sen (vgl. G UTZW ILLE R, a.a.O., S. 81, m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 4C.126/2004 vom 15. September 2004 E. 3). Die (bestrittenen) Behauptungen der Klägerin, es habe nach dem Entzug der Verwaltungsbefugnis zumindest ein Anlageberatungsvertrag fortbestanden (act. 34 Rz. 84 und 94; act. 39 Rz. 161), bleiben gänzlich unsubstantiiert, kann doch die Substantiierung eines anderen Vertragsverhältnisses nicht alleine in der Subtraktion "Vermögensverwaltungsvertrag minus Verwaltungsbefugnis gleich Anlageberatungsvertrag" bestehen.
2.6.4.3. Auch die weiteren Einwände der Klägerin, welche gegen den Widerruf des Vermögensverwaltungsverhältnisses bzw. den Entzug der selbständigen Verwaltungsbefugnis sprechen sollen, verfangen ni cht: Es ist der Beklagten darin zu folgen, dass die angebliche Vereinbarung der Par- teien, sich bei Unterschreitung bestimmter Kontostände bei Rechtsanwalt I._____ zu melden, in keiner Weise substantiiert wurde, legte die Klägerin doch weder dar, wann die Parteien was genau vereinbart haben sollen, noch führt si e näher aus, um welche Limiten es sich gehandelt haben soll. Schliesslich findet diese angebliche Vereinbarung der Parteien auch mit keinem Wort Erwähnung i m rele- vanten E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien (act. 24/16-24/18). Ferner führte die Klägerin aus, die bestehenden Vollmachten der Beklagten bzw. von F._____ seien nie gegenüber der G1._____ AG widerrufen worden (act. 34 Rz. 49). Es wird nicht ganz klar, was die Klägerin mit diesem Argument bezwe- cken will. Sollte sie es aber anfügen, um ihren Standpunkt zu stärken, die Verwal- tungsbefugnis sei der Beklagten nicht entzogen worden, so ist anzufügen, dass der Umstand, ob der Widerruf der Vollmachten gegenüber der G1._____ AG mit- geteilt wurde oder nicht, irrelevant ist. Relevant ist in erster Linie die Tatsache, dass die Klägerin der Beklagten die Verwaltungsbefugnis entzog und es der Be- klagten daher untersagt war, der G1._____ AG – ohne Einverständnis der Kläge- ri n – Anwei sungen zu erteilen. Als weiteres Ind i z, welches für i hre Sachdarstellung sprechen soll, führte die Klä- gerin an, die Beklagte habe auch nach Ende August 2008 noch Anlagen der Klä- gerin verkauft. Die Beklagte argumentiere in diesem Sinne widersprüchlich, wenn sie behaupte, sie habe ab Ende August 2008 nicht mehr für die Klägerin handeln können, sie dies in der Folge aber trotzdem getan habe (act. 34 Rz. 50). Der Ver- kauf von Aktien, strukturierten Produkten und Fonds aus dem Depot der Klägerin vom 8. und 9. Oktober 2008 ist zwischen den Parteien unbestritten (act. 34 Rz. 50; act. 39 Rz. 87 f.). Die Klägeri n unterli ess es jedoch i n i hren Rechtsschrif- ten, diese Verkäufe näher zu substantiieren oder in einen Kontext zu setzen. Die Erklärung, weshalb es zu diesen Verkäufen kam, lieferte die Beklagte i n i hrer Duplik nach (act. 39 Rz. 87 ff.), und sie erschliesst sich auch aus den eingereich- ten Urkunden: Am 13. Oktober 2008 unterzeichnete die Klägerin einen an die
G1._____ gerichteten Auftrag zur Konto-/Depotschliessung und Übertragung der Wertschriften an die K._____ (act. 40/8). Wie aus dem Vermögensausweis der G1._____ per 7. Oktober 2008 hervorgeht, hatte die Klägerin in jenem Zeitpunkt noch ei nen festen Vorschuss von CHF 400'000.– ausstehend, welcher vor dem Konto- bzw. Depottransfer zurückbezahlt werden musste. Zur Rückzahlung die- ses festen Vorschusses ("aufgeblasenen Kredits", vgl. act. 40/10) mussten gewis- se Effekten der Klägerin verkauft werden, reichten doch die liquiden Mittel der Klägerin bei der G1._____ dazu ni cht aus (vgl. act. 40/9). So war es I., wel- cher namens der Klägerin der Beklagten den Auftrag erteilte, die erwähnten Ver- käufe vorzunehmen (act. 40/10). Diese Verkäufe im Oktober 2008 durch die Be- klagte stellten somit reine Liquidationshandlungen dar, welche nach Beendigung des Vermögensverwaltungsmandates erfolgten und zu welchen die Beklagte auch Hand zu bieten hatte (zu den Pflichten eines Vermögensverwalters nach Beendi- gung des Auftrages vgl. S CHALLER, a.a.O., N 257 f.). Die von der Klägerin aufge- führten Verkäufe sprechen daher nicht etwa für ihre Sachdarstellung, sondern stellen vielmehr ein weiteres Indiz dafür dar, dass das Vermögensverwaltungs- verhältnis Anfang September 2008 aufgelöst worden war und in der Folge im Ok- tober 2008 die notwendigen nachvertraglichen Liquidationshandlungen vollzogen wurden. Schliesslich führt di e Klägerin noch an, sie sei Ende August/Anfang September 2008, als sie von den grossen Verlusten ihres Portfolios erfahren habe, durchei- nander und in grosser Angst gewesen, was sich auch in den beiden E-Mails vom 2. und 5. September 2008 widergespiegelt habe. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte zumindest hinterfragen müssen, ob die Klägerin mit ihren beiden E- Mails der Beklagten tatsächlich die Verwaltungsbefugnis habe entziehen wollen (act. 34 Rz. 56 ff.). Auch hier ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass sie der Be- klagten mit zwei E-Mails, zwischen welchen drei Tage lagen, unmissverständlich mitgeteilt hat, dass diese ohne Anweisung und Einverständnis der Klägerin keine Verkäufe mehr tätigen durfte. Vor diesem Hintergrund drängte sich auch nicht auf, die Anweisung der Klägerin zu klären. Dies erst recht nicht, da die Klägerin in die- sem Zeitraum auch von ihrem deutschen Steuerberater, Rechtsanwalt I. (vgl. auch act. 1 Rz. 52), beraten war, und sich aus der E-Mail der Klägerin vom 2. September 2008 gleich selbst ergibt, dass der Klägerin und ihrem Berater
I._____ die Ernsthaftigkeit der Situation vollends bewusst war (act. 24/17: "Lt. Herr I._____ will F._____ die missliche Lage für sich wohl elegant lösen und die verlustreichsten Papiere loswerden, um den kläglichen Rest dann wieder risikoreichst und experimentellst neu anzulegen [...]"). 2.6.4.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Klägerin den Ver- mögensverwaltungsvertrag zwischen den Parteien mit ihrer E-Mail vom 2. September 2008, spätestens aber mit ihrer E-Mail vom 5. September 2008, wi- derrufen und damit aufgelöst hat. Selbst wenn man aber die Anweisung der Klä- geri n i n i hrer E-Mail vom 2. September 2008 nicht als Widerruf des Vermögens- verwaltungsvertrages als Ganzes betrachten würde, so wäre die Anweisung der Klägeri n i n i hren E-Mails vom 2. und 5. September 2008 nur – aber immerhin – als Entzug der selbständigen Verwaltungsbefugnis zu qualifizieren. 2.7. Anspruch auf Schadenersatz aus dem Vermögensverwaltungsvertrag 2.7.1. Voraussetzungen im Überblick Die Klägerin verlangt – neben der Herausgabe von indirekten Vorteilen aus dem Vertragsverhältnis – Schadenersatz aus der nicht gehörigen Erfüllung des Ver- mögensverwaltungsvertrages. Die Anspruchsgrundlagen der Haftung bilden dabei eine Vertragsverletzung, das Vorliegen eines Schadens, ein adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden sowie ein Ver- schulden. Diese Haftungsvoraussetzungen sind nachfolgend – soweit erforderlich – zu prüfen. Dabei trifft die Klägerin die Behauptungs- und die Beweislast für diese Vorausset- zungen mit Ausnahme des Verschuldens (vgl. dazu BGE 128 III 271 ff.). Das Ver- schulden des Beauftragten wird nach Art. 97 OR vermutet. Diesbezüglich steht dem Beauftragten grundsätzlich die Möglichkeit der Exkulpation offen (vgl. G UTZ- WILLER , Unsorgfältige Vermögensverwaltung, AJP 2000 S. 59).
2.7.2. Schaden 2.7.2.1. Grundsatz Als erste Haftungsvoraussetzung wird im Folgenden das Vorliegen eines Scha- dens geprüft. Nach dem allgemeinen Schadensbegriff, wie er in der Praxis des Bundesgerichts verwendet wird, ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögens- verminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Pas- siven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermö- gen ohne das schädigende Ereignis hätte. Zu beachten ist indessen, dass der so definierte allgemeine Schadensbegriff im Einzelfall konkretisiert werden muss, damit er brauchbare Kriterien für die Schadensberechnung liefern kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013/4A_394/2013/4A_396/2013 vom 5. März 2014, E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 4C.158/2006 vom 10. November 2006, E. 4.3). Ausgehend von dieser allgemeinen Umschreibung des Schadens ergeben sich für das Vermögensverwaltungsrecht zahlreiche Besonderheiten, auf welche nach- folgend ei nzugehen i st. 2.7.2.2. Parteibehauptungen a. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Grundlage der Scha- densberechnung das Erfüllungsinteresse bilde. Vorliegend handle es sich um ei- nen Fall der pflichtwidrigen Anlagestrategie, so dass für die Schadensberechnung auf das gesamte zur Verwaltung übergebene Vermögen abzustellen sei (act. 1 Rz. 111 f.). Weiter macht die Klägerin detaillierte Ausführungen zum Zeitpunkt der Schadens- berechnung. Dieser sei der Stichtag, auf den sich die Differenzhypothese bezie- he. Bei Vorliegen einer Schlechterfüllung sei dieser Stichtag für die Ermittlung des Schadens im Regelfall der Erfüllungszeitpunkt. Der Gläubiger habe jedoch das Recht, den Schaden auf den Tag des Urteils der letzten kantonalen Instanz be- rechnen zu lassen. Dass dieses Recht legitim sei, zei ge auch der vorliegende Fall: Hätte die Beklagte den Vermögensverwaltungsvertrag nicht verletzt, sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles davon auszugehen, dass das Vermögen der Klägerin bis
heute gemäss den Vorstellungen der Klägerin angelegt worden wäre. Die Kläge- rin mache daher vorläufig von ihrem Recht Gebrauch, den Schaden auf den Tag des Urteils der letzten kantonalen Instanz berechnen zu lassen. Die Klägerin be- halte sich aber vor, den Schaden auf den Erfüllungszeitpunkt zu berechnen, wel- cher wohl auf den 28. Oktober 2008 zu lokalisieren sei (allerdings werde allenfalls auf den Zeitpunkt des Verkaufs der verbleibenden, im Oktober / November 2008 zur K._____ in Österreich übertragenen Anlagen abzustellen sein). Da der Tag des Urteils in der Zukunft liege, nehme die Klägerin vorläufig den 8. Juni 2011, i.e. den Tag der Bereinigung der Klageschrift, als relevanten Zeitpunkt der Scha- densberechnung. Wie erwähnt sei der Zeitpunkt der Schadensberechnung der Stichtag, auf den sich die Differenzhypothese beziehe. Dieser Stichtag gelte wohl ni cht nur für di e Bestimmung des Sollwerts des Vermögens (hypothetischer Ver- mögensstand), sondern – zugunsten des Schuldners – auch für di e Besti mmung des Istwerts (tatsächlicher Vermögensstand). Berechne man den Schaden auf den Zeitpunkt des Urteils und folge man diesem Grundsatz, bedeute dies, dass der Istwert in einem zweistufigen Verfahren zu berechnen sei: In einem ersten Schritt sei der Istwert auf den Erfüllungszeitpunkt zu berechnen; in einem zweiten Schritt folge eine Aufrechnung dieses Betrages bis zum Urteilszeitpunkt mit der Performance des Sollwerts in der gleichen Zeitspanne (act. 1 Rz. 113 ff.). In der Folge nimmt die Klägerin in ihrer Klageschrift die konkrete Berechnung des Schadens vor: Was den tatsächlichen Stand des Vermögens der Klägerin per 28. Oktober 2008 betreffe, so habe sich das Portfolio der Klägerin zu diesem Zeitpunkt auf EUR 42'469.– belaufen. Dazu seien die Entnahmen seit dem 30. Oktober 2006 im Umfang von EUR 107'800 zu berücksichtigen. Der tatsächliche Vermögensstand per 28. Oktober 2008 belaufe sich somit auf EUR 150'269.– (act. 1 Rz. 117). Berechne man den Schaden auf den Zeitpunkt des Urteils, sei der tatsächli che Vermögensstand per 28. Oktober 2008 bis zum Urteilszeitpunkt mit der Perfor- mance des Sollwerts in der gleichen Zeitspanne aufzurechnen. Zwischen dem 28. Oktober 2008 und dem 8. Juni 2011 habe der H1.-Fonds eine Perfor- mance von 15.79% und der H4.-Fonds eine Performance von 21.65% ge- macht. Bei einem Aktienanteil von 40% gebe das eine Performance von 20.19%.
Das tatsächliche Vermögen der Klägerin per 8. Juni 2011 sei somit mit EUR 180'608.– zu veranschlagen (act. 1 Rz. 118). Was den hypothetischen Vermögensstand betreffe, so sei danach zu fragen, wie sich das verwaltete Vermögen im massgebenden Zeitraum entwickelt hätte, wenn die Beklagte ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen wäre. Beim massge- benden Zeitraum handle es sich um den Zeitraum zwischen der Vertragsverlet- zung und dem Zei tpunkt der Schadensberechnung. Was den Referenzwert für die hypothetische Entwicklung des Vermögens betreffe, so könne diesbezüglich auf einen Anlagestrategiefonds in der Währung EUR abgestellt werden, dessen Ver- mögen zu 60% in Obligationen und zu 40% in Aktien angelegt sei. Im Folgenden werde auf den H2._____ - H1._____ (Aktienanteil 25%) und auf den H2._____ - H4._____ (EUR) H3._____ Fonds (Aktienanteil 45%) abgestellt, wobei ein ent- sprechender, einen Aktienanteil von 40% widerspiegelnder "Mittelwert" genom- men werde (act. 1 Rz. 119). Bezüglich des hypothetischen Standes des Vermögens der Klägerin per 8. Juni 2011 führt die Klägerin aus, dass zwischen dem 30. Oktober 2006 und dem 8. Juni 2011 der H1.-Fonds eine Performance von 7.37% und der H4.-Fonds eine Performance von -0.90% gemacht habe. Bei einem Aktien- anteil von 40% gebe das eine Performance von 1.17%. Das Nettovermögen per 30. Oktober 2006 von EUR 457'883.– hätte sich somit am 8. Juni 2011 auf EUR 463'240.– belaufen. Bezüglich des hypothetischen Standes des Vermögens der Klägerin per 28. Oktober 2008 führt die Klägerin aus, ergebe sich – und diese Variante wähle die Klägerin vorläufig nicht – Folgendes: Zwischen dem 30. Oktober 2006 und dem 28. Oktober 2008 habe der H1.-Fonds eine Performance von -7.27% und der H4.-Fonds eine Performance von -18.54% gemacht. Bei einem Ak- tienanteil von 40% gebe das eine Performance von -15.72%. Das Nettovermögen per 30. Oktober 2006 von EUR 457'883.– hätte sich somit am 28. Oktober 2008 auf EUR 385'903.– belaufen (act. 1 Rz. 122). Zusammenfassend, so die Klägerin, belaufe sich der Schaden der Klägerin per 8. Juni 2011 – als der Differenz zwischen EUR 180'608.– (aufgerechneter tat-
sächli cher Vermögensstand) und EUR 463'240.– (hypothetischer Vermögens- stand) – auf EUR 282'632.– (act. 1 Rz. 124). Der Schaden der Klägerin per 28. Oktober 2008 als der Differenz zwischen EUR 150'269.– (tatsächlicher Vermögensstand) und EUR 385'903.– (hypotheti- scher Vermögensstand) belaufe si ch auf EUR 235'634.– (allerdings laufe dann der Schadenszins von 5% bereits ab dem 28. Oktober 2008). Die Klägerin wähle jedoch vorläufig nicht diesen Zeitpunkt der Schadensberechnung (act. 1 Rz. 126). Der Schadenersatzanspruch der Klägerin sei i n EUR zuzusprechen. Der Schaden per 8. Juni 2011, per Urteilszeitpunkt bzw. per 28. Oktober 2008 sei seit dem je- weiligen Datum mit einem Schadenszins von 5% zu verzinsen (act. 1 Rz. 128 f.). b. Die Beklagte bestreitet in ihrer Klageantwort die klägeri schen Ausführungen zum Schaden bzw. zur Schadensberechnung. Der Schaden sei eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in der Verminderung der Aktiven, der Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen könne. Die Vermögensver- minderung müsse unfreiwillig eintreten. Unfreiwillig heisse gegen oder zumindest ohne den Willen des Geschädigten. Eine freiwillige Vermögensverminderung liege vor, wenn der Anleger eine risikoreiche Anlage gutheisse, die nicht der vereinbar- ten Anlagestrategie entspreche. Habe der Kunde eine begangene Pflichtverlet- zung des Vermögensverwalters im Nachhi nei n genehmi gt – was ausdrücklich oder stillschweigend geschehen könne –, nehme er damit eine mögliche Vermö- gensverminderung bewusst in Kauf. Die Klägerin habe die Anlagestrategie fortlau- fend angepasst. Ginge man davon aus, die angepasste Strategie sei nicht durch die Klägerin angeordnet worden – was bestritten werde – so habe die Klägerin durch ihre fortlaufend erteilten und wiederholten Einverständniserklärungen an- lässlich aller Besprechungen die angepasste Anlagestrategie gutgeheissen. Da- mit habe die Klägerin eine allfällige Pflichtverletzung genehmigt. Der Schaden sei nicht unfreiwillig eingetreten. Es liege kein rechtlich relevanter Schaden vor (act. 23 Rz. 140 ff.). Bezüglich der Schadensberechnung und Kausalität führt die Beklagte aus, das Bundesgericht lege der Schadensberechnung das Erfüllungsinteresse zugrunde und vergleiche den tatsächlichen Vermögensstand mit jenem, der vorliegen wür- de, wenn der angelegte Teil des verwalteten Vermögens vertragsgemäss verwal-
tet worden wäre. Bei dieser Vergleichshypothese sei in der Regel auf die Sorgfalt eines durchschnittlich erfolgreichen Vermögensverwalters während der gleichen Periode abzustellen, wobei davon auszugehen sei, dass ein durchschnittlich sorg- fältiger Vermögensverwalter nicht in der Lage sei, "den Markt zu schlagen". Bei der Schadensberechnung sei also insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Jahre 2008 bei jedem durchschnittlich sorgfältigen Vermögensverwal- ter aufgrund des Börsencrashs massive Verluste erlitten hätte. Eine Gegenüber- stellung der Investitionen, Bezüge und Ausgaben ergebe einen effektiven, als Folge der Finanzkrise eingetretenen Verlust von EUR 116'273.10. Das Vermögen der Klägerin habe per Ende August 2008 noch EUR 248'151.– betragen. Hätte man zu diesem Zeitpunkt verkauft, hätte die Klägerin keinen Verlust erlitten. Per Ende August sei der Beklagten aber die Verfügungsmacht entzogen worden. Es werde bestritten, dass die Klägerin ihren angeblichen hypothetischen Schaden auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung oder des Urteils der ersten Instanz be- rechnen könne. Abschliessend weist die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie zu beachten habe, dass sie der Beklagten schon Ende August 2008, und sodann ausdrücklich schriftlich am 2. September 2008 die Verfügungsmacht über die Vermögensanla- gen entzogen habe. Sämtliche Verluste, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten seien, könnten nicht mehr der Beklagten zugerechnet werden. Sie seien der Kl ä- geri n zuzurechne n (act. 23 Rz. 145 ff.). c. In der Replik lässt sich die Klägerin dahingehend verlauten, dass die Aus- führungen zur Schadensberechnung in der Klageschrift von der Beklagten nicht su bstantiiert bestritten worden seien. Per 31. Oktober 2008 berechnet habe der Schaden der Klägerin EUR 235'634.– zuzüglich Verzugszins von 5% betragen. Die Klägerin mache von ihrem Recht Gebrauch, den Schaden auf den Tag des Urteils der letzten kantonalen Instanz berechnen zu lassen. Per 8. Juni 2011 habe der Schaden bereits EUR 282'632.– betragen. Diesen Betrag habe die Klägerin mit der Klage eingefordert. Per 12. Dezember 2013 berechne sich der Schaden der Klägerin nunmehr ausgehend von einem Nettovermögen per 30. Oktober 2006 von EUR 457'883.– und einem tatsächlichen Vermögenstand per 28. Oktober 2008 von EUR 150'269.– wie folgt: Die gewichtete Performance der Referenzfonds betrage zwischen dem 28. Oktober 2008 und dem 12. Dezember
2013 35.13%. Daraus resultiere ein tatsächlicher Vermögensstand per 12. Dezember 2013 im Betrag von EUR 203'058.50. Die gewichtete Performance der Referenzfonds betrage zwischen dem 30. Oktober 2006 und dem 12. Dezember 2013 13.65%. Daraus resultiere ein hypothetischer Vermögens- stand der Klägerin per 12. Dezember 2013 im Betrag von EUR 520'373.–. Per 12. Dezember 2013 betrage der Schaden der Klägerin somit EUR 317'314.50 (EUR 520'373.– - EUR 203'058.50). Die Klägerin verzichte einstweilen darauf, das mit der Klage eingereichte Rechtsbegehren zu aktualisieren, da aufgrund des in der Zukunft liegenden Urteilszeitpunkts weitere Aktualisierungen erforderlich würden. Ihr sei in jedem Fall Gelegenheit zu geben, ihre Schadensberechnung vor der Urteilsfällung an die aktuellen Verhältnisse anzupassen (act. 34 Rz. 78 ff.). Ei ne Berechnung des Schadens auf den Zeitpunkt, welchen die Beklagte als we- sentli ch erachtet, nämli ch Ende August / Anfang September 2008, nimmt die Klä- geri n ni cht vor. d. In der Duplik erklärt die Beklagte, die Klägerin behaupte, dass die Beklagte ab Ende Oktober 2006 von der vereinbarten Anlagestrategie abgewichen sei und eigenmächtig eine offensivere Strategie verfolgt habe. Die Beklagte bestreite dies unter Verweis auf i hre Ausführungen. Ferner werde von der Beklagten bestritten, dass die Klägerin überhaupt einen Schaden erlitten habe. Aber selbst wenn es der Klägerin gelingen würde, eine Pflichtverletzung nachzuweisen, sei die Klage mangels substantiierter Darlegung des Schadens abzuweisen. Die Klägerin neh- me bei ihrer Schadensberechnung nicht nur auf den falschen Zeitraum Bezug, sie rechne auch mit dem Netto- statt dem Bruttovermögen und stelle auf falsche bzw. irrelevante Performancezahlen ab (act. 39 Rz. 113 f.). Zum relevanten Zei traum führt die Beklagte aus, dass nicht der Zeitraum vom 31. Oktober 2006 bis zum 28. Oktober 2008 bzw. dem Datum des Urteils relevant sei, sondern aufgrund der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs der Zeit- raum bis zum 29. August 2008 bzw. spätestens bis zum 2. September 2008. Zum Schaden, der in dieser Periode eingetreten sein solle, mache die Klägerin weder in der Klage noch in der Replik irgendwelche Ausführungen, obwohl die Beklagte
bereits in der Klageantwort auf die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs hingewiesen habe (act. 39 Rz. 115). Bezügli ch Vermögensstand per 29. August 2008 bzw. 2. September 2008 führt die Beklagte aus, dass nach dem Gesagten der Vermögensstand der Klägerin per 29. August 2008, spätestens aber per 2. September 2008, relevant sei. Das Net- tovermögen der Klägerin per 29. August 2008 / 2. September 2008 habe EUR 248'151 betragen. Hi nzuzurechnen seien die Entnahmen der Klägerin zwi- schen Oktober 2006 und August 2008 von insgesamt EUR 107'800. Der tatsäch- lic he Netto-Vermögensstand per 29. August 2008 / 2. September 2008 habe des- halb EUR 355'951 betragen. Zum hypothetischen Vermögensstand per 29. August 2008 / 2. September 2008 habe sich die Klägerin mit keinem Wort ge- äussert. Vielmehr wolle die Klägerin in Bezug auf den hypothetischen Vermö- gensstand auf den 28. Oktober 2008, den 8. Juni 2011, den 12. Dezember 2013 bzw. das Datum des Urteils abstellen. Diese Daten seien aber wie dargelegt alle- samt irrelevant, da die Klägerin der Beklagten am 29. August 2008 die Verfü- gungsbefugnis entzogen habe, dies am 2. und 5. September 2008 schriftlich be- stätigt habe und der nach diesem Zeitpunkt entstandene Schaden der Beklagten folgli ch ohnehi n ni cht mehr zurechenbar sei . Es fehle folglich schon an der zah- lenmässigen Grundlage, um den angeblichen Schaden berechnen zu können (act. 39 Rz. 116 ff.). Ferner führt die Beklagte aus, dass das Bruttovermögen massgebend sei. Da ei n Teil des klägerischen Portfolios mit Wissen und Willen der Klägerin kreditfinan- zi ert gewesen sei, sei für die Schadensberechnung entgegen der Annahme der Klägerin auch auf ein kreditfinanziertes Vergleichsportfolio abzustellen. Massge- bend sei folglich die Differenz des tatsächlichen und des hypothetischen Brutto- vermögens, nicht des Nettovermögens. Auch zu diesen Zahlen äussere sich die Klägeri n ni cht (act. 39 Rz. 119 f.). Schliesslich stütze sich die Klägerin bei der Berechnung des hypothetischen Ver- mögensstands auch auf falsche Performancezahlen; dies deshalb, weil die Kläge- rin für die Schadensberechnung auf den falschen Zeitraum abstelle. Massgebend sei nicht die Vergleichsperformance zwischen dem 31. Oktober 2006 und irgend- einem von der Klägerin gewählten Zeitpunkt, sondern die Vergleichsperformance
zwischen dem 31. Oktober 2006 und dem 29. August 2008 bzw. dem 2. September 2008. Entsprechendes Zahlenmaterial liefere die Klägerin aber auch hi er ni cht, sodass eine Berechnung des hypothetischen Vermögensstands unmögli ch sei. Die Beklagte bestreite jedenfalls, dass die von der Klägerin in der Klage und Replik genannten Performancezahlen relevant und zutreffend seien. Es sei zu berücksichtigen, dass es bei der Berechnung des hypothetischen Ver- mögensstandes einen statistischen Streubereich gebe. Namentli ch sei ni cht dar- getan, dass sich der Wert des klägerischen Portfolios bei identischer prozentualer Zusammensetzung der Anlagekategorien wie bei den angefühlten Vergleichs- fonds auch gleich entwickelt hätte. Die Klägerin hätte besser, aber auch schlech- ter abschneiden können als der Vergleichsfonds. Es sei somit an der Klägerin gewesen, zu zeigen, dass die von ihr angeführten Fonds i m stati sti schen D urch- schni tt lägen (act. 39 Rz. 121 ff.). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Klägerin den ihr angeblich entstan- denen Schaden weder substantiiert behauptet noch rechtsgenüglich nachgewie- sen habe. Die Schadensberechnungen der Klägerin in der Klage wie auch der Replik seien allesamt falsch (act. 39 Rz. 124). 2.7.2.3. Rechtliches a. Geht man – wie vorliegend – von der Unterstellung des Vermögensverwal- tungsvertrages unter das Auftragsrecht aus, so beruht die Schadensberechnung auf dem Erfüllungsinteresse. Grundlage der Schadensberechnung bildet deshalb der Vergleich zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand des Auftraggebers und jenem, der vorliegen würde, falls der sorgfaltswidrig angelegte Teil des Ver- mögens vertragskonform verwendet worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013/4A_394/2013/4A_396/2013 vom 5. März 2014, E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 4C.158/2006 vom 10. November 2006, E. 4.4.2; G UTZW ILLE R, a.a.O., S. 251 und S. 252 m.w.H.). Der Schaden errechnet sich somit aus der durch die pflichtwidrige Anlage verursachten Vermögensverminderung unter Be- rücksichtigung des Gewinns, der bei gleichem Kapitaleinsatz in der gleichen Zeit- spanne hätte erzielt werden können, hätte der Vermögensverwalter eine pflicht- gemässe Anlagepolitik verfolgt. Auszugehen ist dabei von dem in der Branche vo-
raussetzbaren Fachwissen und den damals vorherrschenden Markterwartungen (G UTZW ILLE R, a.a.O., S. 252). b. Soweit nicht nur eine oder jedenfalls vereinzelte pflichtwidrige, genau bezei- chenbare Anlagen herbeigeführt worden sind, sondern das gesamte Portefeuille oder der überwiegende Teil pflichtwidrig investiert worden ist, bleibt für die Scha- densberechnung kein anderer Weg, als das gesamte Depot einem hypotheti- schen Portefeuille gegenüber zu stellen, das den Instruktionen des Kunden ent- sprochen und nicht gegen die Sorgfalts- und Treuepflicht verstossen hätte (G UTZW ILLE R, a.a.O., S. 256 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 4C.126/2004 vom 15. September 2004, E. 3). Das Bundesgericht hat ebenfalls erkannt, dass der Entwi cklung des pflichtwidrig verwalteten Portfolios jene eines hypothetischen Portfolios gleichen Umfangs und während des gleichen Zeitraums, das gemäss den vertraglichen Instruktionen verwaltet wurde, gegenüberzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013/4A_394/2013/4A_396/2013 vom 5. März 2014, E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004, E. 2.1). Das Bundesgericht spricht hinsichtlich der Schadensberechnung vom "gesamten zur Verwaltung übergebenen Vermögen" (Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013/4A_394/2013/4A_396/2013 vom 5. März 2014, E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 4C.158/2006 vom 10. November 2006, E. 4.3). c. Vergleichsmassstab bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – wie erwähnt – ein hypothetisches Portfolio gleichen Umfangs, das während des gleichen Zeitraums instruktionsgemäss verwaltet wurde (G UTZW ILLE R, a.a.O., S. 257). Als Referenzwerte bzw. Vergleichsmassstäbe, welche zur Ermittlung des konkret erlittenen Schadens beizuziehen sind, werden in der Literatur die ge- mischten Anlagefonds der entsprechenden Risikostufe, sog. Strategiefonds, als für die Schadensberechnung geeignet erachtet (G UTZW ILLE R, a.a.O., S. 121, S. 257; ROSAT, Der Anlageschaden, Bern 2009, S. 102; SCHALLER, a.a.O., N 472 ff.). ROSAT erachtet Strategiefonds ebenfalls als sehr geeignet für die Schadensberechnung, am besten solle mit Durchschnittswerten mehrerer pas- sender Anlagefonds gerechnet werden (R OSAT, a.a.O., S. 102). d. In der Lehre teilweise etwas zu kurz kommt die Abhandlung der Frage, wie der relevante Zeitraum zu bestimmen ist, innert der die tatsächlich erzielte (Nega-
tiv -)Performance mit der Performance des beigezogenen Referenzwertes zu ver- gleichen i st (vgl. S CHALLER, a.a.O., N 491). Der Zeitpunkt der Schadensberech- nung i st der Stichtag, auf den sich die Differenzhypothese bezieht. ROSAT betont denn auch, dass der Bestimmung des Zeitpunktes der Schadensberechnung beim Vermögensverwaltungsvertrag aufgrund der Dynamik des Aktienmarktes ei- ne besondere Bedeutung zukomme (R OSAT, a.a.O., S. 76 f.). Bei Vorliegen einer Schlechterfüllung sei für die Ermittlung des Schadens im Regelfall auf den Erfül- lungszeitpunkt abzustellen. Da es sich beim Vermögensverwaltungsvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handle, das fortlaufend zu erfüllen sei, finde sich grundsätzlich kein bestimmter einzelner Erfüllungszeitpunkt. Daher sei der frü- hestmögliche Zeitpunkt der Schadensberechnung der Moment, in dem die Pflicht- verletzung des Verwalters aufhöre (R OSAT, a.a.O., S. 77). Durch die Beendigung des Vermögensverwaltungsvertrages falle die Pflicht des Vermögensverwalters zur vertragsgemässen Verwaltung des Portefeuilles dahin. Die Schadensberech- nung sei daher grundsätzlich ab der Vertragsauflösung möglich und sei in der Rechtsprechung wiederholt so vorgenommen worden (R OSAT, a.a.O., S. 78 f. m.w.H.; ebenso GUTZW ILLE R, a.a.O., S. 256). Mit Beendigung des Vertragsver- hältnisses verlagere sich die Verfügungsmacht über die zu verwaltenden Anlagen vom Vermögensverwalter auf den Anleger, was dazu führe, dass der Anleger so- dann unbeschränkt und direkt über seine Anlagen und damit auch über den darin enthaltenen Schaden verfügen könne (R OSAT, a.a.O., S. 79). Soweit der Anleger den Vermögensverwaltungsvertrag auflöse, indessen mit dem Verkauf der pflichtwidrigen Anlagen nach der Vertragsauflösung noch weiter zuwarte, sei ent- scheidend, ob der Anleger die aus dem pflichtwidrig zusammengesetzten Porte- feuille ergehende Gefahr kannte oder zumindest hätte kennen sollen. Falls dies der Fall sei, was wohl die Regel sein werde, und der Anleger trotzdem untätig bleibe, sei ihm ein grosses Selbstverschulden anzulasten. Dieses lasse die Pflichtverletzung des Verwalters als unbedeutend erscheinen und vermöge daher den entsprechenden Kausalzusammenhang zu unterbrechen. Der Schaden be- rechne sich diesfalls also auf den Zeitpunkt der Beendigung des Vermögensver- waltungsvertrages (R OSAT, a.a.O., S. 80 f.). Das Bundesgericht geht ebenfalls da- von aus, dass das massgebende Datum für den Schlusswert des Depots dasjeni- ge der Kündigung bzw. Beendigung des Vermögensverwaltungsvertrages ist (Ur-
teil des Bundesgerichts 4A_364/2013/4A_394/2013/ 4A_396/2013 vom 5. März 2014, E. 8.1). e. Schliesslich weisen Lehre und Rechtsprechung zutreffend darauf hin, dass – wo das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt – derjenige gemäss Art. 8 ZGB das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen habe, der aus ihr Rech- te ableitet. Folglich trägt der geschädigte Anleger die objektive Beweislast für den Schaden (R OSAT, a.a.O., S. 66, m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 4C.295/2006 vom 30. November 2006, E. 5.2.1.; vgl. auch SCHALLER, a.a.O., N 565 ff.; Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013/4A_394/2013/4A_396/2013 vom 5. März 2014, E. 9.3). Diese Grundsatzregel wird in Bezug auf die Feststellung des Schadens in Art. 42 Abs. 1 OR bestätigt (R OSAT, a.a.O., S. 66; Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013/4A_394/2013/4A_396/2013 vom 5. März 2014, E. 9.3). Der Anleger hat somit das Vorliegen eines Vermögensschadens rechtsgenügend (zu behaup- ten und) zu beweisen. Allerdings enthält Art. 42 Abs. 2 OR eine Sondervorschrift mit Bezug auf "nicht ziffernmässig nachweisbare" Schäden. Diesbezüglich hat der Richter den Schaden abzuschätzen. Ihm kommt dabei ein gewisses Ermessen zu. Wesentli ch ist aber, dass Art. 42 Abs. 2 OR nicht zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Anlegers führt. Art. 42 Abs. 2 OR ist nicht die Ausnahme von der i n Art. 42 Abs. 1 OR statuierten Regel, sondern Art. 42 Abs. 2 OR gewährt dem Geschädigten eine "Beweiserleichterung", indem dieser von einem strikten Scha- densnachweis enthoben wird (S CHALLER, a.a.O., N 568 ff.). Der objektiv beweisbelastete Anleger trägt somit die Behauptungs- und Substanti- ierungslast. Nach der Verhandlungsmaxi me ist es Aufgabe der Parteien, dem Ge- richt das Prozessmaterial zu verschaffen. Die Tatsachenbehauptungen und Be- streitungen müssen in einer bestimmten Art und Weise in den Prozess einge- bracht werden und si nd in einem je nach den prozessualen Anforderungen zu be- stimmenden Ausmasse in Einzeltatsachen zu zergliedern. Das bedeutet, dass der subjektiv beweisbelastete Anleger in seiner Schadenersatzklage gegen den Ver- mögensverwalter anzugeben hat, welche Vermögenseinbusse oder welcher ent- gangene Gewinn aus welcher Vertragsverletzung als Schaden geltend gemacht wird. Dieser Grundsatz gilt in abgeschwächter Form auch, falls die Schadens- schätzung i m Rahmen von Art. 42 Abs. 2 OR i n das Ermessen des Richters ge- stellt wird, denn mi t dieser Norm wird nur eine Beweiserleichterung bezweckt.
Dem Geschädigten wird dadurch ni cht die Möglichkeit eröffnet, ohne nähere An- gaben Schadenersatzforderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Es erfolgt also keine generelle Abnahme der Beweislast und damit keine Aufhebung der Beweis- pflicht. Das Bundesgericht hält i n sei ner Rechtsprechung denn auch ausdrückli ch fest, dass "der Geschädigte alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen hat" (R OSAT, a.a.O., S. 69, u.a. m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 4C.295/2006 vom 30. November 2006, E. 5.2.2.). Beim Schaden aus einem Ver- mögensverwaltungsvertrag bedeutet dies, dass der Geschädigte die für die Scha- densschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR erforderlichen Grundlagen bzw. die Refe- renzwerte eines hypothetischen sorgfaltsgemässen Vergleichsportfolios zu be- haupten hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013/4A_394/2013/4A_396/2013 vom 5. März 2014, E. 9.3 m.w.H.) Er hat so viele individuell-konkrete Indizien wie möglich und zumutbar und so vie- le generell-abstrakte Erfahrungssätze wie zur Ergänzung des Sachverhalts not- wendig vorzubringen. Das heisst, dass sowohl die tatsächlichen wie auch die hy- pothetischen Parameter detailliert dargelegt werden müssen (R OSAT, a.a.O., S. 70). Wie präzise der Anleger den Anlageschaden behaupten und substantiie- ren muss, ist im Einzelfall zu entscheiden. Vom Anleger kann aber erwartet wer- den, dass er diejenigen Umstände behauptet und beweist, mit deren Hilfe der Richter die Rahmenbedingungen der Schadensberechnung, das heisst den rele- vanten Zeitpunkt, das massgebende Vermögen, die Anlagestrategie und die da- mals herrschende Markterwartung sowie den anwendbaren Referenzwert, be- stimmen und gestützt darauf den Anlageschaden schätzen kann. Nimmt der An- leger selbst eine Schadensschätzung vor, soll er darauf achten, dass er die eben erwähnten Umstände auch für den Fall angibt, dass das Gericht seiner Scha- densermi ttlung ni cht folgt. Kommt er diesen Auflagen nach, hat der Richter den Schaden nämlich selbst dann abzuschätzen, wenn er der Argumentation des An- legers ni cht i n allen Punkten nachkommt. Nimmt der Anleger aber keine Scha- densberechnung vor und benennt auch keine Anhaltpunkte, die eine solche zu- mindest erlauben, trifft den Richter keine Schadensschätzungspfli cht (R OSAT, a.a.O., S. 70).
S CHALLER weist darauf hin, dass dies konkret auch bedeute, dass es dem Anleger nahezulegen sei, dem zuständigen Gericht neben einer Hauptberechnung des Schadens stets auch eine oder mehrere Eventualberechnung(en) in hinreichend su bstantiierter Form vorzutragen und mi t taugli chen D okumenten zu unterlegen, gerade wenn etwa die Auslegung der vereinbarten Anlagestrategie nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führe, es mithin möglich erscheine, dass das Gericht inso- weit zu einer anderen Auslegung kommt als der Anleger. Der Anleger, der in sol- chen Fällen den Vortrag einer (oder mehrerer) Eventualschadensberechnung(en) unterlasse, trage das Risiko, dass das Gericht das Klagefundament allenfalls als ni cht hi nrei chend substantiiert betrachte. So habe das Bundesgericht einen kan- tonalen Entscheid geschützt, gemäss welchem es die Klägerinnen unterlassen hätten, für den (Eventual-)Fall, dass sich das Vertragsverständnis der Gegenpar- tei als richtig herausstellen oder eine Genehmigung anzunehmen sein sollte, dar- zulegen, welche Sorgfaltspflichtverletzungen inwiefern zu welchem Schaden ge- führt hätten (obwohl sie aufgrund der beklagtischen Behauptungen damit hätten rechnen müssen, dass die Vereinbarung oder Genehmigung einer Optionsstrate- gie angenommen würde). Damit seien sie ihrer Obliegenheit, das Klagefundament darzutun, ni cht nachgekommen (S CHALLER, a.a.O., N 568 ff., m.w.H.). 2.7.2.4. Würdigung a. Beide Parteien sind zutreffend der Ansicht (act. 1 Rz. 111; act. 23 Rz. 145), dass bei der Unterstellung des Vermögensverwaltungsvertrages unter das Auf- tragsrecht die Schadensberechnung auf dem Erfüllungsi nteresse beruht. Grund- lage der Schadensberechnung bildet somit – wie bereits vorstehend dargelegt wurde – der Vergleich zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand der Klägerin und jenem, der vorliegen würde, falls der sorgfaltswidrig angelegte Teil des Ver- mögens vertragskonform verwendet worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013/4A_394/2013/4A_396/2013 vom 5. März 2014, E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 4C.158/2006 vom 10. November 2006, E. 4.4.2). Ferner ist vor- liegend für die Schadensberechnung auf das gesamte zur Verwaltung übergebe- ne Vermögen abzustellen, handelt es sich doch um keinen Fall einer pflichtwidri- gen Einzelanlage.
