Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG110118-O U/ei
Mitwirkend: Die Oberrichter Peter Helm, Vizepräsident, und Dr. George Daetwyler, die Handelsrichter Dr. Jacques J. Troesch, Dr. Kurt Sut- ter und Dr. Michael Ritscher sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger
Urteil vom 13. Dezember 2011
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu ver- pflichten, der Klägerin Fr. 10'000 zu bezahlen nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2010; 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, ob die Beklagte Beiträge aus der Filmförderung des Bundes an die Kosten des Verleihs des Films "C." bezogen hat, und falls dies zutrifft, in welcher Höhe, und falls nicht, aus welchen Gründen; 3. Es sei der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes D. definitive Rechtsöffnung in der Höhe der Klageforde- rung nebst Zins zu 5% gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 zu ertei- len; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten."
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessgeschichte Am 26. Mai 2011 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 wurde ihr unter Hinweis auf Art. 98 ZPO Frist angesetzt, um einen Vor- schuss für die Gerichtskosten zu leisten; zudem wurde die Klage samt Beilagen der Beklagten zugestellt (Prot. S. 2 f.). Mit derselben Verfügung wurde weiter das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit des Handelsgerichts beschränkt und der Beklagten Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern (Prot. S. 2 f.); innert Frist liess sie sich nicht vernehmen. Der Vorschuss wurde von der Klägerin rechtzeitig geleistet (act. 6). Mit Beschluss vom 16. August 2011 erachtete sich das Han- delsgericht des Kantons Zürich für zuständig und setzte der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort an (act. 7; Prot. S. 4). Nachdem sich die Beklagte in- nert Frist nicht vernehmen liess, wurde ihr mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 in Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO eine einmalige, kurze Nachfrist angesetzt (Prot. S. 5). Diese Nachfristansetzung wurde mit der Androhung verbunden, bei Säumnis werde das Gericht entweder einen Endentscheid treffen, sofern die An-
gelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen. Alle genannten Verfügungen konnten der Beklagten zugestellt werden und wurden von ihr entge- gengenommen (vgl. act. 5/2; act. 8B; act. 9). Nachdem die Beklagte auch innert der kurzen Nachfrist weder die Klageantwortschrift eingereicht noch rechtzeitig um Fristerstreckung nachgesucht hat, ist – da sich die Angelegenheit als spruch- reif erweist – androhungsgemäss darüber zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO). 2. Parteien und Sachverhalt 2.1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E., deren Gesell- schaftszweck unter anderem die Erarbeitung, Verwertung und Distribution von immateriellen Rechten im Bereich Film, Fernsehen, Video und Theater umfasst (act. 3/2). 2.2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E., deren Gesell- schaftszweck unter anderem den Kauf, den Verkauf und die Verwaltung von Ver- mögenswerten sowie die Herstellung und Bearbeitung von Waren auf den Video-, Film-, Televisions- und ähnlichen Sektoren sowie den Kauf von Lizenzen kine- matografischer Filme zur Auswertung in der Schweiz und im Fürstentum Lichten- stein sowie jede Tätigkeit, die sich auf den Verleih von Filmen in der Schweiz und im Fürstentum Lichtenstein bezieht, umfasst (act. 3/3). 2.3. Die Klägerin fordert von der Beklagten das Lizenzentgelt für die urheber- rechtliche Lizenz zum Verleih eines Kino-Dokumentarfilms (act. 1 S. 3). 