Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. HG080106/U
Mitwirkend: Der Oberrichter Peter Helm, Präsident, und die Oberrichterin Dr. Franziska Grob, die Handelsrichter Dr. Thomas Lörtscher, Dr. Stephan Weber und Dr. Albert Ganz sowie der Gerichtsschreiber Roger Büchi Urteil vom 22. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X._____
gegen
B._____ Gesellschaft, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Y._____
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 120'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 28.12.2005 sowie die Kosten des Friedensrichteramtes in der Höhe von CHF 750.-- zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Erwägungen: I. Prozessverlauf 1. Mit Eingabe vom 28. April 2008 (Datum Poststempel) gelangte der Kläger unter Beilage der Weisung des Friedensrichteramtes C._____ vom 29. Januar 2008 an das Bezirksgericht Zürich (act. 1 und 3). Nach Rücksprache mit dem klä- gerischen Rechtsvertreter übermittelte dieses die Klage an das Handelsgericht des Kantons Zürich (act. 1A). Der Kläger wurde kautioniert (Prot. S. 2 und 5). Die Klageantwortschrift datiert vom 10. November 2008 (act. 18). Mit Beschluss vom 3. März 2009 wurden die klägerischen Gesuche um Verzicht auf Kautionsauflage resp. um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen (act. 28 und Prot. S. 13; act. 13). Hierauf leistete der Kläger die Kaution fristgerecht (act. 30). Da die Beklagte dem Gericht bereits in ihrer Eingabe vom 10. November 2008 mitgeteilt hatte, sie sei in Anbetracht der gegenüber der eingeklagten Forde- rung bestehenden Einwände nicht bereit, einen Vergleich abzuschliessen (act. 17), wurde das Verfahren schriftlich fortgesetzt (Prot. S. 15). Die Replik da- tiert vom 22. Juni 2009 und die Duplik vom 26. Oktober 2009 (act. 33 und act. 39). Dabei teilte die Beklagte dem Gericht erneut mit, dass sie keine Vergleichsbereit- schaft habe (act. 38). Die Durchführung einer Referentenaudienz mit anschlies- senden Vergleichsgesprächen erschien daher nicht angezeigt. 2. Nach dem Hauptverfahren wurde mit Beweisauflagebeschluss vom 8. Ap- ril 2010 das Beweisverfahren eröffnet (act. 42). Die Beweisantretungsschriften der
Parteien datieren vom 20. (act. 46) und 25. Mai 2010 (act. 48). Nachdem der Klä- ger eine zusätzliche Kaution fristgerecht geleistet hatte (act. 52), wurde die Be- weisabnahme mit Beweisabnahmebeschluss vom 11. August 2010 vorerst auf die Beweisführung zum Unfallereignis beschränkt; die Parteien wurden aufgefordert, Barvorschüsse zu leisten und Expertenvorschläge für ein Gutachten zu unterbrei- ten (act. 53). Die Barvorschüsse gingen fristgerecht ein (act. 55A und 55B). Der Kläger unterbreitete innert Frist keinen Expertenvorschlag, während die Beklagte mit Eingabe vom 28. September 2010 Dr. sc. techn. D., dipl. Ing. ETH, von der E. als Experten vorschlug (act. 57). Mit Verfügung vom 29. September 2010 wurde die Beweisabnahme berichtigt und dem Kläger Frist angesetzt, um begründete Einwendungen gegen D._____ als Experten zu erheben (Prot. S. 38 f.). Der Kläger erhob mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 Einwendungen (act. 60), welche sich nach Stellungnahme der Beklagten vom 4. November 2010 (act. 62) als unbegründet erwiesen; D._____ wurde mit Beschluss vom 16. November 2010 als Sachverständiger ernannt (act. 65). Nachdem die Beklagte mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 weitere Urkunden eingereicht hatte (act. 67), erfolgte am 26. Januar 2011 die Experteninstruktion (act. 70). Das Gutachten datiert vom 16. Februar 2011 (act. 74). 3. Mit Eingabe vom 8. März 2011 teilte das Konkursamt F._____ dem Ge- richt mit, dass über den Kläger mit Urteil vom 23. Februar 2011 der Konkurs er- öffnet worden sei (act. 76). Mit Verfügung vom 14. März 2011 wurde Vormerk da- von genommen und das Konkursamt eingeladen, mitzuteilen, ob der Prozess von der Konkursmasse oder von einzelnen Gläubigern fortgesetzt werde (Prot. S. 45 f.). Das Konkursamt teilte mit Schreiben vom 13. April 2011 mit, dass das Kon- kursverfahren über den Kläger mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. März 2011 mangels Aktiven eingestellt worden sei und das Verfahren nach den entsprechenden Publikationen, auf welche hin kein Gläubiger die Durchfüh- rung des Verfahrens verlangt und den entsprechenden Kostenvorschuss geleistet habe, seit dem 12. April 2011 als geschlossen gelte (act. 79). Mit Eingabe vom 9. Mai 2011 erklärte der Kläger innert Frist (Prot. S. 48), den Prozess – welcher aufgrund der Mitteilung des Konkursamtes nicht eingestellt worden war – weiter- führen zu wollen (act. 81).
II. Sachverhalt und Parteistandpunkte 1. Am 28. Dezember 2005, ca. 12.00 Uhr, befand sich der Kläger mit seinem Fahrzeug, einem Opel Vectra, Kontrollschild Nr. ..., im Mittagsverkehr in einer Fahrzeugkolonne mit gebremstem Fahrzeug im Stand, als er von hinten von G._____ (nachfolgend "Unfallverursacher") mit dessen Auto, einem Honda Ac- cord 202i, Kontrollschild Nr. ..., angefahren wurde. Bei der Beklagten handelt es sich um die obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallverur- sachers. Auf den Beizug der Polizei haben die Unfallbeteiligten verzichtet (act. 4/3). Am darauffolgenden Tag, dem 29. Dezember 2005, meldete der Kläger den Schaden beim ... und begab sich anschliessend ins Stadtspital H., wo er sich bis 10. Januar 2006 ambulant behandeln liess (act. 4/4). Danach begab er sich zur Weiterbehandlung zu seinem Hausarzt Dr. med. I. (act. 4/5). Auf
dessen Anraten hin suchte der Kläger sodann die Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich auf, wo er am 12. und 18. Mai 2006 von Dr. med. J._____ untersucht wurde. Dieser erstellte am 15. August 2006 einen Bericht (act. 4/6). Ein hausärztliches Zeugnis von Dr. I._____ datiert vom 30. Juni 2006 (act. 4/7). Vom 10. Januar bis zum 29. Januar 2007 liess sich der Kläger sodann im Rehabilitationszentrum Klinik ... untersu- chen und therapieren. Der Austrittsbericht datiert vom 5. Februar 2007 (act. 4/8). Dr. I._____ erstellte am 16. Februar 2007 ein weiteres Zwischenzeugnis (act. 4/9) und am 21. Mai 2007 das Abschlusszeugnis (act. 4/10). 2. Der Kläger macht geltend, er habe beim Auffahrunfall vom 28. Dezember 2005 eine Halswirbelsäulendistorsion erlitten bzw. er habe seit dem Unfall ein cervikozephales und lumbovertebrales Syndrom aufgewiesen. Er macht für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit, nämlich vom 28. Dezember 2005 bis und mit dem 31. Januar 2007 zu 100% und vom 1. Februar 2007 bis und mit dem 30. April 2007 zu 50%, einen Erwerbsausfallschaden von CHF 114'550.-- und einen Haus- haltsschaden von CHF 39'150.-- geltend, welchen er zufolge vorbestandener kör- perlicher Beeinträchtigung (Halswirbeldistorsionsstrauma rezidivierend) um 33.3% auf zusammen CHF 102'518.-- reduziert. Weiter verlangt er eine Genugtuung von CHF 12'000.-- und die Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten von CHF 5'808.75. Den Schaden beziffert er auf total CHF 120'327.--, wobei ein Be- trag von CHF 120'000.-- eingeklagt wurde. Schliesslich fordert der Kläger auf dem Klagebetrag Zins von 5% seit dem 28. Dezember 2005. Die Beklagte bestreitet insbesondere unfallkausale Verletzungen und Beschwerden und beantragt die Abweisung der Klage. Auf die weiteren Parteivorbringen wird in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen, soweit sich dies als zur Entscheidfindung not- wendig erweisen sollte. III. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordung (ZPO) in Kraft getreten. Nach Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Ab- schluss vor der betroffenen Instanz. Auf das vorliegende Verfahren ist demnach das frühere kantonale Prozessrecht, mithin die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) und das Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich (GVG), anwendbar. Für die Rechtsmittel gilt hingegen das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Für die Rechtsmittel ist vorlie- gend somit das neue Prozessrecht massgebend (Art. 308 ff. ZPO). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht, wobei eine bestehende Zu- ständigkeit nach dem alten Recht erhalten bleibt (Art. 404 Abs. 2 ZPO). 2. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in K._____ und die Beklagte hat ihren Sitz in N._____. Es ist von einem Sachverhalt ohne Auslandsbezug auszugehen. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 65 SVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 26 Abs. 1 aGestG; § 63 Ziff. 1 i.V.m. § 62 GVG) und überdies unbestritten (act. 1 Rz. 3.; act. 18 S. 2). 3. Die Klage ist gehörig eingeleitet worden (§§ 102, 108 und 112 ZPO/ZH), was ebenfalls unbestritten ist (act. 1 Rz. 5; act. 18 S. 2 f.). IV. Materielles 1. Anspruchsvoraussetzungen und Beweislast 1.1. Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch verletzt, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG). Der Halter wird von der Haftpflicht nur befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetra- gen hat. Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Ver- schulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände (Art. 59 Abs. 1 und 2 SVG). Art
und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung ric hten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechtes über unerlaubte Handlungen (Art. 62 Abs. 1 SVG). Eine Körperverletzung gibt dem Geschädigten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänz- licher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Art. 46 Abs. 1 OR). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Haben Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR). Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstän- de dem Geschädigten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zuspre- chen (Art. 47 OR). Wie bereits erwähnt, steht dem Geschädigten im Rahmen sei- nes Anspruchs ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer zu (Art. 65 Abs. 1 SVG). 1.2. Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Der Kläger hat demnach zunächst in rechtsgenügender Weise zu behaupten und dann im Bestreitungsfalle zu beweisen, dass ein Unfallereignis zu Verletzungen bzw. Beschwerden geführt hat, dass die Verletzungen bzw. Be- schwerden einen Schaden bewirkt haben (Ursächlichkeit), dass der Unfall für die Körperverletzung und diese wiederum für den Schaden adäquat kausal erschei- nen (Adäquanz) und dass es sich beim Unfallverursacher um den Halter des auf- gefahrenen Fahrzeuges (Haltereigenschaft) und bei der Beklagten um dessen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung gehandelt hat (Versicherungsverhältnis). Sodann ist der geltend gemachte Schaden im Einzelnen darzutun (Schadensbe- rechnung). Ein Verschulden des Unfallverursachers ist nur dann nachzuweisen, wenn dieser bei der Schadenersatzbemessung Herabsetzungsgründe darzutun vermag (Neutralisation von Herabsetzungsgründen). 1.3. Die Beklagte hat demgegenüber in rechtsgenügender Weise zu be- haupten und im Bestreitungsfalle zu beweisen, dass der Unfall durch höhere Ge-
walt, durch grobes Verschulden des Klägers selber oder durch grobes Drittver- schulden verursacht wurde (Wegfall der Adäquanz), dass eine konstitutionelle Prädisposition als "Reserveursache" vorliegt und/oder dass die Ersatzpflicht aus dem Kläger zurechenbaren Umständen, insbesondere wegen konstitutioneller Prädisposition oder Selbstverschulden im Zusammenhang mit der Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens herabzusetzen ist (Herabsetzungsgründe). 1.4. Unbestritten sind im vorliegenden Fall grundsätzlich nur die Halterei- genschaft des Unfallverursachers und dessen Versicherungsverhältnis zur Be- klagten. Dass der Unfall durch höhere Gewalt, durch grobes Verschulden des Klägers selber oder durch grobes Drittverschulden verursacht worden wäre (Weg- fall der Adäquanz), behauptet die Beklagte nicht. Eine konstitutionelle Prädisposi- tion als Reserveursache und/oder als Herabsetzungsgrund anerkennt der Kläger lediglich im Umfang von 33.3%. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen liegen im Streit. Die Beklagte bestreitet – wie bereits erwähnt – insbesondere unfallkausale Verletzungen und Beschwerden des Klägers. 2. Unfallereignis vom 28. Dezember 2005 2.1. Der Kläger führt zum Unfallereignis vom 28. Dezember 2005 Folgendes aus: Er habe sich mit seinem Fahrzeug, einem Opel Vectra, im Mittagsverkehr in einer Fahrzeugkolonne mit gebremstem Fahrzeug im Stand befunden, als er von hinten vom Unfallverursacher mit dessen Auto, einem Honda Accord 202i, ange- fahren worden sei, ohne dass dieser gebremst hätte (act. 1 Rz. 2 und 6 i.V.m. act. 4/3). Es werde behauptet, dass das tatsächliche Delta-v mehr als 10 km/h be- tragen habe (act. 33 S. 6). Die Befragung des Unfallverursachers durch den Schadeninspektor sei erst am 4. Januar 2007 und damit über ein Jahr nach dem Unfallereignis erfolgt, weshalb auf die entsprechenden Sachverhaltsschilderungen nicht abgestellt werden könne. Sie würden bestritten (act. 33 S. 5 i.V.m. act. 19/5). Die Feststellung in der beklagtischen Unfallanalyse vom 23. Januar 2006, wonach am Heck des Opels des Klägers keine Berührungsspuren oder Be- schädigungen hätten festgestellt werden können, die sich eindeutig dem Unfall zuordnen liessen, sei inkonsistent. Immerhin seien Schäden festgestellt worden
und sei der Sachschaden entschädigt worden. Ohnehin handle es sich um eine "hausinterne" Analyse. Die Sachdarstellung und Schlussfolgerungen in der Analy- se würden bestritten. Es sei ein unfalltechnisches Gutachten einzuholen (act. 33 S. 6 i.V.m. act. 19/6). Es sei keineswegs von einem Bagatellunfall auszugehen, wie die gravierenden Folgen gezeigt hätten (act. 33 S. 3). 2.2. Die Beklagte verweist zunächst auf die Befragung des Unfallverursa- chers durch ihren Schadeninspektor. Der Unfallverursacher habe angegeben, der Unfall habe sich im rollenden Kolonnenverkehr ("Stop-and-Go-Verkehr") ereignet, bei sehr geringen Geschwindigkeiten. Er sei einen Moment unachtsam gewesen. Als er realisiert habe, dass der Kläger abgebremst habe, habe er ebenfalls die Bremsung eingeleitet. Die Kollision habe er gleichwohl nicht mehr verhindern können. Er und der Kläger seien dann sofort ausgestiegen und hätten die Fahr- zeuge begutachtet. Man habe jedoch vor Ort an keinem der Wagen etwas fest- stellen können. Er habe seine Adresse hinterlegt. Ein Unfallprotokoll hätten sie nicht aufgenommen. Man habe sich ca. 5 Minuten auf dem Unfallplatz aufgehal- ten. Der Kläger und er seien dann wieder eingestiegen und weggefahren. Seiner Einschätzung nach habe es sich um einen absoluten Bagatellunfall gehandelt (act. 18 S. 7 i.V.m. act. 19/5). Demnach werde bestritten, dass der Unfallverursa- cher ungebremst auf den Kläger aufgefahren sei. Gemäss beklagtischer Unfall- analyse hätten sich denn auch weder an der Front des auffahrenden Honda noch am Heck des Opel des Klägers Berührungspunkte oder Beschädigungen feststel- len lassen, die sich eindeutig dem Unfall hätten zuordnen lassen. Selbst wenn die – aller Wahrscheinlichkeit nach bereits vorbestehenden und ohnehin bloss gering- fügigen – Schäden an beiden Fahrzeugen gleichwohl als Grundlage für die Fest- setzung der Deformationsenergie genommen würden, so liesse sich eine kollisi- onsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Autos des Klägers von 0.8 km/h bis allerhöchstens 6 km/h errechnen. Diese Werte würden auf den eben ausgeführten "schlimmstmöglichen und unwahrscheinlichen Annahmen" basieren. Aufgrund der getroffenen Annahmen müsse das tatsächliche Delta-v daher realis- tischerweise sehr viel geringer gewesen sein, wahrscheinlich im Bereich von 0.8 km/h bis allerhöchstens 2.5 km/h (act. 18 S. 7 f. und act. 39 S. 5 f. i.V.m. act. 19/6). Der Kläger sei zudem mit aufrechtem Oberkörper und gerader Kopfhal-
