Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250009-OU/pz Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiberin Zoë Biedermann Urteil vom 21. Februar 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " Super-provisorische Eintragung des Bauhandwerkerdpfandrechts im summarischen Verfahren Auf dem Grundstück Nr. 1 (E-Grid CH2) an der C.-strasse 3 in ... Zürich soll in Höhe von CHF 58'569.60 zuzüglich 5.0% Zins ab 02.10.2024 ein Bauhandwerkerpfandrecht für die ausgeführten Gipser- arbeiten zu Gunsten der A. GmbH, D.-strasse 4, E. eingetragen werden. Unter Kostenfolge zu Lasten des Geruchsgegners." ..Das Einzelgericht erkennt: 1.Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt F._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 24. Januar 2025 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Lie- genschaft Kat. Nr. 1, E-GRID CH2, C._____-strasse 3, ... Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 58'569.60 nebst Zins zu 5 % seit 2. Oktober 2024. 2.Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 25. April 2025 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3.Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 3'900.–. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, re- duziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 2 GebV OG). Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten. 4.Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin bezo- gen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert
Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5.Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird der Gesuchsgegnerin mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zugesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Vollstreckbar- keit gemäss Dispositiv-Ziffer 7 an das Grundbuchamt F._____. 7.Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung ver- langt wird (Art. 112 Abs. 2 BGG). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 21. Februar 2025 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Zoë Biedermann