b. Die Klägerin hat zur Schadensberechnung gemäss Lehre und Rechtspre- chung der Entwicklung des pflichtwidrig verwalteten Portfolios jene eines hypothe- tischen Portfolios gleichen Umfangs und während des gleichen Zeitraums gegen- überzustellen, das gemäss den vertraglichen Instruktionen verwaltet wurde und ni cht gegen die Sorgfalts- und Treuepflicht verstossen hat. Als Referenzwerte bzw. Vergleichsmassstäbe, welche zur Ermittlung des konkret erlittenen Scha- dens beizuziehen sind, werden in der Literatur die gemischten Anlagefonds der entsprechenden Risikostufe, sog. Strategiefonds, als für die Schadensberech- nung geeignet erachtet, wobei ROSAT empfiehlt, mi t D urchschni ttswerten mehre- rer passender Anlagefonds zu rechnen (GUTZW ILLE R, a.a.O., S. 121, S. 257; RO- SAT , a.a.O., S. 102; SCHALLER, a.a.O., N 472 ff.). Die Klägerin hat somit vorliegend im Lichte obiger Ausführungen die hypotheti- sche Entwicklung ihres Depots unter Berücksichtigung der geltenden Anlagerest- riktionen (konservative Anlagestrategie, Rendite 5%) bei sorgfältiger Verwaltung mit der tatsächlichen Entwicklung ihres Depots zu vergleichen. Die Differenz zwi- schen dem hypothetischen Vermögensstand und dem tatsächlichen Vermögens- stand bildet den Schaden. Die Klägerin versucht in ihrer Klageschrift genau dies zu tun, indem sie für den hypothetischen Vermögensstand mit einem Anlagestrategiefonds in der Währung EUR rechnet, dessen Vermögen zu 60% in Obligationen und zu 40% in Aktien angelegt ist. Weil es einen solchen Anlagestrategiefonds nicht gibt, rechnet sie mit dem H2._____ - H1._____ (Aktienanteil 25%) und mit dem H2._____ - H4._____ (EUR) H3._____ (Aktienanteil 45%), wobei sie einen entsprechenden, einen Aktienanteil von 40% widerspiegelnden Mittelwert annimmt (act. 1 Rz. 119). Die Beklagte bestreitet diese Herleitung des hypothetischen Vermögensstandes und damit diesen Teil der Schadensberechnung als solche ni cht (act. 23 Rz. 145- 148), weshalb diese Strategiefonds der G1._____ grundsätzlich als geeignet er- schei nen. c. Betreffend Zeitraum für die Schadensberechnung si nd die Schadensberech- nungen der Parteien nicht miteinander kompatibel. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Parteien von gänzlich verschiedenen Zeitpunkten aus- gehen, welche für die Berechnung des Schadens relevant sein sollen. Vergleiche
der gelieferten Zahlen sind daher – wenn überhaupt – nur sehr beschränkt mög- li ch. Die Klägerin berechnet ihren Schaden im Hauptstandpunkt auf den Tag des Ur- teils der letzten kantonalen Instanz (act. 1 Rz. 114), eventualiter auf den 28. Oktober 2008, den Tag des Auftrages zum Transfer der klägerischen Vermö- genswerte auf die K._____ (act. 1 Rz. 116, act. 1 Rz. 122). In ihrer Replik aktuali- siert sie ihre Berechnungen (act. 34 Rz. 78 ff.). Die Beklagte will einen allfälligen Schaden nicht auf den Urteilstag, sondern per Ende August bzw. auf den 2. September 2008 berechnen, den Tag des Entzuges ihrer Verfügungsmacht (act. 23 Rz. 147-148). Relevant sei daher nicht der Zeit- raum vom 31. Oktober 2006 bis zum 28. Oktober 2008 bzw. dem Datum des Ur- teils, sondern aufgrund der Unterbrechung des Kausalzusammenhang der Zeit- raum bis zum 29. August 2008 bzw. spätestens bis zum 2. September 2008 (act. 39 Rz. 115). Gemäss Lehre kämen als Zeitpunkt der Schadensberechnung – zumi ndest theo- retisch – grundsätzlich der Erfüllungszeitpunkt und der Tag des Urteils in Frage. Bei Vorliegen einer Schlechterfüllung sei für die Ermittlung des Schadens im Re- gelfall auf den Erfüllungszeitpunkt abzustellen, was beim Vermögensverwaltungs- vertrag als Dauerschuldverhältnis, das fortlaufend zu erfüllen sei, zu Schwierigkei- ten führen könne, finde sich doch grundsätzlich kein bestimmter einzelner Erfül- lungszei tpunkt (R OSAT, a.a.O., S. 77 f. m.w.H.). ROSAT vertritt deshalb den Stand- punkt, dass nur eine einzelfallgerechte Umschreibung des Schadensberech- nungszei tpunkts unter Berücksi chti gung sämtlicher sachbezogener Umstände den sich jeweils stellenden Fragen gerecht werde. Die Wahl des genauen Bewer- tungszeitpunkts werde dabei in das gerichtliche Tatbestandsermessen von Art. 42 Abs. 2 OR gestellt (R OSAT, a.a.O., S. 78; vgl. auch WALTER, Prozessuale Aspekte beim Streit zwi schen Kunden und Vermögensverwalter, in: ZSR 127 [2008], S. 119). WALTER interpretiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahinge- hend, dass das Bundesgericht auf die vertragliche Dauer des Vermögensverwal- tungsvertrages, auf dessen effektive oder mögliche Beendigung abzustellen scheine. Dieses Abstellen auf die Dauer bzw. Beendigung des Vermögensverwal- tungsvertrages sei jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn der Vertrag nach
der Verletzung sein Ende nehme, sei es zufolge Befristung oder Kündigung (W AL- TE R , a.a.O., S. 118 f.). Das Bundesgericht hat nun wie gezeigt explizit festgehal- ten, dass das Datum der Kündigung bzw. Beendigung des Vermögensverwal- tungsvertrages für den Schlusswert des Depots massgebend ist (Urteil des Bun- desgerichts 4A_364/2013/4A_394/2013/4A_396/2013 vom 5. März 2014, E. 8.1). Wie vorstehend bereits dargelegt wurde (vgl. vorstehend Ziff. 2.6.), i st urkundli ch belegt, dass die Klägerin der Beklagten am 2. September 2008 die Verwaltungs- befugnis entzog. Weil die Verwaltungsbefugnis des Vermögensverwalters den wesentlichen Inhalt des Vermögensverwaltungsvertrages, die Hauptpflicht des Vermögensverwalters darstellt, ist vorliegend von einem Widerruf des Vermö- gensverwaltungsvertrages am 2. September 2008 bzw. spätestens am 5. September 2008 durch die Klägerin auszugehen. Weil der Vermögensverwal- tungsvertrag aufgelöst wurde, ist in Übereinstimmung mit einem Teil der Lehre und der Rechtsprechung auch vorliegend der Tag der Beendigung des Vermö- gensverwaltungsvertrages der den konkreten Verhältnissen am ehesten entspre- chende Zeitpunkt. Das Abstellen auf diesen Zeitpunkt rechtfertigt sich, weil es in der Regel nicht der Vermögensverwalter ist, der von sich aus die pflichtwidrige Verwaltung beendet, sondern der Anleger. Weiter fallen durch die Beendigung des Vermögensverwaltungsvertrages auch die vertraglichen Pflichten des Verwal- ters dahin und der Vermögensverwalter ist grundsätzlich nicht mehr für die ord- nungsgemässe Verwaltung des Depots des Kunden verantwortlich. Die Verfü- gungsmacht über die zu verwaltenden Anlagen verlagert sich mit Beendigung des Vertragsverhältnisses vom Vermögensverwalter auf den Anleger, was dazu führt, dass der Anleger unbeschränkt und direkt über seine Anlagen und damit auch über den darin enthaltenen Schaden verfügt (R OSAT, a.a.O., S. 78 f.; SCHALLER, a.a.O., N 503, je m.H.a. die Rechtsprechung). Auch das Bundesgericht hat diese Ansicht bereits geschützt. Aus den vorerwähnten Gründen rechtferti gt es si ch auch ni cht, auf ei nen Zeit- punkt abzustellen, welcher in der Chronologie einer Beendigung des Vermögens- verwaltungsvertrages nachfolgt (vgl. auch SCHALLER, a.a.O., N 504). Aus den vor- erwähnten Gründen überzeugt somi t auch die Ansicht der Klägerin, auf den Ur- teilstag als massgeblichen Zeitpunkt abzustellen, nicht. Die von der Klägerin an- geführten Entschei de, insbesondere des Bundesgerichts (BGE 130 III 591, BGE
122 III 53), welche für den Urteilstag als massgeblichen Zeitpunkt der Schadens- berechnung sprechen sollen, sind vorliegend nicht zielführend, weil sie allesamt nicht die Vermögensverwaltung und die diesbezüglichen Besonderheiten betref- fen. Ferner schützen si e teilweise den klägerischen Standpunkt gar nicht, indem das Bundesgericht nämlich festhält, dass für die Schadensberechnung im Regel- fall auf den Erfüllungszeitpunkt und nicht auf den Urteilstag abzustellen sei. Der Tag der Auflösung des Vermögensverwaltungsvertrages erscheint bei Abwä- gung aller Argumente klar der massgebliche Zeitpunkt zu sein, zum einen als Er- füllungszeitpunkt (mit der Auflösung des Auftrages werden sämtliche Ansprüche fällig) und zum anderen als (spätester) Moment der Übertragung der Verfü- gungsmacht und damit der direkten Einflussmöglichkeit auf die weitere Scha- densentwicklung. Daher ist der Schaden im vorliegenden Fall auf den Zeitpunkt der Vertragsauflösung zu berechnen, welcher – wie gezeigt – der 2. September 2008 bzw. spätestens der 5. September 2008 ist . Selbst wenn man aber die Anweisungen der Klägerin in ihrer E-Mail vom 2. September 2008 bzw. 5. September 2008 nicht als Widerruf des Vermögens- verwaltungsvertrages als Ganzes betrachten würde, so wären di e Anwei sungen der Klägerin nur – aber immerhin – als Entzug der selbständigen Verwaltungsbe- fugnis zu qualifizieren (vgl. vorstehend Zi ff. 2.6.). Auch wenn man di e Anwei sun- gen der Klägerin vom 2. September 2008 bzw. 5. September 2008 derart verste- hen würde, würde sich vorliegend der Tag des Entzugs der Verwaltungsbefugnis als der entscheidende Stichtag erweisen. Dies aus vergleichbaren Überlegungen, wie sie auch bei der Beendigung des Vermögensverwaltungsvertrages gemacht wurden: Auch hier ist es nicht der Vermögensverwalter, der von sich aus die (pflichtwidri- ge) Verwaltung beendet. Weil der Anleger dem Vermögensverwalter die Verwal- tungsbefugnis entzogen hat, ist es grundsätzlich nicht mehr der Vermögensver- walter, der für die ordnungsgemässe Verwaltung des Depots des Kunden verant- wortlich ist . Die Verfügungsmacht über die zu verwaltenden Anlagen verlagert si ch auch hi er – zumi ndest vorübergehend – vom Vermögensverwalter auf den Anleger, was dazu führt, dass der Anleger unbeschränkt und direkt über seine An- lagen und damit auch über den darin enthaltenen Schaden verfügt.
d. Die Klägerin hat somit als für den Nachweis des Schadens objektiv beweis- belastete Partei gemäss der bundesgeri chtli chen Rechtsprechung "alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen" (Urteil des Bundesgerichts
4C.295/2006 vom 30. November 2006, E. 5.2.2.; BGE 131 III 360 E. 5.1.). Vom Anleger kann in diesem Zusammenhang erwartet werden, dass er diejenigen Umstände behauptet und beweist, mit deren Hilfe der Richter die Rahmenbedin- gungen der Schadensberechnung, das heisst den relevanten Zeitpunkt, das massgebende Vermögen, die Anlagestrategie und die damals herrschende Markterwartung sowie den anwendbaren Referenzwert, bestimmen und gestützt darauf den Anlageschaden schätzen kann. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift die Schadensberechnung im Hauptstand- punkt auf den Tag des Urteils der letzten kantonalen Instanz (act. 1 Rz. 114), eventualiter auf den 28. Oktober 2008, den Tag des Auftrages zum Transfer der klägerischen Vermögenswerte auf die K._____ (act. 1 Rz. 116, act. 1 Rz. 122), vorgenommen. Die Beklagte hat die klägerische Schadensberechnung in der Kla- geantwort bestritten. In der Klageantwort war auch ausführli ch Thema, wi e di e E- Mail-Nachrichten der Klägerin vom 2. und 5. September 2008 zu verstehen si nd. Die Beklagte wies dabei im Zusammenhang mit der Schadensberechnung auch ausdrücklich darauf hin, dass sie davon ausgehe, dass ihr Ende August / am 2. September 2008 die Verfügungsmacht entzogen worden sei und sämtli che Ver- luste, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten seien, nicht mehr i hr zugerechnet werden könnten (act. 23 Rz. 148). Obwohl sich die Beklagte somit explizit auf den Standpunkt gestellt hat, der für die Schadensberechnung massgebliche Zeitpunkt sei der Zeitpunkt der Vertragsbeendigung – und auch Lehre und Rechtsprechung sich bereits explizit für die Massgeblichkeit dieses Zeitpunktes ausgesprochen haben –, hat es die Klägerin in ihrer Replik unterlassen, weitere Umstände für die Schadensschätzung auf den 2. September 2008 bzw. 5. September 2008 darzu- tun. So sind sich die Parteien zwar wohl einig, dass – sollte eine Pflichtverletzung von der Klägerin effektiv substantiiert behauptet und bewiesen werden können – der 30. Oktober 2006 (die Beklagte geht teilweise vom 31. Oktober 2006 aus) der massgebliche Anfangszeitpunkt der Schadensberechnung wäre. Unbestritten
dürfte wohl auch sein, dass sich das Nettovermögen per 30. Oktober 2006 auf EUR 457'883.– belief (act. 1 Rz. 120, 122). Massgeblicher Endzeitpunkt für die Schadensberechnung ist, wie gezeigt, der 2. September 2008 bzw. 5. September 2008. Obwohl sich die Beklagte explizit auf den Standpunkt gestellt hat, der für die Schadensberechnung massgebliche Zeitpunkt sei der Zeitpunkt der Vertragsauflösung und auch Lehre und Recht- sprechung sich bereits explizit für die Massgeblichkeit dieses Zeitpunktes ausge- sprochen haben, hat die Klägerin in ihren Parteivorträgen auf dem 28. Oktober 2008, dem 8. Juni 2011, dem 12. Dezember 2013 beharrt. Als Folge davon geht die Klägerin von einem unzutreffenden Zeitraum für die Berechnung des Scha- dens, von unzutreffenden Performancezahlen und auch von unzutreffenden Ver- mögensständen für die Schadensberechnung aus. Relevant wäre der Zeitraum vom 30. Oktober 2006 bis zum 2. September 2008 bzw. 5. September 2008 ge- wesen. Zwar dürfte der Nettovermögensstand per 29. August 2008 bzw. 2. September 2008 bzw. 5. September 2008 gemäss den beklagtischen Angaben EUR 248'151.– bzw. EUR 355'951.– betragen haben (act. 39 Rz. 116 ff.). Zur Be- rechnung des Schadens fehlen jedoch Angaben zum hypothetischen Vermögens- stand per 2. September 2008 bzw. 5. September 2008. Es fehlt daher an der zah- lenmässigen Grundlage, um den angeblichen Schaden berechnen zu können. Weil die Klägerin für die Schadensberechnung auf den falschen Zeitraum abstellt, stellt sie bei der Berechnung des hypothetischen Vermögensstands auch auf fal- sche Performancezahlen ab. Massgebend wäre eine Vergleichsperformance zwi- schen dem 30. Oktober 2006 und dem 2. September 2008 bzw. 5. September 2008. Entsprechende Performancezahlen fehlen aber. e. Gestützt auf dieses unvollständige Zahlenmaterial fehlt es dem Gericht an den Grundlagen, um den hypothetischen Vermögensstand berechnen zu können. Es fehlt somit an substantiierten Behauptungen, weshalb das Gericht die Scha- densberechnung auch ni cht vornehmen kann. Nach der Verhandlungsmaxime tragen grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tat- sachenfundaments. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestand auch kein Grund, dass das Handelsgericht in einem derart gelagerten Fall seine ge- richtliche Fragepflicht i.S.v. Art. 56 ZPO ausüben musste (Urteil des Bundesge- richts 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 7.6.). Weil die Klägerin seit Ver-
fahrensbeginn anwaltlich vertreten war, bestand keine Gefahr von Nachteilen we- gen Rechtsunkenntnis, womit die Fragepflicht grundsätzlich eingeschränkt ist . Un- ter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin von der Beklagten bereits in der Klageantwort darauf aufmerksam gemacht worden war, dass von einem an- deren massgeblichen Zeitpunkt für die Schadensberechnung auszugehen sei, bestand für das Handelsgericht kein Grund zur Intervention, sei es die Parteien zu befragen oder Substanti i erungshi nwei se anzubri ngen. Die Klägerin wusste viel- mehr um i hre Substanti i erungspflicht und es wäre ihr ohne Weiteres möglich und zuzumuten gewesen, dieser nachzukommen. Die Klägerin hat als beweisbelaste- te Partei i hr e Unterlassung ihrer eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben, hat si e i n der Replik doch nicht einmal grundsätzliche Behauptungen für den Zeitraum bis zum 2. September 2008 bzw. 5. September 2008 aufgestellt (vgl. zum Ganzen z.B. Urteil des Bundesgerichts 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011, E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014, E. 1.3.3). Diese Folgerung gilt um- so mehr, als dass der von der Beklagten als massgebend erachtete Stichtag vom Bundesgericht auch bereits geschützt wurde und in der Lehre ausführlich disku- tiert wird. Die Klägerin kann vor diesem Hintergrund auch nicht einfach darauf vertrauen, ih- re Schadensberechnung in einem späteren Zeitpunkt "aktualisieren" zu können (vgl. act. 34 Rz. 82), denn grundsätzlich haben die Parteien ihre Behauptungen im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels vorzubringen. Diese Ausführungen stehen auch im Einklang mit der in der Lehre verbreiteten Ansi cht, ein Anleger, der in begründeten Fällen den Vortrag einer (oder mehrerer) Eventualschadensberechnung(en) unterlasse, trage das Risiko, dass das Gericht das Klagefundament allenfalls als ni cht hi nrei chend substantiiert betrachte (S CHALLER, a.a.O., N 582). Auch das Bundesgericht hat einen Entscheid des hie- sigen Handelsgerichts geschützt, gemäss welchem es die damaligen Klägerinnen unterlassen hatten, für den (Eventual-)Fall, dass sich das Vertragsverständnis der Gegenpartei als richtig herausstellen oder eine Genehmigung anzunehmen sein sollte, darzulegen, welche Sorgfaltspflichtverletzungen inwiefern zu welchem Schaden geführt hätten (obwohl sie aufgrund der beklagtischen Behauptungen damit rechnen mussten, dass die Vereinbarung oder Genehmigung einer Opti- onsstrategie angenommen würde). Damit waren die damaligen Klägerinnen ihrer
Obliegenheit, das Klagefundament darzutun, nicht nachgekommen (S CHALLER, a.a.O., N 582, m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 4C.323/2004 vom 6. Juli 2005). 2.7.2.5. Fazi t Weil es die Klägerin unterlassen hat, die ihr zumutbaren Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleich- tern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen, ist die Klage mangels Substantiierung des Schadens in diesem Punkt abzuweisen. Auf die Pr üfung weiterer strittiger Schadensvoraussetzungen kann daher im Folgenden verzichtet werden. 2.8. Anspruch auf Herausgabe der Retrozessionen und Finder's Fees aus dem Vermögensverwaltungsvertrag 2.8.1. Allgemeines Die Klägerin fordert mit ihrer Klage vom 17. Juni 2011 von der Beklagten neben Schadenersatz wegen unsorgfältiger Vermögensverwaltung auch die Herausgabe der indirekten Vorteile aus dem Vertragsverhältnis. 2.8.2. Parteistandpunkte a. Die Klägerin verlangt die Herausgabe der von der Beklagten unter dem Vermögensverwaltungsvertrag mit der Klägerin verei nnahmten und von der Be- klagten auf Verlangen mit Schreiben vom 11. Februar 2011 deklarierten (act. 3/53) Retrozessionen/Volume Discounts im Betrag von EUR 18'346.04 und andere Vergütungen i m Umfang von EUR 2'441.86, gesamthaft somit EUR 20'787.90 (zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Oktober 2008) unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (act. 1 Rz. 130). b. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, es sei von der Klägerin nicht su bstantiiert vorgetragen worden, inwiefern die G1._____ Volume Di scounts und die anderen Vergütungen als herausgabepflichtige Retrozessionen zu qualifizie- ren seien (act. 23 Rz. 149 f.). Weiter stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, die Klägerin sei über sämtliche im Schreiben der Beklagten vom 11. Februar 2011 (act. 3/53 S. 67) aufgelisteten
Zahlungen von Anfang an vollständig und wahrheitsgetreu informiert worden. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten ihren Willen erklärt, auf die Ablieferung der Zahlungen zu verzichten. Die Klägerin habe diese Zahlungen als zusätzliches Honorar für die Vermögensverwaltung der Beklagten betrachtet. In Übereinstim- mung mi t der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe die Klägerin damit rechtsgültig auf den Anspruch auf Herausgabe von Retrozessionen verzichtet (act. 23 Rz. 151 f.). Ferner macht die Beklagte geltend, die Volume Discounts würden nicht der Herausgabepflicht unterliegen (act. 23 Rz. 153 f.). Schliesslich erhebt sie die Einrede der Verjährung für di e G1._____ Volume Discounts des ersten und zweiten Quartals des Jahres 2001 im Gesamtbetrag von EUR 2'361.70 (act. 23 Rz. 156). c. In i hrer Replik setzt sich die Klägerin eingehend mit den Vorbringen der Be- klagten in der Klageantwort auseinander. Zuerst ruft die Klägerin die bundesge- ri chtli che Rechtsprechung in BGE 138 III 755 in Eri nnerung (act. 34 Rz. 102). Die Klägerin hält der beklagtischen Argumentation entgegen, dass selbst wenn die Vergütungen der Beklagten "Volume Discounts" im Sinne von Mengenrabat- ten sein sollten, was bestritten werde, diese herausgabepflichtig wären. Die neu- este Bundesgerichtsrechtsprechung halte ausdrücklich fest, dass Rabatte als indi- rekte Vorteile gälten und der Herausgabepflicht unterständen (act. 34 Rz. 103 ff.). Ferner sei nicht auf diese Zahlungen verzichtet worden. Das Bundesgericht ver- lange, dass der Auftraggeber über zu erwartende Retrozessionen vollständig und wahrheitsgetreu informiert sei n müsse und dass sein Wille, auf deren Ablieferung zu verzichten, aus der Verzichtsvereinbarung entsprechend klar hervorgehe. Ei n pauschaler Verzicht ohne Kenntnis der Höhe der Zahlungen sei laut Bundesge- richt nicht gültig (BGE 132 III 460, E. 4.5). Die Klägerin habe gegenüber der Be- klagten nie auf die Gelder verzichtet, da sie über derlei Zahlungen nicht informiert worden sei. Ein Verzicht auf Weiterleitung der Zahlungen als rechtsaufhebende Tatsache sei von der Beklagten zu beweisen. Sodann habe die Beklagte auch zu beweisen, dass sie die Klägerin vollständig und wahrheitsgetreu informiert habe. Diese Beweise seien i hr i n i hrer Klageantwort ni cht gelungen. Selbst wenn die Klägerin gegenüber der Beklagten auf die Ablieferung der Zahlungen verzi chtet hätte, so wäre ein pauschaler Verzicht ohne Kenntnis der Höhe der Zahlungen
laut Bundesgeri cht ni cht gülti g. Die Klägerin habe daher mangels Kenntnis über di e Zahlungen an si ch und über deren Höhe nicht rechtgültig auf ihr Herausgabe- recht verzichten können. Schliesslich sei auch keine Verjährung eingetreten. D i e genannten Zahlungen ve rjährten gemäss Art. 127 OR innert zehn Jahren. Dies bekräftige auch die Be- klagte in ihrer Klageantwort. Die zehnjährige Verjährungsfrist beginne ni cht schon mit der Übergabe der Vermögenswerte an den Beauftragten, sondern erst mit Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die Verjährungsfrist für die Zahlungen habe daher erst Ende Oktober 2008 zu laufen begonnen, weshalb auch keine Verjährung eingetreten sei. Selbst wenn das Gericht wider Erwarten zur Ansi cht gelange, die Verjährungsfrist würde jeweils mit Übergabe der Vermögenswerte an die Beauftragte zu laufen beginnen, so wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagte die Verjährungseinrede geltend machen würde, da die Beklagte ihre Herausgabepflicht verletzt habe (act. 34 Rz. 109). d. Die Beklagte behauptet i n i hrer Duplik neuerdings, bereits anlässlich der ers- ten Besprechung mit der Klägerin im Herbst 1996 habe F._____ die Klägerin über die Kosten der Vermögensverwaltung aufgeklärt. Er habe i hr namentli ch darge- legt, dass die B._____ AG ein jährliches Honorar von 1.5% des verwalteten Ver- mögens verlange und zudem von gewissen Anbietern von Anlageprodukten Ver- gütungen erhalte. Diese Vergütungen würden seiner Erfahrung nach i n der Regel etwa EUR 2'000.– bis EUR 3'000.– pro Jahr betragen. Die Klägerin habe die Aus- führungen von F._____ zur Kenntni s genommen und sich damit einverstanden erklärt, dass die Beklagte die Rückvergütungen behalte. Auch anlässlich der fol- genden Besprechungen zwischen den Parteien habe F._____ die Klägerin wie- derholt darauf aufmerksam gemacht, dass die Beklagte von Drittanbietern Volume Discounts und andere Vergütungen in der Grössenordnung von rund EUR 2'000.– bis EUR 3'000.– pro Jahr erhalte. Die Klägerin habe diese Vergütungen stets als zusätzli chen Honorarbestandteil betrachtet und sich damit einverstanden erklärt, dass die Beklagte die Vergütungen einbehalte (act. 39 Rz. 125 ff.). 2.8.3. Rechtliches Auf den vorliegenden Vermögensverwaltungsvertrag sind die auftragsrechtlichen Regelungen anzuwenden (vgl. vorstehend Ziff. 2.3. und 2.4.). Gemäss Art. 400
Abs. 1 OR ist der Beauftragte schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Ge- schäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge der Ge- schäftsführung aus irgendeinem Grund zugekommen ist, zu erstatten. Die Abliefe- rungspflicht betrifft dabei auch indirekte Vorteile, die dem Beauftragten infolge der Auftragsausführung von Dritten zukommen. Zu diesen indirekten Vorteilen gehö- ren unter anderem Retrozessionen, welche im Zusammenhang mit der Vermö- gensverwaltung anfallen. Diese unterliegen daher der Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR (BGE 137 III 393 E. 2.1; BGE 132 III 460 E. 4.1). Das Bundesgericht umschreibt den Begriff der Retrozessionen als den Vorgang, dass eine Bank gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung einem Dritten (ins- besondere einem Vermittler im Vermögensverwaltungs- und Kapitalanlagege- schäft) einen Anteil einer vereinnahmten Kommission weitergibt (BGE 132 III 460 E. 4.). In ei nem ersten von zwei neueren Leitentscheiden zu den Retrozessionen (BGE 132 III 460 ff.) hat das Bundesgericht im Rahmen der Pflichten aus einem Vermö- gensverwaltungsvertrag festgehalten, dass Retrozessionen dem Beauftragten ausgerichtet werden, weil er im Rahmen des Auftrags bestimmte Verwaltungs- handlungen vornimmt oder veranlasst, so dass sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens anfallen und der Herausgabepflicht des Beauftragten nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen (BGE 132 III 460, 464 f. E. 4.1). Im gleichen Entscheid hat es auch die Gültigkeit einer Vereinbarung über den Verzicht auf die Herausgabe zukünftig anfallender Retrozessionen bejaht, unter der Vorausset- zung, dass der Auftraggeber über zu erwartende Retrozessionen vollständig und wahrhei tsgetreu informiert ist und sein Wille, auf deren Ablieferung zu verzichten, aus der Vereinbarung entsprechend klar hervorgeht (BGE 132 III 460, 465 f. E. 4.2). In einem zweiten Leitentscheid (BGE 137 III 393) hat das Bundesgericht wiede- rum im Kontext eines Vermögensverwaltungsvertrages die Gültigkeit eines Vorausverzichts auf die Herausgabe von Retrozessionen bestätigt und alsdann die (strengen) Voraussetzungen an einen solchen Verzicht des Auftraggebers nä- her umschrieben.
2.8.4. Würdigung a. Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 11. Februar 2011 die Auf- listung der "Retrozessionen/Volume Discounts" übermittelt (act. 3/53 S. 1). Auch die entsprechende Auflistung der Beklagten war mit "Retro rsp. Volume Dis- counts" betitelt (act. 3/53 S. 67). Für die Bezeichnung jener Leistungen, welche gemeinhin als Retrozessionen ver- standen werden, werden heute – wie dies die Klägerin zutreffend ausführt (act. 34 Rz. 105) – auch Begriffe wie etwa "Kickbacks", "Bestandeskommissionen" oder eben "Volume Discounts" verwendet (S CHMID, Retrozessionen an externe Vermö- gensverwalter, Diss. Bern 2009). Von der Verwendung der beiden Begriffe Retro- zessionen und Volume Discounts als Synonyme ging ganz offensichtlich auch die Beklagte aus: Sie stellte sowohl im Schreiben vom 11. Februar 2011 ("Retrozes- si onen/Volume D i scounts"; act. 3/53 S. 1) als auch i n i hrer Aufli stung vom 9. Februar 2011 ("Retro rsp. Volume Discounts"; act. 3/53 S. 67; Hervorhebung durch das Gericht) die beiden Begriffe als gleichwertig, als Synonyme nebenei- nander. Der Versuch der Beklagten in ihrer Klageantwort, die Retrozessionen rsp. Volume Discounts als klassische Gesamtumsatz-Boni fi kati onen hi nzustellen, welche ni cht der Klägerin, sondern der Beklagten als Beauftragten zustehen, wirkt vor diesem Hi ntergrund doch etwas gesucht. Sie stützt sich im Übrigen auf eine Lehrmeinung von R OBERTO aus dem Jahr 2009, welche wohl von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überholt worden ist (vgl. act. 23 Rz. 153 ff. und die dortigen Ver- weise). Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 138 III 755 unterliegen grundsätzlich auch Bestandespflegekommissionen gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR der Herausgabepflicht (so auch S CHALLER, a.a.O., S. 143 f.). Es besteht daher – einen (gültigen) Verzicht auf die Herausgabe der Retrozessio- nen durch die Klägerin vorbehalten – vor dem Hintergrund der zitierten Recht- sprechung grundsätzli ch für die Beklagte die Pflicht, die in ihrer Stellung als Ver- mögensverwalterin für die Klägerin erhaltenen Retrozessionen/Volume Discounts gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR der Klägerin zu erstatten.
b. Die Beklagte wendet ferner gegen den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Retrozessionen/Volume Discounts ein, diese habe auf die Erstattung der Retrozessionen verzichtet. Die Pflicht zur Herausgabe von Retrozessionen im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR ist nicht zwingend, wobei sich aus der Fremdnützigkeit des Auftrages jedoch ge- wisse Schranken ergeben. Für einen gültigen Verzicht muss der Auftraggeber über die zu erwartenden Retrozessionen vollständig und wahrheitsgetreu infor- miert sein und der Verzicht muss aus der Vereinbarung der Parteien klar hervor- gehen (BGE 132 III 460 E. 4.2; BGE 137 III 393 E. 2.2). Das Bundesgericht hat in BGE 137 III 393 die Kriterien für einen gültigen Verzicht auf die Herausgabe von Retrozessionen durch einen Vermögensverwalter konkretisiert. Danach ist zu- sammengefasst erforderlich, dass der Auftraggeber den Umfang sowie die Be- rechnungsgrundlagen der Retrozessionen kennt, damit es ihm möglich ist, die Kostenstruktur des Vermögensverwaltungsmandats zu erfassen sowie die damit verbundenen Interessenkonflikte des Vermögensverwalters zu erkennen. Er muss also die Parameter kennen, die zur Berechnung des Gesamtbetrags der Retro- zessionen notwendig sind und einen Vergleich mit dem vereinbarten Vermögens- verwaltungshonorar erlauben. Da beim Vorausverzicht eine genaue Bezifferung nicht möglich ist, müssen zumindest die Eckwerte der bestehenden Retrozessi- onsvereinbarungen mit Dritten sowie die Grössenordnung der zu erwartenden Rückvergütungen bekannt sein. Letzterem Erfordernis wird Genüge getan, wenn die Höhe der erwarteten Retrozessionen in einer Prozentbandbreite des verwalte- ten Vermögens angegeben wird (BGE 137 III 393 E. 2.4). Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ab- leitet. Damit hat der Beauftragte, der dem Herausgabeanspruch des Kunden des- sen Verzicht auf die Ablieferung zugeflossener Retrozessionen entgegenhalten will, zu beweisen, dass die Voraussetzung der hinreichenden Information beim Auftraggeber vorlag (BGE 137 III 393 E. 2.5). Die Beklagte trägt somit die Beweis- last sowohl für den (ausdrücklichen) Verzicht der Klägerin auf die Herausgabe der Rückvergütungen als auch dafür, dass dieser Verzicht in Kenntnis der nötigen Grundlagen erfolgte.
Die Beklagte stellte in der Klageantwort die – bestrittene – Behauptung auf, die Klägerin sei über sämtliche im Schreiben der Beklagten vom 11. Februar 2011 aufgelisteten Zahlungen ("Retro rsp. Volume D i scount") von Anfang an vollständig und wahrheitsgetreu informiert worden. Die Klägerin habe gegenüber der Beklag- ten ihren Willen, auf die Ablieferung der Zahlungen zu verzichten erklärt, denn die Klägerin habe diese Zahlungen als zusätzliches Honorar für die Vermögensver- waltung der Beklagten betrachtet (act. 23 Rz. 151; act. 34 Rz. 107). Beweismittel hat die Beklagte zu dieser Behauptung keine offeriert. In ihrer Duplik versuchte die Beklagte den behaupteten Verzi cht noch wei ter zu su bstantiieren. So sei die Klägerin bereits anlässlich der ersten Besprechung mit F._____ im Herbst 1996 über die Kosten der Vermögensverwaltung aufgeklärt worden. Er habe ihr namentlich dargelegt, dass die Beklagte ein jährliches Hono- rar von 1.5% des verwalteten Vermögens verlange und zudem von gewissen An- bietern von Anlageprodukten Vergütungen erhalte. Diese Vergütungen betrügen seiner Erfahrung nach in der Regel etwa EUR 2'000.– bis 3'000.– pro Jahr. Die Klägerin habe die Ausführungen von F._____ zur Kenntni s genommen und si ch damit einverstanden erklärt, dass die Beklagte die Rückvergütungen behalte. Als Beweismittel offeriert die Beklagte zu diesen Behauptungen einzig F._____ als Partei (act. 39 Rz. 126). Das Bundesgericht hat in der weiter oben wiedergegebenen Rechtsprechung ver- gleichsweise strenge Voraussetzungen an den gültigen Verzicht auf die Heraus- gabe von Retrozessionen festgelegt. Das Bundesgericht fordert für einen gültigen Verzicht auf Herausgabe von Retrozessionen wie dargelegt einerseits, dass der Auftraggeber den Umfang der Retrozessionen kennt, wobei beim Vorausverzicht zu mindest deren Grössenordnung bekannt sein muss; andererseits, dass die zur Berechnung der Retrozessionen nötigen Parameter bekannt sind. Die Umstände des angeblichen klägerischen Verzichts auf die Herausgabe von Retrozessionen bleiben vage. So soll die Klägerin die Aufklärungen von F._____ "im Herbst 1996" "zur Kenntnis" genommen haben und sich damit einverstanden erklärt haben, dass die Beklagte die Rückvergütungen behalte. Bereits diese Be- hauptungen der Beklagten bleiben unsubstanti i ert. Gänzli ch unsubstantiiert sind die beklagtischen Behauptungen, "auch anlässlich der folgenden Besprechungen
zwischen den Parteien" habe F._____ die Klägerin wiederholt aufgeklärt und die- se habe die angesprochenen Vergütungen stets als zusätzlichen Honorarbe- standteil betrachtet und sich damit einverstanden erklärt, dass die Beklagte die Vergütungen einbehalte. Wann die Parteien diese angeblichen Besprechungen abgehalten haben sollen und was die Parteien anlässlich dieser Treffen im Ein- zelnen besprochen haben sollen, bleibt gänzlich offen. Ferner hätte die Klägerin aber auch nicht einfach ohne weiteres auf die Heraus- gabe von Retrozessionen verzichten können. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre der klägerische Vorausverzicht nur gültig gewesen, wenn die Klägerin den Umfang der Retrozessionen gekannt hätte, wobei beim Voraus- verzicht zumindest deren Grössenordnung bekannt sei n muss, und zum andern, dass die zur Berechnung der Retrozessionen nötigen Parameter bekannt si nd. Beides ist insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung und das Erkennen von In- teressenkonflikten des Vermögensverwalters nötig. Die pauschale Behauptung der Beklagten in ihrer Klageantwort (act. 23 Rz. 151), die Klägerin sei über sämtli- che im Schreiben der Beklagten vom 11. Februar 2011 aufgelisteten Zahlungen von Anfang an vollständig und wahrheitsgetreu informiert worden, genügt den An- forderungen an die Substanti i erung nicht. Auch der Versuch der Beklagten, eine den bundesgerichtlichen Anforderungen genügende Aufklärung über die Grös- senordnung der Retrozessionen und über die Parameter der Berechnung der Ret- rozessionen zu substantiieren, misslingt. So bleibt nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beklagte "von gewissen Anbietern von Anlageprodukten" Vergütungen erhal- ten soll und um Vergütungen welcher Art es sich dabei handelt. Ausgewiesen sind lediglich die "Retro rsp. Volume Discounts" der G1._____ (act. 53 S. 67). Ferner genügt auch die Behauptung der Beklagten, die Vergütungen würden seiner Er- fahrung nach in der Regel etwa EUR 2'000.– bis 3'000.– betragen, den Anforde- rungen des Bundesgerichts an eine rechtgenügende Aufklärung nicht. Das von der Klägerin angelegte Vermögen schwankte über die Jahre. Woher die Beklagte diesen Wert hat und auf welche Parameter sie sich dabei stützt, bleibt schleier- haft. Viel eher nachvollziehbar wäre für die Klägerin denn auch gewesen, wenn die Beklagte die Höhe der erwarteten Rückvergütungen in einer Prozentbandbrei- te des verwalteten Vermögens angegeben hätte (vgl. dazu auch BGE 137 III 393 E. 2.4).
Schliesslich ist auch die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe die Retro- zessionen stets als zusätzlichen Honorarbestandteil betrachtet, wenig stimmig. Dies deshalb, weil sich das jährliche Honorar der Beklagten für die Vermögens- verwaltung des klägerischen Vermögens von 1.5% zumindest in gewissen Hono- rarrechnungen der Beklagten wiederfindet (vgl. etwa act. 53 S. 63). Ganz anders verhält es sich mit den Retrozessionen, welche gemäss der Leseart der Beklag- ten ebenfalls zum Honorar gezählt haben sollen. Würde diese Behauptung effek- tiv zutreffen, so hätte die Beklagte diesen zusätzlichen Honorarbestandteil sicher- li ch i n i hren Honorarrechnung aufgenommen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Der Beklagten gelingt es somit nicht, darzulegen, dass die Klägerin vorgängig gül- tig auf die Herausgabe der Retrozessionen, welche die Beklagte im Zusammen- hang mit der Verwaltung des klägerischen Vermögens erhalten hat, verzichtet hätte. Einen nachträglichen Verzicht der Klägerin macht die Beklagte nicht gel- tend. c. Schliesslich hält die Beklagte dem klägerischen Anspruch auf Herausgabe der Retrozessionen auch noch die Einrede der Verjährung entgegen. Berücksich- tigt man den Umstand, dass das Thema der Verjährung in der Lehre äusserst umstritten ist, erstaunt doch einigermassen, dass die Beklagte lediglich ausführt, dass die Forderung der Klägerin auf Herausgabe von Volume Discounts der zehnjährigen Verjährungsfri st von Art. 127 OR unterliege, weshalb ein Teil der klägerischen Forderung verjährt sei (act. 23 Rz. 156; keine weiteren su bstantie l- len Ausführungen dazu, weder in der Klageantwort noch in der Duplik). Die Verjährung ist durch Einrede geltend zu machen. Für i hre tatsächli chen Vo- raussetzungen trägt die Schuldnerin, vorliegend also die Beklagte, die Behaup- tungs- und Beweislast. Dazu gehört gemäss W ALTER namentlich der Nachweis der Sachumstände, aus denen sich der beanspruchte Beginn des Fristenlaufs er- gebe, etwa der Abschluss des Rechtsgeschäfts, die Fälligkeit der Forderung oder die Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem. Beanspruche der Schuldner ei- ne fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 128 OR, trage er die Beweislast für die tatsächli chen Voraussetzungen einer entsprechenden Forderung (BK-W ALTER, N 621 zu Art. 8 ZGB). Die Verjährung ist somit mittels form- und fristgerecht erho- bener Einrede in den Prozess einzuführen, was stets einen entsprechenden Tat-
sachenvortrag voraussetzt (vgl. S CHALLER, a.a.O., S. 153, m.w.H.); nach der Ver- handlungsmaxime tragen grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenfundaments (Urteil des Bundesgerichts 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 7.6.). Die Frage der Dauer der Verjährungsfrist und diejenige des Beginns des Fristen- laufs si nd im Hinblick auf Retrozessionen und Volume Discounts in der Lehre höchst umstritten (vgl. z.B. S CHALLER, a.a.O., S. 149, mit zahlreichen Hinweisen). So ist etwa umstritten, wann die für den Beginn der Verjährung massgebende Fäl- ligkeit eintritt; bezüglich der Dauer der Verjährungsfrist ist umstritten, ob die Ret- rozessionen der Fünfjahresfrist von Art. 128 Ziff. 1 OR oder der Zehnjahresfrist von Art. 127 OR unterliegen. Vorliegend können diese umstrittenen Fragen aber offen gelassen werden, hat es die Beklagte doch unterlassen, (substantiierte) Behauptungen aufzustellen, ge- stützt auf welche der Beginn des Fristenlaufs oder die Dauer der Verjährung beur- teilt werden könnten. Mangels eines rechtsgenüglich vorgetragenen Tatsachen- fundamentes ist daher nicht weiter auf die Einrede der Verjährung einzugehen; die Forderung der Klägerin auf Herausgabe der Retrozessionen von der Beklag- ten i st folgli ch ni cht verjährt. Selbst wenn aber vorliegend auf die Verjährung näher einzugehen wäre, müsste mangels weiterer rechtsgenüglich in den Prozess eingebrachter Tatsachenele- mente auf den Zeitpunkt der Beendigung des Vermögensverwaltungsvertrages per 2. bzw. 5. September 2008 abgestellt werden, wurden doch keine anderen Zei tpunkte su bstantiiert behauptet. Ausgehend von diesen Daten wäre die kläge- rische Retrozessionsforderung – unabhängig davon, ob man nun von ei ner Fünf- jahresfrist oder einer Zehnjahresfrist ausgeht – nicht verjährt. Andere Zeitpunkte, welche für den Beginn des Fristenlaufs in Frage kämen, können mangels nicht su bstantiiert vorgetragener Tatsachenvorbringen nicht geprüft werden. Somit ist die Forderung der Klägerin auf Herausgabe der Retrozessionen nicht verjährt, ist es der Beklagten doch nicht gelungen, das Tatsachenfundament bei- zubringen, gestützt auf welches die Verjährungseinrede geprüft werden könnte.
d. Die Retrozessionen sind somit im Lichte der bundesgerichtlichen Recht- sprechung herauszugeben. Das Quantitativ des Anspruchs und der Zi ns si nd da- bei zwischen den Parteien unstrittig (act. 1 Rz. 130 f.; act. 23 Rz. 149 ff.; act. 34 Rz. 108; in act. 39 Rz. 169 ff. wenn, dann nur pauschal bestri tten, was ni cht ge- nügt; act. 3/53), weshalb die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin EUR 20'787.90 zuzüglich Zins von 5% seit dem 28. Oktober 2008 zu bezahlen. 2.9. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte in teilweiser Guthei ssung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin EUR 20'787.90 zuzüglich Zins von 5% seit dem 28. Oktober 2008 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Demzufolge beträgt der für die Bemessung der Gerichtsgebühr und der Parteientschädigung massgebende Streitwert der vorliegenden Klage – nach Massgabe der bei Klageeinreichung geltenden Währungskurse – CHF 461'661.– (act. 1 S. 2; EUR 383'286.90; Kurs EUR 1 = CHF 1.20448 am 17. Juni 2011). 3.2. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist zu berücksichtigen, dass über einen Anteil von rund 20% des eingeklagten Anspruchs bereits mit Beschluss des Handelsgerichts vom 23. Januar 2012 bzw. mit Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2012 entschieden wurde. Ausgehend von einer vollen Gerichtsgebühr vo n C HF 20'000.– macht der durch Nichteintreten erledigte Anteil 20% aus, wel- cher in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf zwei Drittel zu reduzieren ist. Diese Gerichtsgebühr ist der Klägerin nach Massgabe ihres Unterliegens auf- zuerlegen. Die Gerichtsgebühr für die restlichen 80% des Verfahrens, über welche mit dem vorliegenden Urteil zu entscheiden ist, ist unter Berücksichtigung des Aufwandes des Gerichts in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf vier Drittel der Grundgebühr festzusetzen und den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).
Zusammengefasst sind die Kosten für Beschluss und Urteil auf C HF 24'200.– festzusetzen und der Klägerin im Umfang von CHF 22'700.– sowie der Beklagten im Umfang von CHF 1'500.– aufzuerlegen. 3.3. Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverord- nung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt. Entsprechend dem Obsie- gen und Unterliegen im vorliegenden Verfahren (vgl. vorstehend) ist der Beklag- ten i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie von § 11 AnwGebV eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 25'000.– zuzuspreche n. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 20'787.90 zuzüglich Zins von 5% seit dem 28. Oktober 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 24'200.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin im Umfang von CHF 22'700.– sowie der Beklagten im Umfang von CHF 1'500.– auferlegt und vorab vollumfängli ch aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für den der Beklagten auferlegten Anteil der Kosten wird der Klägerin das Rückgriffs- recht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschä- digung von CHF 24'800.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 461'661.–.
Züri ch, 27. Mai 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber:
Dr. David Egger