tung dagesessen, habe beide Hände am Lenkrad gehabt und habe die Sicher- heitsgurte getragen. Er habe sich als Folge des Stosses, relativ zu seinem Fahr- zeug, annähernd gerade nach hinten bewegt (act. 18 S. 8 i.V.m. act. 4/3 S. 1 und act. 19/6). Aufgrund der geringen Höhe des Sachschadens, der nur gerade CHF 1'321.20 betragen habe, habe sie, die Beklagte, auf weitere Nachforschun- gen zu den vorbestandenen Sachschäden verzichtet (act. 39 S. 6). 2.3. Demnach ist unbestritten, dass sich der Kläger am 28. Dezember 2005 mit seinem Fahrzeug, einem Opel Vectra, im Mittagsverkehr in einer Fahrzeugko- lonne mit gebremstem Fahrzeug im Stand befand, als er von hinten vom Unfall- verursacher mit dessen Auto, einem Honda Accord, angefahren wurde. Unbestrit- ten ist auch, dass der Kläger im Zeitpunkt des Aufpralls mit aufrechtem Oberkör- per und gerader Kopfhaltung dagesessen ist, beide Hände am Lenkrad gehabt hat, die Sicherheitsgurte getragen hat und sich als Folge des Stosses, relativ zu seinem Fahrzeug, annähernd gerade nach hinten bewegt hat. Strittig ist hinge- gen, ob der Unfallverursacher ungebremst oder bei eingeleiteter Bremsung auf den Kläger aufgefahren ist, ob die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeuges des Klägers durch den Heckanstoss des Fahrzeuges des Unfall- verursachers tatsächlich mehr als 10 km/h oder aber 0.8 km/h bis allerhöchstens 2.5 km/h betragen hat und ob die im unfallanalytischen Parteigutachten der Be- klagten vom 23. Januar 2006 (act. 19/6) am Heck des Fahrzeuges des Klägers und an der Front des Fahrzeuges des Unfallverursachers festgestellten und foto- grafisch festgehaltenen Schäden allesamt vom Auffahrunfall herrühren. 2.4. Beim Unfallereignis, insbesondere bei der Unfallschwere, handelt es sich um ein relevantes Beurteilungskriterium für die Ursächlichkeit; denn ein Un- fallereignis muss so, wie es sich gemäss erstelltem Sachverhalt ereignet hat, im konkreten Fall tatsächlich geeignet sein, die behaupteten Beschwerden und Be- funde, welche im Bestreitungsfall durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein müssen, zu verursachen (ZR 102 [2003] Nr. 36). 2.5. Zum Unfallereignis vom 28. Dezember 2005 wurde auf übereinstim- menden Antrag der Parteien ein gerichtliches Gutachten eingeholt, welches vom 16. Februar 2011 datiert (act. 74). Dr. sc. techn. D._____, dipl. Ing. ETH, und die
von ihm beigezogenen Hilfspersonen L., dipl. Automobil-Ing. HTL, und Dr. med. M., Facharzt für Rechtsmedizin, hielten darin fest, es seien weder An- haltspunkte vorhanden, aufgrund derer eindeutig davon ausgegangen werden müsse, dass das Fahrzeug des Unfallverursachers (Honda) ungebremst auf das klägerische Fahrzeug (Opel) geprallt sei, noch solche, aufgrund derer eindeutig davon ausgegangen werden müsse, dass der Honda bei eingeleiteter Bremsung auf den Opel geprallt sei (act. 74 S. 2). Sofern der Stossfänger des Opel links durch den Anprall des Honda nach vorne geschoben worden sei, sei eher davon auszugehen, dass der Honda nicht oder nur leicht gebremst aufgefahren sei (act. 74 S. 2). Zur kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeuges (sog. Delta-v) hielten die Experten weiter fest, sofern beide Fahrzeu- ge während der Kollision nicht gebremst worden seien, habe der Opel durch den Heckanprall des Honda eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung im Sinne einer Fahrzeugbeschleunigung nach vorne von 2.1 - 6.2 km/h erfahren. Wenn bei den Berechnungen davon ausgegangen werde, dass der Opel während des Heckanpralles des Honda normal mit der Betriebsbremse gebremst worden sei, so errechne sich eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von rund 1.3 - 5.5 km/h. Dabei müssten die Geschwindigkeitswerte nahe an den Toleranz- grenzen aufgrund der Berechnungen mit Extremwerten als wenig wahrscheinlich bezeichnet werden (act. 74 S. 10). Demnach würden die Berechnungen im unfall- technischen Privatgutachten der Beklagten vom 23. Januar 2006 (act. 19/6) als plausibel angesehen; bei den Berechnungen des unteren Grenzwertes hätten sich geringfügige Toleranzen ergeben. Wenn der Opel während des Anpralles stark gebremst worden sei, könne aus technischer Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung etwas tiefer als 1.3 km/h gewesen sei, auch wenn dies als eher unwahrscheinlich angesehen werde (act. 74 S. 3). Dementsprechend sei eine kollisionsbedingte Geschwindig- keitsänderung des Opel von mindestens 0.8 km/h möglich. Aufgrund der vorlie- genden Unterlagen könne die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung auch mehr als 2.5 km/h betragen haben (act. 74 S. 3). Es könne aber mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeits- änderung des klägerischen Fahrzeuges mehr als 10 km/h betragen habe (act. 74
S. 3). Das gerichtliche Gutachten, welches in erster Linie ein unfalltechnisches Gutachten darstellt, ist nachvollziehbar und schlüssig. Die Parteien wendeten denn auch nichts dagegen ein, sondern beantragten übereinstimmend eine er- gänzende biomechanische Begutachtung. 2.6. Da sich der Kläger während des Unfallereignisses unstrittig mit ge- bremstem Fahrzeug im Stand befunden hat, ist nach dem Gutachten von einer maximalen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeuges von rund 1.3 - 5.5 km/h mit einem wahrscheinlichsten Mittelwert von 3.4 km/h auszugehen. Die zum Beweis anerbotene persönliche Befragung des Klägers erübrigt sich vor dem Hintergrund des Gutachtens. Auch eine klägerische Beweisaussage zum Unfallereignis erscheint nicht mehr als geboten (vgl. § 150 Abs. 1 ZPO/ZH). Der Kläger vermag mithin nicht nachzuweisen, dass die kollisi- onsbedingte Geschwindigkeitsänderung seines Fahrzeuges mehr als 10 km/h be- tragen hat. Auf die Unfallschwere wird bei der Beurteilung der Ursächlichkeit zu- rückzukommen sein. 2.7. Die gutachterliche Ermittlung der Kollisionseinwirkung erfolgte unter der Annahme, dass sämtliche Beschädigungen am Heck des Fahrzeuges des Klä- gers, insbesondere auch diejenigen am Stossfänger und an der linken Heckleuch- te, und an der Front des Fahrzeuges des Unfallverursachers, insbesondere auch diejenigen am Kennzeichen, vom Auffahrunfall herrühren (act. 74 S. 7 f.). Wenn dem Kläger sogar unter dieser Annahme, welche zu einer höheren kollisionsbe- dingten Geschwindigkeitsänderung führte, der Nachweis von unfallkausalen Ver- letzungen und Beschwerden nicht gelingen würde, könnte die umstrittene Frage, ob tatsächlich sämtliche Beschädigungen an den Fahrzeugen vom Unfall vom 28. Dezember 2005 herrühren (act. 42 S. 2), offen gelassen werden. 3. Verletzungen und Beschwerden 3.1. Der Kläger führt zu seinen Verletzungen und Beschwerden Folgendes aus: Er habe beim Auffahrunfall vom 28. Dezember 2005 eine Halswirbelsäulen- distorsion erlitten. Er habe sich den Kopf am Nackenschutzpolster angestossen.
Er sei erschrocken und habe ein unangenehmes Gefühl im Nackenbereich rechts verspürt, so dass er fast eine Minute vorerst im Fahrzeug habe sitzen bleiben müssen. Er sei dann nach Hause gefahren und habe gegen Abend immer stärke- re Schmerzen im Nackenbereich rechts verspürt. Auch die Einnahme von Schmerzmitteln habe nichts geholfen (act. 4/3). Am nächsten Tag habe er sich in die Notfallabteilung des H._____ Spitals begeben, weil er seit der Kollision immer stärkere Schmerzen im Nacken und in der Kreuzgegend verspürt habe. Im Kurz- bericht vom 10. Januar 2006 seien als Symptome immer stärker werdende Schmerzen im Nacken und in der Kreuzgegend, welche auch mit Ponstan nicht zu lindern gewesen seien, angegeben. Sodann sei eine HWS-Distorsion mit/bei degenerativen Bandscheibenveränderungen C3-C6, dorsaler Diskusprotrusion, ohne Einengung des Spinalkanals C4/C5, und St. nach HWS-Distorsionstrauma 2002, nach 1 Jahr ohne Beschwerden, sowie eine LWS-Distorsion mit/bei dege- nerativen Veränderungen L2-L4 diagnostiziert worden. Die ambulante Behand- lung habe bis zum 10. Januar 2006 gedauert (act. 4/3 und 4/4). Danach habe er sich zur Weiterbehandlung zu seinem Hausarzt, Dr. I., begeben, welcher am 16. Januar 2006 bestätigt habe, dass er durch eine Verletzung, die er sich bei einer Auffahrkollision am 28. Dezember 2005 zugezogen habe, wegen eines Schleudertraumas in seiner Behandlung stehe (act. 4/5). Nach dem Schleuder- trauma habe der Kläger einen Tinnitus beidseits, aber rechts betont, festgestellt. Das Rauschen im Ohr sei nicht erst im April/Mai 2006 aufgetreten (act. 33 S. 15 i.V.m. act. 4/6 S. 3 oben). Auf Anraten von Dr. I. habe er sich in die Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich begeben, wo er am 12. und 18. Mai 2006 von Dr. med. J._____ untersucht wor- den sei. Dieser habe gemäss seinem Bericht vom 15. August 2006 einen dekom- pensierten Tinnitus aurium nach wiederholtem Halswirbelsäulen-Schleudertrauma bei psychosozialer Überlagerung mit depressiver Entwicklung diagnostiziert (act. 4/6 S. 2 f.). Der Verlauf der Verletzungen sei ungünstig gewesen. Bis Mitte des Jahres 2006 habe keine Besserung stattgefunden. Dr. I._____ habe in sei- nem hausärztlichen Zeugnis vom 30. Juni 2006 bestätigt, dass er am 28. Dezember 2005 ein Schleudertrauma erlitten habe, durch welches die Symp- tomatik eines vorangegangenen Schleuderschädeltraumas reaktiviert worden sei.
Er leide unter Anfällen von Schwitzen bei der geringsten Anstrengung, Attacken von starken Schmerzen in der Halswirbelsäule und im Lendenbereich, Tinnitus, Konzentrationsstörungen und psychischer Labilität (act. 4/7). In der Folge sei er von Dr. I._____ im Rehabilitationszentrum Klinik ... zur Untersuchung und Thera- pie angemeldet worden. Der Klinikaufenthalt habe vom 10. Januar bis zum 29. Januar 2007 gedauert. Der Austrittsbericht bestätige die Symptome und die Anfangsdiagnose. 3.2. Alle untersuchenden und behandelnden Ärzte hätten somit im Zusam- menhang mit dem Unfall vom 28. Dezember 2005 die Diagnose einer Halswirbel- säulendistorsion bzw. eines Schleudertraumas gestellt (act. 33 S. 15 i.V.m. act. 4/4-8). Somit stehe fest, dass er durch den Auffahrunfall vom 28. Dezember 2005 ein cervikozephales und lumbovertebrales Syndrom aufgewiesen habe (act. 1 Rz. 6-15). Wegen vorbestandener körperlicher Beeinträchtigung (Halswir- beldistorsionsstrauma rezidivierend) sei eine Herabsetzung des Schadens um 33.3% gerechtfertigt (act. 1 Rz. 26). 3.3. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger beim Auffahrunfall ein Schleu- dertrauma erlitten habe (act. 39 S. 11). Es treffe nicht zu, dass er nach dem Unfall ein unangenehmes Gefühl im Nackenbereich rechts gehabt habe und deshalb vorerst fast eine Minute im Auto habe sitzen bleiben müssen. Der Unfallverursa- cher, welcher vom beklagtischen Schadeninspektor befragt worden sei, habe ausgesagt, dass er und der Kläger nach der Kollision sofort ausgestiegen seien und die Fahrzeuge begutachtet hätten. Der Kläger habe sich am Unfallplatz in keiner Weise über Beschwerden geäussert und er habe auch nicht den Eindruck gemacht, solche zu haben oder unter Schock zu stehen (act. 18 S. 7 und 12 i.V.m. act. 19/5). Auch habe der Kläger nach dem Unfall unbestrittenermassen nach Hause und am darauffolgenden Tag zum ... im ... in N._____ fahren kön- nen. Es werde bestritten, dass die Nackenschmerzen gegen Abend immer stärker geworden seien (act. 18 S. 8 und 12). 3.4. Den vom Kläger geltend gemachten Schmerzen im Nacken und in der Kreuzgegend hätten keine objektivierbaren Befunde zugrunde gelegen (act. 18 S. 16 und act. 39 S. 14). Der Unfall habe weder zu ossären Läsionen, noch zu
neurologischen Ausfällen, noch zu Weichteilläsionen geführt (act. 18 S. 12 und act. 39 S. 14 i.V.m. act. 4/4). Vielmehr habe der Kläger bereits vor dem Unfall an erheblichen psychischen und somatischen Beeinträchtigungen gelitten, die ihn daran gehindert hätten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und einen Haushalt zu führen (act. 18 S. 9). Die erheblichen psychosozialen Belastungen im Zeitpunkt des Unfalls würden daher rühren, dass der Kläger eine schwierige Vergangenheit habe (Herkunftsland O._____, fehlende Berufsausbildung, als Flüchtlingsfamilie in die Schweiz, Probleme, hier Tritt zu fassen), dass er mit finanziellen Problemen zu kämpfen gehabt habe (Schulden, Privatkonkurs im Jahre 2001, Verurteilung zur Bezahlung von CHF 550'000.-- im Jahre 2005, viermonatige Arbeitslosigkeit, Mittellosigkeit, vollumfängliche Abhängigkeit von der Sozialfürsorge seit anfangs Dezember 2005) und dass er sich in einer schwierigen familiären Situation befun- den habe (fehlende Versorgungsmöglichkeit, belastete Beziehung, familiäre Spannungen, Trennung anfangs Dezember 2005 und Auszug aus der Familien- wohnung allein in eine kleine Einzimmerwohnung). In den Arztberichten werde zahlreiche Male auf diese Probleme hingewiesen (act. 18 S. 9 f.). Diese belasten- de psychosoziale Situation habe schon vor dem Unfall diverse gesundheitliche Auswirkungen gehabt. So habe der Kläger bereits seit mehreren Jahren an de- pressiver Verstimmung (act. 4/8, Zusammenfassung Krankengeschichte, persön- liche Anamnese) und schon vor dem Auffahrunfall an ausgeprägten Schweisssek- retionen (act. 4/7 S. 1 und act. 4/8, Zusammenfassung Krankengeschichte) sowie gemäss eigenen Angaben an Kopfschmerzen und Migräne (act. 4/3 S. 3 unten) gelitten. Zudem habe er auch an einem Magengeschwür gelitten, welches zu chronischen Schmerzen und dazu geführt habe, dass er sich andauernden Be- handlungen mit Protonenpumpenhemmer habe unterziehen müssen (act. 4/7, Di- agnose). Vor allem aber habe der Kläger im Jahre 2002, also nur drei Jahre vor dem Auffahrunfall, als Folge eines Sturzes auf den Hinterkopf ein ganz schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten, das zu komplexen und langandauernden Be- schwerden geführt habe mit Schmerzen in der ganzen Wirbelsäule, Schwitzen, Schwindel und Kopfweh (act. 4/7 S. 1 und act. 4/8, Diagnose). Es sei davon aus- zugehen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 28. Dezember 2005 nach wie vor an den Folgen dieses Schädel-Hirn-Traumas gelitten habe.
Hinzu komme, dass er im Frühjahr 2004, d.h. eineinhalb Jahre vor dem Autoun- fall, von der Treppe gestürzt sei und sich einen Meniskus- und Kreuzbandriss zu- gezogen habe (act. 4/7). Das am 10. Januar 2006, also kurz nach dem Unfall er- stellte MRI habe ergeben, dass beim Kläger bereits vor dem Unfall sowohl an der Hals- als auch an der Lendenwirbelsäule zahlreiche degenerative Veränderungen sowie alte Diskusprotrusionen vorgelegen hätten (act. 4/4, Diagnose; act. 18 S. 10 f.). Die Nackenschmerzen bzw. die diesbezüglichen Untersuchungsergeb- nisse, nämlich der Muskelhartspann und die muskuläre Dysbalance, würden eng mit der vorbestehenden und unfallunabhängigen belastenden psychosozialen und finanziellen Situation des Klägers zusammenhängen (act. 18 S. 13 i.V.m. act. 4/8 S. 2, 4/6 und 4/7, Diagnose). Ohnehin habe der Kläger trotz der geltend gemach- ten Beschwerden drei bis vier Mal pro Woche im Schwimmbad Crawlen gehen können (act. 18 S. 13 i.V.m. act. 4/3 S. 3 oben). An der für den Kläger im Vorder- grund stehenden Beeinträchtigung, nämlich die ausgeprägte Schweisssekretion (Hyperhidrosis), habe er schon vor dem Unfall gelitten (act. 39 S. 10 i.V.m. act. 4/7 S. 1 und act. 4/8, Zusammenfassung Krankengeschichte). Zudem sei die- se für ein Schleudertrauma auch gänzlich untypisch (act. 18 S. 12 i.V.m. act. 4/8 S. 1). Der Tinnitus schliesslich sei nicht unfallkausal gewesen, habe anscheinend nur vorübergehend bestanden und sei ohnehin nicht störend gewesen (act. 18 S. 14 und act. 39 S. 12 f. i.V.m. act. 4/3 S. 2 und act. 4/6). 3.5. Das Unfallereignis vom 28. Dezember 2005 habe somit weder zu einer nachweisbaren Verschlimmerung des bereits beeinträchtigten Gesundheitszu- standes noch zu einer Vergrösserung der bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit geführt (act. 18 S. 11 und 14). 3.6. Zusammenfassend behauptet der Kläger demnach, er habe beim Auf- fahrunfall vom 28. Dezember 2005 ein Akzelerationstrauma (HWS- Schleudertrauma) erlitten und nachfolgend an einem rezidivierenden zervikoze- phalen und lumbovertebralen Syndrom gelitten. Konkret macht er die folgenden, nicht-vorbestandenen Beschwerden geltend: (i) Schmerzen bzw. Schmerzattacken im Nacken und in der Kreuzgegend bzw. im Lendenbereich seit dem Unfall,
(ii) Schwitzanfälle (Hyperdrosis) bei geringster Anstrengung seit dem Un- fall, (iii) Tinnitus beidseits, aber rechts betont, seit kurz bzw. drei Wochen nach dem Unfall und (iv) Konzentrationsstörungen sowie psychische Labilität, seit dem Unfall (sinngemäss). 3.7. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger beim Auffahrunfall vom 28. Dezember 2005 ein HWS-Schleudertrauma mit nachfolgendem rezidivieren- den zervikozephalen und lumbovertebralen Syndrom erlitten habe. Das Vorliegen der vorstehend genannten, konkret geltend gemachten Beschwerden (i) - (iv) nach dem Unfallereignis bestreitet sie hingegen grundsätzlich nicht, sondern macht vielmehr geltend, diese hätten bereits vor dem Unfallereignis vorgelegen. Bei dem gesundheitlichen Vorzustand des Klägers, der Diagnose eines HWS- Schleudertraumas und dem Beschwerdebild nach dem Unfall handelt es sich um relevante Beurteilungskriterien für die Ursächlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.1 S. 122; BGE 119 V 335 E. 2b/aa S. 340; ZR 102 [2003] Nr. 36). 4. Ursächlichkeit 4.1. Der Kläger ist der Ansicht, dass aufgrund mehrerer ärztlicher Zeugnisse feststehe, dass er durch den Auffahrunfall vom 28. Dezember 2005 ein cerviko- zephales und lumbovertebrales Syndrom aufgewiesen habe und infolgedessen bis zum 31. Januar 2007 zu 100% und sodann bis zum 31. (recte: 30.) April 2007 zu 50% arbeitsunfähig gewesen sei. Hierdurch habe er einen Erwerbsausfall- und Haushaltsschaden erlitten (act. 1 Rz. 15, 22 und 24 f.). Wegen vorbestandener körperlicher Beeinträchtigungen (Halswirbeldistorsionstrauma rezidivierend) recht- fertige sich eine Herabsetzung dieses Schadens gestützt auf Art. 44 Abs. 1 OR um 33,3% (act. 1 Rz. 26). 4.2. Der Kläger bestreitet, dass er im Zeitpunkt des Auffahrunfalls vom 28. Dezember 2005 an erheblichen psychischen und somatischen Beeinträchti- gungen gelitten habe, die ihn daran gehindert hätten, einer Erwerbstätigkeit nach-
zugehen und einen Haushalt zu führen. Demnach treffe es auch nicht zu, dass schon vor dem Unfall keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestanden habe (act. 33 S. 4, 7 und 12). Ebenfalls bestritten werde, dass der Unfall zu keinen nachweisbaren Verschlimmerungen seines Gesundheitszustandes geführt habe, dass nach dem Unfall die vorher bestehenden Beeinträchtigungen im Vorder- grund gestanden hätten und dass infolge des Unfalls keine zusätzliche Arbeitsun- fähigkeit eingetreten sei (act. 33 S. 12). Er bestreite auch, dass er vor dem Unfall an einer extremen psychosozialen Belastung gelitten habe, die sich in verschie- denen psychischen und somatischen Symptomen niedergeschlagen habe (act. 33 S. 7 f.). So hätten der Muskelhartspann und die muskuläre Disbalance keinen en- gen Zusammenhang mit seiner sozialen und finanziellen Situation gehabt (act. 33 S. 14). Auch habe die depressive Verstimmung keinen Krankheitswert gehabt und die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflusst (act. 33 S. 14). 4.3. Richtig sei hingegen, dass er im Jahre 2002 ein Schädel-Hirntrauma er- litten habe. Die ausgeprägten Schweisssekretionen hätten auch bei diesem ers- ten Schleudertrauma eine Rolle gespielt. Von diesem Unfall habe er sich aber nach etwa zwei Jahren erholt gehabt, was im hausärztlichen Bericht festgehalten sei (act. 33 S. 3 und 11 i.V.m. act. 4/7). Sämtliche Beschwerden seien ausgeheilt gewesen und hätten im Zeitpunkt des Auffahrunfalls vom 28. Dezember 2005 überhaupt nicht mehr bestanden. Er sei vor diesem Unfall wieder zu hundert Pro- zent arbeitsfähig gewesen (act. 33 S. 11 und 13). Die Schweisssekretionen seien erst danach wieder aufgetreten (act. 33 S. 10 f. i.V.m. act. 4/4, act. 4/7 S. 2 Abs. 2 und act. 4/8 S. 3 Mitte). 4.4. Beim Auffahrunfall vom 28. Dezember 2005 handle es sich keineswegs um einen Bagatellunfall, wie die gravierenden Folgen gezeigt hätten (act. 33 S. 3). Grundsätzlich sei festzustellen, dass die Grösse des Delta-v's bzw. die Schwere des (zweiten) Unfalls bei Rezidiven (gem. Klinischem Wörterbuch : Pschyrembel: Wiederauftreten, Rückfall) eines Halswirbelsäulendistorsionstraumas für die Fra- ge der Kausalität keine entscheidende bzw. kausalitätsausschliessende Rolle spielen könne, da die Tatsache des Rezidivs als solches kausalitätsbegründend sei. Dies sei gerichtsnotorisch und könnte auch mit einem ärztlichen Gutachten
bestätigt werden (act. 33 S. 7 und 11 f.). Die Beeinträchtigungen und die Arbeits- unfähigkeit könnten ohne Weiteres mehr als überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 28. Dezember 2005 zurückgeführt werden (act. 33 S. 12). 4.5. Wegen seiner Beschwerden sei er auch nicht mehr in der Lage gewe- sen, seinen Haushalt zu führen. Ein Halswirbeldistorsionstrauma sei die klassi- sche gesundheitliche Beeinträchtigung, die zu einer vollständigen Einschränkung in der Haushaltsführung führe. Es könnten keine, auch nicht leichte Lasten getra- gen werden. Die Rotation der Halswirbelsäule sei absolut eingeschränkt und selbst die einfachsten Verrichtungen könnten nicht gemacht werden (act. 1 Rz. 25 und act. 33 S. 25). 4.6. Sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang seien somit gegeben (act. 33 S. 4, 17 und 26). Die Unfallkausalität sei von den behandelnden Ärzten denn auch ohne Weiteres bestätigt oder zumindest nicht in Frage gestellt worden. Es werde ausdrücklich die Einholung einer gerichtlichen Expertise beantragt (act. 33 S. 15 ff. i.V.m. act. 4/4, 4/5 und 4/8, aber auch act. 4/6 und 4/7). Richtig sei hingegen, dass die medizinischen Akten Hinweise auf Vorzustände und unfallfremde Faktoren enthalten würden. Diese seien in der Klage mit einer Reduktion um einen Drittel angemessen berücksichtigt worden. Bestritten werde jedoch, dass die medizinischen Akten das Bestehen eines Kau- salzusammenhangs mit dem Unfall widerlegen würden (act. 33 S. 4 und 26). 4.7. Die Beklagte ist hingegen der Meinung, es läge ein Bagatellunfall vor, der die geltend gemachte Beeinträchtigung und Arbeitsunfähigkeit nicht erklären könne, auch nicht bei Vorliegen eines Rezidivs, und schon gar nicht deren Dauer von fast eineinhalb Jahren. Sowohl der natürliche Kausalzusammenhang als auch die Adäquanz seien zu verneinen. Die medizinischen Akten würden viele Hinwei- se auf Vorzustände und unfallfremde Faktoren enthalten, zahlreiche Fragen auf- werfen und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs widerlegen. Die blosse Reduktion des Schadens bzw. Schadenersatzes um einen Drittel, wie es der Klä- ger tue, vermöge dem Fall nicht gerecht zu werden (act. 18 S. 5, 7, 12 und 28). Die Ärzte hätten sich zum Kausalzusammenhang nicht explizit geäussert. Dies sei auch nicht ihre Aufgabe gewesen. Einzig Dr. I._____ habe zwar zum Kausalzu-
sammenhang salopp Stellung genommen, jedoch seine Annahme einer Unfall- kausalität nicht begründet (act. 18 S. 15 und act. 39 S. 11 und 13 f. i.V.m. act. 4/7). Der vorliegende Fall sei mit demjenigen vergleichbar, welcher dem han- delsgerichtlichen Urteil vom 16. Juni 2008 (Geschäfts-Nr. HG040046) zugrunde gelegen habe. Auch vorliegend gehe es um ein banales Ereignis und sei der Ge- schädigte im Zeitpunkt des Unfalls einem enormen Druck und einer sehr grossen Belastung ausgesetzt gewesen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei es sehr wahrscheinlich, dass diese Belastung und nicht das banale Auffahrereignis die Ursache der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Klägers gewesen sei. Die Adäquanz sei daher auch im vorliegenden Fall zu verneinen (act. 39 S. 14). 4.8. Wie bereits erwähnt, habe der Kläger schon vor dem Unfall an erhebli- chen psychischen und somatischen Beeinträchtigungen gelitten, die ihn daran gehindert hätten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und einen Haushalt zu füh- ren. Die geltend gemachte Beeinträchtigung und Arbeitsunfähigkeit im Erwerb und im Haushalt sei nicht auf den Unfall zurückzuführen. Schon vor dem Unfall habe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestanden (act. 18 S. 9). Der Unfall habe weder zu einer nachweisbaren Verschlimmerung des Gesundheitszustan- des noch zu einer Vergrösserung der bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit ge- führt (act. 18 S. 11 und 14). 4.9. Gegen die Ursächlichkeit und die Adäquanz würden schliesslich auch die bereits erwähnten Umstände sprechen, dass der Kläger auf der Unfallstelle keinerlei Beschwerden angegeben und mit dem Auto problemlos nach Hause und am darauffolgenden Tag zum ... im ... in N._____ habe fahren können (act. 18 S. 12), dass der Unfall zu keinen ossären Läsionen, neurologischen Ausfällen o- der Weichteilläsionen geführt habe (act. 18 S. 12 i.V.m. act. 4/4) und den geltend gemachten Nacken- und Kreuzschmerzen keine objektivierbaren Befunde zu- grunde gelegen hätten (act. 18 S. 16), dass der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem ersten Auftreten des vorübergehenden Tinnitus, welcher ohnehin keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe, viel zu gross gewesen sei, egal ob er drei Wochen nach dem Unfall oder erst im April/Mai 2006 aufgetre- ten sei (act. 18 S. 14 und act. 39 S. 12 f. i.V.m. act. 4/3 S. 2 und act. 4/6), und
dass die ausgeprägte Schweisssekretion (Hyperhidrosis) für ein Schleudertrauma gänzlich untypisch sei (act. 18 S. 12 i.V.m. act. 4/8 S. 1). Es falle zudem auch auf, dass eine Arbeitsunfähigkeit erstmals ein halbes Jahr nach dem Unfall bestätigt worden sei, und zwar durch den Hausarzt Dr. I._____ auf Verlangen des Klägers rückwirkend per Unfalldatum (act. 4/7). Laut Ärzten der Klinik ... wäre nach dem Klinikaufenthalt sodann bloss noch eine maximal vier- bis sechswöchige Arbeits- unfähigkeit gerechtfertigt gewesen (act. 4/8 S. 3), wogegen der Hausarzt Dr. I._____ ohne Grund die Arbeitsunfähigkeit noch während vollen drei Monaten habe weiterlaufen lassen (act. 18 S. 15). 4.10. In Bezug auf den Haushaltsschaden werde schliesslich bestritten, dass ein Schleudertrauma generell zu einer vollständigen Einschränkung in der Haus- haltsführung führe. Dies dürfe eher die Ausnahme sein. In den meisten Fällen lie- ge keine oder allenfalls eine bloss geringfügige vorübergehende Einschränkung vor. Ohnehin habe der Kläger nicht ausgeführt, aufgrund welcher unfallbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigungen eine Einschränkung in der Haushaltsführung bestanden haben soll. Eine Arbeitsunfähigkeit führe in den wenigsten Fällen auch zu einer entsprechenden Einschränkung bei der Haushaltsführung (act. 39 S. 22). 4.11. Bei der Beurteilung der Unfallkausalität geht es vorerst um die Beant- wortung der Frage, ob das Unfallereignis vom 28. Dezember 2005 so, wie es sich gemäss erstelltem Sachverhalt ereignet hat, die gesundheitlichen Beeinträchti- gungen des Klägers tatsächlich verursachte (Ursächlichkeit; natürlicher Kausalzu- sammenhang). Im Falle der Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhan- ges zwischen diesen beiden Gliedern der Kausalkette wäre die Klage ohne Weite- res abzuweisen. 4.12. Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das in Frage stehende Unfallereignis eine notwendige Bedingung für die Körperverlet- zung darstellt, wenn es also nicht weggedacht werden kann, ohne dass damit auch der eingetretene "Erfolg" entfiele ("conditio-sine-qua-non"-Formel). Die Ur- sächlichkeit setzt keinen absoluten Beweis im naturwissenschaftlichen Sinne vo- raus. Zumindest wenn nach der Natur der Sache kein direkter Beweis geführt werden kann, muss genügen, wenn der Richter die Überzeugung gewinnt, dass
die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Kausalverlauf spricht. Die blosse Möglichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhangs genügt hinge- gen nicht. Weiter ist nicht erforderlich, dass der Unfall die alleinige und/oder un- mittelbare Ursache der Verletzung darstellt. Es genügt vielmehr, dass das schädi- gende Ereignis zusammen mit anderen Einflüssen die körperliche und/oder geis- tige Integrität des Geschädigten beeinträchtigt hat (Teil- und/oder Folgeursachen). Entsprechendes gilt für die Ursächlichkeit der Verletzungen und Beschwerden in Bezug auf den eingetretenen Schaden. Die Beweislast für die Ursächlichkeit trägt der Kläger (R EY, a.a.O., N 518 ff.). 4.13. Der Kläger führt mit dem Unfallereignis vom 28. Dezember 2005 eine mechanische Einwirkung als Ursache für seine Verletzungen bzw. Beschwerden an. Je höher das Mass der biomechanischen Einwirkungen auf den Körper eines Menschen, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Verletzung einge- treten ist; je geringer das Mass der Einwirkung, desto geringer wird diese Wahr- scheinlichkeit. Zur Bestimmung der Belastung der Fahrzeuginsassen wird im All- gemeinen auf die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (sog. Delta-v) zu- rückgegriffen, welche das betroffene Fahrzeug im Rahmen des Unfalles erfährt. Prof. Dr. med. P., Facharzt für Rechtsmedizin, und Dr. sc. techn. D., dipl. Ing. ETH, von der E._____ gehen unter Verweis auf einschlägige Studien bei einer Heckkollision von einer für den Normalfall geltenden Harmlosigkeitsgrenze von Delta-v 10 bis 15 km/h aus. Der Normalfall besteht darin, dass die betroffene Person nicht älter als ca. 50 Jahre ist, nicht in einer ungünstigen Körperposition von der Kollision getroffen wird, keine relevanten medizinischen Vorschäden auf- weist und keine weiteren Besonderheiten hat, die sich biomechanisch ungünstig auswirken (W ALZ/MUSER, Bemessung der Verletzungsschwelle der HWS bei Heckkollisionen, S. 6 f., online verfügbar http://www.agu.ch [zuletzt besucht am 22. Oktober 2012]; FLORIN/MUSER/VOISARD/WALZ, Das Bermudadreieck HWS- Beschleunigungstrauma im Spannungsfeld zwischen Medizin, Technik und Recht, in: HAVE 2010, S. 377). 4.14. D._____ erstattete vorliegend unter Beizug von Hilfspersonen das – in erster Linie unfalltechnische – Gutachten vom 16. November 2011 (act. 74). Darin
hielt er für den vorliegenden Fall einer Heckkollision dem Vorstehenden entspre- chend fest, dass von der HWS ausgehende Beschwerden und Befunde durch ei- ne kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zwischen 1.3 - 6.2 km/h im Normalfall bei einer 49-jährigen Person nicht erklärbar seien. Es sei abzuklären, ob eine Abweichung vom Normalfall vorliege (act. 74 S. 4). 4.15. Der Kläger war im Zeitpunkt der Kollision 49 – also unter 50 – Jahre alt. Er wurde nicht in einer ungünstigen Körperposition von der Kollision getroffen, da er im Zeitpunkt der Heckkollision mit aufrechtem Oberkörper und gerader Kopfhaltung dagesessen ist, beide Hände am Lenkrad gehabt, die Sicherheitsgur- te getragen und sich als Folge des Stosses, relativ zu seinem Fahrzeug, annä- hernd gerade nach hinten bewegt hat. Der Kläger führt auch keine weiteren Be- sonderheiten an, welche sich auf die mit der Relativbewegung zwischen Kopf und Rumpf verbundene Rückwärtsbewegung der HWS negativ hätten auswirken kön- nen. Er macht aber eine relevante gesundheitliche Vorschädigung (Halswirbel- säulendistorsionstrauma 2002, Erholung von dieser Verletzung etwa zwei Jahre nach dem damaligen Unfall) geltend, indem er sich auf den Standpunkt stellt, das Delta-v bzw. die Schwere des Unfalls könne bei Rezidiven eines Halswirbelsäu- lendistorsionstraumas für die Frage der Kausalität keine entscheidende bzw. kau- salitätsausschliessende Rolle spielen, da die Tatsache des Rezidivs als solche kausalitätsbegründend sei. Die Beklagte bestreitet dies und stellt sich auf den Standpunkt, es liege ein Bagatellunfall vor, der die geltend gemachte gesundheit- liche Beeinträchtigung auch bei Vorliegen eines Rezidivs nicht erklären könne. Umstritten ist demnach, ob eine relevante gesundheitliche Vorschädigung und damit eine Abweichung vom Normalfall vorliegt, welche eine Verletzung der HWS als möglich erscheinen lässt. 4.16. Zur Beantwortung dieser Frage wurde auf Antrag beider Parteien eine – das Gutachten vom 16. Februar 2011 ergänzende – biomechanische Begut- achtung eingeholt. Diese datiert vom 20. Dezember 2011 (act. 94). D._____ und Q._____, die zur Erstattung des Gutachtens beigezogene Fachärztin für Rechts- medizin, kamen darin unter Berücksichtigung von sämtlichen medizinischen Un- terlagen zum gesundheitlichen Zustand des Klägers vor und nach dem Unfaller-
eignis vom 28. Dezember 2005 zusammenfassend zum Schluss, dass die von der HWS und LWS ausgehenden Beschwerden und Befunde des Klägers durch die Kollisionseinwirkung vom 28. Dezember 2005 im Normalfall, wie im vorliegenden Fall, bei einer 49-jährigen Person nicht erklärbar seien; die Belastung der Kollision vom 28. Dezember 2005 sei als niedrig einzustufen und ungeeignet, diese ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen zu bewirken. Zu beachten ist, dass sie dabei sogar von einem maximalen Belastungswert von 6.2 km/h anstatt dem erstellten Wert von 5.5 km/h ausgingen (act. 94 S. 6). 4.17. Der Kläger ersuchte mit Eingabe vom 20. Februar 2012 um Erläute- rung bzw. Ergänzung des ergänzten Gutachtens (act. 99 S. 2). Er wendete ein, seinen vorbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der HWS und ins- besondere dem Umstand, dass auch davon radiologische Befunde erstellt seien, werde im Gutachten zu wenig Beachtung geschenkt (act. 99 S. 3 f.). Dieser Ein- wand ist nicht nachzuvollziehen, haben doch die Experten der E._____ auch die vom Kläger angeführten Arztberichte einschliesslich des von ihm besonders her- vorgehobenen Berichtes der Privatklinik ... vom 27. Dezember 2002 einzeln und mit ihrem wesentlichen Inhalt rekapituliert, bevor sie ihre Schlüsse zogen. Die Ex- perten hielten fest, dass der Kläger nach dem Unfall vom 20. Dezember 2002 primär unter lumbalen Schmerzen gelitten habe (act. 94 S. 2 ff.). Zwar seien in den Arztberichten auch immer wieder ein leichtes Cervikalsyndrom bzw. Schmer- zen im Sitzen im cervicothoracalen Übergang erwähnt, jedoch seien die von der LWS ausgehenden Beschwerden klar im Vordergrund gestanden (act. 94 S. 5). Auch den nach Ansicht des Klägers zu wenig beachteten Umstand, dass von vor- bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der HWS radiologische Be- funde erstellt seien, führten die Experten im Gutachten ausdrücklich an (act. 99 S. 3). Demnach kann keine Rede davon sein, dass im Gutachten ausser Acht ge- lassen worden ist, dass die HWS durch einen Vorunfall und eine degenerative Veränderung vorbelastet gewesen sei. Im Umkehrschluss hielten die Experten vielmehr fest, dass die von der HWS ausgehenden Beschwerden klar im Hinter- grund gestanden seien, weshalb ein Normalfall vorliege, bei welchem die als nied- rig einzustufende Belastung der Kollision vom 28. Dezember 2005 ungeeignet sei, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zu bewirken.
Der Kläger wendete weiter ein, wenn der Gutachter ausführe, es wäre im vorlie- genden Fall erstaunlich, wenn die von der HWS ausgehenden Beschwerden, die Beschwerden der LWS und die als niedrig einzustufende Belastung der Kollision vom 28. Dezember 2005 zu einem mehr als nur vorübergehenden Aufflammen von Beschwerden der HWS und LWS hätten führen sollen, schliesse er nicht aus, dass die Kollision zumindest als Teilursache in Frage komme (act. 99 S. 4). Die- ser Einwand ist unbehelflich, da es für die Bejahung eines natürlichen Kausalzu- sammenhanges nicht ausreichen würde, wenn die Auffahrkollision als Teilursache lediglich in Frage käme. Die Kollision hätte die gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen des Klägers vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mitverursachen müssen, wobei sie als Teilursache genügend bedeutsam hätte sein müssen, um für sich allein als notwendige Bedingung des Schadens zu gelten (B REHM, in: Berner Kommentar, 3. Aufl. 2006, N 109a zu Art. 41 OR). Dies stellen die Exper- ten der E._____ klar in Abrede. Der Kläger will weiter einen Widerspruch ausge- macht haben zwischen dem im Gutachten gezogenen Schluss, die Belastung durch die Kollision vom 28. Dezember 2005 sei ungeeignet, seine gesundheitli- chen Beeinträchtigungen zu bewirken, und der vorangegangenen Feststellung, dass sie zumindest zu einem vorübergehenden Aufflammen der Beschwerden der HWS und LWS hätte führen können. Die Auswirkungen des Unfallereignisses vom 28. Dezember 2005 seien vorübergehend gewesen (act. 99 S. 5). Das blos- se in Betracht ziehen der Möglichkeit, dass die Auffahrkollision zu einem Auf- flammen von Beschwerden der HWS und LWS hätte führen können, steht nicht im Widerspruch zu der Schlussfolgerung der Experten der E._____, dass die vor- liegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers durch die Kollision nicht erklärbar sind und die biomechanische Belastung ungeeignet ist, diese zu bewirken. Von einem vorübergehenden Aufflammen von Beschwerden kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die ergänzende biomechanische Begutach- tung ist demnach vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb sich eine Erläuterung bzw. Ergänzung derselben erübrigt. 4.18. Aufgrund der ergänzenden biomechanischen Begutachtung vom 20. Dezember 2011 ist davon auszugehen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Un- fallereignisses vom 28. Dezember 2005 keine relevanten medizinischen Vorschä-
den aufwies; es liegt ein Normalfall vor, bei welchem eine Heckkollision mit einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von rund 1.3 - 5.5 km/h ungeeig- net ist, die gesundheitlichen Beschwerden und Befunde des Klägers mitverur- sacht zu haben. Demnach ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 28. Dezember 2005 und den gesundheitlichen Beein- trächtigungen des Klägers zu verneinen; ein unfallbedingtes HWS- Schleudertrauma mit einem nachfolgenden rezidivierenden zervikozephalen und lumbovertebralen Syndrom erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich. Worauf die Beschwerden und Befunde des Klägers nach dem Unfall zurückzuführen sind, kann offen gelassen werden. Die Klage ist demzufolge ohne Weiteres abzuwei- sen. 4.19. Weitere beweismässige Abklärungen erübrigen sich, da sie an der Klageabweisung nichts zu ändern vermöchten. Zu beachten ist einerseits, dass die Experten der E._____ bei der biomechanischen Begutachtung nicht alleine auf das – in erster Linie unfalltechnische – Gutachten vom 16. Februar 2011 ab- stellten, sondern auch auf sämtliche medizinischen Unterlagen zum gesundheitli- chen Zustand des Klägers vor und nach dem Unfall (act. 94 S. 2 und 5). Die Beur- teilung der Kausalität erfolgte demnach unter Berücksichtigung des gesundheitli- chen Vorzustandes des Klägers, der Schwere des Unfallereignisses vom 28. Dezember 2005 sowie der ärztlichen Angaben bezüglich Diagnose und Be- schwerdebild des Klägers nach dem Unfall. Zweck des biomechanischen Gutach- tens ist es denn auch, zwischen den mechanischen Einwirkungen durch das Un- fallereignis und den medizinischen Beschwerden und Befunden des Fahrzeugin- sassen eine Brücke zu schlagen (M AX BERGER, Unfalldynamik und Biomechanik - beweisrechtliche Bedeutung, in: SJZ 102 [2006] S. 28). Zu diesem Zweck zog D._____ zu Recht Q._____ bei, welche als Fachärztin für Rechtsmedizin über die nötigen medizinischen Kenntnisse verfügte. Andererseits ist zu beachten, dass die biomechanische Begutachtung nach Abschluss der ärztlichen Untersuchun- gen erfolgte. Es ist unbestritten, dass der Kläger heute wieder gesund ist, wes- halb die Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens nicht angezeigt ist.
4.20. Da die Klage abzuweisen ist, erübrigen sich Ausführungen zu den üb- rigen umstrittenen Anspruchsvoraussetzungen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Da der Kläger vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten auf- zuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH), welche nebst der Gerichtsgebühr die Auslagen für gerichtliche Gutachten beinhaltet (§ 201 GVG). Der Streitwert beträgt CHF 120'000.--. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert und ist in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 und § 9 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 auf drei Zweitel der Grundgebühr festzu- setzen. Die Auslagen für das Gutachten vom 16. Februar 2011 und die Ergän- zung desselben vom 20. Dezember 2011 betragen CHF 3'953.90. 2. Der Kläger wird, da er unterliegt, auch entschädigungspflichtig (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Die Prozessentschädigung ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 und § 6 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 auch auf drei Zweitel der Grundgebühr festzusetzen. 3. Der Kläger wurde in Anwendung von § 73 Ziff. 4 ZPO/ZH für die Gerichts- kosten und die Prozessentschädigung kautioniert (Prot. S. 13 und 31). Die Kauti- on in der Höhe von CHF 43'300.-- ist für die Prozessentschädigung und für die Gerichtskosten zu verwenden (§ 81 ZPO/ZH).
Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'000.--; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'953.90 Kosten für Gerichtsgutachten.
Oberrichter lic.iur. Peter Helm lic.iur. Roger Büchi