Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240208-OU/mk Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, sowie Gerichtsschrei- ber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 20. Januar 2025 in Sachen A._____ d.o.o, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1.Das Grundbuchamt von C._____ sei zugunsten der Gesuchstel- lerin und zulasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf Grundstück- Nr. 1, E-GRID 2, BFS-Nr. 3, D.-strasse 4, C., für eine Pfandsumme von CHF 144'986.10 nebst Zins zu 5% seit der Ge- suchseinreichung. 2.Die Anweisung sei superprovisorisch (d.h. sofort nach eingang des Gesuches ohne Anhörung der Gegenpartei) zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich mitzuteilen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht erkennt: 1.Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufi- ger Eintragung gemäss Verfügung vom 18. Dezember 2024 bis zur rechts- kräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozes- ses auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 5, EGRID CH 2 D.-strasse 4, C., für eine Pfandsumme von CHF 144'986.10 nebst Zins zu 5 % seit 17. De- zember 2024. 2.Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 24. März 2025 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3.Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 6'600.–. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, re- duziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 2 GebV OG). Die weiteren Kosten betragen: CHF 77.50 (Rechnung Nr. 170868.01 des Grundbuchamtes C._____ vom 20. Dezember 2024).
4.Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin bezo- gen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5.Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Vollstreckbar- keit gemäss Dipositiv-Ziffer 7 an das Grundbuchamt C._____. 7.Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung ver- langt wird (Art. 112 Abs. 2 BGG). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 20. Januar 2025 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler