Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250100-OU/mk Mitwirkend:Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie die Gerichts- schreiberin Susanna Schneider Urteil vom 12. Januar 2026 in Sachen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gesuchstellerin gegen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1; sinngemäs) Es seien die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 731b OR zu er- greifen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Mit Gesuch vom 25. September 2025 leitete die Gesuchstellerin das vorlie- gende Verfahren betreffend Organisationsmangel ein und beantragte dem Gericht die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (act. 1). 2.Mit Verfügung vom 29. September 2025 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 2'000.– und der Gesuchs- gegnerin Frist zur Stellungnahme zum Gesuch angesetzt (act. 3). Der Kostenvor- schuss wurde fristgerecht geleistet (act. 5). Die Gesuchsgegnerin liess sich mit Ein- gabe vom 18. Oktober 2025 vernehmen (act. 6). Die diesbezügliche Stellung- nahme der Gesuchstellerin datiert vom 4. November 2025 (act. 9). Mit Verfügung vom 14. November 2025 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Man- gels sowie zur freigestellten Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchstellerin ange- setzt (act. 11). Diese Frist verstrich ungenutzt. Es ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. 3.Die Gesuchsgegenerin verfügt über keine im Handelsregister eingetragene vertretungsberechtigte Person (Geschäftsführer oder Direktor) mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. p und lit. q HRegV). Die einzige gemäss Handelsregisterauszug vertretungsberechtigte Person, Gesellschafter und Geschäftsführer B._____, ist nach unbekannt weggezogen (act. 7/3; Prot. S. 5). Die Gesuchsgegnerin leidet daher an einem Organisationsmangel und ist aufzulö- sen (Art. 819 in Verbindung mit Art. 731b OR). 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- und grundsätzlich auch entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Mangels Antrag ist der Gesuchstellerin indessen keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 105 ZPO).
Der Einzelrichter erkennt: 1.Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs angeordnet. 2.Das Konkursamt Elgg wird mit dem Vollzug beauftragt. 3.Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'000.– festgesetzt. 4.Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5.Der Gesuchstellerin wird keine Entschädigung zugesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an -die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an -das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (Schöntalstrasse 5, Postfach, 8022 Zürich) im Dispositiv-Auszug -das Betreibungsamt Elgg (Lindenplatz 4, 8353 Elgg) und -das Konkursamt Elgg (Postfach, 8353 Elgg), unter Beilage der Einle- gerakten der Gesuchstellerin. Das Konkursamt hat die Einlegerakten der Gesuchstellerin zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an die Gesuchstellerin weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.–.
Zürich, 12. Januar 2026 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Susanna Schneider