Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250040-OU Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger Urteil vom 9. Mai 2025 in Sachen A._____ PLC, Gesuchstellerin gegen B._____ Holding AG, Gesuchsgegnerin betreffend vorsorgliche Massnahmen (Traktantierung)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 5) " 1.Es wird beantragt dem Gesuch stattzugeben. 2.Es wird bestätigt, dass A._____ PLC, eine eingetragene Aktionärin der B._____ Holding AG mit ... Aktien, Änderungen der Tagesord- nung der Ordentlichen Generalversammlung vom tt. Mai 2025 be- antragen kann. 3.Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit vor der GV vom tt. Mai 2025 und der Untätigkeit der Gegenpartei wird ein superprovisorischer Entscheid verlangt, welcher die folgende Statutenänderung zur Ta- gesordnung hinzufügt: "Angesichts eines Aktienanteils von ca. 76 % durch das Syndikat C._____ eine angemessene Zuweisung von Verwaltungsratsmit- gliedern, die die Interessen der Minderheitsaktionäre vertreten. Entsprechend soll es der Verwaltungsrat neue Mitglieder erweitert werden, d.h. D._____, der vertretet die Minderheitsaktionäre." 4.Es sind Verfahrenskosten, Gebühren und Parteientschädigung protestet." Erwägungen: 1.Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um An- ordnung vorsorglicher Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei mit den ein- gangs aufgeführten Begehren (act. 1 S. 5), das vom Bezirksgericht Zürich in An- wendung von Art. 143 Abs. 1 bis ZPO an das Einzelgericht des Handelsgerichts wei- tergeleitet wurde (act. 3). 2.Da sich das Begehren der Gesuchstellerin als ungenügend erweist, ist ohne Weiterungen zu entscheiden (Art. 253 ZPO). 3.Die Gesuchstellerin führt im Wesentlichen aus, dass sie als Minderheitsaktio- närin mit einem Anteil von mind. 0.5% des Kapitals oder der Stimmen das Recht habe, Verhandlungsgegenstände im Hinblick auf die anstehende Generalver- sammlung vom tt. Mai 2025 traktandieren zu lassen. Die Gesuchstellerin verfüge über ... Aktien, womit ihre Beteiligung diesen Schwellenwert überschreite. Die Ge- suchstellerin habe zunächst telefonisch (7. und 21.März 2025) und hernach in schriftlicher Form (31. März und 1. April 2025, sechs Wochen vor der Generalver-
sammlung) ihre Vorschläge unterbreitet, deren Aufnahme in die Traktandenliste ge- fordert und Auskunft verlangt zum Vorgehen im Hinblick auf die Eintragung in die Traktandenliste. Im Wesentlichen habe die Gesuchstellerin "eine bessere Vertre- tung der Aktionäre im Verwaltungsrat der B._____ Holding AG" beantragt und Na- men von Kandidaten vorgeschlagen (act. 1 S. 2 Rz. 4). Die Gesuchsgegnerin habe die Gesuchstellerin am 8. April 2025 um vollständige Bearbeitung der Vorschläge und Beibringung der Einverständniserklärungen der vorgeschlagenen Kandidaten ersucht (act. 2/D), woraufhin die Gesuchstellerin "das Beteiligungszertifikat und die Bestätigung der Zeichnungsberechtigung" übermittelt habe (act. 1 S. 3; Rz. 6 act. 2/A). Nach Aufforderung der Gesuchstellerin vom 11. April 2025, die Tages- ordnung zu aktualisieren, habe die Gesuchsgegnerin am 16. April 2025 über den Abschluss der internen Prüfung informiert und mit Schreiben vom 17. April 2025 das Traktandierungsbegehren der Gesuchstellerin abgelehnt, da die Vorschläge unvollständig und statutenwidrig seien (act. 1 S. 3 Rz. 7 f.). Die Gesuchstellerin habe dieses Vorgehen der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 30. April 2025 ge- rügt und der Gesuchsgegnerin Frist bis 2. Mai 2025 angesetzt, um auf den Ent- scheid zurückzukommen. Eine Reaktion sei ausgeblieben. 4.Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). 5.Hauptsacheprognose: Gemäss Art. 699b Abs. 1 OR haben Aktionäre börsen- kotierter Gesellschaften mit mind. 0.5% des Kapitals oder der Stimmen das Recht, die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen zu verlangen. Das Traktandie- rungsbegehren setzt für dessen Rechtsgültigkeit voraus, dass es einen Verhand- lungsgegenstand (Traktandum) angibt und zu diesem einen konkreten Beschlus- santrag enthält, also inhaltlich vollständig ist. Die Aktionäre müssen aufgrund der Umschreibung des Traktandums erkennen können, worüber an der GV beraten wird (DIETER DUBS/ROLAND TRUFFER, in: Obligationenrecht II, Basler Kommentar, hrsg. von Rolf Watter/Hans-Ueli Vogt, 6. Aufl. 2024, Art. 699b OR N 8 ff.).
Dem Rechtsbegehren ist an konkreten, zu traktandierenden Verhandlungsgegen- ständen einzig zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin eine Erweiterung des Ver- waltungsrats um "neue Mitglieder " und die Wahl von D._____ in den Verwaltungs- rat der Gesuchsgegnerin als Vertreter der Interessen der Minderheitsaktionäre vor- schlägt. Dem vorerwähnten Traktandierungsgesuch der Gesuchstellerin vom 1. April 2025 (act. 2/C) an die Gesuchsgegnerin lassen sich folgende zwei Vorschläge (Propo- sals) entnehmen: Es sei mindestens ein von den Minderheitsaktionären nominier- tes Mitglied in den Verwaltungsrat zu wählen (Proposal 1), und es sei dasjenige resp. es seien gegebenenfalls diejenigen beiden Mitglieder des Verwaltungsrats, die nicht unabhängig seien und (kumulativ) an der letzten Generalversammlung am wenigsten Stimmen erhalten haben, abzuwählen (Proposal 2). Wie von der Gesuchstellerin ausgeführt, wurde sie in der Folge (am 8. April 2025) zur vollständigen Bearbeitung ihrer Vorschläge und der Beibringung des Einver- ständnisses allfälliger konkreter vorgeschlagener Kandidaten aufgefordert (act. 2/D), woraufhin sie am 10. April 2025 das Beteiligungszertifikat und die Bestä- tigung der Zeichnungsberechtigung übermittelt habe (act. 1 S. 3 Rz. 5; act. 2/A). Weder behauptet die Gesuchstellerin, dass sie ihre Traktandierungsvorschläge überarbeitet, noch dass sie diese mittels Angabe konkreter Personen genauer ge- fasst, noch dass sie Einverständniserklärungen vorzuschlagender konkreter Kan- didaten (und welcher) beigebracht habe. Voraussetzung für die Anordnung von Massnahmen ohne Anhörung der Gegen- partei ist ein schlüssiger und belegter Parteivortrag im Gesuch selbst (HGer ZH, 17.4.2015, ZR 2015 Nr. 28; HGer ZH, 2.10.2014, ZR 2015 Nr. 43; HGer ZH, 9.10.2014, ZR 2015 Nr. 45; HGer ZH, 17.2.2015, ZR 2015 Nr. 65). Die Ausführun- gen der Gesuchstellerin genügen nicht, um einen Anspruch auf gerichtliche Anord- nung der Ergänzung der Traktandenliste glaubhaft zu machen, zumal sie es unter- lässt, im Gesuch darzulegen, wann und in welcher Form sie ihre Traktandierungs- begehren konkretisiert und Einverständniserklärungen allfälliger konkreter, vorge- schlagener Personen beigebracht hat. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Gesuchstellerin rechtzeitig vor Einberufung der Generalversammlung und nach
entsprechender Aufforderung durch die Gesuchsgegnerin ein rechtsgültiges, inhalt- lich vollständiges Traktandierungsbegehren mit Angabe eines konkreten Verhand- lungsgegenstands und eines konkreten Beschlussantrags gestellt hat. Anzufügen bleibt, dass jeder Aktionär an der GV selbst im Rahmen der Verhand- lungsgegenstände Anträge stellen kann (Art. 699b Abs. 2 OR). Da der Verwal- tungsrat den Aktionären mit Einberufung der GV mindestens 20 Tage vor dem Ver- sammlungstag die Verhandlungsgegenstände bekannt gibt (Art. 700 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 OR), ist davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin die Verhand- lungsgegenstände bekannt sind (vgl. act. 1 S. 3 Rz. 10: "in Kenntnis der Tatsache, dass die Änderung der Tagesordnung der für den tt. Mai 2025 geplanten Aktionärs- versammlung der B._____ Holding AG den Aktionären nicht mitgeteilt wurde [...]"). Weder dem Gesuch noch den Beilagen lassen sich die Verhandlungsgegenstände der GV vom tt. Mai 2025 oder ein Hinweis dazu entnehmen, ob die Zusammenset- zung des Verwaltungsrats als Gegenstand der Generalversammlung traktandiert ist, in deren Rahmen die Gesuchstellerin Anträge stellen kann. Der Tatsachenvor- trag erweist sich auch diesbezüglich als nicht schlüssig. 6.Das Gesuch erweist sich als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist. Für eine superprovisorische Anordnung fehlt es im Übrigen auch an der von Art. 265 Abs. 1 ZPO geforderten besonderen Dringlichkeit. Mit Schreiben vom 17. April 2025 lehnte die Gesuchsgegnerin die von der Gesuchstellerin begehrte Traktan- dierung ab (act. 1 S. 3 Rz. 8). Die Gesuchsgegnerin hatte die Traktanden mindes- tens 20 Tage vor der Generalversammlung vom tt. Mai 2025 bekannt zu geben (Art. 700 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 2 OR). Nachdem der Gesuchstellerin die ableh- nende Haltung der Gesuchsgegnerin bekannt war, durfte sie mit der Gesuchstel- lung nicht bis 7. Mai 2025, mithin 20 Tage, zuwarten. Die Verzögerung hat sich die Gesuchstellerin deshalb selber zuzuschreiben. 7.Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert entspricht dem von der Gesuchstellerin gehaltenen no- minalen Anteil am Aktienkapital (HGer ZH HE190068-O v. 27.05.2019 E. 3.2
m.Hw.). Vorliegend beträgt der Streitwert demnach CHF 758'513.95 (... Aktien zu CHF ...; act. 1 S. 2 Rz. 3). Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte Grundgebühr beläuft sich auf CHF 25'920.28. In Anwendung von § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG sowie in Nachachtung des Äquivalenzprinzips (§ 4 Abs. 2 GebV OG) ist diese auf rund einen Fünftel zu reduzieren. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 5'000.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Antrags bzw. erheblicher Umtriebe der Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht verfügt: 1.Das Gesuch wird abgewiesen. 2.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.00. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 3.Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage von Kopien von act. 1, act. 2/A-G, act. 3 und act. 4/3-4. 5.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 758'513.95.
Zürich, 9. Mai 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger