Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. HG090067-O/U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Thomas Seeger, Präsident, Ersatzoberrichterin Franziska Egloff, die Handelsrichter Dr. Stephan Weber, Dr. Thomas Lörtscher und Ursula Suter sowie die Gerichts- schreiberin Helene Lampel Urteil vom 14. Juni 2012 in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus dem Unfall vom 08.08.2001 unter dem Titel Schadenersatz Fr. 211'848.55 zu bezahlen, samt 5 % Zins
a) auf Fr. 174'887.00 ab 23.03.2009 b) auf Fr. 36'961.55 ab 28.02.2006 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklag- ten." Das Gericht zieht in Erwägung: I. Einleitung Die Klägerin erlitt am 8. August 2001 einen Autounfall, für dessen allfällige Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Unfallverursacherin C._____ haftet. Über den aus diesem Unfall bis 31. Juli 2006 entstandenen Schaden einigten sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche. Am 27. Juni 2007 erlitt die Klägerin einen zweiten Autounfall, für dessen Folgen ein an- derer Versicherer, die D._____, haftet. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin für Erwerbsausfall und Haushaltschaden in der Zeit zwischen 31. Juli 2006 und 27. Juni 2007, also für den Zeitraum zwischen dem letz- ten Tag, der vom Teil-Vergleich der Parteien noch erfasst ist, und dem Tag des zweiten Unfalls, Forderungen von rund CHF 175'000 geltend. Zudem fordert die Klägerin rund CHF 37'000 für vorprozessuale Anwaltskosten. Die Beklagte bestreitet im Wesentlichen, dass für den relevanten Zeitraum ein Schaden vorliege, für den der Unfall vom 8. August 2001 kausal gewesen sei, und beantragt daher die Abweisung der Klage.
II. Prozessuales 1. Prozessverlauf Am 26. März 2009 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die undatierte Klageschrift sowie die Weisung vom 17. März 2009 ein (act. 1 und act. 3). In der Klageschrift wurde u.a. beantragt, der Klägerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. X._____ mit der Rechtsverbeiständung zu beauftragen (act. 1 Rz. 5). Mit Verfügung vom 30. März 2009 wurde der Klägerin Frist zur Beibringung verschiedener Unterlagen zu ihrer Einkommens- und Ver- mögenslage angesetzt und gleichzeitig der Beklagten zur Erstattung der Klageantwort (Prot. S. 2 f.). Mit Eingabe vom 2. April 2009 reichte die Klä- gerin einen Teil der verlangten Unterlagen ein (act. 6 und act. 7/1-14; vgl. auch act. 36). Die Klageantwort datiert vom 22. Juni 2009; mit Eingabe vom 23. Juni 2009 wurde eine zusätzliche Beilage nachgereicht (act. 11 und act. 13). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 teilte die Beklagte im Hinblick auf die anberaumte Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung mit, dass für sie nur ein Gesamtvergleich mit Saldoklausel in Frage komme (act. 15). Am 19. November 2009 fand die Referentenaudienz und Ver- gleichsverhandlung statt, anlässlich welcher den Parteien Substantiie- rungshinweise erteilt wurden, eine Befragung der Parteien erfolgte und sich Gericht und Parteien über das weitere Vorgehen im vorliegenden Verfahren einigten. Demgemäss hatte die Klägerin weitere Auskünfte zu erteilen und die Parteien hatten dem Gericht bis Ende Januar 2010 den Stand der Dinge mitzuteilen (Prot. S. 6-22; act. 22). Nach wiederholter Aufforderung durch das Gericht erstattete die Klägerin mit Eingaben vom 30. November, vom 17. Dezember und vom 23. Dezember 2009 die genannten Auskünfte bzw. reichte die entsprechenden Unterlagen ein (act. 24 ff.; Prot. S. 23). Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 teilte die Beklagte mit, dass sich die Par- teien nicht über einen Vergleich hätten einigen können (act. 35). Mit Verfü-
gung vom 5. Februar 2010 wurde der Klägerin Frist angesetzt, ihre sämtli- chen Einkünfte aus den Jahren 2008 und 2009 offenzulegen, welcher Auf- forderung sie erst nach einer weiteren Fristansetzung mit Verfügung vom 12. April 2010 vollständig nachkam (act. 36-44; Prot. S. 25-27). Mit Be- schluss vom 24. August 2010 wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Zudem wurde der Klägerin Frist zur Erstattung der Replik angesetzt und ihr wurden im Hinblick darauf weitere Substantiie- rungshinweise erteilt (act. 45; Prot. S. 28). Die Beklagte reichte am 30. Sep- tember 2010 eine Ergänzung zur Klageantwort ein, welche mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 samt Beilagen aus dem Recht gewiesen wurde (act. 48 und act. 49/1-3; Prot. S. 30 f.). Die Replik wurde am 15. November 2010 erstattet; ein Teil der zugehörigen Beilagen wurde nach Rücksprache mit dem Gericht mit Eingabe vom 25. November 2010 nachgeliefert (act. 52-55; Prot. S. 32). Die Duplik datiert vom 20. Dezember 2010 (act. 59). Mit Verfü- gung vom 3. Januar 2011 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um zu neuen Behauptungen in der Duplik Stellung zu nehmen, wobei die als neu be- zeichneten Behauptungen zu zitieren seien, widrigenfalls die Eingabe aus dem Recht gewiesen würde (Prot. S. 35). Am 5. Februar 2011 reichte die Klägerin eine als "Triplik" bezeichnete Rechtsschrift ein, in welcher sie der Auflage gemäss Verfügung vom 3. Januar 2011, die als neu bezeichneten Behauptungen der Duplik zu zitieren, nicht nachkam, sondern stattdessen einlässlich zur Duplik Stellung nahm, weshalb die Eingabe aus dem Recht gewiesen und das Hauptverfahren als geschlossen erklärt wurde (act. 63; Prot. S. 36 f.). Mit Schreiben vom 15. September 2011 legte der zur Mitwirkung an der Ur- teilsberatung eingeladene Handelsrichter E._____ einen möglichen Aus- standsgrund offen, nämlich dass er in anderen Personenschadenfällen die Gegenpartei der Beklagten als Anwalt vertrete; subjektiv fühle er sich aller- dings nicht befangen (act. 69). Nach entsprechender Fristansetzung (Prot. S. 40) liess die Beklagte ein Ausstandsbegehren gegen Handelsrichter E._____ stellen (act. 71), worauf die Akten der Verwaltungskommission des
Obergerichts überwiesen wurden (Prot. S. 41). Mit Beschluss vom 20. Februar 2012 wurde das Ablehnungsbegehren gutgeheissen und Han- delsrichter E._____ von der Ausübung seines Amtes im vorliegenden Ver- fahren ausgeschlossen (act. 75). Auf die Beschwerde der Klägerin, welche sich gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschlusses vom 20. Februar 2012 richtete, trat die Rekurskommission des Obergerichts mit Beschluss vom 18. April 2012 nicht ein (act. 76). Mit Verfügung vom 25. Ap- ril 2012 wurde den Parteien u.a. bekanntgegeben, dass im vorliegenden Prozess nunmehr Handelsrichter F._____ anstelle von Handelsrichter E._____ als Beisitzer mitwirken werde (Prot. S. 42), worauf die Beklagte mit Schreiben vom 26. April 2012 mitteilen liess, dass der bei ihr für den Fall zuständige G._____ mit F._____ bekannt und der Götti seiner Tochter sei (act. 78). Mit Eingabe vom 9. Mai 2012 liess die Klägerin ein Ausstandsbe- gehren gegen F._____ stellen (act. 80). Nach entsprechender Fristanset- zung erklärte F._____ mit Schreiben vom 13. Mai 2012, in den Ausstand treten zu wollen (Prot. S. 44; act. 82). Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 wurde F._____ der Ausstand bewilligt und den Parteien bekanntgegeben, dass an seiner Stelle Handelsrichterin Ursula Suter als Beisitzerin im Ver- fahren mitwirken werde (Prot. S. 45). Der Prozess erweist sich als spruchreif. 2. Anwendbares Verfahrensrecht Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (SR 272) in Kraft getreten, welche die bis anhin gülti- gen kantonalen Prozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das vor- liegende - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 404 Abs. 2 ZPO bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit dagegen
nach neuem Recht, wobei eine bestehende Zuständigkeit nach altem Recht erhalten bleibt. 3. Zuständigkeit 3.1. Die Beklagte ist eine juristische Person mit Sitz in der Stadt Zürich. Die örtliche Zuständigkeit in Zürich ergibt sich neu aus Art. 38 Abs. 1 ZPO, welche Bestimmung mit dem nach altem Recht anwendbaren Art. 26 Abs. 1 GestG übereinstimmt. 3.2. Zivilverfahren, die am 1. Januar 2011 erstinstanzlich rechtshängig sind, werden vom bisher sachlich zuständigen Gericht fortgeführt (§ 206 GOG). Gemäss § 62 GVG entscheidet das Handelsgericht des Kantons Zü- rich alle Zivilprozesse zwischen Parteien, die als Firmen im Handelsregister eingetragen sind, sofern sich der Streit auf das von einer Partei betriebene Gewerbe oder auf Handelsverhältnisse überhaupt bezieht und wenn der Streitwert für die Berufung an das Bundesgericht, nämlich CHF 30'000.00, erreicht wird. Falls der Streitgegenstand im Übrigen den Anforderungen von § 62 GVG entspricht, kann die Klägerin gemäss § 63 Ziffer 1 GVG zwischen dem Bezirksgericht und dem Handelsgericht wählen, wenn die Beklagte im Handelsregister als Firma eingetragen ist. Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage von diesem Wahlrecht Ge- brauch gemacht (act. 1 Rz. 2). Die Beklagte ist im Handelsregister einge- tragen, der Streit bezieht sich auf das von ihr betriebene Versicherungsge- werbe und der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. 3.3. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist somit gegeben und blieb auch unbestritten (Klägerin: act. 1 Rz. 2; Beklagte: act. 11 Rz. 1).
III. Materielles A. Vorbemerkungen 1. Haftungsvoraussetzungen 1.1. Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG). Eine Haftung ist gegeben, wenn kumulativ ein Schaden, der Betrieb eines Motorfahrzeuges sowie ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Motorfahrzeu- ges und dem Schaden zu bejahen sind. Das Verschulden bildet keine Haf- tungsvoraussetzung, da Art. 58 SVG eine Gefährdungshaftung statuiert. Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung seitens der obligatorischen Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeughalter ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG). Art und Umfang des Schadenersatzes richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechts für unerlaubte Handlungen (Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 41 ff. OR). Als Schaden kommt dabei eine Körperverletzung im Sinne von Art. 46 OR in Betracht, welche vorliegt, wenn eine Beeinträchti- gung der körperlichen oder psychischen Integrität zu einem Schaden im Sinne einer materiellen Einbusse führt (S CHNYDER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 4. Aufl. 2007, Art. 42 N 2). Wer Schadenersatz geltend machen will, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Dieser Beweis umfasst unter anderem eine substanti- ierte Schadensberechnung sowie den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen schädigender Ursache und Schaden (BSK OR I-S CHNYDER, Art. 42 N 1 m.w.H.).
1.2. Die Beklagte haftet somit grundsätzlich für einen Schaden, welcher der Klägerin durch den Verkehrsunfall vom 8. August 2001 verursacht wor- den ist. Die Klägerin hat zu beweisen, dass sie im Sinne der natürlichen Kausalität durch den Unfall verletzt wurde und ihr daraus ein Schaden ent- standen ist. Zudem wird ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden vorausgesetzt. 2. Substantiierung 2.1. Das Streitverhältnis ist im Hauptverfahren darzulegen und das Be- gehren zu begründen. Die Parteien haben ihre Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen und sich im Einzelnen über das Vorbringen des Gegners auszusprechen. Beweismittel sollen schon im Hauptverfahren vor- gelegt oder bezeichnet werden (§ 113 i.V.m. § 54 Abs. 1 ZPO/ZH). Für das Gericht und die Gegenpartei muss klar sein, mit welchen konkreten Be- hauptungen sie sich auseinanderzusetzen haben. Behauptungen sind so konkret aufzustellen, dass sie ohne Weiteres als Beweissatz in den Be- weisauflagebeschluss aufgenommen werden können. Eine Partei kann sich nicht mit allgemeinen Vorbringen begnügen, in der Meinung, die Begrün- dung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren er- geben; denn die Durchführung eines solchen setzt entsprechende Behaup- tungen des Beweisführers voraus. Die Anforderungen an die Konkretisie- rung der Behauptungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestands- merkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei sowie aus allfälligen Substantiierungshinweisen seitens des Gerichts. Auch Bestreitungen allgemeiner Art sind unbeachtlich. Jede für relevant gehaltene, konkrete Behauptung, die bestritten werden soll, muss einzeln bestritten oder durch eine eigene abweichende Sachdar- stellung widerlegt werden. Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem bezüglich unsubstantiiert vorgetragener Sachver- halte kein Anspruch auf Beweisführung besteht und das Gericht auf das
mangelhafte Parteivorbringen abstellt. Der nicht substantiiert vorgetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt und führt, wenn Behauptungs- und Beweislast bei der klagenden Partei liegen, zur Vernei- nung des entsprechenden Anspruches (BGE 127 III 365 E. 2.b m.w.H.; Ur- teil des Bundesgerichts 4C.211/2006 vom 26. Juni 2007 E. 3.1.; Urteil des Bundesgerichts 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1.; ZR 102 [2003] Nr. 15, S. 68 ff.; F RANK / STRÄULI / MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, § 55 ZPO/ZH N 4, § 113 ZPO/ZH N 1 ff. und § 130 ZPO/ZH N 3). 2.2. Bezüglich der Geltendmachung von Schadenersatz im Besonderen hat nach allgemeinen Grundsätzen die Schadenersatz beanspruchende Partei den Schaden bzw. generell das Quantitativ zu beweisen (Art. 8 ZGB). Wird das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Scha- dens vom Prozessgegner bestritten, hat der Ansprecher deshalb die einzel- nen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage für die Qualifizie- rung einer Vermögenseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden (BGE 127 III 365 E. 2b m.w.H.). 2.3. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich die Sachdarstellung einer Partei aus den eingereichten Beilagen zusammenzustellen. Insbesondere sind die Tatsachen, auf welche sich die Begehren stützen, in möglichst voll- ständiger und bestimmter Weise in der Rechtsschrift selbst vorzutragen. Blosse Verweisungen auf Beilagen oder eine allgemeine Erklärung, dass die eingereichten Beilagen integrierenden Bestandteil der Rechtsschrift bil- den, genügen grundsätzlich nicht (Urteil des Bundesgerichts 4C.351/2000 vom 20. Juli 2001 E. 5.a; Urteil des Bundesgerichts 4C.304/2000 vom 9. Mai 2001 E. 2.; Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 5. Februar 2007, E. II/5). Durch Verweis auf die eingelegten Ak- ten können Sachverhaltselemente nur dann als prozessgenüglich behaup- tet gelten, wenn der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennt und aus dem Verweis in der Rechtsschrift selbst klar wird, ob das Dokument in seiner Gesamtheit oder welche Teile
des Aktenstückes als Parteibehauptung gelten sollen (ZR 97 [1998] Nr. 87; ZR 102 [2003] Nr. 15, S. 69). 2.4. Um der richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 ZPO/ZH gerecht zu werden, wurden den Parteien, insbesondere der Klägerin, Hinweise zur Er- füllung ihrer Substantiierungsobliegenheit erteilt (Prot. S. 6 ff., insbes. S. 7 und S. 15; act. 45 S. 10). Damit wurde der richterlichen Fragepflicht Genü- ge getan. Sollten sich im Folgenden die Vorbringen der Parteien als nicht ausreichend substantiiert erweisen, so wäre alleine auf das mangelhafte Parteivorbringen abzustellen und anzunehmen, die betreffende Partei sei zur genügenden Substantiierung nicht imstande. Inwieweit dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen. B. Unbestrittener Sachverhalt Am 8. August 2001, um ca. 16.35 Uhr, war die Klägerin als Lenkerin ihres Mercedes ..., ... , in H._____ in einen Verkehrsunfall involviert. Als sie in der ...strasse hinter einem Lastwagen anhielt, konnte C._____ als Lenkerin des nachfolgenden Fahrzeuges VW ..., ..., nicht mehr rechtzeitig bremsen, so dass es zu einer Auffahrkollision auf das Fahrzeug der Klägerin kam. Ob es überdies zu einem Kontakt mit dem vorderen Fahrzeug kam, ist unklar. Un- bestritten ist jedoch, dass weder der vorne stehende Lastwagen noch der Mercedes der Klägerin Spuren einer solchen Kollision aufwiesen. Nach der Auffahrkollision vom 8. August 2001 wurde die Polizei nicht beigezogen, doch füllte die Klägerin mit dem Ehegatten von C._____ ein Unfallprotokoll aus, aus welchem u.a. hervorgeht, dass es keine Verletzte gegeben habe und der Fahrer des vordersten Fahrzeugs offensichtlich keine Schäden ge- habt habe, denn er habe seine Autorückseite betrachtet, sei wieder einge- stiegen und ohne sich zu äussern weiter gefahren. Der VW ... von C._____ war in jenem Zeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert, weshalb die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Unfallverursacherin für allfällige Un- fallfolgen haftet (Klägerin: act. 1 Rz. 8 und act. 52 Rz. 3; Beklagte: act. 11 S. 3; Unfallprotokoll vom 08.08.01: act. 12/2; Unfallanalyse vom 19.01.07:
act. 4/7 S. 1 und S. 5). Sechs Tage später, am 14. August 2001, suchte die Klägerin erstmals einen Arzt auf (Klägerin: act. 1 Rz. 9; Beklagte: act. 11 S. 3). Mit Vereinbarung vom 2. August 2005 einigten sich die Parteien über den aus diesem Unfall bis 31. Juli 2006 entstandenen Schaden per Saldo aller Ansprüche. Ausgenommen von der Vergleichsvereinbarung waren Hei- lungskosten sowie Ansprüche für Genugtuung und Anwaltskosten. Insge- samt leistete die Beklagte der Klägerin aufgrund des Unfallereignisses Akontozahlungen von mindestens rund CHF 233'000 (Klägerin: act. 1 Rz. 31-32, Prot. S. 21; Beklagte: act. 11 S. 23 f., Prot. S. 8 und S. 21; Ver- einbarung vom 02.08.05: act. 4/19; Zahlungsaufstellung: act. 4/16). Am 27. Juni 2007 war die Klägerin erneut in einen Auffahrunfall involviert, wobei I._____ mit einem Audi, ..., auf den Mercedes ..., ..., der Klägerin auffuhr. Dessen Fahrzeug war bei der D._____ haftpflichtversichert (Kläge- rin: act. 1 Rz. 11 und Prot. S. 16; Beklagte: act. 11 S. 5; Polizeirapport vom 23.08.07: act. 4/3). Bezüglich dieses zweiten Unfalls leistete die D._____ der Klägerin gemäss Vergleich vom 8. April 2009 per Saldo aller Ansprüche eine Zahlung von CHF 170'000 (Klägerin: Prot. S. 16, act. 24 und act. 26; Beklagte: act. 59 S. 3; Vereinbarung vom 08.04.09: act. 25/3). C. Teilklage Betreffend den Erwerbs- und Haushaltschaden bezieht sich die vorliegende Teilklage auf den Zeitraum zwischen dem letzten Tag, der vom Teil- Vergleich der Parteien noch erfasst ist, und dem Tag des zweiten Unfalls. Für den Erwerbsschaden werden CHF 142'919 zuzüglich Schadenszins von CHF 15'682, für den Haushaltschaden CHF 14'676 zuzüglich Scha- denszins von CHF 1'610 eingeklagt, beides zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 23. März 2009. Zudem werden für vorprozessuale Anwaltskosten bis 28. Februar 2007 CHF 36'961.55 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab diesem Datum geltend gemacht (act. 1 Rz. 4, Rz. 35, Rz. 38, Rz. 40, Rz. 46).
Eine Teilklage ist zulässig, sofern der geltend gemachte Anspruch teilbar ist (V OGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts der Schweiz, 8. Aufl. 2006, Kap. 7 N 47). Dies ist bei Geldforderungen wie vorliegend immer der Fall. D. Kausalzusammenhang 1. Allgemeines 1.1. Die Leistungspflicht eines Unfallverursachers bzw. seiner Haft- pflichtversicherung setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Als Ursachen in diesem Sinne gelten alle Umstände, ohne deren Vorhan- densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli- chen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper- liche oder geistige Integrität des Geschädigten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele oder anders ausgefallen wäre (BGE 117 V 359 E. 4a; BGE 119 V 335 E. 1). Die Beweislast für diesen natürlichen Kausalzusammenhang obliegt der Klägerin (Art. 8 ZGB). Dabei genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Kausalverlaufs. Der Beweis gilt somit als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 131 III 12 = Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom 14. September 2004 nicht publ. E. 2.).
Nach der Rechtsprechung kann eine bei einem Unfall erlittene Verletzung im Bereich von Halswirbelsäule und Kopf auch ohne organisch nachweisba- re (d.h. objektivierbare) Funktionsausfälle zu länger dauernden, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden führen. Derartige Verletzungen sind gemäss Rechtsprechung durch ein komplexes und viel- schichtiges Beschwerdebild mit eng ineinander verwobenen, einer Differen- zierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Na- tur gekennzeichnet (BGE 134 V 109 E. 7.1; BGE 136 V 279 E. 3.1). Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist anhand der medizi- nischen Fakten, des Unfallherganges, des unmittelbar folgenden Verlaufes sowie des gesundheitlichen Vorzustandes der verunfallten Person zu unter- suchen, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis verursacht wurden (ZR 102 [2003] Nr. 36, S. 168). 1.2. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die von der Klägerin im Zeit- raum vom 1. August 2006 bis 27. Juni 2007 geltend gemachten Beschwer- den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise auf den Un- fall vom 8. August 2001 zurückzuführen sind. 2. Unfallhergang 2.1. Je höher das Mass der biomechanischen Einwirkungen auf den Körper des Verletzten, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Verletzung eingetreten ist; je geringer das Mass der Einwirkung, desto ge- ringer wird diese Wahrscheinlichkeit. Zur Bestimmung der Belastung der Fahrzeuginsassen wird im Allgemeinen auf die kollisionsbedingte Ge- schwindigkeitsänderung (Delta-v) zurückgegriffen, die das betroffene Fahr- zeug im Rahmen des Unfalls erfährt. Über den Schwellenwert für die Ge- schwindigkeitsänderung, von dem an eine HWS-Verletzung bei Auffahrun- fällen als möglich betrachtet wird (sog. Harmlosigkeitsgrenze), gehen die Meinungen auseinander. In der Regel bewegt sich der Streit jedoch um die 10 km/h. Neben kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen wird das
Ausmass der mit der trägheitsbedingten Relativbewegung zwischen Kopf und Rumpf verbundenen Rückwärtsbewegung der HWS durch fallspezifi- sche Faktoren wie etwa Sitzhaltung, Muskelanspannung, Sitzkonstruktion, Kopfstützeneinstellung und Vorschädigung der HWS usw. beeinflusst (ZR 102 [2003] Nr. 36, S. 170 m.w.H.). 2.2. Der Ablauf des Auffahrunfalles vom 8. August 2001 ist unbestritten. Umstritten ist jedoch die Geschwindigkeitszunahme des Fahrzeuges der Klägerin durch den Aufprall des unfallverursachenden Fahrzeuges (Delta-v). Die Klägerin geht in dieser Hinsicht gestützt auf das von ihr in Auftrag ge- gebene Privatgutachten von Prof. Dr.-Ing. J._____, Sicherheitsmethodik und -technologie in der Automobil- und Flugzeug-Entwicklung (SAFE), ..., vom 22. Februar 2008 (act. 4/9) von einem Delta-v 9.5 bis 14.8 km/h aus (act. 1 Rz. 17). Die Diskussion über die kollisionsbedingten Geschwindig- keitsänderungen (Delta-v) sei aber letztlich nicht entscheidend. Es gehe ja nicht darum, wie gross der Aufprall gewesen sei, der von der Klägerin als heftig empfunden worden sei, sondern was er ausgelöst habe. Aufgrund der Ausgangssituation sei keine Beschleunigung nach dem Aufprall über Delta- v 15 zu erwarten und wohl auch keine unter 10 bei einem neutralen Ge- richtsgutachten. In diesem Zusammenhang werde übereinstimmend wohl nicht von einem objektiv schweren Unfallereignis auszugehen sein. Ge- mäss Ansicht der Klägerin sei es in der Taxation des Bundesgerichts als ein mittelschweres Ereignis an der Grenze zu den leichten Unfällen zu betrach- ten (act. 52 Rz. 5). Gemäss Ansicht der Beklagten sei der Aufprall gering gewesen. Die kolli- sionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Mercedes sei höchstens um 10 km/h gewesen. Die Beklagte habe ein Delta-v von 7.2 bis höchstens 11.2 km/h ermittelt (Analyse 19.01.07: act. 4/7), und ein von ihr eingeholtes Privatgutachten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) habe ein Delta-v zwischen 7.5 und 11.6 km/h ergeben (Kurzgutachten AGU, 08.10.08: act. 4/11 S. 5) und damit die Annahme der Beklagten be-
stätigt. Auch ein von der Klägerin selbst in Deutschland eingeholtes Partei- gutachten komme nicht zu wesentlich anderen Ergebnissen. Auch hier blei- be ein letztlich massgebliches Delta-v von jedenfalls höchstens unwesent- lich über 10 km/h. Dieses liege im Bereich der Bagatellgrenze, bis zu der in aller Regel keine Verletzungen zu erwarten seien (act. 11 S. 13). Führende Biomechaniker in der Schweiz und in Deutschland akzeptierten seit Jahren einhellig die Wahrscheinlichkeitsaussage, dass bei einem Delta-v von we- niger als 10-15 km/h ohne besondere Umstände auch bei Heckaufprall kei- ne HWS-Distorsionen entstünden (act. 59 S. 10). Dass die Kollision sehr schwach gewesen sei, zeige schon der geringe Schaden am Auto der Klä- gerin. Dieser entspreche etwa einem Parkschaden, der entstehe, wenn man beim Manövrieren rückwärts gegen einen Pfosten fahre (act. 11 S. 14, vgl. auch act. 59 S. 12). 2.3. Beide Parteien gehen somit von einer kollisionsbedingten Ge- schwindigkeitszunahme des klägerischen Fahrzeuges von höchstens 15 km/h aus. Die von den Parteien genannten Werte liegen in einem Be- reich von Geschwindigkeitsänderungen, die zu Folgen wie den hier zur Dis- kussion stehenden führen können, jedoch nicht zwingend führen müssen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der relevante Zeitraum erst rund fünf Jahre nach dem Unfallereignis beginnt und nur allfällige in diesem Zeitraum noch vorhandene Unfallfolgen von Bedeutung sind. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann offen bleiben, wie gross die Ge- schwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeuges anlässlich der Kolli- sion vom 8. August 2001 war.
Die Beklagte vertritt den Standpunkt, die Klägerin sei bei der Auffahrkollisi- on vom 8. August 2001 nicht verletzt worden und habe insbesondere kein Schleudertrauma erlitten. Sie habe erst sechs Tage später einen Arzt kon- sultiert und diesem über Nacken- und Rückenschmerzen geklagt. Schon das spreche gegen eine bei der Kollision erlittene Verletzung und deute da- rauf hin, dass die Klägerin nach einigen Tagen über das Wochenende auf die Idee gekommen (oder gebracht worden) sei, nach einer Bagatellkollisi- on in leider weit verbreiteter Manier dank der Gunst der Stunde auf Schleu- dertrauma zu machen und die dafür typischen Beschwerden zu schildern. Wer erst sechs Tage nach der Kollision solche Beschwerden schildere, sei unglaubwürdig (act. 11 S. 3). Der angeblich sechs Tage nach dem Unfall erhobene und fast ein halbes Jahr später angegebene Befund ("gerötete Schwellung...im Bereich des thoracolumbalen Übergangs", "Schmerzen im Bereiche der BWS und LWS"; act. 4/1) käme als Folgen der leichten Auf- fahrkollision vom 08.08.01 schon rein biomechanisch nicht in Frage (act. 11 S. 5). Die Erwähnung der geröteten Schwellung deute darauf hin, dass die Klägerin um jene Zeit anderweitig ein Trauma mit Beteiligung des Oberkör- pers erlitten habe (act. 11 S. 19). Verletzungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule wie auch Prellungen im Bereich des Oberkörpers könn- ten unmöglich von der Kollision vom 08.08.01 stammen (act. 11 S. 17). Aus rheumatologischer Sicht hätten (im Juni 2006) wesentliche Einschränkun- gen einzig im Bereich der Brustwirbelsäule bestanden, welche sicher unfall- fremd seien (act. 11 S. 4, vgl. auch act. 59 S. 16). Der (im Juni 2006 ge- genüber dem Neuropsychologen angegebene) Schmerz im Lendenwirbel- bereich als das aktuell grösste Problem habe mit dem Mechanismus eines Schleudertraumas gar nichts zu tun. Solche Beschwerden wären aus- schliesslich unfallfremd, bei der Klägerin offenbar vorbestehend (act. 59 S. 16). Aufgrund der medizinischen Feststellungen stehe fest, dass die be- haupteten Beschwerden gar nicht primär von der HWS ausgingen, sondern von tiefer liegenden Bereichen lumbal. Dort hätte selbst eine wesentlich stärkere Heckkollision keine Schäden auszurichten vermocht (act. 11 S. 33). Die behaupteten Beschwerden seien keine natürliche Folge der Ba-
gatellkollision, sondern von vorbestehenden degenerativen Veränderungen, einem nicht bekannten weiteren Ereignis kurz vor oder nach dem 08.08.01 sowie der psychischen Konstitution der Klägerin als Folge von biographi- schen Umbruchsituationen und einer vorbestehenden beruflichen Überbe- lastung (act. 11 S. 32, vgl. auch S. 10 sowie act. 59 S. 14 und S. 19). Die Klägerin habe bei der Bagatellkollision vom 08.08.01 keinen Gesundheits- schaden erlitten, der mehr als allenfalls ein vorübergehendes Unwohlsein hätte bewirken können. Insbesondere habe der Unfall weder ihre Erwerbs- fähigkeit noch ihre Fähigkeit zu anderweitiger Betätigung, namentlich im Haushalt, messbar beeinträchtigt (act. 11 S. 2). Jeder Erwerbsschaden als Folge des Unfalls werde bestritten. Jedenfalls ab dem 01.07.06 habe die Klägerin keine durch die Kollision vom 08.08.01 verursache Einkommens- einbusse erlitten (act. 11 S. 24). Auch sei die Klägerin durch die Folgen der Kollision vom 08.08.01 in ihrer Fähigkeit zur Haushaltführung in keiner Wei- se eingeschränkt. Allfällige Einschränkungen wären unfallfremd (act. 11 S. 26). 3.2. Gutachten der ...klinik L._____ vom 24. August 2006 3.2.1. Die Beklagte gab im Einvernehmen mit der Klägerin bei der ...klinik L._____ ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag (Klägerin: act. 1 Rz. 10, Beklagte: act. 11 S. 4). Das Gutachten vom 24. August 2006 kommt im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen (act. 4/2 S. 9 f.): „G. Diagnosen St. n. HWS- und allgemeinem Rückenkontusionstrauma bei schwerer Auffahrkollision am 08.08.2001: - Aktuell im Vordergrund stehende wechselnde unspezifische, vorwiegend lumbale Schmerzzustände mit sekundärer Beeinträchtigung der generellen Leistungsfähigkeit. - Daneben überwiegend wahrscheinlich undifferenzierte Somatisierungsstörung mit so- matoformer Schmerzstörung. - Klassisch-neurologisch keine Hinweise auf eine Schädigung des Nervensystems.
5.2.1. Welche unfallfremden Ursachen wirken mit? Wenn ja, wie begründen Sie die- se? Unfallfremd ist die Prädisposition zur somatoformen Reaktionsweise auf die primär durchgemachten erheblichen HWS- und vor allem Rückenkontusionen. 5.2.2. Handelt es sich um unfallfremde Ursachen, die auch ohne Unfall zu einer Ge- sundheitsstörung geführt hätten (ab wann? Inwiefern?) oder um solche, die sich ohne Unfall nicht ausgewirkt hätten? Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten sich diese unfallfremden Ursachen von 5.2.1. ohne den Unfall nicht ausgewirkt." 3.2.2. Die Klägerin führt dazu aus, aus dem umfassenden, gemeinsamen (und damit erhöhten Stellenwert geniessenden) Gutachten der ...klinik L._____ sei unmissverständlich hervorgegangen, dass der Unfall mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit die Beschwerden der Klägerin verursacht habe (act. 1 Rz. 21). Deren heutiger Gesundheitszustand stehe nach An- sicht der Ärzte in einem natürlich kausalem Zusammenhang zum Unfall (act. 1 Rz. 45). Die Beklagte wendet ein, es wäre Sache der Klägerin, die angeblich auf den Unfall zurückgehenden gesundheitlichen Folgen darzulegen. Der blos- se Hinweis auf ein rund 5 Jahre nach der Kollision erstelltes Gutachten (act. 4/2) erfüllte die Anforderung an eine Substantiierung der Behauptun- gen nicht ansatzweise (act. 11 S. 4). Bei der Beurteilung, ob ein Schleuder- trauma entstanden sei, seien neben medizinischen Befunden auch die Aus- sagen und das Verhalten der Beteiligten, hier namentlich der Klägerin, zu würdigen. Bei der Beurteilung ärztlicher Diagnosen sei die Glaubwürdigkeit des Patienten und seiner Aussagen, auf die der Arzt mangels "harter" Be- funde weitgehend abstellen müsse, ganz entscheidend (act. 11 S. 7). Die Ärzte, die der Klägerin ein Schleudertrauma zu attestieren schienen, seien in der hier zentralen Frage von vorgefassten Meinungen ausgegangen - der "Status nach Schleudertrauma der HWS" sei die Prämisse, die hier wie in unzähligen anderen Fällen der erstbehandelnde Arzt rund eine Woche nach
dem Unfall gestützt auf blosse Schilderungen der Patientin festgelegt habe und die später anderen Ärzte und beigezogene Spezialisten mehr oder we- niger kritiklos kolportiert, aber nie hinterfragt hätten (act. 11 S. 8). Die Klä- gerin habe den behandelnden Ärzten masslos übertriebene Angaben über den Ablauf und vor allem die Heftigkeit der Kollision gemacht, damit diese ihre Schilderungen über angebliche Beschwerden glauben, die gewünschte Diagnose "Schleudertrauma" stellen und ihr entsprechende Arbeitsunfähig- keiten bescheinigen würden. Die unzähligen Ungereimtheiten in den Aus- sagen der Klägerin gegenüber Ärzten seien so auch falsch in spätere Be- richte eingeflossen. Dass verschiedene Ärzte in ihren Berichten ein Schleu- dertrauma erwähnten, erstaune deshalb nicht. Auf Arztberichte, die auf der- art ungenauen Angaben beruhten, könne nicht abgestellt werden (act. 59 S. 6). Die Beklagte weist diesbezüglich auf das im Gutachten beschriebene Unfallgeschehen hin (act. 4/2 S. 6): "Ihren Unfall erlitt sie am Steuer ihres eigenen Wagens an einer roten Ampel stehend, als sie von hinten von einem PW (mit wahrscheinlich eingeschlafenem Fahrer) mit voller Ge- schwindigkeit gerammt und in der Folge in den vor ihr stehenden Kleinlastwagen gescho- ben wurde." Bei dermassen übertriebener Schilderung erstaune es nicht, dass Ärzte ei- nen "Status nach ... schwerer Auffahrkollision 08.08.01" angenommen und dann die behaupteten Beschwerden in der Wirbelsäule als mögliche Folge der Kollision bewertet hätten (act. 11 S. 10). Die Klägerin habe eine massiv dramatisierte Darstellung des Unfalls abgegeben. Die darauf gestützten Beurteilungen seien damit unbrauchbar (act. 11 S. 20). Auch habe die Klägerin die einzelnen Fachgutachten, die im Sommer 2006 im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung erstellt worden seien, nicht eingereicht (act. 11 S. 4). Die Teilgutachten aus L._____ würden differen- zierte Hinweise darauf enthalten, dass die von der Klägerin behauptete Problematik vor allem im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule ange- siedelt sei und damit offensichtlich nicht von einer bloss leichten Auffahrkol- lision stammen könne (act. 59 S. 17).
3.2.3. Festzuhalten ist, dass der von der Klägerin gegenüber den sie be- gutachtenden Ärzten in der ...klinik L._____ geschilderte Unfallhergang nicht demjenigen entspricht, wie er von beiden Parteien übereinstimmend dargelegt wird (vgl. vorstehend B.). Der dargelegte Unfallhergang ist somit unbestritten und stimmt mit den Angaben im von der Klägerin unterzeichne- ten Unfallprotokoll überein, welches sie zusammen mit dem Ehegatten von C._____ ausgefüllt hatte (Klägerin: act. 1 Rz. 8; Beklagte: act. 11 S. 3; Un- fallprotokoll vom 08.08.01: act. 12/2). Die im Vergleich zum erstellten Un- fallhergang deutlich dramatischere Darstellung des Unfallgeschehens ge- genüber den Ärzten dürfte namentlich in Bezug auf nicht objektivierbare Beschwerden der Klägerin in die Befunde eingeflossen sein, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 8. August 2001 und den von der Klägerin im relevanten Zeitraum geltend gemachten Beschwerden besteht, offen bleiben. Damit erübrigt es sich auch, auf die Thematik des adäquaten Kausalzusammenhanges einzugehen. E. Erwerbsschaden 1. Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 OR hat das Opfer von Körperverletzungen Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung seines wirtschaftlichen Fortkommens. Der Nachteil ist im wirt- schaftlichen Sinn zu verstehen; massgebend ist die Verminderung der Er- werbsfähigkeit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Invaliditätsschaden soweit als möglich konkret nachgewiesen sein. Das Ge- richt hat vom medizinischen (oder theoretischen) Invaliditätsgrad auszuge- hen und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit oder das wirtschaft- liche Fortkommen des Geschädigten zu ermitteln. Um die finanziellen Fol-
gen der Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen, muss der Verdienst berechnet werden, den der Geschädigte aus seiner beruflichen Tätigkeit erzielt hätte, wenn er keinen Unfall erlitten hätte (BGE 129 III 135 = Pra 92 [2003] Nr. 69 E. 2.2). Das Gericht ist dabei an die Schlussfolgerungen von Experten nicht gebun- den. Besonders bei der Schätzung des Invaliditätsschadens entscheidet es nach seinem Ermessen, mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Din- ge. Es hat nämlich sämtliche weiteren Schadenskomponenten zu berück- sichtigen, etwa die mutmassliche Entwicklung des Arbeitsmarktes, die be- ruflichen Chancen des Geschädigten unter Berücksichtigung seines Milieus und seines Charakters und die Zumutbarkeit eines Berufswechsels (B REHM, Berner Kommentar, OR AT, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 3. Aufl. 2006, Art. 46 N 67 und N 70-71 mit Hinweisen auf Bundesgerichtsentscheide). Das Gericht muss unter anderem künftig wahrscheinliche Lohnerhöhungen oder -reduktionen des Geschädigten während der berücksichtigten Zeit- spanne Rechnung tragen. Allerdings muss es dabei über ein Mindestmass an konkreten Angaben verfügen. Es obliegt der betreffenden Partei, die tat- sächlichen Umstände glaubhaft zu machen, aus denen das Gericht auf die Wahrscheinlichkeit der behaupteten Lohnveränderungen schliessen kann. Ob der Geschädigte mit einer tatsächlichen Erhöhung seines Einkommens rechnen kann oder eine Einkommensverminderung gewärtigen muss, ist ein Element der Schadensermittlung und folglich eine Tatfrage. Die Gerich- te gehen im Allgemeinen bei der Annahme solcher Lohnveränderungen vorsichtig vor. Das Bundesgericht pflichtet dieser Zurückhaltung bei (BGE 129 III 135 = Pra 92 [2003] Nr. 69 E. 2.2. m.w.H.; vgl. auch LANDOLT, Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Obligationenrecht, Teilband V 1c, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Zweite Lieferung Art. 45- 49 OR, 3. Aufl. 2007, Art. 46 N 628 ff. m.w.H.). Zu berücksichtigen ist unter anderem, dass die zukünftige Lohnentwicklung massgeblich vom Ausbil- dungsniveau abhängt. Ein tieferes Ausbildungsniveau ist mit einem flacher
ansteigenden Lohnprofil verbunden (L ANDOLT, a.a.O., Art. 46 N 650). Bei Selbstständigerwerbenden hängt die zukünftige Gewinnentwicklung mit und ohne Erwerbsunfähigkeit einerseits von den konkreten Verhältnissen (Be- triebsgrösse, Branche etc.) und andererseits von der konjunkturellen Ent- wicklung ab (L ANDOLT, a.a.O., Art. 46 N 732). 1.2. Der Schaden ergibt sich aus der Differenz zwischen dem, was die Klägerin im relevanten Zeitraum ohne Unfall hätte verdienen können (Vali- deneinkommen) und dem, was sie mit dem Unfall noch realisiert hat (Invali- deneinkommen). Bei Unselbstständigerwerbenden ist das Nettoeinkom- men, bei Selbstständigerwerbenden der durchschnittliche Betriebsgewinn zu berücksichtigen (L ANDOLT, a.a.O., Art. 46 N 482, N 492, N 542, N 697). Massgeblicher Erwerbsausfall ist vorliegend somit die Differenz zwischen dem Valideneinkommen, das die Klägerin in der Zeit vom 1. August 2006 bis 27. Juni 2007 erzielt hätte, und dem in dieser Zeit tatsächlich erzielten Einkommen. Um einen allfälligen Erwerbsschaden der Klägerin bestimmen zu können, ist in einem ersten Schritt auf ihre Ausbildung und ihren berufli- chen Werdegang einzugehen und anschliessend in einem zweiten Schritt auf das Validen- sowie das Invalideneinkommen im relevanten Zeitraum. 2. Tätigkeit für die ...fabrik M._____ 2.1. Parteibehauptungen Die Klägerin führt in der Klageschrift aus, sie sei gelernte Kauffrau (act. 1 Rz. 34). Sie habe bis Juni 1998 in Deutschland für die ...fabrik M._____ im Bereich Marketing und Personalführung gearbeitet. Mit den steuerfreien durchschnittlich monatlich CHF 1'800 für Auto und Reisespesen habe sie jährlich mehr als DEM 120'000 verdient (act. 1 Rz. 22). Auf entsprechende Frage anlässlich der Referentenaudienz vom 19. November 2009 korrigier- te die Klägerin, dass es sich beim Betrag von 1'800 um DEM gehandelt ha- be (Prot. S. 15).
Dazu bringt die Beklagte in der vor der Referentenaudienz erstatteten Kla- geantwort vor, die klägerische Darstellung über ihr Einkommen bis Juni 1998 erwecke durch den Miteinbezug von Ersatz für Auto- und Reisespe- sen sowie durch die Vermischung von Währungen ein völlig falsches Bild. Die Beklagte hält dafür, dass die Spesen abzuziehen seien, um das wirkli- che Einkommen zu erhalten, wobei sie bei ihrer Berechnung aufgrund der unzutreffenden Angaben in der Klageschrift von einem Betrag von CHF 1'800 anstatt DEM 1'800 ausgeht und so auf ein monatliches Ein- kommen von umgerechnet CHF 6'200 kommt (act. 11 S. 21). Die Klägerin sei in einer ...fabrik administrativ tätig gewesen (act. 59 S. 13 f.). 2.2. Würdigung Dem von der Klägerin dazu eingereichten Beleg ist zu entnehmen, dass sie vom 1. Januar bis 30. Juni 1998 bei der M._____ GmbH in ... ein Bruttoein- kommen von DEM 54'760 erzielte. Von Hand ist angemerkt "Steuerfrei pro Monat [durchschnittlich] 1'800 zusätzlich für Auto und Reisekosten." (act. 4/13 S. 2). Festzuhalten ist zunächst, dass die Klägerin abgesehen vom Hinweis, ge- lernte Kauffrau zu sein, weder darlegt, welches ihr schulischer und berufli- cher Werdegang bis zur Tätigkeit bei M._____ war noch wie lange sie dort arbeitete. Nachdem sich die Klägerin rund drei Jahre nach ihrer Tätigkeit bei M._____ in der Schweiz als selbstständige Trainerin, Dozentin und Be- raterin zu betätigen begann (vgl. nachfolgend), kann offen bleiben, wie hoch das von der Klägerin bis Ende Juni 1998 erzielte Einkommen effektiv war. Dass die Klägerin bei M._____ administrativ tätig war, ist unbestritten. Auf- grund des mehrjährigen Unterbruchs der Erwerbstätigkeit und des neuen Betätigungsfeldes in einem anderen Land lässt das bis 1998 in Deutschland erzielte Einkommen keine Rückschlüsse auf das Valideneinkommen der Klägerin im vorliegend relevanten Zeitraum in den Jahren 2006 und 2007 zu.
Dazu macht die Beklagte unter Hinweis auf den von der Klägerin einge- reichten Beleg (act. 55/25) geltend, die Klägerin behaupte einen weit über- setzten Kredit. Die Bank habe ihr nicht einen Kredit von DEM 50'000 gege- ben, sondern nur einen offenbar bereits vorhandenen Dispositionsrahmen auf DEM 15'000 erhöht. Die Klägerin habe sich also bei weitem nicht so verschuldet, wie sie das darstellen wolle. Die klägerischen Ausführungen zu ihrer temporären Zusammenarbeit mit P._____ seien weder substantiiert noch aussagekräftig. Sie zeigten, dass die Klägerin diese Zusammenarbeit schon vor der Kollision vom 08.08.01 wieder aufgegeben habe, denn schon im Mai 2000 habe sie mit "N..ch" angefangen (act. 59 S. 13). 3.2. Würdigung Bei der von der Klägerin als "Kreditvertrag O." bezeichneten Beilage handelt es sich um ein Schreiben der ...bank [O1.], Filiale ..., vom 12. Juni 2000. Diesem ist zu entnehmen, dass der Dispositionsrahmen des O1.]-Verfügungskredites um DEM 15'000 erhöht wurde (act. 55/25). Der von der Klägerin geltend gemachte Kreditbetrag von DEM 50'000 geht daraus hingegen nicht hervor. Nachdem sich eine allfällige Kreditaufnahme offenbar auf einen Zeitpunkt vor Beginn der selbstständigen Erwerbstätig- keit bezieht und keinen Einfluss auf die Berechnung eines allfälligen Er- werbsschadens hat, kann offen bleiben, ob und in welcher Höhe die Kläge- rin im Jahre 2000 einen Kredit aufnahm. Was die Klägerin aus ihren Ausführungen in Bezug auf P._____ ableiten möchte, ist sodann nicht nachvollziehbar. Bei der als "Anzahlung P." bezeichneten Beilage handelt es sich um einen Aus- und Weiterbildungs- vertrag zwischen dem P.-College, P1._____ in ..., als Ausbilderin ei- nerseits und der Klägerin als College-Teilnehmerin andererseits. Den we- sentlichen Vertragsinhalt bildet eine mehrtägige Ausbildung durch die Aus- bilderin. Der Vertrag wurde von den Vertragsparteien nicht unterzeichnet; von Hand ist auf den betreffenden Zeilen "Nov 99" und "..." [Initialen A._____s] eingetragen (act. 55/26). Dass die Klägerin im Hinblick auf ihre
selbstständige Erwerbstätigkeit als Trainerin, Dozentin und Beraterin irgend eine Aus- oder Weiterbildung absolviert hätte, wird von ihr jedenfalls nicht geltend gemacht. Dem von ihr eingereichten Bescheid der deutschen Ren- tenversicherung vom 27. Oktober 2008 ist denn auch zu entnehmen, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit als selbstständige Trainerin und Dozentin kei- ne spezielle Ausbildung absolvierte (act. 30/3 S. 3). Den klägerischen Aus- führungen ist sodann zu entnehmen, dass der Vertrag mit P._____ aufge- löst worden sei, bevor die Firma in "N." umbenannt worden sei (act. 52 Rz. 10). Weiter legt die Klägerin dar, ab Januar 2001 mit N..ch ein Einkommen erzielt zu haben (act. 1 Rz. 26 und act. 4/15). Die Zusammen- arbeit mit P._____ wurde somit gemäss den klägerischen Ausführungen be- reits vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Jahre 2001 been- det. Dass die vorübergehende Zusammenarbeit mit P._____ einen Einfluss auf das ab dem Jahre 2001 erzielte Einkommen gehabt hätte, wird nirgends dargelegt, so dass sich die diesbezüglichen Ausführungen als irrelevant er- weisen. 4. Valideneinkommen mit "N._____.ch" ab dem Jahre 2001 4.1. Parteibehauptungen Die Klägerin legt dar, wegen des Unfalls und der Beschwerden, die daraus resultiert hätten, sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre geplanten Umsatz- ziele zu erreichen. Die Ertragseinbussen in den Jahren 2001 bis 2006 wer- den von der Klägerin in der Klageschrift wie folgt beziffert (act. 1 Rz. 26): Jahr Ertragsziel Ertrag erzielt Ertragseinbusse 2001 80'000 76'723 - 3'277 2002 100'000 67'016 - 32'984 2003 120'000 106'371 - 13'629 2004 150'000 54'616 - 95'384 2005 200'000 33'812 - 166'188 2006 200'000 42'401 - 157'799 850'000 380'939 - 469'061
Anlässlich der Referentenaudienz vom 19. November 2009 führte die Klä- gerin auf die Frage, wie sie auf ein Ertragsziel von CHF 200'000 gekommen sei aus, dies sei eine Hochrechnung dessen, was sie in normaler gesund- heitlicher Verfassung mit Blick auf andere Seminaranbieter erwirtschaften könnte. Für ein Referat von eineinhalb Stunden bekomme sie ein Honorar von 1'500 und für ein Tagesseminar ein solches von 2'900 bis 3'000, und realistischerweise könne von drei bis vier Seminaren pro Monat ausgegan- gen werden. Nach dem Hinweis, dass weder die Zusammensetzung dieser Umsatzzahlen noch allfällige Vergleichseinkommen bislang substantiiert worden seien und sich auch in den Unterlagen keine Hinweise darauf fän- den, gab die Klägerin zu Protokoll, bereits einige Kollegen gebeten zu ha- ben, ihre Umsatzzahlen als Vergleichszahlen offen zu legen, was aber ver- ständlicherweise nicht gerne getan werde. Sie könne aber versuchen, noch bei anderen Kollegen anzufragen (Prot. S. 21). In der Folge wurden der Klägerin mit Beschluss vom 24. August 2010 ver- schiedene Substantiierungshinweise erteilt. Unter anderen wurde ihr aufge- tragen zu substantiieren, gestützt auf welche konkreten Überlegungen und Annahmen (Businessplan) sie ihre Umsatzziele für die Jahre 2001 bis 2005 (und danach) festgelegt habe, und wann dies geschehen sei (act. 45 S. 10). In der Replik führt die Klägerin aus, die Umsatzziele seien schon vor Beginn der Geschäftstätigkeit festgelegt worden (act. 52 Rz. 35). Den Businessplan habe die Klägerin Ende 1999 gemacht. Die Überlegungen habe sie damals auf einem Excel-Sheet zusammengefasst. Da stehe auch unter Risiko: "Aufbau geht zu langsam, Konjunktur, Krankheit, Debitorenausfälle." Das Risiko Unfall sei nicht vorgesehen gewesen (act. 52 Rz. 39). Sie habe im Zeitpunkt ihres Einstiegs in die Selbstständigkeit anhand von Informationen von (grösseren) Konkurrenten ihr mutmassliches Einkommen festgelegt. Ausgangspunkt sei die Information eines Coaches der Firma Q._____ ge- wesen, wonach von einem Coach im Jahr 2000 pro Jahr 100 bis 110 Schu- lungstage erwartet würden, die zu CHF 3'500 verrechnet würden, was einen Umsatz von CHF 350'000 ergebe. Da die Klägerin neu im Markt gewesen
sei, habe sie einerseits tiefer offeriert (CHF 2'800 pro Tag) und sei auch da- von ausgegangen, dass sie erst nach einer gewissen Zeit mit rund 75 bis 80 verkauften Tagen voll ausgelastet wäre. Gestützt darauf habe die Kläge- rin schon vor Aufnahme der Tätigkeit einen Businessplan gemacht und sei davon ausgegangen, dass sie im ersten Jahr mit dem tiefer angesetzten Tagessatz auf ca. CHF 82'000 Einkommen kommen würde (act. 52 Rz. 7- 8). Gemäss Businessplan sei für das erste Geschäftsjahr ein Umsatz von CHF 82'040 budgetiert, im zweiten Jahr (2002) sollte es eine Steigerung um 20'000, im dritten (2003) nochmals um 20'000, im vierten (2004) um 30'000 und im fünften Jahr (2005) nochmals um 50'000 auf CHF 200'000 Umsatz geben. Dabei sollten die Seminare via Schule und öffentliche Seminare verkauft werden, also über berufliche Beziehungen. Deshalb habe die Klä- gerin angenommen, dass der Umsatz nach anfänglichem linearen Verlauf etwas stärker zunehme, weil die positiven Rückmeldungen sich gegenseitig verstärken und zu neuen Mandaten führen würden, was im Dienstleistungs- sektor üblicherweise passiere. Das Umsatzziel seien CHF 200'000 gewe- sen, mit denen sie ihren angestrebten Lebensunterhalt gut hätte finanzieren können. Das sei ein realistisches Ziel, das mit 72 verkauften Seminartagen bzw. weniger als zwei Seminartagen pro Woche bereits erreicht worden wä- re. Da die Klägerin ausserdem eine breite berufliche Erfahrung mitbringe, sei sie zuversichtlich gewesen, die gesteckten Umsatzziele zu erreichen (act. 52 Rz. 11-12). Weiter legt die Klägerin dar, ein Konkurrent mit ähnli- chen Seminarinhalten habe mitgeteilt, dass er Tagespauschalen von CHF 2'800 bis CHF 3'200 verlangen würde, Halbtagespauschalen von CHF 1'500 bis CHF 2'000. Das beinhalte Meetings, Vorbereitung und Nachberei- tung der Seminare. Daneben biete er Leistungscoaching und "Feldbeglei- tung" an zu Tagespauschalen von CHF 1'800 bis CHF 2'500. Im Schnitt rechne er mit etwa 30 Coachingtagen pro Jahr. Im hier interessierenden Zeitrahmen habe er durchschnittlich 90 Trainingstage verkauft (Schwan- kung zwischen 80 bis 120). Dabei handle es sich nicht um ein grosses Ma- nagementtraining-Geschäft wie die Q._____, sondern um einen regionalen Anbieter in Form eines Einzelunternehmens (allerdings verpackt in eine
GmbH), R._____ (act. 52 Rz. 43). Sodann hält die Klägerin dafür, sie könne für ihre speziellen Seminare zu modernen Umgangsformen mitunter auch Halbtagespauschalen von CHF 2'800 verrechnen, so für die ...bank in ... am 30. November und 1. Dezember 2006 oder am 24. Februar 2007. Aus den Abrechnungen mit der ...bank ergebe sich auch, dass die variablen Kosten wie Fahrspesen in den Aufträgen üblicherweise gedeckt gewesen seien (act. 52 Rz. 44). Die mutmassliche Entwicklung aufgrund der Markt- chancen müsse allenfalls noch gutachterlich bestätigt werden. Dabei werde der Gutachter bestätigen können, dass A. die Marktchancen intakt gewesen und weiterhin seien für ihr Produkt, B. die Entwicklung des Geschäfts realis- tisch gewesen und weiterhin sei, C. die Klägerin qualifiziert sei für dieses Geschäft, und D. das Preis-Leistungs-Verhältnis bei der Klägerin stimme (act. 52 Rz. 47). Die Beklagte bestreitet ein Valideneinkommen der Klägerin von CHF 200'000 (act. 59 S. 8, vgl. auch act. 11 S. 24). Dass die Klägerin ein höheres Einkommen angestrebt habe als zuletzt bei M._____, sei zwar plausibel, aber noch keine Garantie für entsprechenden Erfolg. Für die Be- rechnung eines allfälligen Erwerbsschadens sei nicht die Planung der Klä- gerin entscheidend, sondern eine realistische Beurteilung, was sie hätte er- zielen können. Die angeblich budgetierten Umsatzzahlen seien recht hoch- gesteckt und nicht realistisch (act. 11 S. 21). Die Kalkulation der Klägerin über ihre Verdienstmöglichkeiten als "Coach" sei offensichtlich viel zu opti- mistisch gewesen. Die Klägerin habe ursprünglich weder pädagogische Ausbildung noch Erfahrung mit Schulung von Führungskräften gehabt, son- dern habe sich einfach nach administrativer Tätigkeit in einer ...fabrik und zwei gescheiterten Ehen letztlich etwas Neuem zuwenden wollen. Sie habe sich in der damaligen biographischen Umbruchsituation offensichtlich allzu optimistische Vorstellungen vor allem zur Nachfrage nach ihren Diensten gemacht. Der Aufbau einer solchen Beratungstätigkeit, vor allem eines Kundenstammes, passiere nicht von heute auf morgen. Was die Klägerin hier vorrechne, basiere auf nicht belegten irrealen Annahmen (act. 59 S. 13). Die Umsatzziele und die erwartete Entwicklung seien von Anfang an
utopisch gewesen. Die Klägerin behaupte nicht, sie verfüge über eine di- daktische Ausbildung oder wenigstens eingehende praktische Erfahrung im Marketing. Als Quereinsteigerin zwischen Erwachsenenbildung, Lifestyle- Beratung und Marketing habe sie gerade in einer wirtschaftlich nicht allzu rosigen Zeit realistischerweise nicht von derart positiven Aussichten ausge- hen können. Ihre behaupteten, von Anfang an massiv übersetzten Umsatz- ziele widersprächen ebenfalls den eigenen Angaben in der persönlichen Befragung, wonach man "realistischerweise" von 3-4 Seminaren pro Monat ausgehen könne. Das wären 36-48 Seminare pro Jahr, also die Hälfte bis 2/3 von dem, was in der Replik wieder behauptet werde (act. 59 S. 14). In dem von der Klägerin bearbeiteten Segment von Coaching, Lifestyle- Beratung und Ähnlichem tummelten sich eine Unzahl von Anbietern, wes- halb möglicherweise nicht für jeden so viel abfalle, dass man davon ausge- lastet wäre (act. 59 S. 15). Sollte die Klägerin allenfalls nicht ausgelastet sein, würde dies darauf zurückgehen, dass sie im Geschäft noch zu wenig etabliert sei (act. 59 S. 19 f.). Es gebe neben ihr viele Anbieter, die mit einer nicht genau definierten Ausbildung versuchten, mit allen möglichen Semina- ren für kadernahe Interessenten Geld zu verdienen. Da der Markt nicht be- liebig gross und das Kostenbewusstsein vor allem von Arbeitgebern in den letzten Jahren wieder ausgeprägter sei, würden viele von ihnen ebenso rasch von der Bildfläche verschwinden, wie sie erschienen seien (act. 59 S. 20). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin (ausser in Einzelfällen) CHF 2'800 pro Halbtag fakturiert hätte. In den eingereichten Rechnungen stehe jedenfalls nichts von halben Tagen. Mit der Hin- und Rückfahrt im Au- to über ca. 200 bis ca. 300 km (24.02.07) wende die Klägerin aber auch für ein halbtätiges Seminar letztlich einen ganzen Tag auf - und erst noch ei- nen anstrengenden (act. 59 S. 20). 4.2. Umsatzziele 4.2.1. Den Ausführungen der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie im Jah- re 1999 die Umsatzziele für die kommenden sieben Jahre festlegte. Der Beginn der Geschäftstätigkeit war demgemäss für das Jahr 2000 vorgese-
hen. Es ist indessen unbestritten, dass die Pläne der Klägerin bereits im ersten Jahr durchkreuzt wurden und sie die geplante Tätigkeit erst 2001 und damit mit einem Jahr Verspätung aufnehmen konnte. Auch kam die zunächst geplante Zusammenarbeit mit P._____ schliesslich nicht zustan- de. Eine Anpassung der Umsatzziele an diese geänderten Begebenheiten erfolgte indessen nicht, sondern ein Vergleich des Businessplanes mit dem Titel "Plan P._____" mit den Ausführungen in der Replik ist zu entnehmen, dass der im Businessplan für das Jahr 2000 angenommene Umsatz dem Umsatzziel für das Jahr 2001 entspricht etc. (vgl. act. 52 Rz. 8 ff. sowie An- hang von act. 55/26). Mit anderen Worten wurden die Umsatzziele lediglich um ein Jahr hinausgeschoben, ohne dass die geänderten Grundlagen so- wie die aktuelle Marktlage in einem aktualisierten Businessplan berücksich- tigt worden wären. Was die Klägerin daraus ableiten will, dass sie in ihrem Businessplan unter dem Stichwort "Risiko" zwar eine Krankheit, nicht aber einen Unfall in Erwägung gezogen habe, ist nicht nachvollziehbar. 4.2.2. Bezüglich des Umsatzziels von CHF 200'000 ab dem fünften Ge- schäftsjahr ging die Klägerin von 72 verkauften Seminartagen jährlich aus (vgl. act. 52 Rz. 12). Dem Businessplan (Anhang von act. 55/26) ist zu ent- nehmen, dass sich der für das erste Geschäftsjahr angenommene Umsatz von CHF 82'040 aus Erträgen für die Bereiche Schule, Coaching, Beratun- gen, Firmenseminare und Öffentliche Seminare zusammensetzt. Auf Fir- menseminare entfallen davon CHF 14'000, was bei einem angenommenen Ansatz von CHF 2'800 pro Tag gerade einmal 5 Firmenseminaren ent- spricht. Unter Umsetzung steht: "Fokus auf Firmenkunden Akquisition wird leichter bei steigender Bekanntheit via Schule und öffentliche Seminare erforderlich bei nur Firmenseminaren 72 Seminartage"
Mit anderen Worten war geplant, den Umsatz innert fünf Jahren von jährlich rund CHF 82'000 auf CHF 200'000 zu steigern, indem der Bereich Firmen- seminare von 5 auf 72 Tage ausgebaut und der angestrebte Umsatz ohne die weiteren Bereiche erreicht worden wäre. Vom Ausbau des Bereichs
Firmenseminare um rund die 14-fache Anzahl an Seminartagen wurde ge- mäss Ausführungen der Klägerin deshalb ausgegangen, "weil die positiven Rückmeldungen sich gegenseitig verstärken würden und zu neuen Manda- ten führen würden, was im Dienstleistungssektor üblicherweise passiert" (act. 52 Rz. 12). Abgesehen vom Hinweis auf den gemäss Klägerin übli- chen Effekt im Dienstleistungssektor, bei welchem es sich um eine reine Hypothese handelt, sind den klägerischen Ausführungen - trotz ausdrückli- cher Substantiierungshinweise durch das Gericht - keine konkreten Darle- gungen zur geplanten Umsatzsteigerung zu entnehmen. Dieser verallge- meinernde Hinweis genügt den Anforderungen an eine genügende Sub- stantiierung nicht. Daran ändert auch der Hinweis auf drei Firmenseminare, für welche die Klägerin CHF 2'800 habe verrechnen können, nichts. Die Klägerin führt dazu selber aus, lediglich "mitunter" Halbtagespauschalen in dieser Höhe verrechnen zu können. Zu berücksichtigen ist in diesem Zu- sammenhang, dass die Klägerin im Jahre 2001 mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit begann. Erfahrungsgemäss benötigt ein eigenes Unternehmen ei- ne gewisse Anlauf- und Entwicklungszeit. Dem Risiko von Startschwierig- keiten und dem Umstand, dass die Gewinnerwartung in der Startphase ei- nes Unternehmens auf Grund der Notwendigkeit finanzieller Investitionen reduziert ist, sind bei der Berechnung des mutmasslichen Gewinnausfalls angemessen Rechnung zu tragen (L ANDOLT, a.a.O., Art. 46 N 710 m.w.H.). Die bescheidene Anzahl an Firmenseminaren - über fünf Jahre nach dem Geschäftsstart des klägerischen Unternehmens - spricht sodann gegen das Potential zu einem massiven Ausbau dieses Bereiches. 4.2.3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit als Selbstständigerwerbende über keine spezifische Ausbildung verfügt, weshalb schon aus diesem Grund ein steiler Einkommensanstieg als unwahrscheinlich erscheint, zumal ein tieferes Ausbildungsniveau erfah- rungsgemäss mit einem flacher ansteigenden Einkommensprofil verbunden ist.
4.2.4. Auch das von der Klägerin beantragte Gutachten (act. 52 Rz. 47) erweist sich als nicht zielführend. Es ist nämlich nicht die Aufgabe eines Gutachtens, mangelhafte Parteibehauptungen mit den nötigen Substantiie- rungen zu ergänzen (vgl. dazu das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. November 1998, in: ZR 100 [2001] Nr. 31 S. 104). 4.3. Vergleichseinkommen Die Klägerin macht geltend, anhand von Informationen von grösseren Kon- kurrenten im Jahre 1999 ihr mutmassliches Einkommen für die kommenden Jahre festgelegt zu haben. Die Klägerin führt in dieser Hinsicht einerseits die Information eines Coaches der Firma Q._____ und andererseits die Mit- teilung durch R., eines Konkurrenten mit ähnlichen Seminarinhalten, an. Zu berücksichtigen ist, dass die Q. von der Klägerin als grosses Managementtraining-Geschäft - im Gegensatz zum regionalen Anbieter R._____ "in Form eines Einzelunternehmens (allerdings verpackt in eine GmbH)" - bezeichnet wird (act. 52 Rz. 43). Die Klägerin legt somit im We- sentlichen dar, dass es sich bei Q._____ um eine grössere, international tä- tige Unternehmung handelt und sie ihre Angaben auf die blosse "Informati- on" eines einzigen der dort tätigen Coaches stützt. Den klägerischen Aus- führungen ist weder der Name des betreffenden Coaches zu entnehmen noch in welcher Weise - ob mündlich oder schriftlich - sie von diesem Coach informiert wurde. Die Klägerin stützt sich somit nicht etwa auf die konkreten Umsatzzahlen der genannten Unternehmung, sondern auf die Angaben eines einzigen, nicht namentlich genannten Coaches. Auch wird weder dargelegt, welchen Inhalt die genannten Schulungen und Seminare haben noch über welche Ausbildung und Erfahrung der erwähnte und allfäl- lige weitere bei dieser Unternehmung tätige Coaches verfügen. Sodann be- hauptet die Klägerin nicht, dass ein Coach der betreffenden Unternehmung jährlich 110 Seminartage effektiv erreichen würde, sondern lediglich, dass dies von ihm erwartet werde. Eine gerichtliche Beurteilung der diesbezügli- chen klägerischen Behauptungen ist aufgrund dieser unsubstantiierten An- gaben nicht möglich. Hinzu kommt, dass eine etablierte, international ver-
netzte Unternehmung mit derjenigen der Klägerin als neu einsteigender Einzelunternehmerin nicht vergleichbar ist. Die Ausführungen in Bezug auf die Tätigkeit von R._____ sind sodann nicht nachvollziehbar. Die Klägerin behauptet, R._____ vermittle ähnliche Seminarinhalte, ohne konkret darzu- tun, welche Seminarinhalte dies sind. Eine gerichtliche Beurteilung der Fra- ge, ob die Seminarinhalte der Klägerin und von R._____ vergleichbar sind, ist mangels konkreter Behauptungen nicht möglich. Es wird auch nicht dar- getan, ob die erwähnten Leistungscoachings und Feldbegleitungen mit der Tätigkeit der Klägerin vergleichbar sind. Weiter ist nicht nachvollziehbar, ob die 90 Trainingstage lediglich die Seminare oder alle drei erwähnten Kate- gorien umfassen. Zudem wird nicht ausgeführt, welches der "hier interessie- rende Zeitrahmen" ist, in welchem R._____ durchschnittlich 90 Trainingsta- ge verkauft habe. Namentlich geht aus diesen Angaben nicht hervor, in welchem Zeitraum dieser Durchschnitt erzielt wurde und auf welche Zeit- einheit sich die Angabe "90 Trainingstage" bezieht. In welcher Form - ob mündlich oder schriftlich - die Mitteilung von R._____ erfolgte, ist den kläge- rischen Ausführungen nicht zu entnehmen. Jedenfalls macht die Klägerin in dieser Hinsicht nicht geltend, Einblick in die effektiven Umsatzzahlen der Unternehmung von R._____ gehabt zu haben. Die Klägerin legt auch nicht dar, wann die Mitteilung von R._____ erfolgte, so dass unklar bleibt, ob die- se Mitteilung bei der Erstellung des Businessplanes im Jahre 1999 über- haupt berücksichtigt wurde. Dagegen spricht, dass im Businessplan für das Jahr 2000 unter dem Stichwort "Wettbewerber" steht: "vergl. Q._____ Trai- ner - 110 Seminartage/Jahr - ca. 3500/Tag - 385'000" (Anhang von act. 55/26). Schliesslich werden auch in Bezug auf R._____ keine Ausführun- gen zu dessen Ausbildung oder beruflicher Erfahrung gemacht. Zusammen- fassend erweisen sich auch die klägerischen Behauptungen in Bezug auf R._____ als unsubstantiiert. Hinzu kommt, dass die Klägerin in dieser Hinsicht lediglich Ausführungen zum Umsatz von Q._____ und R._____ macht. Für einen Betätigungsver- gleich sind indessen neben einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers etc.) die branchenüblichen
Durchschnittsgewinne relevant (vgl. L ANDOLT, a.a.O., Art. 46 N 493). In die- ser Hinsicht liegen keinerlei klägerische Behauptungen vor. 5. Valideneinkommen im Anstellungsverhältnis 5.1. Die Klägerin macht schliesslich geltend, sie habe vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit vorgesehen, dass, sollte sie ihre Ziele nicht er- reichen können, eine Festanstellung als Alternative in Frage gekommen wäre (act. 52 Rz. 8). Sie hätte ohne Unfall bei Misserfolg in ihrer freiberufli- chen Tätigkeit auf ein Anstellungsverhältnis wechseln können und ihr ange- strebtes Einkommen von monatlich CHF 10'000 (netto) auch so erreichen können (act. 52 Rz. 45). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin in einem Anstellungsverhältnis auch nur annähernd ein monatliches Einkommen von CHF 10'000 hätte erzielen können (act. 59 S. 15 und S. 20). 5.2. Auch in dieser Hinsicht erweisen sich die klägerischen Ausführun- gen als unsubstantiiert. Die Klägerin unterlässt es darzulegen, mit welcher Tätigkeit in welcher Branche sie ein Einkommen von CHF 10'000 netto zu erzielen plante, so dass die Durchführung eines Beweisverfahrens bzw. ei- ne gerichtliche Beurteilung dieser Frage von Vornherein nicht möglich ist. Dazu hätte es auch konkreter Angaben zur Ausbildung und beruflichen Er- fahrung der Klägerin bedurft. Der blosse Hinweis, dass die Klägerin gelern- te Kauffrau sei (act. 1 Rz. 34), erweist sich in dieser Hinsicht als zu unpräzi- se, zumal es sich dabei lediglich um einen Überbegriff handelt, unter wel- chem verschiedene Ausbildungen subsumiert werden können, die sich etwa in Bezug auf das Anforderungsprofil und die Dauer voneinander unter- scheiden. Auch die von ihr geltend gemachte breite berufliche Erfahrung (act. 52 Rz. 12) wird nirgends substantiiert. Konkrete Ausführungen gibt es einzig zur ihrer Tätigkeit für M., wobei unbestritten ist, dass es sich dabei um eine administrative Tätigkeit handelte. Wie bereits ausgeführt wurde, kann in Bezug auf das erzielbare Einkommen in einem Anstellungs- verhältnis im vorliegend relevanten Zeitraum (01.08.06 bis 27.06.07) nicht auf das von der Klägerin bei M. erzielte Einkommen abgestellt wer-
den, zumal die Klägerin diese Tätigkeit bereits im Juni 1998 beendete, wäh- rend rund zweieinhalb Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachging und ab dem Jahre 2001 in einem anderen Bereich und in einem anderen Land selbst- ständig tätig wurde. Damit fehlt es in verschiedener Hinsicht an der erfor- derlichen Kontinuität, um von dem bis 1998 erzielten Einkommen Rück- schlüsse auf das in den Jahren 2006 bis 2007 erzielbare Einkommen zie- hen zu können. Schliesslich legt die Klägerin selber dar, die Suche nach ei- ner Festanstellung im Jahre 2003 sei gescheitert, einerseits weil sie nur ei- ne Teilzeitfestanstellung gesucht habe und anderseits weil diese noch gut bezahlt sein sollte (act. 52 Rz. 14). 6. Invalideneinkommen 6.1. In der Klageschrift werden die gemäss Angaben der Klägerin in den Jahren 2001 bis 2006 erzielten Erträge in der bereits vorstehend abge- bildeten Tabelle unter der Rubrik "Ertrag erzielt" aufgeführt (act. 1 Rz. 26). Im Jahr 2006 habe die Klägerin bei einem Ertragsziel von CHF 200'000 Einkünfte von insgesamt CHF 42'001 erzielt (act. 1 Rz. 33). Die Klägerin habe sich bis zum zweiten Unfall am 27. Juni 2006 auf eine Schulungstätig- keit von vier Wochenstunden und zwei Stunden Vorbereitung beschränken müssen. Dazu seien vier bis zehn Stunden pro Woche Büroarbeiten ge- kommen (act. 1 Rz. 34). Die Beklagte hält es für möglich, dass die tatsächlichen Umsätze den Zah- len gemäss den eingereichten Jahresrechnungen entsprechen. Die Tätig- keit als Dozentin aber, zumindest an Fachhochschulen und anderen Bil- dungsinstituten, werde nicht über die Einzelfirma abgerechnet, sondern di- rekt entlöhnt. Solche Einkünfte seien deshalb zum Einkommen als Selbst- ständige zu addieren (act. 11 S. 22). Wenn die Klägerin ihr Ertragsziel 2006 bei weitem verfehlt haben sollte, liege dies einerseits an der unrealisti- schen, weil viel zu hohen Zielsetzung, und andererseits daran, dass die Klägerin andere Erwerbstätigkeiten ausgeübt habe. Zudem wäre eine allfäl- lige Einbusse nicht unfallbedingt. Die Schulungstätigkeit der Klägerin vor
dem zweiten Unfall sei weit intensiver als von ihr dargestellt gewesen. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin 2006 lediglich ca. CHF 42'000 einge- nommen habe (act. 11 S. 24). 6.2. Die in der Klageschrift unter der Rubrik "Ertrag erzielt" genannten Zahlen stimmen für die Jahre 2001 bis 2004 mit den in der Tabelle "Um- satzzahlen Vergleich" von ... Treuhand (act. 4/15) aufgeführten Jahresum- sätzen von "N..ch" überein. Für die Jahre 2005 und 2006 werden in der Tabelle von ... Treuhand hingegen höhere Beträge genannt, nämlich CHF 39'477 für das Jahr 2005 und CHF 43'121 für das Jahr 2006. Der ge- mäss Klageschrift mit "N..ch" erzielte Ertrag von CHF 33'812 für das Jahr 2005 und von CHF 42'401 für das Jahr 2006 stimmt hingegen mit den in den Jahresrechnungen 2005 und 2006 von N..ch aufgeführten Dienstleistungserträgen überein (act. 4/15.5-6). Zu dieser Diskrepanz (vgl. act. 18) erläuterte die Klägerin anlässlich der Referentenaudienz vom 19. November 2009, dass sie an der S. in ..., an welcher Schule sie unterrichtet habe, zunächst freiberuflich tätig und dann angestellt gewesen sei, wobei die Stundenzahl im Laufe der Jahre abgenommen habe. Die Klägerin bestätigte, dass - im Gegensatz zum Dienstleistungsertrag - die Umsatzzahlen gemäss Tabelle das Einkommen bei der S._____ beinhalte- ten (Prot. S. 9 f.). Sie bestätigte weiter, dass die in der Klagebegründung für die Zeit vor dem zweiten Unfall vom 27.06.07 geltend gemachten vier Wo- chenstunden Schulung und zwei Stunden Vorbereitung ihre Tätigkeit für die S._____ in ... betrafen. Die Klägerin bestätigte auch, dass im Dienstleis- tungsertrag von CHF 42'401, welcher der Erfolgsrechnung von N..ch für das Jahr 2006 zu entnehmen ist, der Lohn der S. nicht enthalten ist. Auf Befragen führte sie aus, dass sie mit N._____.ch im Jahre 2006 Einzelberatungen, Referate an Hochschulen u.a in ... und an der ..., Schu- lungen und Vorträgen für Banken in ... und Deutschland und weitere Dienstleistungen im Coaching-, Marketing- oder Schulungsbereich erbracht habe (Prot. S. 12-15). Mit anderen Worten anerkannte die Klägerin eine weit umfangreichere Tätigkeit und ein höheres Einkommen als in der Kla- geschrift dargelegt. In der Steuererklärung für 2006 ist denn auch zum ei-
nen ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 8'681.00 angeführt und zum anderen CHF 12'821.00 Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (act. 7/1 S. 4). Der Betrag von CHF 12'821.00 entspricht dem in der Erfolgsrechnung von N._____.ch für 2006 ausgewiesenen Gewinn (act. 4/15.6 S. 5). Das in der Klageschrift für den Zeitraum von 01.08.06 bis 27.06.07 geltend gemachte Invalidenein- kommen von CHF 42'400 erweist sich damit als unzutreffend (act. 1 Rz. 35), handelt es sich doch bei diesem Betrag um das im Jahre 2006 er- zielte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und nicht um das im rel evante Zeitraum gesamte Einkommen der Klägerin. 6.3. Mit Beschluss vom 24. August 2010 wurde der Klägerin u.a. aufge- tragen zu substantiieren, welches Erwerbseinkommen (unter jedwedem Ti- tel) sie vom 01.08.06 bis 27.06.07 tatsächlich erzielte. Weiter wurde die Klägerin dazu angehalten, diejenigen Vorbringen aus der Klageschrift, wel- che sich an der Verhandlung als unzutreffend herausgestellt hatten, zu kor- rigieren (act. 45 S. 10). In der Replik macht die Klägerin ein Erwerbseinkommen vom 01.08.06 bis 27.06.07 von CHF 45'354.05 geltend. Der detaillierten Liste ist zu entneh- men, dass sowohl Einkünfte aus selbstständiger als auch unselbstständiger Tätigkeit berücksichtigt wurden (act. 52 Rz. 38 und Rz. 40). Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin habe mit ihren verschie- denen beruflichen Aktivitäten, teils auf eigene Rechnung und teils im An- stellungsverhältnis, weit mehr verdient als sie wahrhaben wolle. Immerhin werde die Klägerin dabei behaftet, dass sie in den 11 Monaten von August 2006 bis Juni 2007 ein "Erwerbseinkommen" (nicht Umsatz) von CHF 45'354 erzielt habe (act. 59 S. 19). Aus den klägerischen Ausführungen geht indessen hervor, dass sie unter dem Begriff Erwerbseinkommen den im relevanten Zeitraum erzielten Um- satz versteht (act. 52 Rz. 38 und Rz. 41).
Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann offen bleiben, ob das von der Klägerin im relevanten Zeitraum erzielte Einkommen höher als CHF 45'354 war. 7. Berechnung des Erwerbsschadens 7.1. Parteibehauptungen In der Klageschrift legt die Klägerin dar, dass die Fixkosten in ihrem Unter- nehmen bis zu einer gewissen Umsatzhöhe (ca. 250'000 Franken) konstant blieben. Da sich diese nicht reduzieren liessen, entspreche entgangener Umsatz im Einpersonenunternehmen der Klägerin entgangenem Gewinn (act. 1 Rz. 30 f.). Im relevanten Zeitraum vom 01.08.06 bis zum 27.06.07 sei aufgrund der dargelegten Einkommenseinbussen ein Erwerbsschaden von CHF 142'919 aufgelaufen. Gemäss der Tabelle "bisheriges Einkom- men" geht die Klägerin dabei von einem Zeitraum von 331 Tagen, einem Valideneinkommen von CHF 200'000 und einem Invalideneinkommen von CHF 42'400 aus (act. 1 Rz. 35). Anlässlich der Referentenaudienz vom 19. November 2009 bestätigte der Vertreter der Klägerin, dass zur Berech- nung des Erwerbsschadens die Differenz zwischen Validen- und Invaliden- einkommen im Jahre 2006, nämlich CHF 157'600, auf 331 Tage herunter- gerechnet worden sei. Weshalb das Invalideneinkommen von 2006 auch als Basis für dasjenige im Jahre 2007 herangezogen wurde, konnte der klägerische Vertreter nicht erklären, weshalb in dieser Hinsicht ein Substan- tiierungshinweis erging (Prot. S. 11 f.). In der Replik führt die Klägerin aus, sie habe in der Klage nicht gemeint, dass die Fixkosten in ihrem Unterneh- men konstant bleiben würden, sondern dass das Geschäft einen gewissen Kostensatz mit sich bringe (Auto und Miete, Buchhaltung und Telefon), der mehr oder weniger umsatzunabhängig sei. Bei CHF 200'000 Umsatz im Jahr wären das in 331 Tagen CHF 181'370. Wenn man davon den erzielten Umsatz von CHF 45'354 abziehe, so komme man auf einen Umsatzausfall von CHF 136'016. Da praktisch der ganze Umsatzausfall wegen des klei- nen Anteils an variablen Kosten gleichzusetzen sei mit entgangenem Ge-
winn, habe die Klägerin in dieser Zeitspanne einen Erwerbsschaden von mindestens CHF 130'000 (gewisse nicht verrechenbare Spesen wie Fahr- und Reisespesen würden wohl in grösserem Umfang anfallen, sicher aber nicht mehr als CHF 6'000 zusätzlich in 11 Monaten). Von den Aufwandposi- tionen hätten sich bei CHF 136'016 Mehrumsatz folgende nicht geändert: Personalaufwand, Raumkosten, Abschreibungen, Kapitalzinsen, Bürospe- sen/Buchhaltung, Reklame/Fachschriften. Das ergäbe einen Gewinn von CHF 135'000 statt CHF 4'833.85 (act. 52 Rz. 41-42). Die Beklagte bestreitet einen erzielbaren Gewinn von CHF 135'000. Die Unkosten hingen sehr wohl von der Intensität der Tätigkeit ab, auch wenn diese nicht unbedingt proportional zum Umsatz steigen würden (act. 59 S. 19). 7.2. Würdigung Die Klägerin korrigiert den in der Klageschrift geltend gemachten Umsatz- ausfall von CHF 142'919 in der Replik auf CHF 136'016, nachdem sich das zunächst angenommene Invalideneinkommen von CHF 42'400 als unzutref- fend erwiesen hatte, da einerseits das Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit darin nicht berücksichtigt und andererseits auf das im Jahre 2006 anstatt im relevanten Zeitraum erzielte Einkommen abgestellt worden war (vgl. vorstehend 6.). Sodann setzt die Klägerin in der Replik den Umsatz- ausfall - anders als in der Klageschrift - nicht mehr mit dem Erwerbsscha- den gleich. Die Klägerin beziffert den Erwerbsschaden mit mindestens CHF 130'000 und begründet die Differenz zum neu geltend gemachten Umsatzausfall von rund CHF136'000 damit, dass gewisse nicht verrechen- bare Spesen wie Fahr-, Reise- und Telefonspesen wohl in grösserem Um- fang anfallen würden, sicher aber nicht mehr als CHF 6'000 zusätzlich in 11 Monaten. In der Replik macht die Klägerin somit einen um CHF 12'919 tieferen Er- werbsschaden geltend als in der Klageschrift. In dem CHF 130'000 über- steigenden Betrag liegt somit keine klägerische Behauptung mehr vor. In
der Höhe von CHF 12'919.00 ist die Klage daher mangels entsprechender Behauptung abzuweisen. Zum Erwerbsschaden bzw. entgangenen Gewinn von CHF 130'000 führt die Klägerin in der Replik sinngemäss aus, der Gewinn hätte - ohne den Umsatzausfall - CHF 135'000 statt CHF 4'833.85 betragen. In diesem Zu- sammenhang nennt die Klägerin eine Reihe von Aufwandpositionen, wel- che sich bei einem Mehrumsatz von CHF 136'016 nicht geändert hätten. Sie verweist dazu auf die Jahresrechnung von 2007, welcher ein Betriebs- gewinn von CHF 4'833.85 zu entnehmen ist (act. 55/34 S. 4). Der vorlie- gend relevante Zeitraum ist indessen nicht das Jahr 2007, sondern der Zeit- raum vom 01.08.06 bis zum 27.06.07. Für diesen Zeitraum liegen in Bezug auf den Einfluss von Aufwandpositionen auf den Erwerbsschaden keine klägerischen Behauptungen vor. Hinzu kommt, dass es sich beim klägeri- schen Vorbringen, der Aufwand hätte sich bei einem Mehrumsatz von rund CHF 136'000 um nicht mehr als CHF 6'000 erhöht, um eine pauschale, nicht nachvollziehbare Behauptung handelt. Indem die Klägerin unterlässt, die Zusammensetzung der Aufwandpositionen im relevanten Zeitraum und des Einflusses einer Änderung des Umsatzes im Einzelnen darzulegen, er- weist sich eine gerichtliche Beurteilung dieser Frage als von Vornherein ausgeschlossen. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich die Sachdar- stellung der Klägerin in Bezug auf den vorliegend relevanten Zeitraum aus den eingereichten Beilagen zusammenzustellen. Aber selbst ein Beizug der Jahresrechnungen 2006 und 2007 von N._____.ch (act. 4/15.6 und act. 55/34) ist in dieser Hinsicht nicht aussagekräftig. Der geltend gemachte Erwerbsschaden von CHF 130'000 erweist sich damit als ungenügend sub- stantiiert.
mer ihrer eigenen Leistung nachgerannt. Ein Zusammenbruch sei in der Luft gelegen und hätte von der Beklagten und ihren Hilfspersonen vorher- gesehen werden können, spätestens im Juli 2003 (act. 52 Rz. 17). Die Be- klagte habe den Rehabilitationsaufenthalt in ... vorgeschlagen und die Klä- gerin habe diesbezüglich kooperieren wollen und auch Vertrauen zum Therapeuten dort gefunden. Selbstverständlich hafte die Beklagte auch für die Folgen allfälliger von ihr in die Wege geleiteter Fehlbehandlungen. Es sei anzunehmen, dass Herr ... (der Sachbearbeiter der Beklagten) gar kei- ne medizinische Ausbildung habe und die Klägerin aufs Geratewohl in eine Behandlung ohne medizinische Überwachung und ohne Konsultation des behandelnden Arztes gedrängt habe. Wenn der Klägerin dadurch Schaden entstanden sei, habe sie dafür aufzukommen. Die Klägerin sei vom 8.4.- 25.4.2004 und vom 11.7. bis 1.8.2004 in ... gewesen, später noch ambu- lant. Genützt habe die Behandlung nichts, ausser dass sie aus ihrer berufli- chen Tätigkeit gerissen worden sei. Nach der zweiten Kur sei es der Kläge- rin schlechter gegangen als vorher. Es seien ihr Probleme eingeredet wor- den, die sie zuvor nicht gehabt habe. Die Behandlung in ... habe nicht ge- holfen, sondern geschadet (act. 52 Rz. 20-23). Nach dem Gutachten L._____ hätte die Klägerin sich gerne in die Behandlung "BrainJoin" bege- ben, welche aber nicht zustande gekommen sei, da die Beklagte die Kos- tengutsprache dafür verweigert habe (act. 52 Rz. 30 f.). Sodann legt die Klägerin dar, in Bezug auf die anvisierten Umsatzziele sei im Jahr 2001 zu- nächst der Unfall im Weg gestanden, wobei die beiden Seminare nach dem Unfall ja noch mit Schmerzmedikamenten hätten durchgestanden werden können. Der Umsatz im zweiten Halbjahr sei sehr gut gewesen, wobei dies hauptsächlich auf die bereits im ersten Halbjahr akquirierten Aufträge zu- rückzuführen gewesen sei. Wegen der Schmerzen nach dem Unfall habe dann jedoch die Kapazität für die Akquise gefehlt, weshalb der Umsatz 2002 schlechter gewesen sei (act. 52 Rz. 36). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin unfallbedingt eine Erwerbsein- busse erzielt hätte. Jährliche Schwankungen im Umsatz seien bei selbst- ständig Erwerbenden normal. Trotzdem habe die Klägerin ihren Umsatz
von 2001 bis 2003 von CHF 76'000 um rund 40 % auf CHF 106'000 erheb- lich gesteigert. Der spätere Rückgang der Umsätze sei keinesfalls unfallbe- dingt. Wenn die Klägerin unfallbedingt in ihrer Tätigkeit eingeschränkt ge- wesen wäre, hätte sich die Einschränkung in den ersten Monaten und allen- falls in den ersten zwei Jahren nach dem Unfall ausgewirkt (act. 11 S. 21 f.). Dass die Klägerin bis 2003 die sehr hoch gesteckten Ertragsziele im- merhin weitgehend erreicht habe, bestätige, dass sie mindestens nicht un- fallbedingt beeinträchtigt gewesen sei. Dass ein Erschöpfungszustand erst zwei Jahre nach dem Unfall eintreten würde, sei nicht plausibel (act. 11 S. 23, vgl. auch act. 59 S. 17). Die Klägerin habe ihre Berufstätigkeit nicht wegen der Unfallfolgen reduziert. Sollte sie nach einer positiven Entwick- lung in den ersten zwei Jahren dann Ende 2003 tatsächlich an die "Grenzen ihrer Belastbarkeit" gestossen sein, hätte dies unfallfremde Gründe: Ursa- chen wären ihre prätraumatische Persönlichkeitsstruktur, nicht verarbeitete Erlebnisse aus früherer Zeit und namentlich die zwei Scheidungen. Dazu komme noch die späte Erkenntnis, dass sie sich zuviel vorgenommen ge- habt habe (act. 59 S. 14). Wenn die Klägerin in anderen Phasen weniger in- tensiv als im Sommer 2003 gearbeitet habe, müsse dies entweder auf mangelnde Aufträge oder dann darauf zurückgehen, dass sie einen Teil der Zeit noch in Anstellungsverhältnissen leiste, die gar nicht in die Aufzeich- nung der selbstständig bearbeiteten Mandate einfliesse (act. 59 S. 15). Die Empfehlungen der Beklagten, sich verschiedenen Behandlungen zu unter- ziehen, und die Übernahme der entsprechenden Kosten seien erfolgt, weil die Beklagte damals noch gemeint habe, die behaupteten Beschwerden der Klägerin würden bestehen und seien unfallbedingt. Beides habe sich später als falsch erwiesen. Die Behandlung bei einem Osteopathen in Deutschland und damit in einem ihr vertrauten Umfeld habe im Übrigen die Klägerin ge- wünscht (act. 11 S. 23). Keine von der Beklagten vorgeschlagene Behand- lung habe die Klägerin geschädigt (act. 59 S. 17).
8.2. Würdigung 8.2.1. Die Ausführungen der Klägerin zur Begründung der Umsatzent- wicklung sind nicht nachvollziehbar. Einerseits legt sie dar, der Umsatz im Jahre 2004 sei infolge ihres Erschöpfungszustandes im Jahre 2003 einge- brochen. Diesen Erschöpfungszustand führt die Klägerin zum Einen auf das Unfallereignis vom 8. August 2001 und zum Anderen auf die Beratung der Klägerin durch die T._____ zurück. Andererseits hält sie dafür, die bei Dr. U._____ durchgeführten Behandlungen seien die Ursache für den Um- satzrückgang im Jahre 2004. Sowohl für den Erschöpfungszustand als auch die gemäss Klägerin negativen Auswirkungen der Behandlungen bei Dr. U._____ macht sie die Beklagte verantwortlich. Die Klägerin macht in dieser Hinsicht somit parallel mehrere Gründe geltend, ohne im Einzelnen darzulegen, aufgrund welchen Grundes eine Umsatzeinbusse in welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang entstanden sei. Insbesondere legt die Klägerin nicht dar, inwiefern welcher der genannten Gründe sich auf die Umsatzentwicklung im vorliegend relevanten Zeitraum in den Jahren 2006 und 2007 ausgewirkt habe, beziehen sich ihre Ausführungen zu T._____ und Dr. U._____ doch auf die Jahre 2003 und 2004. Mangels konkreter Be- hauptungen erweist sich eine gerichtliche Beurteilung dieser Thematik von Vornherein als nicht möglich. Es ist auch nicht Aufgabe eines Beweisver- fahrens, die Ausführungen einer Partei mit Sachbehauptungen zu ergän- zen. 8.2.2. Hinzu kommt, dass der geltend gemachte Umsatzrückgang nicht nachvollziehbar ist. Für die Jahre 2001 bis 2004 stimmen die in der Klage- schrift aufgeführten Erträge mit den in der Tabelle "Umsatzzahlen Ver- gleich" von ... Treuhand aufgeführten überein. Gemäss Tabelle sank der Er- trag im Jahre 2002 gegenüber dem Vorjahr um rund 13 %, konnte indessen im Folgejahr um rund 59 % gesteigert werden, worauf er im Jahre 2004 wiederum um rund 49 % zurückging (act. 1 Rz. 26 und act. 4/15). Wie be- reits festgestellt, wurden bei den in der Klageschrift für die Jahre 2005 und
2006 geltend gemachten Erträgen lediglich die Erträge mit N._____.ch, nicht aber die Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit berücksich- tigt (vgl. vorstehend 6.). Rechnet man für die Jahre 2005 und 2006 das Ein- kommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss Steuererklärung (act. 7/1 S. 4) hinzu, so ergibt dies für das Jahr 2005 einen Ertrag von CHF 46'213 (CHF 33'812 + CHF 12'401) und für das Jahr 2006 von CHF 51'082 (CHF 42'401 + CHF 8'681). Gegenüber dem Vorjahr liegt 2005 somit ein Umsatzrückgang um rund 15 %, 2006 eine Umsatzsteigerung um rund 10 % vor. Für das Jahr 2007 ist den von der Klägerin eingereichten Beilagen (act. 7/4 S. 6; act. 55/34 S. 3) ein Ertrag von CHF 48'961 (CHF 42'395 + CHF 6'566) zu entnehmen, was einem Umsatzrückgang von 4 % entspricht. Der Umsatz erweist sich somit als schwankend. Hingegen ist nicht ersichtlich, dass der Umsatz - wie von der Klägerin geltend ge- macht - ab dem Jahre 2004 eingebrochen wäre. In dieser Hinsicht fällt zu- dem auf, dass in der Tabelle von ... Treuhand in den Monaten März, April und Juni 2001 kein Umsatz verzeichnet ist. Dies weist auf einen bereits vor dem Unfall vom 8. August 2001 schwankenden Umsatz hin. Die Umsatz- entwicklung im klägerischen Unternehmen steht sodann im Einklang mit dem Umstand, dass ein neu gegründetes Unternehmen in der Regel eine gewisse Anlauf- und Entwicklungszeit benötigt. Hinzu kommt, dass ange- sichts der fehlenden spezifischen Ausbildung der Klägerin für ihre Tätigkeit in ihrem Einzelunternehmen in einem Zeitraum von sieben Jahren ohnehin keine steile Ertragssteigerung zu erwarten gewesen wäre. 9. Zusammenfassung Zusammenfassend ist die Klage in Bezug auf den geltend gemachten Er- werbsschaden von CHF 142'919 nebst Schadenszins von CHF 15'682 und zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 23.03.2009 abzuweisen.
F. Haushaltschaden 1. Allgemeines 1.1. Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushaltes berechtigt gemäss Art. 46 Abs. 1 OR zu Scha- denersatz. Unter Haushaltschaden ist der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entsteht, zu verstehen. Seine Besonderheit liegt darin, dass er auch zu ersetzen ist, wenn er sich nicht in zusätzlichen Aufwendungen niederschlägt: Der wirt- schaftliche Wertverlust ist unabhängig davon auszugleichen, ob er zur An- stellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der teilinvaliden Person, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Der Wertverlust bemisst sich nach dem Aufwand, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (BGE 132 III 321 E. 3.1; BGE 131 III 360 = Pra 95 [2006] Nr. 18 E. 8.1; Urteil des Bun- desgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006 = Pra 96 [2007] Nr. 43 E. 4.1; BGE 127 III 403 E. 4b). Auch dieser normative Schaden beruht aber auf einem Vergleich zwischen dem Aufwand, den der Geschädigte vor dem Unfall für Haushalt und Kinderbetreuung erbracht hat, und jenem Aufwand, den er nach dem Unfall dafür aufzubringen noch in der Lage ist. Die Diffe- renz dieser beiden Werte bildet den Haushaltschaden. Massgebend ist die verminderte Fähigkeit der geschädigten Person, die Haushaltarbeit auszu- führen (BGE 129 III 135 = Pra 92 [2003] Nr. 69 E. 4.2.1). Von der Hausar- beit abzugrenzen sind die nicht hauswirtschaftliche Selbstversorgung sowie Freizeit- und Ferienaktivitäten, insbesondere Hobbys. Kann der Geschädig- te diesen Aktivitäten verletzungsbedingt nicht mehr nachgehen, liegt kein Haushaltschaden vor (L ANDOLT, a.a.O., Art. 46 N 945, vgl. auch N 528). 1.2. Den für die Erledigung des Haushalts erforderlichen Aufwand kann das Sachgericht entweder ausschliesslich gestützt auf statistische Daten, d.h. abstrakt, festlegen oder konkret ermitteln. Im ersten Fall wendet es Er-
fahrungskriterien an, im zweiten Fall prüft es die konkrete Situation des Ein- zelfalls, selbst wenn es statistische Angaben zu Hilfe nimmt, um in tatsäch- licher Hinsicht zu bestimmen, welche Zeit eine bestimmte im betreffenden Haushalt ausgeführte Tätigkeit beansprucht. Bei der Ermittlung der für die Haushaltarbeiten erforderlichen Zeit ist die Struktur des Haushalts ein we- sentliches Kriterium. Diese hängt von der Wohnungsfläche, der Anzahl und dem Alter der Mitbewohner, den anfallenden Arbeiten, der Ausstattung und allfälligen Besonderheiten wie besonders nahe Einkaufsmöglichkeiten etc. ab (BGE 129 III 135 = Pra 92 [2003] Nr. 69 E. 4.2.1; L ANDOLT, a.a.O., Art. 46 N 1021 m.w.H.). Die Zulässigkeit der abstrakten Berechnungsmethode bedeutet nicht, dass der Verweis auf die statistischen Werte ausreicht, oder dass diese ohne Rücksicht auf die konkrete Situation Anwendung finden dürfen. So hat das Bundesgericht hervorgehoben, dass auch der Haushaltschaden soweit möglich konkret zu bemessen sei. Zur Substantiierung des Haushaltscha- dens sind daher konkrete Vorbringen zum Haushalt, in dem der Geschädig- te lebt, und zu den Aufgaben, die ihm darin ohne den Unfall zugefallen wä- ren, unerlässlich. Erst wenn feststeht, inwiefern der Ansprecher durch den Unfall bei diesen Leistungen für den Haushalt tatsächlich beeinträchtigt ist, stellt sich die Frage der Quantifizierung, bei der auf statistische Werte zu- rückgegriffen werden kann. Selbst zur Bemessung des im Grundsatz fest- stehenden Haushaltschadens nach der abstrakten Methode dürfen die sta- tistischen Werte nicht ohne jede Berücksichtigung der tatsächlichen Gege- benheiten herangezogen werden. Das Abstellen auf statistische Werte ist nur zulässig, soweit sich darin auch der in Frage stehende Haushalt re- präsentiert findet oder die Werte Rückschlüsse auf den konkreten Haushalt zulassen. Beruft sich der Geschädigte auf statistische Werte, hat er dem- nach seinen Haushalt und die Rolle, die er darin spielt, mindestens so ge- nau zu umschreiben, dass beurteilt werden kann, ob die betreffende Statis- tik auf Erhebungen von Haushalten beruht, die nach ihren Eckdaten jenem des Geschädigten entsprechen oder inwiefern die Statistik Rückschlüsse
auf die Situation des Geschädigten zulässt (Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006 = Pra 96 [2007] Nr. 43 E. 5.1 f. m.w.H.). 2. Parteibehauptungen Die Klägerin legt in der Klageschrift dar, über den Haushaltschaden habe die V._____ Haushaltbewertungen (..., Physiotherapeutin; ..., Hauswirt- schaftslehrerin) am 18.05.2006 ein Gutachten auf der Grundlage der SAKE- Daten erstellt. Bei der Darstellung der Einschränkungen im Haushalt, denen die Klägerin durch den Unfall unterliege, halte sie sich an das Schema die- ses Gutachtens. Der Haushalt der Klägerin sei ein Einpersonen- Normhaushalt im oberen Qualitätsviertel, weshalb auf die SAKE-Daten ge- mäss Gutachten abgestellt werden könne. Man beschränke sich deshalb auf eine Zusammenfassung und verweise im Übrigen auf den V.- Bericht (act. 1 Rz. 36). Vom Stichtag gemäss Saldovereinbarung bis zum zweiten Unfall (01.08.06 bis 27.06.07) sei nach den von der V. ermit- telten Einschränkungen ein Haushaltschaden von CHF 14'676 zuzüglich Schadenszins von CHF 1'610 aufgelaufen (act. 1 Rz. 38, Rz. 46). In der Replik ergänzt die Klägerin, sie habe ihren Haushalt selber geführt und füh- re ihn auch heute noch selber. Ihr Haushalt sei zum Zeitpunkt der Begut- achtung eine 3 1/2-Zimmerwohnung mit ca. 80 Quadratmeter Wohnfläche, grossem Balkon und Gartensitzplatz gewesen. Der Wohnbereich sei auf zwei Stockwerke verteilt gewesen. Die Klägerin habe aus dieser Wohnung in eine 4 1/2-Zimmerwohnung umziehen müssen, die etwas grösser gewe- sen sei, im 4. Stock an der Wohnadresse .... Der Aufwand sei etwa gleich gross wie in der begutachteten Wohnung, sicher nicht kleiner. Die Wohnung sei auch über zwei Etagen, habe zwei Balkone, mit Cheminée, Backofen und Geschirrspüler. Während der Dauer vom 1. August 2006 bis 27. Juni 2007 habe die Klägerin gegenüber der im V._____-Gutachten beschriebe- nen Einschränkung im Haushalt keine wesentliche Verbesserung ihrer Haushaltleistung erreichen können. Vor dem Unfall sei die Qualität der Haushaltsleistung hervorragend gewesen. Die Klägerin habe nicht nur hohe Ansprüche an sich als Fachperson, sondern auch an ihren Haushalt ge-
habt. Verschiedene Personen könnten dies sowie die unfallbedingten Ein- schränkungen im Haushalt bezeugen (act. 52 Rz. 48-51). Das Gutachten werde nicht als Beweismittel, sondern ausdrücklich als Bestandteil der Rechtschrift erklärt und die darin enthaltenen Behauptungen auf S. 6 unter Buchstabe e als Behauptung der Klägerin zu ihrer Einschränkung im Haus- halt. Ausserdem werde behauptet, dass die Klägerin in der eingeklagten Zeitperiode einen durchschnittlichen Haushalt gehabt habe, den sie über- durchschnittlich ordentlich geführt habe vor dem Unfall, doch sei nur ein durchschnittlicher Haushalt als Massstab für die Berechnung der Entschä- digung genommen worden. Die berechneten CHF 14'676 für die Dauer vom 01.08.2006 bis 27.06.2007 seien aufgrund der Einschränkung gemäss Be- gutachtung V._____ zusammen gekommen, wobei diese mit den SAKE- Tabellen gerechnet worden seien. Die gesamte wöchentliche Einschrän- kung im Haushalt der Klägerin gegenüber dem Durchschnitt aller Einperso- nen-Haushalte von Frauen, die ein Arbeitspensum von 90 bis 100 % erle- digten, betrage 10.53 Stunden. Selbst wenn die Klägerin aufgrund ihrer Einschränkungen mehr zu Hause sei, heisse das nicht, dass ihr Haushalt- schaden kleiner oder grösser werde, denn zu messen sei der "Validenzu- stand" ohne Unfall mit dem "Invalidenzustand" nach dem Unfall unter Ein- bezug aller Faktoren wie Verlangsamung, Qualitätsminderung etc. (act. 52 Rz. 53-67). Die Beklagte macht in der Klageantwort geltend, die Klägerin trage die Be- hauptungs- und Beweislast dafür, dass sie ohne den Unfall in der Periode, für die Ersatz beansprucht werde, Hausarbeit geleistet hätte. Sie hätte we- nigstens minimale Angaben zur hypothetischen Haushaltsituation zu ma- chen und davon die noch mögliche Haushaltarbeit abzuziehen. Bei der Be- rufung auf statistische Werte habe der Anspruchsteller gemäss Rechtspre- chung seinen Haushalt mindestens so genau zu umschreiben, dass beur- teilt werden könne, ob die betreffende Statistik auf Erhebungen von Haus- halten beruhe, die nach ihren Eckdaten jenem des Geschädigten entsprä- chen. Dies werde in der Klageschrift nicht einmal ansatzweise versucht. Es fehlten auch ausreichende Angaben über die derzeitige Wohnsituation der
Klägerin und Behauptungen dazu, inwiefern sich die Situation von derjeni- gen unterscheide, wie sie ohne Unfall wäre. Die Klägerin sei mit ihrer viel- seitigen Tätigkeit als Referentin, Dozentin und Coach derart häufig unter- wegs, dass ihr Haushalt nicht mit einem durchschnittlichen Einpersonen- haushalt verglichen werden könne. Der pauschale Verweis der Klägerin auf den Bericht "V._____" sei als Substantiierung im Prozess unzulässig und ungenügend, weshalb die Klage in diesem Punkt nicht ausreichend sub- stantiiert sei. Die Schadensminderungspflicht gelte auch beim Haushalt- schaden. Soweit die Klägerin geltend mache, sie benötige mehr Zeit für den Haushalt, sei es ihr deshalb zuzumuten, dafür die durch die behauptete Verminderung der Erwerbstätigkeit, sei dies nun unfallbedingt oder nicht, zusätzlich verfügbare Zeit einzusetzen, so dass kein Schaden entstehe. Die Klägerin sei durch die Folgen der Kollision vom 08.08.01 in ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung in keiner Weise eingeschränkt. Allfällige Einschrän- kungen wären unfallfremd, hätten die medizinischen Abklärungen doch klar ergeben, dass die behaupteten Beschwerden weitgehend von vorbeste- henden degenerativen Veränderungen im mittleren und unteren Teil der Wirbelsäule stammten, welcher Teil der Wirbelsäule durch die Kollision vom 08.08.01 in keiner Weise tangiert sein könne. Allfällige Einschränkungen der Klägerin gingen ganz allgemein darauf zurück, dass sie mit ihrer sehr intensiven, zeitlich und geographisch stark verteilten Tätigkeit als Coach, Dozentin und Beraterin, kombiniert mit Textilhandel, keine Energie mehr habe, sich auch noch um den Haushalt zu kümmern. Der von der Klägerin eingeholte Bericht sei als Grundlage für die Schadensberechnung un- brauchbar und erfülle nicht ansatzweise die Anforderungen an ein Gutach- ten, sei die Verfasserin doch einseitig auf die Interessenvertretung von an- geblichen Schleudertrauma-Opfern ausgerichtet. Dieser habe prozessual keinen höheren Wert als Parteibehauptungen und sei materiell unbrauch- bar. Die Hauswirtschaftslehrerin, die ihn verfasst habe, nehme pro Tätig- keitsgebiet Prozentzahlen an, die sie nicht einmal begründe und die sich nicht nachvollziehen liessen. Ihre Annahmen würden generell bestritten (act. 11 S. 25-27). Maximal ergebe sich eine Einschränkung der Klägerin im
Haushalt von 8 Stunden pro Monat, womit sich der Schaden auf höchstens CHF 2'659.00 zuzüglich Schadenszins von CHF 292.00 reduziere (act. 11 S. 30 und S. 33). In der Duplik führt die Beklagte aus, es sei falsch, für eine bestimmte Kategorie von Einschränkungen, hier im Haushalt, einen Scha- den auch dann anzunehmen, wenn gerade keine Verminderung des Ver- mögens entstehe, weil die ausfallende Arbeitskraft nicht ersetzt, sondern lediglich durch vermehrten eigenen Zeitaufwand oder Komforteinbusse auf- gefangen werde (act. 59 S. 22). Aufgrund der Tätigkeit der Klägerin als Coach, Lifestyle-Beraterin und Referentin, die meist ganztägige auswärtige Einsätze in einem Umkreis von gut 150 km um ihren Wohn- und Bürositz leiste, werde bestritten, dass sie ihren Haushalt mehrheitlich selber geführt hätte oder führen würde. Die in den gelegentlich angewendeten Statistiken berücksichtigten Haushalte passten also nicht auf den Haushalt der Kläge- rin und umgekehrt. Der blosse Hinweis auf Annahmen irgend einer Haus- wirtschaftslehrerin könne eine konkrete Behauptung und Umschreibung der angeblichen Einschränkungen nicht ersetzen. Auch genüge der blosse Hinweis auf den Bericht als Substantiierung bei weitem nicht und sei pro- zessual unzulässig. Ein Aufwand von mehr als 45 Stunden pro Monat für den Haushalt einer alleinstehenden Person werde bestritten. Die SAKE- Tabellen enthielten unrealistische, weil massiv zu hohe Zahlen. Diese wür- den jede auch nur erdenkliche Handreichung im Haushalt aufführen und die dafür aufgewendete Zeit sehr grosszügig bemessen. Die behaupteten, von der Beklagten bestrittenen Einschränkungen könnte die Klägerin mit zu- mutbarer Umorganisation im Haushalt, allenfalls etwas höherem Zeitauf- wand und gewissen Komforteinbussen auffangen, wozu sie im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten sei (act. 59 S. 23-27). 3. Allgemeine Ausführungen im Bericht V._____ Der Bericht von V._____ Haushaltbewertungen vom 17./18. Mai 2006 mit dem Titel "Berechnung des Haushaltschadens auf der Grundlage der
SAKE-Daten für A., ..., Besuch und Interview am 7. April 2006" (nachfolgend Bericht V.) wurde einerseits als Klagebeilage einge- reicht (act. 4/20) und andererseits der Replik als Anhang angefügt (act. 52). Im Bericht V._____ wird für eine erwerbstätige Frau im Einpersonenhaus- halt von einem Aufwand für Hausarbeiten von insgesamt 83 Stunden pro Monat ausgegangen (act. 4/20 S. 5). Unter dem Titel "Situation nach dem Unfall" wird ausgeführt, die Bewertung der Einschränkungen werde einer- seits durch gezielte Fragen und einen Augenschein vor Ort (vgl. Fotogra- fien), aber auch mittels medizinischer Gutachten festgestellt. Vergleichs- grösse sei die statistische unterstellte Haushaltleistung der geschädigten Person vor dem Unfall (act. 4/20 S. 3). Zu den Wohnverhältnissen wird fol- gendes ausgeführt: "3 ½ - Zimmerwohnung mit ca. 80 qm Wohnfläche, grossem Balkon und Gartensitzplatz. Das Haus (Baujahr 2000) steht in Hanglage. Der Wohnbereich ist auf zwei Stockwerke verteilt. Geheizt wird mit Bodenheizung und Schwedenofen." Sodann wird unter "Besonderhei- ten" festgehalten, dass die Klägerin per Ende Juni aus der jetzigen Woh- nung ausziehen müsse (act. 4/20 S. 4). Unter dem Titel "Verletzungen" wird ausgeführt: "Am 8. August 2001 wurde Frau A._____ Opfer eines Auffahr- unfalls. Ein nachfolgender Wagen fuhr ungebremst in ihr stehendes Auto. Durch die Wucht des Aufpralles wurde Frau A._____ ihrerseits in den vor ihr stehenden LKW geschoben, was einen zweiten Aufprall verursachte. Nach dem Unfall wurde auf dem Röntgenbild ein Bandscheibenvorfall auf der Höhe der Brustwirbelsäule festgestellt. Zirka zwei Tage nach dem Auf- fahrunfall seien sich steigernde Schmerzen, Bewegungseinschränkungen, sensible und motorische Störungen aufgetreten." (act. 4/20 S. 6). Zu den Behinderungen bei den Haushaltstätigkeiten nach dem Unfall werden als Beschwerden zur Zeit des Besuches anfangs April 2006 u.a. Kopfschmer- zen, Einschränkungen der Sehkraft des linken Auges, Nackenschmerzen, Unsicherheitsgefühl und Zittern in den Händen, Rückenschmerzen, Taub- heitsgefühl und Schmerz im rechten Fuss und reduzierte Konzentrationsfä- higkeit aufgeführt (act. 4/20 S. 6-8).
aufgetretenen Beschwerden sind indessen in erster Linie im Zusammen- hang mit der Kausalität zwischen Unfall und Unfallfolgen relevant, welche Frage - wie bereits ausgeführt - offen bleiben kann. Zudem wird der Bericht V._____ von der Klägerin nicht als Beweismittel, sondern als Bestandteil der Parteibehauptungen in den Prozess eingebracht. Es erübrigt sich da- her, auf diese Diskrepanzen näher einzugehen. 4.2. Sodann basieren die im Bericht festgehaltenen Einschränkungen auf den von der Klägerin im Interview vom 7. April 2006 geschilderten Be- schwerden (act. 4/20 S. 6). Der vorliegend relevante Zeitraum beginnt in- dessen erst rund vier Monate später. Dazu führt die Klägerin lediglich aus, sie habe während der Dauer vom 1. August 2006 bis zum 27. Juni 2007 keine wesentliche Verbesserung ihrer Haushaltleistung erreichen können (act. 52 Rz. 50). Diese pauschale Behauptung genügt den Anforderungen an eine genügende Substantiierung nicht. Da es nicht die Aufgabe eines Gutachtens ist, mangelhafte Parteibehauptungen mit den nötigen Substanti- ierungen zu ergänzen, erweist sich auch die von der Klägerin beantragte medizinische Ergänzungsbegutachtung bezüglich der Einschränkungen im Haushalt (act. 52 Rz. 52) als unbehelflich. In Bezug auf den relevanten Zeit- raum liegen somit keine substantiierten Behauptungen vor. 4.3. Insgesamt macht die Klägerin einen Haushaltschaden von CHF 14'676 geltend. In der Klageschrift wird zur Berechnung desselben fol- gendes ausgeführt (act. 1 Rz. 38): "Vom Stichtag gemäss Saldovereinba- rung bis zum 2. Unfall ist nach den von der V._____ ermittelten Einschrän- kungen folgender Haushaltschaden aufgelaufen (wir fügen wiederum die Berechnungsergebnisse aus der Software Leonardo ein)." In der Tabelle mit dem Titel "abstrakte Bewertung" ist der Haushaltschaden von CHF 14'676 in der Zeile mit dem relevanten Zeitraum vom 01.08.06 bis 27.06.07 aufgeführt, was 331 Tagen entspricht. Die Klägerin unterlässt es indessen, die weiteren Berechnungsgrundlagen zu erläutern (h/Woche: 19.60 / Inv. % 52.93 / Ansatz 30.00) und die Berechnung darzulegen. Diese ist selbst unter Beizug des Berichts V._____ nicht nachvollziehbar. Damit
fehlt es auch in Bezug auf den insgesamt geltend gemachten Haushalt- schaden an einer substantiierten Behauptung. 4.4. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass bezüglich der zu- sammenfassenden Ausführungen zum Haushaltschaden substantiierte Be- hauptungen der Klägerin vorlägen, erweisen sich auch die Ausführungen zu den Einschränkungen im Einzelnen als unsubstantiiert. Darauf ist nachfol- gend näher einzugehen. 5. Einschränkungen im Einzelnen 5.1. Der Bericht V._____ kommt in Bezug auf die einzelnen Tätigkeiten im klägerischen Haushalt zu folgenden Ergebnissen (act. 4/20 S. 14):
5.2. Mahlzeitenzubereitung 5.2.1. Zur Begründung der Einschränkung von 35 % bzw. 7 Stunden pro Monat führt die Klägerin in der Klageschrift aus, dass Tätigkeiten, die Krafteinsatz erforderten, erschwert seien (Hantieren mit Pfannen, Zerteilen von hartem Gemüse, Öffnen von Flaschen). Kochen führe zur Erschöpfung
und die Klägerin lade keine Gäste - insbesondere Geschäftskunden - mehr zum Essen nach Hause ein (act. 1 Rz. 37 a). In der Replik ergänzt die Klä- gerin, sie habe ihr Büro zu Hause gehabt, habe also an den Büroarbeitsta- gen zu Hause selber gekocht und drei Mahlzeiten gegessen (act. 52 Rz. 52). Auch ein schneller Koch oder eine schnelle Köchin wende für die Bereitstellung eines warmen Mahls 20 bis 30 Minuten auf. 42 Minuten am Tag für die Mahlzeitenzubereitung von zwei bis drei Mahlzeiten seien ein Durchschnitt, bei dem man kaum von einem Hobby sprechen könne (act. 52 Rz. 63). Die Beklagte hält fest, eine Einschränkung sei hier nicht nachvollziehbar, zumindest nicht als Folge der Kollision vom 08.08.01. In einer modernen Küche erfordere Kochen längst nicht mehr die Kraft, von der die Hauswirt- schaftslehrerin ... noch auszugehen scheine. Pfannen liessen sich auf ei- nem Glaskeramikherd mit einer Hand verschieben, und das Öffnen von Flaschen erfordere höchstens noch bei Weinflaschen etwas Kraft. Grosse Einladungen veranstalte die Klägerin ohnehin nicht, namentlich nicht von Geschäftskunden - so etwas wäre schon mit dem ihren Kunden vermittelten korrekten und stilvollen Umgang im Geschäftsleben kaum vereinbar. Bei privaten Einladungen dagegen werde sich kein Gast daran stören, der Gastgeberin das Öffnen der Weinflasche abzunehmen. Das Bewirten von Gästen sei zudem keine eigentliche Tätigkeit im Haushalt, sondern zähle wie die Gartenarbeit zu den Hobbyarbeiten (act. 11 S. 28). 20 Stunden für die Zubereitung von Mahlzeiten pro Monat für eine alleinstehende Person, die regelmässig auswärts esse, seien masslos übersetzt (act. 59 S. 23). 5.2.2. Zu den in Bezug auf einen Haushaltschaden relevanten Tätigkeiten gehören solche, welche den Haushalt der in diesem lebenden Personen be- treffen. Die Bewirtung von Gästen kann bezüglich der Führung eines Ein- personenhaushaltes hingegen grundsätzlich nicht als Haushaltschaden gel- tend gemacht werden. Dem Bericht V._____ ist zu entnehmen, dass die Klägerin gerne ihre privaten Gäste und ihre Geschäftskunden kulinarisch verwöhnt habe. Seit dem Unfall müsse sie sich auf das Notwendige be-
schränken. Nicht nur beim Arbeitsaufwand, sondern auch bei der Planung eines aufwändigen Essens wäre sie überfordert. Sie lade keine Gäste mehr zum Essen nach Hause ein. Mit Geschäftskunden esse sie im Gegensatz zu früher ausschliesslich auswärts (act. 4/20 S. 9). Die Klägerin stützt sich bei ihrer Behauptung auf diesen Bericht und nennt die Einladung von Gäs- ten als Teilaspekt der Einschränkungen. Da die Klägerin geltend macht, in Bezug auf ihren Haushaltschaden bestehe in dieser Hinsicht eine Beson- derheit, hätte sie darlegen müssen, welcher Anteil an der geltend gemach- ten Einschränkung auf die einzelnen Tätigkeiten rund um die Mahlzeitenzu- bereitung entfällt. Indem die Klägerin Aspekte, die zum Haushaltschaden gehören, mit solchen, die in dieser Hinsicht nicht geltend gemacht werden können, vermischt, fehlt es in Bezug auf die Position Mahlzeitenzubereitung an einer substantiierten Behauptung. Die Durchführung eines Beweisver- fahrens in Bezug auf die geltend gemachte Einschränkung erweist sich auf dieser Grundlage als nicht möglich. 5.3. Abwaschen / Tisch decken 5.3.1. In Bezug auf die Einschränkung von 40 % bzw. 3.2 Stunden pro Monat macht die Klägerin in der Klageschrift geltend, das Abwaschen habe in vornüber gebeugter Kopfhaltung zu erfolgen, was die Nackenpartie be- laste. Tätigkeiten, welche Krafteinsatz erforderten (Pfannenreinigung) wür- den Schmerzen verursachen. Die rasch einsetzende Ermüdung ziehe Ar- beiten in die Länge. Die Reinigung der Küchengeräte (Backofen) erfolge nur noch durch Hilfspersonen (act. 1 Rz. 37 b). Die Beklagte führt dazu aus, die behaupteten Erschwernisse beim Abwa- schen seien im Zeitalter der Abwaschmaschine lebensfremd (act. 11 S. 27). In der Replik legt die Klägerin dar, das Abwaschen von Cognac- und Weingläsern gehöre zur Handarbeit (weil sie in der Spülmaschine ermatten oder kaputt gehen würden), ebenso von Vasen, Silberbesteck (es laufe an), Kristallgeschirr, Bratpfannen, Messer mit Holz- oder Horngriff, Bamix, Backbleche, grosse Teigschüsseln, Küchenmesser aus Solingen (wegen
dem Schliff), Mocca-Tässchen mit Goldrand (oder auch Geschirr mit Gold- rand) sowie Biergläser mit Aufdrucken oder Weissbiergläser (wegen der Höhe, respektive wegen den Glanzmittelrückständen, die dann die Schaumkrone zerstören würden). Ein Augenschein im Haushalt der Kläge- rin werde zeigen, dass alle angeführten Teile im Haushalt vorhanden seien und schon im Zeitpunkt, um den es in dieser Klage gehe, vorhanden gewe- sen seien (act. 52 Rz. 64). Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, es sei der Klägerin zuzumuten, Gläser, Geschirr und Besteck zu verwenden, das sie durch die Abwasch- maschine lassen könne. Der Verzicht auf nicht spülmaschinenfeste Gläser, Porzellanteile oder Besteck sei im Rahmen der Schadensminderungspflicht geboten (act. 59 S. 27). 5.3.2. Im Bericht V., welcher von der Klägerin zum integrierenden Bestandteil der Rechtsschrift erklärt wurde, wird unter dem Titel "Abwa- schen / Tisch decken" zunächst ausgeführt, die Küche sei in das Wohn-/ Esszimmer integriert und funktional eingerichtet. Die Einbauelemente seien aus weissem Kunststoff, Abdeckungen aus dunklem Stein. Ein Geschirr- spüler sei vorhanden. Backofen und Kühlschrank seien auf einer bedie- nungsfreundlichen Höhe, während die Schränke und Schubladen teilweise nur mit Bücken oder Strecken (Überkopfhandeln) zu bedienen seien. Abge- sehen vom Aspekt des Abwaschens werden in der Folge verschiedene Ausführungen zur Küchenreinigung in der damaligen klägerischen Woh- nung gemacht, so etwa von Spültrog, Herd, Backofen, Kühlschrank und Küchenschränken (act. 4/20 S. 10). In dieser Hinsicht ist von Bedeutung, dass die Klägerin im vorliegend relevanten Zeitpunkt nicht mehr in der be- treffenden Wohnung lebte. Damit erweisen sich die Ausführungen im Be- richt V. zur Einrichtung und Reinigung der Küche als obsolet. In Be- zug auf die Küche in der neuen Wohnung führt die Klägerin lediglich aus, dass diese über Backofen und Geschirrspüler verfüge (act. 52 Rz. 49 und Rz. 66). Aufgrund dieser pauschalen Behauptung ist nicht nachvollziehbar, ob die im Bericht V._____ beschriebene Küche mit derjenigen vergleichbar
ist, über welche die Klägerin im relevanten Zeitraum verfügte. Nachdem sich der Bericht V._____ u.a. mit der konkreten Kücheneinrichtung befasst, um als Fazit Einschränkungen von 40 % festzustellen, fehlt es in Bezug auf die von der Klägerin im relevanten Zeitraum benutzte Küche an konkreten Behauptungen, weshalb sich die Ausführungen in dieser Hinsicht als un- substantiiert erweisen. Was sodann die Aufzählung von Geschirr betrifft, welches gemäss den Ausführungen der Klägerin nicht in der Abwaschmaschine abgewaschen werden könne, handelt es sich dabei offenbar überwiegend um Geschirr, welches anlässlich der Bewirtung von Gästen zum Einsatz kommt. Wie be- reits ausgeführt, kann dieser Aspekt grundsätzlich nicht unter dem Titel Haushaltschaden geltend gemacht werden. 5.4. Einkaufen / Post / chemische Reinigung 5.4.1. Zur Einschränkung von 66 % bzw. 6.6 Stunden pro Monat legt die Klägerin dar, die nach der Arbeit eingetretene Erschöpfung verhindere die Erledigung der Einkäufe ohne vorangehende, zeitraubende Planung. Grös- sere Geschäfte seien wegen der Reizüberflutung nicht mehr zugänglich und das Tragen von schweren Taschen unmöglich. Das Verstauen von Waren im Auto verstärke die Schmerzen und durch Schmerzmittel bedingte Fahr- unfähigkeiten verhinderten Einkaufsfahrten verschiedentlich völlig (act 1 Rz. 37 c). Die Beklagte wendet ein, ein Umstellen von Einkaufsgewohnheiten wie auch eine zeitgemässe Anpassung der Bank- und Postgeschäfte sei weder eine Komforteinbusse noch mit weiteren Kosten verbunden und des- halb im Rahmen der Schadenminderungspflicht ohnehin geboten. Diesbe- züglich weist sie auf die Möglichkeiten von E-Banking und Internet- Shopping für die Mehrzahl der Einkäufe hin (act. 11 S. 27-29, act. 59 S. 23). Dazu führt die Klägerin aus, sie sei gleicher Meinung mit der Beklagten, wenn es darum gehe, dass Einkäufe übers Internet abgewickelt werden könnten, doch sei sie in diesem Zeitraum, d.h. in der eingeklagten Periode, in die Fürsorgeabhängigkeit abgerutscht, weil die Beklagte bis auf eine letz-
te Akontozahlung nichts mehr gezahlt habe und sie sich diesen Dienst nicht habe leisten können (act. 52 Rz. 65). Die Beklagte hält dafür, dass die Lie- ferpauschale im Internet-Shopping im Durchschnitt kaum teurer als die Fahrt im eigenen Auto zum Coop oder Migros samt Parkgebühr und des- halb auch ohne Bevorschussung der Kosten zumutbar sei (act. 59 S. 27). 5.4.2. Im Bericht V._____ wird unter dem betreffenden Titel u.a. ausge- führt, die Post und Läden mit täglichen Bedarfsgütern seien in Gehdistanz (ca. 300 m) von der jetzigen Wohnung. Da die Klägerin auf einem Hügel wohne, sei der Rückweg aber sehr mühsam und anstrengend, insbesonde- re, wenn sie noch etwas tragen müsse. Zu Hause müsse sie die Waren von der Garage über eine Treppe in die Wohnung hinauftragen (act. 4/20 S. 10 f.). Nachdem die Klägerin im relevanten Zeitraum in einer anderen Wohnung wohnte, erweisen sich diese Ausführungen als obsolet. Wie es sich mit den Einkaufsmöglichkeiten am neuen Wohnort verhielt, legt die Klägerin nicht dar. Für den relevanten Zeitraum fehlt es somit an einer sub- stantiierten Behauptung in Bezug auf die geltend gemachte Einschränkung von 66 % bzw. 6.6 Stunden pro Monat. Wie bereits ausgeführt, ist es auch nicht die Aufgabe des Beweisverfahrens, eine ungenügende Sachdarstel- lung zu vervollständigen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Klägerin überdies sel- ber davon ausgeht, einen Grossteil der Einkäufe mit Internet-Shopping er- ledigen zu können. Im Bericht V._____ wird in dieser Hinsicht ausgeführt, dass die Klägerin den grösseren Teil ihrer Einkäufe über das Internet und über einen Tiefkühlkostzulieferer erledige (act. 4/20 S. 11). Zu berücksichti- gen ist indessen, dass sie diese Aussage offenbar anlässlich des Interviews vom 7. April 2006 und damit vor dem relevanten Zeitraum machte. Die Aus- führungen der Klägerin, weshalb dies im relevanten Zeitraum ab dem 1. August 2006 nicht mehr möglich sein sollte, sind nicht nachvollziehbar, zumal es sich bei der von der Klägerin erwähnten Lieferungspauschale von CHF 15 (act. 52 Rz. 65) im Vergleich zu den Aufwendungen für die Woh- nungsmiete von CHF 2'300.00 pro Monat (act. 55/37) oder das Auto (ein
Mercedes ...) um nicht ins Gewicht fallende Kosten handelte. Auch erhielt die Klägerin gemäss ihren Ausführungen in der Replik im relevanten Zeit- raum eine letzte Akontozahlung der Beklagten (act. 52 Rz. 65). Gemäss der von ihr eingereichten Zahlungsaufstellung überwies ihr die Beklagte am 8. August 2006 einen Betrag von CHF 10'000.00 (act. 4/16). 5.5. Putzen / Aufräumen 5.5.1. Zur geltend gemachten Einschränkung von 85 % bzw. 14.5 Stun- den pro Monat führt die Klägerin aus, feuchtes Bodenaufwischen belaste Nacken und Rücken und für die Bodenreinigung unter den Möbeln sei Bü- cken erforderlich. Auswringen verlange Krafteinsatz. Schmerzbedingt sei die Kraft in Rücken, Armen und Händen reduziert. Hohe Räume mit hohen Fenstern erforderten Überkopfarbeiten, die der Klägerin nicht möglich sei- en. Das Reinigen der sanitären Anlagen sei nicht (Dusche, Badewanne) oder kaum (Lavabo) möglich (act. 1 Rz. 37 d). Die Beklagte wendet ein, die Klägerin habe auch früher nicht selbst geputzt und würde heute angesichts ihrer beruflichen Tätigkeit auch ohne angebliche Folgen des Unfalls nicht selbst putzen. Erst recht hätte die Klägerin keine Böden nass aufgenom- men; um diese nur "feucht" aufzuwischen, müsse sie nichts "auswringen". So etwas gehöre seit Jahrzehnten nicht mehr in den Durchschnittshaushalt. Hätte die Klägerin dennoch Böden nass aufgenommen, müsste sie im Rahmen der Schadensminderung das dafür geeignete Gerät einsetzen, das keinen Kraftaufwand erfordere und in südlichen Ländern zum Aufnehmen der Marmorböden seit jeher verwendet werde. Das einzige, was bei den behaupteten Beschwerden nur eingeschränkt möglich wäre, sei allenfalls die Reinigung von Dusche und Badewanne. Das mache aber pro Monat höchstens eine Stunde aus (act. 11 S. 29). Die Klägerin hält dafür, die Be- merkung, wonach die Klägerin mit der Anschaffung von Haushaltgeräten zu einer Reduktion des Haushaltschadens beitragen könne, berücksichtige nicht, dass sie in ständiger Geldnot lebe wegen des Unfalls und der damit verbundenen Einschränkungen (act. 52 Rz. 66). Die Beklagte hält dazu fest, dass der Klägerin angesichts der Zahlungen von ihr sowie von der
D._____ die Anschaffung einiger Haushaltgeräte bereits vor längerer Zeit durchaus zumutbar gewesen wäre. Allenfalls benötigte Geräte seien nicht teuer und gehörten sowieso zur Grundausstattung eines modernen Haus- haltes (act. 59 S. 27). 5.5.2. Im Bericht V._____ wird unter dem betreffenden Titel zunächst ausgeführt, die Wohnung, welche die Klägerin derzeit bewohne, habe einen gehobenen Standard. Alle Räume seien überdurchschnittlich hoch (im unte- ren Stock etwa 2.70 m, im oberen bis gegen 4 m). Die Türen und ein Teil der Fenster seien ebenfalls höher als in konfektionierten Wohnungen. Alle Räume, wie auch die Treppen, seien mit Steinplatten ausgelegt. Bei den Dachschrägen im oberen Stock seien die Holzbalken sichtbar. Viele der zahlreich vorhandenen Fenster seien bodenlang. Zu den Einschränkungen der Klägerin bei der Reinigung ihrer Wohnung wird u.a. ausgeführt, die Rundbogenfenster im Schlafzimmer und im Büro sowie das Dachfenster im Bad könne man nur von einer Leiter aus reinigen. Durch die ausserordentli- che Raumhöhe, speziell im obersten Geschoss, müsse man zum Entfernen von Staub und Spinnennetzen oder zum Abstauben der Lampen ebenfalls auf die Leiter stehen. Die Badewanne und die Dusche mit Glaskabine kön- ne die Klägerin nicht selber reinigen. Schon die Reinigung einer konventio- nelleren Wohnung würde sie überfordern (Bücken, Strecken, Krafteinsatz, repetitive Bewegungen). Die speziellen Anforderungen ihrer Wohnung sei- en für sie schon gar nicht zu bewältigen. Sie sei bei der Wohnungsreinigung auf eine Vergabe angewiesen. Diese betrage zwei Stunden pro Woche (zu- sätzlich Freundschaftsdienste). Die Einschränkungen würden 85 % betra- gen (act. 4/20 S. 11). 5.5.3. Die zumutbaren Organisationsmassnahmen, welche vom Geschä- digten zur Schadensminderung zu treffen sind, umfassen u.a. die Anschaf- fung von geeigneten Haushaltseinrichtungen und -geräten (L ANDOLT, a.a.O., N 1182, mit Hinweis auf BGE 131 II 656 nicht publ. E. 8.2). In die- sem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die klägerischen Ausführungen, wonach die Anschaffung von Geräten zur Wohnungsreini-
gung aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, nicht nachvoll- ziehbar sind, zumal die einmaligen Kosten für die Anschaffung solcher Ge- räte etwa im Vergleich zur Wohnungsmiete oder den Unterhaltskosten für das Auto gering sind und die Klägerin vor und im relevanten Zeitraum nam- hafte Zahlungen der Beklagten erhielt. Zur Begründung der Einschränkung von 85 % wird im Bericht V., welcher als integrierender Bestandteil der klägerischen Rechtschrift erklärt wurde, die Reinigung der ehemaligen klägerischen Wohnung detailliert be- schrieben. Wie bereits ausgeführt wurde, bewohnte die Klägerin im relevan- ten Zeitraum indessen eine andere Wohnung. Dazu führt sie in der Replik aus, der Aufwand sei etwa gleich gross wie in der begutachteten Wohnung, sicher nicht kleiner. Die Wohnung sei über zwei Etagen verteilt gewesen und habe über zwei Balkone, Cheminée, Backofen und Geschirrspüler ver- fügt (act. 52 Rz. 49). Diese knappen, pauschalen Behauptungen erweisen sich als unsubstantiiert. Im Gegensatz zum Bericht V. wird weder über den Bodenbelag noch die Raumhöhe und Anordnung der Fenster et- was ausgeführt. Auch zur Ausstattung des Badezimmers werden keinerlei Ausführungen gemacht. Die Durchführung eines Beweisverfahrens zu die- ser Frage erweist sich damit als ausgeschlossen, zumal es nicht Aufgabe desselben ist, die Ausführungen einer Partei mit Sachbehauptungen zu er- gänzen. 5.6. Waschen / Bügeln 5.6.1. Zur Einschränkung von 35 % bzw. 2.8 Stunden pro Monat legt die Klägerin dar, die berufsbedingten Repräsentationspflichten führten zu ho- hem Waschvolumen. Waschen und vor allem Bügeln (Bügeleisengewicht) seien seit dem Unfall stark belastend (act. 1 Rz. 37 e). Dazu führt die Be- klagte aus, wer wie die Klägerin als selbstständig Erwerbstätige berufsbe- dingt Repräsentationspflichten zu erfüllen habe, bringe sowieso die zu bü- gelnden Kleider in die Reinigung und wasche nur den Rest selbst. Die be- hauptete Einschränkung von 35 % falle deshalb lediglich auf der Hälfte der
behaupteten acht Stunden an und ergebe gerundet 1.4 Stunden pro Monat (act. 11 S. 29). Die Klägerin hält in der Replik fest, da auch die Qualitäts- minderung Anspruch auf Ersatz gebe, sei es auch richtig, dass die Abkehr von hochwertigen Knittermaterialien (z.B. die im Sommer sehr angenehm zu tragenden Seiden- oder Leinenstoffe) zu anspruchslosen Synthetikmate- rialien als Einschränkung zu rechnen seien (act. 52 Rz. 58). 5.6.2. Im Bericht V._____ wird in dieser Hinsicht ausgeführt, Waschma- schine und Tumbler würden sich in der Wohnung befinden, so dass kein Wäscheschleppen in den Keller nötig sei. Aus beruflichen Gründen sei der Wäscheanfall der Klägerin eher überdurchschnittlich. Nach dem Unfall sei v.a. das Bügeln zu einer starken Belastung geworden. Aus diesem Grund bügle die Klägerin heute so wenig wie möglich und habe ihre Garderobe mehrheitlich auf "bügelfrei" bzw. synthetikhaltige Kleidung umstellen müs- sen. Da sie sonst natürliche Materialien bevorzuge, bedeute dies eine Qua- litätseinbusse. Für das Waschen der Vorhänge sei die Klägerin beim Ab- und wieder Aufhängen auf eine Hilfsperson angewiesen. Da sie die Matrat- ze nicht anheben könne, müsse die Haushalthilfe das Bett beziehen (act. 4/20 S. 12). 5.6.3. Wiederum werden im Bericht V._____ zur Begründung der Ein- schränkungen von 35 % bzw. 2.8 Stunden pro Monat konkrete Ausführun- gen bezüglich der klägerischen Wohnung gemacht, welche sie indessen im relevanten Zeitraum nicht mehr bewohnte. U.a. wird ausgeführt, die Kläge- rin sei für das Waschen der Vorhänge auf eine Hilfsperson angewiesen, was angesichts der unter dem Titel "Putzen / Aufräumen" geschilderten überdurchschnittlichen Höhe der Fenster, welche sie nicht selber putzen könne, kongruent erscheint. Um den Anforderungen an die Substantiie- rungspflichten zu genügen, hätte die Klägerin konkret darlegen müssen, dass sich in dieser Hinsicht durch den Wohnungswechsel keine Änderun- gen der Einschränkungen ergeben habe. Ausser der pauschalen Behaup- tung, der Aufwand sei etwa gleich gross wie in der begutachteten Woh- nung, liegen indessen keine klägerischen Behauptungen vor.
Nur nebenbei bemerkt ist nicht nachvollziehbar, wenn im Bericht V._____ zur Begründung der Einschränkungen u.a. festgehalten wird, der Bügelauf- wand sei durch das Umstellen der Garderobe auf bügelfreie Materialien ge- ringer geworden, führt dies doch nicht zu einer Einschränkung, sondern ver- ringert sich der entsprechende Aufwand dadurch. 5.7. Handwerkliche Tätigkeiten 5.7.1. Zur geltend gemachten Einschränkung von 85 % bzw. 3.4 Stunden pro Monat macht die Klägerin geltend, Bücken oder Überkopfarbeiten sei nicht möglich (keine Leuchtmittelwechsel, kaum Entsorgungsarbeiten, keine Autoreinigung, keine Brennholzbeschaffung), keine der früher geliebten Näharbeiten (kein Nähmaschinen heben, Haltung und konzentriertes Arbei- ten beim Nähen erschwert und schmerzhaft; act. 1 Rz. 37 f). Die Beklagte wendet ein, die von der Klägerin geltend gemachten Näharbeiten gehörten nicht zum Haushalt, sondern seien Hobby und damit allenfalls unter dem Aspekt der Genugtuung zu berücksichtigen. Die Klägerin behaupte nicht, sie verfüge über ein Cheminée, und die Autoreinigung erledige die automa- tische Waschanlage (ganz abgesehen davon, dass das Auto nicht zum Haushalt gehöre). Für handwerkliche Tätigkeiten im Haushalt fielen bei ei- ner alleinstehenden Frau höchstens die Hälfte des behaupteten Zeitauf- wandes an, d.h. max. 1.7 Stunden pro Monat (act. 11 S. 29 f.). Die Kläge- rin hält ergänzend fest, dass sie unter dem Titel Reparieren, Renovieren, Schneidern und Stricken zwar mehr als der Durchschnittshaushalt geleistet habe, dies sei jedoch in der Bandbreite der Methode: Einzelne individuelle Abweichungen würden sich im Total wieder angleichen (act. 52 Rz. 59). 5.7.2. Im Bericht V._____ wird in dieser Hinsicht ausgeführt, seit dem Un- fall seien der Klägerin viele Verrichtungen nicht mehr möglich. Bei Kleinre- paraturen oder Unterhaltsarbeiten (z.B. eine Glühbirne ersetzen, das Flu- sensieb der Waschmaschine säubern, Zeitungen bündeln und zur Sammel- stelle tragen, Brennholz besorgen, Auto reinigen etc.) sei es unumgänglich, dass man sich bücken oder überkopf zu arbeiten habe, mit Gewicht hantie-
re oder Kraft brauche. All dies löse zusätzliche Schmerzen aus oder sei gar nicht mehr auszuführen. Das Nähen von Kleidern mit der Nähmaschine sei gegenwärtig unmöglich. Die Klägerin habe beim Nähen und Handwerken einen grossen Teil ihrer Selbstständigkeit eingebüsst. Diese Tätigkeiten müssten durch bezahlte Hilfen und das private Umfeld erledigt werden. Das Auto lasse sie auswärts reinigen. Kleine Flickarbeiten, wie z.B. einen Knopf annähen oder etwas zusammenkleben, seien noch im Bereich ihrer Mög- lichkeiten. Handwerkliches im Zusammenhang mit dem Umziehen (Möbel montieren, Bilder und Lampen aufhängen) sei der Klägerin aus gesundheit- lichen Gründen nicht mehr möglich. Die Einschränkungen würden 85% be- tragen (act. 4/20 S. 12). 5.7.3. Gemäss Ausführungen in der Replik war auch in der im relevanten Zeitraum bewohnten Wohnung ein Cheminée vorhanden (act. 52 Rz. 49). Eine Einschränkung unter dem Titel "Brennholzbeschaffung" ist indessen nicht ersichtlich, zumal sich die Klägerin das Holz für das Cheminée wie beim Internet-Shopping hätte nach Hause liefern lassen können. Die Kläge- rin macht nicht geltend, bei kleineren Flickarbeiten wie beispielsweise beim Annähen eines Knopfes eingeschränkt gewesen zu sein. In Bezug auf das Nähen von Kleidern mit der Nähmaschine handelt es sich offenbar um ein Hobby der Klägerin, legt sie doch selber dar, für Reparieren, Renovieren, Schneidern und Stricken mehr als der Durchschnittshaushalt geleistet zu haben (act. 52 Rz. 59). Im Bericht V._____ wird überdies ausgeführt, aus Hobbys wie Malen oder Nähen habe sie Kraft schöpfen können. Diese Tä- tigkeiten seien nach dem Unfall völlig in den Hintergrund getreten (act. 4/20 S. 8). Da nicht nachvollziehbar ist, welcher Anteil der geltend gemachten Einschränkungen von 85 % auf Tätigkeiten entfallen, die nicht unter dem Ti- tel Haushaltschaden geltend gemacht werden können, fehlt es einmal mehr an substantiierten Behauptungen, welche eine gerichtliche Beurteilung die- ser Position zulassen würden. 5.8. Haustiere / Pflanzenpflege / Garten
5.8.1. Die Klägerin macht zur Einschränkung von 52 % bzw. 5.7 Stunden pro Monat geltend, es sei nur noch ineffizientes Giessen mit einer kleinen, leichten Kanne möglich. Umtopfen grösserer Pflanzen sei unmöglich. Für das Wischen von Balkon, Gartensitzplatz, Gartentreppe und Garagenvor- platz seien bezahlte Hilfen erforderlich (act. 1 Rz. 37 g). Die Beklagte wen- det ein, die Klägerin behaupte nicht, ein Tier zu halten oder einen Garten zu haben. Den Garagenvorplatz müsse sie in einer Mietwohnung nicht selber wischen. 11 Stunden für den ganzen Themenkomplex seien damit weit übersetzt. Nehme man ex aequo et bono rund die Hälfte davon, betrage die Einschränkung nicht ganz 3.9 Stunden pro Monat (act. 11 S. 30). In der Replik legt die Klägerin dar, sie habe zwar keine Haustiere, dafür zwei Bal- kone und eine Garage mit zu wischendem Vorplatz (act. 52 Rz. 60). Selbst wenn sie die gleiche Arbeit wie vorher machen könne, aber mit einer Es- pressokanne die Pflanzen in ihrer 4 ½-Zimmer-Wohnung giesse, so sei ihr der Mehraufwand, der zeitlich entstehe, zu ersetzen (act. 52 Rz. 62). 5.8.2. Im Bericht V._____ wird zur Begründung der Einschränkung von 52 % bzw. 5.7 Stunden pro Monat ausgeführt, die Klägerin habe nach dem Unfall feststellen müssen, dass die Pflanzenpflege zu viel Aufwand und Energie beanspruche. Zu ihrer Entlastung habe sie sich von einigen grösse- ren Topfpflanzen getrennt und die Anzahl Pflanzen reduziert. Statt mit einer Giesskanne wässere sie mit einer kleinen Kaffeekanne. Dies sei ineffizient, erlaube ihr durch die geringe Gewichtsbelastung jedoch, diese Arbeit selber auszuführen. Die bezahlten Hilfen würden neben den Balkonen und dem Gartensitzplatz auch die neben dem Haus angelegte Treppe und den Ga- ragenvorplatz wischen. Letzteres seien Arbeiten, die laut Vertrag vom Mie- ter ausgeführt werden müssten. Sodann wird in kleingedruckter Schrift an- gemerkt, dass mit der Pflege von Zimmer- oder Balkonpflanzen die Leis- tung, die SAKE diesem Bereich unterstelle, kaum erreicht werde. SAKE ge- he jedoch vor allem von einer durchschnittlichen Gesamtleistung aus. Im konkreten Fall möge es unter den einzelnen Bereichen Verschiebungen da- zu geben. Um dem Gedanken der Umlagerung konsequent zu folgen, wer-
de bei den Einschränkungen das arithmetische Mittel der übrigen Ein- schränkungen gesetzt (act. 4/20 S. 13). 5.8.3. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb im Bericht V._____ unter der Position "Haustiere/Pflanzenpflege/Garten" vom arithmetischen Mittel der übrigen Einschränkungen ausgegangen wird, nachdem zunächst festge- stellt wurde, mit der Pflege der Zimmer- oder Balkonpflanzen werde die Leistung gemäss SAKE kaum erreicht. Nachdem die Klägerin weder be- hauptet, über Haustiere noch einen Garten zu verfügen, genügt die pau- schale Behauptung eines Mittelwertes der übrigen Einschränkungen nicht. Um den Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu genügen, wären die konkreten Einschränkungen darzutun. Überdies nimmt der Bericht V._____ zur Begründung der Einschränkungen wiederum auf die von der Klägerin anlässlich des Interviews vom 7. April 2006 bewohnte Wohnung Bezug, in welcher die Klägerin im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr wohnte. Zur neuen Wohnung wird in der Replik lediglich ausgeführt, diese verfüge ebenfalls über zwei Balkone und eine Garage mit zu wischendem Vorplatz (act. 52 Rz. 60). Hingegen macht die Klägerin nicht geltend, immer noch über einen Gartensitzplatz und eine ne- ben dem Haus angelegte Treppe zu verfügen. Die Klägerin versäumt es substantiiert darzulegen, dass die geltend gemachten Einschränkungen trotz des Wohnungswechsels unverändert geblieben seien. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem von der Klägerin ein- gereichten Mietvertrag für die ab dem 1. Juni 2006 bewohnte Wohnung zu entnehmen ist, dass diese im 3. Stock lag (act. 55/37 S. 1), weshalb es un- wahrscheinlich erscheint, dass auch diese Wohnung über einen Gartensitz- platz und eine neben dem Haus angelegte, von der Klägerin zu wischende Treppe verfügte. Sodann geht aus dem Mietvertrag "betreffend Tiefgara- genplatz 009" hervor, dass die Klägerin am neuen Wohnort über einen Ab- stellplatz verfügte, so dass davon ausgegangen werden kann, dass auch die Reinigung des Garagenvorplatzes entfiel (act. 55/37 S. 2).
5.9. Administrative Arbeiten 5.9.1. Die Klägerin legt zur geltend gemachten Einschränkung von 15 % bzw. 0.8 Stunden pro Monat dar, sie müsse zur Verhinderung von Fehlern zusätzliche Sicherheiten einbauen. Arbeiten im Sitzen seien erschwert (act. 1 Rz. 37 h). Die Beklagte hält fest, die Klägerin werde dabei behaftet, dass sie ihre Buchhaltung schon vor dem Unfall auswärts habe machen lassen. Die Führung des Kassenbuchs und die weiteren Vorbereitungsar- beiten für den Buchhalter seien ohnehin keine Haushaltsarbeiten, sondern gehörten zur Berufstätigkeit der selbstständig Erwerbenden. Auch sonst sei nicht ersichtlich, wie die Klägerin bei administrativen Arbeiten eingeschränkt sein solle (act. 11 S. 30). 5.9.2. Im Bericht V._____ wird zur Begründung der Einschränkungen von 15 % ausgeführt, als Selbstständigerwerbende habe die Klägerin ihre Buchhaltung schon vor dem Unfall auswärts vergeben. Das Kassenbuch resp. die Vorbereitungsarbeit für den Buchhalter erledige sie selber. Die Administration koste sie wesentlich mehr Zeit als früher. Sie könne sich nicht so lange konzentrieren und vergesse auch mal etwas. Die private und geschäftliche Administration gingen ineinander über. An schlechten Tagen könne sie kaum etwas erledigen. Damit ihr keine Fehler unterlaufen wür- den, habe sie mehr Sicherheiten einbauen müssen, z.B. in Form von Listen und Erinnerungsaufrufen, was den Aufwand erhöhe (act. 4/20 S. 13). 5.9.3. In Bezug auf diese Position werden offenbar privater und berufli- cher administrativer Aufwand miteinander vermischt. Der berufliche Auf- wand kann indessen nicht als Haushaltschaden, sondern lediglich unter dem Titel Erwerbsschaden geltend gemacht werden. Die Klägerin unter- lässt es darzulegen, wie hoch die Einschränkungen bei den privaten admi- nistrativen Arbeiten sind. Damit fehlt es in dieser Hinsicht an einer substan- tiierten Behauptung.
Die Beklagte wendet ein, die vorprozessualen Anwaltskosten seien im zür- cherischen Recht ausschliesslich im Rahmen der Prozessentschädigung zuzusprechen und damit durch diese abgegolten. Dass "Ansprüche für Ge- nugtuung und Anwalts- und Rechtsvertretungskosten" aus der Vereinba- rung vom 02.08.05 "ausgenommen" seien, bedeute keine Anerkennung des entsprechenden Anspruchs, und zwar weder dem Grundsatz noch der Hö- he nach. Zudem seien die behaupteten vorprozessualen Anwaltskosten nicht ausreichend substantiiert. Aus dem als "Honorarnote" betitelten Blatt gehe nicht einmal hervor, wer die Arbeiten geleistet haben solle. Die Be- klagte geht davon aus, dass es sich dabei um Z._____ gehandelt habe, der 2003 mit dem heutigen Anwalt der Klägerin im Anwaltsbüro ... und Partner tätig gewesen sei. Dieser Z._____ sei aber nicht Rechtsanwalt, weshalb der angewendete Stundenansatz von CHF 300 weit übersetzt sei. Auch fehlten die Voraussetzungen für einen Zinsanspruch, da die Beklagte nicht Schuld- nerin des Anwaltsbüros W._____ sei und auch nicht behauptet werde, die Klägerin habe die Anwaltsrechnung bereits bezahlt oder sei in Verzug ge- setzt worden (act. 11 S. 31 f., vgl. auch act. 59 S. 28). Anlässlich der Referentenaudienz vom 19. November 2009 gab der kläge- rische Rechtsvertreter auf entsprechende Fragen zu Protokoll, Herr Z._____ habe zumindest einen Teil der in Rechnung gestellten Leistungen erbracht. Dieser sei seiner Erinnerung nach eidgenössisch diplomierter Versicherungsexperte und habe 30 oder 40 Jahre bei der ... Versicherung gearbeitet, bevor er als Schadenssachbearbeiter ins Anwaltsbüro gewech- selt habe. Der klägerische Rechtsvertreter bestätigte sodann, dass Herr Z._____ weder Jurist noch Anwalt sei (Prot. S. 19 f.). In der Replik legt die Klägerin dar, vorprozessuale Anwaltskosten könnten höchstens dann durch die Prozessentschädigung abgegolten sein, wenn es sich um Kosten handle, die einen direkten Bezug zum Prozessthema und zum eingeklagten Betrag hätten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Von der am 28. Februar 2007 an die Klägerin gestellten Rechnung für den Aufwand bis und mit Ende Februar 2007 seien am 23. April 2009 von ihr
CHF 29'455.00 bezahlt worden, während ein Restbetrag und die Verzugs- zinsen noch offen seien (act. 52 Rz. 68). In Bezug auf den verrechneten Stundenansatz von CHF 300 macht die Klägerin geltend, die Beklagte wür- de ihren Schadenfachleuten, welche über die gleichen Fähigkeiten und das gleiche Fachwissen wie Z._____ verfügten, sogar mehr bezahlen (act. 52 Rz. 69 f.). 2. Rechtliches Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten werden als Kosten definiert, die den Parteien durch ihre Bemühungen im Kampf ums Recht vor Einleitung eines Zivilprozesses erwachsen, aber Prozesscharakter haben. Sie weisen dann Prozesscharakter auf, wenn sie im Zeitpunkt des Endentscheides, ret- rospektiv betrachtet, in Bezug auf die Vorbereitung oder auch die versuchte Verhinderung des Prozesses notwendig oder nützlich und angemessen wa- ren und eine adäquate Folge des schliesslich zum Prozess führenden Er- eignisses darstellten (W EBER, Die Prozessentschädigung mit besonderem Bezug auf ihre Ausgestaltung im zürcherischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1990, S. 115 ff.). Unter diese vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten fal- len unter anderem die in der Regel vom Betrag her am meisten ins Gewicht fallenden vorprozessualen Anwaltskosten. Das Bundesgericht hielt bezüglich vorprozessualer Anwaltskosten im Haft- pflichtrecht wiederholt fest, dass solche Kosten nur dann einen haftpflicht- rechtlichen Bestandteil des Schadens bilden, wenn sie notwendig und an- gemessen waren, der direkten Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen und nicht durch die nach kantonalem Recht zuzusprechende Partei- entschädigung gedeckt sind (BGE 117 II 101 = Pra 80 [1991] Nr. 163 E. 5 f.; BGE 117 II 394 E. 3a). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des gerichtlichen Verfahrens be- sti mmen sich wegen des engen Zusammenhanges mit dem Prozess grund- sätzlich nach dem Prozessrecht, also ausschliesslich nach kantonalem Recht, soweit der Bund darüber keine Bestimmungen aufgestellt hat (G UL-
DENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 408). Nur soweit die Kantone keine Bestimmungen aufgestellt haben, würde sich die Entschädigungspflicht subsidiär nach Bundesprivatrecht richten und müsste dann allenfalls zum Gegenstand einer selbstständigen Klage ge- macht werden können. Sind aber die zu ersetzenden vorprozessualen Kos- ten und Umtriebe als Prozessentschädigung zuzusprechen, so bleibt für de- ren Geltendmachung als selbstständige Klageposten kein Raum (ZR 63 [1964] Nr. 100 S. 231). Nach zürcherischer Praxis sind vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten nicht als Schadensposten geltend zu machen, sondern bei der Bemessung der Prozessentschädigung nach Massgabe des beidseitigen Unterliegens und Obsiegens berücksichtigt (vgl. § 68 Abs. 1 ZPO; ZR 72 [1973] Nr. 17 S. 29; ZR 63 [1964] Nr. 100 S. 231; F RANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 2a zu § 69 ZPO/ZH; WEBER, a.a.O., S. 119). Diese Kosten fliessen - so weit es sich dabei um Bemühungen für die Vorbereitung eines Prozesses handelt, welche nicht schon durch die normale Prozessentschädigung abgegolten sind - gemäss § 11 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 in die Prozessentschädigung ein und werden mit einer besonderen Gebühr für den notwendigen Zeitaufwand von in der Regel CHF 150.00 bis CHF 350.00 pro Stunde abgegolten. Sie sind daher im Sinne der bundesge- richtlichen Praxis von der Prozessentschädigung nach kantonalem Recht erfasst. 3. Würdigung Praxisgemäss könnte die Klägerin als haftpflichtrechtlichen Teil des Scha- dens und somit ausserhalb der Prozessentschädigung nur jene Kosten gel- tend machen, welche nicht mehr als vorprozessuale Rechtsverfolgungskos- ten qualifiziert werden können. Die Klägerin behauptet indessen nicht, dass es sich bei den geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten um sol- che handle, welche notwendig und angemessen seien und der direkten Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienten und nicht durch die
nach kantonalem Recht zuzusprechende Parteientschädigung abgegolten würden, sondern sie führt aus, es handle sich nicht um Kosten, die einen di- rekten Bezug zum Prozessthema und zum eingeklagten Betrag hätten (act. 52 Rz. 68). Es fehlt somit an der Behauptung, dass die geltend ge- machten Kosten die von der Praxis vorgegebenen Kriterien für eine Zu- sprechung erfüllen würden. Mangels Behauptung ist die geltend gemachte Forderung in der Höhe von CHF 36'961.55 abzuweisen. Abgesehen davon würde auch die pauschale Behauptung, dass die ge- nannten Kriterien erfüllt seien, den Anforderungen an eine genügende Sub- stantiierung nicht genügen. Um diese Frage beurteilen zu können, hätte die Klägerin die einzelnen Positionen der Honorarnote in ihren Rechtsschriften erläutern müssen, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, sich die Sachdar- stellung einer Partei aus den eingereichten Beilagen zusammenzustellen. Selbst eine Durchsicht der Honorarnote vom 28. Februar 2008 (act. 4/21) zeigt, dass die allgemein gehaltenen Erläuterungen zu den einzelnen Posi- tionen in dieser Hinsicht nicht aussagekräftig sind. Mit den vorhandenen In- formationen kann weder eine exakte Aufteilung zwischen den vorprozessu- alen und ausserprozessualen Aufwendungen einerseits noch die Überprü- fung der vorprozessualen Bemühungen auf ihre Notwendigkeit, Nützlichkeit und Angemessenheit hin andererseits vorgenommen werden. Nur nebenbei bemerkt ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin die Aufwendungen von Z._____, der unbestrittenermassen weder Jurist noch Anwalt ist, unter dem Titel "vorprozessuale Anwaltskosten" geltend macht. H. Fazit Zusammenfassend ist die Klage abzuweisen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der Streitwert beträgt CHF 211'848.55 (act. 1 S. 2). 2. Gemäss § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 bleibt die Verordnung des Obergerichts über die Ge- richtsgebühren vom 4. April 2007 (aGebV) anwendbar, da für das Verfahren insgesamt die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts anwendbar bleiben (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO). Ebenso gilt die bisherige Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsge- bühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV; vgl. § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010). 3. Mit Beschluss vom 24. August 2010 wurde der Klägerin die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt (act. 45 S. 11). Die unentgeltliche Prozess- führung befreit die unterliegende Partei von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH i.V.m. § 85 Abs. 1 ZPO/ZH). Die Kos- ten des der Klägerin bestellten Anwaltes werden ebenso von der Staats- kasse getragen (§ 87 ZPO/ZH). Eine Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung ist vorzubehalten für den Fall, dass die Klä- gerin in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt (§ 92 ZPO/ZH). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit die Klägerin jedoch nicht davor, eine all- fällige Prozessentschädigung an die Beklagte bezahlen zu müssen, wenn diese obsiegt (F RANK / STRÄULI / MESSMER, a.a.O., N 1 zu § 89 ZPO/ZH; VOGEL/SPÜHLER, a.a.O., Kap. 11 N 61). 4.1. Was die Gerichtsgebühr betrifft, so ist diese gemäss § 4 Abs. 2 aGebV um 1/3 zu erhöhen. Dies ist aufgrund der Durchführung der Refe- rentenaudienz und Vergleichsverhandlung sowie der im Hinblick auf den vorliegenden Entscheid erforderlichen Analyse, Prüfung und Abhandlung des umfangreichen Prozessstoffs angemessen.
4.2. Die Klägerin unterliegt, weshalb ihr die Gerichtsgebühr aufzuerle- gen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist (§ 64 Abs. 2 i.V.m. § 85 Abs. 1 ZPO/ZH). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO/ZH für die Gerichts- kosten und die Auslagen für die Rechtsvertretung bleibt vorbehalten. 5. Da die Klägerin unterliegt, hat sie der Beklagten eine Prozessent- schädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 ZPO/ZH). In Anwendung von § 2 i.V.m. § 6 aAnwGebV sind bei der Festsetzung der Prozessentschädi- gung die entsprechenden Zuschläge zur Grundgebühr zu berücksichtigen. Demgemäss erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 17'600.00. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt, infolge Bewilligung der un- entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO/ZH für die Ge- richtskosten und die Auslagen für die Rechtsvertretung bleibt vorbe- halten. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädi- gung von CHF 22'800.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, so- wie in elektronischer Form an die FINMA. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von dessen Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, nach Massgabe von Art. 72 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde, allenfalls nach Massgabe von Art. 113 ff. BGG subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden.
_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Thomas Seeger lic. iur. Helene Lampel