Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240046-OU/pz Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, sowie Gerichtsschreiberin Tanja Lutz Urteil vom 6. Juni 2024 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt X2._____ gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1.Das Grundbuchamt C., ... [Adresse] sei gerichtlich anzu- weisen, zu Gunsten der Gesuchstellerin zu Lasten von Grund- buch Kataster-Nr. 1, EGRID CH2, D.-strasse 3, ... Zürich im Grundbuch vorläufig ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 2'348'699.00 einzutragen bzw. vorzumer- ken, zuzüglich − Verzugszins von 5% auf CHF 915'450.00 von Rechnung Nr. 296'590 seit dem 11. Dezember 2023 − Verzugszins von 5% auf CHF 915'450.00 von Rechnung Nr. 296'591 seit dem 1. Februar 2024, sowie − Verzugszins von 5% auf CHF 517'799.00 von Rechnung Nr. 296'592 seit Eintragung. "2.Die mit Rechtsbegehren Ziffer 1 beantragte Eintragung sei super- provisorisch im Sinne von Art. 265 Abs. 1 ZPO zu verfügen und das Grundbuchamt C., ... [Adresse] sei unverzüglich anzu- weisen, die vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch sofort vorzunehmen. "3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwert- steuerzuschlag, zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1.Prozessverlauf Mit Eingabe vom 12. April 2024 (Datum Poststempel) reichte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich das vorstehend aufge- führte Begehren ein (act. 1; act. 2; act. 3/1-32). Mit Verfügung vom 16. April 2024 wurde das Grundbuchamt C. ohne Anhörung der Gegenpartei einstweilen angewiesen, zugunsten der Gesuchstellerin das Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von CHF 2'329'241.– nebst Zins zu 5% auf CHF 915'450.– seit 11. Dezember 2023, auf CHF 915'450.– seit 1. Februar 2024 und auf CHF 498'341.– seit 16. April 2024 vorläufig einzutragen. Gleichzeitig wurde der Ge- suchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Begehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 4). Das Grundbuchamt nahm die vorläufige Eintragung am 16. April 2024 vor (act. 7). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert erstreckter Frist mit Ein-
gabe vom 27. Mai 2024 (elektronisch) vernehmen (act. 8; act. 9; act. 11; act. 12/1- 3; act. 13). Da auf die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin nicht zu Lasten der Gesuchstel- lerin abgestützt wird, kann die Gesuchsantwort der Gesuchsgegnerin der Gesuch- stellerin mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt werden. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist. 2.Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 lit. a in Verbindung mit Art. 17 ZPO (vgl. act. 1 Rz. 6 f.; vgl. auch act. 3/1 Ziff. 36.2). Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 6 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 45 lit. b GOG (vgl. act. 1 Rz. 7 ff.). 3.Parteistandpunkte 3.1.Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin bringt vor, dass die Parteien am 15./19. November 2021 einen Totalunternehmer-Werkvertrag abgeschlossen hätten, wonach sich die Gesuch- stellerin zur Gesamtsanierung der Gebäude an der D.-strasse 4 und 3, ... Zürich verpflichtet habe (act. 1 Rz. 4, 21). Es sei ein pauschaler Werkpreis von CHF 8'077'500.– (inkl. MwSt.) vereinbart worden (act. 1 Rz. 22). Folgende Rechnungen in der Höhe von gesamthaft CHF 2'348'699.– (inkl. MwSt.) würden das Grundstück D.-strasse 3, ... Zürich betreffen und seien bis heute nicht beglichen worden: − die siebte Aktontorechnung vom 9. November 2023 in Höhe von CHF 915'450.– (inkl. MwSt.) für die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Milestone "Plattenarbeiten abgeschlossen"; − die achte Akontorechnung vom 21. Dezember 2023 in Höhe von CHF 915'450.– (inkl. MwSt.) für die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Milestone "Umbauarbeiten abgeschlossen"; sowie
− die Schlussrechnung vom 20. März 2024 in der Höhe von CHF 517'799.– (inkl. MwSt.) für den restlichen Pauschalwerkpreis zuzüglich des bewilligten Nachtrags für den Luftschutzraum und dessen Wiederherstellung sowie der Streichkosten im zweiten Obergeschoss und abzüglich diverser Minderkos- tenpositionen zugunsten der Gesuchstellerin (act. 1 Rz. 24, 34, 49 f., 52, 54 ff.; act. 3/31-32) Die Arbeiten auf dem Grundstück D.-strasse 4, ... Zürich, hätten nur gering- fügige Arbeiten im Umfang von CHF 19'800.– (exkl. MwSt.) umfasst; für die Arbei- ten bezüglich der D.-strasse 4, ... Zürich werde kein Bauhandwerkerpfand- recht beantragt (act. 1 Rz. 37 f.) Am 19. Dezember 2023 seien die letzten notwendigen Arbeiten auf dem Grund- stück D._____-strasse 3, ... Zürich, ausgeführt worden (act. 1 Rz. 40, 47). Die Ar- beiten seien mit unwesentlichen Mängeln abgeschlossen worden; die wenigen Mängel habe die Gesuchstellerin zudem per 29. Februar 2024 behoben (act. 1 Rz. 13, 24). Obwohl anlässlich der Vorabnahme vom 11. Januar 2024 keine ab- nahmehindernden Mängel hätten festgestellt werden können, habe die Gesuchs- gegnerin die Abnahme am 12. Januar 2024 verweigert (act. 1 Rz. 28). Die Ge- suchsgegnerin habe trotz Aufforderung der Gesuchstellerin keine hinreichende Si- cherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet (act. 1 Rz. 33, 59). 3.2.Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin behält sich weitere Ausführungen für das Stadium der defi- nitiven Eintragung des Pfandrechts vor. Sämtliche Ausführungen der Gesuchstel- lerin würden bestritten, sofern sie nicht explizit als richtig anerkannt würden (act. 11 Rz. 4). Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dass das von der Gesuchstellerin erstellte Werk an abnahmehindernden Mängeln leide, deren Verbesserung die Gesuchstel- lerin zu Unrecht verweigert habe (act. 11 Rz. 3, 5 f., 11). Die Kosten für die Ersatz- vornahme dieser Mängel seien noch nicht abschliessend quantifiziert (act. 11 Rz. 7). Aufgrund der abnahmehindernden Mängel sei die Gesuchstellerin mit der Abnahme seit 12. Januar 2024 in Verzug, womit seit dem 12. Januar 2024 die ver- tragliche Konventionalstrafe auflaufe (act. 1 Rz. 3, 10, 12). Ausserdem werde die
Vermietung dadurch verzögert; die Einnahmeverluste seien durch die Gesuchstel- lerin zu bezahlen (act. 1 Rz. 13). 4.Voraussetzungen des Bauhandwerkerpfandrechtes 4.1.Rechtliches Für die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts müssen dessen Vor- aussetzungen gemäss Art. 961 Abs. 3 ZGB nur glaubhaft gemacht werden. Die An- forderungen an die Glaubhaftmachung sind tiefer als bei anderen Anwendungsfäl- len des Beweismasses der Glaubhaftmachung. Die Eintragung ist nur zu verwei- gern, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahr- scheinlich erscheint (zum Ganzen vgl. BGE 137 III 563 E. 3.3; BGE 86 I 265 E. 3; BGer 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.1). Im Zweifelsfall, bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entschei- dung über Bestand und Umfang des Pfandrechts dem ordentlichen Gericht vorzu- behalten (BGE 86 I 265 E. 3; BGer 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.1). Das reduzierte Beweismass führt jedoch nicht zur Herabsetzung der Behauptungs- und Substantiierungsanforderungen (BGer 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.4.3). Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines ge- setzlichen Grundpfandrechtes für die Forderungen der Handwerker oder Unterneh- mer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbei- ten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Unter Arbeit ist jedes manuelle oder maschinelle Mitwirken am Bauvorgang zu verstehen. Intellektuelle Leistungen begründen kei- nen Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (zum Ganzen THURNHERR, in: Basler Kommentar ZGB, 7. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 839/840 ZGB). Der Totalunternehmervertrag hat trotz seiner bedeutenden intellektuellen Leistun- gen einen Pfandeintragungsanspruch für seine gesamte vertragliche Vergütung (SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, N. 275, 432). Die Ein- tragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet (Art. 839 Abs. 2 und
3 ZGB). Die Fälligkeit der Werklohnforderung ist keine Voraussetzung der Eintra- gung (SCHUMACHER, a.a.O., N. 419). Bei der Viermonatsfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (BGer 5A_395/2020 vom 16. März 2021 E. 2). Vollendet ist die Arbeit gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrags bilden, ausgeführt sind. Für die Beurteilung des Vollendungszeit- punkts nicht in Betracht fallen jedenfalls geringfügige oder nebensächliche, rein der Vervollkommnung dienende Arbeiten sowie Ausbesserungen, ausser sie sind für die Werkvollendung unerlässlich (zum Ganzen BGE 125 III 113 E. 2b; BGer 5A_395/2020 vom 16. März 2021 E. 2). 4.2.Würdigung Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Eintragungsvoraussetzungen lediglich pau- schal, weshalb die Behauptungen der Gesuchstellerin betreffend die Eintragungs- voraussetzungen im vorliegenden Verfahren als unbestritten gelten (vgl. act. 11 Rz. 4). Die Gesuchsgegnerin hat sich weitere Ausführungen für das Verfahren be- treffend definitive Pfandeintragung vorbehalten und verhält sich entsprechend nicht widersprüchlich, wenn sie die einzelnen Tatsachenbehauptungen in einem späte- ren Verfahren bestreitet (vgl. act. 11 Rz. 4). Es ist unbestritten, dass sich die Gesuchstellerin mit dem Totalunternehmer-Werk- vertrag vom 15./19. November 2021 zur Leistung von Arbeiten auf dem streitge- genständlichen Grundstück verpflichtet und solche – wenn auch qualitativ umstrit- ten (siehe E. 5) – geleistet hat (vgl. act. 1 Rz. 28, 34, 42 f., 50, 52, 54 ff.; vgl. auch act. 11 Rz. 3, 5 ff., 11). Zwischen den Parteien ist ebenfalls unbestritten, dass das Grundstück D._____-strasse 3, ... Zürich im Alleineigentum der Gesuchsgegnerin steht (vgl. act. 1 Rz. 39; act. 11 Rz. 4). Ebenso ist unbestritten geblieben, dass es sich bei den von der Gesuchstellerin übernommenen Leistungen um Arbeiten handelt, für die ein Bauhandwerker ein Pfandrecht beanspruchen kann (act. 1 Rz. 42 ff., 54 ff.; vgl. act. 11 Rz. 4).
Bezüglich der geltend gemachten Pfandsumme in der Höhe von CHF 2'348'699.– lässt sich Folgendes sagen: Die Gesuchstellerin führt aus, dass ein Betrag von CHF 19'800.– (exkl. MwSt.) auf die Bauarbeiten an der D.-strasse 4, ... Zü- rich entfalle, wofür sie kein Bauhandwerkerpfandrecht beantrage (act. 1 Rz. 37 f.). Im Widerspruch dazu sind die Arbeiten an der D.-strasse 4, ... Zürich in der Schlussrechnung enthalten, was sich aus der Bezeichnung der Schlussrechnung sowie dem Abzug für nicht geleistete Arbeiten im Umfang von CHF 1'800 (exkl. MwSt.) ergibt (vgl. act. 1 Rz. 54; act. 3/9). Da die Gesuchstellerin keine an- teilsmässige Ausscheidung der Kosten für die Arbeiten an der D.-strasse 4, ... Zürich vornimmt, ist entsprechend vom Betrag der Schlussrechnung in der Höhe von CHF 517'799.– (inkl. MwSt.) der Betrag von CHF 19'458.– (inkl. MwSt.) (CHF 19'800.– minus CHF 1'800, je zuzüglich 8.1 MwSt.) in Abzug zu bringen (vgl. act. 1 Rz. 54; act. 3/9). Im Weiteren erscheinen gestützt auf die Ausführungen der Gesuchstellerin und die eingereichten Unterlagen die Zusatzkosten "Streichen 2. OG" in Höhe von CHF 2'000.– sowie die zugunsten der Gesuchsgegnerin abgezogenen Minderkos- tenpositionen glaubhaft (vgl. act. 1 Rz. 54 f.; act. 3/9). Hinsichtlich der Nachtragsa- rbeiten in Bezug auf den Luftschutzraum in Höhe von CHF 90'000.– lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, ob diese nur das Grundstück D.-strasse 3, ... Zürich oder die Grundstücke D.-strasse 4 und D.-strasse 3, ... Zürich betref- fen; die Objektbezeichnung in der Bestellungsänderung lässt Letzteres vermuten (vgl. act. 3/31; vgl. auch act. 1 Rz. 54 ff.; act. 3/32). In Anbetracht der Tatsache, dass das Beweismass in diesem Verfahren gegenüber anderen Arten vorsorglicher Massnahmen besonders stark herabgesetzt ist, erscheint es allerdings nicht aus- geschlossen, dass die Gesuchstellerin die Nachtragsarbeiten im geltend gemach- ten Umfang allein für das Grundstück D._____-strasse 3, ... Zürich geleistet hat. Die Gesuchstellerin hat damit den Bestand der Pfandforderung in der Höhe von CHF 2'329'241.– (CHF 2'348'699.– minus CHF 19'458.–) glaubhaft gemacht. Die beantragten Verzugszinse blieben schliesslich unbestritten, womit auch diese im vorliegenden Verfahrensstadium glaubhaft gemacht sind (vgl. act. 1 Rz. 51, 53, 57; vgl. auch act. 11 Rz. 4). Da der nicht pfandberechtigte Betrag von CHF 19'458.– die Schlussrechnung betrifft, ist auf den entsprechend verbleibenden Teilbetrag
von CHF 498'341.– (CHF 517'799.– minus CHF 19'458.–) Verzugszins von 5% ab Eintragung zu gewähren. Nach der Darstellung der Gesuchstellerin erfolgten die letzten Arbeiten am 19. De- zember 2023 (act. 1 Rz. 40, 47). Das Pfandrecht wurde am 16. April 2024 vorläufig im Grundbuch eingetragen (act. 7). Die Eintragungsfrist ist damit ohne Weiteres gewahrt. 5.Verrechnungsforderungen 5.1.Rechtliches Übt der Besteller ein ihm zustehendes Verrechnungsrecht gegenüber dem Unter- nehmer aus, bewirkt dies in der Höhe der Verrechnung den Untergang der Vergü- tungsforderung des Unternehmers (Art. 120 ff. OR). Insoweit die Vergütungsforde- rung des Unternehmers durch Verrechnung getilgt worden ist, ist sie nicht pfand- berechtigt (SCHUMACHER, a.a.O., N. 424). 5.2.Würdigung Die Gesuchsgegnerin erläutert lediglich in den Grundzügen, weshalb sie der Auf- fassung ist, dass der Werklohn aufgrund der Ersatzvornahme nicht im geltend ge- machten Umfang geschuldet sei bzw. ihr eine Konventionalstrafe bzw. Schadener- satzforderung gegenüber der Gesuchstellerin zustehe (vgl. act. 11). Ausserdem un- terlässt sie es, die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme sowie der Konventional- strafe bzw. der Schadenersatzforderung zu beziffern (vgl. act. 11 Rz. 7, 10, 12 f.). Die Rechtslage ist mangels differenzierter Tatsachenbehauptungen unklar und da- mit unsicher. Mithin ist das Pfandrecht in Höhe der dargelegten Pfandsumme der Gesuchstellerin nicht mit Bestimmtheit ausgeschlossen oder höchst unwahrschein- lich. Dementsprechend steht die Verrechnungsforderung der vorläufigen Eintra- gung nicht entgegen. Die Gesuchsgegnerin hat sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen für ein nachfolgendes ordentliches Verfahren um definitive Pfand- eintragung vorbehalten (vgl. act. 11 Rz. 4, 8, 14).
6.Fazit Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass es der Gesuchstellerin ge- lingt, einen Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin im Umfang von CHF 2'329'241.– glaubhaft zu machen. Die superprovisorische Eintragung des Pfandrechts auf Grundstück Kat.- Nr. 1 ist folglich als vorläufige Eintragung zu bestätigen. Im Übrigen ist das Begeh- ren abzuweisen. 7.Prozessfortgang Der Gesuchstellerin ist sodann Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, allfällige Gerichtsferien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (BGE 143 III 554 E. 2.5.2). Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kosten- pflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstre- ckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Ge- genpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinde- rungsgründe anerkannt. 8.Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 2'348'699.– auszuge- hen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG und in Nachachtung des Äquivalenzprinzips auf rund CHF 18'000.– fest- zusetzen ist. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Da die Gesuchstellerin nur im geringen Umfang von weniger als einem Prozent unterliegt, rechtfertigt sich eine teilweise definitive Kostenauferlegung an sie nicht (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch
nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuch- stellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Ver- fahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gesuchsgegnerin auf eine ein- lässliche Stellungnahme verzichtet hat. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV ist eine Parteientschädigung von CHF 9'000.– zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1.Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 16. April 2024 bis zur rechtskräftigen Er- ledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 3 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 5, EGRID CH2, D._____-strasse 3, ... Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 2'329'241.– nebst Zins zu 5% auf CHF 915'450.– seit 11. Dezember 2023, auf CHF 915'450.– seit 1. Februar 2024 und auf CHF 498'341.– seit 16. April 2024. 2.Im Übrigen wird das Begehren abgewiesen. 3.Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 6. August 2024 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.
4.Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 18'000.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5.Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4 werden von der Gesuchstellerin bezo- gen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgen- den ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 3 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 6.Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 3 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 9'000.– zu bezahlen. 7.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt Zürich (Alt- stadt). 8.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 2'348'699.–. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Zürich, 6. Juni 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Tanja Lutz