3. Materielles 3.1. Klägerische Sachverhaltsdarstellung Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin (act. 1), an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Überein- stimmung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 3/2-23), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1.1. Die Klägerin ist die Produzentin eines u.a. zur Vorführung im Kino bestimm- ten Dokumentarfilms mit dem Titel "C." über das Schaffen und Werk der Choreographin und Tanzpädagogin/-Therapeutin F.. Regisseur des Films
ist G._____, der zugleich Verwaltungsrat der Klägerin ist (act. 1 S. 5 Rz. 7; act. 3/4). 3.1.2. Mit Datum vom 29. Dezember 2009 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Vertrag über den Kinoverleih und die weitere Auswertung des Films in der Schweiz und Liechtenstein (act. 1 S. 5 Rz. 8; act. 3/5). Im vorliegenden Vertrag ist unter dem Punkt "Erlösbeteiligung" vorgesehen, dass der Klägerin als Lizenzge- berin 50% der Einnahmen aus den Theaterrechten (d.h. aus dem Kinotheaterver- leih) nach Abzug der Verleihvorkosten zustehen. Die verbleibenden 50% stehen der Beklagten als Lizenznehmerin als Entgelt für deren Auswertungsleistungen (in erster Linie Werbung und Öffentlichkeitsarbeit) zu (act. 1 S. 6 Rz. 10; act. 3/5). Im Zusammenhang damit sah der Auswertungsvertrag unter "Besonderheiten" Punkt (1) vor, dass das "P & A Budget" der Zustimmung des Lizenzgebers unterlag und diesem spätestens vier Wochen vor geplantem Kinostart vorzulegen war. Das "P & A Budget" steht für die Kalkulation der Kosten für "Prints and Advertising", d.h. die Kosten der Herstellung der Kinokopien (engl. "prints") und die Kosten der Werbe-/Öffentlichkeitskampagne. Es handelt sich um jene Verleihvorkosten, die als Abzugsposten in die Erlösabrechnung einzubeziehen waren (act. 1 S. 6 Rz. 11; act. 3/5). Unter dem Punkt "Öffentliche Gelder" ist zudem vereinbart, dass öffentliche Gelder, die den Verleih unterstützen, der Reduktion des Vorkosten- budgets dienen (act. 3/5). Der Klägerin wurde am 23. Dezember 2009 ein Verleihvorkostenbudget unterbrei- tet, welches eine Auswertung mit elf Kopien und Verleihvorkosten von gesamthaft CHF 40'247.– vorsah (act. 1 S. 7 Rz. 13; act. 3/6). 3.1.3. Der Film startete am tt.mm.2010 in den Kinos und erreichte im Verlauf von gut einem Jahr über 15'000 Kinozuschauer in der Schweiz. Das ist für Kino- Dokumentarfilme in der Schweiz ein beachtlicher Erfolg (act. 1 S. 8 Rz. 16 f.; act. 3/8). 3.1.4. Die Beklagte rechnete mit Datum vom 14. September 2010 erstmals über die Auswertungsergebnisse bis und mit August 2010 ab. Die Abrechnung wies per 31. August 2010 aus der Auswertung der Vorführrechte ("Theatrical/Non- Theatrical"/"Rental 35mm") kumulierte Einnahmen von CHF 77'440.– aus. Zu-
gleich wies die Abrechnung einen Abzug von Verleihkosten ("Expenses") von CHF 80'090.80 und im Ergebnis einen Fehlbetrag von CHF 2'650.80 aus der Auswertung und keinerlei Erlöszahlung an die Klägerin aus (act. 1 S. 9 Rz. 18 f.; act. 3/10). Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 11. und 26. Oktober 2011 gegen die- se Abrechnung und begehrte deren Richtigstellung sowie die Auszahlung des ihr zustehenden Erlösanteils, welchen sie aufgrund der abgerechneten Einnahmen von CHF 77'440.–, des Kostenabzugs von CHF 40'247.– und eines Überschusses von CHF 37'193.– auf CHF 18'596.50 (Lizenzgeberanteil 50%) bezifferte (act. 1 S. 12 Rz. 31; act. 3/13+14). Mit E-Mail vom 16. Dezember 2011 unterbreitete die Klägerin einen Vorschlag zur gütlichen Einigung. Nach deren Scheitern forderte sie mit Schreiben vom 5. Janu- ar 2011 wieder den ursprünglichen Betrag sowie eine Schlussabrechnung (act. 1 S. 12 Rz. 32 ff.; act. 3/15+17). Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 kündigte die Klägerin schliesslich den Vertrag vom 29. Dezember 2009 aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung, forderte eine vertragskonforme Schlussabrechnung und teilte mit, die bereits feststehende Forderung auf dem Wege der Betreibung geltend zu machen (act. 1 S. 13 Rz. 35; act. 3/18). Gegen die in der Folge eingeleitete Betreibung (Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2011) erhob die Beklagte Rechtsvorschlag (act. 3/20). Mit Schreiben vom 9. März 2011 verlangte die Klägerin erneut eine Schlussabrechnung sowie Aus- kunft über bezogene Förderbeiträge, welche als Minderung der Verleihkosten in die Abrechnung einzubeziehen seien (act. 3/19). Mit E-Mail der Beklagten vom 17. März 2011 erhielt die Klägerin eine auf den 17. Februar 2011 datierte Schlussabrechnung ("Final Statement") für die Abrech- nungsperiode 1. September bis 31. Dezember 2010. Diese weist Erträge im Um- fang von CHF 80'237.95 und abzuziehende Kosten von CHF 79'145.40 aus. Vom Ergebnis von CHF 1'092.55 schreibt die Beklagte der Klägerin CHF 546.25 gut. Dieser Betrag ist der Klägerin bis heute nicht überwiesen worden (act. 1 S. 14 Rz. 36 f.; act. 3/21).
Zugleich erklärt die Beklagte, dass der von ihr – auch bereits nach früheren Aus- künften – beantragte und zugesicherte Beitrag des Bundes zur Förderung des Verleihs nach Art. 3 FiG, Art. 16 FiFV noch nicht ausbezahlt worden sei. Wie einer für den Fall der Auszahlung des Beitrags erstellten Abrechnungsvariante der Be- klagten zu entnehmen ist, handelt es sich um einen Beitrag von CHF 15'000.–. Eine erneute Nachfrage der Klägerin vom 12. Mai 2011 ist innert gesetzter Frist unbeantwortet geblieben (act. 1 S. 14 Rz. 38; act. 3/22+23). 3.1.5. Die Klägerin verlangt von der Beklagten 50% der aus den gemäss der Schlussabrechnung vom 17. März 2011 abgerechneten Kinoeinnahmen von CHF 80'237.95, abzüglich der budgetierten Vorverleihkosten von CHF 40'247.–, mithin CHF 19'995.47. Die Klägerin macht weiter geltend, sollte die Beklagte mitt- lerweile den Beitrag der Filmförderung des Bundes an die Verleihvorkosten wie angekündigt bezogen haben – was sich der Kenntnis der Klägerin entziehe – bzw. sollte dies zwischenzeitlich eintreten, so erhöhe sich ihr Anspruch wegen der Minderung der abzugsfähigen Vorkosten in gleicher Höhe um CHF 7'500.– (act. 1 S. 15 Rz. 39 und Rz. 41 f.). Von diesem Gesamtbetrag klagt die Klägerin einst- weilen einen Teilbetrag von CHF 10'000.– zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 1. Oktober 2010 ein (Rechtsbegehren Ziffer 1; act. 1 S. 2). Weiter verlangt sie Auskunft darüber, ob die Beklagte Beiträge aus der Filmförderung des Bundes bezogen hat (Rechtsbegehren Ziffer 2; act. 1 S. 2). 3.2. Rechtliche Erwägungen 3.2.1. Der zwischen den Parteien bestehende Vertrag vom 29. Dezember 2009 ist als Auswertungsvertrag bezeichnet (act. 3/5). Weiter benennt ihn die Klägerin als Verleihvertrag (act. 1 S. 5 Rz. 9). Beim Verleihvertrag handelt sich um einen Ver- trag, mit welchem der Verleiher die Rechte zur öffentlichen Vorführung eines Films direkt vom Produzenten erwirbt. In vertraglicher Hinsicht handelt es sich bei den Verleihverträgen um Verträge über die Lizenzierung beziehungsweise Über- tragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse. Die Verleihverträge sind nach allgemeiner Auffassung Verträge eigener Art (V IGANÒ/UHLIG, in: MOSIMANN/RE- NOLD/RASCHÈR, Kultur Kunst Recht, Basel 2009, 12. Kapitel, Rz. 225 f.).
In den Verträgen zwischen Produzent und Kinoverleih ist unter anderem das durch den Verleih zu investierende Werbebudget und/oder die Bestimmung, dass der Verleih dem Produzenten ein Werbebudget zur Genehmigung vorlegen muss, zu regeln. Maximal das genehmigte Werbebudget wird der Verleih im Rahmen der Verleihkostenabrechnung als Vorkosten berücksichtigen können (V IGANÒ/UH- LIG, a.a.O., Rz. 227 und Rz. 231). Das Geschäft des Verleihunternehmens ist – neben dem "Einkauf" der Filme – die Vermarktung und der Vertrieb von Kinofil- men. Der Verleiher trägt das für die Vermarktung und den Vertrieb verbundene Geschäftsrisiko, indem er die Vorkosten für Filmkopien und Vermarktung auf ei- gene Rechnung finanziert (P & A, "prints and advertising"). Diese Kosten muss er aus den Kinoverwertungserlösen decken (V IGANÒ/UHLIG, a.a.O., Rz. 233 und Rz. 235). Im Auswertungsvertrag vom 29. Dezember 2009 (act. 3/5) ist unter dem Titel Er- lösbeteiligung festgehalten, dass die Einnahmen aus den Theaterrechten nach Abzug der Verleihvorkosten zu 50% dem Lizenzgeber und zu 50% dem Lizenz- nehmer zustehen. Unter Besonderheiten ist vereinbart, dass das P & A Budget der Zustimmung des Lizenzgebers unterliegt, wobei es spätestens vier Wochen vor geplantem Kinostart dem Lizenzgeber vorzulegen ist. Nach der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, wurde ihr am 23. De- zember 2009 ein Verleihvorkostenbudget unterbreitet, welches eine Auswertung mit elf Kopien und Verleihvorkosten von gesamthaft CHF 40'247.– vorsah (act. 3/6). Die Klägerin ging dabei davon aus, dass die Beklagte bei der Auswertung dieses Budget einhalten würde, sofern und solange nicht Verhandlungen über ei- ne Budgeterhöhung geführt würden und sie, die Klägerin, einer solchen Erhöhung zugestimmt hätte. Die vereinbarte Deckelung der Kosten, bzw. das Erfordernis der Zustimmung zu allfälligen Mehrkosten, war die einzige Möglichkeit der Kläge- rin, die Kosten und die Kosten-Erlös-Relation zu kontrollieren und zu beeinflus- sen, wovon letztlich ihr Entgelt für die Auswertungsrechte abhing (act. 1 S. 7 Rz. 14). Nach den weiteren unbestrittenen klägerischen Ausführungen verstand auch die Beklagte das Budget als verbindliches Kostendach. So wies unter ande- rem ihr Verwaltungsratspräsident H._____ mit E-Mail vom 5. Januar 2010 die An- frage der Klägerin nach einem Kostenbeitrag für die Anreise der betagten Prota-
gonistin des Films zur Vorpremiere nach Zürich zurück, mit Verweis darauf, man habe "im Vertrag [...] stipuliert, dass das P&A-Dach bei 40'000 CHF sein muss" (act. 1 S. 8 Rz. 15; act. 3/7). In der Zeit zwischen der Festlegung des erwähnten Budgets und der Abrechnung vom 14. September 2010 hat die Beklagte nach der Darstellung der Klägerin zu keinem Zeitpunkt Mehrkosten gegenüber der Klägerin beziffert oder auch nur erwähnt, und auch nicht um deren Bewilligung ersucht o- der diese erteilt bekommen (act. 1 S. 9 Rz. 20). Auch dies bleibt seitens der Be- klagten unbestritten. Demzufolge kann die Beklagte aufgrund der vertraglichen Vereinbarung und mangels Abänderung maximal das genehmigte Werbebudget von CHF 40'247.– im Rahmen der Verleihkostenabrechnung als Vorkosten berücksichtigen. Nach Abzug dieser Kosten von den gemäss der Abrechnung vom 17. Februar 2011 er- zielten Einnahmen im Betrag von CHF 80'237.95 resultiert ein Überschuss von CHF 39'990.95, von welchem entsprechend der vertraglichen Erlösbeteiligung 50%, mithin CHF 19'995.47, der Klägerin zustehen. 3.2.2. Auf die Abrechnung und die Offenlegung der Abrechnungsgrundlagen be- steht privatrechtlich Anspruch, soweit dies für die Bestimmung der geschuldeten Rückfluss- oder Beteiligungszahlen erforderlich ist. Entsprechende, analogiefähi- ge gesetzliche Bestimmungen finden sich unter anderem im Auftragsrecht (Art. 400 OR; V IGANÒ/UHLIG, a.a.O., Rz. 209). Die Rechenschaftsablegung nach Art. 400 OR beinhaltet unter anderem die Informationspflicht. Diese umfasst sowohl eine Pflicht zur Berichterstattung über die gesamte Auftragsführung (Zwischen- oder v.a. Schlussbericht) als auch eine Pflicht zur Einzelauskunftserteilung auf je- derzeitiges Verlangen. Gegenstand der weit zu fassenden Informationspflicht bil- det alles, was für den Auftraggeber von Bedeutung sein kann. Der Beauftragte hat (im Rahmen von Art. 2 ZGB) über alles zu informieren, selbst wenn dies nicht in seinem eigenen Interesse liegt, wie z.B. über begangene Fehler (G EHRER/GIGER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2007, N 1 und N 3 zu Art. 400 OR). Wie an die Filmherstellung, leistet der Bund auch an die Filmverwertung Unter- stützungsbeiträge nach Qualitäts- und Erfolgskriterien (VIGANÒ/UHLIG, a.a.O., Rz. 239). Im Auswertungsvertrag vom 29. Dezember 2009 ist vereinbart, dass öf-
fentliche Gelder, die den Verleih unterstützen, der Reduktion des Vorkostenbud- gets dienen (act. 3/5). Wie die Klägerin zutreffend ausführt, hat somit der allfällige Bezug von Beiträgen der Filmförderung des Bundes an die Verleih-Herausbrin- gungskosten des Films erheblichen Einfluss auf den der Klägerin zustehenden Er- lösanteil. Die Beklagte hat zudem nach unbestrittener Darstellung der Klägerin nach eigenen Angaben einen solchen Beitrag beantragt (act. 1 S. 14 Rz. 38 und S. 16 Rz. 43). Die Klägerin hat somit Anspruch auf Bekanntgabe dieses, die von der Beklagten geschuldete Lizenzvergütung mitbestimmenden, Umstands. Die Beklagte hat weiter ihr bekannte Gründe für ein allfälliges Ausbleiben der bean- tragten Beitragsleistung anzugeben, soweit dies die Einschätzung ermöglicht, ob diesfalls das Ausbleiben durch eine Pflichtverletzung der Beklagten verursacht wurde. 3.2.3. Die Klägerin stellt ihr Rechtsbegehren unter dem Vorbehalt des Nachklage- rechts (act. 1 S. 2 und S. 4 Rz. 6). Welches Rechtsbegehren der Kläger stellen möchte, steht in seinem privatauto- nomen Dafürhalten; dies ist Ausdruck des zivilprozessualen Dispositionsgrund- satzes. Daraus resultiert auch die Berechtigung des Klägers, nicht alle Ansprü- che, die ihm aufgrund eines Lebenssachverhalts zustehen mögen, gleich in einer Klage geltend machen zu müssen (O BERHAMMER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N 1 zu Art. 86). Dementsprechend hält Art. 86 ZPO ausdrücklich fest: ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. Dem Urteil über die Teilklage kommt al- lerdings grundsätzlich nur materielle Rechtskraft in Bezug auf den eingeklagten Teilanspruch zu, es ist mithin für die Einklagung des Restbetrags in keiner Hin- sicht bindend (O BERHAMMER, a.a.O., N 9 zu Art. 86 OR; BESSENICH/BOPP, in: SUT- TER -SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2010, N 10 zu Art. 86 OR). Das vorliegende Urteil hat demnach nur für den eingeklagten Betrag bindende Wirkung. Auf den Nachklagevorbehalt ist daher nicht weiter einzugehen. 3.2.4. Die Klägerin verlangt auf dem eingeklagten Forderungsbetrag die Zuspre- chung von Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2010 (act. 1 S. 2).
Die Höhe des verlangten Verzugszinses entspricht dem gesetzlich vorgeschrie- benen Zins von fünf Prozent (Art. 104 Abs. 1 OR) und ist unbestritten geblieben. Die Klägerin verlangt die Verzinsung des Forderungsbetrages von CHF 10'000.– ab dem 1. Oktober 2010, mit der Begründung, die hier eingeklagte Teilforderung sei per 31. August 2010 abgerechnet worden (act. 1 S. 15 Rz. 39 und 42). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). In Anbetracht der im Auswertungsvertrag vom 29. Dezember 2009 vereinbarten Abrechnung, wo- nach der Lizenznehmer bis Ende jeden Monats für den vorangegangenen Monat mit dem Lizenzgeber über die Einspielergebnisse und der dem Lizenzgeber zu- stehende Anteil abzurechnen und dem Lizenzgeber zustehenden Erlösanteile bis spätestens 30 Tage nach Ende der Abrechnungsperiode zu überweisen hat (act. 3/5), ist die Verzugszinsforderung der Klägerin ab dem 1. Oktober 2010 nicht zu beanstanden. Sie blieb zudem seitens der Beklagten unbestritten. 3.3. Ergebnis Im Ergebnis ist die Klage demnach gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 10'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2010 zu bezah- len. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2011) ist in diesem Umfang aufzuheben. Weiter ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin innert 30 Tagen ab Rechts- kraft dieses Urteils schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, ob sie Beiträge aus der Filmförderung des Bundes an die Kosten des Verleihs des Films "C._____" bezo- gen hat, und falls dies zutrifft, in welcher Höhe, und falls nicht, aus welchen Grün- den. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Der Streitwert wird nach Art. 91 Abs. 1 ZPO durch das Rechtsbegehren be- stimmt. Er beträgt CHF 17'500.– (CHF 10'000.– Rechtsbegehren Ziffer 1 und CHF 7'500.– Rechtsbegehren Ziffer 2). 4.2. Die Prozesskosten, welche die Gerichtskosten und die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art.
106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädi- gungspflichtig. Die Klägerin leistete in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Vor- schuss für die Gerichtskosten (act. 6; Prot. S. 2 f.). Die der Beklagten auferlegten Kosten sind aus diesem Vorschuss zu beziehen, wobei der Klägerin in diesem Umfang ein Rückgriffsrecht einzuräumen und der nicht beanspruchte Anteil zu- rückzuerstatten ist. 4.3. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 der Ge- richtsgebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 ist die Gerichtsgebühr auf drei Viertel der Grundgebühr festzusetzen. 4.4. Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (S UTTER/VON HOL- ZEN , in SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2010, N 30 zu Art. 95 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV) ist der Klägerin eine volle Grundgebühr als Parteient- schädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 10'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2010 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2011) aufgeho- ben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, ob sie Beiträge aus der Filmförderung des Bundes an die Kosten des Verleihs des Films "C._____" bezogen hat, und falls dies zutrifft, in welcher Höhe, und falls nicht, aus welchen Gründen. 3. Die Gerichtsgebührt wird festgesetzt auf CHF 2'100.–.
Zürich, 13. Dezember 2011 _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Peter Helm lic. iur. Mirjam Münger