Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. HG100360-O U/ei
Mitwirkend: Der Oberrichter Peter Helm, Präsident, und die Oberrichterin Dr. Helen Kneubühler Dienst, die Handelsrichter Robert Schaub, Franz Ramser und Daniel Schindler sowie der Gerichtsschreiber Hugo Kronauer
Urteil vom 27. September 2012
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B1._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "1. Die Beklagte sei im Sinne einer Teilklage zu verpflichten, der Klägerin CHF 40'000.00 nebst 5% Zins seit 01. Januar 2003 zu bezahlen. 2. Es sei vom Nachklagevorbehalt Vormerk zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Das Gericht zieht in Erwägung: I. Prozessverlauf Am 23. Dezember 2010 reichte die Klägerin die Klage ein (act. 1). Die Klageant- wortschrift datiert vom 31. März 2011 (act. 9). Am 29. Juni 2011 fand eine Refe- rentenaudienz und Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt bis 11. Juli 2011 schlossen (Prot. S. 3 ff.). Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 widerrief die Klägerin den Vergleich und bean- tragte, die Verfahrensakten des früheren Verfahrens HG020203 zwischen den Parteien beizuziehen (act. 11). Die Beklagte widersetzte sich diesem Antrag (act. 15; 29. September 2011); mit Verfügung vom 2. November 2011 wurde der Antrag abgewiesen (Prot. S. 9). Das Verfahren wurde schriftlich fortgesetzt mit Replik vom 18. November 2011 (act. 20) und Duplik vom 1. März 2012 (act. 24). II. Anwendbares Prozessrecht, Zuständigkeit und Sühnverfahren 1. Prozessrecht Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft ge- treten. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem
neuen Recht, wobei eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht erhal- ten bleibt (Art. 404 Abs. 2 ZPO). Für das vorliegende Verfahren ist demnach das frühere kantonale Prozessrecht (ZPO/ZH und GVG) massgebend. Das Rechtsmit- tel richtet sich hingegen nach dem Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist, mithin nach dem neuen Prozessrecht (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 2. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Handelsgerichts ist sowohl örtlich wie sachlich gegeben und blieb unbestritten. 3. Sühnverfahren 3.1. Die Beklagte beantragt, dass auf die Klage nicht einzutreten sei, bzw. even- tualiter, dass die Klage an den Friedensrichter zurückzuweisen sei. Die Klage an den Friedensrichter habe sich gegen die "B2._____ AG" gerichtet, die Weisung sei auf die "B3._____ AG" ausgestellt worden. Die Beklagte hingegen habe bis 11. September 2008 als "B._____ AG", seither als "B1._____ AG" firmiert. Gegen die Beklagte sei damit kein Sühnverfahren durchgeführt worden, weshalb eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt sei (act. 9 S. 4 ff.). 3.2. Aufgrund der Klage vor Friedensrichter, welche sich gegen die B2._____ AG richtete und die zutreffende Adresse der Beklagten aufführte (act. 10/1 und 10/4), sowie den beiden Sühnverhandlungen vom 16. September 2010 und 11. Oktober 2010, an welchen C._____ teilnahm, welche (auch) bei der Beklagten Prokuristin mit Einzelunterschrift ist (act. 10/2, 10/4 und 10/6), wusste die Beklagte um die Klage und war in das Sühnverfahren involviert. Somit fehlt es nicht an einem Sühnverfahren, sondern war dieses höchstens mangelhaft. Auch reichte die Klä- gerin eine Weisung vom 11. Oktober 2010 ein, welche im Gegensatz zu der von der Beklagten eingereichten und auf die "B3._____ AG" lautenden Weisung vom gleichen Datum (act. 10/6) korrekterweise die Beklagte aufführt (act. 3). Ist aber die Klage rechtshängig, so wird die Sache wegen Mängeln des Sühnverfahrens nur dann zurückgewiesen, wenn Aussicht besteht, ein gehöriger Sühnversuch führe zur gütlichen Einigung (§ 109 Abs. 1 ZPO/ZH). Wie erwähnt, wurde am
geltend gemachter Mangelfolgeschaden (vorprozessuale Anwaltskosten) wurde hingegen abgewiesen (act. 1 S. 4 f.; act. 9 S. 6 f.; act. 4/3). 2.3. Mit der vorliegenden (Teil-)Klage verlangt die Klägerin nun Ersatz des Scha- dens, welcher ihr als Folge der von der Beklagten verursachten Mängel entstan- den sei. Die Klägerin habe die Kundenseite der mangelhaften Schalteranlagen selbst saniert, wodurch ihr Kosten von CHF 32'852.70 entstanden seien. Die D._____ AG hingegen habe die Sanierung der Mitarbeiterseite übernommen und dafür gegenüber der Klägerin eine Forderung von CHF 108'272.85 zur Verrech- nung gestellt (act. 1 S. 13 ff.). In der Klageschrift begründete die Klägerin ihre Teilklage noch sowohl mit den eigenen Kosten als auch der Verrechnungsforde- rung der D._____ AG. In der Replik erklärte die Klägerin, dass sie die eigenen Kosten für die Mängelbehebungsarbeit mit Vorbehalt der Nachklage vorliegend nicht weiter verfolge. Die Teilklage beziehe sich lediglich auf die Verrechnung der Sanierungskosten durch die D._____ AG im Betrag von CHF 108'272.85 (act. 20 S. 11). 2.4. Die Beklagte macht geltend, die Ausführungen der Klägerin seien ungenü- gend substantiiert, im Übrigen würden sie bestritten. In rechtlicher Hinsicht macht die Beklagte unter anderem geltend, bei den von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen handle es sich nicht um einen Mangelfolgeschaden, sondern um Nachbesserungskosten. Mit Urteil vom 22. Dezember 2004 habe das Han- delsgericht den von der heutigen Klägerin (damaligen Beklagten) geltend ge- machten Minderungsanspruch geschützt und der Klägerin das Recht zuerkannt, den Werklohn auf Null zu mindern. Minderungs- und Nachbesserungsrecht könn- ten jedoch nur alternativ geltend gemacht werden. Die Klägerin habe damals ihr Wahlrecht ausgeübt, indem sie Preisminderung verlangt habe. Damit habe sie auf Nachbesserung verzichtet und damit auch gleichzeitig darauf, die allfälligen Mehrkosten, welche als Folge der Nachbesserung durch einen Dritten im Rahmen einer Ersatzvornahme anfallen würden, gegenüber der Beklagten geltend machen zu können (act. 24 S. 4 ff.).
IV. Materielles 1. Minderung Mit Urteil vom 22. Dezember 2004 im handelsgerichtlichen Verfahren HG020203 wurde der von der heutigen Klägerin widerklageweise geltend gemachte An- spruch auf Minderung der Werklohnforderung der heutigen Beklagten auf Null gutgeheissen (act. 4/3). 2. Folgen der Minderung Hat der Besteller das Minderungsrecht ausgeübt, so ist ein allfälliges Wande- lungs- und Nachbesserungsrecht erloschen, denn die Minderungserklärung ist als einseitiges Gestaltungsgeschäft unwiderruflich (P ETER GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Auflage, 2011, N. 1688 f.). Mit der Ausübung seines Minderungsrechtes verliert der Besteller den Nachbesserungsanspruch und infolgedessen auch denjenigen auf Ersatz von Nachbesserungskosten bei Selbstverbesserung ohne richterliche Ermächtigung. Übt er sein Wahlgestaltungsrecht zugunsten der Minderung aus, beschränkt sich sein Anspruch auf den Herabsetzungsbetrag nach Art. 368 Abs. 2 OR. Darüber hinausgehende Nachbesserungskosten kann er diesfalls auch nicht als Mangelfolgeschaden geltend machen, ist der zum Ersatz beanspruchte Auf- wand doch im Mangel selbst begründet und nicht dessen Folge (BGE 116 II 305, S. 314 f.). Aufgrund der erfolgreichen Klage auf Minderung stehen der Klägerin damit keine Ansprüche auf Ersatz von Nachbesserungskosten mehr zu. 3. Mangelfolgeschaden Anders verhält es sich in Bezug auf Mangelfolgeschaden. Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens steht dem Besteller auch neben der Minderung zu (GAUCH, a.a.O., N. 1489).
Abgrenzung Nachbesserungskosten / Mangelfolgeschaden Zu den Nachbesserungskosten gehören nicht nur die Arbeits- und Materialkosten, sondern auch die Begleitkosten der Nachbesserung, die mit der Mangelbeseiti- gung zwar nur mittelbar, funktional aber doch so eng verbunden sind, dass sie rechtlich zum Bereich der Mangelbeseitigung gehören. Sie umfassen insbesonde- re die Kosten der Vorbereitungs- und Wiederherstellungsarbeiten, die notwendi- gen Wege- und Transportkosten sowie die Kosten einer notwendigen Räumung des Reparaturplatzes, wozu das Bundesgericht in BGE 111 II 174 auch allfällige Ausquartierungs- und Unterbringungskosten für Hausbewohner zählt. Erfordert die Mangelbeseitigung auf Seiten des Bestellers den Einsatz eines beigezogenen Architekten oder Ingenieurs, so sind die entstehenden Mehrkosten ebenfalls Be- gleitkosten der Nachbesserung (G AUCH, a.a.O., N. 1718 f.). Von den Begleitkosten der Nachbesserung zu unterscheiden ist der Mangelfolge- schaden, was in Grenzbereichen schwierig sein kann (GAUCH, a.a.O., N. 1725). Das Grundmerkmal des Mangelfolgeschadens besteht darin, dass er seine Ursa- che in einem Werkmangel hat. Zum Grundmerkmal hinzu tritt ein weiteres Merk- mal, das den von Art. 368 OR erfassten Mangelfolgeschaden kennzeichnet. Das Schadenersatzrecht des Art. 368 OR steht dem Besteller zusätzlich zu den übri- gen Mängelrechten zu. Dementsprechend richtet es sich nur auf Ersatz von sol- chem Schaden, der nicht schon durch diese Mängelrechte abgedeckt ist, also trotz Wandelung, Minderung oder tadelloser Nachbesserung verbleibt oder ver- bleiben würde. Daraus folgt, dass der Mangelfolgeschaden nicht im Mangel selbst begründet ist, also nicht im vermögensmässigen Nachteil besteht, der in der Mangelhaftigkeit des Werkes selber liegt. Vielmehr tritt er als weitere Folge des Mangels, gewissermassen ausserhalb des Mangels ein und geht insofern über das unmittelbare Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Leistung hinaus. Das Schadenersatzrecht des Art. 368 OR gibt keinen Ausgleichsanspruch für un- terbliebene Nachbesserung oder für Kosten einer vom Besteller unternommenen Eigenverbesserung (G AUCH, a.a.O., N. 1853 ff.).
Die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen Die Klägerin macht verschiedene Schadenspositionen aufgrund der von der D._____ AG zur Verrechnung gestellten Forderung von CHF 108'272.85 geltend und betitelt diese als Mangelfolgeschäden (act. 20 S. 9 ff.). Gleichzeitig weist die Klägerin jedoch mehrfach darauf hin, dass es um Kosten der Sanierung der mit- arbeiterseitigen Schalteranlage ging (act. 20 S. 13 ff.). Sanierung bedeutet in die- sem Zusammenhang Nachbesserung der mangelhaften Schalteranlage. Wie oben gezeigt, stehen der Klägerin aufgrund der erfolgten Minderung keine An- sprüche im Zusammenhang mit eigenen Kosten oder Drittkosten der Nachbesse- rung mehr zu. Diese sind daher von allfälligen Mangelfolgeschäden abzugrenzen. 5.1. Sanierungsarbeiten E._____ AG 5.1.1. Die Hauptarbeit der Sanierung habe Schreinerarbeiten betroffen (act. 20 S. 14). Die Schreinerei E._____ AG habe in diversen Wochenendetappen ihre Sanierungsarbeiten ausführen müssen. Dafür habe sie der D._____ AG CHF 78'757.40 in Rechnung gestellt. Mit der Firma seien pro Schalter und Teile Einheitspreise je für Arbeit und Material vereinbart worden. Ebenfalls sei ein Re- gieansatz für zusätzliche Arbeiten vereinbart worden. Zudem hätten Fahrtspesen und ein allgemeiner Spesenanteil bezahlt werden müssen (act. 20 S. 15 f.). 5.1.2. Wie die Klägerin selbst erwähnt, handelt es sich bei den Arbeiten der Schreinerei E._____ AG um Sanierungsarbeiten, d.h. Nachbesserungsarbeiten an der Schalteranlage (Demontage vor Ort, abschleifen, neu spritzen und Wie- dermontage). Bei den Kosten für Arbeit und Material sind dies Kosten der direkten Nachbesserung, bei den Kosten für Regiearbeiten und Spesen entweder Kosten der direkten Nachbesserung oder Begleitkosten der Nachbesserung. Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte dafür behauptet, dass ein Teil der Kosten der Schreinerei E._____ AG nicht unter Nachbesserungs- oder Begleitkosten fallen würden. Da die Klägerin wie erwähnt nach erfolgter Minderung keine Nachbesserungskosten mehr geltend machen kann, steht ihr im Umfang dieser CHF 78'757.40 kein An- spruch zu.
5.2. Arbeiten an der Elektronikanlage 5.2.1. Die Firma F._____ habe die gesamte Elektrik und Elektronik an den Ar- beitspulten der Mitarbeiter vor der Sanierung durch die Schreinerei demontieren und danach wieder montieren müssen. Dafür seien CHF 1'762.10 in Rechnung gestellt worden (act. 20 S. 17). 5.2.2. Bei diesen Kosten der F._____ handelt es sich um typische Begleitkosten der Nachbesserung; sie sind funktional eng verbunden mit der Nachbesserung und gehören damit zum Bereich der Mangelbeseitigung. Es handelt sich um Vor- bereitungs- und Wiederherstellungsarbeiten im Zusammenhang mit der Nachbes- serung. Damit können sie zufolge der erfolgten Minderung ebenfalls nicht mehr geltend gemacht werden. 5.3. Architekturleistungen 5.3.1. Das Sanierungsvorhaben sei durch ein versiertes Planungs- und Baufüh- rungsunternehmen geplant und betreut worden. Zuerst sei dies die G._____ AG gewesen, in der späteren Phase, nach einer Personalrochade, die H._____ AG. Im Zusammenhang mit dem Sanierungsfall hätten diese Baumanagementfirmen sämtliche Leistungen erbracht, welche in den Aufgabenbereich eines Architekten fallen würden, so die Begleitung der Bauherrschaft im Rahmen der Schadenauf- nahme und Abklärung. Sodann sei die Art und Weise der Sanierung bis ins Detail zu planen gewesen, dies mit neuen Unternehmern. Es seien Verträge und minuti- öse Sanierungspläne auszuarbeiten gewesen, auch in zeitlicher Hinsicht, in wel- cher Planung es darum gegangen sei, unter Aufrechterhaltung des Bankbetriebes und Einhaltung sämtlicher Sicherheitsstandards, die eine Grossbank fordere, die Sanierung zu planen, im Detail mit den Unternehmern vor Ort zu besprechen, die Arbeiten vorher auszuschreiben und Angebote zu analysieren, Vergebungsanträ- ge und Sitzungen durchzuführen und schliesslich die ganze Sanierung als Baulei- tung zu begleiten. Alsdann seien die Unternehmerrechnungen zu prüfen und die Gesamtabrechnung zu erstellen gewesen. Für all diese Arbeiten hätten die er- wähnten Firmen gestützt auf detaillierte Stundenerfassungen abgestuft mit Hono- raransätzen, die als üblich bezeichnet werden können, Rechnung gestellt. Die
G._____ AG habe der D._____ AG für Bemühungen ab Schadenereignis bis und mit 31.12.2004 im Umfang von CHF 14'014.90 Rechnung gestellt. Zum Ende des Mandates von G._____ AG habe eine weitere Quartalsrechnung vom 31. März 2005 im Betrag von CHF 5'640.95 resultiert. Die Nachfolgefirma H._____ AG ha- be der D._____ AG Rechnungen im Gesamtbetrag von netto CHF 6'264.95 zu stellen gehabt, welche diese zu Lasten der Klägerin weiter in Verrechnung gestellt habe (act. 20 S. 19 f.). 5.3.2. Bei diesen Architektenkosten handelt es sich offensichtlich um Kosten, welche im direkten Zusammenhang mit der Sanierung stehen, also um Nachbes- serungskosten oder Begleitkosten zur Nachbesserung. Diese Kosten in der Ge- samthöhe von CHF 25'920.– können damit ebenfalls nach erfolgter Minderung nicht mehr geltend gemacht werden. 5.4. Kosten amtlicher Befund und Rechtsanwaltskosten 5.4.1. Im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung sei das Stadtammanamt von der D._____ AG beauftragt worden, einen amtlichen Befund der Schäden an der Schalteranlage aufzunehmen, wofür CHF 3'071.50 in Rechnung gestellt wor- den seien. Im Rahmen der Beweissicherung im Werkvertragsrecht sei dies ein völlig üblicher Vorgang (act. 20 S. 16 f.). 5.4.2. Angesichts des grossen Schadenbildes habe die D._____ AG RA Dr. I._____ beigezogen. Für dessen Arbeit habe die D._____ AG der Klägerin CHF 2'974.70 aufgrund der beiden Rechnungen vom 12. April 2004 (act. 21/7/1 S. 1) und 31. Oktober 2005 (act. 21/7/2) verrechnet (act. 20 S. 18). 5.4.3. Bei den Kosten des amtlichen Befundes sowie den Rechtsanwaltskosten handelt es sich nicht um Kosten der Nachbesserung, sondern grundsätzlich - so- fern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind - um Mangelfolgeschaden (vgl. G AUCH, a.a.O., N. 1873). Zwischen der schuldhaften Handlung des Schädigers und der Vermögensverminderung des Geschädigten muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein und die eingetretene Vermö- gensverminderung muss unfreiwillig sein (vgl. Gauch, a.a.O., N. 1853 ff.). Die
Klägerin ist für die Voraussetzungen von Mangelfolgeschäden behauptungs- und beweispflichtig (Art. 8 ZGB). Die Klägerin unterlässt es jedoch in der Replik - nachdem sie durch die Beklagte in deren Klageantwort dazu aufgefordert wurde (act. 9 S. 13 ff.) - die genauen Gründe und Umstände für die Beauftragung des Stadtammans sowie von Rechtsanwalt Dr. I._____ und die vorgenommenen Ar- beiten substantiiert darzulegen. Sie begnügt sich damit, zu behaupten, das Stadt- ammanamt sei von der D._____ AG beauftragt worden, was im Rahmen der Be- weissicherung ein völlig üblicher Vorgang sei, welcher zu Lasten desjenigen ge- he, welcher festgestellte Mängel schuldhaft verursacht habe (act. 20 S. 16). Sie nennt weder Datum der Beauftragung noch die Gründe, weshalb dies zu jenem Zeitpunkt notwendig und geboten war. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb es für die D._____ AG notwendig und geboten war, Rechtsanwalt Dr. I._____ zu beauf- tragen und was dieser genau machte. Der allgemeine Hinweis darauf, dass dieser Besprechungen und Abklärungen vornahm, diverse Schreiben verfasste und zu- handen seiner Mandantin eine juristische Zusammenfassung der Rechts- und Faktenlage über den Schadenfall erstellte (act. 20 S. 18), ermöglicht keine Beur- teilung der Frage, ob die Kosten von Dr. I._____ überhaupt etwas mit den von der Beklagten verursachten Mängeln zu tun haben. Auch lässt sich nicht beurteilen, ob der Beizug von Dr. I._____ notwendig und geboten war. Die behaupteten Tä- tigkeiten entsprechen einem allgemeinen Beschrieb der üblichen Tätigkeiten ei- nes Anwalts, nehmen aber keinerlei Bezug zum Inhalt der Besprechungen, Abklä- rungen und Schreiben oder der juristischen Zusammenfassung. Schon aufgrund der fehlenden konkreten Behauptungen sind die beiden geltend gemachten An- sprüche ebenfalls abzuweisen. Hinzu kommt, dass - wie von der Beklagten geltend gemacht (act. 24 S. 10 ff.) - die Klägerin insbesondere jegliche Erklärung dafür schuldig bleibt, weshalb im August 2004 noch ein amtlicher Befund notwendig geworden sein soll, nachdem im Rahmen der vorsorglichen Beweisabnahme vor Handelsgericht der Gutachter J._____ von der EMPA bereits am 9. April 2003 sein Gutachten im Zusammen- hang mit den Mängeln erstattet hatte (act. 4/8). In Bezug auf die Rechnungen von Rechtsanwalt Dr. I._____ ist der Beklagten dahingehend zuzustimmen (act. 24 S. 14 f.), dass die Rechnung vom 31. Oktober 2005 nur in Bezug auf einen Betrag
von CHF 1'148.30 gemäss Überschrift "Schalteranlage ... / A._____ AG" die Be- klagte betrifft (act. 21/7/2) und zudem ein genau gleich hoher Betrag der D._____ AG gemäss Rechnung vom 24. Juli 2006 wieder gutgeschrieben wurde (act. 21/7/3 S. 2). 6. Fazit Bei den Arbeiten der Schreinerei E._____ AG, der Firma F._____ sowie den Ar- chitekturleistungen der G._____ AG und der H._____ AG handelt es sich um Nachbesserungskosten bzw. Begleitkosten der Nachbesserung, welche nach der erfolgten Minderung des Werkpreises nicht mehr geltend gemacht werden kön- nen. Die Notwendigkeit und Gebotenheit der Einholung eines amtlichen Befundes sowie der Beauftragung von Rechtsanwalt Dr. I._____ kann aufgrund des vorlie- genden Behauptungssubstrats nicht beurteilt bzw. zum Beweis verstellt werden. Die Klage ist damit abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Klägerin unterliegt. Damit wird sie kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Die Klägerin macht eine Teilklage im Umfang von CHF 40'000.– geltend (act. 1 S. 2). Mehr hätte ihr nicht zugesprochen werden können. Es ist daher von diesem Streitwert auszugehen. Demgemäss erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von CHF 8'500.– zu bezahlen.
Oberrichter lic. iur. Peter Helm lic. iur. Hugo Kronauer