Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG100193-O U/ei
Mitwirkend: die Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Dr. Johann Zürcher, die Handelsrichter Vinicio Cassani, Daniel Marinello und Thomas Wirth sowie die Gerichtsschreiberin Kerstin Habegger
Urteil vom 27. November 2015
i n Sachen
A._____ GmbH, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 358'911.90, zuzüg- lich Zins zu 5% seit 27. Januar 2010 auf dem Betrag von CHF 239'319.70 sowie seit 30. Juni 2010 auf dem Betrag von CHF 119'592.20 zu bezahlen; unter Vorbehalt der Klageerhöhung sowie der Nachklage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Antrag der Beklagten anlässlich der Duplik: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 15'213.95, zuzüglich 5% Zins seit 27. Januar 2010, zu bezahlen; 2. im Übrigen sei die Klage abzuweisen; unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten der Klägerin." Das Gericht zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte Mit Einreichen der Weisung des Friedensrichteramtes der Kreise 4 und 5 vom 30. März 2010 und der Klagebegründung vom 30. Juni 2010 machte die Klägerin die vorliegende Klage mit obgenanntem Rechtsbegehren am 2. Juli 2010 am hie- sigen Gericht anhängig (act. 1, 3 und 4/1-59). Die Klageantwort wurde samt Bei- lagen innert einmalig erstreckter Frist am 20. September 2010 eingereicht (Prot. S. 2; act. 12 und 13/1-36). Die Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung vom 3. März 2011 führte zu keiner Einigung (act. 15; Prot. S. 4 ff.), weshalb das Verfahren mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. März 2011 schriftlich fortgesetzt und der Klägerin Frist zur Erstattung der Replik angesetzt wurde (Prot. S. 7), welche mit Eingabe vom 30. Mai 2011 innert mehrfach erstreckter Frist ein- gereicht wurde (Prot. S. 7; act. 20). Die am 13. September 2011 innert mehrfach erstreckter Frist eingereichte Duplik (Prot. S. 8; act. 23) wurde der Klägerin zuge-
stellt, mit der Möglichkeit, zu den Dupliknoven Stellung zu nehmen (Prot. S. 9). Hiervon machte diese Gebrauch und reichte am 28. September 2011 ihre diesbe- züglichen Anmerkungen ein (act. 24 und 25/1-3). Am 30. März 2012 erging der Beweisauflagebeschluss (Prot. S. 10 f.). Mit Einga- ben vom 21. Mai 2012 und 6. Juni 2012 reichten die Parteien ihre Beweisantre- tungsschri ften ei n (act. 30 und 31). Mit Beschluss vom 15. Juni 2012 wurden die Parteien entsprechend den jeweiligen Beweisantretungsschriften ersucht, die zu edierenden Unterlagen ei nzurei chen (Prot. S. 12). Dieser Aufforderung kamen die Parteien mit Eingaben vom 23. August 2012 nach (act. 37 und 39). Aufgrund der edierten Unterlagen wurde die Klägerin mit Beschluss vom 19. September 2012 aufgefordert, innert Frist die von ihr angerufenen Zeugen mit Namen, Vornamen und genauer Privatadresse zu bezeichnen (Prot. S. 14). Mit Eingabe vom 13. No- vember 2012 reichte die Klägerin die Adressen der Zeugen, soweit sie diese er- hältli ch machen konnte, nach. Im Übrigen beantragte die Klägerin, in Wiederer- wägung der Beschlüsse vom 30. März 2012 und 19. September 2012, die Beklag- te, eventualiter die fraglichen Luftfahrtgesellschaften, zu verpflichten, die Adres- sen der jeweiligen Zeugen zu edieren (act. 44). Mit Zustellung dieser Unterlagen wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme eingeräumt (Prot. S. 15). Ihre dies- bezügli chen Ausführunge n reichte die Beklagte mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 ein (act. 48). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um nachzuweisen, dass sie sich bei der IATA bzw. bei den Flug- gesellschaften erfolglos um die Erhältlichmachung der Adressen von angerufenen Zeugen bemüht hat bzw. um anzugeben, bezüglich welcher konkreten Zeugen bei welcher konkreten Stelle nachzufragen sei (Prot. S. 17 f.). Mit gleicher Verfügung wurde der Klägerin eröffnet, dass es sich vorliegend aufdränge, die Zeugenbefra- gungen auf vorläufig 15 Zeugen zu beschränkten (Prot. S. 17). Mit Eingabe vom 3. April 2013 reichte die Klägerin innert mehrfach erstreckter Frist die genauen Adressen der zu befragenden 15 Zeugen ein (act. 52). Den mit Verfügung vom 23. April 2013 vom Gericht geforderten Vorschuss für die Kosten der Zeugenbefragung in der Höhe von CHF 10'000.– bezahlte die Kläge- rin fristgerecht (Prot. S. 20, act. 62). Mit Eingabe vom 11. Juni 2013 reichte die
Klägerin ihrerseits Noven ins Recht (act. 63), welche Eingabe der Beklagten zu- gestellt und ihr Frist angesetzt wurde, um dazu Stellung zu nehmen (Prot. S. 22). Mit Eingabe vom 20. August 2013 reichte die Beklagte ihre diesbezügliche Stel- lungnahme ein (act. 74), welche wiederum der Gegenpartei zugestellt wurde (Prot. S. 24). Darauf replizierte die Klägerin innert angesetzter Frist mit Eingabe vom 26. September 2013 (act. 79). Am 25. Oktober 2013 wurde der Beweisabnahmebeschluss erlassen, dies unter Hinweis auf die bereits durchgeführte Zeugenbefragung vom 2. Oktober 2013 (Prot. S. 27-96). Der zweite Teil der Zeugenbefragungen fand sodann am 28. Februar 2014 statt (Prot. S. 98 ff.). Aufgrund der Abwesenheit einer zentralen Zeugin, wurde deren Befragung schliesslich am 20. November 2014 durchgeführt (Prot. S. 149). Mit Verfügungen vom 24. November 2014 bzw. 7. Januar 2015 und 2. März 2015 wurde den Parteien Frist zur Erstattung ihrer Stellungnahmen zum Beweisergebnis angesetzt (Prot. S. 169-171), welche diese am 31. März 2015 einreichten (act. 151 und 152). Der Prozess ist nunmehr spruchreif, so dass das Urteil zu fällen ist (§ 188 Abs. 1 ZPO). Die Urteilsberatung fand am 27. November 2015 statt (Prot. S. 173). II. Sachverhalt Der vorliegenden Streitigkeit liegt folgender unbestrittener Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit Sitz in ... und Büro- räumlichkeiten an der I.-strasse in Zürich, ist Betreiberin einer Reiseagen- tur. Si e ri chtet i hre D i enstlei stungen pri mär an musli mi sche Kunden und bietet hauptsächlich Pilgerreisen nach Mekka und Medina an (act. 1 Rz 7). Gesellschaf- ter und Geschäftsführer ist C. (act. 1 Rz 9). Diese Pilgerreisen bedürfen ei- ner Bewilligung durch die zuständige Behörde in Saudi Arabien. Die Reiseveran- stalter müssen zudem im Besitz einer saudischen Lizenz für die Organisation die- ser Pilgerreisen sein (act. 1 Rz 8). Voraussetzung dieser Vergabe ist wiederum die Inanspruchnahme einer Lizenz der International Air Transport Association (nachfolgend IATA) (act. 1 Rz 8). Diese ermöglicht es den Reisebüros unter ande-
rem, die Flugtickets direkt und ohne Bezahlung von teilweise hohen Vermittlungs- gebühren über die Flugreservierungssysteme (namens Amadeus und Weblink) zu buchen und auszustellen (act. 1 Rz 14). Die Klägerin war zumi ndest i m vorliegend relevanten Zeitraum (Juni bis Dezember 2009) im Besitz der besagten Lizenz (act. 1 Rz 7). Bei der Beklagten, ebenfalls einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, handelt es sich auch um ein Reisebüro, das vorwiegend Reisen in den asiatischen Raum anbietet (act. 1 Rz 10). Gesellschafter und Geschäftsführer ist D._____ (act. 1 Rz 11). Im Gegensatz zur Klägerin war die Beklagte nicht Inhaberin einer IATA- Lizenz (act. 1 Rz 12). Folglich war sie – wollte sie die Vorteile dieser Lizenz nut- zen – darauf angewiesen, die entsprechenden Buchungen ihrer Kunden über ei- nen Broker mit IATA-Lizenz abzuwickeln. Zwischen Frühsommer 2009 und Ende 2009 fand zwischen den Parteien eine Zusammenarbeit statt, welche Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit bildet. Ziel dieser Kooperation war es, die Buchungen von Flugtickets für Kunden der Beklagten über die Klägerin bzw. den klägerischen Zugang zum Buchungssystem abzuwickeln, unter Beanspruchung der klägerischen IATA-Lizenz. Im Endeffekt hätten gewisse Synergien – wenn auch zu unterschi edli chen Zwecken – genutzt werden sollen (act. 1 Rz 12 und act. 12 Rz 12). Diese Kooperation führte zu einem Dreiecksverhältnis zwischen der IATA und der Klägerin einerseits und den heutigen Parteien andererseits. Die Klägerin tätigte jeweils, auf entsprechende schriftliche oder mündliche Aufforderung der Beklag- ten hin, Buchungen von Flugtickets auch für Kunden der Beklagten in den beiden Flugreservierungssystemen, wofür die IATA-Lizenz der Klägerin benötigt wurde. Im Gegenzug erhielt die Klägerin von der IATA jeweils monatliche Rechnungen samt Zusammenstellungen der getätigten Buchungen (act. 1 Rz 31 ff., 12 Rz 34 und act. 20 Rz 27). In entsprechender Höhe wurde das Kontokorrentkonto der Klägerin jeweils per Lastschriftenverfahren von der IATA belastet (act. 1 Rz 15 und 35). Diese Forderungen hatte die Klägerin als Bedingung der Lizenzvergabe durch einen sog. Letter of Guarantee in der Höhe von CHF 102'000.– zu si chern (act. 1 Rz 16). Die von der Klägerin bezahlten Beträge für die getätigten Buchun-
gen sollten in der Folge an die Beklagte und sodann an deren Kunden weiterver- rechnet werden (act. 1 Rz 22 sowie act. 12 Rz 22). Im Gegenzug wurde verein- bart, dass die Beklagte der Klägerin, neben den Ticketpreisen, pro Buchung eine Vermittlungsgebühr von CHF 15.– bezahlt (act. 1 Rz 17). Ohne dass die Buchun- gen jeweils im Detail abgerechnet wurden, leistete die Beklagte für die getätigten Buchungen monatliche Pauschalbeträge akonto ihrer Schuld in unregelmässiger Höhe zugunsten der Klägerin (act. 1 Rz 22 und 34, 23 und 34, act. 20 Rz 28 ff. sowie act. 23 Rz 29 ff.). Es besteht zwischen den Parteien Einigkeit über die Ge- samtsumme der geleisteten Akontozahlungen in der Höhe von mindestens CHF 426'845.50 (act. 1 Rz 34, act. 12 Rz 34, act. 23 Rz 29 ff.). Diese setzt sich wie folgt zusammen: Juli 2009 CHF 5'628.50 August 2009 CHF 35'217.– September 2009 CHF 60'000.– Oktober 2009 CHF 66'000.– November 2009 CHF 135'000.– Dezember 2009 CHF 125'000.–
Eine zentrale Rolle in dieser Zusammenarbei t übernahm E._____ (ehemals E'.). Sie ist die von D. getrennt lebende Ehefrau und besorgte die Abwicklung der fraglichen Buchungen im Buchungssystem der Klägerin, wozu sie i n deren Büroräumlichkeiten arbeitete (act. 1 Rz 12, 17 und 21). Sie hatte auf- grund der klägerischen IATA-Lizenz Zugriff auf die beiden Buchungssysteme, wobei sie sich den Zugang zum Buchungssystem "Weblink" bei der Fluggesell- schaft Emirates selber besorgt hatte (act. 1 Rz 31 f.). Des Weiteren war E._____ für di e Rechnungsstellung gegenüber der Beklagten bzw. deren Kunden verant- wortlich (act. 1 Rz 20). Ende 2009 stellte die Klägerin Unregelmässigkeiten und Ausstände in ihrer Buch- haltung fest, die sie diversen Buchungen der Beklagten bzw. deren Kunden zu- rechnete. Nachdem die Klägeri n von E._____ keine entsprechende Erklärung für diese Unregelmässigkeiten erhalten hatte, forderte sie die Beklagte im Januar 2010 auf, die von ihr festgestellten Ausstände zu bezahlen, andernfalls sie, auf- grund eines finanziellen Engpasses, ihre IATA-Lizenz verlieren würde (act. 1
Rz 22 ff.). Die Beklagte bestritt die Forderung und weigerte sich, den geforderten Betrag zu bezahlen (act. 12 und 23). Diese Ausstände bilden die Grundlage der vorliegenden Streitigkeit. Die Parteien sind sich grundsätzlich einig, dass die Beklagte diejenigen Buchun- gen zu bezahlen hat, di e i hr bzw. i hren Kunden tatsächli ch zuzurechne n si nd (act. 1 Rz 83 sowie12 Rz 23 und 83). Unbestritten ist weiter, dass E._____ bei den Buchungsabwicklungen involviert gewesen ist. III. Formelles 1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft ge- treten. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für das vorliegende Verfahren ist demnach das frühere kantonale Prozessrecht (ZPO/ZH und GVG) massgebend. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht, wobei eine bestehende Zu- ständigkeit nach dem alten Recht erhalten bleibt (Art. 404 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittel richtet sich wiederum nach dem Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist, mithin nach dem neuen Prozessrecht (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 2. Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG und ist unbe- stritten (act. 1 Rz 3 und act. 12 Rz 3). Die vorliegende zivilrechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien bezieht sich auf das von der Beklagten betriebene Gewer- be. Beide Parteien sind als Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Handels- register eingetragen und der Streitwert liegt über CHF 30'000.–. Die sachliche Zu- ständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist somit gemäss § 62 GVG gegeben und überdies unbestritten (act. 1 Rz 4 und act. 12 Rz 4). Auch die übri- gen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (§ 108 ZPO/ZH).
Während der Zusammenarbeit habe E._____ regen Kontakt mit den Kunden ge- habt (act. 1 Rz 21). Dabei sei zwischen den Kunden der Klägerin und denjenigen der Beklagten zu unterscheiden. E._____ sei alleine für die Kunden der Beklagten zuständig gewesen (act. 1 Rz 20). Hinsichtlich der klägerischen Kunden sei weiter zu differenzieren: Für die Organisation der von der Klägerin angebotenen Pilger- reisen sei ausschliesslich der Geschäftsführer der Klägerin zuständig gewesen (act. 1 Rz 20). Die Buchungen und das Ausstellen der Tickets habe er jedoch durch D ri tte ausführen lassen (act. 1 Rz 20). E._____ habe lediglich für den restli- chen Teil der klägerischen Kunden das Ticketing besorgt (act. 1 Rz 20). Für die Rechnungsstellung der Klägerin gegenüber der Beklagten sei ebenfalls E._____ verantwortlich gewesen (act.1 Rz 20). Die Tickets habe sie jeweils direkt den Kunden der Beklagten zugestellt (act. 1 Rz 31 ff.). Weiter bringt die Klägerin vor, dass zwischen den getrennt lebenden Eheleuten D._____ und E._____ – also dem Geschäftsführer der Beklagten und E._____ – eine enge Zusammenarbeit hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren rele- va nten Ticketverkäufe stattgefunden habe (act. 20 Rz 5). Der enge Kontakt habe sich nicht nur auf beruflicher, sondern auch auf privater Ebene abgespielt. So sei E._____ per Vollmacht ermächtigt worden, den Geschäftsführer der Beklagten, D._____ in allen privaten und beruflichen Angelegenheiten zu vertreten (act. 20 Rz 5). Über diese enge Geschäftsbeziehung zur Beklagten habe sie auch Liefe- ranten der Klägerin getäuscht, indem sie Offerten für den "Firmenverbund A./B." eingeholt und diese ihrem Ehemann weitergeleitet habe (act. 1 Rz 69 f.) E._____ habe im Laufe der Zusammenarbeit jedoch das ihr von C._____ entge- gengebrachte Vertrauen ausgenutzt und es in Schädigungsabsicht unterlassen, der Beklagten jeweils umgehend für die ausgestellten Tickets ihrer Kunden Rech- nung zu stellen (act. 1 Rz 23). Die Klägerin habe sie im August 2009 und auch später nochmals darauf aufmerksam gemacht, der Beklagten jeweils umgehend Rechnung zu stellen und die Ausstände innert zehn Tagen einzutreiben. Dieser Aufforderung sei E._____ jedoch nicht nachgekommen (act. 1 Rz 23). Replicando geht die Klägerin noch weiter und behauptet, dass zwischen den Eheleuten eine
Absprache habe vorliegen müssen, andernfalls eine solche Buchführung bei der Beklagten kaum denkbar gewesen wäre (act. 20 Rz 14). Gegen Ende 2009 habe sich aufgrund der Belastungen und Rechnungen der IATA gezeigt, dass die Be- klagte erhebliche Ausstände gegenüber der Klägerin aufgewiesen habe (act. 1 Rz 24). Der Geschäftsführer der Klägerin habe in den Unterlagen der Klägerin und dem Computer, mit welchem E._____ gearbeitet habe, keine Kopien der Rech- nungen oder sonstige relevante Dateien mehr finden können. Eine Aufklärung über die Ausstände sei ihm E._____ bislang schuldig geblieben (act. 1 Rz 24). Auch ei ne Kontaktaufnahme mi t E._____ habe keinen Erfolg gehabt (act. 1 Rz 24). Die Beklagte ihrerseits bestreitet, dass die Zusammenarbeit zwischen den Partei- en auf Initiative von E._____ zustande gekommen sei. Vielmehr sei es der kläge- rische Geschäftsführer gewesen, der im Juni 2009 anlässlich eines Telefonge- sprächs den Kontakt mit der Beklagten gesucht und sein Interesse an einer Zu- sammenarbeit bekundet habe (act. 12 Rz 12). Die Klägerin habe – was von i hr nicht bestritten wird – von der IATA eine Provision von 3 bis 5% pro Ticketkauf bezogen. Je mehr das Ticketvolumen gewachsen sei, desto höher sei auch diese Provision geworden. Dies sei – so die Behauptung der Beklagten – der Anreiz für die Klägerin gewesen, mit der Beklagten zu kooperieren (act. 12 Rz 12). Grund für die Zusammenarbeit seien seitens der Beklagten lediglich die günstigen Kon- ditionen gewesen, die die Klägerin habe anbieten können (act. 12 Rz 12). Betreffend die Buchungsabwicklungen bestreitet die Beklagte, dass E._____ die Tickets direkt den Kunden der Beklagten zugestellt habe. Vielmehr habe die Be- klagte der Klägerin – in der Regel per Telefax – den Auftrag erteilt, das betreffen- de Ticket auszustellen. Nach Rückantwort der Klägerin habe die Beklagte jeweils das E-Ticket für ihre Kunden ausgestellt und diesen ausgehändigt (act. 12 Rz 34). Der sinngemässe Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe E._____ zum eigenen Vorteil zu Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz angestiftet, bezeichnet die Be- klagte als geradezu absurd (act. 12 Rz 26). Zur Beziehung zwischen den getrennt lebenden Ehegatten DE._____ bringt die Beklagte vor, dass der Geschäftsführer der Beklagten seit der gerichtlichen Tren-
nung im März 2008 keine Kenntnis mehr über die berufli chen Akti vi täten von E._____ gehabt habe (act. 12 Rz 12 und 17). Erst anlässlich des besagten Tele- fonats habe er erfahren, dass E._____ für die Klägerin gearbeitet habe (act. 12 Rz 12). Seither habe sich der Kontakt auf die geschäftliche Ebene im Rahmen der Kooperation beschränkt (act. 23 Rz 5). Die Beklagte betont, dass die Kooperation nur mit der Klägerin bestanden habe und nicht mit E._____ (act. 12 Rz 19). Wer bei der Klägerin die Buchungen vorgenommen habe, sei für die Beklagte nie von Interesse gewesen (act. 12 Rz 31). Für etwaige Verfehlungen oder Versäumnisse von E._____ sei die Beklagte nicht verantwortlich. Dies sei vielmehr eine arbeits- rechtliche Angelegenheit zwischen der Klägerin und deren Angestellten (act. 12 Rz 22 und 69). Hinsichtlich der von der Klägerin vorgebrachten Vollmacht zuguns- ten von E._____ führt die Beklagte aus, dass diese bloss erteilt worden sei, um ein Leasingfahrzeug auf sie zu überschreiben (act. 23 Rz 5). Zum Thema Rechnungsstell ung führt di e Beklagte aus, sie habe die Klägerin des Öfteren aufgefordert, ihr die Abrechnungen regelmässig aus- und zuzustelle n. Dieser Aufforderung sei die Klägerin jedoch nicht nachgekommen, mit der Be- gründung, keine Zeit für diesen administrativen Aufwand zu haben (act. 12 Rz 23). Die Beklagte habe jedoch die Akontoforderungen der Klägerin, bis auf zwei Forderungen im Oktober und November 2009 über je CHF 100'000.–, immer bezahlt (act. 12 Rz 23). Entgegen der Darstellung der Klägerin will die Beklagte jedoch über den Betrag von CHF 426'845.50 hinaus weitere CHF 3'000.– geleis- tet haben. Sie sei hierzu von der Klägerin zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt aufgefordert worden (act. 12 Rz 34 und act. 23 Rz 40). Die Beklagte habe den geforderten Betrag durch F._____ überbringen lassen. Eine Quittung hierüber sei aber nicht ausgestellt worden (act. 12 Rz 34 und act. 23 Rz 40). Nach Beendigung der Zusammenarbeit habe die Klägerin sodann die ersten Aus- stände geltend gemacht. Schon auf den ersten Blick habe sich jedoch gezeigt, dass die Aufzeichnungen der Klägerin nicht korrekt gewesen seien (act. 12 Rz 28). Die Beklagte habe der Klägerin erklärt, dass sie nur das zu zahlen bereit sei, was von der Beklagten tatsächlich bezogen worden sei (act. 12 Rz 23). Die von der Klägerin geltend gemachten Buchungen würden jedoch Kunden betref-
fen, die der Beklagten nicht zuzurechnen seien. Die dahinter stehenden Flug- passagiere hätten dabei teilweise auch auf ein nicht der Beklagten zuzurechnen- des Konto eingezahlt (act. 74 Rz ad 9 ff.). 2. Konkrete Forderungen aus den Ticketbuchungen 2.1. Juni 2009 Für den Monat Juni 2009 macht die Klägerin geltend, es seien von E._____ 22 Buchungen getätigt worden, die allesamt Kunden der Beklagten betreffen würden. Die Ticketpreise sowie die Provisionen seien unbezahlt geblieben (act. 1 Rz 36 f.), weshalb ihr die Beklagte die Summe von CHF 17'586.50 zuzüglich der Provi- sionen von je CHF 15.– schulde, mi thi n i nsgesamt C HF 17'916.50 (act. 1 Rz 38). Die Beklagte hingegen behauptet, dass die Zusammenarbeit zwischen den Par- teien erst im Juli 2009 aufgenommen worden sei. Daher habe die Beklagte im Ju- ni 2009 keine Tickets über die IATA-Lizenz der Klägerin bezogen, die der Beklag- ten zuzurechnen seien. Die Beklagte schulde der Klägerin somit nichts (act. 12 Rz 36 ff.). 2.2. Juli 2009 Für den Monat Juli 2009 macht die Klägerin geltend, es seien von E._____ 67 Buchungen getätigt worden, die allesamt Kunden der Beklagten betreffen würden. Die Ticketpreise sowie die Provisionen seien unbezahlt geblieben (act. 1 Rz 39 f.), weshalb ihr die Beklagte die Summe von CHF 63'391.– zuzüglich der Provisi- onen von je CHF 15.– und abzüglich der geleisteten Akontozahlung schulde, mit- hin insgesamt CHF 58'767.50 (act. 1 Rz 41). Die Beklagte anerkennt, dass im Monat Juli 2009 über das Buchungssystem der Klägerin diverse Buchungen zugunsten von Kunden der Beklagten getätigt wor- den sind. Sie bestreitet jedoch 20 Buchungen, die auf der klägerischen IATA- Abrechnung als Buchungen der Beklagten deklariert wurden (act. 12 Rz 39 ff.). Darüber hinaus streicht sie weitere drei Buchungen hervor, die gegenüber der vorprozessualen Liste der Klägerin neu hinzugekommen seien (act. 12 Rz 40).
Diese Mehrbuchungen seien nicht erklärbar und könnten nicht der Beklagten be- lastet werden (act. 12 Rz 40). Entsprechend sei die klägerische Forderung für den Monat Juli 2009 um insgesamt CHF 26'034.50 zu hoch (act. 12 Rz 41). Bringe man diese Summe sowie die Akontozahlung im Juli 2009 von der klägerischen Forderung in Abzug, so resultiere ein Saldo zugunsten der Klägerin in der Höhe von C HF 32'733.– (act. 12 Rz 41). 2.3. August 2009 Nach klägerischer Darstellung sind im August 2009 75 Buchungen über das Bu- chungssystem der Klägerin zugunsten von Kunden der Beklagten getätigt worden (act. 1 Rz 43). Entsprechend stehe der Klägerin aus den Ticketkäufen eine Sum- me von CHF 69'326.– zuzüglich der Provisionen und abzüglich der bereits geleis- teten Akontozahlung zu. Insgesamt macht die Klägerin für diesen Monat eine Summe von CHF 35'234.– geltend (act. 1 Rz 44). Nach Darstellung der Beklagten sind im August 2009 zwar wiederum Buchungen für Kunden der Beklagten getätigt worden. Von den von der Klägerin geltend ge- machten 74 Buchungen seien jedoch diverse nicht der Beklagten zuzurechnen (act. 12 Rz 42). Zudem sei auf der klägerischen Liste – neben der Auflistung einer Buchung für C._____ persönli ch (Buchung Nr. 2290) – eine weitere Buchung ge- genüber der vorprozessualen Liste dazugekommen, die nicht der Beklagten zuzu- rechnen sei (act. 12 Rz 43). Entsprechend sei die klägerische Forderung für die Buchungen im Monat August 2009 um insgesamt CHF 25'961.– zu reduzieren (act. 12 Rz 43). Die Beklagte errechnet schliesslich nach Abzug der geleisteten Akontozahlung einen Saldo zugunsten der Klägerin in der Höhe von CHF 9'273.– (act. 12 Rz 44). Replicando anerkannte die Klägerin, fälschlicherweise ein Ticket von C._____ selber aufgeführt zu haben (act. 20 Rz 44). Diese Buchung ist somit samt Provisi- on von der klägerischen Forderung in Abzug zu bringen. Damit resultiert eine klä- gerische Forderung von CHF 33'896.–.
Die Beklagte bestreitet Buchungen, die von der Klägerin nicht geltend gemacht werden. Es handelt si ch namentli ch um di e Buchungen mi t den Nummern 2282, 2321, 2322, 2323 und 2324, diese fallen für die vorliegende Streitigkeit ausser Betracht. Weiter begehrt die Beklagte, die klägerische Forderung um den Betrag der storni erten Buchungen mi t den Nummern 2294, 2295, 2296, 2297 und 2298 zu reduzieren (act. 12 Rz 42). Bei diesen Buchungen handelt es sich ebenfalls um Positionen, die von der Klägerin nicht geltend gemacht werden; diese sind eben- falls ni cht zu berücksi chti gen. 2.4. September 2009 Für den Monat September 2009 macht die Klägerin geltend, 109 Buchungen für Kunden der Beklagten über ihr System abgewickelt zu haben. Entsprechend ste- he ihr die Summe von CHF 100'079.– zuzüglich der Provisionen von CHF 1'635.– zu. Hiervon seien bereits CHF 60'000.– akonto bezahlt worden, so dass ihr noch ein Betrag von CHF 41'714.– zustehe (act. 1 Rz 45 ff.). Die Beklagte bestreitet 33 Buchungen, wovon eine storniert worden sei und eine gegenüber der vorprozessualen Liste neu hinzugekommen sei. Diese könnten nicht der Beklagten angelastet werden (act. 12 Rz 46). Entsprechend seien von der klägerischen Forderung für den Monat September 2009 Buchungen zu einem Gesamtpreis von C HF 30'341.50 zuzüglich der jeweiligen Provisionen abzuzie- hen. Insgesamt sei die klägerische Forderung um CHF 30'836.50 zu reduzieren (act. 12 Rz 45 ff.). Nach Abzug der geleisteten Akontozahlung errechnet die Be- klagte einen Saldo zugunsten der Beklagten in der Höhe von CHF 9'273.– (act. 12 Rz 44). Die Beklagte hat die Buchung mit der Nummer 2475 bestritten. Diese Buchung wurde von der Klägerin nicht geltend gemacht (act. 1 Rz 45). Somit fällt sie aus- ser Betracht. 2.5. Oktober 2009 Nach klägerischer Darstellung hat E._____ im Oktober 2009 110 Flüge zu einem Gesamtpreis von CHF 98'025.35 ausschliesslich für Kunden der Beklagten ge-
bucht. Zuzüglich der Provisionen und abzüglich der Akontozahlung macht die Klägerin eine Forderung von insgesamt CHF 33'675.35 für den Monat Oktober 2009 geltend (act. 1 Rz 48 ff; act. 4/24; act. 20 Rz 46). Replicando anerkannte die Klägerin, fälschlicherweise eine Buchung von C._____ selber geltend gemacht zu haben (Nr. 2566) (act. 20 Rz 46). Entsprechend sei der Forderungsbetrag ge- mäss Klagschrift um CHF 1'074.– zuzüglich der Provision zu reduzieren (act. 20 Rz 46). Bringt man diesen Betrag in Abzug, so würde eine Forderung von CHF 32'586.35 resultieren. Von den geltend gemachten 109 Buchungen sind gemäss Darstellung der Be- klagten 22 nicht der Beklagten zuzurechnen, da es sich nicht um Kunden der Be- klagten handle bzw. die Buchungen storniert worden seien (act. 12 Rz 46). Weiter mache die Klägerin gegenüber der vorprozessualen Liste drei Buchungen – die vierte Buchung betrifft diejenige von C., die von der Klägerin als falsch an- erkannt wurde – mehr geltend, die ebenfalls bestritten würden. Insgesamt sei die klägerische Forderung für den Monat Oktober 2009 um CHF 21'481.50 zu kürzen (act. 12 Rz 48 ff.). Nach Abzug der von der Beklagten geleisteten Akontozahlung in der Höhe von CHF 66'000.– – wie duplicando anerkannt (act. 23 Rz 52) – er- rechnet die Beklagte einen Saldo von CHF 12'193.85 zugunsten der Klägerin (act. 12 Rz 50; act. 23 Rz 52). Nicht auf der Liste der bestri ttenen Buchungen fi nden si ch di e Buchungen Nr. 22621-2623 für die Familie G. (act. 12 Rz 48). Duplicando bestreitet die Beklagte jedoch, dass es sich hierbei um Kunden der Beklagten handle (act. 23 Rz 58). Hinsichtlich der Vorbringen der Beklagten ist wiederum festzuhalten, dass die Be- klagte vier Stornierungen geltend macht, deren Buchungen von der Klägerin nicht behauptet wurden. Entsprechend sind diese Stornierungen nicht in Betracht zu ziehen (Nr. 2645, 2646, 2651 und 2652). Bri ngt man die von der Klägerin als falsch anerkannte Buchung von C._____ in der Höhe von CHF 1'089.– i n Abzug, so resultiert eine, von der Klägerin geltend gemachte Forderung in der Höhe von CHF 31'497.35.
2.6. November 2009 Für den Monat November 2009 macht die Klägerin 124 Buchungen geltend, die für Kunden der Beklagten über das Amadeus-Buchungssystem erfolgt und noch ausstehend seien (act. 1 Rz 51). Das Konto der Klägerin sei mit einem Gesamt- betrag von CHF 132'761.95 belastet worden (act. 1 Rz 52). Hinzukommen wür- den die Provisionen von je CHF 15.–, so dass ein ausstehender Gesamtbetrag von CHF 134'621.95 resultiere (act. 1 Rz 51 f.). Ferner seien im November 2009 durch E._____ parallel 49 Buchungen für Kun- den der Beklagten zu einem Gesamtbetrag von CHF 54'075.60 über das Weblink- System getätigt worden. Zuzüglich der Provisionen ergebe dies ein Total von CHF 54'810.60 (act. 1 Rz 54, act. 20 Rz 48). Unter Abzug der Akontozahlung in der Höhe von CHF 135'000.– macht die Kläge- rin für den Monat November 2009 eine Restsumme von CHF 54'432.55 geltend (act. 1 Rz 55). Die Beklagte bestreitet bei 15 der über das Amadeus-Buchungssystem getätigten Buchungen, dass diese ihren Kunden zuzurechnen seien. Entsprechend sei die Forderung zunächst um C HF 21'755.35 (inkl. Provisionen) zu reduzieren (act. 12 Rz 51 f.). Ferner bestreitet die Beklagte bei sämtlichen Weblink-Buchungen, dass es sich um Buchungen i hrer Kunden handle (act. 23 Rz 48). Entsprechend sei die kläge- rische Forderung für den Monat November 2009 um weitere CHF 54'810.60 zu kürzen (act. 12 Rz 55). Bringe man diese Beträge sowie die Akontozahlung von der klägerischen Forde- rung i n Abzug – so die Beklagte weiter –, so resultiere ein Saldo von CHF 22'133.40 zugunsten der Beklagten (act. 12 Rz 55). Die beiden Buchungen Nr. 2759 und 2760 (act. 1 Rz 51) wurden von der Beklag- ten in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 25. März 2010 noch bestritten. Es handle sich hierbei nicht um einen Kunden der Beklagten. In ihrer Klageantwort
hingegen, werden die beiden Buchungen in der Liste von der Beklagten nicht mehr als Bestrittene aufgeführt (act. 12 Rz 51). Auf Hinweis der Klägerin, H._____ habe an der I.-strasse in bar an die Beklagte bezahlt (act. 1 Rz 74), bestrei- tet die Beklagte wiederum, dass es sich hierbei um einen ihrer Kunden handle und sie von diesem Geld entgegengenommen habe (act. 12 Rz 74 und act. 23 Rz 74). Entsprechend gelten auch diese beiden Buchungen als bestritten. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beklagte mit Eingabe vom 20. August 2013 die Buchung Nr. 2786 als ei ne Buchung anerkennt, di e i hren Kunden namens J. betreffe (act. 74 Rz ad 61). Entsprechend anerkennt sie weiter eine Bu- chung in der Höhe von CHF 1'300.–. Auch di e Buchung auf K._____ der Emira- tes-Liste November 2009 in der Höhe von CHF 1'100.– wird sodann von der Be- klagten anerkannt (act. 74 Rz ad 73). 2.7. Dezember 2009 Auch für den Monat Dezember 2009 werden Seitens der Klägerin Buchungen über beide Buchungssystem geltend gemacht. Zunächst seien 127 Buchungen für Kunden der Beklagten über das Amadeus-System erfolgt, so dass der Klägerin ein Betrag von CHF 156'011.50 auf dem Kontokorrentkonto belastet worden sei (act. 1 Rz 57). Zuzüglich der Provisionen stehe ihr der Betrag in der Höhe von CHF 157'916.50 zu. Hiervon seien CHF 4'900.– von der Kundin der Beklagten, der L._____ AG, direkt an die Klägerin bezahlt worden. Somit sei die Forderung entsprechend zu reduzieren (act. 1 Rz 58). Weiter führt die Klägerin aus, dass die 81 Weblink-Buchungen, ebenfalls Kunden der Beklagten zuzurechnen seien. Entsprechend stehe der Klägerin eine Summe in der Höhe von CHF 87'940.50 zuzüglich der Provisionen, gesamthaft also CHF 89'155.50 zu (act. 1 Rz 59 f., act. 20 Rz 50). Gemäss der Klageschrift resultiere für den Monat Dezember 2009 unter Anrech- nung der Akontozahlung der Beklagten in der Höhe von CHF 125'000.– ein Saldo von C HF 117'172.– zugunsten der Klägerin (act. 1 Rz 61; act. 20 Rz 51).
Gemäss Darstellung der Beklagten sind 33 der von der Klägerin aufgelisteten Bu- chungen i m Amadeus-Buchungssystem ni cht den Kunden der Beklagten zuzu- rechnen. Entsprechend sei die klägerische Forderung in diesem Punkt um CHF 52'746.50 (inkl. Provisionen) zu reduzieren (act. 12 Rz 56 f.). Wiederum bestreitet die Beklagte, dass auch nur eine der von der Klägerin aufge- li steten Buchungen über das Weblink-System gebucht und i hren Kunden zuzu- rechnen sei . Es handle si ch ni cht um Buchungen i hrer Kunden und entsprechend habe sie diesbezüglich auch nichts zu erstatten (act. 23 Rz 49 f.). Gemäss den Ausführungen der Beklagten sei die klägerische Forderung für den Monat Dezember 2009 somit um insgesamt CHF 141'902.– zu reduzieren (act. 12 Rz 61). Ausgehend von der klägerischen Forderung würde somit nach Berech- nung der Beklagten ein Saldo von CHF 24'730.– zugunsten der Beklagten resul- tieren (act. 12 Rz 62 und 23 Rz 52). Replicando anerkennt die Klägerin, zwei Falschbuchungen geltend gemacht zu haben (Nr. 214312326 zu CHF 1'267.– und 6017600718 zu CHF 1'037.50 zuzüg- lich der Provisionen; act. 20 Rz 52). Diese beiden Buchungen sind somit in der Folge nicht mehr in Betracht zu ziehen. Entsprechend reduziert sich die klägeri- sche Forderung um CHF 2'334.50. Damit resultiert eine klägerische Forderung in der Höhe von CHF 114'837.50. Zu den Vorbringen der Beklagten ist festzuhalten, dass von den geltend gemach- ten 33 Buchungen, die die Beklagte als nicht von ihren Kunden stammend auf- führt, zwei nicht in der Aufstellung der Klägerin zu finden sind und somit ausser Betracht fallen. Es handelt sich um die Buchungen mit den Nummern 2865 und 2931. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beklagte mit Eingabe vom 20. August 2013 die folgenden Buchungen anerkennt, die ihren Kunden zuzuordnen seien: Seq. no. 2956-2957 lautend auf M._____ und N._____ in der Höhe von CHF 1'700.–; Buchungen 5B5SGT lautend auf O._____ und P._____ in der Höhe von CHF 2'800.–; Buchungen 5F58GT lautend auf Q., R., S.__ so- wie T._____ in der Höhe von CHF 1'150.– (act. 74 Rz ad 72 ff.).
2.8. Zusammenfassung Aufgrund der aufgeführten Differenzen zwischen den klägerischen und beklagti- schen Li sten und Ausführunge n resulti ert grundsätzliche eine Summe von CHF 21'542.45, von welchen CHF 15'213.95 duplicando explizit anerkannt wur- den, welche nach der Berechnung der Beklagten der Klägerin noch zustehen soll- te (beinhaltet zusätzlich die fälschlicherweise bestrittenen Buchungen). Die kläge- rische Forderung reduziert sich dabei um CHF 5'850.50. Dabei handelt es sich um jene Buchungen, die die Klägerin anerkanntermassen fälschlicherweise gel- tend gemacht hat. In diesem Umfang ist die Klagesumme zu reduzieren, was ei- nem teilweisen Klagerückzug entspricht. 3. Vertragsverhältnis Die Parteien sind sich einig, dass zwischen ihnen eine Zusammenarbeit zur Bu- chung und Ausstellung von Flugtickets stattgefunden hat. Während die Klägerin di e Buchungen unter Inanspruchna hme ihrer IATA-Lizenz für die Beklagte tätigte, sollte Letztere für die für ihre Kunden ausgestellten Tickets die jeweiligen Kauf- preise zuzüglich einer vereinbarten Provision an die Klägerin bezahlen. Konkret sollte der Prozess so ablaufen, dass die Beklagte mit dem Auftrag, ein oder meh- rere Flugtickets auf den Namen ihrer Kunden auszustellen, an die Klägerin heran- treten durfte, welche sodann über das ihr zugängliche System das Ticket ausstell- te und der Beklagten zu Handen der jeweiligen Kunden aushändigte. Im Gegen- zug sollte dann die Klägerin über die von ihr zugunsten der Beklagten ausgestell- ten Flugtickets zuzüglich der zwischen den Parteien vereinbarten Provisionen Rechnung stellen. Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit ist dabei als Rahmenvertrag zu quali- fizieren. Er hält die Vertragsbedingungen, wie zum Beispiel die Provisionen, fest und bildet somit die Grundlage für die einzelnen Ticketbestellungen durch die Be- klagte. Die sodann durch die Beklagte abgerufenen Ticketausstellungen sind als einzelne Aufträge im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren. Dabei wird ein sorgfältiges Tätigwerden geschuldet, vorliegend konkret das Ausstellen eines Flugtickets zu den gewünschten Konditionen. Dabei ist die Klägerin nur, aber im-
merhin die Ausstellerin des Tickets, nicht jedoch die Fluggesellschaft, welche den gewünschten Flug durchführt . Es handelt si ch vorli egend um entgeltli che Aufträ- ge, wobei die vereinbarte Provision das Entgelt im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR darstellt, der von der Klägerin gegenüber der IATA bevorschusste Ticketpreis wird hingegen als Aufwendung im Sinne von Art. 402 Abs. 1 OR auf die Beklagte ab- gewälzt. Somit entsteht der Anspruch auf das Entgelt sowie die Schadloshaltung mit Ausstellung des Tickets für die Beklagte bzw. ihre Kunden. Ob dieser Anspruch, den die Klägerin vorliegend eingeklagt hat, entstanden ist, wird nachfolgend geprüft. 4. Beweisführung 4.1. Beweisauflage und -abnahme Der Klägerin wurde der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass die von ihr behaupte- ten Buchungen gemäss den einzelnen Buchungszusamme ns tel l ungen Kunden der Beklagten betreffen und von der IATA in Rechnung gestellt wurden. Der Beklagten stand der Gegenbeweis offen, insbesondere dafür, dass die Bu- chungen Nr. 2261 (August 2009), 2376 (September 2009) und 2647 (Oktober 2009) storniert worden sind. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2013 wurden die folgenden Urkunden als klägeri- sche Beweismittel abgenommen: act. 4/11-19, act. 4/21-30, act. 32, act. 40/1-5, act. 64/10-11, act. 64/13 und act. 64/22. Auf diese Unterlagen wird nachfolgend im Detail zurückzukommen sein. Sodann wurden von der Klägerin diverse Zeu- gen angerufen, auf deren Aussagen ebenfalls nachfolgend einzugehen sein wird. Seitens der Beklagten wurden als Gegenbeweismittel act. 38/1-2 sowie die Befra- gung von D._____ und E._____ offeriert und sodann zugelassen (Prot. S. 94). 4.2. Beweiswürdigung Im Rahmen der Urteilsfindung erfolgt eine Gesamtwürdigung aller Ergebnisse des Beweisverfahrens durch das erkennende Gericht. Dieses würdigt die Beweise
nach freier Überzeugung (§ 148 ZPO). Wo direkte Beweismittel fehlen, sind auch Indizien (Tatsachen ohne unmittelbare Beweiskraft, die aber auf Beweiserhebli- ches schliessen lassen) als indirekter Beweis in die Beweiswürdigung einzube- ziehen. Welche Partei ein Beweismittel angerufen oder eingereicht hat, ist dabei unerhebli ch (F RANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 2 zu § 148 ZPO). Der Beweis gilt als erbracht, wenn der Richter von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt ist. Die Verwirklichung der Tatsache braucht dabei nicht mit Sicherheit festzu- stehen, sondern es genügt, wenn allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen. Nicht ausreichend ist, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit an der Richtigkeit der Behauptung besteht (BGE 128 III 275). Nachfolgend sind zunächst die Unterlagen zu den ei nzelnen Buchungen zu wür- digen. Konkret ist die Frage der Zurechenbarkeit des Kontos IBAN CH... zu be- antworten, sodann sind die einzelnen Buchungen zuzuordnen, bevor schliesslich noch das konkrete Auftreten der zentralen Person E._____ rechtlich zu beurteilen ist . 4.2.1. Berechtigung am und Zurechnung des Kontos IBAN CH... Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist das Konto mit der IBAN endend auf den Buchstaben T von zentraler Bedeutung. Über dieses Konto sind erhebliche Geld- beträge geflossen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und wel- che den involvierten Parteien zuzuordnen sind. Die Klägerin stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass es sich hierbei um ein Konto handelt, das rechtlich der Be- klagten zuzuschreiben sei. Mit Klageantwort machte die Beklagte geltend, dass dieses Konto zwar auf die Beklagte laute, diese jedoch alle ihre Geschäfte über ihr Kontokorrent-Konto mit der IBAN endend auf den Buchstaben E abwickle. Wie es dazu gekommen sei, dass gewisse Kunden auf ein falsches Konto bezahlt haben, könne sich die Be- klagte nicht erklären. Dies sei wohl eher zwischen der Klägerin und E._____ zu klären (act. 12 Rz 75). Schliesslich macht die Beklagte geltend, dass die Kunden, die auf das fragliche Konto eingezahlt haben, als Privatkunden von E._____ zu betrachten seien, die nicht der Beklagten zugerechnet werden könnten (act. 74).
Antragsgemäss wurde E._____ zu den Berechtigungen am streitgegenständli- chen Konto am 20. November 2014 als Zeugin und damit unter Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB befragt (Prot. S. 149 ff.). Zur Zeugin E._____ ist zu bemer- ken, dass sie zur Klägerin ein rein geschäftliches Verhältnis pflegte, während sie mit dem Geschäftsführer der Beklagten verheiratet war, mit ihm eine gemeinsame Tochter hat und mittlerweile von ihm gerichtlich getrennt lebt (Prot. S. 155). Her- vorzuheben ist, dass die Zeugin auf entsprechende Frage erklärte, dass sie heute den Geschäftsführer der Klägerin hassen würde, wenn sie jemanden hassen müsste ("Wenn i ch jemanden heute hassen muss, dann ist es heute Dr. C..", Prot. S. 154). Insofern pflegt die Zeugin zur Klägerin mittlerweile ein eher schwieriges und belastetes Verhältnis, so dass die Glaubwürdigkeit der Zeu- gin in gewisser Hinsicht eingeschränkt ist. Ihre Aussagen sind folglich mit ent- sprechender Zurückhaltung zu würdigen. Anlässlich der Zeugenbefragung vom 20. November 2014 gab die Zeugin E. auf entsprechende Frage zu Protokoll, dass ihr Ehemann das besagte Konto für sie eröffnet habe. Die gemeinsame Tochter habe ihn darum gebeten, denn sie sei damals nicht in der Lage gewesen, die Wohnung zu bezahlen. Die Kinder seien noch in der Ausbildung gewesen und so hätten sie von den Ticket- ausstellungen leben können (Prot. S. 162). Es wurde auch von der Zeugin nicht bestritten, dass das fragliche Konto auf die Beklagte lautete. Eine nachvollziehba- re Erklärung, weshalb dies so organisiert wurde, konnte sie aber bis zum Schluss nicht liefern. Zwar ist es nachvollziehbar, dass sie ein Konto einrichteten, worüber die Unterhaltszahlungen hätten fliessen sollen, jedoch wäre es für die Zeugin ein Leichtes gewesen, das Konto selber, auf ihren eigenen Namen zu eröffnen. In diesem Zusammenhang macht die Erklärung der Beklagten eher Si nn. Si e führ- te hierzu aus, dass E._____ gewünscht habe, das besagte Konto auf den Namen der Beklagten lauten zu lassen, um bei den Ticketkäufern nicht den Eindruck ei- ner Einzelfirma zu erwecken (act. 74 Rz 9). Auf diese Behauptung ist die Beklagte zu behaften. Damit wurde gegen aussen bewusst der Eindruck erzeugt, dass es sich um ein Konto der Beklagten handelte, dies offensichtlich mit Wissen und Wil- len der Beklagten.
Auch im internen Verhältnis hatte der Geschäftsführer der Beklagten zugegebe- nermassen Zugriff auf das fragliche Konto und war somit in der Lage, über die Vermögenswerte zu verfügen (Prot. S. 61). Diese lagen somit im Machtbereich der Beklagten. Insgesamt ist festzuhalten, dass mit dem Konto gegen aussen klar und willentlich der Ei ndruck erweckt wurde, dass es sich um ein offizielles Konto der Beklagten gehandelt hat und auch intern verfügte die Beklagte über die Macht, auf die Ver- mögenswerte zuzugreifen. Schliesslich ist zu bemerken, dass für das fragliche Konto verschiedentlich Einzahlungsscheine verwendet wurden, welche als Be- günstigten klar die Beklagte aufführen (vgl. act. 64/17). Somit rechtfertigt es sich, das Konto wi rtschaftli ch und rechtli ch der Beklagten zuzurechnen. Dies vorausgeschickt sind nachfolgend die einzelnen Buchungen zu betrachten. 4.2.2. Buchungen gemäss IATA-Zusammenstellung Juni 2009 (act. 4/19) Während die Beklagte hinsichtlich der Buchungen aus dem Monat Juni 2009 eine Schuld vernei nt, mi t Begründung, ei ne Zusammenarbeit habe erst ab Juli 2009 stattgefunden, lässt sich mit act. 64/8 in Verbindung mit act. 4/19 belegen, dass der Flugpassagier U._____ auf der Amadeus-Abrechnung für den Juni 2009 unter der Sequence No. 2134 mit einem Ticket über CHF 956.50 erscheint und am 19. Juni 2009 eine Einzahlung von demselben Herrn an die Beklagte floss, jedoch nur im Umfang von CHF 350.–. Damit kann zwar nicht gesagt werden, dass es sich hierbei um ein und dieselbe Buchung handelt, weichen die Beträge doch stark voneinander ab, jedoch kann daraus geschlossen werden, dass über das klägeri- sche System Tickets für Kunden gebucht wurden, die auf das Konto mit der IBAN endend auf den Buchstaben T eingezahlt haben und somit gemäss den Ausfüh- rungen unter Zi ffer 4.2.1 dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen sind. Unter der Sequence No. 2136 erscheint sodann eine Buchung mit dem Passen- ger Name "V.", welcher sich V. zuordnen lässt, der im Rahmen des gegen die E._____ geführten Strafverfahren befragt wurde (act. 4/19 i.V.m. act. 64/2). Anlässlich dieser Befragung führte der Flugpassagier aus, er habe im
Sommer 2009 für sich und seine Ehefrau Flugtickets gekauft und diese in einem Reisebüro an der W.-strasse abgeholt (act. 64/2 S. 16). Zwar lässt sich auch hier nicht zweifellos feststellen, ob es sich in act. 4/19 und den Aussagen im Polizeirapport um ein und dieselben Tickets handelte, jedoch geht aus den Unter- lagen hervor, dass sich der Flugpassagier in den Büroräumlichkeiten der Beklag- ten aufgehalten hat und sich somit als Kunde der Beklagten verstand, weshalb er i hr auch zuzuordne n i st. Unter der Sequence No. 2149 erscheint sodann eine Buchung mit dem Passen- ger Name "AA./" der sich zweifellos der Person AA._____ zuordnen lässt, welcher gemäss dem Kontoauszug der Beklagten aus dem Monat Juni 2009 (IBAN CH...) eine Überweisung in der Höhe von CHF 820.– an die Beklagte getä- tigt hat (act. 4/19 i.V.m. act. 64/10 S. 4). Auch hier stimmt der Betrag des Tickets mit dem Überweisungsbetrag nicht überein. Vor dem Hintergrund, dass an den Tickets sowohl die Klägerin wie auch die Beklagte ihren Teil verdienen wollten, lässt sich die Differenz von rund CHF 100.– erklären, die der Flugpassagier auf das Flugticket gezahlt hat. Zudem ist die Buchung auf dem Amadeus-Auszug als Letzte im Juni 2009 aufgeführt und die Überweisung fand am 29. Juni 2009 statt, so dass es zwischen der Buchung und der Überweisung einen engen zeitlichen Konnex gibt. Daraus kann geschlossen werden, dass das Ticket des Flugpassa- giers zwar über den klägerischen Amadeus-Zugang gebucht wurde, die Bezah- lung des Tickets jedoch an die Beklagte stattgefunden hat. Aus dem Gesagten lässt sich somit ableiten, dass entgegen der beklagtischen Behauptung, eine Zusammenarbeit – in welcher Form auch immer – bereits im Juni 2009 stattgefunden hat. Dies wird durch act. 145/3 S. 2 untermauert, wonach E._____ am 30. Juni 2009, also pünktlich zum Monatsende eine Zahlung über CHF 2'728.50 von der Klägerin erhalten hat. Es liegt nahe, dass es sich dabei um eine Lohnzahlung gehandelt hat, jedenfalls brachte die Beklagte nichts Gegentei- liges vor (act. 152 S. 3).
4.2.3. Buchungen gemäss der Listen der Beklagten in act. 12 Rz 39 und 40 Die Beklagte machte hinsichtlich der Juli-Liste der klägerischen Amadeus- Abrechnung geltend, dass darauf diverse nicht der Beklagten zuzuordnende Flugpassagiere aufgelistet seien (act. 12 Rz 39). Unter Sequence no. 2164 und 2165 erscheint dabei der Passenger Name "AB.", welcher AB., der Inhaberin der L._____ AG zugeordnet werden kann (act. 64/11). Act. 64/11 sind die Buchungsbestätigungen bzw. Rechnungen der von der L._____ AG getätigten Buchungen angehängt, woraus si ch ergibt, dass die L._____ AG am 9. Juli 2009 Flüge nach Delhi gebucht hatte. Es fällt jedoch auf, dass es sich dabei um Flug- nummern mit der Airline-Abkürzung "EK" handelt, welche nicht der Air India, wie in der Amadeus-Auflistung aufgeführt, sondern der Emirates zuzuordnen ist. Zu- dem stimmt der von der L._____ AG bezahlte Preis in der Höhe von CHF 1070.– ni cht mi t den in der Amadeus-Abrechnung aufgelisteten Air Ticket Prices (CHF 2'437.50 bzw. CHF 1'477.50) überein. Die Unterlagen bilden damit lediglich ein Indiz dafür, dass es sich bei AB._____ bzw. der L._____ AG um Kunden der Be- klagten handelte. Die Buchungen und Rechnungsbeträge lassen sich jedoch nicht vollständig zur Deckung bringen. Immerhin bestätigte ihr Ehemann AC._____ an- lässlich der polizeilichen Befragung vom April 2013, dass AB._____ für die L._____ AG ihre Flugreisen meistens bei der Beklagten gebucht habe. Mit der Klägerin habe sie noch nie etwas zu tun gehabt (act. 64/2 S. 15). Somi t i st auch hier davon auszugehen, dass sich die betroffenen Flugpassagiere als Kunden der Beklagten verstanden. Unter der Sequence no. 21647 erscheint ei n Ticket der Air India mit dem Passen- ger Name "AD.", welcher sich dem Flugpassagier AD. zuordnen lässt. Act. 64/10 S. 5 ergibt sodann, dass am 3. Juli 2009 AD._____ ei ne Zahlung auf das Konto der Beklagte in der Höhe von CHF 1'250.– tätigte und di es durch seine Frau AD'._____ mit E-Mail vom 3. Juli 2009 so auch angekündigt und ver- einbart wurde (act. 64/13). AD'._____ sagte sodann im Rahmen des Strafverfah- rens gegen E._____ aus, dass sie seit Jahren ihre Flugreisen bei E._____ buche und sie auch schon bei ihr im Reisebüro an der W.-strasse vorbeigegangen sei (act. 64/2 S. 15). AD. wurde sodann am 28. Februar 2014 als Zeuge un-
ter Strafandrohung befragt, anlässlich welcher Befragung er erneut bestätigte, zu E._____ eine Geschäftsbeziehung zu haben. Er sagte sinngemäss aus, bei der Beklagten vermeintliche Tickets zu kaufen. Er führte aus, dass er davon ausgehe, dass sie, also E., die Beklagte vertrete, denn sie unterzeichne normaler- weise mit der Firma der Beklagten (Prot. S. 119). Damit steht fest, dass sich AD. als Kunde der Beklagten verstand. Unter der Sequence no. 2211 erfolgte im Juli 2009 eine Buchung unter dem Passenger Name "AF.", welchen die Klägerin dem Flugpassagier AF. zuordnen will (act. 151 Rz 16). Act. 64/14 belegt hierzu, dass von AF._____ am 22. Juli 2009 eine Zahlung in der Höhe von CHF 1'020.– an die Beklagte geflos- sen ist. Anlässlich der polizeilichen Befragung im Strafverfahren gegen E._____ gab dieser zu Protokoll, im Jahr 2009 einen Flug nach Indien gebucht zu haben. Hierzu habe er E._____ jeweils angerufen. Weiter führte er aus, dass er davon ausgegangen sei, dass E._____ für die Beklagte arbeitete, der Name der Kläger sage ihm jedenfalls nichts (act. 64/2 S. 14). AF._____ wurde sodann am 28. Feb- ruar 2014 im vorliegenden Verfahren als Zeuge befragt (Prot. S. 111). Er gab da- bei zu Protokoll, mit E._____ in einer Geschäftsbeziehung zu stehen. Er sei ein Kunde. Auf entsprechende Frage erklärte der Zeuge, in der zweiten Hälfte des Jahres 2009 bei der Beklagte ein Flugticket gekauft zu haben. Weiter bestätigte er, dass sich das fragliche Reisebüro, wo er die Tickets teilweise abgeholt habe, an der W.-strasse befinde (Prot. S: 113). Damit ist grundsätzlich erstellt, dass sich AF. als Kunde der Beklagten verstand. Unter der Sequence no. 2229 erscheint eine Buchung unter dem Passenger Na- me "AG.", welchen Namen die Klägerin der Flugpassagierin AG. zu- ordnen will. Aus act. 64/15 ergibt sich sodann, dass von AG._____ im Juli 2009 eine Zahlung in der Höhe von CHF 1'170.– an die Beklagte bzw. auf das ihr zuzu- rechnende Konto floss. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklag- te auf den Ticketpreis einen Aufschlag zu ihren Gunsten machte, lässt sich der Ticketpreis von CHF 881.50 mit dem von ihr bezahlten Preis erklären. Es ist somit davon auszugehen, dass die unter der genannten Sequence No. erscheinende Flugpassagierin dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen ist.
4.2.4. Buchungen gemäss der Listen der Beklagten in act. 12 Rz 42 und 43 Unter der Sequence No. 2235 der Amadeus Abrechnung aus dem Monat August 2009 erscheint der Passenger Name "AH.", welchen die Klägerin dem Flugpassagier namens AH. zuordnen will. Act. 64/16 belegt, dass er im September 2009 einen Betrag in der Höhe von CHF 2'700.– an die Beklagte bzw. auf das ihr zuzurechnende Konto überwiesen hat. Dieser Betrag lässt sich jedoch mit den in der Amadeus-Abrechnung aufgelisteten Preis nicht vollständig zur De- ckung bringen, so dass daraus nicht klar hervor geht, dass es sich bei der ge- nannten Überweisung um die Bezahlung der behaupteten Tickets handelt. AH._____ wurde jedoch am 2. Oktober 2013 als Zeuge im vorliegenden Prozess befragt. Dabei erklärte er, dass seine Frau in einer geschäftlichen Beziehung zur Beklagten stand und dabei jeweils Kontakt zu E._____ gehabt habe (Prot. S. 28 f.). Er führte weiter aus, dass er und seine Frau in den Jahren 2004 bis 2010 re- gelmässig Kunden der Beklagten waren (Prot. S. 30). Auf entsprechende Nach- frage führte der Zeuge sodann aus, dass er den Namen der Klägerin zum ersten Mal höre (Prot. S. 30). Hinsichtlich der möglicherweise von ihm gebuchten Flüge im August 2009 mit der Malev Airline antwortete der Zeuge, dass dies in den Zeit- raum passe, in dem er vermehrten Kontakt zu seiner Schwägerin hatte, die da- mals mit einem Ungarn verheiratet gewesen sei. Er und seine Frau hätten sie damals oft besucht (Prot. S. 31). Auf entsprechende Nachfrage gab der Zeuge vorbehaltslos zu Protokoll, noch nie bewusst bei der Klägerin gebucht zu haben (Prot. S. 33). Zwar lässt sich auch durch die Zeugenbefragung nicht zweifellos er- stellen, dass die Buchungen auf der Amadeus-Abrechnung vom August 2009 die Buchungen des AH._____ war, jedoch deutet alles darauf hin. Jedenfalls kann aufgrund des Beweisergebnisses gesagt werden, dass der Flugpassagier AH._____ klar dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen ist. Unter der Sequence no. 2248 erscheint der Passenger Name "AI.", wel- chen die Klägerin dem Flugpassagier AI. zuordnen will, der gemäss act. 64/10 S. 8 am 3. August 2009 eine Einzahlung zugunsten der Beklagten bzw. auf das ihr zuzurechnende Konto in der Höhe von CHF 1'090.– getätigt hat. Der Air Ticket Price gemäss Amadeus-Abrechnung beläuft sich auf CHF 990.50, so dass
si ch unter Berücksi chti gung der Aufschläge durch die Reisebüros dieser Preis mit dem bezahlten Betrag – auch zei tli ch – in etwa zur Deckung bringen lässt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Amadeus-Buchung um das Ticket von AJ._____ handelt, der gemäss seiner Bezahlung dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen ist. In derselben Amadeus Abrechnung aus dem Monat August 2009 erscheint unter der Sequence No. 2305 der Passenger Name "AK.", welchen die Klägerin dem Flugpassagier AK. zuordnen will (act. 151 Rz 20). Dabei handelt es sich um ein Ticket zum Preis von CHF 1'037.50. Aus act. 64/10 S. 9 geht hervor, dass AK._____ am 25. August 2009 eine Banküberweisung zugunsten der Be- klagten bzw. auf das i hr zuzurechne nde Konto in der Höhe von CHF 1'150.– getä- tigt hat. Unter Berücksichtigung der Aufschläge, welche durch die beteiligten Rei- sebüros berechnet werden, lässt sich die Buchung aus der Amadeus Abrechnung mit der Banküberweisung in etwa zur Deckung bringen. Daraus folgt, dass der Flugpassagier AK._____ dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen ist. 4.2.5. Buchungen gemäss der Listen der Beklagten in act. 12 Rz 45 und 46 Unter der Sequence No. 2348 erscheint erneut der Passenger Name "AL.", welcher wie bereits erwähnt AL. zuzuordnen ist, welcher zweifellos zum Kundenkreis der Beklagten gehört. Weiter erscheint unter der Sequence No. 2360 und 2361 der Passenger Name "AM.", welchen die Klägerin dem Flugpassagier AM. zuordnen wi ll (act. 151 Rz 22). Aus act. 64/10 S. 5, 8 und 12 geht hervor, dass der genannte AM._____ am 9. Juli 2009 eine Überweisung in der Höhe von CHF 4'511.– zu- gunsten der Beklagten getätigt hat. Den gleichen Betrag überwies er sodann am 31. Juli 2009 erneut auf das Konto der Beklagten. Am 22. Oktober 2009 erfolgte sodann noch eine weitere Überweisung in der Höhe von CHF 4'380.–, diesmal je- doch von AN.. Diese Beträge decken sich zwar nicht mit den beiden im September 2009 gebuchten Tickets, welche gemäss Amadeus-Abrechnung je CHF 748.50 kosteten, jedoch kann daraus geschlossen werden, dass AM. dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen ist. Ob es sich jedoch bei dem Flug-
passagier mit dem genannten Passenger Name gemäss Amadeus-Abrechnung um denselben Herrn AM._____ handelt, kann vorliegend nicht zweifellos festge- stellt werden. Unter der Sequence no. 2376 erscheint der Passenger Name "AO.", wel- chen die Klägerin dem Flugpassagier AO. zuordnen will, welche gemäss act. 64/17 mit Einzahlungsschein der Beklagten am 27. Juli 2009 den Betrag von CHF 2'016.– an die Beklagte überwiesen haben. Es ist aufgrund der verschiede- nen Daten zwar zweifelhaft, dass es sich bei der Bezahlung um die Tickets ge- mäss der Amadeus-Abrechnung handelt, jedoch bildet es ein Indiz dafür, dass der in der Amadeus-Abrechnung aufgeführte Passagier namens AO._____ dem Kun- denkreis der Beklagte zuzuordnen ist. Jedenfalls verwendete er einen Einzah- lungsschein der Beklagten bzw. des der Beklagten zuzurechnenden Kontos. Weiter erscheint unter der Sequence no. 2426 der Passenger Name "AP.", welchen Namen die Klägerin dem Flugpassagier AP. zuordnen will (act. 151 Rz 24). Gemäss act. 64/10 S. 7 hat AP._____ am 28. Juli 2009 eine Zahlung zugunsten der Beklagten in der Höhe von CHF 1'080.– getätigt, welcher Betrag mit dem Air Ticket Price zuzüglich der APT Tax gemäss dem Amadeus-Auszug bis auf einen Franken übereinstimmt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass es sich beim Ticket, welches auf der Amadeus-Rechnung erschei nt, um das- jenige handelt, welches mit Überweisung vom 28. Juli 2009 beglichen wurde. Folglich ist der Flugpassagier AP._____ dem Kundenkreis der Beklagen zuzu- rechnen. Unter den Sequence nos. 2487-2488 erscheinen die Passenger Names "AQ." und "AQ'.", welche Namen die Klägerin dem Flugpassagier AQ._____ zuordnen will. Gemäss act. 64/10 S. 8 und 10 hat diese Person am 11. August 2009 eine Banküberweisung zugunsten der Beklagten bzw. auf das der Beklagten zuzurechnende Konto getätigt in der Höhe von CHF 6'085.– und am 3. September 2009 in der Höhe von CHF 400.–. Weder die Überweisungsbeträge noch die Namen lassen sich jedoch mit den Namen auf der Amadeus-Liste voll- ständig zur Deckung bringen, weshalb sich aus diesen Buchungen bzw. Überwei- sungen nichts zugunsten der Klägerin ableiten lässt.
Unter der Sequence no. 2492 erscheint der Passenger Name "AR.", wel- chen Namen die Klägerin dem Flugpassagier AR. zuordnen wi ll. Aus act. 64/18 geht hervor, dass AR._____ am 29. September 2009 eine Überweisung in der Höhe von CHF 300.– auf das Konto der Beklagten getätigt hat. Eine weitere Überweisung fand gemäss act. 64/19 am 17. Dezember 2009 in der Höhe von CHF 1'070.– statt. Diese Beträge decken sich zwar nicht mit dem Ticket-Preis gemäss Amadeus-Abrechnung und zudem liegen die beiden Überweisungen zeit- lich auseinander, so dass auch die Summe der beiden Überweisungen nicht mit dem Ticket-Preis übereinstimmt. Den Unterlagen kann jedoch zweifellos entnom- men werden, dass der Flugpassagier namens AR., der auf gewissen Amadeus-Abrechnungen erscheint, dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen ist. 4.2.6. Buchungen gemäss der Listen der Beklagten in act. 12 Rz 48 und 49 Unter den Sequence nos. 2529-2531 erscheinen die Passenger Names "AS'.", "AS''." und "AS'''.", welche Namen die Klägerin der Fa- milie AS._____ zuordnen will, die Kunden der Beklagten seien (act. 151 Rz 27). Aus act. 64/17 geht hervor, dass AS'._____ mi t ei nem Ei nzahlungsschei n der Be- klagten am 27. Juli 2009 den Betrag von CHF 3'060.– auf das der Beklagten zu- zurechnendes Konto überwiesen hat. Auch dieser Betrag lässt sich nicht vollstän- dig mit den Ticket-Preisen gemäss Amadeus-Abrechnung vom Oktober 2009 zur Deckung bringen, jedoch ist davon auszugehen, dass der Flugpassagier AS'._____ der gleiche Passagier ist, wie derjenige, der in der Amadeus- Abrechnung mit dem Namen "AS'." erscheint. Aus den Unterlagen kann somit geschlossen werden, dass AS'. und damit auch seine mit ihm reisen- de Familie dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen ist. Unter der Sequence no. 2543 erscheint auf der Amadeus-Abrechnung ei ne Bu- chung unter dem Passenger Name "AT.", welchen Namen die Klägerin dem Flugpassagier AT. zuordnen will (act. 151 Rz 28). Aus act. 64/10 S. 12 geht hervor, dass AT._____ am 14. Oktober 2009 eine Überweisung in der Höhe von CHF 1'110.– auf das der Beklagten zuzurechnende Konto getätigt hat. Damit lässt sich weder der Name des Flugpassagiers noch der bezahlte Betrag mit den An-
gaben der Amadeus-Abrechnung zur D eckung bri ngen. Entsprechend kann dar- aus ni chts zugunsten der Klägerin abgeleitet werden. Unter den Sequence nos. 2582, 2583 und 2585 erscheinen auf der Amadeus- Abrechnung die Passenger Names "AU'.", "AU''." und "AU'''.", welche Namen die Klägerin der Familie AU. zuordnen will, die nach Darstel- lung der Klägerin dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen sei (act. 151 Rz 29). Aus act. 64/10 S. 11 geht hervor, dass AU'._____ am 8. Oktober 2009 eine Überweisung in der Höhe von CHF 2'590.– auf das der Beklagten zuzurechnende Konto getätigt hat. Unter Berücksi chti gung ei nes Aufschlages von CHF 150.– kor- respondiert der Überweisungsbetrag mit dem Gesamtpreis der drei Tickets von CHF 2'440.–. AU'._____ wurde überdies am 2. Oktober 2013 als Zeuge befragt (Prot. S. 50 ff.). Er gab zu Protokoll, die Beklagte zu kennen und einige Male Flug- tickets bei ihr gebucht zu haben. Er stellte – auf entsprechende Frage – auch ei ne Verbi ndung zwi schen E._____ und der Beklagten her. Hinsichtlich der Ticketbu- chungen sagte der Zeuge aus, dass es durchaus wahrscheinlich sei, dass er in der 2. Jahreshälfte des Jahres 2009 nach Indien gereist sei und die Tickets bei der Beklagten gekauft habe. Auf nochmaliges Nachfragen erklärt der Zeuge, dass es überaus wahrscheinlich sei, dass er im Oktober 2009 bei der Beklagten Flugti- ckets gebucht habe. Er führte aus, dass er die Tickets persönlich in den Büro- räumlichkeiten der Beklagten an der W.-strasse abgeholt habe. Auf ent- sprechende Frage führte der Zeuge weiter aus, dass es sich bei AU'''. um seine Ehefrau und bei AU''._____ um den ältesten Sohn handle (Prot. S. 54). Schliesslich gab er zu Protokoll, dass es möglich sei, für sich selbst, seine Frau und seinen Sohn drei Flugtickets bei der Beklagten gekauft zu haben (Prot. S. 55). Daraus kann geschlossen werden, dass es sich bei den Buchungen gemäss der Amadeus-Abrechnungen um die drei Tickets der Familie AU._____ handelt, welche zweifellos dem Kundenkreis der Beklagten zugerechnet werden müssen. Unter der Sequence no. 2593 erscheint auf der Amadeus-Abrechnung der Pass- enger Name "AV.", welchen Namen die Klägerin dem Flugpassagier AV. zuordnen will (act. 151 Rz 30). Aus act. 64/20 geht hervor, dass mit Faxschreiben vom 6. Oktober 2009 dem Flugpassagier AV._____ durch die Be-
klagte die Ausstellung eines Flugtickets bzw. der Flugtickets für die ganze Reise bestätigt wurde. Darin wird erwähnt, dass der Preis für das Flugticket CHF 935.– zuzüglich Gebühren betrage, was jedoch nicht mit dem Preis auf der Amadeus- Abrechnung korrespondiert (CHF 39.–; act. 12 Rz 48). Somit kann der Flugpas- sagier namens AV._____ nicht eindeutig der Buchung gemäss Amadeus- Abrechnung zugeordnet werden, jedoch ist es als klares Indiz dafür zu würdigen, dass es sich um den von der Klägerin behaupteten Flugpassagier handelt, wel- cher zweifellos zum Kundenkreis der Beklagten zu rechnen ist . Unter der Sequence no. 2633 führt die Amadeus-Abrechnung den Passenger Name "AW." auf, welchen Namen die Klägerin dem Flugpassagier AW. zuordnen will. Aus act. 64/10 S. 13 geht hervor, dass dieser Passagier am 5. November 2009 eine Überweisung in der Höhe von CHF 780.– auf das Konto der Beklagten getätigt hat. Dieser Betrag entspricht in etwa dem Air Ticket Price (exkl. APT Tax) gemäss der Amadeus-Abrechnung. D i e Zahlung sti mmt in- sofern mit der Registrierung in der Amadeus-Abrechnung überein, als der Zah- lungsgrund "TICKET QATAR AIR. ZRH-BOM" auf dem Kontoauszug vermerkt wurde. Gemäss Amadeus-Abrechnung wurde vom genannten Passagier ein Ti- cket der Qatar Airways gebucht. Insgesamt kann aus den Unterlagen geschlos- sen werden, dass die auf dem Amadeus-Auszug vermerkte Buchung dem Flug- passagier AW._____ zuzuordne n i st, welcher wiederum dem Kundenkreis der Beklagten zuzurechnen ist. Unter der Sequence no. 2568 erscheint auf der Amadeus-Abrechnung wiederum der Passenger Name "AV.". Hi erzu kann vollumfängli c h auf di e Ausführun- gen zu Sequence no. 2593 verwiesen werden. 4.2.7. Buchungen gemäss der Listen der Beklagten in act. 12 Rz 51 und act. 20 Rz 48 zuzüglich der Buchungen mit den Nummern 2759 und 2760 in act. 1 Rz 51 Unter der Sequence no. 2683 erscheint auf der Amadeus-Abrechnung der Pass- enger Name "BA.", welchen die Klägerin dem Flugpassagier BA._____ zu- ordnen will. Aus act. 64/10 S. 13 ergibt sich, dass von BA._____ am 2. November 2009 eine Banküberweisung an die Beklagte bzw. auf das der Beklagten zuzu-
rechnende Konto in der Höhe von CHF 3'770.– stattgefunden hat. Dieser Betrag lässt sich zwar nicht mit dem auf der Amadeus-Abrechnung festgehaltenen Be- trag zur Deckung bringen, jedoch ergibt sich aus dem Rücklauf der von der BB._____ Unternehmensberatung im Auftrag der Klägerin versandten Schreiben, dass der Flugpassagiert BA._____ klar dem Kundenkreis der Beklagten zuzuord- nen ist (act. 4/39-41). Dies wird auch durch die Aussagen von BA._____ gegen- über der Polizei untermauert. Anlässlich dieser Befragung gab BA._____ zu Pro- tokoll, dass er im Jahr 2009 bei der Beklagten Flugtickets gekauft habe. Er rech- nete dabei die Büroräumlichkeiten an der BC.-strasse der Beklagten zu und hielt fest, jeweils mit E. in Kontakt gestanden zu sein (act. 64/2 S. 13). Ins- gesamt ist somit festzuhalten, dass die Bezahlung der Flugbuchung unter der Nummer 2683 zwar nicht eindeutig der Beklagten bzw. E._____ zugeflossen ist, jedoch ergibt sich aus den Unterlagen klar und eindeutig, dass der Flugpassagier BA._____ dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen ist. Hinsichtlich der Buchung unter Sequence no. 2717, welche auf den Passenger Name "AB." lautete, kann auf die zuvor gemachten Ausführungen verwie- sen werden (vgl. Ziff. 4.2.3). Weiter erscheint unter den Sequence nos. 2763-2764 der Passenger Name "AH.", welchen die Klägerin dem Flugpassagier AH._____ zuordnen wi ll. Auch hi er kann auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. 4.2.4). Unter der Sequence no. 2786 erscheint der Passenger Name "J.", welchen die Klägerin dem Flugpassagier J. zuordnen will (act. 151 Rz 36). Aus act. 64/21 S. 21 ergibt sich, dass J._____ am 15. Dezember 2009 eine Banküberwei- sung auf das anerkanntermassen der Beklagten zuzuordnende Konto über den Betrag von CHF 1'300.– getätigt hat. Dieser Betrag stimmt in etwa mit dem Ticket Preis zzgl. der Steuern gemäss der Amadeus-Abrechnung vom November 2009 überein. Insofern kann festgehalten werden, dass die Bezahlung der unter Se- quence no. 2786 registrierten Buchung der Beklagten geflossen ist.
Unter Sequence no. 2759-2760 erscheinen die Passenger Names "H." bzw. "H'. ", welche die Klägerin dem Flugpassagier H._____ zuordnen will (act. 151 Rz 37). Aus act. 4/38 ergibt sich, dass H._____ gewisse Tickets bei der Be- klagten an der I.-strasse in bar bezahlt haben will. Es geht jedoch daraus nicht hervor, ob es sich um die streitgegenständliche Buchung handelte bzw. wel- cher Betrag dabei an die Beklagte geflossen ist. Gegenüber der Polizei gab H. zu Protokoll, im Jahre 2009 bei der Beklagten Flugtickets gekauft zu ha- ben (act. 64/2 S. 17). Zwar lässt sich nicht zweifellos feststellen, dass die Bezah- lung der streitgegenständlichen Buchungen an die Beklagte geflossen ist, jedoch ist der Flugpassagier H._____ klar dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen. Schli essli ch erschei nt unter der Ticket no. ... der Passenger Name "BD.", welchen die Klägerin dem Flugpassagier BD. zuordnen will (act. 151 Rz 38). Aus act. 64/21 S. 18 ergibt sich, dass der genannte Flugpassagier am 23. November 2009 eine Banküberweisung in der Höhe von CHF 1'100.– zugunsten desjenigen Kontos getätigt hat, welches anerkanntermassen von der Beklagten bewirtschaftet wird. Diese Zahlung lässt sich mit dem Ticketpreis der Weblink- Abrechnung zur Deckung bringen. Somit ist davon auszugehen, dass die Zahlung für ein über das klägerische System getätigte Buchung an die Beklagte geflossen ist. 4.2.8. Buchungen gemäss der Listen der Beklagten in act. 12 Rz 56 und act. 20 R z 50 Die Buchungen unter den Sequence nos. 2816-2817 und 2867 beinhalten Flugti- ckets, die auf den bereits bekannten Flugpassagier AD._____ lauten. Entspre- chend kann grundsätzli ch auf Zi ffer 4.2.3 hiervor verwiesen werden. Zu bemerken ist, dass der genannte Flugpassagier am 8. Dezember 2009 eine Banküberwei- sung für die "Japan Tickets" in der Höhe von CHF 6'570.– auf das Bankkonto mit der IBAN endend auf den Buchstaben T getätigt hat, welcher Ticketpreis in etwa mit dem Air Ticket Price zuzüglich der Steuern übereinstimmt (act. 1 S. 30, act. 64/10 S. 14). Die entsprechende Korrespondenz zu den Flugtickets findet sich im Übrigen in act. 64/22 zwi schen E._____ und der Ehefrau von AD._____, welche die Japan-Reise für ihren Ehemann buchte. Somit ist der Flugpassagier
AD., als Kunde, der auf das fragliche Konto lautend auf die Beklagte be- zahlt hat, dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen. Unter der Sequence no. 2854 erscheint sodann der Passenger Name "BE.", welchen die Klägerin der Kundin BE._____ zuordnen wi ll (act. 151 Rz 40). Unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen zu den durchgeführ- ten Zeugenbefragungen, anlässlich welchen auch BE._____ befragt wurde, ist zu bemerken, dass sie anlässlich dieser Befragung bestätigte, im Dezember 2009 Tickets der Air India bei der Beklagten gekauft zu haben. Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte die Zeugin, am 12. Oktober 2009 die entsprechende Zahlung auf das fragliche Konto der Beklagten mit der IBAN endend auf den Buchstaben T getätigt zu haben (Prot. S. 129 f.; act. 64/23). Entsprechend ist auch die Flugpas- sagierin BE._____ dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen. Unter den Sequence nos. 2859-2861 erscheinen drei Ticketbuchungen auf den Passenger Name "BF." bzw. "BF'.", welche Buchungen die Klägerin dem Flugpassagier BF._____ zuordnet (act. 151 Rz 41). Aus act. 64/10 S. 15 geht hervor, dass der genannte Kunde am 14. Dezember 2009 eine Überweisung in der Höhe von CHF 6'274.50 auf das auf die Beklagte lautende Konto mit der IBAN endend auf den Buchstaben T getätigt hat. Unter Berücksichtigung des Um- standes, dass die Beklagte an den Tickets verdienen wollte, stimmt der bezahlte Preis mit den Ticketpreisen gemäss der Buchungsliste in act. 1 S. 30 überein. Darüber hinaus bestätigte der Flugpassagier BF._____ anlässlich der Zeugenbe- fragung vom 28. Februar 2014, dass er für seine Familie im Dezember 2009 Ti- ckets für eine Reise nach Australien gekauft habe und es sich bei der Banküber- weisung gemäss act. 64/10 S. 15 um das Entgelt für die entsprechenden Tickets handelte (Prot. S. 109). Daraus ist zu folgern, dass der Kunde BF._____ ei ner- seits dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen i st und andererseits die Ticket- preise auf das beklagtische Konto mit der IBAN endend auf den Buchstaben T ge- flossen sind. Unter Sequence no. 2895 erscheint wiederum der Passenger Name "AB.", welchen die Klägerin der Kundi n AB. zuordnen will (act. 151 Rz 43). Hierzu kann auf di e Ausführungen unter Zi ffer 4.2.3 verwiesen werden.
Unter den Sequence nos. 2925-2926 erscheinen zwei Buchungen mit dem Pass- enger Name "BG.", welche die Klägerin den Eheleuten BG. zuordnen will (act. 151 Rz 44). Aus act. 64/10 S. 7 ergibt sich, dass die Eheleute BG._____ am 27. Juli 2009 eine Banküberweisung in der Höhe von CHF 9'100.– auf das auf die Beklagte lautende Konto mit der IBAN endend auf den Buchstaben T getätigt haben. Dieser Betrag stimmt in etwa mit den Flugticketpreisen gemäss der Liste in act. 1 S. 32 überein. BG'._____ wurde überdies im Rahmen des gegen E._____ laufende Strafverfahren als Auskunftsperson am 16. April 2013 befragt (act. 64/2 S. 16). Anlässlich dieser Befragung bestätigte BG'., seit mehreren Jahren Kunde von E. zu sein und damals eine Flugreise nach Thailand bei ihr gebucht zu haben, wobei er den Kaufpreis für die Tickets in der Höhe von CHF 9'100.– auf die Kontoverbindung der Beklagten überwiesen habe (act. 64/2 S. 16). Auch anlässlich der Zeugenbefragung vom 2. Oktober 2013 bestätigte der Zeuge BG'._____ diese Aussage erneut (Prot. S. 37, vgl. Ziffer 4.2.11). Unter der Sequence no. 2936 erscheint die Buchung mit dem Passenger Name "BH.", welchen die Klägerin dem Flugpassagier BH. zuordnen wi ll (act. 151 Rz 45). Aus act. 64/10 S. 15 geht hervor, dass der genannte Flugpassa- gier am 16. Dezember eine Banküberweisung in der Höhe von CHF 1'350.– auf das auf die Beklagte lautende Konto mit der IBAN endend auf den Buchstaben T getätigt hat. Der dabei überwiesene Betrag stimmt jedoch nicht mit dem Air Ticket Price zzgl. der Steuern überein. Zudem handelt es sich bei der Buchung gemäss Amadeus-Liste um eine Flugreise mit der Air India und nicht mit der Swiss Air, wie dies der Flugpassagier in den Überweisungsdetails festhielt (act. 1 S. 32). Dies- bezüglich gab der BH._____ anlässlich der Zeugenbefragung vom 28. Februar 2014 unter Strafandrohung nach Art. 307 StGB zu Protokoll, im Dezember 2009 mit der Air India nach Indien geflogen zu sein. Es sei – so der Zeuge weiter – möglich, dass er dieses Ticket bei E._____ gekauft habe (Prot. S. 125). Anlässlich der polizeilichen Befragung im Rahmen der Strafuntersuchung gegen E._____ gab der Flugpassagier zu Protokoll, bei E._____ im Dezember 2009 Flugtickets gebucht zu haben und dabei den zu entrichtenden Ticketpreis auf ein auf die Be- klagte lautendes Konto überwiesen zu haben. Bei der Klägerin habe er nicht ge- bucht (act. 64/2 S. 14). Zwar stimmt der Name des Flugpassagiers nicht ganz mit
dem registrierten Passenger Name der fraglichen Buchung überein, jedoch kann aufgrund des Beweisergebnisses gesagt werden, dass der Kunde BH._____ dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen ist. Unter der Sequence no. 2948 erscheint eine Buchung unter dem Passenger Na- me "BI.", welchen die Klägerin dem Flugpassagier BI. zuordnen wi ll (act. 151 Rz 46). Aus act. 64/24, einem Kontoauszug der B._____ GmbH, zu Handen von E._____ ausgestellt, geht hervor, dass der genannte Flugpassagier am 12. Oktober 2009 eine Banküberweisung in der Höhe von CHF 1'250.– zu- gunsten des auf die Beklagte lautenden Kontos mit der IBAN endend auf den Buchstaben T getätigt hat (act. 64/24). Der überwiesene Betrag lässt sich mit dem Ticketpreis zuzüglich der Steuern nicht vollständig zur Deckung bringen, es kann jedoch festgehalten werden, dass der Flugpassagier BI._____ dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen ist. Gleiches gilt für die Buchungen unter den Sequence nos. 2951 bzw. 2956-2957, welche auf die Flugpassagiere BJ'._____ und BJ''._____ lauten sollen (vgl. Bank- überweisungen vom 14. Dezember 2009 und10. Dezember 2009, act. 64/10 S. 14 und 21). Hierzu ist zu bemerken, dass sie die Geldbeträge von diesen Kunden auf das auf die Beklagte lautende Konto mit der IBAN endend auf den Buchstaben E, welches anerkanntermassen der Beklagten gehört, eingezahlt haben und daher klar dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen sind. Hinsichtlich der Emirates-Liste gemäss act. 20 Rz 50, sind folgende Buchungen der Beklagten anzurechnen bzw. haben die folgenden Flugpassagiere auf das auf die Beklagte lautende Konto mit der IBAN endend auf den Buchstaben E bzw. T eingezahlt: Rec. Loc. ... / BK._____ und BL., Banküberweisung in der Höhe von CHF 2'800.– am 2. Dezember 2009 (act. 64/21 S. 20); Rec. Loc. ... / BM., Banküberweisung in der Höhe von CHF 1'790.– am 7. Dezember 2009 (act. 64/10 S. 14); Rec. Loc. ... / Familie BN., Banküberweisung in der Höhe von CHF 1'150.– am 2. Juli 2009 und in der Höhe von CHF 6'090.– am 7. Dezember 2009; Rec. Loc. ... / BO., Banküberweisung in der Höhe von CHF 1'250.– am 12. Oktober 2009 (act. 64/24). Entsprechend sind auch diese
Buchungen der Beklagten anzurechnen bzw. die entsprechenden Flugpassagiere dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen. 4.2.9. Rechnungskopien und Quittungen der Beklagten (act. 41/1-5) Ohne auf die einzelnen Rechnungskopi en und Qui ttungen i m D etai l ei nzugehen kann diesbezüglich festgehalten werden, dass sich aus den Unterlagen, die aus der relevanten Zeit stammen, ergibt, dass diverse, von der Klägerin aufgelistete Flugpassagiere ihre Tickets an die Beklagte bezahlt haben. Aus den Quittungen kann hingegen nicht eindeutig auf die einzelnen Buchungen geschlossen werden. Act. 40/1 sind grossmehrheitlich Belege für Barzahlungen, die an die Beklagte ge- flossen sind. Wer die Belege unterzeichnet hat, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Die Unterlagen wurden jedoch von der Beklagten eingereicht, weshalb darauf zu schliessen ist, dass sie auch durch diese ausgestellt wurden. Entspre- chend ist davon auszugehen, dass diese Kunden auch der Beklagten zuzuordnen sind. 4.2.10. Rechnungstellung der IATA Aus act. 4/11-19 sowie act. 4/21-30 ergibt sich, dass die von der Klägerin geltend gemachten Buchungen von der IATA zu i hren Lasten auch tatsächli ch i n Rech- nung gestellt worden sind. Hinsichtlich der Amadeus-Zusammenstellungen müss- te man sich sonst fragen, wie die Klägerin an diese Informationen über die einzel- nen Buchungen hätte kommen sollen. 4.2.11. Zeugenbefragungen Am 2. Oktober 2013, 28. Februar 2014 und 20. November 2014 fanden sodann verschiedene Zeugenbefragungen statt, anlässlich welchen sich ein eindeutiges Bild abzeichnete. Die Zeugen AH., BG., BP., BQ., BR., BS., BT., BU., BV., BW., CA., CB., BH._____ sowie BE._____ wurden unter Strafandrohung nach Art. 307 StGB zur Sache befragt (Prot. S. 27-92 und 98-131). Ohne auf jeden einzel- nen Zeugen im Detail einzugehen kann zusammengefasst festgehalten werden, dass allesamt zu Protokoll gaben, mit den Parteien bzw. vor allem zur Beklagten
in einem rein geschäftlichen Verhältnis zu stehen, sich teilweise schon sehr lange zu kennen, jedoch kein persönliches Verhältnis zueinander zu pflegen. Einzig die Zeugi n BU._____ gab zu Protokoll, mit der Ehefrau des Geschäftsführers der Be- klagten, E._____ befreundet zu sein. Bei sämtlichen genannten Zeugen, die zu den Buchungsvorgängen befragt wurden, ist kein Grund ersichtlich, weshalb an der Glaubwürdigkeit der Zeugen bzw. an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln wäre. Vorab kann zusammengefasst festgehalten werden, dass die Zeugen allesamt übereinstimmend aussagten, sich als Kunden der Beklagten bzw. von E._____ zu verstehen, die Klägerin erst aufgrund der Vorladung zur genannten Zeugenbefra- gung zu kennen und i hre Ti ckets stets über die Beklagte bzw. E._____ gebucht zu haben. Soweit sie örtliche Angaben zum Reisebüro machen konnten, in wel- chem sie die Tickets jeweils abholten, gaben sie allesamt – mi t Ausnahme von BU._____ – zu Protokoll, dass sie jeweils in die Büroräumlichkeiten an der W.-strasse, also in das Reisebüro der Beklagten, gingen (vgl. Prot. S. 27-92 und 98-131). Hervorzuheben sind jedoch die folgenden einzelnen Zeugenaussagen. Der Zeuge BT. erklärte auf die Frage, ob er im Oktober 2009 drei Tickets bei der Be- klagten gekauft habe, dass er sich nicht genau an die Daten erinnern könne, denn sie, also er und seine Ehefrau, seien fast Stammkunden von E., also der Beklagten und sie hätten sehr viele Tickets gekauft (Prot. S. 70). Mit anderen Worten pflegte die Familie BT. mit der Beklagten, oftmals agierend durch E., ei ne i ntensive und über längere Zeit dauernde geschäftliche Beziehung. Sie verstanden sich klar als Kunden der Beklagten. Hinsichtlich der Ehefrau BU. ist festzuhalten, dass sie, gemäss ihrer eigenen Aussage, die Tickets vom Oktober 2009 in den Räumlichkeiten der Klägerin abgeholt und diese auch bar bezahlt habe (Prot. S. 75). Zu bemerken ist hierbei jedoch, dass die genannte Zeugi n i hr Verhältni s zu E._____ als ein freundschaftliches beschrieb und auch zu Protokoll gab, im Vorfeld der Zeugenbefragung Kontakt mit E._____ gehabt zu haben. Insofern i st ei n klei ner Vorbehalt hi nsi chtli ch i hrer Aussagekraft zu ma- chen. Hervorzuheben ist jedoch, dass sie auf entsprechende Nachfrage zu Proto-
koll gab, dass sie immer nur die Tickets von E._____ gekauft habe. Sie wisse nur, dass sie der B._____ angehöre (Prot. S. 79). Dies belegt, dass E._____ auch bei ihren angeblichen Privatkunden als der Beklagten zugehörig wahrgenommen wurde. Hi nsi chtli ch der Aussagen von BW._____ ist zu bemerken, dass er sich nach wie vor als Kunde der Beklagten versteht. So gab er auf entsprechende Frage zu Pro- tokoll, immer noch Kunde der Beklagte zu sein (Prot. S. 91). Zur Zeugenaussage von BS._____ ist zu bemerken, dass er zunächst immer von der Beklagten und ni cht von E._____ sprach. So führte er aus, bei der Beklagten jeweils per E-Mail Offerten nachgefragt zu haben. Erst auf entsprechende Frage führte er aus, mi t E._____ als Kontaktperson korrespondiert zu haben (Prot. S. 107 f.). Auffällig ist, dass der Zeuge der Meinung war, dass die Beklagte über zwei verschiede Bürolokalitäten verfügte (Prot. S. 108). Dies deutet darauf hi n, dass E._____ zwar von beiden Orten aus handelte, jedoch gegenüber den Kun- den klar signalisierte, für die Beklagte zu arbeiten. Auch der Zeuge AF._____ verstand sich im Jahr 2014 immer noch als Kunde der Beklagten. So gab er auf entsprechende Frage zu Protokoll, auch im Jahr 2014 bei der Beklagten gebucht zu haben. Hinsichtlich der Kontaktperson nannte er E._____ (Prot. S. 115). Dies wiederum belegt klar, dass der Kunde der klaren An- sicht war, dass E._____ für die Beklagte handelte. Schliesslich ist auch aus der Zeugenaussage der Zeugin BE._____ zu schli essen, dass E._____ faktisch als Vertreterin der Beklagten aufgetreten ist. So gab die Zeugin zu Protokoll, in der relevanten Zeit bei der Beklagten Flugtickets gekauft zu haben und dabei jeweils mit E._____ kommuniziert zu haben (Prot. S. 130). 4.2.12. Würdigung Die Unterlagen ergeben insofern ein klares Bild, als daraus abgeleitet werden kann, dass diverse, von der Beklagten als ihre Kunden bestrittene Flugpassagiere Gelder auf das fragliche Konto eingezahlt haben, das, wie unter Ziffer 4.2.1 aus- geführt, der Beklagten zuzurechnen ist, wie auch auf ein Konto, das anerkann-
termassen von der Beklagten geführt wird. Zwar können einige der Kunden nicht eindeutig den geltend gemachten Buchungen zugeordnet werden, jedoch werden diese Buchungen von der Beklagten nicht a priori in Abrede gestellt. Sie argumen- tiert vielmehr damit, dass das Konto (jenes mit der IBAN endend auf den Buch- staben T), worauf diese Kunden eingezahlt haben, i hr ni cht anzurechnen sei, die Kunden also nicht ihrem Kundenkreis zuzuordnen seien. Bei diesen Kunden handle es sich – so die Argumentation der Beklagten – um Pri vatkunden von E._____ (vgl. act. 74). Das Muster ist jedoch immer das gleiche: Die Klägerin be- hauptet eine Buchung, die über die Beklagte abgerechnet worden sei, und aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Zahlungen grossmehrheitlich auf ein der Be- klagten zuzurechnendes Konto geflossen ist. Dabei ist, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich unerheblich, ob die Geldbeträge auf das Konto mit der IBAN en- dend auf den Buchstaben T oder E geflossen sind. Beide sind schlussendlich der Beklagten anzurechnen. Zwar weichen die überwiesenen Geldbeträge oftmals von den durch die IATA verrechneten Preis ab, jedoch ist dabei zu beachten, dass die von der Beklagten verrechneten Ticketpreise jeweils eine Marge beinhal- teten, die weder ersichtlich ist noch belegt werden kann. Das Beweisergebnis zeigt aber eindeutig auf, dass auf den Abrechnungen, welche die Klägerin von der IATA erhalten hat, Namen von Passagieren erscheinen, die nach eigenen Anga- ben die Klägerin nicht kennen, sondern regelmässig bei der Beklagten gebucht haben. Diesen Umstand erklärt die Beklagte so, dass es sich bei jenen Passagie- ren um Pri vatkunden von E._____ handelte, die mit der Beklagten nichts zu tun hätten. Auf dieses Vorbringen wird nachfolgend zurückzukomme n sei n. Wie bereits erwähnt, wurden vorliegend nicht sämtliche beantragten Zeugen zur Sache befragt, sondern eine beschränkte Anzahl. Das Ergebnis der Befragungen erhellt, dass sie sich allesamt als Kunden von E._____ bzw. der Beklagten ver- standen haben. Aus den Zeugenaussagen ergibt sich auch, dass E._____ als Vertreterin der Beklagten wahrgenommen wurde und nach Ansicht der Kunden im Namen der Beklagten aufgetreten ist. Das Beweisergebnis zeichnet ein klares Bild zugunsten der klägerischen Darstellung. So ergibt sich daraus, dass die Flugpassagiere, die von der Beklagten als ihre Kunden bestritten wurden, von der Klägerin aber – wenn auch ni cht jeder ei nzelne – durch die eingereichten Unterla-
gen und die Zeugenbefragungen als dem Kundenkreis der Beklagten zugehörig belegt werden konnten. Dies aufgrund von mehreren Anhaltspunkten. Einerseits flossen erhebliche Geldbeträge auf ein Konto, welches der Beklagten zuzurech- nen ist, andererseits verstanden sich die Kunden auch klar als Kunden der Be- klagten. Jedenfalls waren die Kunden der Ansicht, E._____ handle im Namen und auf Rechnung der Beklagten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Zeugenbefragungen zu verzi chten, denn die Abnahme wei- terer Beweismittel kann durch das Gericht abgelehnt werden, wenn es seine Mei- nungsbildung abgeschlossen hat und davon überzeugt ist, dass sei ne Mei nung auch durch die Abnahme zusätzlicher Beweismittel nicht erschüttert werden kann (H ASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 152 N 24 m.w.H.). Der Verzicht auf Abnahme weiterer Beweismittel rechtfertigt sich insbesondere darum, weil seitens der Beklagten die Buchungen an sich auch ni cht wei ter i n Ab- rede gestellt wurden (vgl. act. 74). Sie argumentiert vielmehr, dass die von der Klägerin geltend gemachten Buchungen der Beklagten deshalb nicht anzulasten seien, weil es si ch um Pri vatkunden von E._____ handelte (vgl. act. 74). Mi t ande- ren Worten ist die Frage zu klären, wessen Risikosphäre das Handeln von E._____ zu zurechnen ist resp. wer oder ob jemand für ihre Verfehlungen einzu- stehen hat. Insofern stellt si ch nachfolgend die Frage, wie das konkrete Auftreten und das Handeln von E._____ rechtli ch zu beurteilen ist bzw. ob der Beklagten ihr Handeln angerechnet werden muss. 4.3. Zurechenbarkeit der Handlungen von E._____ Wie ausgeführt macht die Klägerin geltend, dass zwischen der Beklagten und E._____ eine bewusste Zusammenarbeit stattgefunden habe, was schliesslich in ei ne Schädigung der Klägerin gemündet habe. E._____ habe die Klägerin als IA- TA-Lizenzinhaberin bewusst ausgenutzt, um den Kunden der Beklagten bessere Konditionen anzubieten (act. 1 Rz 23; act. 20 Rz 14).
Die Beklagte macht hingegen geltend, dass weder eine bewusste Zusammenar- beit vorlag, noch die Handlungen von E._____ der Beklagten anzurechnen seien. Seit der gerichtlichen Trennung der Ehegatten D._____ und E._____ habe der Geschäftsführer der Beklagten keine Kenntnis mehr über die beruflichen Tätigkei- ten seiner Ehefrau gehabt. Er habe erst anlässlich eines Telefonats mit der Kläge- rin erfahren, dass seine Ehefrau bei ihr arbeitete (act. 12 Rz 12). Während ihrer Tätigkeit bei der Klägerin habe sie mit der Geschäftstätigkeit der Beklagten nichts zu tun gehabt (act. 74 Rz ad 14). Die Verantwortung für etwaige Verfehlungen oder Versäumnisse weist die Beklagte von sich und macht geltend, dass eine et- waige Vollmacht zugunsten von E._____ darauf beschränkt gewesen sei, ein Leasingfahrzeug auf sich umzuschreiben (act. 12 Rz 22 und 69; act. 23 Rz 5). E._____ habe ihre eigenen Kunden bzw. Privatkunden gehabt, womit die Beklag- te ni cht zu tun habe (act. 74 Rz ad 16). Somit blieb unbestritten, dass es zwischen der Klägerin und der Beklagten eine Zusammenarbeit gab, welche faktisch über E._____ abgewickelt wurde. Strittig ist jedoch, in wessen Interesse E._____ gehandelt hat. Die Klägerin wirft der Beklag- ten vor, zusammen mit E._____ in Schädigungsabsicht zulasten der Klägerin Ti- ckets ausgestellt und diese nicht entsprechend der Klägerin vergütet zu haben. Damit stellt sich die Frage, ob die Handlungen von E._____ rechtlich der Beklag- ten zugerechnet werden können. Hierfür ist die Art und Weise, wie E._____ im geschäftlichen Verkehr tatsächlich aufgetreten ist, von zentraler Bedeutung. Unstrittig ist, dass E._____ während i hres Zusammenlebens mit dem Geschäfts- führer der Beklagten bei dieser im Reisebüro mitgearbeitet hatte. Es ist nachvoll- ziehbar, dass sie aus dieser Zeit auch gewisse Kundenkontakte knüpfte. Ent- scheidend ist nun aber, wie E._____ ab dem Zeitpunkt, als die Zusammenarbeit mit der Klägerin begann, am Markt aufgetreten ist. Handelte sie für die Klägerin, die Beklagte oder in eigenem Namen? In einem weiteren Schritt ist sodann zu klä- ren, ob dieses Verhalten der Beklagten rechtli ch zu zurechne n i st.
4.3.1. Faktisches Handeln von E._____ Hi nsi chtli ch der Rechnungsstell ung re ichte die Klägerin verschiedene von E._____ versandte Rechnungen ei n. Auffallend ist, dass sämtliche der von der Klägerin eingereichten und von E._____ versandten Rechnungen i n i hrem Er- scheinungsbild den von der Beklagten eingereichten Rechnungen zum Verwech- seln ähnlich sind (vgl. act. 40/1, act. 64/11, act. 4/42). Die Rechnungen tragen ei- nen unübersehbaren Briefkopf, der klar und deutlich auf "B." lautet. Sie un- terscheiden sich lediglich in der Kontoangabe (IBAN endend auf T anstatt E, vgl. Ausführunge n unter Zi ff. 4.2.1) sowie in den Kontaktdetails. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass E. auf diesen Rechnungen wiederum mit einer auf die Be- klagte lautenden E-Mailadresse erscheint (E.@B..ch). Weiter tragen die Rechnungen teilweise einen Stempel bei der Unterschrift, unter Verwendung der beklagtischen Firma. Im Unterschied zu den von der Beklagten eingereichten Rechnungen trägt die von E._____ ausgestellte Rechnung nur die Adresse CC.-strasse ... i n ... [Ort], nicht jedoch diejenige an der W.-strasse (vgl. act. 64/11). Hierzu macht die Beklagte geltend, dass es sich dabei um ihre damalige private Adresse gehandelt habe, nicht jedoch um das Geschäftslokal der Beklagten. Zu bemerken ist aber, dass die von der Beklagten ausgestellten Rechnungen ebenfalls die Adresse an der CC.-strasse ... – neben derjeni- gen an der W.-strasse ... – tragen. Und dies steht wiederum im Wider- spruch zu beklagtischen Behauptung, die Beklagte bzw. dessen Geschäftsführer habe in der fraglichen Zeit keinerlei Kontakt zu E._____ gepflegt bzw. der Ge- schäftsführer der Beklagten habe zu jener Zeit in Zürich gelebt (act. 74 Rz ad 9). Dann gäbe es keinen Grund, weshalb die Beklagte die private Adresse von E._____ auf i hren Rechnungen hätte abdrucken sollen. Dies ist aber auf Rech- nungen, die die Beklagte ins Recht gelegt hat, der Fall. Offensichtlich benutzte man aber – für welche Zwecke auch immer – ein und dieselbe Adresse. Aus- schlaggebend ist vorliegend jedoch, dass die Firma der Beklagten auf den von E._____ ausgestellten Rechnungen mehrfach erschei nt. Schliesslich wird i n den von E._____ ausgestellten Rechnungen auf die Reisebedingungen der Beklagten verwiesen. Diese Rechnungen erwecken somit den Eindruck, dass E._____ mit Wissen und Willen im Namen der Beklagten aufgetreten ist.
Auch hi nsi chtli ch der von der Beklagten und E._____ auf B..ch-lautenden E-Mailadressen gibt es keine Klarheit. Auf den von der Beklagten eingereichten Rechnungen in act. 40/1 wird neben der Adresse info@B..ch ver- schiedentlich eine weitere Adresse lautend auf D.@bluewi n.ch aufgeführt. Diesbezüglich macht die Beklagte geltend, dass es sich bei der Letzteren um eine private Adresse seiner Ehefrau handle, über die si e mi t i hren Pri vatkunden kom- muniziere (act. 74 Rz ad 34). Wenn dem so wäre, stellte sich die Frage, weshalb diese E-Mailadresse im fraglichen Zeitraum regelmässig auf den Rechnungen der Beklagten erscheint. Auch diese Aussagen stehen im Widerspruch zueinander. Unter Bezugnahme auf den Flugpassagier AD'. führt die Beklagte aus, dass es sich dabei um einen Privatkunden von E._____ handle, so dass der private Ti- cketverkauf über die fragliche E-Mailadresse abgewickelt worden sei. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass in act. 64/22 E._____ zwar die angeblich private E- Mailadresse verwendete, jedoch mit "B'." bzw. "B." die E-Mail signier- te. Weiter fällt auf, dass die ursprüngliche E-Mail des Flugpassagi ers ni cht nur an die fragliche E-Mailadresse geschickt wurde, sondern auch an info@B..ch, welche Adresse offensichtlich auf den Namen E. lautete (act. 64/22 E- Maildetails oben). Schliesslich ist zu bemerken, dass der Geschäftsführer der Be- klagten anlässlich der Beweisverhandlung vom 3. Oktober 2013 zu Protokoll gab, dass E._____ jederzeit Zugriff auf die E-Mails der Beklagten gehabt habe. Auch i n diesem Punkt widerspricht sich die Beklagte klar. Aus dem Gesagten ist zu fol- gern, dass E._____ auch in Bezug auf die verwendete E-Mailadresse unter der Firma der Beklagten aufgetreten ist. Hi nsi chtli ch der Benutzung von Mobiltelefonnummern, lautend auf die Beklagte, machte diese geltend, dass E._____ niemals über ein Geschäftshandy der Be- klagten verfügt habe (act. 74 Rz ad 16). Anlässlich der Zeugenbefragung vom 20. November 2014 bestätigte E._____, dass die Handynummer 079 ... ihr gehöre (Prot. S. 166). Die Rechnung dieses Anschlusses sei immer an die Beklagte ge- gangen, die Nummer sei aber zwischenzeitlich von ihr auf die Beklagte und wie- der zurück transferiert worden (Prot. S. 166). Diese Aussage steht somit in klarem Widerspruch zu den Behauptungen der Beklagten. Zu bemerken ist sodann, dass
sich aus act. 145/7-10 ergibt, dass die fragliche Handynummer jederzeit auf der Homepage der Beklagten als Kontaktnummer aufgeführt war. Schliesslich gibt die Beklagte, wenn auch nur in gewisser Hinsicht, zu, dass E._____ bei einigen Kunden den Eindruck erweckte, im Namen der Beklagten zu handeln (vgl. act. 74 Rz ad 20). Insgesamt ist festzuhalten, dass E._____ in verschiedener Hinsicht unter der Fir- ma bzw. unter Verwendung der Firma der Beklagten am Markt aufgetreten ist. Die Behauptungen der Beklagten stehen mit den Fakten, die sich aus den i m Recht liegenden Unterlagen ergeben, in klarem Widerspruch. Somit steht fest, dass das Handeln von E._____ faktisch der Beklagten zuzurechne n ist. 4.3.2. Rechtliche Zurechenbarkeit des Handelns von E._____ Zwar anerkennt die Beklagte in gewisser Hinsicht, dass E._____ bei einigen Kun- den den Eindruck erweckte, im Namen der Beklagten gehandelt zu haben, jedoch bestreitet sie die Zurechenbarkeit zur Beklagten bzw. deren Verantwortung für das Handeln von E._____. So stellt sich die Beklagte verschiedentlich auf den Standpunkt, von ihren Machenschaften nichts gewusst zu haben (act. 74 Rz ad 7, ad 18 f., ad 20, ad 21). Vorliegend hat zu interessieren, welchem Kundenkreis die jeweiligen Ticketkäufer zuzuordnen sind, so dass anschliessend beurteilt werden kann, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten aus der unstrittigen Zusammenarbeit einen Anspruch ableiten kann. Die Parteien sind sich grundsätzlich darin einig, dass die Beklagte die Einnahmen für die Tickets, welche sie für ihre Kunden über das klägerische Buchungssystem ausstellte, an die Klägerin hätte abführen müssen. Insofern ist vorliegend einzig relevant, ob die Flugpassagiere dem Kundenkreis der Beklagten zuzuordnen sind und dieser auch die Zahlungen zugeflossen sind, welche an die Klägerin hätten abgeführt werden müssen, bzw. ob die Beklagte Inhaberin der Forderungen gegenüber den Ticketkäufern war. Die Beklagte macht geltend, dass i hr vorliegend höchstens eine Anscheinsvoll- macht angelastet werden könne, wobei sich auf diesen Gutglaubensschutz ledig-
lich die Ticketkäufer berufen könnten, nicht aber die Klägerin, denn ihr gegenüber sei die Vollmacht nicht kundgetan worden (act. 74 S. 2). Mit anderen Worten macht die Beklagte geltend, dass sie E._____ keine Vollmacht zum Handeln in ih- rem Namen erteilt habe. Zu prüfen i st, ob zwischen der Beklagten und den Ticketkäufern durch das Han- deln von E._____ eine Vertretungswirkung entstanden ist, so dass die Beklagte gegenüber den Ticketkäufern berechtigt und verpflichtet wurde. Sollte dies bejaht werden können, so hätte die Beklagte ni cht nur di e Pfli cht, di e Ei nnahmen an di e Klägerin abzuführen, sondern auch das Recht, die Ticketpreise gegenüber den Ticketkäufern einzutreiben; sie wäre also die Inhaberin der Forderung gegenüber den Ticketkäufern. Die Beklagte macht sinngemäss geltend, dass sie E._____ weder eine Vollmacht erteilt habe, noch von ihren Machenschaften gewusst habe, weshalb die Frage nach einer Vertretungswirkung trotz fehlender Vollmacht zu stellen ist. Die Vertretungswirkungen treten dann trotz fehlender Vollmacht ein, wenn die Vo- raussetzungen für den Gutglaubensschutz des Dritten erfüllt sind. Ei n Anwen- dungsfall hierfür ist das Begründen einer Anscheinsvollmacht. Davon wird ge- sprochen, wenn der Vertretene weder den Willen zur Vollmachtserteilung noch Kenntni s vom Auftreten eines anderen als seinem Vertreter hat, er aber dessen Handeln bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können (G AUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationen- recht Allgemeiner Teil, Band I, 10. Auflage, Rz 1412). Im Einzelnen wird voraus- gesetzt, dass der Vertreter dem Dritten gegenüber in fremden Namen gehandelt haben muss. Ob dies zutrifft, entscheidet sich wiederum nach den Regeln zur Auslegung empfangsbedürftiger Erklärungen. Erforderlich ist daher entweder, dass der Vertreter den Vertretungswillen hat und der Dritte dies erkennt, oder dass er zwar keinen Vertretungswillen hat, der Dritte jedoch nach Treu und Glau- ben auf ei nen solchen schli essen darf und tatsächli ch auch schli esst. Mi thi n kommt es nicht auf den i nneren tatsächli chen, sondern auf den nach aussen kundgegebenen und vertrauenstheoretisch sowie tatsächlich als solchen verstan- denen Vertretungswillen an. Dabei ist der objektiv geäusserte Wille hinreichend
(BGE 120 II 197, S. 200 m.w.H.). Das Handeln des Vertreters in fremden Namen vermag allerdings für sich allein eine Vertretungswirkung des Vertretenen nie zu begründen, denn aus erwecktem Rechtsschein ist nur gebunden, wer diesen Rechtsschein objektiv zu vertreten hat. Die objektive Mitteilung der Vollmacht muss daher vom Vertretenen ausgehen. Entscheidend ist allein, ob das tatsächli- che Verhalten des Vertretenen nach Treu und Glauben auf einen Mitteilungswillen schliessen lässt. Dieses Verhalten kann in einem positiven Tun bestehen, indes- sen auch in einem passiven Verhalten, einem bewussten oder normativ zure- chenbaren Verhalten oder Dulden. Kennt er das Verhalten des Vertreters nicht, könnte er es aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen oder verhindern, liegt nach derselben Terminologie eine externe Anscheinsvollmacht vor (BGE 120 II 197, S. 200 f. m.w.H.). Tatsache ist – und dies ist unbestritten –, dass E._____ vor der fraglichen Zeit, in welcher sie für die Klägerin gearbeitet hat, bei der Beklagten angestellt war und immer wieder über Zeichnungsberechtigungen in Bezug auf die Geschäftskonti der Beklagten verfügte (act. 74 Rz ad 12 und ad 14). Aus dieser Zeit gab es zwi- schen E._____ und verschiedenen Kunden bereits schon geschäftliche Kontakte, so dass man sie offensichtlich und gemäss ihren eigenen Aussage mit der Be- klagten in Verbindung brachte (Prot. S. 158). Dass E._____ zwischenzeitlich bei der Klägerin arbeitete, konnten die Kunden aufgrund i hres geschäftli chen Auftre- tens nicht erkennen, denn sie verwendete – wie bereits aufgezeigt – regelmässig und in verschiedener Hinsicht die Firma der Beklagten, stellte zum Verwechseln ähnliche Rechnungen aus und kommunizierte nach wie vor über die offizielle E- Mailadresse der Beklagten. Für die Kunden war es mit anderen Worten nicht mögli ch, ei ne etwaige Beendigung der geschäftlichen Beziehung zwischen der Beklagten und E._____ und die damit einhergehende etwaige Löschung der Vollmacht bzw. Zeichnungsberechtigung zu erkennen. Sie durften somit nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass sie nach wie vor im Auftrag der Beklag- ten handelte. Sie durften sich nach Treu und Glauben auch als Kunden der Be- klagten verstehen. Es wurde somit gegenüber den Kunden ein rechtlich relevanter Rechtsschein erzeugt.
Folglich ist die Frage zu beantworten, ob die Beklagte diesen Rechtsschein objek- tiv zu vertreten hat. Diese Frage ist aus mehreren Gründen bejahen: Zwar macht die Beklagte geltend, dass das fragliche ...-Konto endend auf den Buchstaben T einzig und alleine von E._____ bewirtschaftet worden sei und sie – also die Beklagte – damit nichts zu tun gehabt habe. Die Beklagte anerkennt je- doch, dass sie das Konto in ihrem Namen aber zugunsten von E._____ eröffnet hatte. Sie hält in act. 74 Rz ad 9 fest, dass E._____ gegenüber den Ticketkäufern ni cht den Ei ndruck habe erwecken wollen, dass sie eine Einzelfirma betreibe, deshalb habe sie ein auf die Firma der Beklagten lautendes Konto gewünscht. Daraus musste für die Beklagte erkennbar sein, dass E._____ einerseits ge- schäftliche Beziehungen pflegte, also an "eigene" Kunden Tickets verkaufte und zwar unter Verwendung der beklagtischen Firma. Dies wurde von der Beklagten offensichtlich auch toleriert. Dass die Beklagte von ihren "privaten" Verkaufsaktivi- täten keine Kenntnis gehabt habe, kann vorliegend nicht die Rede sein. Zwar macht die Beklagte in act. 74 Rz ad 19 geltend, dass sie keine Kenntnis über die weitere Benutzung der Geschäfts-E-Mailadresse der Beklagten durch E._____ gehabt habe. Der Geschäftsführer der Beklagten, D., gab anläss- lich der Beweisverhandlung vom 2. Oktober 2013 jedoch zu Protokoll, dass E. jederzeit Zugriff auf die E-Mails der Beklagten gehabt habe. Darauf ist die Beklagte zu behaften. Sie wusste offensichtlich über die Möglichkeit des Zu- griffs von E._____ auf den geschäftlichen E-Mailzugang, unternahm dagegen je- doch nichts. Mit anderen Worten duldete die Beklagten den Zugriff und damit auch die Verwendung des beklagtischen E-Mailzugangs durch E.. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beklagte von den "privaten" Ticketverkäufen durch E. Kenntni s haben musste. Ihr i st auch das Wissen anzurechnen, dass E._____ das Inkasso über ein auf die Beklagte lautendes Konto besorgte, denn die Beklagte eröffnete das Konto nach eigener Darstellung für die privaten Geschäftstätigkeiten von E._____ und zwar mi t Wis- sen und Willen hinsichtlich der Verwendung der beklagtischen Firma. Schliesslich wusste die Beklagte vom Zugri ff durch E._____ auf den beklagtischen E- Mailzugang und duldete offensichtlich die Kommunikation von E._____ mi t deren
"privaten" Geschäftskunden über den beklagtischen E-Mailzugang. Somit hat sie den erzeugten Rechtsschein zu vertreten, einerseits durch ein aktives Tun (Eröff- nung des Kontos) andererseits durch ein bewusstes Dulden (Verwendung der E- Mailadresse und Fi rma auf Rechnungen). Folglich ist von einer Vertretungswirkung zwischen der Beklagten und den von E._____ betreuten Geschäftskunden durch Erzeugen einer Anscheinsvollmacht auszugehen. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte nicht nur Schuldnerin etwaiger Ansprüche der Ticketkäufer war, sondern auch Forderungsinhaberin in Bezug auf die Ticketpreise. Und dies wiederum begründet gegenüber der Klägerin aufgrund ihrer Zusammenarbeitsvereinbarung die Pflicht, ihr gegenüber abzurechnen und die Tickets zuzüglich der vereinbarten Provision zu begleichen. Insofern ist der Anspruch der Klägerin begründet und zu bejahen. 4.4. Akontozahlung Wie erwähnt, stimmen die Vorbringen der Parteien hinsichtlich der geleisteten Akontozahlungen insoweit überein, als die Beklagte der Klägerin von Juli bis De- zember 2009 insgesamt eine Summe in der Höhe von mindestens CHF 426'845.50 geleistet hat (act. 1 Rz 34, act. 12 Rz 34 und act. 23 Rz 34 f.). Darüber hinaus behauptet jedoch die Beklagte, zu einem nicht mehr bestimmba- ren Zei tpunkt von E._____ angerufen und aufgefordert worden zu sein, eine so- fortige Akontozahlung von CHF 3'000.– zu leisten, ansonsten die Klägerin ihre Rechnungen ni cht mehr bezahlen könne (act. 12 Rz 34). Daraufhin habe der Ge- schäftsführer der Beklagten ei nen Bekannten namens F._____ mit dem ge- wünschten Betrag losgeschickt, um die Forderung in bar zu begleichen. Leider sei dabei keine Quittung ausgestellt worden (act. 12 Rz 34 und act. 23 Rz 40). Die Klägerin hingegen bestreitet, eine Akontozahlung in der Höhe von CHF 3'000.– erhalten zu haben. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass dieser Betrag an E._____ übergeben worden sei. Es treffe nicht zu, dass dieser Betrag zugunsten der Klägerin entgegengenommen bzw. von E._____ an die Klägerin weitergeleitet worden sei (act. 20 Rz 40).
Für i hre Behauptungen wurde der Beklagten der Hauptbeweis auferlegt. Der von der Beklagten hierfür offerierte Hauptzeuge CD._____ wurde anlässlich der Zeu- genbefragung vom 28. Februar 2014 unter Strafandrohung nach Art. 307 StGB als Zeuge befragt (Prot. S. 99 ff.). Auf entsprechende Frage führte der Zeuge aus, mit dem Geschäftsführer der Beklagten, D._____ befreundet zu sein (Prot. S. 100). Auf nochmalige Nachfrage führte der Zeuge weiter aus, wie D._____ aus Paki stan zu stammen und i hn sei t rund 20 Jahren zu kennen, die Beziehung sei jedoch nur eine geschäftliche (Prot. S. 103). Aufgrund dieser – wenn auch nur ge- schäftli chen – freundschaftliche n Stellung zum Inhaber der Beklagten könnte der Zeuge geneigt gewesen sein, den vorliegend relevanten Vorgang zugunsten der Beklagten darzustellen, weshalb die Aussagen dieses Zeugen mit der gebotenen Vorsi cht zu würdi gen si nd. Das Aussageverhalten des Zeugen war insofern ungewöhnlich, als er auf die ein- leitende Frage des Gerichts, ob er die Parteien kenne, bereits antwortete, dass er der Klägerin im Namen des Geschäftsführers der Beklagten CHF 3'000.– über- bracht habe (Prot. S. 100). Diese Aussage erscheint vorbereitet und entspre- chend zurecht gelegt. Die Frage, ob er vor der Befragung mit einer der Parteien Kontakt gehabt habe, verneinte er jedoch (Prot. S. 105). Auch in zeitlicher Hin- sicht gab der Kläger spontan und vorbehaltlos zu Protokoll, dass dieser Boten- dienst im Jahre 2009 stattgefunden habe. Die Frage, weshalb er diesbezüglich so sicher sei, liege das Jahr 2009 doch bereits schon rund 5 Jahre zurück, konnte der Zeuge jedoch nicht beantworten. Er führte nur aus, dass er aufgrund der Vor- ladung sofort gewusst habe, um was es vorliegend gehe (Prot. S. 105). Auf ent- sprechende Frage führte der Zeuge weiter aus, dass er die Adresse, wo er da- mals die CHF 3'000.– habe hinbringen müssen, nicht mehr wisse, dass er jedoch dahin gegangen sei und dort eine Frau gewartete habe, welcher er das Geld ab- geliefert habe. Er sei dann ohne Quittung wieder gegangen. Auf die Frage, wie diese Frau geheissen habe, sagte der Zeuge, er glaube, dass ihr Name Frau E._____ gewesen sei (Prot. S. 102). Dies wiederum spricht eher gegen eine In- struktion seitens der Beklagten, hätte diese den Zeugen doch hinsichtlich der ge- nauen Adresse und des Namens etwas genauer instruieren können, in der Hoff- nung, die Aussagekraft noch etwas zu verstärken. Zudem hätte die Beklagte, um
ihre Position weiter zu stärken, den Zeugen auch dahingehend instrui eren kön- nen, dass er das Geld C._____ direkt abgegeben habe. Demgegenüber nannte der Zeuge aber klar E._____ als Empfängerin des Geldes, die Person, die im vor- liegenden Fall eine sehr zwiespältige Rolle spielt. Aus der Tatsache, dass für die Übermi ttlung der CHF 3'000.– keine Quittung ausgestellt wurde, kann vorliegend, insbesondere in Anbetracht der uns eher fremden Kultur, nichts abgeleitet wer- den. Die Klägerin vermochte nichts Gegenteiliges dagegen vorbringen. Die Tatsache, dass die Beklagte einen Boten an die Adresse der Klägerin gesandt hat, zeigt, dass sie tatsächlich gewillt war, die CHF 3'000.– akonto zu begleichen. Nach Aussage des Zeugen war es E., die auch diese Vorschusszahlung entge- gengenommen hat. Aufgrund der klägerischen Darstellung ist davon auszugehen, dass sie auch diesen Geldbetrag nicht richtig verbucht hat. Vorliegend stellt sich damit jedoch die Frage, wessen Risikosphäre dieser Umstand zuzurechnen ist. Die zuvor dargelegten Ausführungen zur Anscheinsvollmacht sind vorliegend un- behilflich, da es nicht um einen Anschein geht, der gegenüber den Ticketkunden erzeugt wurde. Vielmehr hielt sich E. in den Räumlichkeiten der Klägerin auf, trat als deren Arbeitnehmerin auf. Der Bote durfte und musste somit davon ausgehen, dass sie als Arbeitnehmerin der Klägerin in deren Büroräumlichkeiten befugt war, im Namen der Klägerin das Geld anzunehmen. Somit erfüllte er den Botendienst für die Beklagte vollständig. Damit gelangte das Geld in die Risiko- sphäre der Klägerin, so dass ihr die CHF 3'000.– anzurechne n si nd. 4.5. Stornierungen Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Stornierungen einzelner Buchungen, verlangte die Beklagte zur entsprechenden Beweisführung die Editi- on der Billing and Settlement Plan-Listen für die Monate Juni bis Dezember 2009 durch die Klägerin (act. 30), welcher Aufforderung die Klägerin, soweit es ihr mög- lich war, nachkam (act. 37 und 38/1-2). Die act. 38/1 und 38/2 beinhalten nur, aber immerhin die Buchungslisten der Air Ind i a für den Monat Oktober 2009 bzw. diejenige der Emirates für den Monat De-
zember 2009. Daraus ist jedoch nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten vor- gebrachten Buchungen als storniert zu gelten hätten. Insofern geht die Behaup- tung der Beklagten ins Leere. 4.6. Anspruchsberechnung und Verzugszi nsen Der Gesamtanspruch der Klägerin berechnet sich somit wie folgt: Juni 2009 CHF 17'916.50 Juli 2009 CHF 58'767.50 August 2009 CHF 33'896.– September 2009 CHF 41'714.– Oktober 2009 CHF 31'497.35 November 2009 CHF 54'432.55 Dezember 2009 CHF 114'837.50 Zwischentotal CHF 353'061.40 Abzüglich der weiteren Akontozahlung in der Höhe von CHF 3'000.– sowie der Anerkennungssumme von CHF 15'213.95 ergibt sich ein Total von CHF 334'847.45, i n welchem Umfang die Beklagte zur Zahlung an di e Klägerin zu ve r- pfli chten i st. Die Klägerin macht ab dem 27. Januar 2010 Verzugszinsen zu 5% auf den Betrag von C HF 239'319.70 sowie auf den darüber hinausgehenden Betrag ab dem Zeit- punkt der Klageeinleitung geltend (act. 1 Rz 84). Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 wurde die Beklagte durch die Klägerin ge- mahnt und ihr eine Zahlungsfrist "bis Ende dieser Woche" angesetzt (act. 4/7 S. 2). Das heisst, die Beklagte hatte eine Zahlungsfrist, die am Freitag, 29. Januar 2010 endete, so dass die Beklagte mit Ablauf des 29. Januar 2010 ohne Weiteres in Verzug fiel. Der Verzugseintritt gilt als Beginn der Zinsdauer. Dabei gilt Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR analog (BSK OR I-W IEGAND, N 3 zu Art. 105). Entsprechend ist der Verzugszins seit dem auf den Verfalltag folgenden Tag geschuldet. Die Be- klagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin Verzugszins zu 5% seit dem 30. Ja-
nuar 2010 auf den Betrag von CHF 239'319.70 resp. ab Klageeinleitung auf den Restbetrag zu bezahlen. V. Kosten- und Entschädigungfolgen 1. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Ob- siegt keine Partei vollständig, werden die Kosten verhältnismässig verteilt (§ 64 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich dabei nach der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 und § 5 Abs. 2 GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 358'911.90. In Anwendung von § 4 GebV OG und in Anbetracht des auf- wändigen Beweisverfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf CHF 30'000.– festzusetzen. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin ausgangsge- mäss zu rund 98% obsiegt, rechtfertigt es sich, der Klägerin 1/50 und der Beklag- ten 49/50 der Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Jede Partei hat in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für ausserge- richtliche Kosten und Umtriebe, einschliesslich Weisungskosten, zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden (§ 68 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Prozessentschädi- gung wird nach Ermessen festgesetzt (§ 69 ZPO/ZH). die Grundgebühr ist mit der Klagebegründung verdient; für die Referentenaudienz und jede weitere Rechts- schri ft i st ei n Zuschlag zu gewähren (§ 6 Abs. 1 lit. a und c AnwGebV). Entspre- chend der Kostenverteilung hat die Beklagte der Klägerin eine marginal reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 33'000.– zuzügli ch der Wei sungs- kosten in der Höhe von CHF 875.– (act. 3) zu bezahlen. 2. Streitwert Der Streitwert beträgt CHF 337'847.45 (Art. 112 Abs. 1 lit. d und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG).
Das Gericht erkennt: 1. Es wird Vormerk genommen, dass die Klägerin ihre Klage im Umfang von CHF 5'850.50 zurückgezogen hat. 2. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Kläge- rin CHF 350'061.40 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30. Januar 2010 auf dem Betrag von CHF 239'319.70 sowie seit dem 30 Juni 2010 auf CHF 110'741.70 zu bezahlen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 30'000.–. Die weiteren Kosten betragen CHF 800.– (Zeugenentschädigungen). 4. Die Gerichtskosten werden zu 1/50 der Klägerin und zu 49/50 der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 33'000.–, zuzügli ch Wei sungskosten von C HF 875.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 353'061.40
Züri ch, 27. November 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich
Der Präsident:
Oberrichter Peter Helm
Die Gerichtsschreiberin:
Kerstin Habegger