Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE230113-O U/pz
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie Gerichtsschreiber Lukas Bügler
Urteil vom 25. Oktober 2023
in Sachen
A._____ SA, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei der Gesuchsgegnerin im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme nach Art. 261 ff. ZPO zu verbieten, Zahlungen jedweder Höhe zu Gunsten von C., Public Joint Stock Company nach russischem Recht mit Sitz in D., Region E., Russi- sche Föderation vorzunehmen, welche die folgenden Garantien betreffen: Bankgarantie (Bank Guarantee) No. ..., vom 03.01.2019, wie abgeändert per Abänderung 7 (Guarantee Amendment 7) am 15.12.2022, in Höhe von € 1'850'000.–, betref- fend B. Ltd. als Garantin, A._____ SA als Garantieauftrag- geberin, F._____ Joint-Stock Company, G._____ [Stadt in Russ- land] und/oder H., G. als Korrespondenzbank und PJSC C._____ als Begünstigte; 2. Es seien die in Ziff. 1 beantragten Massnahmen superproviso- risch, d.h. ohne vorherige Anhörung des Gesuchsgegners, anzu- ordnen. 3. Es sei der Gesuchstellerin eine erstreckbare Frist i.S.v. Art. 263 ZPO zur Einreichung der Klage anzusetzen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigsfolgen (zzgl. MWSt) zu Las- ten der Gesuchsgegnerin." Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 stellte die Gesuchstellerin das obgenann- te Begehren (act. 1; act. 2; act. 3/1–9). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 wurde der Antrag auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen abgewiesen, von der Gesuchstellerin ein Kostenvorschuss einverlangt und der Gesuchsgegnerin Frist zur Erstattung einer Gesuchsantwort angesetzt (act. 4). Der einverlangte Kosten- vorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 7). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 reichte die Gesuchstellerin in der Folge eine Noveneingabe ein, worin sie im We- sentlichen ausführte die streitgegenständliche Garantie sei zwischenzeitlich in Anspruch genommen worden (act. 8; act. 9/10–11). Am 24. Oktober 2023 erstat- tete die Gesuchstellerin daraufhin ihre Gesuchsantwort, bestätigte darin die Inan- spruchnahme der streitgegenständlichen Garantie und führte aus, sie habe die Abrufserklärung am 23. Oktober 2023 zurückgewiesen (act. 10; act. 11; act. 12/1– 2). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 reichte die Gesuchstellerin eine weitere
Noveneingabe ein, worin sie ebenfalls ausführte, die Gesuchsgegnerin habe die Abrufserklärung zurückgewiesen (act. 13; act. 14/12). 2. Bei den von der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 23. und vom 25. Ok- tober 2023 vorgebrachten Tatsachen handelt es sich um echte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO (vgl. act. 8 und act. 13). Diese sind entsprechend für die Entscheidfindung zu berücksichtigen. Da die Gesuchsgegnerin in ihrer Ge- suchsantwort bereits Ausführungen zu den von der Gesuchstellerin in den No- veneingaben vom 23. und 25. Oktober 2023 vorgebrachten Tatsachen gemacht hat, sind ihr die Noveneingaben der Gesuchstellerin mit dem vorliegenden En- dentscheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Die An- ordnung vorsorglicher Massnahmen setzt weiter Dringlichkeit voraus. 4.1. Die Gesuchstellerin beantragt vorliegend den Erlass eines vorsorglichen Zahlungsverbots für die von der Gesuchsgeginerin zugunsten der PJSC C._____ ausgestellte Garantie (act. 1). Provisorische Zahlungsverbote werden bei Bankga- rantien bzw. entsprechenden Rechtsgeschäften praxisgemäss nur mit grosser Zu- rückhaltung ausgesprochen. Provisorische Zahlungsverbote können bei Bankga- rantien und ähnlichen Rechtsgeschäften nur erlassen werden, sofern glaubhaft erscheint, dass die Abrufung des Betrages offensichtlich rechtsmissbräuchlich er- folgt (ZR 97/1998 Nr. 92; ZR 111/2012 Nr. 69). Mithin kommt ein Verbot grund- sätzlich nur in Frage, wenn die Abrufung auch für die vorsorglich ins Recht ge- fasste Bank oder Versicherung als Garantin in erkennbarer Weise rechtsmiss- bräuchlich erscheint (ZR 111/2012 Nr. 69). In Bezug auf den Eintritt des Garantie- falls gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine streng formalisierte Betrachtungsweise, die allein auf den Wortlaut der Garantieklausel abstellt. Der Begünstigte muss dem Garanten gegenüber nur die (aber auch alle) Vorausset- zungen erfüllen, die in der jeweiligen Garantieklausel als Bedingung für das Ent-
stehen der Zahlungspflicht des Garanten ihm gegenüber festgelegt sind (BGE 138 III 241 E. 3.4; 122 III 321 E. 4a; 122 III 273 E. 3a). 4.2. Die Gesuchstellerin bringt zur Hautpsacheprognose unwidersprochen (act. 10) vor, sie habe mit der begünstigten russischen Gesellschaft C._____ in D., Region E., Russische Föderation, mit welcher die Gesuchstellerin in einer langjährigen Geschäftsbeziehung stehe, am 2. Oktober 2017 einen Ver- trag über Ingenieurs-, Beschaffungs-, Konstruktions- und Managementleistungen (Engineering, Procurement and Construction Management Contract ("EPCM- Contract") im Zusammenhang mit der Erstellung eines I._____ Komplexes ("I.-Complex") zu einem Vertragspreis von EUR 388'000'000.– geschlossen (act. 1 Rz. 14, 24, 27, 28); zusammen mit einer gleichentags geschlossenen No- vations- und Anpassungsvereinbarung noviert dieser den am 5. Oktober 2016 ge- schlossenen Vertrag zur Lieferung von Gütern mit langer Wartezeit (act. 1 Rz. 24, 25, 26). Die Gesuchstellerin verpflichtete sich namentlich zur Erstellung und Liefe- rung des Detail Engineering Design (Detailplanung betreffend Ingenieur- und De- signleistung) einschliesslich der Arbeitsunterlagen für bestimmte Abschnitte des I.-Complex (act. 1 Rz. 30). Im Rahmen der Gewährleistung verfügt die C._____ über ein Recht auf Nachbesserung bzw. Lieferung einer nachgebesser- ten Dokumentation (act. 1 Rz. 31). Die Gesuchstellerin bestreitet das Vorliegen eines Gewährleistungsfalls (act. 1 Rz. 31). Auf Ersuchen der Gesuchstellerin habe die Gesuchsgegnerin ursprünglich am 3. Januar 2019 eine bis 30. Juni 2020 gültige Bankgarantie in Höhe von EUR 3'884'250.00 ausgestellt, welche (zuletzt) am 15. Dezember 2022 durch das Guarantee Amendment Nr. 7 geändert worden sei (act. 1 Rz. 36, 37). Die aktuelle Garantie Nr. 1 sichert die Beibringung des Detail Engineering Design nach dem EPCM-Contract über einen Garantiebetrag von EUR 1'850'000.– und gilt bis 31. Oktober 2023 (act. 1 Rz. 37, 38, 41, 43; 3/4-5). Am 22. September 2023 habe sie (die Gesuchstellerin) von der Begünstigten eine Aufforderung zur Behebung von Mängeln u.a. des Detail Engineering Design bis 29. September 2023 erhalten (act. 1 Rz. 44; act. 3/6). Mit Schreiben vom
serungsrecht zusteht, handelt es sich bei der von ihr geforderten Nachbesserung um nichts anderes als die (ursprüngliche) Hauptleistungspflicht und damit eben- falls um eine den Sanktionen unterliegende Ingenieurleistung. Diese Pflicht ruht in Anwendung von Ziffer 14.4. des Vertrages während der Dauer der Sanktionen. Es ist demnach glaubhaft, dass der C._____ keine Forderungen aufgrund eines Ver- zuges oder einer Vertragsverletzungen wegen Nichterfüllung der Nachbesserung zustehen kann. Der Versuch, wegen Nichterbringens einer zufolge höherer Ge- walt ruhenden Vertragspflicht die diese sichernde Garantie abrufen zu wollen, er- scheint rechtsmissbräuchlich. In Anbetracht der vertraglichen Regelung ist es ebenfalls glaubhaft, dass dies für die Gesuchsgegnerin offensichtlich ist. Der Ge- suchstellerin gelingt es daher, einen Hauptsacheanspruch glaubhaft zu machen. 5.1. Zum nicht leicht widergutzumachenden Nachteil bringt die Gesuchstellerin zusammengefasst vor, es gehe vorliegend um Garantien in der Höhe von ge- samthaft EUR 1'850'000.–. Nach einer Auszahlung der Garantien würde sich die Gesuchsgegnerin umgehen bei ihr schadlos halten, woraufhin sie diesen hohen Millionenbetrag gegen die in Russland ansässige Begünstigte gerichtlich durch- setzen müsste. Die Rechtsdurchsetzung in Russland sei aufgrund der Sanktionen aussichtslos und selbst bei einem Schieds- bzw. Gerichtsverfahren ausserhalb Russlands müsse ein Urteil ohnehin in Russland vollstreckt werden (act. 1 Rz. 123-126). 5.2. In Anbetracht der notorischen gegenwärtigen Situation im Zusammenhang mit der erwähnten Sanktionierung Russlands ist davon auszugehen, dass die von der Gesuchstellerin ins Feld geführte gegebenenfalls notwendige Durchsetzung von Ansprüchen in Russland bzw. gegenüber einer russischen Gesellschaft – wenn überhaupt – lediglich mit grossen Aufwänden oder zeitlicher Verzögerung möglich sein wird. Dies genügt, um einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil glaubhaft zu machen. 6.1. Zur Dringlichkeit führt die Gesuchstellerin schliesslich aus, die C._____ habe ihr eine Frist bis 29. September 2023 für die Erfüllung der von ihr gestellten Rück- zahlungsaufforderung gesetzt (act. 1 Rz. 107). Am 17. Oktober 2023 sei die streitgegenständliche Garantie von der C._____ in Anspruch genommen worden.
Da es sich bei den Garantien um solche auf ersten Abruf handle, sei jederzeit damit zu rechnen, dass die Gesuchsgegnerin der Aufforderung der C._____ Fol- ge leiste (act. 8 Rz. 5-12). 6.2. Aus der Gesuchsantwort der Gesuchsgegnerin geht zwar hervor, dass diese die Aufforderungen wegen formeller Mängel zurückgewiesen hat (act. 10 Rz. 4). Der von der C._____ inzwischen tatsächlich erfolgte Abruf genügt indessen, um eine rechtsgenügliche Dringlichkeit zu begründen, ist es doch naheliegend, dass sie der Gesuchsgegenerin eine verbesserte Abruferklärung einreichen wird und hernach eine Auszahlung der Garantiesumme droht. Ein Zuwarten mit der Anord- nung eines Zahlungsverbots bis zum Abschluss eines ordentlichen Verfahrens ist der Gesuchstellerin daher nicht zumutbar. 7. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen gegeben. Der Gesuchsgegnerin ist demnach antragsgemäss zu verbieten, Zahlungen in Bezug auf die streitgegenständliche Garantie vorzuneh- men. Gleichzeitig ist der Gesuchstellerin Frist zur Einleitung des Hauptverfahrens anzusetzen. 8.1. Bei den Prozesskosten ist gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO die definitive Regelung bezüglich der Verteilung dem Entscheid des Hauptsachegerichts vor- zubehalten. Nur für den Fall, dass die Anordnung wegen Nichtanhängigmachens des Prozesses in der Hauptsache dahinfällt, ist eine definitive (wenn auch beding- te) Anordnung zu treffen. 8.2. Der für die Berechnung der Gerichtsgebühren massgebende Streitwert be- trägt CHF 1'783'289.– (act. 1 Rz. 7, entspricht EUR 1'850'000.–). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 GebV OG und unter Berück- sichtigung des Äquivalenzprinzips sowie der Kostenfestsetzung im Parallelverfah- ren HE230111 ist die Gerichtsgebühr auf CHF 15'000.– festzusetzen. 8.3. Da das vorsorgliche Massnahmebegehren gutgeheissen wird, ist über den Verfahrensausgang noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Ver- fahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfer-
tigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten von der Gesuchstellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Unterlässt es die Gesuchstellerin, den Anspruch fristgerecht zu prosequieren, so sind ihr die Kosten definitiv aufzuerlegen. 8.4. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentli- chen Verfahren vorbehalten. Mangels Antrag steht der Gesuchsgegnerin für den Fall, dass die Gesuchstellerin den Anspruch nicht prosequieren sollte, keine Par- teientschädigung zu. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Der Gesuchsgegnerin wird verboten, Zahlungen jedweder Höhe zu Gunsten von C., Public Joint Stock Company nach russischem Recht mit Sitz in D., Region E., Russische Föderation vorzunehmen, welche die folgende Garantie betreffen: Bankgarantie (Bank Guarantee) No. ..., vom 03.01.2019, wie abgeändert per Abänderung 7 (Guarantee Amendment 7) am 15.12.2022, in Höhe von EUR 1'850'000.–, betreffend B. Ltd. als Garantin, A._____ SA als Garantieauftraggeberin, F._____ Joint-Stock Company, G._____ und/oder H., G. als Korrespondenzbank und PJSC C._____ als Begünstigte. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 26. Januar 2024 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Bei Säumnis würde die Anordnung nach Ziff. 1 ohne Weiteres dahinfallen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 15'000.–. Sie wird aus dem von der Ge- suchstellerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Fallen die vorsorglichen Mass- nahmen wegen Säumnis dahin (vgl. Ziff. 2), so wird der Kostenbezug defini- tiv. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt die definitive Rege- lung der Verteilung im dortigen Verfahren vorbehalten.
Zürich, 25. Oktober 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Lukas Bügler