Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240176-OU/pz Mitwirkend:Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 22. Januar 2025 in Sachen A1._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ gegen B._____ Foundation, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y3._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1.Es sei der Gesuchsgegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO unter Androhung der Bestra- fung der verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie un- ter Androhung einer Ordnungsbusse vom CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung im Zuwiderhandlungsfall mit sofortiger Wir- kung zu verbieten: a.die von der Gesuchstellerin sowie Dritten im Rahmen des zwi- schen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin am 28. Fe- bruar 2022 geschlossenen Projektentwicklungsvertrags betref- fend Entwicklung einer Überbauung mit durchmischter Wohn- und Gewerbenutzung auf dem Grundstück Nr. 1, Grundbuch Blatt 2 im Grundbuch Zürich-..., Projekt C., D.-Strasse .../..., erarbeiteten Projektrechte, einschliesslich die im Rahmen des von der A._____ AG veranstalteten Studienauftrags einge- reichten Projektstudien, ausserhalb des genannten Vertrags zu gebrauchen oder Dritte gebrauchen zu lassen oder zu veräus- sern; b.mit Dritten, einschliesslich der E._____ AG und der F._____ GmbH, Verträge in Bezug auf die Realisierung von Immobilien- projekten auf dem Grundstück Nr. 1, Grundbuch Blatt 2 im Grund- buch Zürich-... zu schliessen; c.Informationen über eine behauptete Kündigung des zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin am 28. Februar 2022 geschlossenen Projektentwicklungsvertrags betreffend Entwick- lung einer Überbauung mit durchmischter Wohn- und Gewerbe- nutzung auf dem Grundstück Nr. 1, Grundbuch Blatt 2 im Grund- buch Zürich-..., Projekt C., D.-Strasse .../... zu ver- breiten. 2.Es sei die Gesuchsgegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO unter Androhung der Bestra- fung der verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie un- ter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung im Zuwiderhandlungsfall mit sofortiger Wir- kung zu verpflichten, ihren Verpflichtungen unter dem zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin am 28. Februar 2022 geschlossenen Projektentwicklungsvertrag[s] betreffend Entwicklung einer Überbauung mit durchmischter Wohn- und Ge- werbenutzung auf dem Grundstück Nr. 1, Grundbuch Blatt 2 im Grundbuch Zürich-..., Projekt C., D.-Strasse .../..., nachzukommen und der Gesuchstellerin zu erlauben, die vertrag- lich vereinbarten Tätigkeiten als Projektentwicklerin auszuüben
sowie sie dafür wie vertraglich vereinbart mit dem Entwicklungs- honorar zu entschädigen. 3.Den Rechtsbegehren gemäss Ziffern 1 und 2 sei superproviso- risch ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin stattzugeben. 3.Es sei von der Anordnung einer Sicherheitsleistung der Gesuch- stellerin abzusehen. 4.Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht verfügt: 1.Das Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. c wird zufolge Rückzugs als erledigt abge- schrieben. 2.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis Das Einzelgericht erkennt: 1.Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2.Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 21'000.–. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, re- duziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 1 GebV OG). 3.Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen. 4.Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von CHF 18'000.– zu bezahlen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage von Doppeln von act. 12 und act. 13/43-45. 6.Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung ver- langt wird (Art. 112 Abs. 2 BGG). Wird eine Begründung verlangt, so läuft
den Parteien die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 22. Januar 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler