Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240164-OU/mk Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, sowie Gerichtsschreiberin Tanja Lutz Urteil vom 29. Oktober 2024 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B., Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1.Das Grundbuchamt C._____ sei anzuweisen, zulasten des Grund- stücks C._____ / 1 (EGRID CH2) ein Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin für die Pfandsumme von CHF 226'462.69 nebst 5 % Zins auf CHF 150'000.00 seit 10. Juni 2024 und 5 % Zins auf CHF 76'462.69 seit dem 10. Juli 2024 vor- läufig als Vormerkung einzutragen. "2.Die Anweisung gemäss Ziff. 1 sei im Rahmen einer superproviso- rischen Verfügung zu erlassen und das Grundbuchamt C._____ sei vorsorglich (gleichentags) anzuweisen, das Bauhandwerker- pfandrecht gemäss Ziff. 1 sofort vorläufig im Grundbuch vorzumer- ken. "3.Der Gesuchstellerin sei eine Frist von sechs Monaten nach Rechts- kraft des Entscheids über die vorläufige Vormerkung anzusetzen, um die Klage auf definitive Eintragung des Bauhanderkerpfand- rechts gemäss Ziff. 1 zu Lasten des Grundstücks der Gesuchgeg- nerin einzureichen. "4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuch- gegnerin (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1.Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 (Datum Poststempel) mitsamt Beilagen stellte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht des Handelsgerichts das vorstehend aufgeführte Rechtsbegehren (act. 1; act. 3/2-32). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 wurde das Grundbuchamt C._____ angewiesen, das Pfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 4). Mit nämlicher Ver- fügung wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Begehren der Ge- suchstellerin Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 erklärte die Gesuchsgegnerin, auf eine Stellungnahme und damit eine Bestreitung der Zuläs- sigkeit der provisorischen Eintragung zu verzichten, sich allerdings alle Einreden, Bestreitungen und Einwendungen für den Fall einer Klage auf definitive Eintragung vorzubehalten (act. 8). Die Sache ist spruchreif. 2.1. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder Unter- nehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbruch-
arbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Entsorgungsarbeiten berechtigen zu einem Bauhandwerkerpfandrecht, wenn sie eine funktionelle Einheit mit den Arbeiten zum Erstellen eines Bauwerks bilden (SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, N. 356). Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfand- rechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Voll- endung der Arbeiten zu erfolgen und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigen- tümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet (Art. 839 Abs. 2 und 3 ZGB). 2.2. Geht es lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechts, so muss die Gesuchstellerin ihr Begehren nur glaubhaft machen. An die Glaubhaftmachung sind nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen: Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts darf nur dann verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahr- scheinlich ist. Im Zweifelsfall ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Ent- scheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechts dem ordentlichen Gericht vorzubehalten. Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (vgl. BGE 112 Ib 482 E. 3b; BGE 86 I 265 E. 3; SCHUMACHER, a.a.O., N. 1530 ff.). 3.1. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Gesuchs vor, sie habe im Rahmen des Bauprojekts "D." auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin ge- stützt auf einen Subunternehmervertrag vom 21. Mai 2024 mit der Totalunterneh- merin E. AG im Zusammenhang mit dem "Haus A" Arbeit erbracht und Ma- terial geliefert (vgl. act. 1 Rz. 3, 5 ff.; act. 3/3; vgl. auch act. 3/27). Da die E._____ AG trotz des vereinbarten Zahlungsplans jegliche Akontozahlungen verweigert habe, habe die Gesuchstellerin ihre Arbeit einstweilen eingestellt (vgl. act. 1 Rz. 9). Die offene Vergütungsforderung gegenüber der E._____ AG für die bisher geleis- tete Arbeit und das gelieferte Material betrage insgesamt CHF 226'462.69 (inkl. MwSt.), bestehend aus den von ihr erbrachten Gartenarbeiten im Umfang von CHF 221'305.79 (inkl. MwSt.) und den Entsorgungsarbeiten in Höhe von
CHF 1'594.50 (inkl. MwSt.) sowie CHF 3'562.40 (inkl. MwSt.; vgl. act. 1 Rz. 11, 13 f., 20; act. 3/28; act. 3/29; act. 3/30; act. 3/31). Sämtliche Leistungen der Ge- suchstellerin hätten eine funktionelle Einheit gebildet (act. 1 Rz. 23). Diese Ausfüh- rungen blieben unbestritten. Damit ist glaubhaft, dass die Gesuchstellerin auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin pfandberechtigte Garten- und Entsorgungsarbei- ten erbracht hat. Glaubhaft ist weiter, dass die Gesuchstellerin gestützt auf den Werkvertrag mit der E._____ AG einen offenen Vergütungsanspruch von CHF 226'462.69 (inkl. MwSt.) hat. 3.2. Zur Wahrung der Eintragungsfrist führt die Gesuchstellerin aus, sie habe letzt- mals am 13. Juni 2024 Gartenarbeiten vor Ort ausgeführt. Die Leistungen der Ge- suchstellerin seien bautechnisch zusammenhängend, weshalb sie einem einheitli- chen Fristenlauf unterlägen (vgl. act. 1 Rz. 9, 23; act. 3/19). Auch dies blieb unbe- stritten. Es ist daher glaubhaft, dass die Eintragungsfrist mit der am 2. Oktober 2024 erfolgten Eintragung im Grundbuch gewahrt ist (vgl. act. 7). 3.3. Die Gesuchstellerin verlangt 5% Zins auf dem Betrag von CHF 150'000.– seit 10. Juni 2024 und auf dem Betrag von CHF 76'462.69 seit 10. Juli 2024 und ver- weist hierfür auf die gemäss Zahlungsplan am 10. Juni 2024 bzw. 10. Juli 2024 fällig gewordenen Akontozahlungen (vgl. act. 1 Rz. 22). Der Beginn der Zinsenläufe sowie die Fälligkeiten blieben unbestritten. Damit ist der geltend gemachte Zins ausgewiesen. 3.4. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ ist zu bestätigen als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 2. Oktober 2024 bis zur rechtskräftigen Erledi- gung des einzuleitenden Prozesses. 4.Der Gesuchstellerin ist sodann Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Ein- tragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Gesuchstel- lerin beantragt, dass ihr aufgrund der provisorischen Nachlassstundung der E._____ AG eine Prosequierungsfrist von sechs Monaten nach Rechtskraft des Entscheids über die vorläufige Vormerkung anzusetzen sei (vgl. act. 1 Rz. 26). Die Gesuchsgegnerin ersucht das Gericht, dem formellen Antrag der Gesuchstellerin
zu entsprechen und dieser eine Prosequierungsfrist von mindestens sechs Mona- ten anzusetzen (vgl. act. 8). Praxisgemäss wird die Prosequierungsfrist auf 60 Tage ab Entscheiddatum festgelegt, da das Datum der Rechtskraft im Voraus nicht bekannt ist. Die Nachlassstundung der E._____ AG rechtfertigt vorliegend eine län- gere Prosequierungsfrist. Da die provisorische Nachlassstundung der E._____ AG gemäss SHAB um vier Monate bis tt. Februar 2025 verlängert worden ist, erscheint eine Prosequierungsfrist von sechs Monaten als angemessen. Eine Verlängerung dieser Frist ist zu gegebener Zeit möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuchs (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in ei- nem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustim- mung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beein- flussbare Hinderungsgründe anerkannt. 5.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 226'462.69 auszugehen, wo- bei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 5'900.– festzusetzen ist. Allfällige weitere Kosten (insbesondere die Rechnung des Grundbuchamtes) sind vorbehalten. 5.2. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv entschie- den. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betref- fend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstellerin zu bezie- hen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vor- behalten bleibt. 5.3. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch je-
doch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin mangels Antrag und Auf- wand keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1.Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufi- ger Eintragung gemäss Verfügung vom 2. Oktober 2024 bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl.3, EGRID CH2, F., G.-strasse, C._____, für eine Pfandsumme von CHF 226'462.69 nebst Zins zu 5% auf CHF 150'000.– seit 10. Juni 2024 und Zins zu 5% auf CHF 76'462.69 seit 10. Juli 2024. 2.Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 30. April 2025 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3.Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 5'900.–. Weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vor- behalten. 4.Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin bezo- gen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5.Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von act. 8 und act. 9, sowie an das Grundbuchamt C._____. 7.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 226'462.69. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 29. Oktober 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Tanja Lutz