Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE230116-O U/pz
Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie der Gerichtsschreiber Lukas Bügler
Urteil vom 10. Oktober 2023
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Der Gesuchsgegnerin sei im Rahmen einer vorsorglichen Mass- nahme im Sinne von Art. 261 ff. ZPO zu verbieten, Zahlungen ir- gendwelcher Höhe aus der Ausführungsgarantie Policen-Nummer 1, ausgestellt am 22. Mai 2023, über CHF 6'660'000.00 zu Guns- ten der C._____ AG, ... [Adresse] vorzunehmen; 2. Die beantragte vorsorgliche Massnahme sei superprovisorisch im Sinne von Art. 256 ZPO anzuordnen; 3. Es sei der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 263 ZPO eine erst- reckbare Frist zur Einreichung der Klage anzusetzen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 reichte die Gesuchstellerin obgenanntes Begehren um Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen ein (act. 1). Da sich das Begehren der Gesuchstellerin – wie nachfolgend aufzuzei- gen sein wird – als unbegründet erweist, ist auf das Einholen einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zu verzichten (Art. 253 ZPO). 2. Nach Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO setzt die Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen u.a. voraus, dass die gesuchstellende Parteien einen nicht aus der Ver- letzung des Hauptsacheanspruchs drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil glaubhaft macht. Der nicht oder nicht leicht wieder gutzumachen- de Nachteil besteht in einer Beeinträchtigung des Gesuchstellers in seiner materi- ellen Rechtsstellung: Wird die vorsorgliche Massnahme nicht erlassen, besteht die Gefahr, dass der glaubhaft gemachte zivilrechtliche Anspruch überhaupt nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten verwirklicht werden kann. Es kann sich dabei sowohl um Nachteile tatsächlicher als auch rechtlicher Natur handeln. Nicht leicht wiedergutzumachen ist ein Nachteil namentlich dann, wenn er sich später glaubhafterweise nicht mehr ermitteln, bemessen oder ersetzen lässt (KUKO ZPO-KOMFEL EHRENZELLER, Art. 261 N 8 f.; BSK ZPO-SPRECHER, Art. 261 N 25 ff.)
3.1. Die Gesuchstellerin bringt zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil vor, als reiner "Schreibtisch-GU" habe sie angesichts der Praxis des Zürcher Obergerichts davon abgesehen, ein Bauhandwerkerpfandrecht anzumelden. Mit dem offenen Ausstand von mehr als CHF 13 Mio. gegenüber der aus der streit- gegenständlichen Ausführungsgarantie Begünstigten C._____ AG sowie dem nunmehr drohenden Abfluss weiterer CHF 6.66 Mio. bestünde gesamthaft ein Negativsaldo von rund CHF 20 Mio., was zu Liquiditätsschwierigkeiten führen könne. Für die gerichtliche Durchsetzung dieser Ansprüche auf CHF 20 Mio. be- nötige sie sodann weitere liquide Mittel, welche ihr gerade durch die Inanspruch- nahme der Ausführungsgarantie entzogen würden. Sie verfüge weiter über einen grossen Aval-Rahmen bei der B._____, wel- cher global gelte. Die Inanspruchnahme sei als Versicherungsfall zu werten und Versicherungsfälle führten naturgemäss auch ganz konkret, auch im vorliegenden Fall, zu einer Anpassung der Prämien. Ihr drohten daher erhebliche und dauerhaf- te Mehrkosten; dieser finanzielle Nachteil sei nicht wiedergutzumachen. Es sei notorisch, dass die Inanspruchnahme einer Garantie ein wesentlicher Faktor bei der weiteren Prämiengestaltung darstelle und sich kostenerhöhend auswirke. Die vorerwähnten Umstände hätten auch eine negative Beeinflussung ihrer Kreditwürdigkeit zur Folge und würden ein ernsthaftes und unmittelbar drohendes Risiko eines Reputationsschadens im Markt mit sich bringen. Zudem würden ihre Chancen bei neueren Ausschreibungen mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit verschlechtert und zu schlechteren Versicherungskonditionen füh- ren, zumal bei neuen Ausschreibungen regelmässig Fragen zur Inanspruchnah- me von Garantien in der Vergangenheit gestellt würden (act. 1 Rz. 30). 3.2. Mit den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen gelingt es der Gesuch- stellerin nicht, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil glaubhaft zu machen. Soweit die Gesuchstellerin zunächst geltend macht, es drohten ihr Liqui- ditätsschwierigkeiten aufgrund des bereits bestehenden Ausstandes von mehr als CHF 13 Mio. und des weiteren drohenden Abflusses, handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung. Der behauptete Ausstand von mehr als CHF 13 Mio. ist unbelegt und wird von der Gesuchstellerin nicht näher substantiiert. Blosse Par-
teibehauptungen genügen – wie die Klägerin selbst auch ausführt (act. 1 Rz. 28) – für eine Glaubhaftmachung nicht. Die Gesuchstellerin äussert sich darüber hin- aus überhaupt nicht zu ihren übrigen finanziellen Umständen. Entsprechend ver- mag die Gesuchstellerin keine drohenden Liquiditätsschwierigkeiten glaubhaft zu machen. Das Führen eines Zivilprozesses und die damit verbundenen Aufwände sind sodann für sich alleine nicht als nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil anzusehen. Die Gesuchstellerin behauptet in diesem Zusammenhang nicht, dass eine Rückforderung von der aus der Ausführungsgarantie begünstigten C._____ AG zufolge von finanziellen Schwierigkeiten oder anderweiten Umständen erheb- lich erschwert wäre. Es handelt sich zudem auch nicht um eine im Ausland domi- zilierte Gesellschaft. 3.3. Die von der Gesuchstellerin weiter ins Feld geführte drohende Erhöhung der Versicherungsprämien würde sodann im Falle, dass die Garantie von der C._____ AG tatsächlich nicht rechtmässig in Anspruch genommen wird, zu einem Schadenersatzanspruch der Gesuchstellerin gegenüber der C._____ AG führen. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, dass ein solcher Anspruch nicht oder nur schwer durchsetzbar wäre. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin gemäss ihren eigenen Ausführungen über einen grossen Aval-Rahmen bei der Gesuchsgegne- rin verfügt, welcher global gilt. Es ist zwar klar, dass ein Versicherungsfall grund- sätzlich zu einer Erhöhung der Versicherungsprämien führen kann. Aus den Aus- führungen der Gesuchstellerin geht indessen nicht im Ansatz hervor, in welchem Verhältnis die streitgegenständliche Garantiesumme zum gemäss ihren eigenen Aussagen grossen Aval-Rahmen steht, was aber sicherlich einen Einfluss auf die drohende Erhöhung der Prämien hat. Ebensowenig substantiiert sie, welche Mehrkosten sie im Falle einer Inanspruchnahme befürchtet, und begnügt sich in dieser Hinsicht mit der pauschalen Behauptung, es handle sich um erhebliche Mehrkosten. Entsprechend vermögen die geltend gemachten drohenden Prä- mienerhöhungen keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begrün- den. 3.4. Dasselbe gilt auch für die vorgebrachte negative Beeinflussung der Kredit- würdigkeit sowie den Reputationsschaden. Zwar können auch Rufschädigungen
und Marktverwirrungen grundsätzlich einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil begründen, die gesuchstellende Partei hat allerdings glaubhaft zu ma- chen, dass die gerügten Umstände tatsächlich schadensträchtig sind (BSK ZPO- S PRECHER, Art. 261 N 34). Die Gesuchstellerin begnügt sich indessen damit, bloss pauschal vorzubringen, es drohe eine negative Beeinflussung der Kredit- würdigkeit und ein Reputationsschaden. Dies genügt nicht, um in dieser Hinsicht die Möglichkeit eines Schadenseintritts glaubhaft zu machen, zumal im Bauge- werbe notorischerweise die Beanspruchung von Sicherheiten und dergleichen auch durch beziehungsweise zulasten anderer Unternehmen erfolgt. Damit ver- mögen auch diese Umstände keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen. 3.5. Soweit die Gesuchstellerin schliesslich einen nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil in schlechteren Ausschreibungschancen erblickt, ist ihr entge- gen zu halten, dass bei der Auftragsvergabe bekanntlich eine Vielzahl unter- schiedlicher Kriterien eine Rolle spielen und alleine der Umstand, dass einmal ei- ne Garantie in Anspruch genommen wurde, nicht zu einer derartigen Verschlech- terung der Ausschreibungschancen führt, dass ein nicht leicht widergutzuma- chender Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO gegeben wäre. 4. Zusammenfassend fehlt es an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen der Gesuchstelle- rin einzugehen und das Massnahmebegehren der Gesuchstellerin ist sowohl su- perprovisorisch als auch vorsorglich abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig. Der Streitwert be- trägt CHF 6'600'000.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG sowie unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips ist die Gerichtsgebühr auf CHF 8'000.– festzulegen. Mangels prozessualem Aufwand ist der Gesuchs- gegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Das Dringlichkeitsbegehren wird abgewiesen.
Zürich,10. Oktober 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Lukas Bügler