Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG110087-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Thomas Wi rth, Vinicio Cassani und Dr. Myriam Gehri sowie der Gerichtsschreiber Matthias-C hri stoph Henn
Urteil vom 13. Oktober 2015
i n Sachen
A._____ S.r.l., Klägerin und Widerbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Widerklägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Forderung
Rechtsbegehren der Hauptklage: (act. 1 S. 2) "Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von 3 Millionen Euro zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. März 2011. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Rechtsbegehren der Widerklage: (act. 14 S. 2) "Die Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin den Be- trag von EUR 280'294.56 zuzüglich Zins zu 3% über dem 3- Monats Euribor (4.53%) seit dem 9. September 2011 zu bezah- len. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Wi- derbeklagten."
Inhaltsverzeichnis:
Sachverhalt und Verfahren ........................................................................................... 4
A. Sachve r hal tsübe rsi cht ......................................................................................... 4 a. Parteien und Kurzzusammenfassung............................................................... 4 b. Prozesserklärungen der Parteien...................................................................... 5
B. Prozessverlauf...................................................................................................... 6 a. Klageeinleitung ..................................................................................................... 6 b. Wesent li che Verfa hre nssc hri t te......................................................................... 7 c. Beweisvorbri ngen der Parteien ......................................................................... 7 d. Beweisabnahmen ................................................................................................ 7 e. Haup t ver ha ndl ung ............................................................................................... 7
Erwägungen........ .......................................................................................................... 7
Formelles.... .......................................................................................................... 8 1.1. Zuständigkeit ........................................................................................................ 8 1.1.1. Zuständigkeit für die Hauptklage....................................................................... 8 1.1.2 Zuständigkeit für die Widerklage ....................................................................... 8 1.1.3. Zusammenfassung .............................................................................................. 9 1.2. Anwendbares Recht ............................................................................................ 9
Zum entgangenen Gewi nn der Klägerin (Erfüllungsi nteresse) .................... 9 2.1. Parteibehauptungen ............................................................................................ 9 2.2. Beweismittel der Parteien.................................................................................11 2.3. Würdi g ung... .......................................................................................................11 2.4. Ergebnis..... ........................................................................................................15
Zur Widerklage im Allgemeinen und Verrechnungserklärung der Klägerin.........................................................................................................15
3.1. Parteibehauptungen ..........................................................................................15 3.2. Verrechnungserklärung der Klägerin ..............................................................18 3.3. Zwi sc he nfa zi t ......................................................................................................19
4.4.5. Würdi gung .........................................................................................................27 4.4.6. Fazi t.......... ........................................................................................................40 4.5. Zu den Rechnungen Nr. 416725, 416726, 416729, 416730, 416735, 416736 und 416795 ...........................................................................40
4.5.1. Zur verabredeten Anzahl Wagen und Wagentypen ab 28. Februar 2011 ...............................................................................................41 4.5.2. Zur Anzahl tatsächlich eingesetzter Wagen ab 28. Februar 2011.............43 4.5.3. Zur Preisgestaltung ab 28. Februar 2011 ......................................................45 4.5.4. Ansprüche der Beklagten aus den zwischen 28. Februar 2011 und 22. März 2011 durchgeführten Rundfahrten .................................................56
Zum Schadenersatz der Beklagten für Mietkosten und Wagenstillstand .58 5.1. Vorbemerkung ....................................................................................................58 5.2. Zum Kündi gungs- und zum Einstellungsrecht der Beklagten / Art. 3 Abs. 5 RTSA ............................................................................................58 5.2.1. Parteibehauptungen ..........................................................................................59 5.2.2. Kündi g ungsrec ht ................................................................................................60 5.2.3. Einstellungsrecht nach Art. 3 Abs. 5 RTSA ...................................................61 5.3. Zum Schadenersatz der Beklagten für Mietkosten und Wagenstillstand im Besonderen ......................................................................64 5.3.1. Parteibehauptungen ..........................................................................................64 5.3.2. Rechtli ches .........................................................................................................65 5.3.3. Würdi g ung...... ...................................................................................................65 5.3.4. Zusammenfassung ............................................................................................66
Zusammenfassung ............................................................................................66
Verzugs zi nse n ....................................................................................................66
Streitwert / Pro zesskoste n................................................................................67 8.1. Streitwert.... ........................................................................................................67 8.2. Kosten- und Entschädigungsfolgen ................................................................67
Sachverhalt und Verfahren: A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und Kurzzusammenfassung Die Klägerin und Widerbeklagte (nachfolgend Klägerin), ein italienisches Trans- portunternehmen, schloss mit der Beklagten und Widerklägerin (nachfolgend Be- klagte), ein schweizerisches Eisenbahnverkehrsunternehmen, am 29. Oktober 2010 ein "Rail Traction Service Agreement" (act. 3/1; im Folgenden "RTSA") ab.
Darin verpflichtete sich die Beklagte unter anderem, Trakti onslei stungen zu er- bringen (Art. 2.A.a RTSA) und Ei senbahnwagen zur Verfügung zu stellen (Art. 2.A.c RTSA). Die Klägerin verpflichtete sich insbesondere zur Bezahlung dieser Leistungen (Art. 2.B.h RTSA). Aufgrund fehlender Wagen bei Projektbeginn un- terzeichneten die Parteien am 2./7. Februar 2011 noch ei nen Zusatz zum RTSA ("Annex 1"), der unter anderem einen tieferen Preis für eine Rundfahrt (d.h. Fahrt von C._____ nach D._____ und zurück bzw. von D._____ nach C._____ und zu- rück) festlegte (act. 3/21). Als die Klägerin im März 2011 gewisse Rechnungen nicht bezahlte, stellte die Be- klagte ihre Leistungen ab 23. März 2011 ein. Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte dazu nicht berechtigt gewesen sei und verlangt den ihr entgangenen Gewi nn von EUR 3 Mio. im Sinne einer Teilklage. b. Prozesserklärungen der Parteien aa. Wesentliche Prozesserklärungen der Klägerin Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt die verspro- chenen Wagen, weder typ- noch anzahlmässig, habe zur Verfügung stellen kön- nen (act. 1 S. 4; act. 1 S. 14). Auch nach einer von den Parteien gesetzten Frist – nach dem 28. Februar 2011 – seien die Züge mit einem um einen Drittel reduzier- ten Angebot gefahren (act. 1 S. 4; act. 1 S. 16). Die Beklagte hätte aber weiterhin den Preis verlangt und in Rechnung gestellt, welcher während der Gültigkeitsdau- er des Annex, d.h. bis und mit 27. Februar 2011, gegolten habe. Die Klägerin ha- be diese Rechnungen – wie vertraglich vorgesehen – bestritten (act. 1 S. 17). Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Vertrag zu kündigen (act. 1 S. 4; act. 1 S. 18; act. 19 S. 12). Nun fordere sie von der Beklagten das Erfüllungsinteresse (entgangener Gewinn) und beschränke sich im vorliegenden Verfahren im Sinne einer Teilklage auf die Forderung von EUR 3 Mio. (act. 1 S. 4). Die Klägerin reicht zur Gewinnermittlung ein Gutachten (act. 20/41) ein und erklärt, dass es sich um das einzige Beweismittel handeln würde, um i hren entgangenen Gewi nn zu be- rechnen (act. 29 S. 5).
In Bezug auf die Forderung der Beklagten (Widerklage) erklärt die Klägerin, dass sie jede einzelne Rechnung fristgerecht bezahlt habe (act. 19 S. 25). Es würden keine offenen Forderungen bestehen (act. 19 S. 25). Weiter führt die Klägerin zu den Forderungen der Beklagten aus, dass sie nach der unrechtmässigen Kündi- gung des Vertrages durch die Beklagte keine Rechnungen mehr bezahlt habe. Das vertraglich vereinbarte Verrechnungsverbot gelte nach der Kündi gung ni cht mehr und daher sei die Widerklageforderung nun mit einem entsprechend kleinen Teil des entgangenen Gewinns zu verrechnen (act. 29 S. 14). Die Klägerin bestreitet, dass es eine Grundlage für den von der Beklagten geltend gemachten Schadenersatz für Mietkosten und Wagenstillstand geben würde. Auch die Verzugszinsen bestreitet sie (act. 19 S. 26). bb. Wesentliche Prozesserklärungen der Beklagten Die Beklagte führt aus, dass sie ihre Leistung vertragskonform erbracht habe (act. 14 Rz. 92). Sie macht geltend, dass sie die Leistungen habe einstellen müs- sen, weil die Klägerin Rechnungen für drei Wochen nicht mehr habe bezahlen wollen und dies für sie finanziell unzumutbar geworden sei (act. 14 S. 5). Sie be- streitet die klägerische Forderung und macht geltend, dass diese nicht substanti- iert sei (act. 29 Rz. 22). Mit ihrer Widerklage macht sie einerseits mehrere Rech- nungen geltend (act. 14 Rz. 107 ff.). Andererseits fordert sie von der Klägerin Schadenersatz für Mietkosten und Wagenstillstand (act. 14 Rz. 113 ff.) sowie Verzugszinsen (act. 14 Rz. 116). B. Prozessverlauf a. Klageeinleitung Die Klägerin erhob ihre Klage am 26. April 2011 (act. 1). Mit Eingabe vom 27. April 2011 (Poststempel 28. April 2011) stellte sie ein Gesuch um (superprovi- sorische) Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (act. 5). Mit Verfügung vom 2. Mai 2011 wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen, so- weit darauf eingetreten werden konnte (act. 7).
b. Wesentliche Verfahrensschritte Die Beklagte erhob mit ihrer Klageantwort Widerklage (act. 14). Nach erfolgter Replik/Widerklageantwort (act. 19; Prot. S. 10) fand am 30. Mai 2012 eine Ver- gleichsverhandlung statt (Prot. S. 10 f.). Mit Einreichung der Widerklageduplik am 15. November 2012 (act. 29) wurde der zweite Schriftenwechsel abgeschlossen. c. Beweisvorbringen der Parteien Die Klägerin hat diverse Urkunden ins Recht gelegt (act. 3/1-3, 5-39 und act. 20/40-42). Weiter offeriert sie E., F. und G._____ als Zeugen. Die von der Klägerin im Beweismittelverzeichnis angeführte Parteibefragung (act. 11 unten), auf welche sie sich nach Abschluss des Schriftenwechsels ver- schiedentlich beruft (act. 37 S. 2 und act. 55 S. 6), wurde einzig im Zusammen- hang mit der allgemeinen Tätigkeit der Klägerin und zudem ohne Nennung der zu befragenden Person als Beweismittel anerboten (act. 1 S. 5 Ziff. 3.2.; vgl. auch Erw. 2.3.), wobei sich diesbezüglich – nicht zuletzt mangels Bestreitung durch die Beklagte (act. 14 Rz. 20) – von vornherein eine Beweisabnahme und auch di e beantragte Beweisergänzung (act. 55 S. 2 und 6) erübrigt (vgl. dagegen act. 62 Rz. 6). Von der Beklagten stammen die Beilagen act. 15/1-39. Zudem offeriert die Be- klagte H., I. und J._____ als Zeugen sowie K._____ zur Beweis- bzw. Parteiaussage. d. Beweisabnahmen Am 30. Januar 2014 fand eine Beweisverhandlung statt (Prot. S. 25 ff.). Zudem erfolgten Beweiserhebungen auf dem Rechtshilfeweg in Belgien (act. 38) und Ita- lien (act. 39 f.). Die Parteien haben mit Eingaben vom 8. September 2014 zum Beweisergebnis Stellung genommen (act. 55 f.). e. Hauptverhandlung Am 13. Oktober 2015 fand die Hauptverhandlung statt (act. 55 S. 2, act. 56 Rz. 2; Prot. S. 42 und 49 ff.).
Erwägungen: 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Zuständigkeit für di e Hauptklage Die Parteien haben in Art. 17 RTSA die zuständigen Gerichte in Zürich ("compe- tent courts in Zurich, Switzerland") prorogiert (act. 3/1). Da die Klägerin ihren Sitz i n ..., Italien, hat, ist vorliegend das LugÜ (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG) für die Frage der örtlichen Zuständigkeit anwendbar. Die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 LugÜ betreffend Gültigkeit einer Gerichtsstandsklausel sind erfüllt; die Zürcher Gerichte sind für die Hauptklage örtlich zuständig. Die Klägerin ist in einem dem schweizerischen Handelsregister vergleichbaren Register in Italien eingetragen (act. 3/3). Die Beklagte ist im schweizerischen Handelsregister eingetragen. Die Streitigkeit bezieht sich auf die geschäftliche Tä- tigkeit beider Parteien. Beim vorliegenden Streitwert ist auch die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegeben. Die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO liegen somit vor. Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist da- her für die Hauptklage sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). 1.1.2. Zuständigkeit für di e Widerklage Die Beklagte hat mit der Klageantwort Widerklage erhoben. Die Zürcher Gerichte sind für die Widerklage ebenfalls örtlich zuständig (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 LugÜ). Die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Widerklage gemäss Art. 224 ZPO sind gegeben. Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist daher auch für die Wi- derklage sachlich zuständig.
1.1.3. Zusammenfassung Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich ist somit ge- geben und im Übrigen auch unbestritten geblieben (act. 1 S. 2 Ziff. 1; act. 14 Rz. 3-6; act. 19 S. 3). 1.2. Anwendbares Recht Die Parteien haben in Art. 16 RTSA Schweizer Recht für anwendbar erklärt ("This Agreement shall be governed by the material laws of Switzerland."). Weiter haben sie in Art. 7 RTSA für die zwischen ihnen vertraglich abgemachten Leistungen vereinbart, dass die Bestimmungen des "Übereinkommens über den internationa- len Eisenbahnverkehr" (C OTIF ) [SR 0.742.403.1], die "Ei nhei tli chen Rechtsvor- schriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gü- tern" (C IM; Anhang B zum C OTIF) und andere internationale Vereinbarungen im Bereich der Eisenbahnbeförderung Anwendung fi nden. Die Rechtswahlklauseln in Art. 7 und 16 RTSA sind gültig (Art. 116 Abs. 2 IPRG). Schwei zer Recht und – sofern eine Rechtsfrage auch in den Regelungsbereich der erwähnten internationalen Übereinkommen fällt – si nd auch die internationa- len Übereinkommen anwendbar. 2. Zum entgangenen Gewinn der Klägerin (Erfüllungsi nte resse) 2.1. Parteibehauptungen Die Klägerin macht das "Erfüllungsinteresse aus dem Vertrag" in Höhe von EUR 3 Mio. geltend (act. 1 S. 4). Sie sei im Rahmen des RTSA ein eigenes finanzielles Engagement von mehr als EUR 10 Mio. eingegangen. Dieser Betrag ergebe sich aus der Anzahl (vorgesehenen) Züge multipliziert mit dem vereinbarten Norm- preis. Dazu würden noch andere Verpflichtungen gegenüber Dritten kommen (act. 1 S. 11). Ihre Aufwandkosten würden EUR 29'710.– pro Tag und i hr Ge- samtertrag EUR 41'132.– betragen. Somit hätte sie einen ihr verbleibenden Brut- toertrag von EUR 11'422.– pro Tag erzielt, was bei 250 Umlaufzügen pro Jahr ei- nen Gesamtgewinn von EUR 2'852'500.– ergeben würde (act. 1 S. 21). Gemäss i hrem Busi nessplan (act. 3/11) sei vorgesehen gewesen, einen jährlichen Profit
von gut EUR 2.8 Mio. zu erwirtschaften (act. 1 S. 11). Wenn die Beklagte ihre ver- traglichen Verpflichtungen korrekt erfüllt hätte, dann hätte der über die Vertrags- dauer erwirtschaftete Gewinn über EUR 5 Mio. betragen (act. 1 S. 12). Im Si nne einer Teilklage beschränke sie sich nun auf EUR 3 Mio. Wenn aber die Beklagte widerklageweise Forderungen gegenüber der Klägerin erheben würde, würde sie ihre Forderung um diesen widerklageweise geltend gemachten Betrag erhöhen (act. 1 S. 12). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ein finanzielles Engagement von EUR 10 Mio. eingegangen sei (act. 14 Rz. 139). Der Businessplan könne das nicht belegen. Auch bestreitet sie den angeblichen möglichen Gewinn der Kläge- rin (act. 14 Rz. 139). Die Beklagte erklärt, dass die klägerischen Ausführungen zu m Gesamtertrag, der Aufwände und dem möglichen Gewi nn ni cht nachvoll- ziehbar seien. Auch seien diese weder substantiiert noch belegt. Der Business- plan sei kein genügender Beweis (act. 14 Rz. 166). Replicando erklärt die Klägerin, dass der interne Businessplan tatsächlich keine fundierte Grundlage für die Ermittlung des entgangenen Gewinns bilde. Sie habe daher durch den Lehrstuhl für Logistikmanagement an der Universität St. Gallen im Rahmen eines wissenschaftlichen Gutachtens eine szenariobasierte Ge- winnermittlung erstellen lassen (act. 20/41). Dieses Gutachten komme zum Schluss, dass die eingeklagte Forderung den wissenschaftlich errechneten ent- gangenen Gewinn nicht übersteige. Damit sei die eingeklagte Forderung genü- gend substantiiert (act. 19 S. 6 und S. 31). Duplicando verneint die Beklagte, dass das klägerische Gutachten zur Substanti- ierung und Belegung des angeblichen klägerischen Schadens genügen würde. So beruhe das Gutachten auf reinen und nicht weiter belegten Hypothesen. Es sei zudem ein Parteigutachten und habe wie eine reine Parteibehauptung keinen wei- teren Beweiswert (act. 27 Rz. 22). Ihr und dem Gericht seien die konkrete Frage- stellung und di e Instrukti on des Gutachters unbekannt. Auch hätte si e si ch ni cht dazu äussern können (act. 27 Rz. 22). Die Beklagte führt zudem aus, dass es da- her auch nicht erstaune, dass die Klägerin in der Replik zum Beispiel keine Kun- denverträge oder sonstigen konkreten Belege eingereicht habe (act. 27 Rz. 22).
In ihrer Widerklageduplik macht die Klägerin geltend, dass das von ihr beige- brachte Parteigutachten das einzige Beweismittel sei, das vorliegend zur Verfü- gung stehe, um den entgangenen Gewinn aus dem Vertrag zu berechnen (act. 29 S. 5 und 6). Aufgrund der Natur des Geschäfts hätten ihre Kunden keine mittelfris- tigen Buchungsverpflichtungen abgeschlossen (act. 29 S. 5). So verfüge kein Ak- teur im internationalen kombinierten Verkehr über Kundenverträge von mehreren Monaten (act. 29 S. 6). Kunden würden nur knapp im Voraus buchen und sich nicht über längere Zeit hinaus verpflichten (act. 29 S. 10). Im Gutachten seien verschiedene Szenarien untersucht worden, die in der Gegenwart bzw. zum Zeit- punkt des Urteils sehr gut auf ihre Realisierung hin beurteilt werden könnten (act. 29 S. 10). 2.2. Beweismittel der Parteien Die Klägerin reicht als Beweismittel für das von ihr geltend gemachte Erfüllungsin- teresse (entgangener Gewinn) ei nen Busi nessplan (act. 3/11) sowie ei n von i hr i n Auftrag gegebenes Gutachten (act. 20/41) ein. Weitere Beweismittel offeriert sie ni cht. Die Beklagte reicht bezüglich der Hauptklage keine Beweismittel ein. 2.3. Würdigung Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Sie müssen in ihren Rechtsschriften bzw. Parteivorträgen diejenigen Tatsachen, auf welche sie ihre Begehren stützen, bestimmt und vollständig darlegen (Art. 8 ZGB). Die Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert werden, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten wer- den kann. In einem ersten Schritt genügt es für die behauptungsbelastete Partei zwar, wenn sie dem Gericht eine einfache und schlüssige Behauptung unterbrei- tet. Die Schlüssigkeit entfällt jedoch, wenn die Gegenpartei die Behauptung be- streitet oder das Gericht im Rahmen der gerichtlichen Frage- und Aufklärungs- pflicht weitere Fragen zu dem Tatsachenvortrag stellt. In diesem Fall muss die behauptungsbelastete Partei die Schlüssigkeit der Tatsachenbehauptung durch Zerlegung in Einzeltatsachen und detaillierte Begründung wieder herstellen. Die
Tatsachenbehauptungen müssen dabei so formuliert sein, dass sie als Beweis- satz in die Beweisaufnahme aufgenommen werden können. Rechtserhebliche Behauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden. Aus- nahmsweise kann ein Aktenstück Teil einer Parteibehauptung sein. Vorausset- zung ist, dass in der Rechtsschrift klar referenziert ist, welcher Teil eines Akten- stückes Teil der Behauptung sein soll (BGE 127 III 365 E. 2.b, 117 II 113, E. 2; ZR 102 [2003] Nr. 15; ZR 79 [1980] Nr. 130, ZR 84 [1985] Nr. 52; S UTTE R- SOMM/VON ARX, in: SUTTE R-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm., Art. 55 N. 23 ff. mit weiteren Hinweisen; so bereits F RANK/STRÄULI/MESSMER, N 4 zu § 55, N 1 ff. zu § 113 und N 3 zu § 130 ZPO/ZH). Weiter müssen die Beweis- mittel eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zugeordnet werden können (Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO; dazu auch Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4). Für ihre Behauptungen in Bezug auf die Höhe des entgangenen Gewinns obliegt der Klägerin sowohl die Behauptungs- als auch die Beweislast (Art. 8 ZGB). Sie beschreibt zwar in der Klageschrift in groben Zügen, wie sie ihren entgangenen Gesamtgewinn pro Jahr berechnet (EUR 2'852'500.–) und geht insgesamt von ei- nem solchen von mehr als EUR 5 Mio. aus. D azu führt si e Zahlen bezüglich des Gesamtertrags, ihres Aufwandes und möglichen Gewinns auf (act. 1 S. 21). Die Beklagte bestreitet diese klägerischen Behauptungen und insbesondere die Höhe des entgangenen Gewinns in der Klageantwort jedoch und rügt ausdrückli ch feh- lende Nachvollziehbarkeit und Substantiierung der diesbezüglichen Sachdarstel- lung (act. 14 Rz. 166). Spätestens damit kann in den Vorbringen der Klageschrift keine schlüssige Darlegung des diesbezüglichen Klagefundamentes (mehr) ge- sehen werden. Mit der Hauptklagereplik offeriert die Klägerin nun zu r Ermittlung des entgange- nen Gewi nns ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten (act. 20/41). Ihre Be- rechnung des entgangenen Gewinns erläutert sie jedoch nicht weiter, sondern verweist pauschal auf das Gutachten. Bei diesem Gutachten handelt es sich um ein Parteigutachten, das nicht als Beweismittel i m ei gentli chen Si nne zu quali fi zie- ren i st, sondern dem – sofern ordnungsgemäss in den Prozess eingebracht – le-
diglich der Rang einer Parteibehauptung zukommen kann (Botschaft ZPO, S. 7325; BGE 132 III 83 E. 3.4). Die Klägerin setzt sich mit diesem Gutachten in ihrer Replik überhaupt ni cht ausei nander. Si e führt nur aus, dass "das professorale Gutachten zum Schluss kommt, dass die eingeklagte Forderung (in einem durch- schnittlichen Basisszenario) den wissenschaftlich errechneten entgangenen Ge- wi nn ni cht übersteigt" (act. 19 S. 6). Damit trägt sie allfällige Aussagen des Par- teigutachtens nicht prozesskonform vor. Nicht einmal eine Seitenzahl in Bezug auf die zitierte Aussage gibt die Klägerin an, was im Übrigen allerdings auch nicht genügen würde. Überdies ist festzustellen, dass das Gutachten selbst im Rahmen dessen Abschätzung des entgangenen Gewinns mehrere Szenarien alternativ nebeneinander stellt (vgl. act. 20/41 S. 19 ff.) und sich aus einem blossen Hinweis keine Behauptung einer konkreten hypothetischen Entwicklung ergeben kann. Die Grundlagen der klägerischen Herleitung des entgangenen Gewinns sind auf diese Weise keineswegs schlüssig dargelegt. Auch der eingereichte Businessplan ge- nügt hierzu nicht (act. 3/11). Die Klägerin verweist auf diesen auch lediglich pau- schal, indem sie geltend macht, dieser sehe ei nen jährli chen Profi t von gut EUR 2.8 Mio. vor (act. 1 S. 11). Wo dies im Businessplan stehe, erklärt sie nicht. Wie sich der angebliche entgangene Gewinn von mehr als EUR 5 Mio. insgesamt bzw. EUR 3 Mio. für den im vorliegenden Verfahren gestellten Anspruch ergibt, trägt sie ebenfalls ni cht hi nrei chend vor. Ferner wird nicht restlos klar, aus welcher genauen Zeitperiode die Klägerin den eingeklagten (Teil)Betrag von EUR 3 Mio. ableitet und, falls darin auch ei n Erfüllungsi nteresse für di e Zeit vor Vertragskün- digung enthalten sein sollte, welche Erträge sie während dieser Zeit tatsächlich erwirtschaften konnte. Die Klägerin kommt vor dem Hintergrund des Ausgeführten weder ihrer Substantiierungsobliegenheit nach Art. 55 Abs. 1 ZPO nach noch könnte sie auf diese Weise einen genügenden Beweis erbringen. Nachdem die Beklagte i n der Duplik erneut vorbringt, die Substantiierung erweise si ch auch nach Ei nrei chung des obgenannten Gutachtens als ungenügend und die Klägerin habe keine Kundenverträge oder sonstigen konkreten Belege ins Recht gelegt (act. 27 Rz. 10 und 22), erwidert letztere – wohlgemerkt in der Wi- derklageduplik – nur, dass ihre Kunden keine mittelfristigen Buchungsverpflich- tungen abgeschlossen hätten (act. 29 S. 5 f., 10) und dass kein einziger Akteur im
internationalen kombinierten Verkehr über Kundenverträge verfüge, die über meh- rere Monate hi nausgi ngen (act. 29 S. 6; vgl. auch act. 62 Rz. 16). Auch wenn dies zutreffen würde, was i nsofern erstaunt, als sie i n i hrem Busi nessplan den Ab- schluss von Dreimonats-Verträgen erwähnt (act. 3/11, S. 1) und daneben angibt, der Abschluss von "mittleren oder langfristigen Verträgen" bedeute (auch) für die Klägerin ein sicheres wirtschaftliches Gleichgewicht (act. 3/22), hi lft i hr di es ni cht weiter. Sie macht i hren entgangenen Gewi nn bzw. i hr Erfüllungsi nteresse ni cht einmal plausibel. Insbesondere zeigt sie nicht nachvollziehbar die ei nzelnen Pa- rameter auf, aus denen sich der konkret für eine bestimmte Zeitperiode erwartete Gewi nn ergibt bzw. sich der von i hr pauschal angenommene tägliche Aufwand und Ertrag zusammensetzt. Dies wäre – unabhängig vom Horizont allfälliger Bu- chungsverpfli chtungen von Kunden – allerdings nötig gewesen, um der Beklagten konkrete Bestreitungen und dem Gericht die tatsächliche Abklärung der Umstän- de zu ermöglichen. Da die Klägerin über einen (beschränkten) Zeitraum tatsäch- lich bereits Rundfahrten durchführte, i st auch ni cht ersi chtli ch, warum entspre- chend konkrete Angaben nicht hätten vorgebracht werden können. Im Übrigen fehlen auch spezifische Verweise auf allfällige einschlägige Ausführungen des Parteigutachtens. Darüber hinaus wurden auch keine Urkunden offeriert, aus de- nen solche Bemessungsparameter für den von ihr behaupteten Schaden hervor- gingen und in welchen solche belegt wären, wie beispielsweise Kundenverträge für die Monate Februar und März 2011 oder Rechnungen für Terminalumschlags- kosten. Weitere Beweisofferten unterbreitet die Klägerin nicht. D urch das Anführen des Vermerks "D i e Genannten" i m Anschluss an i hre entsprechenden Tatsachenbe- hauptungen (act. 1 S. 20 f., S. 11 f.; vgl. auch act. 19 S. 6 und act. 29 S. 6 und 10) hat sie keine konkreten Beweismittel formgerecht angeboten (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4). Es bleibt unklar, welche Be- weismittel damit überhaupt gemeint sind. Ei ne eindeutige Zuordnung von Be- weismitteln zu den zu beweisenden Tatsachenbehauptungen fi ndet ni cht statt, wie es Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO aber vorschreiben. In g lei- cher Weise ginge es auch nicht an, bei jeder Tatsachenbehauptung einfach pau- schal auf das Beweismittelverzeichnis hinzuweisen. Die Verweisung auf "die Ge-
nannten" i st daher ungenügend. Insowei t si e si ch nun i m Nachhi nei n auf den Standpunkt stellt, sie habe zum hier fragli chen Punkt ei ne Parteibefragung bean- tragt (vgl. act. 62 Rz. 6), ist dem nicht zu folgen und ergänzend zu bemerken, dass – bei der einzigen ausdrücklichen Offerte einer Parteibefragung (act. 1 S. 5 Ziff. 3.2.) – auch keine zu befragenden Person namentlich genannt wurde, obschon es sich bei der betroffenen Partei um eine juristische Person handelt (ebenso wenig in den Beweismittelverzeichnissen, act. 11 und 19 letzte Seite; vgl. auch oben Erw. B.c.). Im Übrigen führt die Klägerin selbst aus, das Parteigutach- ten sei ihrer Meinung nach vorliegend der einzig mögliche Beweis für den geltend gemachten entgangenen Gewinn (act. 29 S. 6 unten). Erst nach Abschluss des Schriftenwechsels vorgebrachten (weiteren) Beweisofferten kann, ohne dass be- sondere Umstände vorliegen, die nicht geltend gemacht werden, keine Wirkung mehr zukommen (vgl. etwa act. 55 S. 6). 2.4. Ergebnis Der Anspruch der Klägerin auf EUR 3 Mio. i st ni cht hinreichend dargelegt. Ent- sprechend ist die Klage abzuweisen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Klägerin, auch wenn sie einen entgangenen Gewinn von EUR 3 Mio. bzw. 5 Mio. substantiiert dargelegt hätte und diesen so- gar beweisen könnte, keinen Anspruch auf dessen Ersatz hätte, weil die Beklagte berechtigt war, ihre Leistungen gemäss RTSA per 22. März 2011 einzustellen (vgl. hi nten Erw . 5.2.). 3. Zur Widerklage im Allgemeinen und Verrechnungserklärung der Klägerin 3.1. Parteibehauptungen Die Beklagte macht geltend, dass folgende Rechnungen offen und fällig seien (act. 14 Rz. 107): • Rechnung Nr. 416683 vom 28. Februar 2011 über EUR 100'500.–, fällig seit 10. März 2011, mit Restforderung EUR 10'422 (act. 15/21);
• Rechnung Nr. 416668 vom 15. Februar 2011 über EUR 9'450.–, fällig seit 15. April 2011 (act. 15/22); • Rechnung Nr. 416676 vom 22. Februar 2011 über EUR 8'400.–, fällig seit 22. April 2011 (act. 15/23); • Rechnung Nr. 416682 vom 28. Februar 2011 über EUR 10'500.–, fällig seit 28. April 2011 (act. 15/24); • Rechnung Nr. 416725 vom 10. März 2011 über EUR 110'500.–, fällig seit 20. März 2011 (act. 15/25); • Rechnung Nr. 416726 vom 10. März 2011 über EUR 10'500.–, fällig seit 10. Mai 2011 (act. 15/26); • Rechnung Nr. 416729 vom 14. März 2011 über EUR 8'400.–, fällig seit 14. Mai 2011 (act. 15/27); • Rechnung Nr. 416730 vom 14. März 2011 über EUR 88'400.–, fällig seit 24. März 2011 (act. 15/28); • Rechnung Nr. 416735 vom 23. März 2011 über EUR 10'500.–, fällig seit 23. Mai 2011 (act. 15/29); • Rechnung Nr. 416736 vom 23. März 2011 über EUR 110'500.–, fällig seit 2. April 2011 (act. 15/30); • Rechnung Nr. 416795 vom 31. März 2011 über EUR 776.28, fällig seit 30. April 2011 (act. 15/31). Insgesamt habe die Klägerin offene und fällige Rechnungen in Höhe von EUR 378'348.28 nicht beglichen. Dies sei auch aus dem Auszug aus dem Debito- renkonto vom 5. September 2011 ersichtlich (act. 14 Rz. 108; act. 15/32). Von diesem Betrag seien aber einerseits EUR 100'000.– abzuziehen, welche die Be- klagte durch Ziehung der Bankgarantie am 4. Mai 2011 erhalten habe (act. 14 Rz. 109); andererseits würde sie zwei (Gegen)Rechnungen der Klägerin, Nr. 123 vom
macht die Beklagte geltend, dass diese Übersicht das Bild der offenen Rechnun- gen bestätigen würde (act. 27 Rz. 101). In der Widerklageduplik erklärt die Klägerin, dass sie nach der unrechtmässigen Kündigung keine Rechnungen mehr bezahlt habe (act. 29 S. 14). Das vertraglich vereinbarte Verrechnungsverbot würde nach der Kündigung nicht mehr gelten. Daher gehe die Widerklageforderung im geltend gemachten Schadensbetrag der Klägerin auf bzw. sei mit einem entsprechend kleinen Teil des entgangenen Ge- winns zu verrechnen (act. 29 S. 14). 3.2. Verrechnungserklärung der Klägerin In der Widerklageantwort macht die Klägerin geltend, es würden ihr gegenüber keine Forderungen der Beklagten bestehen. Letztere habe den Vertrag nicht rich- tig erfüllt (act. 19 S. 25). In der Widerklagedupli k führt si e sodann wiederholt aus, dass die Beklagte ihre Leistungen nicht genügend erbracht habe. Ebenso erhebt sie die Einrede der Verrechnung (act. 29 S. 14): "Die Widerklage geht daher im geltend gemachten Schadenbetrag der Klägerin auf bzw. ist mit einem entspre- chend kleinen Teil des entgangenen Gewinns zu verrechnen." Es stellt sich die Frage, ob die Klägerin aufgrund dieser Verrechnungserklärung die Widerklage anerkennt. Bei einer solchen Ausgangslage darf gemäss B UCHER kei ne "Anerkennung der durch Verrechnung zu tilgenden Schuld hineingelesen werden" (B UCHER, Schwei- zerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 433 FN 25). Nur wenn si ch die (Wider-)Beklagte allein auf i hre abgege- bene Verrechnungserklärung beruft, hat der Richter die Klageforderung – soweit sie von der Verrechnung betroffen ist – als anerkannt zu betrachten (ZK-A EPLI, Vorbem. zu Art. 120-126 OR, N 137; BGE 41 II 95 E. 1). Vorliegend hat die Klägerin stets behauptet, dass die Beklagte ihre Leistungen nicht richtig erbracht habe. Ihr Rechtsbegehren lautet auf Abweisung der Wider- klage. In der Widerklageduplik erhebt sie die erwähnte, unglücklich formulierte Verrechnungseinrede. Bei einem solchen prozessualen Verhalten darf – i nsbe-
sondere auch mit Blick auf die (zwar spärliche) Rechtsprechung und Lehre – ni cht von einer Klageanerkennung ausgegangen werden. Schliesslich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Verrechnungseinrede vo rliegend gar nicht zulässig ist, wie dies von der Beklagten auch mehrmals gel- tend gemacht wird (act. 14 Rz. 100, 110 und act. 27 Rz. 144). So haben die Par- teien in Art. 3 Abs. 4 letzter Satz RTSA ein Verrechnungsverbot seitens der Klä- gerin vereinbart: "In any case, A._____ shall not be entitled to set-off any disputed amounts due by B._____ against the amounts due to B._____ under this Article 3." Die Klägerin macht zwar geltend, dass das vertragliche Verrechnungsverbot nach Vertragskündigung nicht mehr gelten würde (act. 29 S. 14). Es ist indessen ni cht erstellt, dass das Verrechnungsverbot nach Vertragskündigung nicht mehr gelten solle. Die von der Klägerin ins Recht gelegten Urkunden – wobei sie mit der pau- schalen Angabe in Bezug auf die Beweisofferte "Die Genannten" (act. 29 S. 14 f. ad Rz. 98-107) im Übrigen ohnehi n den Anforderungen von Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO ni cht gerecht wird – enthalten überhaupt kei nen Hi nwei s darauf, dass die Parteien etwas Anderes vereinbart haben, als aus dem klaren Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 letzter Satz RTSA hervorgeht: Die Klägerin verzichtet darin auf die Ver- rechnung, egal zu welchem Zeitpunkt. Ein solcher Verzicht ist gemäss Art. 126 OR zulässig und wäre vom Gericht – würde überhaupt eine klägerische Forde- rung auf entgangenen Gewinn bestehen – zu berücksichtigen. 3.3. Zwi schenfazi t Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anerkennung der Widerklage durch die Klägerin vorliegt. 4. Zu den offenen Rechnungen der Beklagten 4.1. Parteibehauptungen Die oben wiedergegebenen elf Rechnungen (vgl. die Auflistung vorne in E. 3.1.) führt di e Beklagte jeweils einzeln mit der Nummer der Rechnung samt Rech-
nungsdatum, dem Rechnungsbetrag und dem Fälligkeitsdatum auf. Zudem offe- riert sie die elf Rechnungen als Beweis (act. 15/21-31). Weiter reicht sie einen Auszug aus i hrer Buchhaltung ei n, welcher di ese Rechnungen zusammenfassen soll (act. 15/32). Aus den Rechnungen ergebe sich insgesamt ein Anspruch von EUR 278'348.28 (vor Abzug der anerkannten Gegenforderung von EUR 11'580.–; act. 14 Rz. 109 f.). D i e Rechnungen sei en i mmer noch offen und zu zahlen. Es handle sich auch um solche aus der Dauer des Geltungsbereiches des Annex 1 (act. 14 Rz. 99). Sie habe ebenfalls nach Ablauf der Geltungsdauer des Annex 1 und bi s zum D atum der Einstellung der Leistungen (immerhin ca. 3 Wochen) wei- terhin die Züge gefahren (act. 14 Rz. 100). Die Klägerin bestreitet, dass der Beklagten offene Forderungen zustünden (act. 19 S. 25). Sie anerkennt zwar sinngemäss, dass die Züge gefahren seien. Sie macht jedoch insbesondere geltend, dass die Züge nicht die vertraglich abge- machte Anzahl Wagen transportiert hätten (act. 19 S. 25). In der Folge ist zu prüfen, ob die Beklagte den Vertrag richtig erfüllt hat und somi t, ob sie Anspruch auf Bezahlung der Rechnungen hat. 4.2. Qualifikation des Vertrages Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, es handle sich vorliegend um einen ge- mischten Vertrag sui generis, wobei betreffend die Transportdienstleistungen ein klassischer Transportvertrag vorliege und subsidiär auch mietrechtliche Elemente zu berücksichtigen seien (act. 19 S. 27 f., act. 29 S. 15 f.). Die Beklagte geht da- gegen von einem einfachen Auftrag aus und weist darauf hin, dass auch auf ei- nen Frachtvertrag subsidiär Auftragsrecht zur Anwendung komme. Elemente des Mietrechts vermag sie nicht zu erkennen (act. 14 Rz. 170 ff., act. 27 Rz. 113 ff.). D urch das RTSA hat sich die Beklagte verpflichtet, regelmässige Transportdienst- leistungen für die Klägerin zu erbringen, indem sie die von der Klägerin bereit ge- stellten (und auch auf- und abzuladenden) Güter mit einer bestimmten, zur Verfü- gung zu stellenden Zug- und Wagenkomposition zwischen Italien und Deutsch- land mit einer bestimmten Frequenz transportiert (vgl. 3/1). Zu dem im Kern vor-
liegenden Transport von Gütern tritt hier die Bereitstellung und das Betreiben ei- ner eigentlichen 'Transportinfrastruktur', die von der Klägerin je nach ihren Be- dürfnissen genutzt werden kann. In diesem Sinne wurde für eine Hin- und Rück- fahrt auch ein Pauschalpreis von EUR 26'500.– vereinbart, unabhängig von der Anzahl der transportierten Güter bzw. der konkreten Auslastung der jeweiligen Zugkomposition. Im Weiteren wurde auch das Bereitstellen von Ersatzwagen ver- einbart. Nach dem Ausgeführten liegt weder ein reiner Frachtvertrag noch ein ein- facher Auftrag vor. Es ist vielmehr – mit der Klägerin – von ei nem Innomi natver- trag auszugehen, der neben frachtvertraglichen (und damit auch subsidiär auf- tragsrechtlichen) Elementen hinsichtlich der Bereitstellung einer bestimmten Zug- komposition auch mietrechtliche Elemente aufweist. 4.3. Vertragsauslegung In Bezug auf die richtige Erfüllung des Vertrages (wie auch in Bezug auf die Frage der Lei stungsei nstellung, vgl. dazu unten Erw . 5.2.) berufen sich beide Parteien auf die einschlägigen Vertragsbestimmungen. Es bestehen allerdings unter- schiedliche Auffassungen darüber, was vertraglich abgemacht war. Die betreffen- den Vertragsbestimmungen sind daher auszulegen. 4.3.1. Allgemeine Auslegungsregeln des Obligationenrechts Der Bestand eines Vertrages ist wie dessen Inhalt durch Auslegung der Wil- lensäusserungen der Parteien zu bestimmen. Das Ziel der richterlichen Vertrags- auslegung besteht in der Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben (subjektive Aus- legung) (Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Be- weiswürdigung. Lässt sich dieser übereinstimmende wirkliche Wille feststellen, so bestimmt sich der Vertragsinhalt danach. Lässt sich der übereinstimmende wirkli- che Wille der Parteien indes nicht mehr mit Sicherheit feststellen, dann hat der Richter durch objektivierte Auslegung den Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Hierbei hat der Richter das als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und korrekt handelnde Parteien unter den gegebenen, auch persönlichen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte
oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Massgebend ist hier also der objektive Sinn des Erklärten, dessen Ermittlung eine Wertung erfordert: Das Gericht hat nach einem sachgerechten Resultat zu su- chen, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 131 III 611, BGE 132 III 632, BGE 119 II 372; statt vieler G AUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Al l- gemeiner Teil, 9. Aufl., Zürich 2008. N 1200 f.). Dabei ist jede einzelne Willenser- klärung nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (G AUCH/SCHLUEP/SCHMID/EM- MENEGGER, a.a.O., N 207 ff. und N 1226 m.w.H.). Bei der Auslegung bildet der Wortlaut das primäre Auslegungsmittel. Bei der Aus- legung nach dem Wortlaut kommt dem Sinngehalt des Wortes, den ihm der all- gemeine Sprachgebrauch zulegt, entscheidende Bedeutung zu. Denn mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass die Parteien ein von ihnen verwen- detes Wort gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch zur Zeit des Vertragsab- schlusses, somit im Sinne der damaligen Alltags- oder Umgangssprache, ver- wendet haben (Urteil des Bundesgerichts 5C.87/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 2.2 ff.). Wurde ein Wort verwendet, dem ein juristisch-techni scher Si nn zu- kommt, so ist zu vermuten, dass die Parteien dieses Wort entsprechend seinem juristischen Sinn verstanden haben. Dies gilt allerdings nur, wenn der juristische Sinn des Wortes eindeutig und allgemein – zumindest aber in Kreisen der beteilig- ten Parteien – bekannt ist (G AUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N 1209 m.H.a. BGE 113 II 438 und BGE 131 III 612). Im Rahmen der grammatikalischen Auslegung ist auch das systematische Element zu berücksichtigen. Ein einzelner Ausdruck ist im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil eines Ganzen aufzufas- sen. Auch wenn der Wortlaut für si ch allei n ni cht als entschei dend anzusehen i st, kommt ihm doch im Verhältnis zu den ergänzenden Mitteln der klare, entschei- dende Vorrang zu: Immer dann, wenn die übrigen Auslegungsmittel, insbesonde- re der Vertragszweck, nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, hat es beim Wortlaut sein Bewenden (Urteil des Bundesgerichts 5C.87/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 2.2 ff.).
Für eine Auslegung sind im Weiteren die Umstände mit zu berücksichtigen, die den Parteien bei Vertragsschluss bekannt oder erkennbar waren. Es ist somit der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebend, weshalb bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung ist. Später eintretende Umstände – wie das nachträgliche Verhalten der Parteien – lassen dagegen erkennen, wie sie selbst den Vertrag seinerzeit gemeint bzw. ihre Erklärungen tatsächlich verstanden hatten. Das ergibt den wirklichen, nicht den hypothetischen Parteiwillen und ist deshalb eine tatsächliche Feststellung (BGE 107 II 417 E. 6; 129 III 675 E. 2.3). 4.3.2. Konkrete Vorgehensweise Die Behauptungs- und Beweislast für den Bestand und den Inhalt eines vom ob- jektivierten Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Vertragswillens trägt jene Partei, welche aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (G AUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N 1201a; BGE 121 III 123). Zunächst ist somit – trotz des Vorrangs eines übereinstimmenden, tatsächlichen Vertragswillens – zu prüfen, ob ein übereinstimmender, mutmasslicher Vertrags- wille besteht. Je nach dem Vertragsinhalt gemäss Vertrauensprinzip trägt nämlich die Klägerin oder die Beklagte die Behauptungs- und Beweislast für einen von diesem Auslegungsergebnis abweichend behaupteten tatsächlichen Konsens und bleibt es für den Fall des Misslingens des Beweises beim Auslegungsergebnis. Das Bundesgericht hat diese Art der Vorgehensweise geschützt. Es führte dazu aus: "E. 5.1: [...] Ziel der Vertragsauslegung ist es demnach, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Er- mittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusam- menhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und muss- ten. E. 5.2: Die Vorinstanz ging umgekehrt vor, indem sie zuerst eine normative Auslegung vornahm und hernach prüfte, ob die Beschwerdeführerin ihre davon abweichende Behauptung eines übereinstimmenden Parteiwillens bewiesen ha-
be. Im Ergebnis schadet dieses Vorgehen nicht, da die Vorinstanz so oder anders prüfte, ob ein tatsächlich übereinstimmender Parteiwille, wie ihn die Beschwerde- führerin behauptete, bewiesen sei. [...]" (Urteil des Bundesgerichts 4A_683/2011 vom 6. März 2012). 4.4. Zu den Rechnungen Nr. 416683, 416668, 416676 und 416682 Diese Rechnungen betreffen unbestrittenermassen Leistungen bis 27. Februar 2011 (act. 14 Rz. 108). Die Klägerin bestreitet in Bezug auf diese Leistungen, dass die Beklagte die vereinbarten Wagentypen (nämli ch solche, die zum Trans- port von besonders grossen Behältern für den Gütertransport, sog. Megatrailern, geeignet sind) zur Verfügung gestellt habe (act. 1 S. 13 ff.). Die Anzahl der ge- mäss Beklagter tatsächlich zur Verfügung gestellten Wagen oder auch, dass die- se überhaupt gefahren sind, wird von der Klägerin nicht bestritten. Auch i st der Preis für die Leistungen der Beklagten bis 27. Februar 2011 unbestritten. Es ist daher im Folgenden im Zusammenhang mit den Rechnungen Nr. 416683, 416668, 416676 und 416682 lediglich zu prüfen, ob die Beklagte in Bezug auf die vereinbarten Wageneigenschaften den Vertrag durch di e von i hr tatsächli ch zur Verfügung gestellten Wagen richtig erfüllt hat. 4.4.1. Unbestrittener Sachverhalt Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beklagte ursprünglich gemäss RTSA verpflichtet war, 28 sog. "L.-Wagen" (davon vier als Ersatzwagen) sowie sechs 60 Fuss lange Wagen (im Folgenden "60'-Wagen") zur Verfügung zu stellen (Annex A RTSA; act. 3/1). Bei L.-Wagen handelt es sich um sechs- achsige N.-Wagen, die ganz verschiedene Behälter für den Gütertransport laden können (act. 14 Rz. 23 und act. 19 S. 7 Ziff. B; dies ergibt sich im Übrigen auch aus sämtlichen Zeugenaussagen, Prot. S. 31 und 39, act. 38/4, act. 39/3/1 und act. 40/3/2). Auf gewissen L.-Wagen, beispielsweise denjenigen des Herstellers M._____, können auch Megatrailer geladen werden (act. 14 Rz. 23 und act. 19 S. 7 Ziff. B).
Als nach Unterzeichnung des RTSA klar wurde, dass rechtzeitig keine L._____ Wagen beschafft werden konnten, einigten sich die Parteien darauf, dass anstatt der L.-Wagen N.-Wagen ... der Herstellerin O._____ (im Folgenden "O.-Wagen") eingesetzt würden (act. 3/18). Bis zum Projektstart am 7. Februar 2011 waren jedoch nicht genügend solcher Wagen bereit; zehn Wagen (davon vier Ersatzwagen) fehlten. Die Parteien unterzeichneten daher am 2./7. Februar 2011 den Annex 1 für die Zeitperiode vom 7. bis 27. Februar 2011 (act. 3/21), in welchem sie eine Preisreduktion aufgrund der fehlenden Wagen vereinbarten. Eine Rundfahrt C. – D._____ sollte lediglich EUR 24'200.– anstatt EUR 26'500.– kosten. Zudem verpflichtete sich die Beklagte in Annex 1, per 28. Februar 2011 zwölf 90 Fuss lange Wagen (im Folgenden "90'-Wagen") bereitzustellen (act. 1 S. 12 ff., act. 14 Rz. 75 ff.). Während der Geltungsdauer des Annex 1 vom 7. bis 27. Februar 2011 hatte die Beklagte die genannten 18 O.-Wagen und sechs 60'-Wagen zur Verfügung zu stellen, welche in diesem Zeitraum auch unbestri ttenermassen zur Verfügung standen (act. 1 S. 13 ff.; act. 14 Rz. 77 ff.). 4.4.2 Klägerische Behauptungen Die Klägerin behauptet, dass die Wageneigenschaften – die Wagen hätten Mega- trailer befördern können sollen – während der Vertragsverhandlungsphase ein zentrales Thema gewesen und jederzeit offen zwischen den Parteien diskutiert worden sei (act. 1 S. 8; act. 19 S. 8, 9, 18). Die im RTSA vereinbarten L.- Wagen würden die von ihr verlangte Eigenschaft erfüllen, Megatrailer transportie- ren zu können (act. 1 S. 8; act. 19 S. 9 Ad Rz. 39). Als die Beklagte im November 2010 Alternativen für die L.-Wagen vorgeschlagen habe (nämli ch O.- Wagen), hätte die Beklagte auf explizite Aufforderung der Klägerin hi n bestätigt, dass sämtliche (beidseitig) bekannten Kundenbedürfnisse, darunter auch der Transport von Megatrailern, abgedeckt werden könnten (act. 1 S. 12; act. 19 S. 4, 8 f., 18; act. 3/18). Die Beklagte hätte ihr stets zugesichert, dass die O._____- Wagen alle Arten von Wechselbehältern, auch Megatrailer, transportieren könn- ten (act. 19 S. 7, 15 f.). Die Klägerin sei beim Projektstart am 7. Februar 2011
konsterniert gewesen, weil sich gezeigt habe, dass die O.-Wagen keine Megatrailer hätten transportieren können (act. 1 S. 13). 4.4.3. Beklagtische Behauptungen Die Beklagte bestreitet, dass alle L.-Wagen Megatrailer transportieren könnten (act. 14 Rz. 23; act. 27 Rz. 14, 32 und 38). Weiter seien die Megatrailer in den Vertragsverhandlungen nie konkret thematisiert worden. In der ganzen Be- schreibung ihrer Dienstleistung sowie im ganzen Vertrag finde sich keine Ausfüh- rung dazu, dass die Wagen Megatrailer hätten befördern müssen oder dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ausschliesslich Megatrailer-taugliche Wagen zu r Verfügung zu stellen (act. 14 Rz. 39; act. 27 Rz. 64, 69). Die Beklagte hätte bis zum 7. Februar 2011 nicht gewusst, dass die Klägerin Megatrailer habe trans- portieren wollen (act. 14 Rz. 63, 81; act. 27 Rz. 7, 14). Sie hätte der Klägerin nie bestätigt, dass alle üblichen Wechselbehälter bzw. jede Art von Wechselbehältern mit den O._____-Wagen hätten transportiert werden können (act. 27 Rz. 32 f., 57). 4.4.4. Relevante Bestimmung Die von den Parteien im vorliegenden Zusammenhang vorgebrachte Bestimmung lautet wie folgt (act. 3/1):
"Annex A: Service description (...) Wagons: Provided by B., 2 sets, rented through primary opera- tors, composed each one by 12 L. wagons plus 3 60' wagons. 4 L._____ wagons will be available as spare to cope with possible maintenance and repair needs"
4.4.5. Würdi gung a) Mutmasslicher Wille Ausgehend von den Vorbringen der Parteien ist im Folgenden zu ermitteln, ob de- ren mutmasslicher Wille beim Abschluss des Vertrages einschliesslich bei dessen späterer Modifikation (Annex 1) darin bestand, dass die Beklagte verpflichtet war, Wagen bereit zu stellen, die Megatrailer transportieren konnten. aa) Ursprünglicher Vertragsabschluss Im RTSA, inkl. Annex A, findet sich der Begriff "Megatrailer" ni cht. Annex A be- sagt lediglich, dass L.-Wagen eingesetzt werden müssen. Was jedoch unter L.-Wagen zu verstehen ist, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik. Das RTSA enthält keine Definition von L.-Wagen (vgl. An- nex A RTSA). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Parteien aufgrund übriger, über den Vertragstext hinausgehender Umstände mutmasslich davon ausgegan- gen sind, es gehöre zur notwendigen Eigenschaft eines L.-Wagens, Megat- railer transportieren zu können. Dabei können – wie bereits angemerkt – nur Um- stände bis zum Vertragsschluss vom 29. Oktober 2010 eine Rolle spielen (zur späteren Vertragsmodifikation betreffend O.-Wagen siehe weiter unten, Erw. 4.4.5.a.bb). Diesbezüglich führt die Klägerin zwar mannigfach an, die Transportmöglichkeit auch von Megatrailern sei ein zentrales Thema der Vertragsverhandlungen gewe- sen (act. 1 S. 8 mit Hinweis auf act. 3/14 und act. 3/16, act. 19 S. 8 Ad Rz. 31 und S. 9 Ad Rz. 39), die über ein Jahr lang intensiv geführt worden seien (act. 1 S. 22 f.; act. 19 S. 17 f. Ad Rz. 77-81) und die Klägerin habe zu jeder Zeit der Verhandlungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der vorgesehe- ne Zug jede Art von Wechselbehältern transportieren können müsse (act. 19 S. 15 Ad Rz. 60-66 und S. 18 Ad Rz. 82-86). Wann und durch wen die Klägerin diese aus ihrer Sicht besondere Eigenschaft eines L.-Wagens auf welche Weise gegenüber wem der Beklagten geäussert haben will, wird aber i n kei ner Art näher dargelegt. Dies auch nicht, nachdem die Beklagte die pauschalen Vorbrin- gen zu solchen Umständen der Vertragsverhandlungen ausdrücklich bestritt und
deren fehlende Substantiierung anmahnte (act. 14 Rz. 31 und 134). Nur mit ent- sprechend konkreteren Sachverhaltsvorbringen liesse sich aber feststellen, ob und inwieweit sich die Beklagte in welcher Person zu welchem Zei tpunkt ei n be- stimmtes Wissen von Organen oder Hilfspersonen anrechnen lassen müsste. Im Übrigen lässt sich auch den in diesem Zusammenhang von der Klägerin er- wähnten Beweismitteln – die allerdings ohnehi n keine genügende Behauptungs- grundlage ersetzen können – ebenfalls keine genügend konkreten Informationen zu derartigen Umständen in den Vertragsverhandlungen entnehmen: Aus der Produktebeschreibung des Unternehmens M._____ zu deren "6- achsigem Megatrailer-...wagen" " ... L." geht lediglich hervor, dass selbiger Megatrailer transportieren kann (act. 3/14; in diesem Sinne auch die Aussage des Zeugen F. i n act. 39/3/1 Antworten auf Fragen 9 und 10). Dies wird von der Beklagten allerdings gar nicht in Abrede gestellt (act. 14 Rz. 23), vermag aber nichts darüber auszusagen, ob die Parteien mutmasslich diese Eigenschaft für den vereinbarten "L.-Wagen" als wesensbildend angesehen haben. In die- sem Fall hätte man ohne Weiteres im Vertragstext den Begriff Megatrailer- Taschenwagen aufgreifen oder in irgendeiner Weise auf den konkreten Wagentyp der M. Bezug nehmen können, was offenbar ni cht geschehen ist. Es wurde im Übrigen auch nicht behauptet, diese Produktebeschreibung sei der Beklagten mitgeteilt worden. Die überdies eingereichten E-Mails von I._____ (von der Be- klagten) an P._____ (von der Klägerin) vom 2. und 10. Dezember 2010 (act. 3/16) können alleine von ihrem Datum her keine Rolle für den mutmasslichen Parteiwil- len bei Vertragsschluss spielen. Sie enthalten aber auch nirgends Hinweise auf Eigenschaften der vereinbarten L.-Wagen. Ebenso wenig ergeben sich sol- che aus den act. 3/12-13, act. 3/15 und act. 3/17, die allerdings ohnehi n von der Klägerin anderen Tatsachenbehauptungen zugeordnet wurden (act. 1 S. 9 i.V.m. act. 1 S. 8 f. jeweils am Rand). Schliesslich wurde noch ganz am Schluss des Ab- schnitts Ziff. 3.5. der Klageschrift direkt nach der Tatsachenbehauptung betref- fend Bankgarantie der Zeuge E. aufgeführt (act. 1 S. 9). Eine genügende Zuordnung zu in früheren Absätzen desselben Abschnitts erhobenen Tatsachen- behauptungen (act. 1 S. 8) ist fraglich. Nähme man aber eine solche Zuordnung
vor, wäre festzustellen, dass dessen Angaben (dazu ausführli cher unten) zwar ei- nen Hi nwei s darauf bieten, Megatrailer seien im Rahmen der Vertragsverhand- lungen einmal thematisiert worden (act. 40/3/2 S. 3 Antwort zur entsprechenden Frage 14: "Si"). Zu den Umständen, in welcher Weise, unter welchen Beteiligten und in welcher Phase der Vertragsverhandlung dies geschehen sein soll – was für die Heranziehung als Indiz für einen bestimmten mutmasslichen Parteiwillen der Beklagten nach objektivierter Auslegung aber erforderlich wäre und wozu, wie ge- sagt, auch bereits konkrete Behauptungen fehlen – ergibt sich aber ni chts aus seiner Zeugenaussage. Selbst unter der Annahme seiner Angabe, er habe im Ei nverständni s der beklagtischen Direktion mit der Klägerin den Vertrag verhan- delt (act. 40/3/2 S. 3 Antwort zu Frage 13: "Ho negoziato il contratto con A., d'accordo con direzione B."), was von der Klägerin ebenfalls gar ni cht erst behauptet wurde, läge noch kei n Umstand vor, der genügend konkrete Schlüsse auf den mutmasslichen Parteiwillen der Beklagten bei Vertragsabschluss in Per- son von K._____ zuliesse. Das blosse Thematisieren von Megatrailern zu ei nem unbekannten Zei tpunkt i m Rahmen von si ch über ei n Jahr hi nstreckenden Ver- tragsverhandlungen mit einem lokalen Angestellten der Beklagten, dessen ge- naues Verhalten völlig im Dunkeln bleibt, kann für ein konkretes, mutmassliches Verständnis des Begriffes "L.-Wagen" in die eine oder andere Richtung im Zeitpunkt des nachheri gen Vertragsabschlusses durch den beklagtischen Ge- schäftsführer nicht ausschlaggebend sein (ebenso wenig kann mit der persönli- chen Ansi cht des Angestellten über den Inhalt der tatsächlichen Einigung ei n sol- cher objektivierbarer Umstand dargelegt werden, vgl. act. 40/3/2 S. 3 f. Antwort zu Frage 15). Weitere Beweismittel wurden in Bezug auf die allgemeinen Vorbringen betreffend Vertragsverhandlungen ni cht genannt (zum E-Mailverkehr aus dem November 2010 in act. 3/18 siehe unten). D arüber hi naus hilft der Klägerin die Behauptung nicht weiter, dass alle als L.-Wagen bezeichneten Wagen auch Megatrailer transportieren könnten bzw. dass die Transportmöglichkeit von Megatrailern zum notwendigen Merkmal eines L._____-Wagens gehöre (act. 19 S. 8 Ad Rz. 31 und S. 9 Ad Rz. 39). Dies wird von der Beklagten ausdrücklich bestritten (act. 14 Rz. 23; act. 27 Rz. 14, 32 und 38) und die Klägerin offeriert zu dieser konkreten Behauptung keine Beweise,
weshalb der von ihr angerufene Umstand zu ihren Lasten unbewiesen bleiben muss. Ferner kann die Klägerin nichts aus ihrem Vorbringen ableiten, sie hätte ih- re Kundenakquisition auf die Möglichkeit des Transports von Megatrailern ausge- richtet (act. 1 S. 9), da dies den mutmassli chen Wi llen der Beklagten bei Ver- tragsabschluss nicht beschlägt, solange diese nicht darin involviert war, was nicht behauptet wird. Ebenso kann eine allfällige Anfrage der Klägeri n bei M., i n der es ohnehin um die zeitlichen Aspekte einer Bestellung der dort gefertigten L.-Wagen ging (act. 19 S. 7 f. Ad Rz. 29 und Ad. Rz. 30 und S. 14 Ad. Rz. 57 und 58) der Beklagten in Bezug auf deren Willensbildung nicht entgegengehal- ten werden. Im Weiteren ergeben sich auch aus der geführten Korrespondenz be- treffend die von der Beklagten geforderten Bankgarantie (act. 1 S. 9; act. 19 S. 3 Ad Rz. 12) keinerlei Hinweise auf die von der Klägerin an die Bezeichnung L.-Wagen geknüpfte Eigenschaft, Megatrailer transportieren zu können. Es wird lediglich von "i vagoni" ohne irgendwelche Eigenschaften gesprochen (act. 3/15). Schliesslich kann ein mutmasslicher Wille der Beklagten auch nicht durch das Geschäftsmodel der Klägerin begründet werden, welches auf der Idee gefusst habe, sämtliche im Strassentransport üblichen Wechselbehälter auf der Schiene transportieren zu können (act. 19 S. 8 Ad Rz. 31), wenn dieses Modell der Beklagten gegenüber nicht genügend klar kommuniziert wurde, was i ndessen weder behauptet wurde noch erstellt werden kann. Nach dem Ausgeführten ergibt die objektivierte Auslegung der Service Descripti- on in Bezug auf die bereitzustellenden Wagen, dass mit den genannten L.- Wagen nach dem mutmasslichen Vertragswillen der Parteien ni cht N.- Wagen gemeint waren, die notwendigerweise über die Fähigkeit verfügen müs- sen, Megatrailer transportieren zu können. Letzteres hat nirgends Niederschlag im Wortlaut gefunden, und weitere Umstände, die einen darüber hinausgehenden Schluss zuli essen, si nd ni cht ersichtlich. bb) Spätere Modifikation des Vertrages Nun wurde allerdings der Vertrag Ende November 2010 unstreitig dahingehend angepasst, dass die Beklagte anstelle der L.-Wagen O._____-Wagen zur Verfügung stellen konnte. Ob im Rahmen dieser Vertragsänderung nach dem ob-
jektiviert zu ermittelndem mutmasslichen Vertragswillen die Beklagte die Ver- pflichtung eingegangen ist, mit diesen Wagen solche zur Verfügung zu stellen, die Megatrailer befördern können, ist wiederum anhand der oben dargestellten Aus- legungsmittel zu beurteilen. Zunächst i st festzustellen, dass auch i m Annex 1 zum RTSA keine Rede von Megatrailern ist (act. 3/21). Da die übrigen diesbezüglich relevanten (schriftlichen) Willenserklärungen im Rahmen der per E-Mail geführten und insoweit unbestritten gebliebenen Korrespondenz zwischen den Parteien ab- gegeben wurden (act. 3/18), ist zunächst diese näher zu betrachten. Mit E-Mail vom 16. November 2010 verschickte I._____ (von der Beklagten) an P._____ (von der Klägerin) Datenblätter der O.-Wagen mit der Bemerkung, er denke, diese Wagen seien für die Bedürfnisse der Klägerin geeignet, sowie der Bitte um Bestätigung dieser Annahme (act. 3/18 S. 3). Am 22. November 2010 antwortete P., er habe die Wagen [gemeint wohl die Datenblätter] durchge- sehen, und wirft die Frage auf, ob es Probleme "für die ... geben" könne. Die Möglichkeiten, die sie benötigten, seien ja Wagen für alle Typen von ihren Einhei- ten/Kunden, die der Beklagten ja bekannt seien. Er bitte um Bestätigung dieses Details (act. 3/18 S. 2). Am 24. November 2010 bestätigte I._____ "nach Rück- sprache mit dem Flottenmanager" der Beklagten, dass die O.-Wagen "45'- Container, Swap Bodies bis 7.82m und Semi-Trailers bis 13.60m" transportieren könnten. Das Profil ... sei ebenfalls machbar (act. 3/18 S. 1). Noch am selben Tag antwortete P., es sei alles gut, "wenn mann alle diese art von equipment la- den" könne (act. 3/18 S. 1). Auch hi er i st zu konstatieren, dass nirgends die Rede von Megatrailern ist , auch nicht in den zur Verfügung gestellten Datenblättern betreffend die O.- Wagen. Ebenso wenig wird von P. angeführt, dass schlechthi n alle Typen von Containern geladen werden können müssten. Er beschränkt sich in seiner Nachfrage vielmehr lediglich auf alle Typen der klägerischen "Einheiten/Kunden", die der Beklagten bekannt seien. Bezügli ch der von allfälligen klägerischen Kun- den benötigten Wechselbehälter gibt I._____ aber gerade keine Bestätigung ab, sondern er zählt stattdessen einzeln auf, welche Wechselbehälter aus Sicht der Beklagten transportiert werden könnten. Er überlässt die Zuordnung zu allfälligen
Kundenbedürfnissen damit eindeutig der Klägerin (vgl. dagegen act. 1 S. 12 und S. 23; act. 19 S. 4 Ad Rz. 14, S. 7 Ad Rz. 22-25, S. 8 Ad Rz. 31, S. 15 Ad Rz. 60- 66 und S. 18 f. Ad Rz. 82-86). In sei ner Aufzählung nennt er den Begriff Megatrai- ler ni cht. Als direkte Antwort erklärt sich P._____ mit den O.-Wagen ei nver- standen, wenn man all dieses Equipment, also das von I. aufgezählte, la- den könne. Dass mit den Bezeichneten schlichtweg alle Arten von Wechselbehäl- tern umfasst si nd und darunter auch Megatrailer verstanden werden mussten, ist nicht ersichtlich und wi rd von der Klägerin auch weder näher dargelegt noch ir- gendwie belegt. Im Weiteren ergibt sich auch aus einer "Machbarkeit" des Profils ... – soweit dargelegt – nicht notwendigerweise, dass die O.-Wagen Megat- railer befördern könnten. Weitere Umstände zur objektivierten Auslegung des mutmasslichen Parteiwillens sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist bereits i n Be- zug auf den ursprüngli chen Vertragsschluss (L.-Wagen) kein übereinstim- mender Wille beider Parteien auf die Transportmöglichkeit von Megatrailer n an- zunehmen (siehe zum mutmasslichen Willen oben Erw. 4.4.5.a.bb und zum tat- sächli chen Wi llen unten Erw. 4.4.5.b.). Aber selbst wenn man annähme, die Parteien hätten sich im ursprünglichen Ver- trag durch die Vereinbarung von L.-Wagen auf solche Wagen geeinigt, die den Transport von Megatrailern ermöglichten, müsste diese Eigenschaft nicht auch automatisch für die O.-Wagen gelten. Der Bitte von P., der Be- klagten seien ja die Typen von Einheiten bzw. Kunden bekannt und sie benötigten Wagen für alle diese, was er bestätigt haben wolle, wurde von I. gerade nicht entsprochen, sondern dieser führte die transportierbaren Wechselbehälter i m Ei nzelnen auf, mi t welchen si ch P._____ zufrieden gab. Selbst wenn daher der Beklagten bekannt gewesen wäre oder hätte bekannt sein müssen, dass die Klä- gerin unter den initial vereinbarten L.-Wagen solche mit Transportmöglich- keit auch von Megatrailern verstand, konnte sie nun davon ausgehen, die Kläge- rin habe sich mit den O.-Wagen unter Berücksichtigung der transportierba- ren Wechselbehälter gemäss Aufzählung sowie gemäss dem zuvor mitgeteiltem detaillierten Datenblatt einverstanden erklärt.
Die objektivierte Auslegung ergibt somit, dass auch die Einigung in Bezug auf die O.-Wagen keinen übereinstimmenden, mutmasslichem Parteiwillen umfass- te, nach welchem diese Wagen Megatrailer hätten befördern können müssen. b) Tatsächlicher Wille Nach dem Ausgeführten liegt die Beweislast für eine abweichende, tatsächliche Wi llensüberei nkunft bei der Klägeri n. Vor diesem Hintergrund wurde beweismäs- sig abgeklärt, ob die Parteien sich i n tatsächlicher Hi nsi cht darüber geeinigt ha- ben, dass die Beklagte Wagen zur Verfügung stellen musste, die Megatrailer be- fördern können (act. 32 S. 4; so das richtige Verständni s von Beweissatz 2.d, der fälschlicherweise das Zur-Verfügung-Stellen von Megatrailern anstelle der ent- sprechenden Wagen erwähnt, was jedoch von beiden Parteien zutreffend erkannt wurde, Prot. S. 31, und nicht weiter schadet). Dazu wurden die folgenden Bewei- se abgenommen: Diverse Urkunden, Zeugnisse von E., F., I., H._____ sowie eine persönliche Befragung von K.. Die Zeugen F. und H._____ waren nach eigenen Aussagen beide an den Vertragsverhandlungen und unstreitig auch am Vertragsschluss nicht beteiligt. Aus der geltend gemachten Erkundigung der Klägerin bei M._____ und den Ei- genschaften des dort produzierten L.-Wagens kann – wie bereits bei der objektivierten Auslegung (siehe oben Erw. 4.4.5.a) – ni chts für den wi rkli chen Wil- len der Beklagten abgeleitet werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie allfällige Auffassungen des Zeugen H. für die Beklagte willensbildend gewesen sein sollen oder konkrete Schlüsse darauf zulassen. Der Zeuge E._____ gab anlässlich seiner rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme vom 10. April 2014 an, er habe bis Ende Januar 2011 in der Funktion eines "Dir. Commerciale Europa e Amm. Delegato della filiale Italiana" für die Beklagte gear- beitet. L.-Wagen könnten Megatrailer sowie auch andere Transportbehälter laden. Er habe im Einverständnis mit der Direktion der Beklagten mit der Klägerin über den Vertrag vom 29. Oktober 2010 verhandelt. Es seien im Rahmen dieser Verhandlungen Megatrailer thematisiert worden. Die Beklagte habe zum Trans- port von Megatrailern L.-Wagen liefern müssen (act. 40/3/2 S. 3 f.).
Der Zeuge I._____ führte bei seiner Einvernahme vom 30. Januar 2014 aus, er sei bis Mitte 2012 bei der Beklagten angestellt gewesen. Es könnten mit L.- Wagen auch andere Trailer als Megatrailer geladen werden. Einzelne Personen, die dann aber später bei der Umsetzung nicht mehr bei der Beklagten gewesen seien, hätten gewusst, dass die Klägerin habe Megatrailer befördern wollen. Auf die Nachfrage des klägerischen Rechtsvertreters, ob sich die Parteien einig ge- wesen seien, dass die Klägerin unter anderem auch Megatrailer habe transportie- ren wollen und dass die Beklagte Rollmaterial zur Verfügung habe stellen müs- sen, das die (dazu geeigneten) Spezifikationen eines L.-Wagens habe er- füllen müssen, äusserte der Zeuge I., er glaube, bei der Bezeichnung L.-N.-Wagen bestehe leider eine Ungenauigkeit. Es gäbe N.- Wagen und N.-Wagen. Es gäbe N.-Wagen, die nicht für Megatrailer gedacht seien. Und dann gäbe es neuere Modelle, die Megatrailer transportieren könnten. Bei der englischen Bezeichnung L._____ im Vertrag gäbe es Unschär- fen. Vielleicht sei bei den Vertragsverhandlungen durch den damaligen Verant- wortlichen des Verkaufs klar gewesen, ob die Klägerin nur erfolgreich sein könne, wenn Megatrailer transportiert werden könnten. Zu einem späteren Zeitpunkt, viel- leicht auch im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung sei es vielleicht nicht klar gewesen, ob es nur mit L.-Wagen gehe, die Megatrailer transportieren könnten. Er könne nicht sagen, ob sich die Parteien geeinigt hätten, dass es nur mit Megatrailern gehe (Prot. S. 25 ff.). Nachdem es infolge einer Übernachfrage schwierig gewesen sei, L.-Wagen zu beschaffen, habe man als Alternative Wagen N._____ von O._____ angeboten (Prot. S. 28). Weiter wurde am 30. Januar 2014 K._____ befragt, aufgrund seiner Eigenschaft als CEO der Beklagten in Form der Parteibefragung (Art. 159 ZPO). Er gab zu Protokoll, dass L.-Wagen verschiedene Transportbehälter laden könnten, nicht nur Megatrailer. Die Beklagte habe keine Ahnung, was die Klägerin mit den L.-Wagen mache. Die einzige Frage der Klägerin sei nur gewesen, ob die Beklagte L.-Wagen mieten könne. Am Ende habe die Beklagte N.- Wagen gemietet und zur Verfügung gestellt (Prot. S. 39).
Der bei einer juristischen Person bei Vertragsschluss bestehende Wille muss letztendlich bei bestimmten natürlichen Personen gebildet und zum Ausdruck ge- bracht werden (Art. 55 ZGB). Vorliegend erfolgte der Abschluss des RTSA vom 29. Oktober 2010 für die Beklagte durch K._____ (act. 3/1 S. 6), der bereits da- mals CEO der Beklagten war und über Einzelzeichnungsberechtigung verfügte (vgl. act. 5/1 S. 2). Bei der Ermittlung dessen tatsächlichen Willens sind nun ve r- schiedene Umstände zu berücksi chti gen: Zunächst i st – wie bereits im Rahmen der objektivierten Auslegung – festzustel- len, dass im schriftlich fixierten Wortlaut der massgeblichen Vertragsbestimmung i n Annex A lediglich die Rede von L.-Wagen ist, nicht jedoch von deren Ei- genschaften oder der Notwendigkeit, mit diesen Megatrailer transportieren zu können. Da – wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde (oben Erw. 4.4.5.a.aa) – keineswegs erstellt ist, dass die Transportmöglichkeit von Megatrailern zum not- wendigen Merkmal eines jeden L.-Wagens gehört, kann aus der Wahl die- ser Begrifflichkeit nicht auf einen dahingehenden tatsächlichen Willen geschlos- sen werden. Die im RTSA abgegebenen Willenserklärungen vermögen damit nicht für die von der Klägerin behauptete tatsächliche Willensübereinkunft zu sprechen. Auch die weiteren, als Beweisurkunden abgenommenen D okumente enthalten keine Hinweise auf einen derartigen Schluss, insbesondere nicht auf einen ent- sprechenden Willen seitens der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die E-Mailkorrespondenz zwischen dem 16. und 24. November 2010 (act. 3/18 und act. 15/11), die sich um die Ersatzbeschaffung von O.-Wagen dreht, enthält gerade keine Erwähnung der Transportmöglichkeit von Megatrailern, was erstaunlich wäre, wenn die Parteien mit der Bezeichnung L.-Wagen diese besondere Eigenschaft verbunden hätten. Der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin als Alternative Wagen vorschlägt, die keine Megatrailer transportieren können, spricht sogar eher dafür, dass sie die Transportmöglichkeit solcher Trai- ler nicht als notwendige Eigenschaft der ursprünglich vereinbarten L._____- Wagen angesehen hat. Auch der intern bei der Beklagten geführte E-Mailverkehr zur Frage möglicher Ersatzwagen (act. 15/8) lässt nicht vermuten, die involvierten
Personen der Beklagten seien von der Annahme ausgegangen, die Beförde- rungsmöglichkeit von Megatrailern sei Vertragsinhalt gewesen. Ebenso wenig ergibt sich dies aus dem E-Mail des Zeugen I._____ an P._____ vom 16. November 2010, in welchem er die zunächst intern diskutierten 6-achsigen N.-Wagen ... des Typs ... und ... des Unternehmens M. als Ersatz- wagen vorschlägt unter Beilage der Datenblätter und mit der Bemerkung "Ich denke, diese Wagen wären für eure Bedürfnisse okay. Kannst du mir das bitte rückbestätigen?" (act. 15/10). Überdies lässt sich auch aus der Pressemeldung über das Eröffnungsereignis vom tt./tt. Februar 2011 (act. 3/22) und die an- schliessend ausgetauschten E-Mails vom 11. bis 17. Februar 2011 nichts für ei- nen tatsächlichen Willen der Beklagten im Sinne der klägerischen Vorbringen ab- lei ten. Bekanntli ch kam anlässlich der Eröffnung ans Li cht, dass die O.- Wagen nicht die von der Klägerin gewünschte Eigenschaft aufwiesen (act. 1 S. 13; act. 14 Rz. 81). Dementsprechend wird im E-Mailwechsel diskutiert, ob und wie man Wagen organisieren kann, die diese Eigenschaft erfüllen. Dazu wird sei- tens des Zeugen I. nun ausdrückli ch von L.-N.-Wagen für Me- gatrailers ("L._____ pocket wagons for megafret trailers") oder Megatrailer- kompatiblen Wagen ("megafret compatible wagons") gesprochen (act. 3/23 S. 2 f.). Dies spricht in keiner Weise dafür, dass die Beklagte bereits den Begriff L.-Wagen so verstanden wissen wollte, dass mit diesen auch notwendiger- weise Megatrailer befördert werden können müssen, eher im Gegenteil. Auch der nun erfolgende Hi nwei s von P. vom 17. Februar 2011, D._____ sei Spitze, nur weil dort das Profil ... und Megatrailer benutzt werden könnten, und so sei es immer geplant worden (act. 3/25 S. 1), kann daran nichts ändern. Er belegt höchstens einen entsprechenden Willen auf der Seite der Klägerin. Im Weiteren ist der Blick auf die Zeugen- und Parteiaussagen zu richten, die im Verhältni s zu schri ftli chen Nachweisen und infolge des Zeitablaufs von mehr als drei Jahren zwischen dem fraglichen Geschehen und der Befragung naturgemäss weniger verlässlichen sind. Für die Feststellung des zum Ausdruck gebrachten, tatsächlichen Willens der Beklagten kommt es – wie ausgeführt – massgeblich auf die Person des unterzeichnenden K._____ an. Ei ne ei gentli che Zurechnung vom Wissen oder von Handlungen von Hilfspersonen kann vielmehr im Bereich des
mutmasslichen Willens oder normativen Konsens in Frage kommen. Im Rahmen des tatsächlichen Willens können diese Umstände nur Indi zi en für ei nen besti mm- ten Organwillen darstellen. Den Angaben von K._____ kommt nach dem Ausge- führten ei ne ganz zentrale Bedeutung zu. Dabei ist zu beachten, dass er als aktueller und langjähriger Geschäftsführer der Beklagten ei n evidentes Interesse am Ausgang des hiesigen Verfahrens im Sinne der Beklagten haben dürfte. Immerhin deponierte er seine Aussagen unter Hin- weis auf die Pflicht zur Wahrheit gemäss Art. 306 StGB und dessen Straffolgen (Prot. S. 33). Seine Glaubwürdigkeit ist aber dennoch infolge seiner Stellung im Prozess entsprechend eingeschränkt. Inhaltli ch weist er von sich, einen Willen aufgewiesen zu haben, nach welchem mit L.-Wagen solche Wagen hätten zur Verfügung gestellt werden müssen, die Megatrailer transportieren könnten. Einen Willen in Bezug auf den Verwendungszweck oder Kenntnis von besonde- ren Anliegen der Klägerin habe er nicht gehabt (Prot. S. 39). Diese Aussagen sind nicht per se unglaubhaft und stehen auch ni cht i n Wi derspruch zum aus der Wür- digung der Beweisurkunden gewonnen Bild. Nun i st i n Eri nnerung zu rufen, dass es der Klägerin nicht genügt, die diesbezügliche Darstellung der Beklagten zu er- schüttern. Das Gericht muss vielmehr nach dem Regelbeweismass zur Überzeu- gung gelangen, dass die Beklagte in der Person von K. den von der be- weisbelasteten Klägerin geltend gemachten Willen aufgewiesen hat. Dies gelingt ihr mittels der übrigen Beweismittel und geltend gemachten Umstände jedoch ni cht: Der Zeuge E._____ sagte unter Hinweis auf seine Wahrheitspflicht aus (act. 40/3/2 S. 2). Gemäss eigener Angaben beendete er seine Tätigkeit für die Beklagte am 31. Januar 2011 und habe zu beiden Parteien freundschaftli che, ge- legentliche Beziehungen (act. 40/3/2 S. 3). Die Beklagte weist indessen darauf hi n, dass er nun für ei ne i hrer di rekten Konkurrenti nnen täti g sei (vgl. auch act. 40/3/2 S. 2), und bringt vor, dass sich bei seinem Weggang Differenzen erge- ben hätten, da er versucht habe, sämtliche bei der italienischen Tochter der Be- klagten angestellten Manager zur Konkurrenz hin abzuwerben, was auch in zwei Fällen gelungen sei. Dies bezeichnet die Klägerin als unzulässiges Novum, ohne
jedoch weiter darauf einzugehen (act. 62 Rz. 9). Ob es sich bei diesem (neuen) Vorbringen anlässlich der Stellungnahme zum Beweisergebnis um einen Um- stand handelt, der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr hätte vorgebracht werden kön- nen, erscheint zweifelhaft, da das Vorbringen zum Hintergrund des Zeugen offen- sichtlich durch die Beweiserhebung veranlasst wurde. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, da es hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, kommt es doch hauptsächlich auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen und nicht auf eine (al- lenfalls geminderte) Glaubwürdigkeit des Zeugen an. Von i hrem Inhalt her be- trachtet, sind die Aussagen für sich genommen nicht unglaubhaft. Sie bilden je- doch nur ein schwaches Indiz für eine bestimmte Willensbildung der Beklagten bei Vertragsschluss. Zum einen ist aus einer blossen Thematisierung von Megat- railern im Rahmen von Vertragsverhandlungen für den Vertragsschluss in einer besti mmten Ri chtung ni chts gewonnen. Zum andern hi lft auch die eigene Auffas- sung des Zeugen über den Umfang der vertraglichen Verpflichtung nicht ent- scheidend weiter, da völlig unklar bleibt, inwiefern sein Verständnis eine Auswir- kung auf dasjenige von K._____ bei Abschluss des Vertrages gehabt haben soll. Es ist noch nicht einmal behauptet worden, dass der Zeuge E._____ die Ver- tragsverhandlungen mit der Klägerin geführt hat, geschweige denn, dass er dort federführend gewesen oder bei diesen bis zum unterschriftsreifen Vertrag beteiligt gewesen sei oder mit K._____ sein allfälliges Verständnis der Bezeichnung als L.-Wagen erörtert habe. Die Aussagen des Zeugen E. stellen diejeni- gen von K._____ zwar in gewissem Ausmass in Frage, sind aber keineswegs ge- eignet, das Gegenteil als erwiesen zu betrachten. Schliesslich liegen Aussagen des Zeugen I._____ vor, der bis Mitte 2012 bei der Beklagten angestellt gewesen ist. Es ist daher anzunehmen, dass er kein wirt- schaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Gleichwohl könnte auf- grund seiner vormaligen Anstellung bei der Beklagten noch eine gewisse Verbun- denheit mit dieser vorhanden sein. Er deponierte seine Aussagen unter der stren- gen Strafandrohung von Art. 307 StGB (Prot. S. 26). Insgesamt ist ihm eine nur leicht herabgesetzte Glaubwürdigkeit zu attestieren. Seine Aussage lässt darauf schliessen, dass es Personen bei der Beklagten gab, die von einer klägerischen Absicht der Beförderung von Megatrailern gewusst haben. Dafür kommt insbe-
sondere der Zeuge E._____ in Frage. Um welche allfälligen weiteren Personen es sich dabei gehandelt habe und was dies letztlich für den Vertragsschluss durch K._____ bedeutet haben soll, erschli esst si ch daraus ni cht. In di esem Si nne führt der Zeuge I._____ auch aus, er könne nicht sagen, ob sich die Parteien nach klä- gerischem Verständnis einig geworden wären. Vielmehr betont er, dass der Be- griff L.-Wagen in Bezug auf die Eigenschaft eines N.-Wagens, Me- gatrailer transportieren zu können, gerade nicht eindeutig sei. Vielleicht hätten un- terschiedliche Personen unterschiedliche Vorstellungen damit verbunden. Seine Aussagen erweisen sich als in sich schlüssig und grundsätzlich glaubhaft. Sie lassen sich insbesondere auch mit denjenigen des Zeugen E._____ wi e auch K._____ vereinbaren. Zur Widerlegung der Sachdarstellung von K._____ dienen sie jedenfalls nicht. Damit bleibt der von der Klägerin behauptete tatsächliche Wille der Beklagten bei Vertragsschluss betreffend L.-Wagen unbewiesen. Gleiches muss auch bezüglich der nachträgli chen Abrede gelten, mit der sich die Parteien (unstreitig) auf die (Ersatz)Lieferung von O.-Wagen geeinigt ha- ben. Ein der Beklagten zuzurechnender Wille, dass damit Wagen zu liefern seien, die Megatrailer befördern könnten, ist nicht auszumachen. Die als Beweismittel zur Verfügung stehenden Urkunden wurden bereits oben im Rahmen der Ermitt- lung des mutmasslichen Willens in Bezug auf L.- sowie O.-Wagen (oben Erw. 4.4.5.a) sowie des tatsächlichen Willens in Bezug auf L.-Wagen gewürdigt, worauf zu verweisen ist. Es kann ihnen auch für den tatsächlichen Wil- len in Bezug auf die Einigung auf O.-Wagen nichts anderes entnommen werden. Lediglich ergänzend ist auf ein von der Klägerin eingereichtes E-Mail von P._____ an den Zeugen I._____ vom 27. November 2010 hinzu weisen, i n wel- chem der erste unterstreicht, die Klägerin habe die neu gefundenen Wagen, wo- mit die O.-Wagen gemeint sein müssen, als vollkommen i hren Ansprüchen genügend akzeptiert ("..., you have confirmed the finding of new wagons that we have accepted as perfectly matched to our needs."; act. 3/19 S. 1). Aussagekräf- tige Zeugenangaben zur Willensbildung in Bezug auf die Vereinbarung von O.-Wagen liegen nicht vor. Aus den Äusserungen des Zeugen I._____ und
K._____ ergibt sich lediglich, dass anstelle der L.-Wagen O.-Wagen angeboten bzw. angemietet worden seien (Prot. S. 28 und 39). Weitere relevante Beweismittel oder Umstände sind nicht ersichtlich. Der Vollständigkeit halber ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin nach Abschluss des Schriftenwechsels verschiedentlich erwähnte Parteibefragung (act. 37 S. 2 und act. 55 S. 6) zu den Beweisthemen nicht konkret angeboten wurde (siehe dazu oben Erw. B.c. sowie 2.3.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Klägerin keinen tatsächli- chen Willen der Beklagten nachweisen konnte, nach welchem diese Wagen zur Verfügung stellen musste, die Megatrailer befördern können. Damit hat es beim Ergebnis der objektivierten Auslegung sein Bewenden. 4.4.6. Fazi t Aufgrund der obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, Wagen einzusetzen, die Megatrailer transportieren können. Es ist somit festzuhalten, dass die Beklagte in Bezug auf die Wagentypen den modifizierten Vertrag bi s zum 27. Februar 2011 ri chti g erfüllt hat. Die Klägerin ist daher zu verpflichten, die Rechnungen Nr. 416683, 416668, 416676 und 416682, insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 38'772.–, zu bezahlen. 4.5. Zu den Rechnungen Nr. 416725, 416726, 416729, 416730, 416735, 416736 und 416795 Bei diesen Rechnungen handelt es sich erstelltermassen um Leistungen ab 28. Februar 2011. Es ist unbestritten, dass die Züge gefahren sind (Rundfahrten am 28. Februar und jeweils am 1.-4., 8.-11., 14.-18. sowie 21. März; vgl. act. 14 Rz. 105 ff. i.V.m. act. 15/25, act. 15/28 und act. 15/30 und act. 19 S. 25). Unbe- stritten ist auch, dass die Beklagte die Rechnungen zugestellt hat (act. 20/40). Streitig ist, ob die Beklagte ihre Leistungen richtig erfüllt hat, und zwar in Bezug auf die Anzahl Wagen und Wagentypen (vgl. E. 4.5.1. und E. 4.5.2.). Weiter ist streitig, welchen Preis die Beklagte für ihre Leistungen in Rechnung stellen durfte (vgl. E. 4.5.3.).
4.5.1. Zur verabredeten Anzahl Wagen und Wagentypen ab 28. Februar 2011 a) Parteibehauptungen Die Klägerin macht geltend, sie sei auf entsprechenden Vorschlag der Beklagten damit einverstanden gewesen, dass anstatt der zwölf 90'-Wagen ab 28. Februar 2011 einzelne Wagen, welche "per sofort" verfügbar seien, angehängt würden, um auf die vertraglich vorgesehene Platzzahl zu kommen, weil die in Annex 1 vorgesehenen zwölf 90'-Wagen Ende Februar 2011 nicht zur Verfügung gestan- den seien. Die Beklagte habe sodann versprochen, ab Mitte März 2011 die zu- sätzlichen Wagen (zwölf 90'-Wagen) zur Verfügung zu stellen (act. 1 S. 14). Doch ab 28. Februar 2011 seien weder die zusätzlichen 90'-Wagen noch die "per so- fort" verfügbaren Wagen bereit gewesen (act. 1 S. 15). Darauf erwidert die Beklagte, dass die Klägerin sie kurz vor der Auslieferung der zusätzli chen zwölf 90'-Wagen angerufen und ihr mitgeteilt habe, dass sie die 90'- Wagen doch ni cht haben wolle. Aus diesem Grund habe sie diese für andere Kunden eingesetzt. Als die Klägerin dann kurz darauf die Wagen trotzdem wieder hätte haben wollen, seien diese nicht mehr verfügbar gewesen (act. 14 Rz. 87). Weiter habe es Verzögerungen bei den Lieferanten und technische Probleme bei diesen Wagen gegeben (act. 14 Rz. 148, 190). In der Woche vom 21. März 2011 wären jedoch zwölf 90'-Wagen verfügbar gewesen (act. 14 Rz. 91). Die Klägerin habe dann aber anstelle der zwölf 90'-Wagen 24 Einzelwagen (45') gewünscht (act. 14 Rz. 148). Die Beklagte macht weiter geltend, dass am 21. März 2011 abends vier der sieben 45' Wagen (Set von zehn Wagen) angehängt worden sei- en (act. 14 Rz. 99). Schliesslich behauptet sie, dass sie ab 28. Februar 2011 die gleichen Leistungen wie in Annex 1 vereinbart, erbracht habe (act. 14, Rz. 92 f., 151; act. 27 Rz. 18, 42, 81, 95, 100 und 121). Damit macht sie sinngemäss gel- tend, dass sie 18 O._____-Wagen und sechs 60'-Wagen zur Verfügung gestellt habe (vgl. dazu vorne E. 4.4.1.b.). Die Klägerin bestreitet, dass sie die von der Beklagten versprochenen zwölf 90'- Wagen nicht akzeptiert habe (act. 19 S. 19). Sie führt jedoch aus, dass sie damit einverstanden gewesen sei, "einfach einzelne Wagen anzuhängen, um auf die vertraglich vorgesehene Platzzahl zu kommen" (act. 1 S. 14).
b) Würdi gung Auch wenn gemäss Annex 1 vereinbart war, dass ab 28. Februar 2011 zwölf 90'- Wagen verfügbar hätten sein müssen, bestreitet die Klägerin nicht, dass anstelle der zwölf 90'-Wagen 24 Einzelwagen (45') zum Einsatz kommen sollten. Unbe- stritten blieb auch, dass am 21. März 2011 abends vier der sieben 45' Wagen eingesetzt wurden und die restlichen drei 45'-Wagen ab 22. März 2011 hätten eingesetzt werden sollen. Es ist aber auch unbestritten, dass in der Zeit vom 28. Februar bis 21. März 2011 abends weder zwölf 90'-Wagen noch 24 45'- Wagen zur Verfügung standen. Nicht dargelegt hat die Klägerin, welche Wagentypen – abgesehen von den zwölf 90' bzw. 24 45'-Wagen – ab 28. Februar 2011 zur Verfügung hätten stehen sollen. Sie macht diesbezüglich keine hinreichend genügende Behauptungen bzw. be- streitet die Behauptung der Beklagten, es hätten wie gemäss Annex 1 18 O.- und sechs 60'-Wagen eingesetzt werden müssen, nicht. Dabei hilft der Klägerin auch nicht weiter, dass sie "nach wie vor" (vor 28. Februar 2011) an den L.-Wagen Interesse gehabt habe (act. 19 S. 19). Die Klägerin behauptet an keiner Stelle, dass ab 28. Februar 2011 die gemäss Annex A vereinbarten Wa- gentypen (24 L.-Wagen und sechs 60'-Wagen) hätten zur Verfügung ste- hen müssen. Vielmehr macht sie selber geltend, dass ab 28. Februar 2011 zwölf 90'-Wagen (bzw. 24 45'-Wagen) hätten bereit stehen müssen, die gemäss Annex A nicht vorgesehen waren (act. 1 S. 14). c) Fazi t Es ist somit festzustellen, dass ab 28. Februar 2011 zum ei nen wei terhi n 18 O.- und sechs 60'-Wagen zur Verfügung stehen mussten. Zum anderen hätte die Beklagte zusätzlich zwölf 90' bzw. 24 45' Wagen zur Verfügung stellen müssen, um dem (modifizierten) RTSG gerecht zu werden. Davon geht aber noch nicht einmal die Beklagte aus, standen die letztgenannten Wagen doch unstreitig nicht zur Verfügung und rechnete die Beklagte folglich auch weiterhin mit dem re- duzierten Preis gemäss Annex 1 (vgl. act. 15/25-30; zur Preisbestimmung weiter unten E. 4.5.3.).
4.5.2. Zur Anzahl tatsächlich eingesetzter Wagen ab 28. Februar 2011 Zwischen den Parteien ist somit strittig, ob ab 28. Februar 2011 tatsächlich 18 O._____ und sechs 60'-Wagen zur Verfügung standen. a) Klägerische Behauptungen Die Klägerin macht geltend, dass ab 28. Februar bis 16. März 2011 lediglich neunzehn Wagen (14 O.- und fünf 60'-Wagen) und vom 17. bis 22. März 2011 zwanzig Wagen (15 O.- und fünf 60'-Wagen) zur Verfügung gestan- den seien (act. 1 S. 15). Es seien Züge mit nur je zehn Stellplätzen (anstatt 15) gefahren, was ein um ein ganzes Drittel reduziertes Angebot bedeute (act. 1 S. 16). b) Beklagtische Behauptungen Die Beklagte führt aus, dass sie ab 28. Februar 2011 ihre Dienstleistungen fortge- setzt habe, und zwar mit der gleichen Komposition von Wagen wie unter Annex 1 (act. 14 Rz. 92 f.; act. 27 Rz. 18, 42, 81, 95, 100 und 121). Einschränkend fügt sie dazu an, dass es vereinzelte technische Ausfälle gegeben habe, weshalb sie aber auch zwei Gegenrechnungen der Klägerin akzeptieren würde (act. 27 Rz. 100; act. 14 Rz. 92). c) Feststellung des Sachverhalts Aufgrund der klägerischen Bestreitungen wurde der Beklagten der Hauptbeweis auferlegt, dass sie ab 28. Februar 2011 die wi e unter Annex 1 vereinbarten Wa- gen (18 N.-Wagen ... von O. und sechs 60 Fuss lange Wagen) zur Verfügung gestellt habe (Beweissatz 1.a.). Als Beweismittel der Beklagten wurden die Aussagen von K., des Zeugen I. sowie die zwei E-Mails vom 21. März 2011 (Urk. 15/18-19) abgenommen. Der Zeuge I._____ konnte aus sei ner Eri nnerung keine Angaben mehr dazu ma- chen, wann konkret welche Wagen tatsächlich im Einsatz standen (Prot. S. 27 ff.). K._____ führte im Allgemeinen aus, die Beklagte habe diese Wagen zur Verfü- gung gestellt, aber es seien nicht alle Wagen immer zur Verfügung gestanden. Die Beklagte habe nur eine bestimmte Menge O._____-Wagen gehabt und es
habe keine anderen mehr auf dem Markt gegeben. Wenn es zu einer Beschädi- gung beim Ent- oder Beladen eines Wagen gekommen sei, dann hätten ein oder zwei Wagen gefehlt. Die Beklagte habe dann der Klägerin umgehend einen Rabatt, eine 'credit note', zugeschickt. Das sei separat gewesen. Ein oder zwei Wagen der 60'-Wagen hätten gefehlt. Die Rabatte seien zusätzlich zu den in An- nex 1 festgelegten Preisen gewährt worden und hätten nur für die beschädigten Wagen gegolten. Wie gross dieser Rabatt gewesen sei, wisse er nicht mehr (Prot. S. 34 ff.). Die Beklagte sieht in dieser Aussage die Bestätigung ihrer Vorbringen (act. 56 Rz. 6). Auf die aufgrund seiner Stellung im Prozess eingeschränkte Glaubhaftigkeit von K._____ wurde bereits hingewiesen (siehe oben E. 4.4.5.b). Seine Aussagen er- weisen sich als frei von erheblichen Widersprüchen und erschei nen insgesamt schlüssig. Sie sind allerdings nicht geeignet, den fraglichen Beweis zu erbringen, da er ausdrücklich einräumte, dass nicht immer alle Wagen zur Verfügung ge- standen seien. Dies gilt zum einen für die O.-Wagen, von denen alleine aufgrund der Marktsituation nur eine beschränkte Anzahl vorhanden gewesen sei, weshalb eine Beschädigung direkt zu einem Ausfall geführt habe, und zum ande- ren für die 60'-Wagen, von denen auch ein oder zwei Stück gefehlt hätten (Prot. S. 34 f.). Dabei spielt auch keine Rolle, dass er erklärte, einzelne Ausfälle hätten immer zu besonderen Rabatten geführt. Das Gewähren solcher Rabatte in der Zeit ab dem 28. Februar 2011 wurde von der Beklagten auf der Behauptungsebe- ne in keiner Weise konkret dargelegt. Vielmehr im Gegenteil ergibt sich aus den von der Beklagten eingereichten Rechnungen, mit denen sie ihre Forderungen begründet, keinerlei zusätzli che Rabattgewährung. Diese berechnen für jede der i n Rechnung gestellten Rundfahrten den (reduzierten) Preis von EUR 24'200.– und bringen diesen dann ungeschmälert in Anschlag (act. 14 Rz. 107 f.; act. 15/25-30). Inwiefern die von der Beklagten akzeptierten Gegenrechnungen vom 28. Februar 2011 und 7. März 2011 (act. 14 Rz. 110; act. 15/33-34) solchen Rabatten entsprechen sollten und damit alle von der Klägerin behaupteten Zug- ausfälle (vi er O.-Wagen [ab dem 17. März 2011 drei O._____-Wagen] so- wie ein 60'-Wagen zu wenig) abgegolten seien, führt die Beklagte in keiner Weise aus.
Den zwei E-Mails vom 21. März 2011 (Urk. 15/18-19) lassen sich keine Hinweise zum fraglichen Beweisthema entnehmen. Die im E-Mail von Q._____ an K._____ vom 11. März 2011 (act. 15/17) verwendete Berechnungsmethode eines ange- messenen Preises geht zwar vom (grundsätzlichen) Einsatz von 24 Wagen aus (act. 56 Rz. 8 ff.). Auch dies könnte allerdings – ungeachtet der Tatsache, dass diese Urkunde nicht direkt im Anschluss an die fragliche Behauptung offeriert (act. 14 Rz. 92) und daher nicht als Beweismittel abgenommen wurde – kei nen ausreichenden Beweis dafür erbringen, dass tatsächlich in der Zeit vom 28. Februar 2011 bis 22. März 2011 auch immer so viele Wagen zum Einsatz zur Verfügung standen. Es ist somit festzuhalten, dass die Beklagte den ihr obliegenden Beweis, dass sie ab 28. Februar 2011 18 O.-Wagen und sechs 60'-Wagen zur Verfügung gestellt hat, nicht mit dem erforderlichen Beweismass erbringen konnte. Es ist somit von der klägerischen Behauptung auszugehen, dass ab 28. Februar bis 16. März 2011 lediglich neunzehn Wagen (14 O.- und fünf 60'-Wagen) und vom 17. bis 22. März 2011 zwanzig Wagen (15 O._____- und fünf 60'-Wagen) zur Ver- fügung gestanden sind. 4.5.3. Zur Preisgestaltung ab 28. Februar 2011 a) Unbestrittener Sachverhalt Gemäss ursprüngli chem RTSA verpflichtete sich die Klägerin, pro Rundfahrt EUR 26'500.– zu bezahlen. In Annex 1 einigten sich die Parteien auf eine Preisredukti- on und einen neuen Preis von EUR 24'200.– pro Rundfahrt. Die Parteien sind sich uneinig, wie der Preis ab 28. Februar 2011 festzusetzen ist, da in Annex 1 die Gültigkeitsdauer dieses Vertragsanhangs mit 7. bis 27. Februar 2011 be- zeichnet wird. b) Parteibehauptungen Die Klägerin macht geltend, dass die Zahlungsbedingungen unter den gegebenen Umständen ab 28. Februar 2011 (verminderte Anzahl Wagen und andere Wagen- typen) angepasst werden müssten. Für sie sei es nicht in Frage gekommen, dass
der Mechanismus des Annex 1 weitergelten würde. Den Vertrag habe sie aber nie aufgeben wollen. Der von der Beklagten vorgeschlagene Annex 2 habe für sie keine praktikable Lösung dargestellt (act. 1 S. 15 ff., 21). Die Beklagte entgegnet, dass sie ab 28. Februar 2011 denselben Betrag mit den gleichen Zahlungsbedingungen in Rechnung gestellt habe wie unter Annex 1. Sie habe ihre Dienstleistungen mit der gleichen Komposition von Wagen wie unter Annex 1 ausgeführt (act. 14 Rz. 92 f., 151). Sobald die 24 45' Wagen (anstelle der zwölf 90'-Wagen) vorhanden gewesen wären, hätte die Klägerin den ursprünglich im RTSA vereinbarten Preis leisten müssen (act. 14 Rz. 99, 188, act. 27 Rz. 77 f.). Einen anderen Sinn habe die Befristung der Vertragsanpassung von Annex 1 nicht haben können (act. 14 Rz. 188). Sofern es Ausfälle von Wagen gegeben habe, habe die Klägerin dafür sogleich Gegenrechnungen gestellt (act. 14 Rz. 151). Annex 2 sei von der Klägerin nicht unterschrieben worden (act. 14 Rz. 91). Die Klägerin habe aber die Leistungen der Beklagten angenommen und durch ihr Verhalten ihr Einverständnis gezeigt; so habe die Klägerin die Güter immerhin laden und abladen müssen (act. 14 Rz. 191). Sie, die Beklagte, habe in guten Treuen davon ausgehen können, dass dieselbe Leistung wie unter Annex 1 auch mit dem selben Preis honoriert werden sollte. Eine andere übereinstimmen- de Willenserklärung der Parteien habe nicht vorgelegen und sei auch nicht zu eru- ieren (act. 27 Rz. 81). Gemäss Art. 6 RTSA müsse zwar eine permanente Ände- rung des Vertrages schriftlich erfolgen; doch vorliegend wäre auch eine Abände- rung ohne Schri ftli chkei t zulässi g gewesen (act. 14 Rz. 192 f.). Die Klägerin habe nicht nur durch Schweigen zugestimmt oder konkludent gehandelt, sondern auch den in Rechnung gestellten Preis der Beklagten nach der Geltungsdauer von An- nex 1 anerkannt, weil sie zu Beginn die Rechnungen der Beklagten noch begli- chen habe (act. 27 Rz. 81). Die Klägerin habe am 11. März 2011 plötzlich die Hö- he des in Rechnung gestellten Betrages moniert und verlangt, dass die Beklagte ihr lediglich einen Betrag von EUR 18'150.– pro Rundfahrt i n Rechnung stelle (act. 14 Rz. 93). Die Klägerin behauptet, dass nach Ablauf des Annex 1 der Preis proportional im Verhältni s der zur Verfügung gestellten Wagen zu den vertraglich zugesicherten
Wagen hätte angepasst werden müssen (act. 19 S. 11, S 20). D i e Wei terführung des Angebots nach Ablauf von Annex 1 sei eine Selbstverständlichkeit gewesen. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt akzeptiert, zu den Bedingungen des An- nex 1 weiterfahren zu wollen, letzterer sei eine reine Übergangslösung gewesen. Es treffe nicht zu, dass die Parteien beim Abschluss des befristeten Annex 1 da- von ausgegangen seien, dessen Bedingungen würden auch nach dessen Ablauf weiterhin gelten. Dass ein stark reduziertes Angebot auch einen in diesem Ver- hältnis gekürzten Preis nach sich ziehen habe müssen, sei objektiv verständlich und sachlich gerechtfertigt (act. 19 S. 21 f.). Der von der Klägerin bezahlte Betrag habe exakt dem Verhältnis zwischen der Anzahl der tatsächlich transportierten und der Anzahl der vertraglich vereinbarten Wagen entsprochen (act. 19 S. 23, 24). Weiter bestreitet die Klägerin, dass die Nichtlieferung der zwölf 90'-Wagen und ei ner von der Beklagten vorgeschlagenen Weitergeltung der Bedingungen des Annex 1 keine kleine Änderung sei, die auch formlos vereinbart werden kön- ne (act. 19 S. 29). Schliesslich macht die Klägerin geltend, dass Sinn und Zweck der salvatorischen Klausel im RTSA darin bestehe, eine gemeinsame Lösung zu suchen, wenn sich die Parteien nicht einig seien. Typischer Gegenstand dieser Klausel sei die Verpflichtung zur Aushandlung eines angemessenen Preises für ein qualitativ und quantitativ reduziertes Angebot der Beklagten (act. 29 S. 11). Wäre keine Lösung gefunden worden, hätte der Preis für die reduzierte Leistung der Beklagten gerichtlich bestimmt werden müssen (act. 29 S. 9 f.). Die Beklagte habe nach Ablauf des Annex 1 56% der versprochenen Wagen zur Verfügung gestellt (19 von 34), aber 91% des Preises verlangt (EUR 24'200.– anstatt EUR 26'500.–). Die Klägerin habe das nicht akzeptieren wollen und die Rechnungen vertragsgemäss bestritten (act. 29 S. 4, 13). Die Beklagte bestreitet, dass von einem bestimmten Verhältnis der versproche- nen und der bereit gestellten Wagen je die Rede gewesen bzw. dass dies für die Preisfindung relevant gewesen sei (act. 27 Rz. 16, 63). Erst mit ihrem E-Mail vom 11. März 2011 (act. 20/42) habe die Klägerin mit einer angeblich mathematischen Berechnung mit Preisen pro Wagen zu argumentieren begonnen. Dem RTSA, dem Annex 1 oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien sei aber ei- ne solche Berechnung nicht zu entnehmen (act. 27 Rz. 43, 90). D i e Berechnung
nach Anzahl der Wagen sei nie diskutiert und nie Grundlage des Preises gewe- sen. Der Preis habe der internen Kalkulation der Beklagten unter Berücksichti- gung aller involvierter Kosten plus einer Marge entsprochen (act. 27 Rz. 78). Die Klägerin habe den so bestimmten Vertragspreis bezahlt und sei daher damit ein- verstanden gewesen (act. 27 Rz. 90). In Bezug auf die salvatorische Klausel führt die Beklagte aus, dass die Klägerin deren Sinn und Zweck missverstehe (act. 14 Rz. 220); eine einvernehmliche Abänderung der wirtschaftlichen Eckpunkte ei nes Vertrages habe nichts mit dieser Klausel zu tun (act. 27 Rz. 49). c) Rechtliches in Bezug auf die Form des Vertrages Auch wenn das Gesetz für einen bestimmten Vertrag keine besondere Form vor- sieht, können die Parteien eine solche vereinbaren (Art. 16 Abs. 1 OR). Der ver- tragliche Formvorbehalt kann sodann jederzeit formfrei aufgehoben werden. Eine Aufhebung oder Abänderung des Formvorbehalts ist auch stillschweigend oder durch konkludentes Handeln möglich (BGE 125 III 263 E. 4c; Urteil des Bundes- gerichts 4A_416/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3; S CHW ENZER, Schweizeri- sches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, Rz. 31.51). d) Relevante Bestimmungen Die von den Parteien im Zusammenhang mit der Form des Vertrages vorgebrach- ten Besti mmungen lauten wie folgt (act. 3/1): "6 Amendment of Services Permanent amendments of characteristics, composition, and frequency of the Services may only be agreed in writing and duly signed by the Parties result- ing in the according amendment of Annex A hereto. (...)"
"15 Invalidity and Severability If any provision of this Agreement is found by any court or administrative body of competent jurisdiction to be invalid or unenforceable, the invalidity or unen- forceability shall not affect the other provisions of this Agreement and all pro- visions not affected shall remain in full force and effect. Both Parties will at- tempt to substitute the unenforceable clause with a valid and enforceable pro- vision, which achives to the greatest extent possible the economic, legal and commercial objectives of the invalid or unenforceable provision."
Die strittigen Bestimmungen in Bezug auf die Preisgestaltung ab 28. Februar 2011 sind die Folgenden (act. 3/1 und 3/21): "3 Prices and Payment Conditions In consideration for the provision of the Services A._____ shall pay to B._____ the prices set forth in Annex B. A._____ shall pay such prices irre- spective of the level and frequency of use of the trains operated by B._____ in accordance with Annex A. The prices are calculated on round trip basis and A._____ shall pay the full price also in the event of a single trip. B._____ shall determine the amounts due by A._____ according to the agreed prices in Annex B on a weekly basis and shall issue and dispatch to A._____ the related invoice each week. (...) (...)"
"Annex B: Price The price to be paid by A._____ for each round trip train as described in An- nex A is Euro 26,500.00 (twentysix thousands and five hundreds,00). (...)"
"Annex 1 Validity 07.02.2011-27.02.2011
(...)
(...)"
e) Würdi gung Von der Klägerin blieb unbestritten, dass sie die Leistungen der Beklagten auch ab 28. Februar 2011 weiterhin annahm und sie im Zuge dessen auch weiterhin Güter lud und ablud. Fraglich ist allerdings, ob daraus auf eine formlose Verlänge- rung des Gültigkeitszeitraums des Annex 1 geschlossen werden kann, beispiels- weise bis zum 22. März 2011, dem Zeitpunkt, zu welchem gemäss letzter Zusi- cherung der Beklagten sämtliche gemäss Annex 1 vereinbarten Wagen zur Ver- fügung hätten stehen können. Art. 6 RTSA, in welchem die Parteien die Schrift-
form für dauerhafte Änderungen der Leistungsmerkmale, der Zusammensetzung und der Häufigkeit der Leistungen der Beklagten vereinbart haben, stünde einer solchen Annahme ni cht zwi ngend entgegen. Zum ei nen könnte – nähme man aufgrund der weiteren Umsetzung des RTSA einen entsprechenden Konsens an – auf einen stillschweigenden bzw. konkludenten Verzicht auf die Schriftform als Gültigkeitsvoraussetzung geschlossen werden. Zum anderen bezieht sich auch Art. 6 RTSA nur auf dauerhafte (englisch: "permanent") Änderungen. Bei einer zeitlichen Ausdehnung der Übergangsregelung des Annex 1 um einige Wochen würde es si ch jedoch nur um eine temporäre, nicht aber eine dauerhafte Ände- rung handeln. Eine tatsächliche Willensübereinkunft in Bezug auf die Weitergeltung des Annex 1 wurde von keiner Partei konkret behauptet. Indem die Beklagte vorbringt, sie ha- be in guten Treuen davon ausgehen können, dass dieselbe Leistung wie unter Annex 1 auch mit dem selben Preis honoriert werden sollte, beruft sie sich viel- mehr auf einen dementsprechenden mutmasslichen Willen der Klägerin oder ei- nen normati ven Konsens i n Bezug auf die Erstreckung des Annex 1 auf den Zeit- raum nach dem 27. Februar 2011. Die Klägerin stellt einen solchen in Abrede. Die von der Beklagten diesbezüglich dargelegten Umstände – soweit sie als erstellt gelten können – vermögen eine auf Konsens basierende Erstreckung der Gültig- keitsdauer von Annex 1 ni cht zu begründen. Expli zi te Willenserklärungen, welche die schriftlich begrenzte Gültigkeit des An- nex 1 per 27. Februar 2011 hinausschieben würden, werden nicht geltend ge- macht und si nd auch ni cht ersi chtli ch. Zwar ist die weitere Annahme der Leistun- gen durch die Klägerin auch nach dem 27. Februar 2011 erstellt, doch muss diese einem Ablauf der Gültigkeit des Annex 1 nicht notwendig entgegenstehen, da un- streitig das RTSA selbst immer noch in Kraft stand. Die blosse weitere Inan- spruchnahme von Leistungen durch die Klägerin gemäss RTSA alleine muss nicht unbedingt das Einverständnis mit der Weitergeltung der zeitlich befristeten Preisänderung bedeuten. Die Bezahlung einer Rechnung aber, die für nach dem 27. Februar 2001 erbrachte Leistungen beruhend auf dem Preis aus Annex 1 ge- stellt wurde und die als Einverständnis mit diesem Preis gedeutet werden könnte,
ist gerade nicht erwiesen. Auch wenn di es die Beklagte behauptet (act. 27 Rz. 81), ergibt es si ch ni cht aus den von ihr ins Recht gelegten Urkunden. So handelt es sich bei den ersten, vorliegend geltend gemachten Rechnungen für er- brachte Leistungen nach dem 27. Februar 2011 um diejenigen mit der Nr. 416725 und Nr. 416726. Diese haben Rundfahrten vom 28. Februar bis zum 6. März 2011 zum Inhalt und datieren vom 10. März 2011 (act. 14 Rz. 105 ff.; vgl. act. 15/25-6 und act. 15/32). Umgehend auf diese Rechnung hi n erfolgte jedoch auch nach den beklagtischen Vorbringen bereits die entsprechende Beanstandung des Prei- ses seitens der Klägerin (act. 14 Rz. 93 unter Verweis auf act. 15/17). Die Beklag- te kann daher ni cht aus einem Begleichen von Rechnungen herleiten, die Kläge- rin habe die Weitergeltung der Preise aus Annex 1 anerkannt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Beklagte für die Zeitperiode nach dem 27. Februar 2011 der Klägerin die Vereinbarung eines Annex 2 vorschlug, der von der Weitergel- tung des Preises aus Annex 1 ausging und dem diese gerade nicht zustimmte (act. 14 Rz. 88-91). Vor diesem Hi ntergrund i st kei n Konsens über ei ne unmi ttel- bare, zeitliche Erstreckung des i n Annex 1 vereinbarten Preisregimes anzuneh- men. Vielmehr kommt in Bezug auf die Preisbestimmung das ursprüngli che RTSA zur Anwendung, frei li ch unter Berücksi chti gung der von den Parteien getroffenen Ab- reden in Bezug auf die von der Klägerin zur Verfügung zu stellenden Wagen (zu den bi s zum 27. Februar 2011 sowie ab dem 28. Februar 2011 zu stellenden Wa- gen siehe oben Erw. 4.4.1. und 4.5.1.). Nun stellt das RTSA und die ergänzend für anwendbar erklärten Abkommen – soweit vorgebracht oder ersichtlich – für den Fall, dass die Beklagte einige, aber nicht alle Wagen zur Verfügung stellt, die sie gemäss Annex A bzw. nachträglicher Vereinbarung zur Verfügung stellen müsste, mi thi n di e Rundfahrten nur mi t einer verkürzten Wagenkompositi on durchgeführt werden können, keine Preisanpassungsregeln auf. Das RTSA er- weist sich insofern als unvollständig. Ferner ergeben sich auch aus dem An- hang B keine einschlägigen Hinweise. Hingegen anerkennt die Klägerin selbst, dass grundsätzlich auch für solche unvollständi gen Rundfahrten ei ne Entschädi- gung zu lei sten sei. Sie vertritt nur die Ansicht, der Preis sei mathematisch, basie-
rend auf dem Verhältnis zwischen der Anzahl der tatsächlich zur Verfügung ge- stellten und der Anzahl der vertraglich vereinbarten Wagen, zu kalkuli eren. Beim vorliegenden Vertragsverhältnis handelt es sich – wie ausgeführt (siehe oben Erw. 4.2.) – um einen Innominatkontrakt, der neben Elementen des Fracht- vertrages auch solche des Mietvertrags aufweist. Gerade in Bezug auf das Zur- Verfügung-Stellen der vereinbarten Wagenkomposition, das unabhängig von den mit dieser tatsächlich transportierten Gütern im Rahmen eines Pauschalpreises pro Rundfahrt abgegolten wird, handelt es sich um eine Komponente, die dem Mietvertrag nahe steht. Es rechtfertigt sich daher, in Ermangelung einer vertragli- chen Abrede für den Fall, dass nur ei ne unvollständige Wagenkompositi on zur Verfügung gestellt wird, in Bezug auf die Festsetzung der Gegenleistung auf miet- rechtli che Regeln zurückzugreifen. Nach Art. 259d OR kann der Mieter für den Fall, dass die Tauglichkeit der Mietsache zum vorausgesetzten Gebrauch beein- trächtigt oder vermindert wird, vom Vermieter verlangen, dass er den Mietzins bis zur Behebung des Mangels entsprechend herabsetzt. Für die Bestimmung der Herabsetzung ist der Wert der mangelhaften Sache ins Verhältnis zu setzen zu demjenigen der gebrauchstauglichen, wobei auf objektive Kriterien abzustellen ist, wie auf Art und Beschaffenheit des Mietobjekts und des Mangels sowie auf den Vertragsinhalt (BSK OR I-Weber, Art. 259d N. 6). Betrachtet man den Wert der D urchführung ei ner Rundfahrt mi t ei ner besti mmten Wagenkomposition, wird dieser keineswegs nur durch di e Anzahl eingesetzter Wagen verkörpert. Enthalten in der Leistung einer (ursprünglich vereinbarten) Rundfahrt, die mit dem Pauschalpreis von EUR 26'500.– abgegolten wird, si nd vielmehr auch Traktionsdienstleistungen, Bereitstellung der Trassen, usw. (act. 27 Rz. 78 und Rz. 90; act. 29 S. 13 f.). Eine rein mathematisch, auf dem Verhältnis zwischen der Anzahl der tatsächlich zur Verfügung gestellten und der Anzahl der vertraglich vereinbarten Wagen basierende Herabsetzung dieses Pauschalprei- ses entbehrt daher der sachlichen Grundlage. Dies wird ni cht zuletzt auch dadurch bekräftigt, dass für die Rundfahrten während der Geltungsdauer von An- nex 1 mit i m Verhältni s zur ursprüngli ch verei nbarten Anzahl um zehn Wagen eingeschränkten Wagenkomposition von beiden Parteien ein Preis festgelegt
wurde, der vom Preis gemäss Annex A lediglich zwei geringfügigere Abzüge macht. Dabei handelt es sich um einen Abzug von EUR 900.– wegen fehlender Wagen und von EUR 1'400.– aufgrund eines einmaligen "Beitrages" (contribution) seitens der Beklagten. Eine mathematischen Reduktion des Gesamtpauschal- preises nach dem Verhältnis der zur Verfügung gestellten Wagen erscheint daher auch vor diesem Hintergrund ni cht als angemessen. Daran ändern auch der von der Klägerin ins Recht gelegte E-Mailwechsel zwischen Q._____ und K._____ vom 11. März 2011 (act. 20/42) sowie die anderen Beweisurkunden der Klägerin ni chts. Zunächst ist bei der Bestimmung des der beklagtischen Leistung entsprechenden, reduzierten Preises dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die – neben den 18 O.- und sechs 60'-Wagen – zur Verfügung zu stellenden zusätzli chen zwölf 90'- bzw. 24 45'-Wagen fehlten. In Bezug auf diese Lei stungsei nschränkung (auf das Niveau von 18 O.- und sechs 60'-Wagen) ist davon auszugehen, dass diese durch die während der Gültigkeitsdauer von Annex 1 geltende Preisredukti- on adäquat zum Ausdruck gebracht wird. Zwar weist die Klägerin darauf hin, sie habe sich mit dieser Preisreduktion in Annex 1 vor allem im Hinblick auf die Zusi- cherung i n deren Ziff. 3 einverstanden erklärt. Dies mag zutreffen. Gleichwohl be- i nhaltet Annex 1 auch unter Berücksichtigung dieses Umstands ein Verhältni s von Lei stung und Gegenleistung, das zumindest für diese Zeit von beiden Seiten als angemessen betrachtet wurde und das daher für die anschliessenden drei Wo- chen, soweit ein gleiches Lei stungsni veau der Beklagten fortbestand, noch als gangbare Grundlage dienen kann. Es ist davon auszugehen, dass die beiden in Annex 1 vorgesehenen Abzüge von insgesamt EUR 2'300.– sowohl der Art und Ei nschränkung des zur Verfügung zu stellenden Objektes (Wagenkomposition) als auch dem Vertragsverhältni s (Innominatvertrag mit fracht- und mietvertragli- chen Komponenten) angemessener Rechnung tragen, als dies die nicht weiter abgestützte, von der Klägerin beigezogene mathematische Methode tut. Weitere Anhaltspunkte si nd ni cht ersi chtli ch. Nun basieren diese Abzüge bzw. der sich so errechnende Preis von EUR 24'200.– pro Rundfahrt allerdings auf der Annahme, dass – gemäss des
Leistungsniveaus während der Gültigkeit von Annex 1 – auch tatsächli ch 18 O.-Wagen und sechs 60'-Wagen eingesetzt werden können. Dies ist aber für die Zeit nach dem 27. Februar 2011 gerade nicht erstellt. Es standen zwi schen dem 28. Februar 2011 und dem 22. März 2011 weniger Wagen zur Verfügung und zwar vi er O.-Wagen (ab dem 17. März 2011 drei O.-Wagen) zu wenig sowie ein 60'-Wagen zu wenig (siehe oben Erw. 4.5.2.). Auch diese weitere Leistungseinschränkung muss eine Preisreduktion nach sich ziehen, die sich – mangels Regelung im Vertrag – an den oben dargelegten Grundsätzen anzu- lehnen hat und nach dem Verhältni s der zu den bereits berücksichtigten Abzügen zusätzli chen Lei stungsei nschränkung zu bestimmen ist. Vergleicht man nun die während der Geltung des Annex 1 zur Verfügung gestell- ten Wagen, nämlich 18 O.-Wagen und sechs 60'-Wagen, mit der ursprüng- lich vorgesehenen Wagenkomposition, bestehend aus 24 L.-Wagen (zu- zü glich vier L.-Wagen als Reserve) sowie sechs 60'-Wagen, ergibt sich ei- ne Differenz von sechs in einer Rundfahrt einsetzbaren Wagen. Die vier Reser- vewagen sind hier zu vernachlässigen, da es bei der zu ermittelnden Preisreduk- ti on für ei ne Rundfahrt, an der weniger Wagen als vorgesehen eingesetzt werden können, hauptsächli ch um die auf der Rundfahrt einsetzbare Wagenkomposition geht und nicht um die Möglichkeit eines Ersatzes durch Reservewagen, durch welche eine verminderte Wagenkomposition und eine entsprechende Leistungs- und Preisreduktion überhaupt vermieden werden kann. Ei ne um sechs Wagen re- duzierte Komposition steht demnach ei ner Preisreduktion von insgesamt EUR 2'300.– pro Rundfahrt gegenüber. Auf den Ausfall eines Wagens entfallen nach dieser Sichtweise gerundete EUR 383.–. Nun besteht diese Preisreduktion allerdings aus den zwei genannten Abzügen und man kann sich fragen, ob ledig- lich der Abzug von EUR 900.– wegen "fehlender Wagen" massgeblich sein sollte, was zu einem Abzug von nur EUR 150.– pro zusätzlich fehlendem Wagen führte. Dies ist jedoch abzulehnen, da der Preisnachlass aus Annex 1 von einer Redukti- on von 30 fahrenden auf 24 fahrende Wagen ausgeht, eine weitere Reduktion der fahrenden Wagen – je niedriger der fahrende Restbestand ist – aber für die Klä- gerin tendenziell stärker zu Buche schlägt. Gerade weil die für ei ne Rundfahrt entgoltenen Kosten sich längst nicht nur nach der Anzahl der Wagen richten, die-
se jedoch für den Ertrag der Klägerin ausschlaggebend si nd, ist von einem zu- nehmenden Preisnachlass auszugehen, je niedriger die verbleibende Gesamtan- zahl von Wagen ist. Dem ist vorliegend dadurch Rechnung zu tragen, dass auch der Abzug des einmaligen Beitrags der Beklagten von EUR 1'400.– pro Rundfahrt anteilsmässig auf die zusätzlichen Wagenausfälle zu erstrecken ist, mithin die Beklagte für den Ausfall der weiteren fünf Wagen auf insgesamt nur noch 19 Stück ei nen entsprechend erhöhten einmaligen Beitrag abziehen muss (EUR 383.– anstatt EUR 150.– pro zusätzlich fehlendem Wagen). Daraus ergibt sich für den Zeitraum vom 28. Februar 2011 bis und mit 16. März 2011 ein Preis für eine Rundfahrt von EUR 22'285.– (EUR 26'500.– abzüglich EUR 2'300.– in Nachachtung des Leistungsniveaus Stand Annex 1 sowie abzüg- lich EUR 1'915.– i n Nachachtung der zusätzli ch fehlenden fünf Wagen [vi er O.-Wagen und ein 60'-Wagen]). In Anlehnung an di e Regelung i n Annex 1 sind davon ein Teil von EUR 20'342.– i nnert 10 Tagen und ein Teil von EUR 1'943.– i nnert 60 Tagen zu zahlen. Für den Zeitraum vom 17. bis 22. März 2011, in dem lediglich zwei Rundfahrten, nämlich am 18. und 21. März 2011, stattgefunden haben (act. 14 Rz. 105 ff. und act. 15/29-30), ergibt sich ein Preis für ei ne Rundfahrt von EUR 22'668.– (EUR 26'500.– abzüglich EUR 2'300.– i n Nachachtung des Leistungsniveaus Stand Annex 1 sowie abzüglich EUR 1'532.– i n Nachachtung der zusätzlich fehlenden vier Wagen [drei O.-Wagen und ein 60'-Wagen]). In Anlehnung an di e Regelung i n Annex 1 sind davon ein Teil von EUR 20'701.– i nnert 10 Tagen und ein Teil von EUR 1'967.– i nnert 60 Tagen zu zahlen. Unbeachtlich bleibt im Übrigen die Aussage von K., der ausführte, die Be- klagte habe für zusätzliche Wagenausfälle Rabatte gewährt (Prot. S. 35 f.). Das Gewähren von solchen Rabatten wurde – wie bereits dargelegt – weder von einer der Parteien behauptet noch ergibt es sich aus den im Recht liegenden Urkunden der fraglichen Rechnungen (act. 15/25-30). Im Weiteren ist anzumerken, dass die von der Beklagten anerkannten Gegenrechnungen der Klägerin, die auf den De- fekt bzw. Ausfall je eines O.-Wagens für fünf Rundfahrten beruhen (act. 14 Rz. 110; act. 15/33-34: "Partial damage compensation"), Schadenersatzforderun-
gen darstellen und nicht mit der Preisreduktion für eine eingeschränkte Wagen- komposition gleichgesetzt werden können. Schliesslich ändert an diesem Ergebnis auch die Anrufung der salvatorischen Klausel gemäss Art. 15 RTSA durch die Klägerin nichts. Mit dieser Klausel ver- einbarten die Parteien einerseits, dass bei einer allfälligen Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der mängelfreie Restvertrag weiterbestehen soll. Andererseits vereinbarten sie, dass sie sich um eine Modifizierung der nichtigen Bestimmung bemühen werden. Es handelt sich somit bei Art. 15 RTSA um eine gewöhnliche salvatorische Klausel, auch Teilwirksamkeitsklausel genannt (G AUCH/SCHLUEP/ SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N 696), mit welcher Parteien üblicherweise regeln, dass nicht der ganze Vertrag dahinfallen soll, wenn eine Bestimmung nichtig ist. Vielmehr soll der ni cht-nichtige Teil weiterbestehen (vgl. auch Art. 20 OR). Die Klägerin verkennt daher die Bedeutung der salvatorischen Klausel, wenn sie gel- tend macht, dass typischer Gegenstand einer solchen Klausel die Verpflichtung zur Aushandlung eines angemessenen Preises für ein qualitativ und quantitativ reduziertes Angebot der Beklagten sei. Eine allfällige Preisänderung hat nichts mit der Nichtigkeit einer Bestimmung zu tun. Eine andere als die erwähnte, im Allge- meinen bekannte Bedeutung der salvatorischen Klausel liegt nicht vor; die Kläge- ri n hat kei ne hi nrei chenden Behauptungen vorgebracht, die zu einem anderen Er- gebni s führen würden. 4.5.4. Ansprüche der Beklagten aus den zwischen 28. Februar 2011 und 22. März 2011 durchgeführten Rundfahrten Es ergeben sich ausgehend von den zwischen dem 28. Februar 2011 und 22. März 2011 unbestritten stattgefunden habenden Rundfahrten mit der – ge- mäss Beweisverfahren erstellten – eingeschränkten Wagenkomposition sowie ausgehend vom soeben ermittelten Preis für eine Rundfahrt die folgenden An- sprüche der Beklagten: Rechnungs- Nr. Rechnungs- datum Fälligkeits- datum Anzahl Rundfahr- ten x Rundfahrt- preisanteil (EUR) Geschuldeter Betrag (EUR)
416725 10.03.2011 20.03.2011 5 x 20'342 101'710 416726 10.03.2011 10.05.2011 5 x 1'943 9'715 416730 14.03.2011 24.03.2011 4 x 20'342 81'368 416729 14.03.2011 14.05.2011 4 x 1'943 7'772 416736 23.03.2011 02.04.2011 3 x 20'342 2 x 20'701 61'026 41'402 416735 23.03.2011 23.05.2011 3 x 1'943 2 x 1'967 5'829 3'934 Total 312'756 Gegen die Rechnung Nr. 416795 über EUR 776.28 für Parkgebühren der Züge während der Wochenenden i n C._____ bringt die Klägerin keine konkreten Ei n- wendungen vor (act. 14 Rz. 105 ff., act. 19 S. 25), weshalb diese ebenfalls zuzu- sprechen ist. Auf der anderen Seite sind die beiden, von der Beklagten anerkannten Gegen- rechnungen der Klägerin vom 28. Februar 2011 und vom 7. März 2011 im Betrag von je EUR 5'790.– (act. 14 Rz. 110; act. 15/33-34: "Partial damage compensati- on") anzurechne n. Schliesslich ist der Betrag von EUR 100'000.–, den die Beklagte aus der klägeri- schen Bankgarantie erhältlich gemacht hat (act. 14 Rz. 109; act. 19 S. 13 und 25), i n Abzug zu bri ngen. Nur ergänzend ist zu bemerken, dass sich deren Abrufen gestützt auf Art. 5 RTSA nach den Feststellungen im vorliegenden Prozess als zulässig erweist, wären doch Ende April 2011 mehrere Rechnungsbeträge, die von der Klägerin infolge nur teilweiser Bestreitung der entsprechenden Rechnun- gen unbestritten geblieben waren, fällig und nach Art. 3 RTSA zu zahlen gewesen (vgl. Rechnungen Nr. 416725, 416730 und 416736). Es ergibt sich folglich ein noch offener Rechnungsbetrag von EUR 201'952.28.
Position Betrag (EUR) Offener Rechnungsbetrag (Rechnungs-Nr. 416725-26, 416729-30, 416735-36) 312'756.00 Rechnung Nr. 416795 776.28 Abzug Gegenrechnungen – 11'580.00 Abzug Bankgarantie – 100'000.00 Total zugunsten der Beklagten 201'952.28
5.2.1. Parteibehauptungen Nach der Beklagten sehe Art. 3 Abs. 5 RTSA ein sofortiges Kündigungsrecht für sie vor. Sie macht geltend, dass sie sich die Möglichkeit, die Dienstleistung vor- übergehend oder auch ganz einzustellen, bis die Klägerin allfällige Ausstände aus fälligen Rechnungen begleiche, in den Vertragsverhandlungen ausbedungen ha- be, da die Klägerin eine neue Vertragspartnerin gewesen und sich die Beklagte für den Fall von fehlender Zahlungsfähigkeit bzw. -willigkeit der Klägerin habe ab- sichern wollen. Dieses Recht sollte dabei unabhängig davon sein, ob eine Rech- nung bestritten werde oder ni cht (act. 14 Rz. 44). Die vorübergehende oder per- manente Einstellung der Leistungen komme im Resultat einer Kündigung gleich, da bei eingestellten Leistungen die Erfüllung des Vertrages gar nicht mehr mög- li ch sei und die Klägerin dann selbstverständlich auch keine Zahlungen mehr leis- ten müsste (act. 14 Rz. 56). Die Klägerin verneint in ihrer Replik/Widerklageantwort, dass Art. 3 Abs. 5 letzter Satz RTSA ein Kündigungsrecht der Beklagten vorsehe (act. 19 S. 12, 24). Sogar wenn die Klägerin mit ihren Zahlungen vertragswidrig im Rückstand gewesen wä- re (was nie der Fall gewesen sei), hätte die Beklagte gestützt auf den abge- schlossenen Vertrag lediglich ihre Leistungen einstellen, nicht aber den Vertrag kündigen dürfen. Dies würde sich auch bereits aus dem Zusammenhang ergeben, dass die gesamte zweijährige Organisation rund um die Züge einzig zugunsten der Klägerin vorgenommen worden sei. Die Zahlung hätte in einem solchen hypo- thetischen Fall nachgeholt werden können und die Beklagte hätte ihre Dienstleis- tungen wieder aufnehmen müssen (act. 19 S. 12, 24). Weiter macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte ihre Leistungen nur hätte einstellen dürfen, nicht je- doch permanent und unwiderruflich (act. 19 S. 13). So hätte die Beklagte auch in einem hypothetischen Fall, in dem tatsächlich ein Recht zur Leistungseinstellung vorgelegen wäre, nicht das Recht gehabt, den Vertrag aufzulösen. Der Klägerin wäre dann immer die Möglichkeit offen gestanden, den offenen Betrag zu bezah- len und nach Ablauf des Vertrags gerichtlich einzuklagen. Nach der Zahlung der von den Beklagten geltend gemachten Fehlbeträge hätte die Beklagte ihre Leis- tungen wieder erbringen müssen (act. 19 S. 24). Ein Einstellungsrecht hätte die
Beklagte nur dann gehabt, wenn keine ordnungsgemässe Bestreitung der in Rechnung gestellten Beträge im Rahmen der vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgt wäre. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf die Formulierung in Art. 3 Abs. 5 RTSA: "(...) is not received within the agreed payment terms." Ebenso hät- te die Beklagte ein Einstellungsrecht gehabt, wenn die Klägerin einen Rech- nungsbetrag weder bestritten noch beglichen hätte (act. 29 S. 12, 16). Die Beklagte führt in ihrer Duplik/Widerklagereplik zu Art. 3 Abs. 5 letzter Satz RTSA aus, dass die Möglichkeit der Einstellung an die Nichtzahlung von Rech- nungen gemäss den vereinbarten Zahlungsfristen – und zwar unabhängig von ei- ner Bestreitung – geknüpft sei (act. 27 Rz. 44). 5.2.2. Kündi gungsrecht Zunächst ist festzuhalten, dass ein jederzeitiges Kündigungsrecht der Beklagten gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR aufgrund des besonderen Vertragscharakters, der ei n auf Dauer angelegtes Zur-Verfügung-Stellen einer Transportinfrastruktur bein- haltet (siehe dazu oben Erw. 4.2.), ni cht ohne Weiteres angenommen werden kann. Der Blick ist daher auf die von den Parteien umstrittene Besti mmung i n Art. 3 Abs. 5 RTSA zu ri chten. Sie enthält die Begriffe "halt" und "terminate", also un- terbrechen und beendigen. Der Begriff "terminate" bzw. beendigen weist grund- sätzlich auf eine Kündigungsmöglichkeit hin. Allerdings findet sich in Art. 3 Abs. 5 RTSA der Zusatz "until payment is received on past due invoices". Bezieht man diesen Zusatz auf die Unterbrechung oder Beendigung der Dienstleistungen, würde die Leistungspflicht nach Bezahlung der genannten Rechnungen wieder aufleben, was gegen eine Möglichkeit, den Vertrag aufzulösen, spräche. Dagegen könnte der Zusatz auch auf die Zeitperiode bezogen werden, in welcher der Be- klagten das Recht zukommt, die Unterbrechung oder Beendigung der Dienstleis- tungen zu erklären. Die Beklagte hätte danach im Zeitraum, in welchem die fragli- chen Zahlungen ausstehend sind, die Möglichkeit zur Kündigung und die Bezah- lung durch die Klägerin würde lediglich diese Möglichkeit wieder beseitigen. Wie es sich mit dem Recht zur Vertragskündigung letztlich verhält, kann allerdings of- fen bleiben, solange die Beklagte dazu berechtigt war, ihre Leistungen dauernd ei nzustellen.
5.2.3. Ei nstellungsrecht nach Art. 3 Abs. 5 RTSA a) Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 5 letzter Satz RTSA besagt, dass bi s zur Be- zahlung von fälli gen Rechnungen ("past due invoices") die Leistungen unterbro- chen oder beendet werden können. Es findet sich in Art. 3 Abs. 5 RTSA kein ein- deutiger Hinweis darauf, ob es sich dabei um bestrittene oder unbestrittene Rechnungen handeln muss. Allerdings legt die Systematik des Art. 3 RTSA nahe, dass es sich dabei um Rechnungen handelt, die entweder unbestritten sind oder deren Bestreitung sich als unrechtmässig erwiesen hat. So hält Art. 3 Abs. 4 RTSA fest, dass der Klägerin das Recht zukommt, die Zahlung von bestrittenen Rechnungen, bezüglich derer die Parteien i nnert der i n Art. 3 Abs. 3 RTSA vorge- sehenen Fristen keine einvernehmliche Lösung finden konnten, in der Höhe des bestrittenen Betrages zurückzuhalten ("If any dispute is not resolved within the ti- me periods referred to in paragraph above, A._____ shall have the right to with- hold payment of the disputed amount pending the solution of the claim but shall be nevertheless obliged to timely pay any undisputed amount."). Derartige Rech- nungen können nun schwerli ch als fälli g bezei chnet werden und deren Ni chtbe- zahlung zur Leistungseinstellung berechtigen. Dies würde zum beschriebenen Zu- rückbehaltungsrecht i n Konfli kt stehen. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit den Er kenntni ssen aus dem dazu geführten Beweisverfahren (Beweissatz 1.b). Wäh- rend sich aus dem abgenommenen E-Mailwechsel zwischen Q._____ und K._____ vom 11. März 2011 kein entsprechender Hinweis entnehmen lässt und auch der Zeuge I._____ keine konkreten Aussagen dazu machen konnte, das Ni chtbezahlen welcher Rechnungen zur Lei stungsei nstellung führen sollte (Prot. S. 30 f.), gab K._____ selber zu Protokoll, er verstehe unter den "due invoices" in Art. 3 Abs. 5 RTSA fällige unbestrittene Rechnungen (Prot. S. 37 f.). Es kann da- her von einem Willen der vertragsschliessenden Personen ausgegangen werden, nach welchem lediglich die Nichtbezahlung von unbestrittenen bzw. nicht korrekt bestrittenen Rechnungsbeträgen zu einer Leistungseinstellung berechtigten. Was die Parteien damit vereinbart haben, entspricht im Übrigen auch der Konzeption von Art. 82 OR.
b) Ein solcher Tatbestand lag hier aber vor. Es ist unbestritten, dass die Par- teien in Art. 3 RTSA einen Mechanismus in Bezug auf die Bestreitung von Rech- nungen vereinbart haben. Die Parteien sind sich aber uneinig, ob dieser Mecha- nismus vorliegend eingehalten wurde. Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin nicht vertragskonform, d.h. wie gemäss Art. 3 Abs. 3 RTSA vorgesehen, vorgegangen sei. Die Klägerin hätte De- tails bzw. weitere Informationen zu einer Rechnung anfragen müssen und nicht den gesamten Rechnungsbetrag zurückbehalten dürfen, ohne zuvor die Details oder weitere Informationen angefragt zu haben. Sie habe mit ihrem Verhalten le- diglich den Preis drücken wollen (act. 14 Rz. 43; act. 27 Rz. 42). Die Klägerin behauptet, dass sie vertragskonform vorgegangen sei; sie habe die Rechnungen bestritten, "was denn sonst?" (act. 19 S. 23). Sie habe bestritten, dass die Beklagte mit der vertraglich abgemachten Anzahl Wagen gefahren sei (act. 19 S. 10 f.) und reicht ei n E-Mail vom 11. März 2011 (act. 20/42) und ein Schreiben vom 16. März 2011 (act. 3/29) als Beweismittel ein. Gemäss Art. 3 Abs. 3 RTSA kann die Klägerin innert 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung Informationen über die Details der entsprechenden Rechnung von der Beklagten verlangen. Sofern die Partei en i hre Mei nungsverschi edenhei ten ni cht fristgerecht lösen können, ist die Klägerin – wie bereits ausgeführt – berechtigt, die Zahlung des bestrittenen Betrags zurückzubehalten, aber verpflichtet, fristge- recht den unbestrittenen Betrag zu bezahlen (Art. 3 Abs. 4 RTSA; "shall have the right to withhold payment of the disputed amount (...) but shall be nevertheless obliged to timely pay any undisputed amount. (...)"). In i hrem E-Mail vom 11. März 2011 (act. 20/42) und ihrem Schreiben vom 16. März 2011 (act. 3/29) reklamierte die Klägerin, dass die Beklagte den Vertrag und Annex 1 nicht richtig erfüllt habe. Damit hat sie aber, wie von der Beklagten geltend gemacht und in Art. 3 Abs. 3 RTSA vorgesehen, keine Informationen über die Details der entsprechenden Rechnung von der Beklagten verlangt. Dies blieb von der Klägerin auch unbestritten. Ob ein Verlangen von zusätzlichen Informati-
onen zu einer vertragskonformen Bestreitung von Rechnungsbeträgen erforder- lich gewesen ist, kann aus den folgenden Gründen indessen hi er offen bleiben. Die Klägerin bestritt nämlich nur jeweils einen Teilbetrag der fraglichen Rechnun- gen. So teilte sie am Ende des Schreibens vom 16. März 2011 mit, einen Teil der Rechnungsbeträge (Nr. 416725 und 416726 sowie Nr. 416729 und 416730) zu bezahlen und zwar basierend auf einem mit der klägerischen mathematischen Methode ermittelten Preis von EUR 18'705.88 pro Rundfahrt (act. 19 S. 23 Ad Rz. 96; vgl. act. 3/29 sowie auch act. 29 S. 17 Ad Rz. 142-146). Gemäss Art. 3 Abs. 4 RTSA war sie nun aber nur zur Zurückhaltung der Zahlung des bestritte- nen Betrages berechtigt. Den nicht bestrittenen Teilbetrag für die Rechnung Nr. 416725, der überdies nach den Feststellungen in Erw. 4.5.4. geschuldet war, hätte sie tatsächlich bezahlen müssen, was sie aber nach ihren eigenen Angaben ni cht tat (act. 29 S. 8 und 17; vgl. dagegen noch act. 19 S. 24 Ad Rz. 98). Es spielt dabei keine Rolle, dass sie eine Zahlung von EUR 69'133.40 bereits ausge- löst und der Beklagten angezeigt hatte. Sie wurde nicht geleistet. Dies hätte ins- besondere bis zum 20. März 2011 erfolgen müssen, um die Zahlungsfrist gemäss Art. 3 RTSA zu wahren. Somit wurde eine unbestrittene, fällige Rechnung (Teilbe- trag) nicht bezahlt und die Voraussetzungen für eine Einstellung der Leistungen waren gegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte auf der Bezahlung der gesamten Rechnungssumme bestand und für deren Eingang – bzw. angesichts des offenbar gegebenen Zahlungsauftrages in Bezug auf den unbestrittenen Betrag für den Eingang der Restzahlung – eine Zahlungsfrist bis zum 21. März 2011, 17.00 Uhr, ei nräumte (act. 29 S. 17 Ad Rz. 142-146). Allein dadurch, dass die Klägerin den unbestrittenen Teilbetrag der Gesamtsumme nicht leistete, versetzte sie die Beklagte in die Lage zur ihrerseitigen Leistungseinstel- lung. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass sich die Beklagte bei deren An- kündigung auf das Ausbleiben des Restbetrages berief, ging sie doch in diesem Moment noch davon aus, der unbestrittene Rechnungsbetrag werde geleistet. Im Weiteren ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch ei- ne weitere Rechnung (Nr. 416683; vgl. act. 15/21) ei nen Ausstand aufwi es und zwar in der Höhe von EUR 10'422.– (act. 14 Rz. 107; act. 27 Rz. 96), was von der
Klägerin nicht konkret bestritten wurde (act. 19 S. 25, act. 29 S. 14 Ad Rz. 98-107; insbesondere ergibt sich auch aus der von der Klägerin angerufenen eigenen Rechnungsaufstellung i n act. 20/40 S. 1 lediglich eine teilweise Zahlung der auf EUR 110'500.– lautenden Rechnung Nr. 416683 in der Höhe von EUR 100'078.–). Auf der anderen Seite wurde ebenso wenig von der Klägerin konkret ausgeführt, der per 11. März 2011 fällig gewordene Betrag der genannten Rechnung sei unter Beachtung und in Anwendung der Regeln von Art. 3 RTSA bestritten worden. Di ese Rechnung fi ndet auch i n den von der Klägerin einge- rei chten Schreiben betreffend Rechnungsbestreitung vom 11. März 2011 (act. 20/42), vom 16. März 2011, (act. 3/29) und vom 28. März 2011 (act. 3/36 bzw. act. 15/20), auf welche sie sich verschiedentlich bezieht (vgl. act. 19 S. 23 f. Ad Rz. 97, Ad Rz. 98 und Ad Rz. 99-104; act. 29 S. 5 und S. 11) keine Erwäh- nung. Die pauschale Ausführung, die Klägerin habe "jede einzelne Rechnung ... fristgerecht ... gezahlt bzw. in einem allfällig bestrittenen Umfang vertragskonform bestritten" (statt vieler act. 19 S. 25), hilft der Klägerin nicht weiter, zumal daraus eben nicht hervorgeht, welche Rechnung i n welchem Umfang bezahlt und i n wel- chem Umfang bestritten wurde. Die Beklagte war nach dem Ausgeführten auch vor dem Hintergrund des Ausstandes der Rechnung Nr. 416683 berechtigt, i hre Leistungen einzustellen. c) Fazi t Die Beklagte war berechtigt, ihre Leistungen einzustellen, bis die Klägerin die fäl- ligen, unbestrittenen Rechnungsbeträge bezahlt hat. 5.3. Zum Schadenersatz der Beklagten für Mietkosten und Wagenstillstand im Besonderen 5.3.1. Parteibehauptungen Die Beklagte macht Schadenersatz für Mietkosten und Wagenstillstand in Höhe von EUR 13'525.76 geltend. Der Schaden sei ihr entstanden, weil sie sich auf- grund des renitenten und vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin zur Einstellung der Leistungen gezwungen gesehen habe. Der Schaden bestehe darin, dass die für die Klägerin reservierten Züge vom 23. März bis zum 4. April 2011 stillgestan-
den seien, bis ein neuer Kunde dafür habe gefunden werden können, sie aber die Mietkosten von EUR 13'300.56 habe bezahlen müssen. Ebenso habe sie weiter- hin die Trassen für EUR 225.20 bezahlen müssen (act. 14 Rz. 111-114; act. 27 Rz. 105). Die Klägerin bestreitet, dass sie sich vertragswidrig verhalten habe. Die Beklagte stelle offenbar Rechnung für verschiedene Ressourcen, die sie habe vorhalten müssen. Es sei ein Hohn, wenn die Beklagte ausführe, eine neue Kundin gefun- den zu haben, nachdem sie das RTSA vertragswidrig aufgelöst habe (act. 19 S. 26; act. 29 S. 14). 5.3.2. Rechtli ches Die Gläubigerin kann Schadenersatz verlangen, wenn die von der Schuldneri n zu erbringende Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig erfüllt wird (Art. 97 Abs. 1 OR). Die Voraussetzungen für den Erhalt von Schadenersatz sind a) Ver- tragsverletzung, b) Schaden, c) natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang und d) Verschulden. Die Beweislast für die ersten drei Voraussetzungen trägt die Gläubigerin, während die Schuldnerin beweisen muss, dass sie kein Verschulden in Bezug auf die Vertragsverletzung trifft (Art. 97 Abs. 1 OR; vgl. auch Art. 103 Abs. 1 OR). 5.3.3. Würdi gung Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin lediglich bestreitet, dass sie sich ver- tragswidrig verhalten habe. Wie oben dargelegt, ist davon auszugehen, dass sie di e Rechnung Nr. 416683 im Betrag von EUR 10'422.– und di e Rechnung Nr. 416725 im Betrag von EUR 69'133.40 ni cht bezahlt hat, obwohl diese Beträge unbestritten und damit auch fällig waren. D urch di e Ni chtbezahlung verletzte sie aber ihre Hauptpflicht aus dem RTSA (Art. 3 Abs. 1). Die Aufwendungen der Beklagten für Wagenmiete sowie Trassen i n Höhe von insgesamt EUR 13'525.76 si nd ausgewiesen (act. 14 Rz. 111-114; act. 15/35-38) und von der Klägerin nicht bestritten worden (act. 19 S. 26 Ad Rz. 111-115). Wei- ter si nd auch der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang gegeben. Das
Verhalten der Klägerin war für die bei der Beklagten eingetretenen Aufwendungen ursächlich, indem die Einstellung der beklagtischen Leistungen unstreitig die gel- tend gemachten Aufwendungen für Wagenmiete und Trassen zur Folge hatte. Zudem war die Nichtbezahlung der fälligen Rechnungsbeträge nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Schaden bei der Beklagten herbeizuführen. Schliesslich konnte die Klägerin i n keiner Weise darlegen, dass sie kein Verschulden trifft. Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz sind somit erfüllt. 5.3.4. Zusammenfassung In Bezug auf den geltend gemachten Schadenersatz für Mietkosten und Wagen- stillstand ist festzuhalten, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin ei nen An- spruch i n Höhe von EUR 13'525.76 hat. 6. Zusammenfassung Nach dem Ausgeführten ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten im Rah- men der Widerklage die folgenden Beträge zu bezahlen: EUR 38'772.– (Erw. 4.4.6.; Rechnungen Nr. 416683, 416668, 416676 und 416682), EUR 201'952.28 (Erw. 4.5.4.; Rechnungen Nr. 416725, 416726, 416729, 416730, 416735, 416736 und 416795) sowie EUR 13'525.76 (Erw. 5.3.4.; Schadenersatz für Mietkosten und Wagenstillstand), demnach insgesamt EUR 254'250.04. 7. Verzugszinsen Die Beklagte führt aus, dass die Klägerin in Verzug sei und macht Verzugszinsen ab Zeitpunkt der Einreichung der Widerklage, 9. September 2011, geltend. Der Zinssatz ergebe sich aus dem RTSA (Zinssatz von 3% über dem Euribor). Der Euribor für drei Monate stehe per 7. September 2011 bei 1.532, weshalb der Ver- zugszinssatz somit 4.53% betrage (act. 14 Rz. 116; act. 27 Rz. 107). Die Klägerin bestreitet den Anspruch der Beklagten auf Zi nsen ni cht genügend; so heisst es lediglich in Bezug auf die Ausführungen der Klägerin betreffend Ver- zugszi nsen "bestritten" (act. 19 S. 26; act. 29 S. 14 Ad Rz. 98-107). Der Verzug
im Zeitpunkt der (Wider)Klageerhebung ist ausgewiesen. Die von der Beklagten dargelegte Vereinbarung des Zinssatzes ausgehend vom Euribor, welche auch aus Art. 3 Abs. 5 RTSA hervorgeht, und dessen Besti mmung wurden ni cht rechtsgenügend bestritten. Damit ergibt sich, dass sich die Beklagte am 9. September 2011 in Verzug befand und der Verzugszinssatz 4.53% beträgt. Dementsprechend ist die Klägerin zu verpflichten, auf den Forderungsbetrag von EUR 254'250.04 seit 9. September 2011 einen Zi ns von 4.53% zu bezahlen. 8. Streitwert / Prozesskosten 8.1. Streitwert Der Streitwert der Klage beträgt CHF 3'861'000.– (entsprechend EUR 3'000'000.– zum Kurs von 1.2870 im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 26. April 2011) und derjenige der Widerklage CHF 339'660.95.– (entsprechend EUR 280'294.56 zum Kurs von 1.2118 im Zeitpunkt der Einreichung der Widerklage am 9. September 2011). Der Streitwert richtet sich grundsätzlich nach dem höheren Rechtsbegeh- ren (Art. 94 Abs. 1 ZPO), hier demjenigen der Klage. Klage und Widerklage schliessen sich vorliegend ni cht aus. Aus diesem Grund werden zur Bestimmung der Prozesskosten die Streitwerte der Klage und Widerklage zusammengerechnet (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Der diesbezüglich relevante Streitwert beträgt somit i nsge- samt CHF 4'200'660.95. 8.2. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Prozesskosten, welche die Gerichtskosten und die Parteientschädigung um- fassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorliegend obsiegt die Beklagte fast vollständig, nämlich zu rund 99/100 und die Klägerin lediglich zu rund 1/100 (die mit der Hauptklage geltend gemachte Forde- rung von EUR 3'000'000.– ist vollumfänglich abzuweisen und die widerklageweise
geltend gemachte Forderung von EUR 280'294.56 in der Höhe von EUR 254'250.04 zuzusprechen). Entsprechend sind die Kosten aufzuerlegen. Die or- dentliche Gerichtsgebühr ist gemäss § 4 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 zu verdoppeln. D i e Erhöhung ist aufgrund verschiedener Umstände gerechtfertigt: Einerseits fand am 30. Mai 2012 eine mehrstündige Vergleichsverhandlung (siehe Prot. S. 10 f.) statt, an welcher eine Delegation des Gerichts den bis dahin erarbeiteten Prozessstoff um- fassend darlegte. Zudem war am 30. Januar 2014 eine Beweisverhandlung (Ein- vernahme von einem Zeugen und eine Parteibefragung) durchzuführen (Prot. S. 25-40) und verschiedene rechtshilfeweise Zeugeneinvernahmen in Belgien und Italien zu veranlassen (act. 38-40). Überdies fand am 13. Oktober 2015 eine Hauptverhandlung statt (Prot. S. 49 ff.). Sodann waren für den vorliegenden Ent- scheid verschiedene komplexe Fragen (Auslegung, Quali fi zi erung und Ergänzung des RTSA) zu prüfen und abzuhandeln, wobei fünf Rechtsschriften (act. 1, 14, 19, 27 und 29) samt Verweisen auf umfangreiche Beilagen sowie zwei Stellungnah- men zum Beweisergebnis (act. 55 f.) zu berücksichtigen waren. Ferner wurde am 2. Mai 2011 ein Gesuch der Klägerin um Anordnung von vorsorglichen Massnah- men abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Prot. S. 4 und act. 5- 7). Die demzufolge zu verdoppelnde Gerichtsgebühr beträgt gerundet CHF 125'000, zu welcher Übersetzungskosten von CHF 4'085.– hi nzukommen. D avon si nd der Klägerin CHF 127'512.– (99/100) und der Beklagten CHF 1'288.– (1/100) aufzuerlegen. Entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen werden die Parteien gegenseitig entschädigungspflichtig. Es sind der Beklagten somit 98/100 der nach Massgabe von §§ 2, 4 und 11 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 bestimmten Prozessentschädigung von insgesamt CHF 100'000.–, mithin CHF 98'000.– zuzuspreche n.
Das Gericht erkennt: 1. Die Hauptklage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin und Widerbeklagte wird in teilweiser Gutheissung der Wider- klage verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin den Betrag von EUR 254'250.04 zuzüglich Zins zu 4.53% seit dem 9. September 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Widerklage abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 125'000.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 4'085.– Übersetzungskosten. 4. Die Kosten werden der Klägerin und Widerbeklagten im Betrag von CHF 127'794.– und der Beklagten und Widerklägerin im Betrag von CHF 1'291.– auferlegt. 5. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Wider- klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 98'000.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 3'861'000.–.
Züri ch, 13. Oktober 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber:
Matthias-Christoph Henn