Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250014-OU/mk Mitwirkend:Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Dario König Urteil vom 12. Februar 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin betreffend Persönlichkeitsverletzung / UWG
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 (eingegangen am 12. Februar 2025) stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei mit folgenden Begehren (act. 1 S. 2): 2.Da sich das Begehren der Gesuchstellerin – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als unbegründet erweist, ist ohne Weiterungen zu entscheiden (Art. 253 ZPO). 3.Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft ge- macht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1, je m.w.H.). Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen. Die Last des Glaubhaftmachens entspricht der Beweislast im ordentlichen Prozess.
Die Gesuchstellerin hat sowohl das Bestehen eines materiellen Anspruchs zivil- rechtlicher Natur, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaub- haft zu machen (ZR 2019 Nr. 9). 4.Die Gesuchstellerin macht zusammenfasst geltend, im C.-Artikel vom tt.mm.2025 mit dem Titel "..." werde zu Unrecht behauptet, dass sie (die Gesuch- stellerin) ihre Kunden auffordere, negative Bewertungen über die ... [Kanton] Kon- kurrentin D. zu verfassen, mit dem einzigen Ziel, die A._____ AG [recte: die D.] zu diskreditieren (act. 1 Rz. 7.). Der C.-Artikel habe bei ihren Kun- den heftige Reaktionen ausgelöst, und sie sehe sich seitdem massiven Vorwürfen ausgesetzt, sie habe in betrügerischer Absicht gehandelt. Zahlreiche "Kunden" hät- ten daraufhin offensichtlich falsche oder völlig unbegründete negative Google-Be- wertungen verfasst, und auch auf sozialen Medien sei negativ über sie (die Ge- suchstellerin) berichtet worden (act. 1 Rz. 11). Diese falsche Darstellung sei per- sönlichkeitsverletzend (act. 1 Rz. 17 ff.), und ihr drohe ein nicht leicht wieder gut- zumachender schwerer Nachteil (act. 1 Rz. 21 ff.). 5.Im vorliegenden Fall kann offen gelassen werden, ob die Darstellung im C._____-Artikel tatsachenwidrig und persönlichkeitsverletzend ist (Hauptsachen- prognose). Entscheidend ist, dass kein nicht leicht wieder gutzumachender Nach- teil (Nachteilsprognose) glaubhaft gemacht wird. Die im vorliegenden Gesuch auf- gestellte Behauptung, der vor gut drei Wochen publizierte Artikel habe bei "zahlrei- chen Kunden" heftige Reaktionen ausgelöst und sie (die Gesuchstellerin) sei seit- dem "massiven Vorwürfen" ausgesetzt, kann die Gesuchstellerin nur mit einem ne- gativen Kommentar (act. 3/4 Blatt 1 [Rückseite]) und einer unmittelbar nach der Publikation verfassten negativen Rezension "Schlecht über andere zu schreiben geht gar nicht" (act. 3/5) belegen. Mit diesen Vorbringen sind "heftige Reaktionen" von "zahlreichen Kunden" und "massive Vorwürfe" nicht glaubhaft gemacht. Ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil ist damit nicht dargetan. Im Übrigen fehlt es auch an der (besonderen) zeitlichen Dringlichkeit, wenn die Gesuchstellerin mehr als drei Wochen nach der Publikation des umstrittenen Artikels nur vereinzelte
Reaktionen des Publikums dartun kann. Das Dringlichkeitsbegehren ist sowohl su- perprovisorisch als auch vorsorglich abzuweisen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Gesuchstellerin hauptsächlich eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Art. 28 ZGB) rügt und nur beiläufig mit einer UWG-Verlet- zung argumentiert, ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszuge- hen, zumal sie auch keinen Streitwert abgibt. In Anwendung von der §§ 5 und 9 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und der Gesuch- stellerin aufzuerlegen. Da der Gesuchsgegnerin kein Aufwand entstanden ist, ent- fällt eine Entschädigungspflicht. Der Einzelrichter erkennt: 1.Das Dringlichkeitsbegehren wird abgewiesen. 2.Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 3.Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.– wird der Gesuchstellerin auferlegt. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage von act. 1 und act. 3/1-5, an die Gesuchstellerin vorab per vertraulicher E-Mail. 6.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit.
Zürich, 12. Februar 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dario König