Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240187-OU/pz Mitwirkend:Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 29. Januar 2025 (begründete Fassung) in Sachen A1._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X1., vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X2., gegen B._____ Foundation, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M Y1., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y3._____, betreffend vorsorgliche Massnahmen
diese auch nicht Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 ff.) "1.Es sei der Gesuchsgegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO unter Androhung der Bestra- fung der verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie un- ter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung im Zuwiderhandlungsfall mit sofortiger Wir- kung zu verbieten: a.die von der Gesuchstellerin sowie Dritten im Rahmen des zwischen der A2._____ AG AG und der Gesuchsgegnerin am 17./18. Juni 2020 geschlossenen und auf die Gesuchstel- lerin übertragenen Projektentwicklungsvertrags betreffend C._____ AG (ehemals C'._____ AG) mit den Teilprojekten D._____ (3A), E._____ (3B), Hochhaus F._____ (3D), G._____ (3F) und H._____ (3H) sowie Projektentwicklung, Realisierung und Vermarktung der jeweiligen Überbauung gemäss den zukünftigen baurechtlichen Bestimmungen und der zukünftigen Baubewilligung der jeweiligen Behörden era- rbeiteten Projektrechte ausserhalb des genannten Vertrags zu gebrauchen oder Dritte gebrauchen zu lassen oder zu veräussern; b.mit Dritten Verträge in Bezug auf die Realisierung von Immo- bilienprojekten auf den folgenden Grundstücken zu schlies- sen: i.Grundstücke Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 im Grundbuch I.; ii.Grundstücke Nr. 7 und 8 im Grundbuch I.; iii.Grundstücke Nr. 9, 10 und 11 im Grundbuch J.; und iv.Grundstück Nr. 12 im Grundbuch K.; c.Informationen über eine behauptete Kündigung des zwi- schen der A2._____ AG und der Gesuchsgegnerin am 17./18. Juni 2020 geschlossenen und auf die Gesuchstellerin übertragenen Projektentwicklungsvertrags betreffend C._____ AG (ehemals C'._____ AG) mit den Teilprojekten D._____ (3A), E._____ (3B), Hochhaus F._____ (3D), G._____ (3F) und H._____ (3H) sowie Projektentwicklung, Realisierung und Vermarktung der jeweiligen Überbauung gemäss den zukünftigen baurechtlichen Bestimmungen und der zukünftigen Baubewilligung der jeweiligen Behörden zu verbreiten.
2.Es sei die Gesuchsgegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie unter An- drohung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung im Zuwiderhandlungsfall mit sofortiger Wirkung zu verpflichten, ihren Verpflichtungen unter dem zwischen der A2._____ AG und der Gesuchsgegnerin am 17./18. Juni 2020 ge- schlossenen und auf die Gesuchstellerin übertragenen Projek- tentwicklungsvertrags betreffend C._____ AG (ehemals C'._____ AG) mit den Teilprojekten D._____ (3A), E._____ (3B), Hochhaus F._____ (3D), G._____ (3F) und H._____ (3H) sowie Projektent- wicklung, Realisierung und Vermarktung der jeweiligen Überbau- ung gemäss den zukünftigen baurechtlichen Bestimmungen und der zukünftigen Baubewilligung der jeweiligen Behörden nachzu- kommen und der Gesuchstellerin zu erlauben, die vertraglich ver- einbarten Tätigkeiten als Projektentwicklerin auszuüben sowie sie dafür wie vertraglich vereinbart mit dem Entwicklungshonorar zu entschädigen. 3.Es sei der Gesuchsgegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO unter Androhung der Bestra- fung der verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie un- ter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung im Zuwiderhandlungsfall mit sofortiger Wir- kung zu verbieten, über die folgenden Grundstücke zu verfügen: a.Grundstücke Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 im Grundbuch I.; b.Grundstücke Nr. 7 und 8 im Grundbuch I.; c.Grundstücke Nr. 9, 10 und 11 im Grundbuch J.; und d.Grundstück Nr. 12 im Grundbuch K.. 4.Das Grundbuchamt L._____ sei a.im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO anzuweisen, auf den in Ziffer 3 genannten Grundstü- cken eine Verfügungsbeschränkung vorzumerken; b.über die in Ziffer 4(a) beantragte Massnahme sowohl schrift- lich als auch telefonisch/per Telefax oder elektronisch zu in- formieren. 5.Den Rechtsbegehren gemäss Ziffern 1-4 sei superprovisorisch ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin stattzugeben. 5.[sic.] Es sei von der Anordnung einer Sicherheitsleistung der Ge- suchstellerin abzusehen. 6.Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
Erwägungen 1.Prozessverlauf Mit Eingabe vom 21. November 2024 (überbracht) stellte die Gesuchstellerin die vorgenannten Massnahmebegehren (act. 1). Mit Verfügung vom 22. November 2024 wurden die anbegehrten superprovisorischen Massnahmen abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Erstattung der Massnahmeant- wort angesetzt (act. 4). Der ebenfalls einverlangte Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin ist eingegangen (act. 7). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 nahm die Gesuchsgegnerin zum Gesuch Stellung (act. 8). Die Stellungnahme wurde der Ge- suchstellerin zugestellt; sie liess sich mit Eingabe vom 17. Januar 2025 dazu ver- nehmen (act. 11). Mit Urteil vom 29. Januar 2025 wurde das Massnahmebegehren abgewiesen. In Anwendung von Art. 239 Abs. 1 ZPO wurde das Urteil den Parteien ohne schrift- liche Begründung eröffnet (act. 14). Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 hat die Ge- suchstellerin eine Begründung des Urteils vom 29. Januar 2025 verlangt (act. 16). Dies ist mit der vorliegenden begründeten Fassung des Urteils vom 29. Januar 2025 nachzuholen. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 7. Februar 2025 wurde von RAin Dr. M._____ unterzeichnet, welche zwar seitens der Gesuchstellerin auf den übrigen Eingaben nicht als Vertreterin aufgeführt war (act. 1; act. 12), von der Gesuchstellerin aber ebenfalls bevollmächtigt wurde (act. 2) und damit für die Ge- suchstellerin handeln kann. Auf die Vorbringen der Parteien ist einzugehen, soweit diese für die Entscheidfindung relevant sind. 2.Aktenschluss Im summarischen Verfahren steht den Parteien nach ständiger Rechtspre- chung nur ein einfacher Schriftenwechsel zu. Nach durchgeführtem Schriftenwech- sel haben sie lediglich das Recht, zu den Ausführungen der Gegenseite Stellung zu nehmen (Replikrecht). Für neue Vorbringen gilt Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO, wo- nach eine Partei nach Eintritt des Aktenschlusses unechte Noven nur noch in das Verfahren einführen kann, wenn sie diese ohne Verzug vorbringt und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht vorher hat vorbringen können. Nach der Rechtsprechung ist es
