Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE230122-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger
Urteil vom 19. Oktober 2023
in Sachen
1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
E._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Der Gesuchsteller 1 und bisherige Verwaltungsratspräsident, A., sei als Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin mit Einzel- unterschrift einzusetzen, 2. Bis zum rechtskräftigen Entscheid des vorliegenden Verfahrens sei Ziffer 1 hiervor provisorisch anzuordnen, 3. Der Gesuchsteller 1, A., sei zu beauftragen, zeitnah eine Generalversammlung einzuberufen und durchzuführen. Alles unter Kostenfolgen zulasten der Gesuchsteller (wobei der Ge- suchsteller 1 der Einfachheit halber bereit ist, alle Kosten zu überneh- men und sodann unter den Gesuchstellern intern abzurechnen)." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die ordentliche Generalversammlung der Gesuchsgegnerin wurde seitens des Verwaltungsrates verspätet einberufen (act. 3/2). Die Generalversammlung konnte daher nicht durchgeführt werden, was zur Folge hatte, dass der Verwal- tungsrat nicht bestellt werden konnte (Traktandum 9). Die Gesuchsgegnerin leidet daher an einem Organisationsmangel. 2. Gemäss Art. 731b Abs. 1 OR kann ein Aktionär oder ein Gläubiger dem Ge- richt bei Vorliegen von Organisationsmängeln beantragen, die geeigneten Mass- nahmen zu treffen. Aktivlegitimiert sind die Aktionäre und/oder die Gläubiger, passivlegitimiert ist die Gesellschaft. Die Gesuchsteller sind in ihrer Eigenschaft als Aktionäre aktivlegitimiert (act. 3/6). Zur Passivlegitimation der Gesuchsgegne- rin vgl. nachfolgend E. 4. 3. Als geeignete Massnahme drängt sich im vorliegenden Fall auf, die bisheri- gen Verwaltungsräte in ihrer bisherigen Funktion und mit der bisherigen Zeich- nungsberechtigung zu bestätigen. Da die Gesellschaft über keine vertretungsbe- rechtigen Organe verfügt, ist diese Massnahme mit sofortiger Wirkung bis zum rechtskräftigen Entscheid anzuordnen. Der Verwaltungsrat ist zu beauftragen, ei- ne Generalversammlung einzuberufen und durchzuführen. Dabei ist namentlich die Wahl des Verwaltungsrates zu traktandieren.
und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 19. Oktober 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Jan Busslinger