Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE230054-O U/mk
Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiberin Nadja Maurer Urteil vom 2. August 2023
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____
gegen
B._____ [Stiftung], Gesuchsgegnerin
sowie
C._____ AG, Nebenintervenientin
vertreten durch Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht lic. iur. Y._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Das Grundbuchamt D._____ sei richterlich anzuweisen, auf dem sich im Alleineigentum der Beklagten befindlichen Grundstück Ka- taster 1, Grundbuch Blatt 2, EGRID CH3, E., ein Pfandrecht zu Gunsten der Klägerin im Betrag von CHF 42'476.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2023 superprovisorisch und vorläu- fig einzutragen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetz- lich geschuldeter Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf 1.1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 (Datum Poststempel) machte die Gesuch- stellerin das vorliegende Verfahren mit den vorstehenden Rechtsbegehren am hiesigen Gericht anhängig (act. 1; act. 3/2–13). Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde das Grundbuchamt D. angewiesen, das beantragte Pfandrecht vor- läufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um eine Stellungnahme einzureichen (act. 4). 1.2. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 reichte die C._____ AG, ... [Adresse] (CHE-4), eine Stellung- nahme ein und stellte den prozessualen Antrag, sie sei als Nebenintervenientin zur Unterstützung der Gesuchsgegnerin zuzulassen (act. 9 S. 3 Ziff. 1). Mit der- selben Eingabe reichte sie die Bankgarantie Nr. 5 der F._____ [Bank] vom 12. Juni 2023 ein (act. 12) und beantragte, diese als hinreichende Sicherheit an- zuerkennen und das vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen (act. 9 S. 3 Ziff. 2 und 3). Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 wurde der Gesuchstel- lerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 13). Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 er- klärte sie, die Ersatzgarantie nicht als hinreichend anzuerkennen (act. 18). Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 wurde die C._____ AG als Nebenintervenientin zuge- lassen und diese Stellungnahme der Gesuchsgegnerin und der Nebeninterveni- entin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 19). Es gingen keine weiteren Eingabe ein.
und am Dach auf dem streitgegenständlichen Grundstück aus. Sie zog die G._____ GmbH als Subunternehmerin bei. Die Gesuchstellerin schloss am 12. Oktober 2021 einen Werkvertrag mit ebendieser G._____ GmbH betreffend Gerüstarbeiten (act. 1 Rz. 11 f.). 3.1.2. Die Gesuchstellerin fordert für die Gerüstarbeiten eine Vergütung in der Höhe von insgesamt CHF 56'380.65 (act. 1 Rz. 17 f.). Sie stellte der G._____ GmbH diesbezüglich eine Akontorechnung vom 22. November 2022 über CHF 35'006.25 sowie eine Rechnung vom 30. Dezember 2022 über CHF 21'374.40 (beide inkl. MWST) mit einer Zahlungsfrist von je 30 Tagen (act. 1 Rz. 17 f.) . Die Nebenintervenientin beglich hiervon einen Betrag in der Höhe von CHF 13'904.40. Im Restbetrag von CHF 42'476.25 blieb die Forderung unbezahlt (act. 1 Rz. 19 f.). Die letzten Hauptarbeiten (Demontage- und Transportarbeiten) auf dem streitgegenständlichen Grundstück wurden am 17. Februar 2023 ausge- führt (act. 1 Rz. 8, 14). 3.2. Rechtliche Grundlagen 3.2.1. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung ei- nes gesetzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder Un- ternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Ab- brucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Materi- al und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Voll- endung der Arbeiten zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). 3.2.2. Aufgrund der besonderen Interessenlage darf die vorläufige Eintragung ei- nes Bauhandwerkerpfandrechts nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist; im Zweifelsfall, bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem Gericht im ordentlichen Verfahren zu
überlassen (Urteil des BGer 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.1; BGE 86 I 265 E. 3). 3.3. Subsumtion Die Gesuchstellerin erfüllt die Bauhandwerkereigenschaft, da sie selbständig, d.h. auf eigene Rechnung tätig ist. Sie hat mit dem Gerüstbau pfandberechtigte Arbei- ten i.S.v. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin erbracht. Die Höhe der Pfandsumme beläuft sich auf CHF 42'476.25 [CHF 56'380.65 abzgl. CHF 13'904.40]. Die letzten Hauptarbeiten erfolgten unbe- strittenermassen am 17. Februar 2023. Mit der provisorischen Eintragung am 25. Mai 2023 wurde die von Art. 839 Abs. 2 ZGB verlangte Viermonatsfrist ge- wahrt. Die Gesuchstellerin macht den Verzugszins gesamthaft ab Ablauf der Zah- lungsfrist der zweiten Rechnung vom 30. Dezember 2022 geltend. Diese betrug 30 Tage nach Rechnungsstellung. Im Rahmen der vorläufigen Eintragung ist da- von auszugehen, dass es sich dabei um eine Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR handeln könnte. Der Verzugszins ist wie beantragt in gesetzlicher Hö- he zuzusprechen (Art. 104 OR). Zu prüfen bleibt, ob eine (andere) hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB vorliegt. 4. Hinreichende Sicherheit 4.1. Rechtliche Grundlagen 4.1.1. Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Sofern der Unternehmer die Sicherheit nicht als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die an- gemeldete Forderung hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist. Bei der Prüfung durch das Gericht gilt das Rügeprinzip. Die Gesuchstellerin hat ihre Ein- wendungen substantiiert darzulegen (S CHUMACHER/REY, Das Bauhandwerker- pfandrecht, 4. Aufl. 2022, Rz. 1301 f.).
4.1.2. Damit eine Ersatzsicherheit als hinreichend gelten kann, muss sie qualitativ und quantitativ die gleiche Sicherheit bieten wie das Bauhandwerkerpfandrecht. In quantitativer Hinsicht muss sie einerseits die pfandberechtigte Forderung abde- cken, andererseits allfällige Verzugszinsen und zwar zeitlich unbeschränkt (BGE 142 III 738 E. 4.4.2.; S CHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 1226, Rz. 1239 ff.). In qualita- tiver Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die Beanspruchung der Ersatzsicherheit gegenüber der Beanspruchung eines definitiv eingetragenen Baupfandrechts nicht erschwert sein darf. Wird die Inanspruchnahme der Ersatzsicherheit mit Mo- dalitäten und Auflagen verbunden, die der Rechtssicherheit dienen, ist dies zuläs- sig, wenn sie zweckmässig und verhältnismässig sind. Sind die Voraussetzungen der Inanspruchnahme dagegen unklar formuliert oder verursachen sie in anderer Hinsicht Rechtsunsicherheit, so spricht dies gegen die Gleichwertigkeit der Si- cherheit (S CHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 1245). 4.2. Parteistandpunkte Die Gesuchstellerin rügt die eingereichte Bankgarantie in dreierlei Hinsicht als nicht hinreichend: Erstens sei der verwendete Passus "unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden aus dem eingangs erwähnten Rechtsverhältnis" un- klar. Die Sicherheit müsse als selbständige Garantie ausgestaltet sein, wobei die Garantie unmissverständlich festhalten müsse, dass die Bank auf jegliche Ein- wendungen und Einreden aus anderen Verträgen, insbesondere dem Werkver- trag zwischen der Gesuchstellerin und der G._____ GmbH sowie dem Garantie- auftrag zwischen der Bank und der Nebenintervenientin, verzichte. Diesen Anfor- derungen genüge die eingereichte Garantie nicht (act. 18 Rz. 2.a). Zweitens er- scheine die Zuleitung der Zahlungsaufforderung über eine erstklassige Bank mit Bestätigung der aufgeführten Unterschriften als unnötiges Erschwernis (act. 18 Rz. 2.b). Drittens sei das Erlöschen des Zahlungsversprechens zwei Monaten nach Eintritt der massgeblichen Bedingungen zu kurz; die Frist sollte mindestens drei Monate betragen (act. 18 Rz. 2.c). Weder Gesuchsgegnerin noch Nebenin- tervenientin liessen sich dazu vernehmen.
4.3. Subsumtion Die Gesuchstellerin wendet zu Recht ein, dass der Verzicht auf Einwendungen und Einreden in der Zahlungsgarantie Nr. 5 der F._____ unklar formuliert ist. Er bezieht sich auf das "eingangs erwähnte Rechtsverhältnis" (act. 12 S. 1). Damit sind offensichtlich die am Anfang der Zahlungsgarantie genannte Gesuchstellerin und die Nebenintervenientin gemeint. Zwischen diesen besteht – zumindest ge- mäss dem im vorliegenden Verfahren erstellten Sachverhalt – aber kein Rechts- verhältnis. In der Zahlungsgarantie unerwähnt bleibt hingegen insbesondere das Rechtsverhältnis aus Werkvertrag zwischen der Gesuchstellerin und der G._____ GmbH. Eine damit verbundene Unsicherheit im Zusammenhang mit der Qualifika- tion der Zahlungsgarantie Nr. 5 als selbständige oder aber akzessorische Garan- tie liegt auf der Hand. In letzterem Fall wäre es der Garantin unbenommen, der Gesuchstellerin bei Inanspruchnahme der Garantie allfällige Einreden oder Ein- wendungen aus dem Werkvertrag zwischen letzterer und der G._____ GmbH entgegenzuhalten (vgl. BGE 131 III 511 = Pra 95 (2006) Nr. 66 E. 4.2; S CHUMA- CHER /REY, a.a.O., Rz. 1266). Damit wäre die Beanspruchung der Ersatzsicherheit gegenüber der Beanspruchung eines definitiv eingetragenen Baupfandrechts aber erschwert. Im Ergebnis ist die Ersatzsicherheit in qualitativer Hinsicht nicht gleichwertig. 5. Fazit Die Voraussetzungen für den Anspruch der Gesuchstellerin auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts sind gegeben. Die von der Nebenintervenientin ein- gereichte Zahlungsgarantie Nr. 5 der F._____ vom 12. Juni 2023 stellt in qualitati- ver Hinsicht keine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB dar. Sie ist der Nebenintervenientin von der Obergerichtskasse herauszugeben. Das Gesuch ist gutzuheissen und die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt D._____ ist als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 25. Mai 2023 zu bestätigen.
teientschädigung für das vorliegende Verfahren zuzusprechen (BGE 139 III 334 E. 4.3). Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt D._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 25. Mai 2023 bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Grundstück Kat. Nr. 1, GBBl. 2, EGRID CH3, E._____ für eine Pfandsumme von CHF 42'476.25 nebst Zins zu 5 % seit 31. Januar 2023. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 2. Oktober 2023 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 3'100.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 60.– (Rechnung Nr. 203380.01 des Grundbuchamtes D._____ vom 25. Mai 2023). Allfällige weitere Kosten blei- ben vorbehalten. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin be- zogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, die Zahlungs- garantie Nr. 5 der F._____ vom 12. Juni 2023 über CHF 42'476.25 (zuzüg-
lich Zins von 5 % p.a. seit 31. Januar 2023) nach unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist im Original an die Nebenintervenientin herauszugeben. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Grundbuchamt D._____ sowie an die Obergerichtskasse des Kantons Zürich. 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 42'476.25. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 2. August 2023
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Nadja Maurer