Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE240175-O U1/pz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie Gerichts- schreiber Lukas Bügler
Teilurteil vom 3. Februar 2025
in Sachen
G._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____
gegen
H._____ AG, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
A., 2. B., 3. C., 4. D., 5. E._____,
F._____, Nebenintervenienten
1, 2, 3, 4, 5, 6 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z1._____ 1, 2, 3, 4, 5, 6 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Z2._____
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei für die Gesuchgegnerin ein Sachwalter mit Einzelzeich- nungsberechtigung zu bestellen. 2. Als Sachwalter sei RA Dr. iur. I., J. AG, ... [Adresse], zu bestimmen. 3. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei anzuweisen, den gemäss vorstehenden Ziffern 1 und 2 bestellten Sachwalter mit Einzelzeichnungsberechtigung für die Gesuchgegnerin im Han- delsregister einzutragen. 4. Der gemäss vorstehenden Ziffern 1 und 2 bestellte Sachwalter sei zu beauftragen: a. Seine schriftliche Zustimmung zur Eintragung der Gesuch- stellerin als Aktionärin im Umfang von (neu) insgesamt 350 Namenaktien und von Dr. K._____ als wirtschaftlich berech- tigte Person an sämtlichen 350 von der Gesuchstellerin ge- haltenen Aktien im Aktienbuch der Gesuchgegnerin bzw. im Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen der Ge- suchgegnerin zu erteilen. b. Nach Eintragung der Gesuchstellerin als Aktionärin der Ge- suchgegnerin im Gesamtumfang von (neu) insgesamt 350 Namenaktien und von Dr. K._____ als wirtschaftlich berech- tigter Person an diesen Aktien, eine ausserordentliche Ge- neralversammlung der Gesuchgegnerin mit dem Trak- tandum «Wahlen in den Verwaltungsrat» einzuberufen und durchzuführen sowie den hernach gewählten Verwaltungsrat im Handelsregister eintragen zu lassen. c. Bis zur Wahl und Eintragung eines neuen Verwaltungsrats ins Handelsregister die ordentlichen Geschäfte der Gesuch- gegnerin zu führen 5. Das Amt des bestellten Sachwalters sei auf den Zeitraum bis zur Durchführung der ausserordentlichen Generalversammlung bzw. der Eintragung des hernach gewählten Verwaltungsrates im Han- delsregister zu befristen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.), insbeson- dere auch der Kosten des bestellten Sachwalters, zu Lasten der Gesuchgegnerin."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 reichte die Gesuchstellerin obgenanntes Gesuch ein (act. 1–3/1–45). Den mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 eingeforder- ten Kostenvorschuss leistete die Gesuchstellerin fristgerecht (act. 4; act. 6). In der Folge wurde für die Gesuchsgegnerin ein ausserordentlicher Rechtsvertreter ein- gesetzt (act. 12). Die Gesuchstellerin leistete für dessen Tätigkeit einen weiteren Kostenvorschuss (act. 19). Weiter wurden nach Anhörung der Parteien (act. 12; act. 14–16/1–5) die heutigen Nebenintervenientin mit Verfügung vom 10. Dezem- ber 2024 zur Unterstützung der Gesuchsgegnerin zugelassen und der Gesuchs- gegnerin Frist zur Erstattung der Gesuchsantwort angesetzt (act. 17). Die Neben- intervenienten reichten am 10. Januar 2025 eine Stellungnahme zum Organisati- onsmangelgesuch ein (act. 22–23/1–2). Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 erstat- tete die Gesuchsgegnerin ihre Gesuchsantwort (act. 24). Zu den eingegangen Ein- gaben liessen sich die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin am 29. bzw. 30. Januar 2025 vernehmen (act. 26–28). 2. Fehlt der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe, kann ein Aktionär oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR). 3.1. Die Gesuchstellerin ist für das vorliegende Verfahren mindestens mit 56 Ak- tien als Aktionärin ausgewiesen, zumal gemäss Kaufvertrag vom 31. Dezember 2007 L._____ der Gesuchstellerin 56 Inhaberaktien der Gesuchsgegnerin ver- kaufte und die Gesuchstellerin in der Folge unter ihrer damaligen Firma am 9. Au- gust 2019 als Aktionärin von 56 Aktien im Aktienbuch der Gesuchsgegnerin einge- tragen war. Damit ist die Gesuchstellerin aktivlegitimiert. 3.2. Die Parteien gehen sodann zutreffend davon aus, dass die Gesuchsgegnerin über keinen gültig gewählten Verwaltungsrat verfügt (act. 1 Rz. 68 ff.; act. 22 Rz. 58; act. 24 Rz. 27 ff.). Es liegt folglich ein Organisationsmangel vor. 4.1. Bei dieser Sachlage ist – wie von den Parteien beantragt – ein Sachwalter einzusetzen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 2 OR).
4.2. Der Sachwalter hat zwingend eine von der Gesuchstellerin sowie den Nebe- nintervenienten unabhängige Person sein. Das Gericht wird den Parteien nach Rechtskraft dieses Teilurteils einen Sachwalter vorschlagen und nach Anhörung der Parteien mittels separatem Teilurteil über die Person des einzusetzenden Sachwalters befinden. Zur Beschleunigung des Verfahrens steht es den Parteien frei, schon vor Ablauf der Beschwerdefrist auf eine Beschwerde ans Bundesgericht zu verzichten. 4.3. Bereits im vorliegenden Teilurteil sind die Kompetenzen des einzusetzenden Sachwalters festzulegen: a. Die Gesuchsgegnerin verfügt gegenwärtig über keinen gültig gewählten Ver- waltungsrat. Der Sachwalter ist daher mit der unabhängigen Wahrung der objekti- ven Interessen der Gesuchsgegnerin und der Führung ihrer ordentlichen Geschäfte zu beauftragen. Zu diesem Zweck sind dem Sachwalter die Kompetenzen eines einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrates einzuräumen (Art. 716 ff. OR). Darüber hinaus ist ihm die Leitung der Geschäftsführung zu übertragen. b. Die Einsetzung eines Sachwalters stellt eine vorübergehende Lösung dar. Dem Sachwalter kommt deshalb insbesondere die Aufgabe zu, auf eine Wieder- herstellung der gesetzlichen Organisation hinzuwirken. Dazu hat er eine (a.o.) Ge- neralversammlung im Hinblick auf die Wahl eines Verwaltungsrates einzuberufen. Mit Blick auf die komplexe Sachlage im Aktionariat der Gesuchsgegnerin ist dabei davon abzusehen, dem Sachwalter Vorgaben zum konkreten Vorgehen zu ma- chen. Vielmehr wird es Sache des Sachwalters sein, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Gesuchsgegnerin die weiteren Schritte zur Wiederher- stellung der gesetzlichen Organisation festzulegen. c. Der Sachwalter ist im Handelsregister einzutragen. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich ist nach Bestimmung der Person des Sachwalters anzuweisen, diesen mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister einzutragen.
Das Mandat des Sachwalters ist zu befristen (Art. 731b Abs. 2 OR). Im vorlie- genden Fall ist das Mandat bis zur Wahl eines Verwaltungsrates zu befristen, wo- rüber das hiesige Gericht zu informieren ist. 6. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist im zweiten Teilurteil zu befin- den. 7. Die Tätigkeit des Sachwalters wird mit Kosten verbunden sein, welche letztlich die Gesuchsgegnerin zu tragen haben wird (Art. 731b Abs. 2 OR). Dabei stellt sich das Risiko der Einbringlichkeit. Praxisgemäss ist die Gesuchstellerin in Analogie zur Bevorschussung von Kosten für Vollstreckungsmassnahmen (vgl. KUKO ZPO- K OMFEL EHRENZELLER, Art. 343 N 14) für das Sachwalterhonorar vorschusspflichtig. Für die Bemühungen des einzusetzenden Sachwalters ist einstweilen ein Kosten- vorschuss von CHF 50'000.– einzuholen. Eine spätere Erhöhung des Vorschusses bleibt vorbehalten. Der Einzelrichter erkennt: 1. Für die Gesuchsgegnerin wird ein Sachwalter ernannt. 2. Über die Person des einzusetzenden Sachwalters wird mit separatem Teilur- teil befunden. 3. Der Sachwalter der Gesuchsgegnerin verfügt über folgende Kompetenzen (keine abschliessende Aufzählung): a) Kompetenzen eines einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrates (Art. 716 ff. OR) und Leitung der Geschäftsführung. Im Rahmen dieser Kompetenzen hat der Sachwalter die objektiven Interessen der Ge- suchsgegnerin unabhängig zu wahren und kann sämtliche dafür notwen- digen Handlungen vornehmen. b) Einberufung einer (a.o.) Generalversammlung im Hinblick auf die Wahl eines Verwaltungsrates. Das Vorgehen bis zur Einberufung ist vom Sachwalter nach Prüfung der Sach- und Rechtslage festzulegen.
Das Mandat des Sachwalters wird bis zur Wahl eines Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin befristet, worüber das Gericht zu informieren ist . 5. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt im noch zu er- lassenden zweiten Teilurteil. 6. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis am 17. Februar 2025 angesetzt, um bei der Obergerichtskasse des Kantons Zürich (Obergerichtskasse, Hirschen- graben 15, 8001 Zürich, Briefadresse: Postfach, 8021 Zürich, Postkonto 80- 10210-7, IBAN CH71 0900 0000 8001 0210 7 [Zahlungszweck: Kaution HE240175-O]) einen Vorschuss für die einstweiligen geschätzten Kosten des einzusetzenden Sachwalters von CHF 50'000.– einzuzahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 26 und 27, an die Nebenintervenienten unter Beilage der Doppel von act. 26–28, sowie nach Eintritt der Rechtskraft zusammen mit dem noch zu erlassenden Teilurteil über die Person des einzusetzenden Sachwalters an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich. 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 3'000'000.–.
Zürich, 3. Februar 2025
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Lukas Bügler