einer klagenden bzw. gesuchstellenden Partei grundsätzlich weder möglich noch zumutbar, in ihrer Rechtsschrift auf Vorrat sämtliche denkbaren Noven zu entkräf- ten, mit denen die Gegenpartei in der darauffolgenden Rechtsschrift vor Akten- schluss den Prozessstoff ausdehnen kann, weshalb sie unechte Noven noch vor- bringen darf, wenn diese einerseits erst durch Behauptungen in der letzten Rechts- schrift der Gegenpartei veranlasst wurden und andererseits in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf diese aufzufassen sind (BGE 146 III 55 E. 2.5.2). Das Einhalten dieser Vorschriften ist zu begründen. Die Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 17. Januar 2025 von ihrem Replik- recht Gebrauch gemacht. Inwiefern allfällige neue Vorbringen zu berücksichtigen sind, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu ermitteln. 3.Vertragseintritt der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin führt aus, dass der streitgegenständliche Projektentwick- lungsvertrag (fortan PEV) mit der Gesuchsgegnerin gestützt auf den Vermögens- übertragungsvertrag vom 3. Oktober 2024 von der A2._____ AG auf die A1._____ AG übertragen worden sei. Die Vermögensübertragung sei vom Bezirksgericht Zü- rich genehmigt und in der Folge beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich an- gemeldet und am tt.mm.2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht worden (act. 1 Rz. 10 ff.). Soweit eine Unterscheidung zwischen der A2._____ AG als ursprüngliche Vertragspartei und der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren (A1._____ AG) nicht zwingend nötig ist, werden beide nachstehend pauschal als Gesuchstellerin bezeichnet. 4.Streitgegenstand und wesentliche Parteistandpunkte 4.1.Unbestritten ist, dass die Parteien seit mehreren Jahren im Rahmen von Im- mobilienprojekten zusammengearbeitet haben. Unter anderem erstreckte sich diese Zusammenarbeit auf das Projekt «N.», bestehend aus fünf Teilprojek- ten in den Gemeinden I., J._____ und K._____, für welches die Parteien am 17./18. Juni 2020 einen Projektentwicklungsvertrag (PEV) abgeschlossen haben.
Die Gesuchsgegnerin hat diesen PEV mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 gekün- digt. 4.2.Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die von der Ge- suchsgegnerin in der Kündigung aufgestellten Behauptungen unzutreffend und die ausgesprochene Kündigung grundlos und unwirksam gewesen sei. Selbst wenn von einer gültigen Kündigung ausgegangen würde, sei die Gesuchsgegnerin nicht berechtigt, das Projekt «N._____» mit Dritten weiterzuführen, zumal die Rechte an den Projekten der Gesuchstellerin gehören würden. 4.3.Die Gesuchsgegnerin macht dagegen zusammengefasst geltend, die Kün- digung des PEV sei zu recht erfolgt. Ohnehin würden die Projektrechte nicht mehr der Gesuchstellerin zustehen. Entsprechend bestehe keine Grundlage für den Er- lass vorsorglicher Massnahmen. 5.Rechtliches Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht Art. 261 ZPO). Weiter wird vorausgesetzt, dass die anzuordnende Massnahme verhältnismässig ist (ANDREAS GÜNGERICH, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band II, Bern 2012, N 2 zu Art. 262 ZPO). 6.Hauptsacheprognose 6.1.In der Hauptsache macht die Gesuchstellerin geltend, die von der Gesuchs- gegnerin ausgesprochene Kündigung des PEV sei unrechtmässig und damit un- wirksam. Beim PEV handle es sich um einen Werkvertrag, der im Zusammenhang mit einem zu realisierenden Bauprojekt abgeschlossen worden sei. Eine vorzeitige Beendigung des PEV sei nur aus wichtigen Gründen möglich, welche im Vertrag beispielhaft aufgeführt seien. Zudem sei ein Recht der Gesuchsgegnerin auf Leis- tungsverzicht und bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Diese Gründe seien vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere habe für eine Fristansetzung zur Wiederan-
