Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE230095-O U/pz
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger
Urteil vom 5. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es seien die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 731b OR zu ergreifen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehr- wertsteuer zu Lasten der Beklagten" Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Mit Gesuch vom 31. August 2023 leitete die Gesuchstellerin das vorliegende Verfahren betreffend Organisationsmängel ein (act. 1), dies mit oben wiederge- gebenem Rechtsbegehren. 2. Mit Verfügung vom 4. September 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels und zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt (act. 4). Diese Verfügung wurde am tt.mm.2023 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 5 und 8). Parallel wurde versucht, die Verfügung der Gesuchsgegnerin amt- lich zuzustellen, was scheiterte (act. 6 und 9). 3. Während der Kostenvorschuss von der Gesuchstellerin fristgerecht geleistet wurde, verstrich die Frist zur Behebung des Mangels und zur Erstattung einer Stellungnahme durch die Gesuchsgegnerin ungenutzt. 4. Die Gesuchsgegnerin verfügt über keine im Handelsregister eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR). Die einzige gemäss Handelsregisterauszug noch vertretungsberech- tigte Person, Gesellschafterin, Geschäftsführerin und Liquidatorin C., war gemäss Auskunft des Stadtammannamtes D. entgegen dem entsprechen- den Handelsregistereintrag nie am angegebenen Wohnort E._____ wohnhaft (act. 3/2; act. 9). Sie ist daher unbekannten Aufenthaltes; Zustellungen an die Ge- suchsgegnerin waren unter anderem deshalb unmöglich. Die Gesuchsgegnerin leidet daher an einem Organisationsmangel und ist aufzulösen (Art. 819 in Ver- bindung mit Art. 731b OR).
Zürich, 5. Oktober 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Jan Busslinger