Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250006-OU/mk Mitwirkend:Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Dario König Urteil vom 21. Juli 2025 in Sachen 1.A., 2.B. S.à.r.l., 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen C._____ GmbH, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1.Der Gesuchsgegnerin sei unter Androhung von Ordnungsbusse von CHF 500.00 pro Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000.00 nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall vorsorglich zu verbieten, die D._____ Software (wie sie sich aus dem prozessualen Antrag Ziff. 1 ergibt) in irgend einer Form weiter zu nutzen, oder Dritten zur Nutzung zu überlassen. 2.Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung einer Ord- nungsbusse von CHF 500.00 pro Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000.00 nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall vorsorglich zu verbieten, die D._____ Software (wie sie sich aus dem prozes- sualen Antrag Ziff. 1 ergibt) zu kopieren, zu ändern oder zu bear- beiten und kopierte, geänderte oder bearbeitete Versionen der D._____ Software zu nutzen (insbesondere für die Produktion von Steuerreports für das Steuerjahr 2024) oder Dritten zur Nutzung zu überlassen, oder die genannten Handlungen von Dritten vor- nehmen zu lassen. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin." Prozessuale Anträge: "1.In Bezug auf die ins Recht gelegten Programmcodes bzw. Sour- cecodes der Gesuchsteller (D._____ Software; Beilage 1) seien Massnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit anzuordnen, insbe- sondere sei die Beilage 1 der Gesuchgegnerin nicht zuzustellen. 2.Die durch die Gesuchstellerin eingereichten und noch einzurei- chenden Akten, sofern es sich um Datenträger mit Programmco- des bzw. Sourcecodes der streitgegenständlichen D._____ Soft- ware handelt, seien, auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, bei den Akten zu behalten und die diesbezüglich all- fällig angeordneten Schutzmassnahmen seien aufrechtzuerhal- ten."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Prozessverlauf Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 (eingegangen am 13. Januar 2025) stellten die Gesuchsteller die vorgenannten Massnahmebegehren (act. 1). Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 wurde das Doppel des Massnahmegesuchs der Gesuchs- gegnerin zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 4). Der ebenfalls mit Verfügung vom 13. Januar 2025 einverlangte Kostenvorschuss wurde recht- zeitig geleistet (act. 6, 7 und 13). Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 nahm die Gesuchsgegnerin zum Gesuch Stellung (act. 14). Die Stellungnahme wurde der Gesuchstellerin zugestellt, worauf sie sich mit Eingabe vom 12. März 2025 dazu vernehmen liess (act. 17). Da das Massnahmegesuch, wie zu zeigen sein wird, abzuweisen ist, rechtfertigt es sich, die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen. 2.Formelles Die internationale und örtliche (Art. 2 Abs. 2, Art. 31 LugÜ) sowie die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichtes des Handelsgerichtes ist gegeben (Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG). Dies ist unbestritten (act. 1 Rz. 10 f. [Gesuchsteller], nicht bestritten von der Gesuchsgegnerin). Im Hauptstandpunkt beantragt die Gesuchsgegnerin, auf das Massnahmebegeh- ren sei nicht einzutreten. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Rechtsbegehren, mit denen die Nutzung der D._____ Software verboten werden solle, seien unzulässig, weil die Gesuchsteller mit ihrem prozessualen Antrag die Nichtzustellung der mit der D._____ Software gleichgestellten Sourcecodes ver- lange und sie (die Gesuchsgegnerin) somit gar nicht wisse, was ihr verboten wer- den solle (act. 14 Rz. 21). Da sich wie gesagt ergeben wird, dass das Massnah- mebegehren wegen nicht glaubhaft gemachter Anspruchsgrundlage (Hauptsa- chenprognose) abzuweisen ist, kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsbegeh- ren den formellen Anforderungen an die Bestimmtheit genügt.
3.Materielles 3.1.Streitgegenstand und wesentliche Parteistandpunkte 3.1.1.Die Gesuchsteller machen geltend, der Gesuchsteller 1 sei Urheber der Steuerreporting-Software D._____ (nachfolgend: D._____ Software) (act. 1 Rz. 1). Die Gesuchstellerin 2 sei seit ihrer Gründung im Jahr 2010 aufgrund eines "konkludent geschlossenen Softwarelizenzvertrages" Lizenznehmerin des Ge- suchstellers 1 für die D._____ Software gewesen (act. 1 Rz. 3). Am 15. Dezember 2010 habe die Gesuchstellerin 2 mit der Gesuchsgegnerin einen (Unter-)Lizenz- vertrag für die Nutzung der Software (nachfolgend "D.-Vertrag") abge- schlossen (act. 1 Rz. 4 mit Hinweis auf act. 3/5). Mit Schreiben vom 5. September 2024 habe der Gesuchsteller 1 die "konkludent geschlossenen Softwarelizenzver- trag per 30. November 2024 gekündigt (act. 1 Rz. 3 mit Hinweis auf act. 3/4). Da die Gesuchstellerin 2 aufgrund dieser Kündigung über keine Rechte mehr an der D. Software verfügt habe, habe sie (die Gesuchstellerin 2) den D.- Vertrag vom 15. Dezember 2010 mit der Gesuchsgegnerin am 11. September 2024 ebenfalls per 30. November 2024 aus wichtigem Grund gekündigt (act. 1 Rz. 4 mit Hinweis auf act. 3/6). Darauf habe die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 15. November 2024 die Vertragsbeendigung per 30. November 2024 akzep- tiert. Allerdings habe sie das Bestehen eines "konkludent geschlossenen Soft- warelizenzvertrages" zwischen dem Gesuchsteller 1 und der Gesuchstellerin 2 mit der Begründung bestritten, die Gesuchstellerin 2 habe die D. Software selbst entwickelt und sei Inhaberin sämtlicher Rechte an der Software. Daraus leite sie (die Gesuchsgegnerin) offen bar ab, dass sie die Software gegen den Willen des Gesuchstellers 1 (des Urhebers) und der Gesuchstellerin 2 (der Unter- lizenzgeberin) weiterhin benutzen könne (act. 1 Rz. 5 mit Hinweis auf act. 3/7). Dies sei völlig unplausibel und verletze sowohl das Urheberrecht des Gesuchstel- lers 1 an der Software als auch den gekündigten D.-Vertrag. Im Wesentli- chen beantragen die Gesuchsteller mit dem oben aufgeführten Rechtsbegehren, dass der Gesuchsgegnerin die Nutzung der D. Software zu verbieten sei. 3.1.2.Demgegenüber geht die Gesuchsgegnerin davon aus, dass die Urhe- berrechte an der D._____ Software - wenn diese überhaupt geschützt sei - der
Gesuchstellerin 2 zustünden. Der Gesuchsteller 1 habe daher per se keine Grund- lage für die beantragten Massnahmen (act. 14 Rz. 2). Auch die Gesuchstellerin 2 könne sich gegenüber der Gesuchsgegnerin nicht auf das Urheberrecht berufen, da für die der Gesuchsgegnerin zur Verfügung gestellte D._____ Software die ur- heberrechtliche Erschöpfung eingetreten sei. Zudem spreche auch der D.- Vertrag der Gesuchsgegnerin für die Zeit nach Vertragsbeendigung ein Nutzungs- recht zu (act. 14 Rz. 3). Im Wesentlichen beantragt die Gesuchsgegnerin, auf das Massnahmegesuch sei wegen unklaren Rechtsbegehren nicht einzutreten, even- tualiter sei es abzuweisen. 3.2.Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zu- stehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Hauptsa- chenprognose) und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzuma- chender Nachteil droht (Nachteilsprognose). Weiter ist für den Erlass vorsorgli- cher Massnahmen Dringlichkeit verlangt. Schliesslich muss die anzuordnende Massnahme verhältnismässig sein (ANDREAS GÜNGERICH, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 2 zu Art. 262 ZPO). 3.3.Anspruchsgrundlage (Hauptsacheprognose) 3.3.1.Ansprüche des Gesuchstellers 1 a.Die Gesuchsteller behaupten, der Gesuchsteller 1 sei Urheber und alleiniger Inhaber sämtlicher Urheberrechte an der D. Software. Er habe daher das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie die D._____ Software verwendet werde (art. 10 Abs. 1 URG). Dazu gehöre insbesondere das Recht, Kopien der Software herzustellen (Art. 10 Abs. 2 lit. a URG), diese anzubieten oder an Dritte weiterzugeben (Art. 10 Abs. 2 lit. b URG) sowie zu bestimmen, ob, wann und wie die Software geändert werden dürfe (Art. 11 Abs. 1 lit. a URG). Mit
der unerlaubten Verwendung, Vervielfältigung und Änderung der D._____ Soft- ware verletze die Gesuchsgegnerin die Urheberrechte des Gesuchstellers 1. b.Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass die D.-Software wegen fehlendem individuellem Charakter gar nicht urheberrechtlich geschützt sei (act. 1 Rz. 124 ff.). Für den Fall, dass die D. Software urheberrechtlich geschützt werden könne, bestreitet die Gesuchsgegnerin eine urheberrechtliche Berechti- gung des Gesuchstellers 1 mit verschiedenen Argumenten; insbesondere macht sie geltend, die Gesuchsteller hätten im D.-Vertrag vom 15. Dezember 2010 ausdrücklich festgehalten, dass die Gesuchstellerin 2 die Software entwi- ckelt habe und dass diese (die Gesuchstellerin 2) alleinige Inhaberin sämtlicher Rechte an der Software sei (act. 14 Rz. 127 ff., Rz. 162 ff.). c.Gerichtliche Beurteilung: Vorab ist festzuhalten, dass offen gelassen werden kann, ob die D. Software wegen angeblich fehlendem individuellem Charak- ter urheberrechtlich geschützt werden kann. Aufgrund der Vorbringen der Par- teien ist nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsteller 1 Urheber und alleiniger Inhaber allfälliger Urheberrechte an der Software ist. Zunächst ist zu be- rücksichtigen, dass sich der Gesuchsteller 1 wie erwähnt nur auf einen "konklu- dent abgeschlossenen Lizenzvertrag" berufen kann, mit welchem er (der Gesuch- steller 1) die ihm angeblich zustehenden Urheberrechte an der Software an die Gesuchstellerin 2 lizenziert haben will. Ein schriftliches Dokument (Lizenzvertrag) liegt nicht vor. Auch sonst gibt es keine objektivierbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsteller 1 angeblich ihm zustehende Software-Urheberrechte an die Gesuchstellerin 1 lizenziert hätte. Das Bestehen eines "konkludent abge- schlossenen Lizenzvertrages" ist damit nur behauptet, aber nicht glaubhaft ge- macht. Entscheidend ist aber, dass im schriftlich vorliegenden D.-Vertrag explizit davon ausgegangen wird, dass die Gesuchstellerin 2 Urheberin der D.-Software ist, und zwar mit folgender Formulierung (act. 3/5, Ziff. 1.2 Abs. 2, ähnlich auch Ziff. 3 Abs. 5 [Hervorhebung durch das Gericht]): "B._____ [das heisst die Gesuchstellerin 2] (im Folgenden "Lizenzge- ber") ist Inhaberin sämtlicher Rechte an der Software D.. Die Software ist von B. [der Gesuchstellerin 2] entwickelt worden".
Umgekehrt können dem D.-Vertrag keine Hinweise für eine Berechtigung des Gesuchstellers 1 an der D. Software entnommen werden. Im Gegenteil hat der Gesuchsteller 1 für die Gesuchstellerin 2 den Vertrag vom 15. Dezember 2010 unterzeichnet und damit die Berechtigung der Gesuchstellerin 2 ausdrück- lich bestätigt. Unter diesen Umständen ist es entgegen der Darstellung der Ge- suchsteller (act. 17 Rz. 33) auch nicht Sache der Gesuchsgegnerin darzulegen, ob die Gesuchstellerin 2 die Rechte ursprünglich/originär oder derivativ vom Ge- suchsteller 1 erworben hat. d.Zusammenfassend kann im Sinn eines Zwischenfazits festgehalten werden, dass nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Gesuchsteller 1 Urheber und alleiniger Inhaber aller Urheberrechte an der Software ist. Bezüglich der Anträge des Ge- suchstellers 1 fehlt es an einer positiven Hauptsachenprognose. 3.1.2.Ansprüche der Gesuchstellerin 2 a.Die Gesuchsteller machen geltend, dass die Gesuchsgegnerin mit der Wei- ternutzung der D._____ Software auch die Rechte der Gesuchstellerin 2 unter dem D.-Vertrag verletze. Die Gesuchsgegnerin könne nach Vertragsende (30. November 2024) nur die "aktuelle Version der Software" für eine beschränkte Zeit weiter benützen. Keinesfalls erlaube aber der D.-Vertrag, dass die Ge- suchsgegnerin die Software auf eine eigene Parallelumgebung kopiere, diese mo- difiziere bzw. ändere und die so aktualisierte Version unbeschränkt weiter nutze. b.Dagegen wendet die Gesuchsgegnerin ein, dass sie wegen eingetretener urheberrechtlicher Erschöpfung befugt sei, die D._____ Software weiterhin be- stimmungsgemäss zu nutzen. Unabhängig von der Erschöpfung sei ihr im D.-Vertrag die Befugnis eingeräumt worden, die Software auch nach Been- digung des Vertrages weiter zu nutzen, wobei die erlaubten Nutzungshandlungen die Installation der Software auf der von ihr eingesetzten Hardware und die damit verbundenen Vervielfältigungen (Kopien) umfassten (act. 14 Rz. 137 ff.). c.Gerichtliche Beurteilung: Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin zur an- geblichen Erschöpfung des urheberrechtlichen Schutzes der D. Software
überzeugen nicht. Zum Erschöpfungsgrundsatz bestimmt Art. 12 Abs. 2 URG in Bezug auf Computerprogramme, dass diese gebraucht oder weiterveräussert werden dürften, wenn sie vom Urheber veräussert worden sind oder wenn dieser einer Veräusserung zugestimmt hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Urheber dem Erwerber die definitive Herrschaft über die Computerprogramme verschafft. Im vorliegenden Fall ist eine Veräusserung der Software jedoch nicht glaubhaft gemacht. Gemäss Ziff. 2 des D.-Vertrages räumt die Gesuchstellerin 2 der Gesuchsgegnerin das unbefristete Recht ein, die Software "zu nutzen, zu instal- lieren und zu betreiben" (act. 3/5 S. 6). Folglich wurde nur die Einräumung eines Nutzungsrechtes vereinbart. Die Verschaffung der definitiven Herrschaft über die Software ist damit nicht glaubhaft gemacht. Entgegen der Meinung der Gesuchs- gegnerin kann nicht von der Erschöpfung des urheberrechtlichen Schutzes aus- gegangen werden. Als Konsequenz kann sich die Gesuchstellerin 2 als Rechtein- haberin gegenüber der Gesuchsgegnerin im Prinzip auf den urheberrechtlichen Schutz betreffend der D.-Software berufen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegnerin im D.-Vertrag ein Nutzungsrecht an der Software einräumt wurde, welches über die Beendigung des Vertrages hinausgeht. In act. 3/5 Ziff. 3 Abs. 1 und 6 wird dieses Nutzungs- recht wie folgt umschrieben: "B. [Gesuchstellerin 2] räumt dem Lizenznehmer [Gesuchsgeg- nerin] und seinen Gruppengesellschaften ein zeitlich unbefristetes Recht zum Betrieb der Software auf den Systemen des Lizenznehmers ein. Der Lizenznehmer ist berechtigt, nach Abschluss dieses Pool-Ver- trages ein betriebsfähiges System für Test- und Betriebszwecke einzu- richten. [Abs. 1] [...] Mit Beendigung dieses Pool-Vertrages ist eine Nutzung der Software weiterhin erlaubt. B._____ ist in diesem Fall nicht mehr verpflichtet, Wartungsleistungen zu erbringen. [Abs. 6]". Weiter wird unter dem Titel "Rückgabe- und Löschungspflicht" in act. 3/5 Ziffer 14 Abs. 1 folgendes festgehalten: "Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Lizenznehmer die aktuelle Version der Software weiter nutzen."
Aufgrund dieser Vertragsbestimmung ist glaubhaft gemacht, dass die Gesuchs- gegnerin auch nach Vertragsende grundsätzlich weiterhin zur Nutzung der Soft- ware berechtigt ist, ohne das Urheberrecht der Gesuchsstellerin 2 zu verletzen. Der in Rechtsbegehren Ziff. 1 gestellte (pauschale) Antrag, der Gesuchsgegnerin zu verbieten, die Software "in irgend einer Form weiter zu nutzen", ist daher unbe- gründet. Dies gilt auch für den in Rechtsbegehren Ziff. 1 gestellten Hauptantrag, der Gesuchsgegnerin sei zu verbieten, die Software "Dritten zur Nutzung zu über- lassen", weil gemäss D.-Vertrag ein Nutzungsrecht der Gruppengesell- schaften vorgesehen ist und die Gesuchsteller im Übrigen nicht dartun, welchen Dritten die Software zur Nutzung überlassen worden sein soll. Nachdem sich ergeben hat, dass für das im Hauptantrag gestellte generelle Ver- bot der Nutzung der Software eine Anspruchsgrundlage nicht glaubhaft gemacht ist, sind die in Rechtsbegehren Ziff. 2 gestellten Eventualanträge zu prüfen. -Zeitlich beschränkte Nutzung: Die Gesuchsteller machen geltend, dass die D. Software nur "für eine beschränkte Zeit" "für die Produktion der Steuerreports des betreffenden Steuerjahres" genutzt werden könne, wäh- rend die Produktion für neue Steuerjahre "wie das vor kurzem abgeschlos- sene Steuerjahr 2024" nicht mehr erlaubt sei (act. 1 Rz. 21 ff., Rz. 53). Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass die Nutzungsmöglichkeiten entsprechend zeitlich begrenzt seien (act. 14 Rz. 150). Zu diesem Punkt ist einerseits fest- zuhalten, dass dem D.-Vertrag keine zeitliche Beschränkung der nachvertraglichen Nutzungsbefugnis durch die Gesuchsgegnerin entnom- men werden kann. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, wenn die D.-Software für die Erstellung der Steuerreports für das am 31. De- zember 2024 abgelaufene Steuerjahr weiter genutzt wird. Wenn in dem per 30. November 2024 beendete D.-Vertrag ein nachvertragliches Nut- zungsrecht vereinbart wurde, muss sich dies auch auf die Steuerreporte 2024 für das am 31. Dezember 2024 abgeschlossene Steuerjahr beziehen, weil die Steuerreporte für die früheren Steuerjahre unter der Geltung des bis am 30. November 2024 laufenden D.-Vertrages bereits erstellt worden sein dürften.
-Nutzung der "aktuellen Version der Software": Wie erwähnt erlaubt der D.-Vertrag, dass der Lizenznehmer bei Beendigung des Vertragsver- hältnisses die "aktuelle Version der Software" weiter nutzen darf. Vor diesem Hintergrund machen die Gesuchsteller geltend, dass die Gesuchsgegnerin nicht berechtigt sei, die Software auf eine eigene Parallelumgebung zu ko- pieren und die Software für die Produktion neuer Steuerreports für künftige Steuerjahre zu modifizieren (act. 1 Rz. 26 ff. und Rz. 53). Dagegen wendet die Gesuchsgegnerin ein, dass der D.-Vertrag die Installation der Soft- ware "auf der eingesetzten Hardware" erlaube. Es entspreche dem Vertrags- verständnis der Parteien und den regulatorischen Anforderungen im Zusam- menhang mit einer für Banken eingesetzten Steuerreporting-Software, dass die D._____ Software auf allen Servern der Gesuchsgegnerin zu installieren sei (act. 14 Rz. 156 f.). Es erscheint plausibel, dass im Zusammenhang mit einer für Banken angebotenen Steuerreporting-Software regulatorisch vor- geschrieben ist, die Software auf mehreren Servern zu betreiben. Die unter der Geltung des D.-Vertrages praktizierte Nutzung der Software muss auch unter der nachvertraglichen Nutzung zulässig sein. Heikler ist die Frage, ob eine allfällige Änderung oder Modifizierung der Software vor dem Hintergrund, dass nur die "aktuelle Version der Software" nach Beendigung des D.-Vertrages weiterbenutzt werden darf, zulässig ist. Diesbezüg- lich ist aber einerseits zu bemerken, dass unzulässige Änderungen bzw. Weiterentwicklungen der Software durch die Gesuchsgegnerin nur behaup- tet, aber nicht glaubhaft gemacht wurden. Andrerseits ist zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin 2 bei einer vertragswidrigen Weiternutzung der D.-Software durch die Gesuchsgegnerin, wenn eine solche dargetan wäre (was einstweilen nicht der Fall ist), Schadenersatz wegen Verletzung des Lizenzvertrages verlangen könnte, weshalb es für das vorsorglich bean- tragte Nutzungsverbot an einem nicht leicht wieder gutzumachenden Nach- teil fehlen würde. d.Im Sinn eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass zwar entgegen der Meinung der Gesuchsgegnerin nicht von einer Erschöpfung des urheber- rechtlichen Schutzes der D. Software ausgegangen werden kann. Al-
lerdings räumt der D.-Vertrag der Gesuchsgegnerin für die Zeit nach Beendigung ein Nutzungsrecht an der Software ein, wobei es den Gesuch- stellern nicht gelingt glaubhaft zu machen, dass die Gesuchsgegnerin die Software in einer den D.-Vertrag verletzenden Weise weiternutzt. 3.4.Weitere Voraussetzungen für die Anordnungen von vorsorglichen Mass- nahmen und weitere Vorbringen der Parteien Da aufgrund des Ausgeführten eine positive Hauptsachenprognose nicht glaub- haft gemacht wurde, erübrigt es sich, abgesehen von der kurz angetönten Nach- teilsprognose (vgl. S. 10 unten) auf die weiteren Voraussetzungen für die Anord- nung vorsorglicher Massnahmen (drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit) einzugehen. 3.5.Fazit Eine positive Hauptsachenprognose wurde nicht glaubhaft gemacht, weshalb das Massnahmegesuch abzuweisen ist. Sodann erübrigt sich bei diesem Ergebnis die Anordnung der von den Gesuchstellern begehrten Schutzmassnahmen. Die als act. 3/1 eingereichten Programm- bzw. Sourcecodes wurden der Gesuchsgegne- rin noch nicht zugestellt und sind den Gesuchstellern mit dem vorliegenden Ent- scheid zu retournieren. 4.Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss werden die Gesuchsteller kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Oberge- richts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt CHF 300'000.00 (act. 1 Rz. 15 f., act. 4 S. 2). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Ge- richtsgebühr auf CHF 12'000.00 festzulegen, wobei die Kosten unter solidarischer Haftbarkeit den Gesuchstellern aufzuerlegen sind.
Zudem sind die Gesuchsteller unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine Prozessentschädigung von CHF 12'000.00 zu bezahlen, wobei mangels Darlegung von Umständen, welche einen vollen Vorsteuerabzug nicht zulassen, kein Mehrwertsteuerzuschlag geschuldet ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2.Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 12'000.00. 3.Die Kosten werden unter solidarischer Haftbarkeit den Gesuchstellern aufer- legt und im Umfang von CHF 6'000.00 aus den von ihnen geleisteten Kos- tenvorschüssen bezogen. Im darüber hinausgehenden Umfang werden die Kosten unter solidarischer Haftbarkeit von den Gesuchstellern bezogen. 4.Die Gesuchsteller werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 12'000.00 zu bezah- len. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von act. 3/1, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 17. 6.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 300'000.00.
Zürich, 21. Juli 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dario König