Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE230069-O U/pz
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, sowie Gerichtsschreiber Lukas Bügler
Urteil vom 8. August 2023
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
gegen
Genossenschaft B._____, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (sinngemäss) Das Grundbuchamt C._____ sei im Sinne von Art. 961 ZGB einstwei- len anzuweisen, zugunsten der Gesuchstellerin ein Pfandrecht vorläu- fig im Grundbuch einzutragen auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 2, D.-Strasse .../.../.../..., C., für eine Pfandsumme von CHF 101'070.82 nebst Zins zu 5 % seit 4. Juli 2023. Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 (Datum Poststempel) stellte die Gesuchstel- lerin beim Einzelgericht des Handelsgerichts das vorstehend aufgeführte Begeh- ren (act. 1; act. 2; act. 3/1–11). Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 wurde das Grundbuchamt C._____ angewiesen, das beantragte Pfandrecht mit Ausnahme des Zinses zugunsten der Gesuchstellerin vorläufig im Grundbuch einzutragen. Zudem wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Begehren Stellung zu nehmen (act. 4). Innert erstreckter Frist (act. 8) reichte die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 7. August 2023 eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin teilte sie mit, dass sie sich einer vorläufigen Eintragung nicht widersetze, sich je- doch sämtliche Einreden, Einwendungen und Entgegnungen jeglicher Art im or- dentlichen Verfahren auf Feststellung der Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts sowie im Rahmen einer allfälligen Forderungsklage vorbehalte (act. 11). 2.1. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung ei- nes gesetzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder Un- ternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Ab- brucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Materi- al und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Voll- endung der Arbeiten zu erfolgen und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigen-
tümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet (Art. 839 Abs. 2 und 3 ZGB). 2.2. Geht es lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechts, so muss die Gesuchstellerin ihr Begehren nur glaubhaft machen. An die Glaubhaftmachung sind nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen: Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts darf nur dann verwei- gert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfall ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechts dem ordentli- chen Gericht vorzubehalten. Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (BGE 86 I 270; BGE 102 Ia 86; BGE 112 Ib 484; Entscheid des Ober- gerichts ZH vom 14. Februar 1980, ZR 79 Nr. 80, E. 1; S CHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. Zürich 2022, N 1530 ff.; ZOBL, das Bauhand- werkerpfandrecht de lege lata und de lege ferenda, ZSR 101 [1982] II Halbband, S. 158). 3.1. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Gesuches vor, sie habe Sockel- und Treppenelemente produziert und diese auf dem im Eigentum der Ge- suchsgegnerin stehenden Grundstück eingebaut. Konkret habe sie Leistungen im Umfang von CHF 151'782.92 ausgeführt, wovon nach Abzug der bereits geleiste- ten Zahlungen noch CHF 101'070.82 offen seien (act. 1; act. 3/11). Diese Ausfüh- rungen blieben unbestritten. Damit ist glaubhaft, dass die Gesuchstellerin Sockel- und Treppenelemente im erwähnten Umfang produziert und auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin montiert hat. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um pfand- geschützte Arbeiten. 3.2. Zur Wahrung der Eintragungsfrist führt die Gesuchstellerin aus, sie habe die letzten Elemente am 2. März 2023 geliefert und auf dem Grundstück der Gesuch- stellerin montiert (act. 1). Auch dies blieb unbestritten und ist daher glaubhaft. Das beantragte Pfandrecht wurde am 23. Juni 2023 vorläufig im Grundbuch eingetra- gen (act. 7). Die Eintragungsfrist ist damit gewahrt. Die superprovisorische Eintra- gung des Pfandrechte auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin ist daher zu be- stätigen.
3.3. Demgegenüber lag hinsichtlich des von der Gesuchstellerin beantragten Verzugszinses zu 5 % seit 4. Juli 2023, wie bereits im Rahmen der superproviso- rischen Eintragung erläutert, zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung kein Verzug vor (vgl. act. 4). Zudem war die Eintragungsfrist im Zeitpunkt des behaupteten Verzugseintritts am 4. Juli 2023 bereits abgelaufen. Entsprechend kann für den beantragten Verzugszins kein Pfandrecht eingetragen werden und ist das Gesuch in diesem Umfang abzuweisen. 4. Der Gesuchstellerin ist sodann Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Ein- tragung der Pfandrechte gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequie- rungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, allfällige Gerichtsferien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (BGE 143 III 554 E. 2.5.2). Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines ge- sonderten und begründeten Gesuchs (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in ei- nem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustim- mung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beein- flussbare Hinderungsgründe anerkannt. 5.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 101'070.82 auszuge- hen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 6'600.– festzusetzen ist. Hinzu kommen die Kosten des Grundbuchamtes in der Höhe von CHF 55.55. 5.2. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv ent- schieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuch- stellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzel- gerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Ver- fahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstel-
lerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. 5.3. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentli- chen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren An- spruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV OG eine Parteientschädigung von CHF 7'300.– zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 23. Juni 2023 bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf der Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 2, D.-Strasse .../.../.../..., C., für eine Pfandsumme von CHF 101'070.82. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 9. Oktober 2023 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 6'600.–. Hinzu kommen die Kosten des Grundbuchamtes von CHF 55.55. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden vollumfänglich von der Ge- suchstellerin bezogen. Der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht an- hängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.
Zürich, 8. August 2023
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Lukas Bügler