Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240119-OU Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 22. Juli 2024, 16.45 Uhr in Sachen 1.A., 2.B., Gesuchstellerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X2._____ gegen C., Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur., LL.M. Y2._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1.Es sei der Gesuchgegnerin und deren Organen, insbesondere Herrn D., Herrn E. sowie Herrn F., unter Straf- androhung gemäss Art. 292 StGB superprovisorisch jeglicher Ent- zug von Informations-, Zugangs-, Einsichts- und Prüfungsrechte der Gesuchstellerinnen in Bezug auf die G. AG zu verbie- ten. 2.Insbesondere sei der Gesuchgegnerin und deren Organen, insbe- sondere Herrn D., Herrn E. sowie Herrn F., un- ter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB superprovisorisch zu verbieten, anlässlich der kommenden Verwaltungsratssitzung vom 22. Juni [recte: Juli] 2024 der G. AG den geplanten Anträgen Nr. 4 (Entzug Einsichtsrecht von Frau H.) und Nr. 5 (Entzug Einsichtsrecht der Gesuchstellerinnen) in Bezug auf die G. AG zuzustimmen. 3.Die Gesuchgegnerin habe die Kosten (Gerichtskosten und Partei- entschädigung zzgl. MWST) zu tragen." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1.Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 (überbracht um 13.15 Uhr) machten die Ge- suchsgegnerinnen das vorliegende Gesuch mit obgenannten Rechtsbegehren beim Einzelgericht des Handelsgerichts anhängig (act. 1). Über das Gesuch kann ohne Weiterungen entschieden werden. 2.Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist gegeben, zumal im Aktio- närbindungsvertrag ein Schiedsgericht mit Sitz in Zürich vorgesehen ist (act. 3/1 Ziff. 18.2). Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ist festzuhalten, dass sich diese nicht auf Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO stützen kann, zumal Aktionärbindungsver- träge keine Ansprüche aus dem Gesellschaftsrecht begründen (vgl. etwa ZR 111 [2012] Nr. 9 E. 6). Zur gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO erforderlichen geschäftlichen Tätigkeit einer der Parteien machen die Gesuchstellerinnen keine Ausführungen. Da es sich bei einer Gesuchstellerin um eine Fondsgesellschaft handelt, deren ge- schäftliche Tätigkeit in der Regel im Investieren in verschiedene Gesellschaften be- steht, und die Gesuchsgegnerin offenbar eine Konkurrenzgesellschaft der gehalte- nen G._____ AG ist (act. 1 Rz. 14) kann wohl von einem Zusammenhang mit der
geschäftlichen Tätigkeit ausgegangen werden, weshalb die Zuständigkeit als ge- geben anzusehen ist. 3.Die Vollmachten zu Gunsten der Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen wur- den jeweils von H._____ unterzeichnet (act. 2A und 2B). Die Zeichnungsberechti- gung von H._____ für die Gesuchstellerinnen wurde nicht dargelegt. Insbesondere haben die Gesuchstellerinnen keine Handelsregisterauszüge oder ähnliche Urkun- den vorgelegt, aus denen sich die Zeichnungsberechtigung von H._____ ergeben könnte. An sich wäre unter diesen Umständen den Gesuchstellerinnen Frist anzu- setzen, um die Zeichnungsberechtigung nachzuweisen bzw. neue Vollmachten ein- zureichen (Art. 132 ZPO). Da über das Gesuch ohnehin direkt - und zu Lasten der Gesuchstellerinnen - entschieden werden kann und H._____ sowohl den Aktionär- bindungsvertrag (act. 3/1) als auch den Aktienkaufvertrag (act. 3/4) für die Gesuch- stellerinnen unterzeichnet hat, rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf eine Frist- ansetzung (unter Androhung der Annahme vollmachtlosen Handelns) zu verzich- ten. 4.Die Gesuchstellerinnen machen zusammengefasst geltend, dass sie und die Gesuchsgegnerin Aktionäre der G._____ AG mit Sitz in I._____ sind. Dabei be- stehe zwischen den Aktionären ein Aktionärbindungsvertrag (ABV). Die Gesuch- stellerinnen würden gemeinsam über 49% der Aktien verfügen, die Gesuchsgeg- nerin über 51%. Im ABV sei festgehalten, dass die Gesuchsgegnerin drei Mitglieder des Verwaltungsrat stellen dürfe, die Gesuchstellerinnen jeweils eines. Weiter hät- ten sie ein umfassendes Einsichtsrecht vereinbart. Zwischen den Parteien sei es in den letzten Wochen zu Unstimmigkeiten gekommen. Diese stünden damit im Zu- sammenhang, dass die Aktien der Gesuchstellerinnen in wenigen Wochen eben- falls an die Gesuchsgegnerin verkauft würden, zu einem von der aktuellen Bewer- tung der G._____ AG abhängigen Kaufpreis, weshalb die Gesuchsgegnerin versu- che, den Umsatz der G.-Gruppe tief zu halten. Trotz mehrfacher Aufforde- rung durch H. anlässlich der Sitzungen des Verwaltungsrats sei das Ein- sichtsrecht bis anhin verweigert worden. Nun soll dieses an der heutigen Verwal- tungsratssitzung formell entzogen werden. Aufgrund der Mehrheitsverhältnisse im
Verwaltungsrat der G._____ AG stehe ausser Zweifel, dass der Antrag gutgeheis- sen werde (act. 1 Rz. 5 ff.). 5.Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgli- che Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Dabei handelt es sich um Ausnahmefälle, bei denen eine besondere Dringlichkeit vorliegen muss (JOHANN ZÜRCHER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 265 ZPO). Eine solche ist bei einer gesteigerten zeitlichen Dringlichkeit gegeben. Diese besteht dann, wenn die Anhörung der Gegenpartei zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde, so dass der Rechtsschutz voraussichtlich zu spät käme. In diesem Fall darf der Gesuchsteller das Gesuch nicht hinausgezögert haben (AN- DREAS GÜNGERICH, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar Zivilprozess- ordnung, Band II, Bern 2012, N 7 ff. zu Art. 265 ZPO). 6.Die Gesuchstellerinnen machen zur für die Anordnung einer superprovisori- schen Massnahme erforderlichen besonderen Dringlichkeit keine schlüssigen Aus- führungen. Sie beschränken sich auf die Feststellung, dass aufgrund der Mehr- heitsverhältnisse im Verwaltungsrat der G._____ AG ein formeller Entzug der Ein- sichtsrechte zulasten der Gesuchstellerinnen kaum umkehrbar sein dürfte (act. 1 Rz. 21). Mit den für die besondere Dringlichkeit erforderlichen zeitlichen Aspekte befassen sie sich nicht. So führen die Gesuchstellerinnen nicht aus, seit wann ihnen bekannt war, dass ihnen und H._____ die Einsichtsrechte entzogen werden sollen. Damit können sie aber auch nicht glaubhaft machen, dass die nun bestehende be- sondere Dringlichkeit - zumal die Verwaltungsratssitzung heute stattfinden soll - nicht von den Gesuchstellerinnen selbst verursacht worden ist. Damit ist das Dring- lichkeitsgesuch abzuweisen. Aber selbst unter Beizug der Beilagen lässt sich nichts zu Gunsten der Ge- suchstellerinnen ableiten. Insbesondere findet sich darin eine Einladung zur ver-
schobenen Verwaltungsratssitzung vom 15. Juli 2024, welche vom 9. Juli 2024 da- tiert (act. 3/8 S. 2). Würde davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerinnen in diesem Zeitpunkt auch die Traktandenliste erhalten haben, wäre ein Gesuch am 22. Juli 2024 zufolge Zuwartens als verspätet anzusehen. Hinzu kommt, dass das Gesuch am 22. Juli 2024 um 13.15 Uhr dem Gericht überbracht wurde, dies für eine Sitzung, die gleichentags (gemäss Beilagen um 16.00 Uhr; act. 3/8) stattfinden soll. Auch diese knappe Zustellung könnte gegebenenfalls als selbst verschuldete Dringlichkeit angesehen werden, zumal dem Gericht auch eine gewisse Bearbei- tungszeit zuzugestehen ist, damit es das Gesuch mit der gehörigen Sorgfalt prüfen kann. 7.Bezüglich der Hauptsachenprognose sind verschiedene Aspekte zu unter- scheiden. Die Gesuchstellerinnen machen im Rechtsbegehren Ziff. 1 ein Verbot des Entzugs von Informations-, Zugangs-, Einsichts- und Prüfungsrechten der Ge- suchstellerinnen in Bezug auf die G._____ AG geltend. Diesen Anspruch stützen sie (wohl) auf das behauptete umfassende Einsichtsrecht aus dem ABV (act. 1 Rz. 12). In der Folge machen sie aber auch Ausführungen zu einer Verweigerung durch den Verwaltungsrat der G._____ AG (act. 1 Rz. 13 ff.). Die Einsichtsrechte des Aktionärs richten sich gegen die Gesellschaft (Art. 697 OR). Daran vermag auch der ABV nichts zu ändern. Dieser sieht in der angerufenen Ziff. 8 vor, dass die «Company» die Aktionäre mit verschiedenen Informationen beliefert («the Com- pany shall provide each Shareholder with, and each Shareholder shall have access to, the following information»), wobei als «Company» die G._____ AG definiert wird (act. 3/1). Woraus ein Anspruch der Gesuchstellerinnen gegenüber der Gesuchs- gegnerin abgeleitet werden soll, ist dagegen nicht ersichtlich. Entsprechend besteht auch keine Möglichkeit der Gesuchsgegnerin, den Gesuchstellerinnen behauptete Einsichtsrechte zu entziehen. Das beantragte Verbot greift damit ins Leere und ein Hauptsacheanspruch für das Rechtsbegehren Ziff. 1 kann nicht glaubhaft gemacht werden. 8.Die von den Gesuchstellerinnen in Rechtsbegehren Ziff. 2 genannte Sitzung des Verwaltungsrats soll am 22. Juli 2024, also heute, stattfinden. Wie sich aus den Beilagen ergibt - die Gesuchstellerinnen haben dazu nichts ausgeführt - ist diese
auf 16.00 Uhr (4pm CET; act. 3/8) angesetzt. Entsprechend hat die Verwaltungs- ratssitzung im Zeitpunkt der Urteilsfällung jedenfalls bereits begonnen und wird vor Durchführung der Sitzung keine Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei mehr möglich sein. Entsprechend rechtfertigt es sich, das Verfahren in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 2 - welches alleine die Beschlussfassung in dieser Sitzung betrifft - bereits heute als gegenstandslos abzuschreiben. Inwiefern den Gesuchstl- lerinnen überhaupt ein entsprechender Anspruch gegen die Gesuchsgegnerin zu- stehen würde, kann dabei offen bleiben. 9.Jedenfalls erscheint fraglich, ob die Beschlussfassung gemäss Traktandum 4 (Einsichtsrecht von H.) überhaupt verboten werden könnte. Die Einsichts- rechte von H. leiten sich aus ihrer Stellung als Verwaltungsrätin ab (Art. 715a OR) und stehen ihr persönlich zu. Die Gesuchstellerinnen haben ihre diesbezügli- che Aktivlegitimation nicht glaubhaft gemacht. 10. Schliesslich kann auch offen bleiben, ob es sich bei D., E. und F._____ überhaupt um Organe der Gesuchsgegnerin im Sinne der anwendbaren Gesetzesbestimmungen handelt. Ebenso ist unklar, ob den in J._____ [Staat] bzw. den K._____ [Staat] wohnhaften «Organen» der US-amerikanischen Gesuchsgeg- nerin eine Strafandrohung überhaupt entgegen gehalten werden könnte. 11. Zusammenfassend ist das Dringlichkeitsbegehren vollumfänglich abzuwei- sen. Sodann ist das Gesuch in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 abzuweisen und hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 2 als gegenstandslos abzuschreiben. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gesuchstellerinnen kosten- pflichtig. Insbesondere rechtfertigt es sich, ihnen auch die Kosten für den gegen- standslos gewordenen Teil des Gesuchs aufzuerlegen, zumal bereits bei Einrei- chen des Gesuchs klar war, dass nur eine superprovisorische Anordnung das von ihnen gewünschte Resultat bringen kann und dieses an der fehlenden besonderen Dringlichkeit scheitert. Die Gesuchstellerinnen beziffern das Gesuch nicht. Letztlich geht es darum, dass sie Auskünfte für die Berechnung des Verkaufspreises ihres Aktienanteils er-
langen wollen. Dabei ergibt sich aus dem Aktienkaufvertrag, dass die erste Tranche von 51% für EUR 60 Mio. verkauft wurde (act. 3/4 Ziff. 2.3.a) und für die (relevante) zweite Tranche der Unternehmenswert mit Abzügen relevant sein soll, wobei dieser auf mindestens EUR 24 Mio. festgesetzt wurde (act. 3/4 Annex 2.2b i). Praxisge- mäss ist bei Auskunftsansprüchen von einem Betrag von 10-20% des zu erstrei- tenden Anspruchs auszugehen. Basierend auf den knappen Angaben der Gesuch- stellerinnen rechtfertigt sich damit die Annahme eines Streitwerts von EUR 4 Mio. (= CHF 3.87 Mio.). Bei diesem Streitwert ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichti- gung der summarischen Natur des Verfahren auf CHF 10'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 und § 8 GebV). Da der Gesuchsgegnerin kein Aufwand entstanden ist, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1.Das Dringlichkeitsbegehren wird abgewiesen. 2.Rechtsbegehren Ziff. 1 des Gesuchs vom 22. Juli 2024 wird abgewiesen. 3.Das Verfahren wird in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 2 des Gesuchs vom 22. Juli 2024 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 4.Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 10'000.– festgesetzt. 5.Die Gerichtsgebühr wird den Gesuchstellerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 6.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, vorab per vertraulicher E-Mail (an X1'.; X2'.; Y1'.; Y2'.), an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von act. 1 und act. 3/1-8. 8.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 3.87 Mio. Zürich, 22. Juli 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler