Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240131-OU/pz Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 3. September 2024 in Sachen A., Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y., gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin betreffend Auskunft und Einsicht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Sachverhaltsüberblick/Prozessgeschichte 1.1. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von CHF 1'000'000.00. 40% der Aktien hält der Gesuchsteller. 60% der Aktien hält C.. Mitglieder des Verwaltungsrates sind C. (Verwaltungsratspräsi- dent) sowie dessen Ehefrau D._____ (Mitglied des Verwaltungsrates) (act. 1 Rz. 4 und 6). 1.2. Der Gesuchsteller wirft C._____ und dessen Familienangehörigen vor, sich aus dem Vermögen der Gesuchsgegnerin zu bereichern (act. 1 Rz. 11 ff.). 1.3. Anlässlich der Generalversammlung vom 27. Juni 2023 stellte der Gesuch- steller (im Hinblick auf eine allfällige Sonderuntersuchung) ein Auskunftsbegehren, welches wie folgt protokolliert wurde (act. 3/3, Traktandum 6, Ziffer 2): "Wieso ist die B._____ AG langfristige Verbindlichkeiten mit naheste- henden Personen eingegangen? Was sind die Bedingungen dieser langfristigen Verbindlichkeiten? Wieso wurden kurzfristige Verbindlich- keiten in langfristige umgewandelt".
1.4. Der Verwaltungsrat lehnte das Auskunftsbegehren ab, was im Protokoll wie folgt festgehalten wurde (act. 3/3, Traktandum 6, Ziffer 2): "Dieser Antrag hätte vor der GV schriftlich an die Gesellschaft gestellt und begründet werden müssen, dann wäre er unter dem Traktandum "Anträge" traktandiert und auch behandelt worden. Ausserdem ver- weist der VRP auf das Einsichtsrecht, das vorgängig nicht geprüft wer- den konnte und erwähnt, dass er die o.e. Fragen bereits teilweise an der GV beantwortet hat. Zudem wurde dieser Sachverhalt im GV-Pro- tokoll vom 27.06.2023 dargelegt". 1.5. Mit Gesuch vom 29. Juli 2024 stellt der Gesuchsteller ein Auskunftsbegehren mit den obgenannten Anträgen (act. 1). 1.6. In ihrer Stellungnahme vom 23. August 2024 beantragt die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs (act. 7). 1.7. Das Verfahren ist spruchreif. Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 23. August 2024 ist dem Gesuchsteller mit dem vorliegenden Entscheid zuzustel- len. 2.Formelles 2.1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsge- richts für die Beurteilung des vorliegenden Auskunftsbegehrens ist zu bejahen. Dies ist unbestritten. 2.2. Das Auskunftsbegehren des Gesuchstellers wurde an der Generalversamm- lung vom 27. Juni 2024 abgelehnt (act. 3/3). In diesem Fall kann der Gesuchsteller das Auskunftsbegehren innert 30 Tagen gerichtlich geltend machen (Art. 697b OR). Diese Frist ist (unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden) mit der Eingabe vom 29. Juli 2024 gewahrt. 2.3 Weitere Ausführungen zum Formellen erübrigen sich. 3.Materielles 3.1. Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungs- rat Auskunft über die Angelegenheit der Gesellschaft zu verlangen (Art. 697 Abs. 1
OR). Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärs- rechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung ist schriftlich zu begründen (Art. 697 Abs. 2 OR). 3.2. Das Recht auf Auskunft ist ein elementares Aktionärsrecht, dem allerdings gewisse Schranken gesetzt sind (anstatt vieler Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Auflage, 5. Auflage, Zürich 2022, § 8 Rz. 264). Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, liegen im vorliegenden Fall keine solche Schranken vor, die gegen den Aus- kunftsanspruch des Aktionärs vorgebracht werden könnten. a.Zunächst ist festzuhalten, dass sich der vom Gesuchsteller geltend gemachte Anspruch auf eine Angelegenheit der Gesellschaft bezieht. Verbindlichkeiten in namhafter Höhe zwischen der Gesellschaft und ihren Beteiligten und Organen (ge- mäss Bilanz per 31. Dezember 2023 geht es um einen Betrag von CHF 2'210'000.00 [act. 3/4]) ist eine nicht zu vernachlässigende Angelegenheit der Ge- sellschaft. b.Weiter ist die Auskunft auch erforderlich im Hinblick auf die Ausübung von Aktionärsrechten, weil bei pflichtwidrig eingegangen Verbindlichkeiten beispiels- weise eine Verantwortlichkeitsklage zum Thema werden könnte (Art. 754 ff. OR). c.Sodann sprechen keine Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdigen Interessen gegen die geforderte Auskunftserteilung. d.Schliesslich gibt es keine Hinweise auf eine rechtsmissbräuchliche Geltend- machung des Auskunftsanspruchs; im Gegenteil hat der Gesuchsteller als 40%- Minderheitsaktionär ein offenkundiges Interesse an Informationen zu den Verbind- lichkeiten zwischen der Gesellschaft und dem Mehrheitsaktionär bzw. dessen Fa- milienangehörigen. 3.3. Zu weiteren Vorbringen der Parteien kann wie folgt Stellung genommen wer- den: Die Ausführungen der Parteien zu den angeblich übersetzten Bezügen des Verwaltungsratspräsidenten und dessen Familienangehörigen (act. 1 Rz. 14 ff.; act. 7 Rz. 2 f.) sind irrelevant, weil Gegenstand des vorliegenden Auskunftsbegeh-
rens nur die "langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten" - nicht aber die Bezüge - sind. Auch die Ausführungen der Gesuchsgegnerin zum Geschäftsbericht/Jahres- rechnung 2022 (act. 7 Rz. 4) sind irrelevant, weil sich das Auskunftsbegehren dar- auf bezieht, dass im Geschäftsbericht/Jahresrechnung 2023 ein Grossteil der Ver- bindlichkeiten neu als "langfristig" verbucht wurde. Nicht überzeugend ist auch die Meinung der Gesuchsgegnerin, ohne schriftliche Ankündigung im Vorfeld der Ge- neralversammlung bestehe kein Anspruch auf Auskunfterteilung (act. 7 Rz. 4), weil nur für umfassende "flächendeckende" Auskunftsbegehren eine vorherige Ankün- digung angezeigt ist (Böckli, a.a.O., § 8 Rz. 267), das Thema des vorliegenden Auskunftsbegehrens aber leicht überschaubar ist. Irrelevant ist auch die Meinung der Gesuchsgegnerin, dass die Ausführungen des Gesuchstellers zu den Verbind- lichkeiten "in weiten Teilen tatsachenwidrig" seien (act. 7 Rz. 6), weil Prozessge- genstand nicht die Rechtsmässigkeit der Verbindlichkeit, sondern die gesetzlich ga- rantierte Auskunfterteilung ist (Art. 697 OR). Schliesslich ist auch der Hinweis der Gesuchsgegnerin unbehelflich, sie habe zwei Termine im September 2024 für die Einsichtnahme vorgeschlagen (act. 7 Rz. 7) und der Gesuchstellerin habe sein Ein- sichtsrecht gar nicht wahrgenommen (Act. 7 Rz. 8), weil es hier um das Auskunfts- recht (Art. 697 OR) und nicht das Einsichtsrecht (Art. 697a OR) geht. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten ist, die eingeklagten Auskünfte zu erteilen. 4.Kosten- und Entschädigungsfolgen Da die Gesuchsgegnerin unterliegt, wird sie kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). In Bezug auf die Höhe der Gerichtsgebühr und der Parteientschä- digung ist auf Erwägung 2 der Verfügung vom 30. Juli 2024 zu verweisen (act. 4). Der Einzelrichter erkennt: 1.Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller über sämtliche Aspekte der langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten der Gesuchsgeg- nerin gegenüber Beteiligten und Organen in der Höhe von CHF 2'210'000.00 (gemäss Abschluss per 31.12.2023) Auskunft zu erteilen, d.h. über
-die Höhe der Verbindlichkeiten -gegenüber wem diese wann eingegangen wurden, -die Bedingungen der Verbindlichkeiten, -die Gründe für die Umwandlung von kurzfristigen in langfristige Ver- bindlichkeiten sowie -den Hintergrund dieser Verbindlichkeiten. 2.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.00. 3.Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem vom Ge- suchsteller geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Dem Gesuchsteller wird das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Prozessent- schädigung von CHF 8'000.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von act. 7 und 8. 6.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 200'000.00 (geschätzt). Zürich, 3. September 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler