Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. HG100102-O U/ei
Mitwirkend: Der Oberrichter Peter Helm, Vizepräsident, die Oberrichterin Dr. Helen Kneubühler Dienst, die Handelsrichter Caspar Comtesse, Dr. Rolf Dürr und Thomas Klein sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher
Urteil vom 17. April 2012
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 660'215 zu bezahlen. 2. Es sei vom Nachklagerecht der Klägerin Vormerk zu nehmen. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Das Gericht zieht in Erwägung: I. Sachverhalt Die Klägerin ist eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Aktienge- sellschaft, deren Zweck der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an Un- ternehmen aller Art, Tätigung und Verwaltung von Finanzanlagen sowie die Ver- wertung von immateriellen Rechten und Know-how ist. Die Beklagte ist eine im schweizerischen Handelsregister als Aktiengesellschaft eingetragene Immobilien- gesellschaft, die den Erwerb, das Halten, Vermieten und Veräussern von Liegen- schaften aller Art bezweckt (act. 1 Rz. 6 f.; act. 9 Rz. 7; act. 4/3-4). Die Parteien schlossen am 31. Dezember 2007 eine als "Darlehensvertrag" be- zeichnete Vereinbarung, worin sich die Beklagte verpflichtete, der Klägerin ein Darlehen von CHF 3'890'000 für die Zeit vom (spätestens) 31. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 zu gewähren (act. 4/5 Ziffern 6 bis 8). Das Darlehen sollte durch Pfänder gemäss separatem Vertrag sichergestellt werden (act. 4/5 Ziffer 10). Im gleichentags geschlossenen Pfandvertrag verpflichtete sich die Klägerin, der Be- klagten Zug um Zug gegen die Auszahlung des Darlehens folgende Aktien der C._____ AG zu Pfand zu übertragen: - Zertifikat 2 über 190 Namenaktien, Aktiennummern ... bis ..., à nominal CHF 1'000
II. Prozessuales 1. Prozessverlauf Die Klägerin machte die Klage anhängig, indem sie die Weisung des Friedens- richteramtes D._____, vom 14. Januar 2010 unter Beilage der Klageschrift am 14. April 2010 (Datum Poststempel) einreichte (act. 1 und 3). Nach Eingang der Klageantwortschrift (act. 9) fand am 11. November 2010 eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung statt, an der die Parteien einen Vergleich unter Wider- rufsvorbehalt bis 22. November 2010 (Datum des Poststempels) schlossen (Prot. S. 4-5). Nachdem die Klägerin den Vergleich mit Eingabe vom 22. November 2010 innert Frist widerrufen hatte (act. 12), wurde das Verfahren schriftlich mit Replik vom 7. März 2011 (act. 17) und Duplik vom 30. Mai 2011 (act. 21) fortge- setzt und das Hauptverfahren mit Verfügung vom 6. Juni 2011 als geschlossen erklärt (Prot. S. 8). 2. Zuständigkeit Die Klägerin hat ihren Sitz in .... Die Beklagte hat ihren Sitz in .... Es handelt sich vorliegend um einen Binnensachverhalt. Die Klägerin stützt ihre Forderung auf ei- ne als "Darlehensvertrag" bezeichnete Vereinbarung, worin die Parteien eine Ge- richtsstandsvereinbarung schlossen, nach welcher Zürich ausschliesslicher Ge- richtsstand für alle Verfahren sein soll (act. 4/5 Ziffer 12). Die örtliche Zuständig- keit ist damit in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Gerichts- stand in Zivilsachen vom 24. März 2000 (GestG; zur Anwendbarkeit siehe Art. 404 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) gegeben. Beide Parteien sind als Aktiengesellschaften im Handelsregister eingetragen. Nachdem auch der Streitgegenstand und der Streitwert den Anforderungen von § 62 GVG/ZH entsprechen, ist auch die sachliche Zuständigkeit des Handelsge- richts des Kantons Zürich zu Recht unbestritten geblieben (§ 62 Abs. 1 GVG/ZH i.V.m. § 18 Abs. 1 ZPO/ZH; act. 1 Rz. 5; act. 9 Rz. 6).
III. Materielles 1. Zusammenfassung der Parteistandpunkte 1.1. Die Klägerin macht geltend, die Parteien seien sich dahingehend einig ge- wesen, dass die Beklagte ihr ein Darlehen in der Höhe von CHF 3'890'000 ge- währte und nach Ablauf der Darlehenslaufzeit die beiden Pfandobjekte (die 190 Namenaktien und die 405 Inhaberaktien der C._____ AG sowie die Darlehensfor- derung der Klägerin gegenüber der C._____ AG im Betrag von CHF 520'000; act. 1 Rz. 10) zu einem Preis in der Höhe des Darlehensbetrags käuflich erwerbe (act. 1 Rz. 8 und 11; act. 17 Rz. 9). Der Beklagten sei es letztlich darum gegangen, für einen Investor die Aktien der C._____ AG zu kaufen. Das bedeutendste Aktivum der C._____ AG sei das Hotel E._____ in F.. Die Aktien würden zu je 50% von der Klägerin und G. gehalten (act. 17 Rz. 9 f. und 28 ff.). Die Transakti- onskonzepte hätten vorgesehen, dass der Aktienanteil von G._____ an die B._____ AG verkauft und der Aktienanteil der Klägerin der Beklagten zunächst verpfändet und nach Ablauf der Darlehenslaufzeit von dieser käuflich erworben werden sollte (act. 17 Rz. 9, 30, 63 und 81). Entsprechend sei in dem zum Darle- hensvertrag dazugehörigen Pfandvertrag explizit festgehalten worden, dass die Beklagte mit der Pfandbestellung berechtigt sei, sich einer Durchsetzung der Dar- lehensrückzahlung zu widersetzen und ausschliesslich die Vollstreckung durch Verwertung der Pfandobjekte zu verlangen (act. 17 Rz. 30). Sowohl die B._____ AG wie auch die Beklagte stünden im Eigentum von H._____ (z.T. auch "I." genannt, nachfolgend stets als "H." bezeichnet) , der sich als Immobilien- makler betätige und die Unternehmungen gegenüber G._____ und der Klägerin stets vertreten habe (act. 17 Rz. 11 f.). Die Einwendungen der Beklagten, sie habe mit der Rückzahlung des Darlehens gerechnet und keine Übernahme der C.-Aktien gewollt, dienten nur dazu, um vom wahren Grund ihrer Nichterfüllung der Verträge abzulenken. Dieser habe darin gelegen, dass die Beklagte bzw. H. nicht über die finanziellen Mittel zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen verfügt habe, weil sich der Drittinvestor aus persönlichen Gründen vom Geschäft zurückgezogen hatte (act.
17 Rz. 35 ff.). Es treffe auch nicht zu und sei im Übrigen irrelevant, dass sie – die Klägerin – mit der gewählten Vertragsgestaltung eine Umgehung der Grundstück- gewinnsteuern beabsichtigt habe (act. 17 Rz. 41). Sie – die Klägerin – habe beabsichtigt, mit dem fest einkalkulierten Darlehensbe- trag bzw. mit dem Erlös aus dem Verkauf der für das Darlehen bereitgestellten Pfandobjekte verschiedene konkrete Investitionsmöglichkeiten wahrzunehmen (act. 1 Rz. 25). Entgegen der beklagtischen Behauptung sei das Darlehen nicht zweckgebunden erfolgt, da die Rückzahlung des Darlehens im Einverständnis beider Parteien nicht geplant gewesen sei. Das im Darlehensvertrag erwähnte Immobilienprojekt in der Gemeinde ... habe nur eine von mehreren Möglichkeiten dargestellt (act. 17 Rz. 44 f.). Eine dieser Opportunitäten habe das Immobilienpro- jekt "J." in ... betroffen. Sie hätte die Möglichkeit gehabt, sich im Frühjahr 2008 mit 40% an der diesbezüglichen Baugesellschaft "J.", welche das Bauprojekt ausführte, zu beteiligen. Wegen der ausgebliebenen Darlehenszah- lung der Beklagten hätten ihr die für die Beteiligung notwendigen finanziellen Mit- tel gefehlt, weshalb sie diese Gelegenheit nicht habe wahrnehmen können (act. 1 Rz. 25 ff.; act. 17 Rz. 61) und ihr dadurch ein beträchtlicher Gewinn entgangen sei, für den sie in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 OR Schadenersatz verlange. Der tatsächliche zukünftige Gewinn sei noch nicht abzuschätzen, weshalb sie ihre Schadenersatzforderung vorläufig auf CHF 600'000 beschränke, wobei sie sich ein Nachklagerecht vorbehalte (act. 1 Rz. 26 ff.; act. 17 Rz. 62 ff.). Auf diesen Be- trag verlange sie Verzugszins von 5% ab dem Zeitpunkt des Verzugs (act. 1 Rz. 27). 1.2. Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Kläge- rin H._____ überredet habe, ihr namens der Beklagten ein zweckgebundenes Darlehen für die angebliche Entwicklung und den Erwerb eines ca. 18'000 m 2 um- fassenden Grundstücks in der Gemeinde ... zu gewähren (act. 9 Rz. 10 und 13; act. 21 Rz. 8). Später habe sie erkennen müssen, dass der vermeintliche Darle- hensvertrag in Wahrheit einen verkappten Kaufvertrag darstelle (act. 9 Rz. 10). Die Klägerin und G._____ hätten damit offensichtlich geplant, die Aktien der C._____ AG veräussern zu können, ohne Grundstückgewinnsteuern bezahlen zu
müssen. Es handle sich mithin um ein von der Klägerin geschickt geplantes Um- gehungsgeschäft (act. 9 Rz. 11 und 15; act. 21 Rz. 8, 12 f., 17, 39 und 56). Es treffe nicht zu, dass sich die Parteien einig gewesen seien, dass sie – die Beklag- te – nach Ablauf der Laufzeit die beiden Pfandobjekte (also die Aktien der C._____ AG und die Forderung der Klägerin gegenüber der C._____ AG) käuflich zu einem Preis in der Höhe des Darlehensbetrags von CHF 3'890'000 erwerben würde (act. 9 Rz. 15; auch act. 21 Rz. 17 und 31). Andernfalls hätte sie ja direkt einen Kaufvertrag mit der Klägerin abschliessen können. Ein Konsens betreffend der Essentialien des Darlehensvertrags bestehe demnach nicht. Damit bestehe keine gültig zustande gekommene vertragliche Grundlage, die der Klägerin einen entsprechenden Erfüllungsanspruch eingeräumt hätte (act. 9 Rz. 25 und 37 f.; act. 21 Rz. 5 ff. und 39 f.). Falls der Darlehensvertrag gültig zustande gekommen wä- re, hätte die Klägerin sich grundsätzlich auf Art. 107 Abs. 2 OR berufen können. Das Recht, auf Erfüllung des Vertrags zu verzichten und stattdessen Ersatz des positiven Vertragsinteresses zu verlangen, habe sie dennoch längstens verwirkt, weil sie, obschon sie erstmals bereits mit Schreiben vom 1. Februar 2008 ange- droht habe, von ihrem Wahlrecht nach Art. 107 Abs. 2 OR Gebrauch zu machen, erst mit Schreiben vom 23. Juni 2008 gegenüber der Beklagten erklärt habe, auf deren nachträgliche Leistung zu verzichten und stattdessen nach Art. 107 Abs. 2 OR Ersatz des ihr aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens zu verlangen (act. 9 Rz. 18 ff., 24, 26, 39 ff.). Da das Darlehen im Übrigen zweckgebunden für die Investition in ein Grundstück in der Gemeinde ... hätte erfolgen sollen und nicht für die Investition in ein Immobilienprojekt "J._____" vorgesehen war, fehle es an jedem Kausalzusammenhang zwischen dem nicht gewährten Darlehen und dem von der Klägerin behaupteten Schaden (act. 9 Rz. 27 und 41 ff.; act. 21 Rz. 20, 26 ff. und 48 ff.). Die Klägerin verhalte sich sodann rechtsmissbräuchlich, wenn sie der Beklagten vorwerfe, diese habe den Darlehensvertrag nicht erfüllt, nachdem sie schon im voraus gewusst habe, dass sie ihrer nach Vertrag beste- henden Rückzahlungspflicht nicht nachgekommen wäre. Zudem habe die Kläge- rin kein schützenswertes Interesse, weil sie nicht zu Schaden gekommen sei (act. 9 Rz. 46 f.; act. 21 Rz. 41 ff.). Ausserdem habe sie ihre Schadensminderungsob- liegenheiten verletzt (act. 9 Rz. 45). Ein Nachklagerecht sei dem schweizerischen
Recht schliesslich fremd und deshalb unzulässig (act. 9 Rz. 5 und 33; act. 21 Rz. 4). 1.3. Auf die weiteren Parteiausführungen wird nachfolgend, soweit notwendig, im Einzelnen eingegangen. 2. Schadenersatzanspruch der Klägerin 2.1. Die Klägerin leitet ihren Schadenersatzanspruch aus Art. 107 Abs. 1 und 2 OR ab. Demzufolge ist ein Gläubiger, wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen in Verzug befindet, berechtigt, diesem eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgli- che Leistung verzichten und Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen. Der klägerische Schadenersatzanspruch erfordert folglich, dass (1) zwischen den Parteien ein zweiseitiger Vertrag zustande gekommen ist, dass (2) die Beklagte ihre vertraglich geschuldete Leistung nicht innert Frist er- brachte, (3) die Klägerin ihr eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung ansetzte und nach deren Ablauf (4) "unverzüglich" erklärte, auf die nachträgliche Leistung zu verzichten. Ferner muss der Klägerin (5) ein Schaden entstanden sein, (6) der auf die verspätete Erfüllung zurückzuführen ist (Kausalzusammenhang). Das (7) Verschulden der Beklagten wird vermutet. Ihr steht grundsätzlich der Exkulpati- onsbeweis offen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen. Dabei obliegt es grundsätzlich der Klägerin, das Klagefundament vollständig darzutun (siehe F RANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 113 N 3 ZPO/ZH). Bestrittene Tatsachenbehauptungen sind zu beweisen, soweit sie für die Beurteilung von Bedeutung sind. Ergibt sich be- reits gestützt auf die (bestrittene) klägerische Sachdarstellung, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht durchzusetzen vermag, ist ein Beweisverfahren überflüssig.
2.2. Gültig zustande gekommener Vertrag 2.2.1. Gemäss klägerischer Sachdarstellung vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte ihr – der Klägerin – ab spätestens dem 31. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 ein mit 2 3/8 % p.a. zu verzinsendes Darlehen gewährt. Das Darlehen sollte durch Übergabe von 190 Namenaktien und 405 Inhaberaktien der C._____ AG sowie eine Darlehensforderung der Klägerin gegen die C._____ AG pfandgesi- chert werden. Diese Pfandobjekte sollten durch die Beklagte nach Ablauf der Dar- lehenslaufzeit käuflich erworben und die Klägerin damit von ihrer Darlehensrück- zahlungspflicht befreit werden (act. 1 Rz. 8 ff.; act. 17 Rz. 9, 30, 34). 2.2.2. Folgt man – unbenommen der Einwendungen der Beklagten – dieser Sachdarstellung, stellt sich die Frage, ob eine derartige Vereinbarung gültig ist. Art. 894 ZGB sieht vor, dass jede Abrede, wonach eine Pfandsache dem Gläubi- ger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ungültig ist. Der Ver- fal lvertrag definiert sich durch drei typische Vertragselemente: (1) die Abrede des Eigentumsübergangs bez. der Pfandsache, (2) die Nichtbefriedigung als Voraus- setzung für den Eigentumsübergang und (3) der durch den Eigentumsübergang verfolgte Zweck, der in der (ersatzweisen) Befriedigung des Pfandgläubigers be- steht (T HOMAS BAUER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl. 2007; N. 6 zu Art. 894 ZGB). Die Klägerin behauptet, es sei vereinbart worden, dass die Beklagte die Pfandobjekte nach Ablauf der Darlehenslaufzeit zu einem fixierten Preis (in der Höhe des Darlehensbetrags) käuflich erwerben würde. Die Klägerin macht mit anderen Worten geltend, die Parteien hätten vereinbart, zu einem spä- teren Zeitpunkt einen Kaufvertrag zu schliessen. Mit dem Erwerb eines Kaufge- genstandes geht der Eigentumsübergang einher (Art. 184 OR). Wenn die Partei- en sich folglich zum Abschluss eines Kaufvertrags über die Pfandsache verpflich- teten, mit dem das Eigentum an den Pfandgegenständen an die Beklagte über- gehen sollte, kommt diese Abrede faktisch einer Abrede des Eigentumsüber- gangs betr. der Pfandsache gleich. Die Klägerin konnte die verpfändeten Aktien und die Forderung nicht mehr durch Rückzahlung der Darlehensschuld zurückfor- dern und dauerhaft für sich behalten. Da die Beklagte die Pfandobjekte nach Ab- lauf der Darlehenslaufzeit erwerben und dieser Erwerb die Rückzahlung des Dar-
lehensbetrags ersetzen sollte, war der Eigentumsübergang an die Nichtbefriedi- gung des vertraglichen Anspruchs des Darlehensgebers auf Rückzahlung des ge- liehenen Geldes geknüpft. Schliesslich sollte die Beklagte mit dem Erwerb der Pfandobjekte befriedigt werden, zumal die Klägerin mit dem "Erwerb" der Aktien von ihrer Rückzahlungspflicht befreit sein sollte. 2.2.3. Damit erfüllt die nach klägerischer Sachdarstellung getroffene Abrede zwi- schen den Parteien die Voraussetzungen der Verfallsabrede und ist in diesem Umfang ungültig. Da die Klägerin selbst behauptet, sie habe angestrebt, die Ak- tien der C._____ AG zu veräussern (act. 1 Rz. 11; act. 17 Rz. 9 und 12), kann nicht angenommen werden dass sie den Vertrag ohne die Verfallsabrede hätte aufrecht erhalten wollen, zumal sie damit verpflichtet gewesen wäre, den Darle- hensbetrag von CHF 3.89 Mio. per 30. Juni 2008 zurück zu bezahlen, was ihr ei- ne langfristige Investition verunmöglicht hätte. Eine Teilnichtigkeit des Vertrages im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR kommt deshalb nicht in Frage. Mithin ist der gan- ze Vertrag nichtig im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR und es fehlt der Klägerin an ei- ner Anspruchsgrundlage für den von ihr geltend gemachten Schaden, weshalb ih- re Schadenersatzklage bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. 2.3.1. Das nichtige Vertragskonstrukt kann auch nicht einfach als Aktienkaufver- trag qualifiziert werden. Die Klägerin behauptet nicht, Darlehens- und Pfandver- trag seien nicht ernst gemeint bzw. simuliert gewesen. Sie bestreitet vielmehr, dass es bei der gewählten Vertragsgestaltung um einen verkappten Kaufvertrag bzw. die Umgehung von Grundstückgewinnsteuern gegangen sei (act. 17 S. 7 und 8). Mangels Simulation (eine solche wird nur von der Beklagten behauptet) stellt sich auch nicht die Frage, ob allenfalls ein dissimulierter Kaufvertrag vorliegt. Auch wenn die Klägerin erwähnt, dass die Parteien letztlich den Verkauf bzw. Er- werb der C.-Aktien angestrebt hätten, hat sie nicht in rechtsgenügender Weise dargetan, dass ein Aktienkaufvertrag abgeschlossen wurde. 2.3.2. Auch in den Nachfristansetzungen der Klägerin vom 1. Februar und 15. Mai 2008 (act. 4/7 und 4/9) ist nirgends davon die Rede, dass die Beklagte es versäumt habe, den Kaufpreis für die C.-Aktien zu bezahlen, sondern es wird nur erwähnt, dass eine fristgerechte Auszahlung der Darlehenssumme nicht
erfolgt sei. Bezüglich eines allfälligen Kaufpreises würde somit auch eine Nach- fristansetzung fehlen, weshalb die Schadenersatzklage auch aus diesem Grunde abzuweisen wäre. 2.3.3. Selbst wenn aber angenommen würde, es sei ein gültiger Darlehens- oder Aktienkaufvertrag zustande gekommen, so wäre das klägerische Schadenersatz- begehren auch mangels genügend substanziierten Schadens abzuweisen, wie nachfolgend im Sinne einer Eventualbegründung darzutun ist. 3. Schaden 3.1. Nach allgemeinen Grundsätzen hat die Schadenersatz beanspruchende Partei den Schaden zu beweisen. Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsa- chen dabei inhaltlich zu substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem pro- zessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Wird das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens vom Prozessgegner bestritten, hat der Ansprecher deshalb die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage für die Qualifizierung einer Vermö- genseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden (BGE 127 III 365 E. 2b). Kommt der Ansprecher seinen Substanziierungspflichten nicht nach, wird auf das mangelhafte Parteivorbringen abgestellt (F RANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 113 N 14, § 55 N 12 ZPO/ZH). Hat die Gegenpartei bereits erfolglos auf die mangelhafte Substanzi- ierung einer Behauptung hingewiesen, erübrigen sich Substanziierungshinweise seitens des Gerichts gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei. Stattdessen ist die Annahme berechtigt, dass sich die nicht vorgebrachten Tatsachen nicht
verwirklicht haben (siehe F RANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 55 N 4 und § 113 N 15a ZPO/ZH). 3.2. Die Klägerin führt aus, dass sie mit dem fest einkalkulierten Darlehensbetrag bzw. mit dem Erlös aus dem Verkauf der für das Darlehen bereitgestellten Pfandobjekte verschiedene konkrete Investitionsmöglichkeiten habe wahrnehmen wollen. Eine der Opportunitäten habe das Immobilienprojekt "J." in ... be- troffen. Sie habe die Möglichkeit gehabt, sich im Frühjahr 2008 mit 40% an der diesbezüglichen Baugesellschaft "J.", welche das Bauprojekt angeführt ha- be, zu beteiligen. Da ihr jedoch die finanziellen Mittel gefehlt hätten, habe sie die Möglichkeit nicht wahrnehmen können. In der Zwischenzeit sei das Projekt "J." soweit vorangeschritten, dass bereits mit den Bauarbeiten habe begon- nen werden können. Gestützt auf die aktuelle Erfolgsrechnung werde der Gewinn nach Steuern nach Abschluss des Projekts auf ca. CHF 3'200'000 geschätzt. Der auf die Klägerin entfallende Anteil würde demnach rund CHF 1'280'000 (40% des Gewinns) betragen. Sie – die Klägerin – habe somit ein äusserst gewinnträchtiges Geschäft verpasst, welches sie auf jeden Fall habe wahrnehmen wollen. Da der tatsächliche zukünftige Gewinn noch nicht abzuschätzen sei, beschränke sie vor- liegend im Rahmen des entgangenen Gewinns aus dem Projekt "J." die Schadenersatzforderung auf CHF 600'000, wobei sie sich das Nachklagerecht bezüglich den CHF 600'000 übersteigenden Gewinn ausdrücklich vorbehalte (act. 1 Rz. 25 ff.). Die Beklagte erwidert, dass sie zum ersten Mal von diesem Projekt höre. Mit Ver- weis auf die entsprechenden Textstellen im Kommentar zur zürcherischen Zivil- prozessordnung von F RANK/STRÄULI/MESSMER führt sie sodann aus, dass die Aus- führungen der Klägerin die Anforderungen an eine gehörige Substanziierung nicht erfüllen würden. Auch wenn der Grundsatz "iura novit curia" gelte, entbinde dies die Klägerin nicht davon, die Voraussetzungen zur Geltendmachung des positiven Vertragsinteresses darzulegen. Mit der gewählten Vorgehensweise überlasse es die Klägerin der Beklagten und dem Gericht, die rechtserheblichen Tatsachen, aus denen sie ihre Ansprüche ableite, zusammenzusuchen. Dies könne nicht an- gehen. Die Klage sei mangels Substanziierung abzuweisen. Die Klägerin habe
Einzelheiten dieser angeblichen Beteiligungsmöglichkeit substanziiert darzulegen, was sie bis dato nicht getan habe (act. 9 Rz. 27 ff.). Replicando entgegnet die Klägerin, dass ihr Schaden den in der Klageschrift sub- stanziierten Gewinn umfasse, weil sie wegen des von der Beklagten verschulde- ten Liquiditätsproblems eine attraktive Investition in das Projekt "J." in ... nicht habe tätigen können. Da der tatsächliche zukünftige Gewinn derzeit noch nicht abzuschätzen sei, jedoch, wie in der Klageschrift aufgezeigt, auf jeden Fall mehr als CHF 600'000 betragen werde, beschränke sie im vorliegenden Verfah- ren ihre Schadenersatzforderung im Rahmen des entgangenen Gewinns auf die- sen Betrag. Dass sie nebst dem Verzugszins einen Schaden von mindestens CHF 600'000 erlitten habe, ergebe sich im Übrigen aus Folgendem: Gemäss den allgemeinen Prinzipien der Schadensberechnung könnten zum Ausgangspunkt der Berechnung der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand und demjenigen, der bei richtiger Vertragserfüllung vorläge, bei einem auf einen Ver- kauf hinaus laufenden Geschäft die Beschaffungskosten der verkauften Sache genommen werden. Damit seien die Ausgaben gemeint, welche der Verkäufer für den seinerzeitigen Ankauf habe aufwenden müssen. Die Rechtsprechung aner- kenne auch insoweit die Differenztheorie, indem sie dem Verkäufer erlaube, die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem (tieferen) Beschaffungspreis gel- tend zu machen (siehe K OLLER ALFRED, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Aufl. 2003, N 6 zu Art. 215 OR). Vorliegend sei die Transaktion zwischen den Parteien, wie aufgezeigt, auf den Erwerb des hälftigen Anteils der Klägerin an der C. AG durch die Beklagte gerichtet gewesen. Wie die Beklagte richtig aus- führe, sei einziges Aktivum der C._____ AG das Hotel E._____ in F.. Der hälftige Anteil an der C. AG habe mit anderen Worten dem hälftigen Anteil am Hotel E._____ in F._____ entsprochen, welches H._____ über die von ihm gehaltene Beklagte und die B._____ AG letztlich für einen Drittinvestor habe er- werben wollen. Gestützt auf einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 30. November 2006 habe die C._____ AG von der K._____ AG das Hotel E._____ zu einem Kaufpreis von CHF 15'500'000 erworben. Im Zusammenhang mit dem Er- werb des Hotels E._____ habe G._____ der C._____ AG ein grundpfandversi- chertes Darlehen in Höhe von CHF 14,5 Mio. sowie ein nicht grundpfandversi-
chertes Darlehen in Höhe von CHF 500'000 gewährt. Sie – die Klägerin – ihrer- seits habe der C._____ AG im Zusammenhang mit dem Kauf des Hotels ein Dar- lehen in Höhe von CHF 500'000 sowie danach ein weiteres Darlehen über CHF 20'000 gewährt. Für den Erwerb der C.-Aktien bzw. des von dieser Gesell- schaft gehaltenen Hotels E. durch die von H._____ gehaltenen Gesell- schaften hätten die Verträge mit G._____ und der Klägerin Zahlungen von insge- samt CHF 22'210'000 vorgesehen. Nehme man in Anwendung der Differenztheo- rie für die Schadensberechnung vorliegend die Differenz zwischen dem Vertrags- preis und dem (tieferen) Beschaffungspreis, resultiere eine Schadensposition von insgesamt CHF 6'710'000, die sich je hälftig auf die beiden Aktionäre, G._____ und sie – die Klägerin –, aufteile. Ihr sei demnach aus der Nichterfüllung des Ver- trags durch die Beklagte im Verhältnis zum Anschaffungswert ein Schaden in Hö- he von CHF 3'350'000 entstanden. Damit sei erstellt, dass die vorliegend von ihr geltend gemachte (Teil-) Schadenersatzforderung in Höhe von lediglich CHF 600'000 auch unter diesem Aspekt bei Weitem gerechtfertigt sei (act. 17 Rz. 62 ff.). Duplicando wendet die Beklagte ein, dass das, was die Klägerin zum angeblichen Schaden vortragen lasse, mit einer den Anforderungen von § 113 ZPO genügen- den Substanziierung nichts, aber auch gar nichts zu tun habe. Hätte für die Kläge- rin im Frühjahr 2008 tatsächlich die Möglichkeit bestanden, sich mit 40% an der Baugesellschaft "J." zu beteiligen, was bestritten werde, hätte sie das Geld auch anderweitig, z.B. bei einer Bank oder einem anderen Darlehensgeber, be- sorgen können. Die Klägerin verliere kein Wort darüber, weshalb dies nicht mög- lich gewesen wäre. Abgesehen davon habe die Klägerin Einzelheiten dieser an- geblichen Beteiligungsmöglichkeit substanziiert darzulegen, was sie bis dato nicht getan habe (act. 21 Rz.42 f.). 3.3. Soweit die Klägerin ihren Schaden mit der verpassten Investitionsmöglich- keit beim Projekt "J." in ... begründet, ist aus den Parteiausführungen un- schwer erkennbar, dass die Klägerin damit die Anforderungen an eine genügende Substanziierung weit verfehlt, worauf sie von der Beklagten zu Recht ausdrücklich hingewiesen wurde. Während die pauschale Behauptung im Rahmen der Klage-
schrift noch berechtigt sein mochte, war sie es nach der beklagtischen Bestrei- tung und dem Substanziierungshinweis in der Klageantwort nicht mehr. Anstatt sich mit einer Prozentrechnung und dem Verweis auf eine Erfolgsrechnung vom 20. Juni 2008 zu begnügen, hätte die Klägerin darzulegen gehabt, mit wem sie wann und wo über die angebliche Beteiligung an der Baugesellschaft Vertrags- verhandlungen geführt hat. Sie hätte sämtliche Umstände darlegen müssen, aus denen ersichtlich wäre, dass die Investition einzig an der mangelnden Liquidität scheiterte. Die pauschale Behauptung, sie habe eine Investitionsmöglichkeit ge- habt, kann nicht zum Beweis verstellt werden, da unbestimmte Beweissätze unzu- lässig sind (siehe ZR 102 [2003] Nr. 15). Zudem wäre es die Aufgabe der Klägerin gewesen, zu erklären, wie sich der Gewinn genau berechnete und weshalb man in einer Phase, in der erst mit der Umsetzung des Projekts begonnen wurde, be- reits mit Sicherheit von einem Gewinn von mindestens CHF 600'000 ausgehen konnte. Erfahrungsgemäss ist es vielmehr so, dass Grossbauprojekte regelmäs- sig wesentlich mehr Kosten verursachen, als anfänglich prognostiziert. Lediglich auf eine unbegründete Prognose gestützt, kann der Klägerin keinesfalls ein Schadenersatzanspruch zugesprochen werden. Im Übrigen lässt sich eine Prog- nose auch nicht zum Beweis verstellen, denn es handelt sich dabei weniger um eine Tatsache, vielmehr um eine Einschätzung. 3.4. Die Klägerin erweckt selbst den Eindruck, erkannt zu haben, dass sie ge- stützt auf ihre Ausführungen im Zusammenhang mit dem Projekt "J._____" den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht durchsetzen kann. Entspre- chend bezieht sie sich in ihrer Replikschrift auf eine alternative Begründung, um darzutun, dass ihr ein Schadenersatzanspruch von CHF 600'000 zusteht. Dabei beruft sie sich auf folgende Ausführungen von A LFRED KOLLER im Basler Kom- mentar (a.a.O., Rz. 6 zu Art. 215 OR): "Die Schadensberechnung wird in Art. 215 nicht umfassend geregelt. Der Schaden kann ebenso nach den allgemeinen Prinzipien berechnet werden. Namentlich können zum Ausgangspunkt der Berechnung auch die Beschaffungskosten genommen werden, d.h. der Preis den der Verkäufer für den Ankauf aufgewendet hat oder aufwenden müsste. Die Rechtsprechung anerkennt auch in- soweit die Differenztheorie, indem sie dem Verkäufer erlaubt, die Differenz zwischen dem Ver- tragspreis und dem (tieferen) Beschaffungspreis geltend zu machen. Jedenfalls ist eine konkrete
Schadensberechnung zulässig, wenn der Verkäufer sich den Kaufgegenstand bereits beschafft hat oder sich dessen Lieferung hat vertraglich zusichern lassen (ZR 1937, 368). Aber auch die abstrakte Schadensberechnung wird befürwortet, wenn sich der Verkäufer die Ware zu einem Marktpreis hätte beschaffen können; der Schaden berechnet sich dann als Differenz zwischen Marktpreis und (höherem) Vertragspreis. Einschränkungen ergeben sich aus der allfälligen Pflicht, den Kaufgegenstand weiterzuverkaufen. Gegebenfalls muss sich der Verkäufer den Gewinn, den er bei einem Verkauf an einen Dritten hätte erzielen können oder erzielt hat, auf die Differenz zwi- schen Vertragspreis und Beschaffungskosten bzw. Marktpreis für die Beschaffung anrechnen las- sen; die Schadensberechnung entspricht dann im Wesentlichen derjenigen nach Art. 215 Abs. 1 bzw. 2." KOLLER stützt sich in seinen Ausführungen auf einen Entscheid der 1. Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 1936, worin dieses ent- schieden hatte, dass sich der Schaden einer Automobilhandelsfirma wegen Nichterfüllung eines Autokaufvertrags auf Grund der Differenztheorie in der Weise berechne, dass von dem vereinbarten Verkaufspreis der (tiefere) Einstandspreis abgezogen werde. Der Einwand des Autokäufers, die Automobilhandelsfirma könne selbst nicht behaupten, dass sie das Automobil nur zu einem Minderpreis habe verkaufen können, sei irrelevant. Es sei davon auszugehen, dass die Auto- mobilhandelsfirma eine Reihe solcher Geschäfte zu ähnlichen Preisen habe ab- schliessen können, weil es sich um Ware handelte, die serienweise hergestellt werde und daher in beliebiger Weise nachbezogen werden könne. Der Verkauf an den Beklagten sei nach der Erfahrung als ein Geschäft unter einer grösseren Zahl gleichwertiger Käufe anzusehen. Wenn dies angenommen werden dürfe, sei der Automobilhandelsfirma dadurch, dass eines dieser Geschäfte nicht realisiert wer- den konnte, der Gewinn eines dieser Geschäfte entgangen, auch wenn das strei- tige Automobil nachher zum gleichen Preis, wie er mit dem Beklagten vereinbart war, weiter habe veräussert werden können (ZR 36 [1937] Nr. 190). Im Unterschied zu dem den Ausführungen K OLLERs zugrundeliegenden Fall, in dem es um den Weiterverkauf einer Gattungsware durch einen Händler ging, liegt im vorliegend zu beurteilenden Verfahren der Verkauf eines Aktienpakets im Streit. Ein Aktienpaket, bestehend hier aus nicht börsenkotierten Aktien, hinter denen ein Hotel steht, dem die eigentlichen Kaufabsichten der Beklagten galten, stellt keine Gattungsware dar. Es fragt sich, ob die besagte Schadensberech-
nungsmethode auch für den vorliegenden Fall zu Anwendung gelangen kann. Hinter der von K OLLER rezitierten Schadensberechnungsmethode steht der Ge- danke, dass der Handel betreibende Verkäufer nicht nur ein, sondern eine Viel- zahl gleichartiger Geschäfte abschliessen will. Bei Nichterfüllung eines Kaufver- trags über eine Gattungsware kann der Verkäufer deshalb zum einen den ent- gangenen Gewinn verlangen, den er aus dem Geschäft mit dem Käufer erzielt hätte (Verkaufspreis ./. Beschaffungspreis), und zum andern die Sache an einen Dritten weiterverkaufen, ohne dass er den Gewinn, den er damit erzielt, mit dem gegenüber dem ursprünglichen Käufer geltend gemachten Schaden zu verrech- nen hätte. Es wird vermutet, der Händler hätte beide Kaufgeschäfte tätigen kön- nen (A LFRED KOLLER, a.a.O. N 15 zu Art. 215 OR). Eine solche Vermutung recht- fertigt sich selbstverständlich nicht in Fällen, in denen – wie vorliegend – eine nicht vertretbare Sache als Kaufobjekt im Streit liegt. Es kann naturgemäss nicht davon ausgegangen werden, dass dieselbe Sache ein zweites Mal hätte verkauft werden können. Deshalb muss sich der Händler stets anrechnen lassen, was er im Rahmen des Deckungsverkaufs erwirtschaftet hat bzw. hätte erwirtschaften können. Es stellt sich unter diesen Umständen die Frage, ob der Händler – im vorliegenden Fall die Klägerin – zum Deckungsverkauf verpflichtet ist. Diese Fra- ge richtet sich nach Art. 43 OR und ist zu bejahen, wenn der Weiterverkauf nicht nur möglich, sondern auch sinnvoll und zumutbar war. Sinnvoll ist ein Weiterver- kauf immer dann, wenn er zu einer Schadensreduktion führt, was nicht zutrifft, wenn die Sache zu einem Preis unterhalb des Beschaffungspreises weggegeben werden müsste. Ist ein Weiterverkauf im umschriebenen Sinne sinnvoll, ist er dem Verkäufer regelmässig auch zumutbar, immer vorausgesetzt, dass kein Tatbe- stand gegeben ist, bei dem der Verkäufer Anspruch auf doppelten Gewinn hat. Wo eine Pflicht (Obliegenheit) zum Weiterverkauf besteht, ist der Gewinn, den der Verkäufer durch den Weiterverkauf erzielt hat, auf die Differenz zwischen Kauf- preis und Beschaffungspreis anzurechnen; die Schadensberechnung entspricht dann i.E. derjenigen von Art. 215 Abs. 1 OR (A LFRED KOLLER, a.a.O., N 16 zu Art. 215 OR). Die Klägerin tut selbst dar, dass ein Weiterverkauf der Aktien grundsätzlich im Be- reich des Möglichen ist und belegt dies mithilfe einer Absichtserklärung der
L._____ AG, worin diese förmlich ihre Absicht kundtut, das Hotel E._____ käuflich zu erwerben (act. 18/16). Ferner führt sie aus, dass es ihr bislang zwar nicht ge- lungen sei, einen Käufer zu finden, der die Aktien zu einem ähnlich hohen Preis übernehmen würde. Die L._____ AG sei beispielsweise bis heute nicht bereit, das Hotel zu einem Preis von insgesamt CHF 21 Mio. zu übernehmen (act. 17 Rz. 72). Es ist aber auch gar nicht nötig, dass die Klägerin einen Käufer findet, der be- reit ist, gleich viel zu bezahlen, wie die Beklagte es einmal war. Solange der Ver- kaufspreis den Betrag von CHF 15'500'000 übersteigt, wäre ein Verkauf nach dem Gesagten zumutbar und sinnvoll. Dass dieses Ziel nicht erreichbar ist, be- hauptet die Klägerin selbst nicht. Im Gegenteil hält sie es nicht für ausgeschlos- sen, dass sie das Hotel der L._____ AG zum Verkaufspreis von CHF 21 Mio. ver- kaufen kann (siehe act. 17 Rz. 73). Unter diesen Umständen zeigt sich aber, dass der Weiterverkauf und damit die Schadensminderung möglich, zumutbar und sinnvoll ist. Da der Deckungsverkauf bis dato aber nicht erfolgte, lässt sich derzeit auch nicht feststellen, wie hoch der tatsächliche Schadenersatzanspruch sein könnte (wenn im Übrigen sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein sollten). Die Klä- gerin hat auch keinen Höchstwert genannt, zu dem sie die Aktien bestenfalls ver- kaufen kann. Wenn sie es nicht für ausgeschlossen hält, der L._____ AG die Ak- tien zum Wert von CHF 21 Mio. zu verkaufen, bedeutet das noch nicht, dass sie nicht auch einen Käufer finden kann, der mehr bezahlt. Gestützt auf die Prognose eines allfälligen Schadens kann der Klägerin kein Schadenersatz zugesprochen werden. Der Ersatz des positiven Interesses kann im vorliegenden Fall nur die Differenz zwischen dem vereinbarten Verkaufspreis und dem durch den De- ckungsverkauf erzielten bzw. erzielbaren Preis sowie den aus der zeitlichen Ver- zögerung entstandenen Schaden umfassen. Die Differenz lässt sich nach dem Gesagten derzeit nicht festlegen. Der aus der zeitlichen Verzögerung entstandene Schaden wurde, wie bereits ausgeführt, ungenügend substanziiert. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zur Schadensberechnung auch mit den falschen Zahlen operiert. Massgebend ist der Beschaffungs- und Verkaufspreis des Kaufobjekts. Kaufob- jekt war vorliegend das Aktienpaket und nicht das Hotel E.. Den Beschaf- fungspreis der C.-Aktien nannte die Klägerin jedoch nicht.
3.5. Unter diesen Umständen wäre das klägerische Schadenersatzbegehren auch mangels genügend substanziierten Schadens ohne weitere Prüfung abzu- weisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Klägerin verliert den Prozess, weshalb sie kosten- und entschädigungspflich- tig wird (§§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Dabei ist der anwaltlichen Vertre- tung der Beklagten unter Berücksichtigung von § 25 der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 und somit gestützt auf § 2 Abs. 2 in Ver- bindung mit § 3 Abs. 1 aAnwGebV angemessen Rechnung zu tragen. Nachdem die Parteien keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, enthält die Prozess- entschädigung schon deshalb keine Mehrwertsteuer. Demgemäss erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 30'000.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von CHF 36'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbescheinigung. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von dessen Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, nach Massgabe von Art. 72 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde, allenfalls nach Massgabe von Art. 113 ff. BGG subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde erhoben werden.
_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic. iur. Peter Helm lic. iur. Christian Fischbacher