Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE230085-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, sowie Gerichtsschrei- berin Dr. Melanie Gottini
Urteil vom 18. September 2023
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei das Grundbuchamt C._____ gerichtlich anzuweisen, zu- gunsten der Klägerin und zu Lasten des Grundstücks der Beklag- ten Grundbuch Blatt 1, Kataster 2, EGRID 3, Plan 4, an der D.-strasse 5 in ... Zürich, im Grundbuch des Grundbuchamt C., ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 51'051.05 zzgl. Zins zu 5% seit 20. Juni 2023 vorläufig einzu- tragen; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Beklagten." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Am 26. Juli 2023 (Datum Poststempel) reichte die Gesuchstellerin ihr Gesuch ein (act. 1; act. 2; act. 3/1-14). Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 wies das Einzelge- richt das Grundbuchamt C._____ an, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch ein- zutragen, und setzte der Gesuchsgegnerin eine Frist bis 21. August 2023 zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch an (act. 4). Das Grundbuchamt nahm die Anmeldung zur Eintragung am 28. Juli 2023 vor (act. 5). Die Verfügung vom 28. Juli 2023 wurde von der Gesuchsgegnerin nicht abgeholt (act. 6/2). Ein erneu- ter Zustellungsversuch scheiterte ebenfalls (act. 8). Mit Verfügung vom 22. August 2023 wurde der Gesuchsgegnerin eine neue Frist von 20 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt (act. 9). Die Mitteilung an die Gesuchsgegnerin erfolgte mit- tels Zustellung an den Verwaltungsratspräsidenten E._____ (act. 9); die Zustel- lung war erfolgreich (act.10/2). Die Gesuchsgegenerin liess sich innert der ange- setzten Frist nicht vernehmen. Weitere Eingaben ergingen nicht. 2. Sachverhaltsübersicht Die Gesuchstellerin verlangt die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts für Arbeiten auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin in Zürich in der Höhe von CHF 51'051.05.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. Juni 2023. Sie be- gründet diesen Anspruch mit ausstehenden Werklohnzahlungen.
Formelles Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO, die sachliche Zuständigkeit aus Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 45 lit. b GOG (BGE 137 III 563 E. 3.4). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. 4. Voraussetzungen des Bauhandwerkerpfandrechts 4.1. Gemäss Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann eine vorläufige Eintragung vorgemerkt werden zur Sicherung des Anspruchs auf Er- richtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts "für die Forderungen der Handwer- ker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Wer- ken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder derglei- chen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, ei- nen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben". Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Si- cherheit leistet (Art. 839 Abs. 2 und 3 ZGB). 4.2. Geht es lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechtes, so muss die Gesuchstellerin ihr Begehren nur glaubhaft machen. An die Glaubhaftma- chung sind nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen: Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechtes darf nur dann verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechtes ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu be- willigen und die Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechtes dem ordentlichen Gericht vorzubehalten. Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsi- cherer Rechtslage (BGE 137 III 563 E. 3.3; 102 Ia 86; 112 Ib 484; 86 I 265 E. 3; BGer 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4; ZR 79/1980 Nr. 80 S. 152 E. 1; S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2021, N 1533 ff.).
Pfandforderung und -berechtigung 5.1. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Gesuchstellerin haben die Parteien einen Werkvertrag betreffend Sanitärarbeiten auf dem Grund- stück der Gesuchsgegnerin in Zürich abgeschlossen. In diesem Rahmen hat die Gesuchstellerin auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin diverse Arbeiten ver- richtet (act. 1 Rz. 9 ff., Rz. 24 f.; act. 3/5-8). Nach Abzug der von der Gesuchs- gegnerin bereits geleisteten Akontozahlungen belief sich die Schlussrechnung auf CHF 53'453.50 inkl. MwSt. (act. 3/12 S. 60; act. 3/10). Unter Berücksichtigung der überdies von der Gesuchstellerin geltend gemachten und unbestritten gebliebe- nen Zusatzarbeiten (vgl. act. 3/12) sowie einer weiteren Akontozahlung der Ge- suchsgegnerin (vgl. act. 3/10) ergibt sich eine offene Summe von CHF 51'051.05 (vgl. auch act. 3/9). 5.2. Die Gesuchstellerin beantragt sodann eine Verzinsung zu 5% ab dem 20. Juni 2023 (act. 1 S. 2, Rz. 29). Sinngemäss behauptet sie einen Verzug der Gesuchsgegnerin ab diesem Datum. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Schlussrechnung ist glaubhaft, dass der Zinsenlauf am 20. Juni 2023 begann. 5.3. Schliesslich ist unbestritten geblieben, dass die letzten Arbeiten am 11. Juli 2023 ausgeführt worden sind (act. 1 Rz. 21 f., 30; act. 3/13). Es erscheint glaub- haft, dass diese der Vollendung dienten, weshalb die viermonatige Frist mit der superprovisorischen Eintragung des Pfandrechts am 28. Juli 2023 (vgl. act. 4 f.) gewahrt wurde. 5.4. Zusammenfassend gelingt es der Gesuchstellerin, einen Anspruch auf Ein- tragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von CHF 51'051.05 nebst Zins zu 5% seit 20. Juni 2023 glaubhaft zu machen. 6. Fristansetzung zur Prosequierung Der Gesuchstellerin ist sodann Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintra- gung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequie- rungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, allfällige Gerichtsferien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (BGE 143
III 554 E. 2.5.2). Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines ge- sonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in ei- nem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustim- mung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beein- flussbare Hinderungsgründe anerkannt. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend ist von einem Streitwert von CHF 51'051.05 auszugehen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf rund die Hälfte der Grundgebühr, nämlich CHF 2'800.–, festzusetzen ist. 7.2. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv ent- schieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuch- stellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzel- gerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Ver- fahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstel- lerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. 7.3. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentli- chen Verfahren vorzubehalten. Die Gesuchsgegnerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen lassen. Mangels Aufwand und Antrag der Gesuchs- gegnerin ist ihr daher für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch nicht prosequieren sollte, keine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren zu- zusprechen (BGE 139 III 334 E. 4.3).
Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 28. Juli 2023 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Zif fer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 1, EGRID 3 D.-strasse 5, ... Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 51'051.05 nebst Zins zu 5% seit 20. Juni 2023. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 20. November 2023 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchs- gegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufi- gen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'800.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 55.– (Rechnung Nr. 6 des Grundbuch- amtes C. vom 28. Juli 2023). 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin be- zogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 51'051.05. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Zürich, 18. September 2023
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. Melanie Gottini