Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250112-OU/pz Mitwirkend:Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie Gerichts- schreiber Lukas Bügler Urteil vom 19. November 2025 in Sachen A., Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. vertreten durch MLaw X2._____ gegen B._____ [Genossenschaft], Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000) vorsorglich anzuweisen, den Gesuchsteller einstwei- len Zutritt zu Generalversammlungen der Gesuchsgegnerin zu ge- währen und ihn sein Stimmrecht ausüben zu lassen. Verfahrensantrag: Der Gesuchsgegnerin sei das rechtliche Gehör zu gewähren. Die beantragte Massnahme sei jedoch in jedem Fall vor dem 21. November 2025 anzuordnen und den Parteien zu er- öffnen, wenn nötig auch ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchs- gegnerin zuzüglich Mehrwertsteuer." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Am 6. November 2025 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Erlass vor- sorglicher Massnahmen (act. 1). Mit Verfügung vom 7. November 2025 wurde vom Gesuchsteller ein Kostenvorschuss einverlangt und der Gesuchsgegnerin Frist zur Gesuchsantwort angesetzt (act. 5). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleis- tet (act. 8). Mit Eingabe vom 17. November 2025 erstattete die Gesuchsgegnerin ihre Stellungnahme (act. 9-11/2-7). 2.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Einzelgericht am Handelsgericht ent- gegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin (act. 9 Rz. 4 ff.) zur Behandlung des vorliegenden Massnahmebegehrens sachlich zuständig ist. Der Gesuchsteller ver- langt mit seinem Begehren die Zulassung zu Generalversammlungen der Gesuchs- gegnerin und die dortige Ausübung des Stimmrechts. Für den Streitwert ist daher – anders als von der Gesuchsgegnerin vorgebracht (act. 9 Rz. 4 ff.) – nicht auf den Streitwert für eine Anfechtung des Gesellschafterausschlusses, sondern wie bei der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen auf das wirtschaftliche In- teresse der Gesellschaft an der Fassung der Beschlüsse an den entsprechenden Generalversammlungen abzustellen. Dass dieses unter dem vom Kläger beziffer- ten Streitwert von CHF 40'000.– liegt, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Vielmehr ist aus dem Parallelverfahren HE250111–O bekannt, dass es mitunter um diverse Statutenänderungen gehen wird. Entsprechend ist auf den vom Kläger bezifferten
Streitwert von CHF 40'000.– abzustellen. Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO und § 45 lit. b GOG). 3.Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zu- stehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Hauptsa- chenprognose) und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzuma- chender Nachteil droht (Nachteilsprognose). Weiter ist für den Erlass vorsorglicher Massnahmen Dringlichkeit verlangt. 4.1. Zur Hauptsacheprognose ist strittig, ob der Gesuchsteller Mitglied der Ge- suchsgegnerin ist. Kommt dem Gesuchsteller diese Stellung zu, so ist er sowohl teilnahme- als auch stimmberechtigt an den Generalversammlungen der Gesuchs- gegnerin (Art. 855 und 885 OR). Aufgrund des im Recht liegenden Protokolls der Verwaltungsratssitzung vom 15. Mai 2024 ist erstellt, dass der Gesuchsteller an dieser Sitzung von der Verwaltung der Gesuchsgegnerin als Mitglied aufgenom- men wurde (act. 1 Rz. 26 ff.; act. 3/7 S. 1). Damit sind die Mitgliedschaftsrechte des Gesuchstellers entstanden. 4.2. Was die in der Folge erfolgte Verwaltungssitzung vom 11. Juli 2024 anbe- langt, an welcher das – zuvor bereits genehmigte – Aufnahmegesuch des Gesuch- stellers nunmehr abgewiesen wurde, gilt es festzuhalten, dass diese Sitzung nicht vom Präsidenten der Gesuchsgegnerin, C._____ (act. 1 Rz. 35), sondern vom wei- teren Verwaltungsmitglied D._____ einberufen wurde (act. 1 Rz. 41). Da die Statu- tenbestimmungen der Gesuchsgegnerin keine Regelung zur Einberufung der Ver- waltungssitzungen enthalten, gelangen die diesbezüglichen aktienrechtlichen Be- stimmungen und damit Art. 715 OR zur Anwendung (CHK OR-Müller/Fornito, Art. 894 N 2). Dementsprechend steht nur dem Präsidenten und damit C._____ das Einberufungsrecht zu. In Anbetracht dessen, dass sich C._____ mit E-Mail vom 2. Juli 2025 gegen die Durchführung der Verwaltungssitzung am 11. Juli 2025 ausge- sprochen hat und dieser in der Folge auch fernblieb (act. 1 Rz. 45 f.; act. 3/16-17), kann nicht von einer gültigen Einberufung der Verwaltungssitzung ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegenerin können Verwaltungsbe-
schlüsse regelmässig nicht angefochten werden (vgl. CHK OR-Facincani/Plüss, Art. 714 N 1). Vielmehr ist bei einer Einberufung durch eine unzuständige Person keine Beschlussfassung durch die Verwaltung möglich und erweisen sich dabei ge- fasste Beschlüsse als nichtig (vgl. VISCHER/ENDRASS, Die Einberufung einer Sitzung des Verwaltungsrats, AJP 2009 S. 407 f.; Urteil des Kantonsgerichts Zug Z2 2022 37 vom 5. Januar 2023). Hinzu kommt, dass ein Verlust der Mitgliedschaftsrechte der Gesuchstellers nach dessen Aufnahme ohnehin nur noch durch einen Aus- schluss gemäss Art. 9 der Statuten der Gesuchsgegnerin bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich gewesen wäre. Dies ist nicht erfolgt. An der Verwaltungssitzung vom 11. Juli 2024 wurde lediglich das Aufnahmegesuch des Gesuchstellers abge- wiesen, nicht aber ein Ausschluss zufolge wichtiger Gründe beschlossen. Wenn die gesuchsgegnerischen Statuten vorsehen, dass nach Aufnahme ein Ausschluss nur bei Vorliegen wichtiger Gründe erfolgen kann, kann sich die Verwaltung nach einem bereits genehmigten Beitrittsgesuch nicht mehr auf Willensmängel berufen. Der Gesuchsteller verlor folglich seine Mitgliedsstellung aufgrund der Verwaltungs- sitzung nicht. 4.3. In der Folge wurde der Gesuchsteller am 16. Juli 2025 von der Verwaltung aus der Geschsgegnerin ausgeschlossen (act. 1 Rz. 49 ff.). Gegen diesen Be- schluss reichte der Gesuchsteller einen Rekurs an die Generalversammlung der Gesuchsgegnerin am 31. Juli 2025 ein (act. 1 Rz. 50 ff.; act. 3/19-20). Mangels anderer statutarischer Bestimmungen kommt diesem Rekurs aufschiebende Wir- kung zu (CHK OR-COURVOISIER, Art. 846 N 9). Aufgrund der vorstehend gemachten Erwägungen zur Verwaltungssitzung vom 11. Juli 2024 kann dieser Rekurs auch entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin (act. 9 Rz. 17 ff.) nicht verspätet sein. Zufolge der aufschiebenden Wirkung gegen den Ausschluss aus der Gesell- schaft kommen dem Gesuchsteller demnach weiterhin die vollen Mitgliedschafts- rechte zu. Es ist demnach eine positive Hauptsacheprognose zu stellen. 5.Sodann ist auch ein nicht leicht widergutzumachender Nachteil zu bejahen. Ohne Anordnung von vorsorglichen Massnahmen droht eine Beschlussfassung un- ter Ausschluss von Gesellschaftern. Dies hat umso mehr Geltung zu beanspru- chen, als im Kreis der Mitglieder der Gesuchsgegnerin ein Machtkampf herrscht
(act. 1 Rz. 73 ff.) und daher auch eine gesetzwidrige Wahl der Verwaltung resultie- ren könnte, welche sodann gegenüber Dritten Handlungen vornehmen könnte (Ur- teil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HE230075 vom 11. Oktober 2023, E. 6). Schliesslich ist auch die Dringlichkeit ohne Weiteres zu bejahen, zumal die nächste Generalversammlung am 21. November 2025 und damit in wenigen Tagen stattfinden wird. 6.Die Gesuchsgegnerin ist daher unter Androhung Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB gegenüber ihren Organen anzuweisen, dem Gesuchsteller einstwei- len Zutritt zu ihren Generalversammlungen zu gewähren und ihn sein Stimmrecht ausüben zu lassen. In Anwendung von Art. 263 ZPO ist dem Gesuchsteller sodann eine Prosequierungsfrist von 30 Tagen anzusetzen. 7.Die Entscheidgebühr ist gestützt auf den Streitwert von CHF 40'000.– in An- wendung von § 4 und § 8 GebV OG auf CHF 3'000.– festzusetzen. Die definitive Regelung der Kostenauflage ist gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Entscheid des Hauptsachengerichts vorzubehalten. Nur für den Fall, dass die Anordnung we- gen unterbliebener (rechtzeitiger) Einleitung des Prozesses in der Hauptsache da- hinfällt, ist heute eine definitive (wenn auch bedingte) Anordnung zu treffen. Ge- mäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im vorsorglichen Massnahmeverfahren vom Gesuchsteller zu be- ziehen, wobei – wie gesagt – der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Für den Fall, dass der Gesuchsteller seinen Anspruch nicht prosequieren sollte, sind ihm die Gerichtskosten definitiv aufzuerlgen und ist er zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin in Anwendung von § 4 sowie § 9 AnwGebV eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Der Einzelrichter erkennt: 1.Die Gesuchsgegnerin wird angewiesen, dem Gesuchsteller einstweilen Zutritt zu ihren Generalversammlungen zu gewähren und ihn sein Stimmrecht aus- üben zu lassen.
2.Für den Fall der Widerhandlung gegen Dispositiv-Ziffer 1 wird den Organen der Gesuchsgegnerin die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtli- che Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) ange- droht. Diese Bestimmung lautet wie folgt: Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 3.Dem Gesuchsteller wird eine einmalige Frist bis 5. Januar 2025 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Bei Säumnis würde die Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 ohne Weiteres dahinfallen. 4.Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 3'000.–. 5.Die Gerichtskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4 werden aus dem vom Gesuch- steller geleisteten Vorschuss gedeckt. Fällt die vorsorgliche Massnahme we- gen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv-Ziffer 3), so wird dieser Kostenbezug defi- nitiv. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt die definitive Re- gelung der Kostenfolgen im dortigen Verfahren vorbehalten. 6.Die Regelung der Parteientschädigung wird dem Prozess in der Hauptsache vorbehalten. Fällt die vorsorgliche Massnahme wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv-Ziffer 3) ist der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 7.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je vorab per E-Mail, an den Gesuch- steller unter Beilage der Doppel von act. 9-11/2-7. 8.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 40'000.–. Zürich, 19. November 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Lukas Bügler