bindung der Planer keine Grundlage bestanden. Sodann habe keine vertragliche Pflicht bestanden, bestimmte Planer beizuziehen, wobei zwischenzeitlich ohnehin eine Lösung gefunden worden sei. Auch die angeblichen Kosten- und Terminüber- schreitungen seien kein Grund für eine Kündigung, zumal weder ein verbindlicher Terminplan noch verbindliche Kosten vereinbart worden seien. Zudem bestünden derzeit keine Anzeichen, dass der festgelegte Termin der Erteilung der Baubewilli- gung nicht eingehalten werden könnte. Über Anpassungen des Terminprogramms und allfällige Kostenerhöhungen sei laufend informiert worden. Schliesslich seien die geltend gemachten Kosten- und Terminüberschreitungen nicht von der Gesuch- stellerin verschuldet worden (act. 1 Rz. 94 ff.; act. 12 Rz. 32 ff.). Unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung des PEV sei die Gesuchstellerin weiterhin Eigen- tümerin der Rechte an den Projekten, was auch für die Arbeitsprodukte der von ihr beigezogenen Planer gelte. Diese würden erst mit vollständiger Bezahlung des Ent- wicklungshonorars auf die Gesuchsgegnerin übergehen. Unter dem PEV sei die Gesuchsgegnerin somit nicht Eigentümerin der Projektrechte geworden und dürfe diese lediglich während der Vertragsdauer nutzen. Dies gelte in Bezug auf die Ar- beitsprodukte der O._____ AG (O.) für das Teilprojekt «P.» selbst wenn die Gesuchsgegnerin einen direkten Vertrag mit O._____ abgeschlossen ha- ben sollte, da sämtliche Nutzungsrechte bereits mit Vertragsunterzeichnung auf die Gesuchstellerin übergegangen seien. Der Übergang der Rechte von der Gesuch- stellerin auf die Gesuchsgegnerin richte sich alleine nach dem PEV. Da das Ent- wicklungshonorar erst mit Baufertigstellung vollständig zu begleichen sei, sei die Gesuchstellerin weiterhin Eigentümerin der Projektrechte (act. 1 Rz. 118 ff.). 6.2.Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, der PEV würde schwergewichtig auftragsrechtliche Elemente aufweisen, womit die Bestimmungen nach Art. 394 ff. OR zur Anwendung kämen. Der PEV hätte eine ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund vorgesehen, wobei jeder Grund als wichtiger Grund gelte, der die weitere Vertragserfüllung für die zurücktretende Partei unzumutbar mache. Auf- grund der Arbeitsniederlegung der Planer im Teilprojekt «P._____» habe die Ge- suchsgegnerin als Bauherrin intervenieren müssen, obwohl die Gesuchstellerin vollumfänglich für die Projektentwicklung verantwortlich gewesen sei. Deshalb habe sie der Gesuchstellerin mehrmals Frist angesetzt, um die Fortsetzung des
Projekt zu gewährleisten. Zur Sicherung der Fortführung habe die Gesuchsgegne- rin offene Forderungen der Planer übernommen und teilweise die Planer direkt be- auftragen müssen. Der Gesuchstellerin sei auch nach mehreren Monaten nicht ge- lungen, die beteiligten Planer zur weiteren Zusammenarbeit zu bewegen. Die wei- teren Teilprojekte würden immense Kosten- und Terminüberschreitungen aufwei- sen, welche in der alleinigen Verantwortung der Gesuchstellerin liegen würden. Die Teilprojekte würden eine negative Eigenkapitalrendite aufweisen. Ausserdem be- deute die Tatsache, dass die Terminpläne im PEV approximativ festgelegt wurden, nicht, dass die Projektverfahren pauschale Terminverzüge aufweisen dürften. Die Verzögerungen seien auf die mangelhafte Leistung, etwa aufgrund der ungenügen- den personellen Besetzung, der Gesuchstellerin zurückzuführen. Die Kündigung der Teilprojekte sei damit zu Rechte erfolgt (act. 8 Rz. 24 ff. und Rz. 221 ff.). Weiter sei die Gesuchstellerin nicht Inhaberin der Projektrechte der einzelnen Teilprojekte. Diese seien durch die Architekturverträge nicht übertragen worden. Die Gesuch- stellerin habe zwar umfassende Nutzungsrechte, jedoch seien in den Architekten- verträgen weder Urheberrechte abgetreten worden, noch könne sie gegenüber den Planern Ausschliesslichkeitsrechte geltend machen. Zudem würde es Sinn und Zweck der ausserordentlichen Kündigung widersprechen, wenn diese zwar gültig erfolgen würde, die Projektrechte aber bei der Beauftragten blieben. Die Regelung der PEV beziehe sich auf die befristete Vertragsdauer. Mit der ausserordentlichen Kündigung würden die Projektrechte gemäss Art. 401 OR auf die Gesuchsgegnerin übergehen, habe sie doch gegenüber der Gesuchstellerin sämtliche bisherigen Verbindlichkeiten aus den streitgegenständlichen PEV getilgt (act. 8 Rz. 15 ff. und Rz. 256 ff.). 