Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE230056-O U/pz
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, sowie Gerichtsschreiberin Sabrina Schalcher
Urteil vom 21. Juni 2023
in Sachen
A._____ Zürich GmbH, Gesuchstellerin
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Auf der Liegenschaft Grundbuchamt C., Grundbuchblatt Nr. 1, Parzellen-Nr. 2 sei zugunsten der Gesuchstellerin ein vorläufi- ges Bauhandwerkerpfandrecht in Höhe von Fr. 96'967.50 zuzüg- lich Zins zu 5% seit dem 25.5.2023 vorläufig im Grundbuch einzu- tragen. 2. Ziffer 1 des Rechtsbegehrens sei einstweilen superprovisorisch anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf 1.1. Die Gesuchstellerin ersuchte mit ihrer Eingabe vom 24. Mai 2023 (Datum Poststempel) samt Beilagen (act. 1; act. 3/1-12) um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts – vorab superprovisorisch angeordnet – auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde die- sem Gesuch einstweilen und ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin entsprochen und das zuständige Grundbuchamt C. angewiesen, das Pfandrecht im be- antragten Betrag auf dem streitgegenständlichen Grundstück vorläufig im Grund- buch einzutragen (act. 4). Das Grundbuchamt nahm die vorläufige Eintragung am 25. Mai 2023 vor (act. 7). Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 25. Mai 2023 Frist zur Stellungnahme bis 15. Juni 2023 angesetzt (act. 4). Die Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin zugestellt werden (vgl. act. 6/2). Die- se liess sich innert Frist jedoch nicht vernehmen. Die Gesuchstellerin reichte in- nert ebenfalls mit Verfügung vom 25. Mai 2023 angesetzter Frist eine rechtsge- nügende Vollmacht nach (act. 8). 1.2. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist. 2. Formelles Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO, die sachliche Zuständigkeit aus Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 ZPO sowie
§ 45 lit. b GOG. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten. 3. Sachverhalt 3.1. Ein Verzicht der Gesuchsgegnerin auf eine Stellungnahme ist nicht mit der Anerkennung des (vorsorglichen) Anspruchs gleichzusetzen. Entsprechend bleibt zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch besteht. 3.2. Gemäss den schlüssigen, unbestritten gebliebenen Vorbringen der Gesuch- stellerin – an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO) – ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.2.1. Die Gesuchsgegnerin (Eigentümerin des streitgegenständlichen Grund- stücks; act. 1 Rz. II.3, III.1) beauftragte die D._____ & Partner GmbH mit Architek- turdienstleistungen. Diese verhandelte danach Bauhandwerkerarbeiten (act. 1 Rz. III.1). Die Gesuchstellerin stützt sich auf einen Werkvertrag basierend auf dem Angebot datierend vom 16. Oktober 2022 (2022101602) für Gipserarbeiten über einen Werklohn von CHF 276'591.90 (act. 1 Rz. III.2; act. 3/5) und zwei Nachträge (Nachtrag 1 über CHF 64'759.58 brutto; Nachtrag 2 über CHF 11'891.40; act. 1 Rz. III.3-4; act. 3/6-7). Im Übrigen wurde mit Datum vom 22. Dezember 2022 ein Vertrag unterzeichnet (act. 1 Rz. III.5; act. 3/8). Die Ge- suchstellerin stellte am 24. Februar 2023 eine Rechnung über CHF 98'662.55 (act. 1 Rz. III.6; act. 3/9). Der Architekt prüfte die Rechnung und korrigierte sie auf CHF 96'967.50 (act. 1 Rz. III.7; act. 3/10). Die Rechnung wurde nicht bezahlt (act. 1 Rz. III.8). Am 6. Februar 2023 waren seitens der Gesuchstellerin im Ober- geschoss noch letzte wesentliche Arbeiten zu erledigen (act. 1 Rz. III.7; act. 3/11). 3.2.2. Die Gesuchstellerin verlangt die vorläufige Eintragung eines Bauhandwer- kerpfandrechts in der Höhe von CHF 96'967.50 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25. Mai 2023 auf dem streitgegenständlichen Grundstück.
gentümer des Grundstücks (Realobligation; BGE 134 III 147 E. 4.3; S CHUMA- CHER /REY, a.a.O., Rz. 888 ff.). 5.1.2. Die Gesuchstellerin hat durch die behaupteten und glaubhaft gemachten Gipserarbeiten Bauarbeiten zugunsten des streitgegenständlichen Grundstücks erbracht. Entsprechend ist sie aktivlegitimiert. Die Gesuchsgegnerin ist Alleinei- gentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks (Prot. S. 2). Sie ist somit passivlegitimiert. 5.2. Pfandforderung und -berechtigung, inklusive Verzugszins 5.2.1. Die Gesuchstellerin hat mit ihren Gipserarbeiten Bauarbeiten zugunsten des streitgegenständlichen Grundstücks glaubhaft gemacht. Die Leistungen der Gesuchstellerin sind pfandberechtigt im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Die Höhe der Pfandsumme beläuft sich auf CHF 96'967.50. 5.2.2. Die Berechtigung der von der Gesuchstellerin verlangten Zinsen in der ge- setzlichen Höhe von 5 % ab dem 25. Mai 2023 erscheint jedenfalls nicht als aus- geschlossen (vgl. Art. 102 i.V.m. Art. 104 OR; act. 1 Rz. III.9; act. 3/12). Entspre- chend sind auch die Zinsen einzutragen. 5.3. Wahrung der Eintragungsfrist / Leistung Sicherheit 5.3.1. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet (Art. 839 Abs. 2 und 3 ZGB). 5.3.2. Die Gesuchstellerin reichte ihr Gesuch am 24. Mai 2023 ein (act. 1). Letzte Arbeiten am 6. Februar 2023 erscheinen glaubhaft. Damit hat sie die viermonatige Eintragungsfrist gewahrt. Die Gesuchsgegnerin hat für die angemeldete Forde- rung – soweit bekannt – keine Sicherheit geleistet.
teientschädigung für das vorliegende Verfahren zuzusprechen (BGE 139 III 334 E. 4.3). Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 25. Mai 2023 bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 1, E.-strasse ..., ... Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 96'967.50 nebst Zins zu 5 % seit 25. Mai 2023. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 21. August 2023 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'300.–. Weitere Kosten – namentlich des Grundbuchamtes C.– bleiben vor- behalten. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin be- zogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____.
Zürich, 21. Juni 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Sabrina Schalcher