6.3.Die Gesuchstellerin macht in der Hauptsache zwei alternative Ansprüche geltend. Nebst einem Anspruch auf Vertragserfüllung, weil der Projektentwick- lungsvertrag nicht gültig gekündigt worden sei, stützt sie sich auf die Urheberrechte an den Teilprojekten, welche ihr unabhängig von der Kündigung des Vertrages zu- stünden. 6.4.Ob es sich beim PEV zwischen den Parteien um einen Werkvertrag oder einen Auftrag handelt, ist nicht entscheidend. Fakt ist, dass die Parteien darin einen
ausserordentlichen Beendigungsmechanismus vorgesehen haben, der es der Ge- suchsgegnerin erlaubte, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (act. 3/13 Ziff. 9.4). Solche wichtige Gründe macht die Gesuchsgegnerin geltend, zumal die O._____ die weitere Zusammenarbeit mit der Gesuchstellerin verweigert haben soll. Dies wird auch von der Gesuchstellerin vorgebracht. Sie hält lediglich fest, dass - nach mehreren Monaten und insbesondere nach Ablauf der von der Ge- suchsgegnerin angesetzten Frist - eine Lösung gefunden worden sei, indem die O._____ mit der Gesuchsgegnerin oder der C._____ AG direkt einen Vertrag hätte abschliessen sollen. Als Beleg für einen angeblichen Entscheid, wie die weitere Zusammenarbeit ausgestaltet sein soll, legt die Gesuchstellerin einzig eine Einla- dung zu einem Teams-Meeting vor (act. 3/31). Damit kann aber nicht glaubhaft gemacht werden, welche Resultate an besagtem Meeting erzielt worden sein sol- len. Demnach erscheint nachvollziehbar, wenn die Gesuchsgegnerin ausführt, dass damals lediglich festgehalten wurde, dass sie mit der O._____ in Vertragsver- handlungen treten werde, zumal selbst die Gesuchstellerin eingesteht, dass ein sol- cher Vertrag nicht innerhalb weniger Tage abgeschlossen werden kann. Sodann ist belegt, dass die zuständigen Architekten Q.____ (E2A) am 14. Oktober 2024 mitgeteilt haben, dass im Projekt «P._____» «faktisch nichts mehr geht» und am 23. Oktober 2024 festgehalten haben, dass die Weiterführung der Planung nicht gesichert sei (act. 10/34; act. 3/33). Selbst wenn mittels direktem Vertragsab- schluss zwischen Gesuchstellerin und Planern eine Lösung der Problematik hätte gefunden werden können, erscheint durchaus fraglich, ob die Gesuchsgegnerin dies - insbesondere nach den längeren Verzögerungen - ohne Weiteres hätte hin- nehmen müssen, zumal diese Verträge gestützt auf den PEV klarerweise im Auf- gabenbereich der Gesuchstellerin gelegen haben. Weiter stützt sich die Gesuchsgegnerin auf Termin- und Kostenüberschreitun- gen bezüglich der anderen Teilprojekte. Auch diesbezüglich bestreitet die Gesuch- stellerin nicht, dass die Überschreitungen stattgefunden haben. Sie macht lediglich geltend, dass keine verbindlichen Kosten oder Termine vereinbart worden seien, sie laufend über Anpassungen bzw. Erhöhungen informiert habe und allfällige Überschreitungen nicht sie verschuldet habe (act. 1 Rz. 110 ff.). Die Darstellung der Gesuchstellerin vermag nicht zu überzeugen. Auch wenn lediglich ungefähre
Termine oder Kosten vereinbart worden sind (act. 3/13 Präambel lit. G und J), kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Gesuchsgegnerin jegliche Überschreitun- gen akzeptieren muss. Sodann vermag auch die pauschale Ablehnung der Verant- wortlichkeit nicht zu genügen. Der Gesuchstellerin war von Anfang an bewusst, dass die Kündigung (auch) aus diesem Grund ausgesprochen worden ist (act. 1 Rz. 110 ff.). Dennoch äusserte sie sich erst in ihrer Eingabe in Ausübung des Re- plikrechts nach Aktenschluss eingehender zur Thematik. Dies ist verspätet und kann entsprechend nicht beachtet werden. Ohnehin erscheint fraglich, ob sich die Gesuchstellerin allfällige Versäumnisse der A3._____ SA nicht anzurechnen hätte, zumal sie diese in Eigenregie als Subunternehmerin eingesetzt hat. Insgesamt hat die Gesuchsgegnerin glaubhaft dargelegt, weshalb ihr aufgrund der entstandenen Kosten- und Terminüberschreitung eine Zusammenarbeit mit der Gesuchstellerin nicht mehr hat zugemutet werden können. Schliesslich kann unter diesen Umständen offen gelassen werden, ob die Ge- suchsgegnerin überhaupt verpflichtet gewesen wäre, den PEV nur bezüglich ein- zelner Teilprojekte zu kündigen. Immerhin haben die Parteien entschieden, die Teil- projekte in einem einzelnen PEV zu regeln, sodass grundsätzlich auch eine ge- samthafte Kündigung möglich sein dürfte, wenn nur bezüglich einzelner Teilpro- jekte ein wichtiger Grund besteht. Folglich gelingt es der Gesuchstellerin nicht, die Ungültigkeit der Kündigung und damit einen Hauptsacheanspruch gestützt auf den PEV glaubhaft zu machen. 6.5.Somit stellt sich die Frage, ob die relevanten Urheberrechte der Gesuchstel- lerin zustehen und sie entsprechend gestützt auf das URG einen Unterlassungsan- spruch gegenüber der Gesuchsgegnerin geltend machen kann. Unbestritten ist diesbezüglich, dass der Gesuchstellerin mit den Architekturverträgen umfassende Nutzungsrechte an den Werken der Planer eingeräumt worden sind. Einzig die (nicht übertragbaren) Urheberpersönlichkeitsrechte sind stets bei den Planern ver- blieben. Strittig ist dagegen, ob die Projektrechte auch nach der Kündigung der PEV bei der Gesuchstellerin verblieben sind. Nach der Gesuchstellerin hätten der Gesuchsgegnerin bis zur vollständigen Bezahlung des Entwicklungshonorars le- diglich Nutzungsrechte zugestanden (act. 1 Rz. 122). Die Gesuchsgegnerin stellt
sich dagegen auf den Standpunkt, dass bei Beendigung der PEV gestützt auf Art. 401 OR die Rechte auf sie übergegangen seien (act. 7 Rz. 190 ff.). Wie die PEV zu qualifizieren sind, kann auch in diesem Zusammenhang offen bleiben. Die Par- teien haben in den Verträgen vereinbart, dass die Projektrechte mit der vollständi- gen Bezahlung des Entwicklungshonorars auf die Gesuchsgegnerin übergehen (act. 3/13 Ziff. 6). Wie es sich bei einer vorzeitigen Beendigung gemäss Ziff. 9.4 des PEV verhält, haben sie dagegen nicht geregelt. Entgegen der Gesuchstellerin erscheint nicht glaubhaft, dass die Regelung von Ziff. 9.3 zur Anwendung kommen soll, wonach die Gesuchstellerin die Projekte innert zwei Jahren nach Ausübung des Rechts zum Leistungsverzicht auf eigene Kosten und eigene Gefahr verwerten könne (vgl. act. 12 Rz. 25). Diese Regelung wurde explizit als Gegenleistung («Im Gegenzug») für ein eingeräumtes einseitiges Recht der Gesuchsgegnerin auf Leis- tungsverzicht vereinbart. Entsprechend kann sie nicht ohne Weiteres auf eine an- derweitige Vertragsbeendigung übertragen werden. Entfällt dieses Recht zur Wei- terverwertung, ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse die Gesuchstellerin an den Projektrechten haben soll, zumal ihr die Urheberrechte lediglich im Zusammen- hang mit dem geplanten Projekt eingeräumt worden sind (etwa act. 3/27 Ziff. 11) und sie die Rechte demnach nicht anderweitig verwenden könnte. Unter diesen Umständen ist nicht glaubhaft gemacht worden, gestützt worauf der Gesuchstel- lerin die Urheberrechte weiterhin zustehen sollen, zumal sowohl das Auftragsrecht (Art. 401 OR) als auch Werkvertragsrecht (Art. 377 OR) eine Übertragung der Rechte an den Auftraggeber gegen Schadloshaltung vorsehen und die Gesuchs- gegnerin die bis zur Kündigung der PEV geschuldeten Entwicklerhonorare unbe- strittenermassen vollumfänglich bezahlt hat (act. 8 Rz. 18). Damit kann die Gesuch- stellerin auch einen Hauptsacheanspruch gestützt auf Urheberrecht nicht glaubhaft machen. 6.6.Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, welchen zusätzlichen Hauptsacheanspruch die Gesuchstellerin aus der vertragli- chen Verpflichtung der Gesuchsgegnerin allfälligen Käufern der Stockwerkeigen- tumseinheiten die Pflicht zum Abschluss eines Werkvertrags mit der Gesuchstel- lerin zu überbinden, ableiten will. Dieser Sachverhalt ist nach der Darstellung der Parteien nicht eingetreten.
6.7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Gesuchstellerin nicht ge- lingt einen Anspruch in der Hauptsache glaubhaft zu machen und das Gesuch ist vollumfänglich abzuweisen. 7.Nachteilsprognose Selbst wenn von einer positiven Hauptsacheprognose ausgegangen würde, wäre das Gesuch vorliegend abzuweisen. 7.1.Der Gesuchstellerin droht nach eigener Darstellung erstens die unrechtmäs- sige Verwendung der Immaterialgüterrechte zur Herstellung eines Bauwerks. Wür- den die Projekte ohne die Gesuchstellerin realisiert, entstünde dieser ein bleiben- der Nachteil, zumal ein einmal ausgeführtes Bauwerk nicht vernichtet bzw. abge- brochen werden könne. Zweitens bestehe die Gefahr, dass die Gesuchsgegnerin die Weiterführung der Verträge de facto verunmögliche und die Gesuchstellerin vor vollendete Tatsachen stelle. Sie könnte selbst nach einer gutheissenden Klage in der Hauptsache ihren Pflichten nicht mehr nachkommen, zudem sei das Honorar von der effizienten und erfolgreichen Entwicklung der Projekte abhängig, weshalb die Gefahr bestehe, dass durch die Weiterführung der Projekte durch weniger qua- lifizierte Dritte der Entschädigungsanspruch geschmälert werde. Sodann bestehe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil darin, dass die Gesuchsgegnerin die Er- füllung der PEVs einstelle und so die Weiterführung der Projekte durch die Gesuch- stellerin verhindere, womit sie de facto ein jederzeitiges Kündigungsrecht durchset- zen könne und die Gesuchstellerin auf Schadenersatzansprüche verweise. Schliesslich drohe der Gesuchstellerin, dass die Gesuchstellerin die Grundstücke ohne Überbindung einer Pflicht zum Abschluss eines Werkvertrags auf einen Drit- ten übertrage, womit der Gesuchstellerin verunmöglicht werde, ihre vertraglichen Ansprüche betreffend Realisierung der Teilprojekte durchzusetzen (act. 1 Rz. 131 ff.). 7.2.Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Ausführungen der Gegenseite. Die Ge- suchstellerin habe keinerlei Verfügungsbefugnisse über die Projektrechte, weshalb der Antrag abzuweisen sei. Weiter gehe die Gesuchstellerin davon aus, dass Dritte die Projekte nicht effizient und erfolgreich realisieren und ausführen könnten. Das
sei nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Ein Verbot der Fortführung wäre un- verhältnismässig und würde bei der Gesuchsgegnerin zu grossem Schaden führen (act. 8 Rz. 266 ff.). 7.3.Die Gesuchstellerin stellt zum ersten Punkt nur pauschal in den Raum, dass sie einen bleibenden Nachteil erleiden würde, wenn die Bauwerke ohne ihre Mit- wirkung erstellt würden. Zwar kann ihr ohne Weiteres gefolgt werden, dass ein ein- mal erstelltes Bauwerk nicht erneut erstellt oder vernichtet werden könnte. Aller- dings ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Verletzung des Urheberrechts oder der vertraglichen Pflichten der Gesuchsgegnerin nicht durch einen finanziellen Aus- gleich wiedergutgemacht werden könnte. Die von der Gesuchstellerin bzw. in ihrem Auftrag entwickelten Werke sind für die spezifischen Areale geplant worden und könnten von der Gesuchstellerin gar nicht anderweitig verwendet werden. Die Ge- suchstellerin räumt selbst ein, dass dies nicht möglich wäre (act. 1 Rz. 135). Ihr Interesse an den Urheberrechten erschöpft sich demnach in der finanziellen Abgel- tung, welche auch durch eine Schadenersatzzahlung erfolgen kann. Die weiteren behaupteten Nachteile befassen sich mit der (faktischen) Been- digung der PEV und den diesbezüglichen Folgen. Zutreffend ist, dass die Gesuch- stellerin die vertraglichen Leistungen nicht mehr erbringen kann, wenn diese von der Gesuchsgegnerin anderweitig erworben werden. Ihr vertraglicher Entschädi- gungsanspruch würde entsprechend durch einen Schadenersatzanspruch ersetzt. Auch diesbezüglich ist nicht klar, inwiefern dies einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen soll, zumal ein ökonomischer Ausgleich - und damit eine Wie- dergutmachung - selbst nach der Darstellung der Gesuchstellerin möglich sein sollte. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen aufgrund eines Verkaufs von Stockwerkeigentumseinheiten durch die Gesuchsgegnerin an Dritte nicht mehr er- bracht werden könnten. Es verbleibt die Behauptung, dass die Höhe des Honorars auch von der effizienten und erfolgreichen Entwicklung der Projekte abhängig sei (act. 1 Rz. 136). Die blosse Behauptung, dass die Weiterführung der Projekte durch einen weniger qualifizierten Dritten den Entschädigungsanspruch schmälern könnte, vermag nicht zu überzeugen. So ist weder dargelegt, inwiefern Dritte nicht in der Lage sein sollen, die Projekte plangemäss weiterzuführen, noch, weshalb
sich die Gesuchstellerin bei einer allfälligen Wiedereinsetzung die Versäumnisse Dritter entgegenhalten lassen müsste. 7.4.Zusammenfassend gelingt es der Gesuchstellerin auch nicht, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft zu machen. 8.Fazit Insgesamt gelingt es der Gesuchstellerin nicht, die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme glaubhaft zu machen, weshalb das vorlie- gende Gesuch vollumfänglich abzuweisen ist. 9.Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kosten- und entschädigungspflich- tig (Art. 106 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt CHF 4'462'000.– (act. 1 Rz. 19). In Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 24'000.– festzulegen. Mit der vorliegenden schriftlichen Begründung des Ent- scheids entfällt die Möglichkeit der Reduktion der Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Zudem ist die Gesuchstellerin antragsgemäss zu verpflichten, der Gesuchs- gegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist in An- wendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV auf CHF 20'000.– festzulegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2.Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 24'000.–.
3.Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen. 4.Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von CHF 20'000.– zu bezahlen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage von Doppeln von act. 16. 6.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 4'462'000.–. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 29. Januar 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler