Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE230026-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Severin Harisberger
Urteil vom 26. April 2023
in Sachen
A._____ Generalunternehmung AG, Gesuchstellerin
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Das Grundbuchamt C._____ sei im Sinne von Art. 961 ZGB sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei einstweilen anzuweisen, zugunsten des Gesuchstellers und zulasten des Grundstücks des Gesuchsgeg- ners ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen und zwar auf Liegenschaft Kataster-Nr. 1, Grundbuchblatt 2, Adresse D.-weg ..., ... Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 58'000.00 nebst Zins zu 5% seit 28.02.2023. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgeg- ners." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 8. März 2023 (Datum Poststempel) stellte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht des Handelsgerichts das vorstehend aufgeführte Begehren (act. 1; act. 2; act. 3/1-6). Mit Verfügung vom 10. März 2023 wurde das Grund- buchamt C. angewiesen, das Pfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin vorläufig im Grundbuch einzutragen, und der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Begehren Stellung zu nehmen (act. 4). Am 24. April 2023 erstattete die Gesuchsgegnerin innert erstreckter Frist (act. 9) eine Eingabe. Darin teilte sie mit, dass sie einstweilen auf eine Stellungnahme verzichte, sich jedoch sämtliche Ein- reden und Einwendungen gegen die Forderung der Gesuchstellerin und die Ein- tragung des Pfandrechts sowie eine Streitverkündung im Rahmen des ordentli- chen Verfahrens um definitive Pfandeintragung vorbehalte (act. 12). 2. Das Verfahren ist spruchreif. Vorab ist festzuhalten, dass ein Verzicht auf eine Stellungnahme nicht mit der Anerkennung des (vorsorglichen) Anspruchs gleich- gesetzt werden kann. Entsprechend bleibt zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch besteht. 3. Die Gesuchsgegnerin ist Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die von der Gesuchstellerin behaupteten Leistungen erbracht worden sind (act. 1 S. 1; act. 2 S. 1 f.; Prot. S. 2).
wahrscheinlich ist. Im Zweifelsfall ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechts dem ordentlichen Gericht vorzubehalten. Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (BGE 86 I 270; BGE 102 Ia 86; BGE 112 Ib 484; Entscheid des Ober- gerichts ZH vom 14. Februar 1980, ZR 79 Nr. 80, E. 1; S CHUMACHER/REY, a.a.O., N 1530 ff.; Z OBL, das Bauhandwerkerpfandrecht de lege lata und de lege ferenda, ZSR 101 [1982] II Halbband, S. 158). 5.1. Die Gesuchsgegnerin hat auf Ausführungen im vorsorglichen Verfahren ver- zichtet, weshalb die Behauptungen der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfah- ren als unbestritten gelten. Die Gesuchsgegnerin hat sich Einreden und Einwen- dungen für ein nachfolgendes ordentliches Verfahren um definitive Pfandeintra- gung vorbehalten und verhält sich entsprechend nicht widersprüchlich, wenn sie die einzelnen Tatsachenbehauptungen in einem späteren Verfahren bestreitet. 5.2. Glaubhaft behauptet und durch die eingereichten Werkverträge mitsamt Of- ferten belegt ist, dass die Gesuchstellerin mit der E._____ AG einen Vertrag ab- geschlossen hat, der die Gesuchstellerin zu Arbeitsleistungen auf dem Grund- stück der Gesuchsgegnerin verpflichtet (act. 2 S. 1 f.; act. 3/1-2). 5.3. Weiter ist glaubhaft und nicht bestritten, dass die von der Gesuchstellerin er- brachten Leistungen pfandberechtigt sind. Es handelt sich demnach um Platten- arbeiten und Gipserarbeiten (act. 2 S. 1; act. 3/1 S. 1; act. 3/2 S. 1). 5.4. Sodann ist unbestritten geblieben, dass und in welchem Umfang die Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt worden sind. Die entsprechenden Leistungen erge- ben sich aus den Werkverträgen mitsamt Offerten (act. 2 S. 1 f.; act. 3/1-2). 5.5. Gestützt auf die glaubhaften Ausführungen der Gesuchstellerin und die der Berechnung zugrundeliegenden Urkunden resultiert eine offene (pfandberechtig- te) Forderung der Gesuchstellerin von CHF 58'000.– (act. 2 S. 2; act. 3/5-6). 5.6. Die Gesuchstellerin beantragt eine Verzinsung von 5% ab dem 28. Februar 2023 (act. 1 S. 2). Die Höhe des Zinssatzes leitet die Gesuchstellerin zu Recht aus Art. 104 Abs. 1 OR ab. Im Zusammenhang mit dem Beginn des Zinsenlaufs
ist Folgendes zu bemerken: Gemäss den unbestritten gebliebenen Behauptungen der Gesuchstellerin hat sich die E._____ AG zur Zahlung der offenen Rechnun- gen mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen verpflichtet und waren die in Rechnung gestellten Beträge je am 28. Februar 2023 "fällig" (act. 2 S. 2). Die eingereichten Rechnungen vom 14. Februar 2023 sehen jeweils eine Zahlungsfrist von 14 Tagen netto vor und bezeichnen den 28. Februar 2023 als "Fälligkeitsdatum" (act. 3/5-6). Vor diesem Hintergrund ist glaubhaft, dass der Zinsenlauf am 28. Februar 2023 begann. 5.7. Schliesslich ist glaubhaft behauptet und unbestritten geblieben, dass die letz- ten Arbeiten (Ausbesserungsarbeiten) am 18. Januar 2023 ausgeführt worden sind (act. 2 S. 2). Es erscheint glaubhaft, dass es sich dabei um fristauslösende Arbeiten im Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB handelte. Die Viermonatsfrist wurde folglich mit der provisorischen Eintragung am 10. März 2023 (act. 5/2; act. 7) ein- gehalten. 5.8. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es der Gesuchstellerin gelingt, einen Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von CHF 58'000.– nebst Zins zu 5 % seit 28. Februar 2023 glaubhaft zu machen. 6. Sodann ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Ein- tragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequie- rungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, allfällige Gerichtsferien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (BGE 143 III 554 E. 2.5.2). Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines ge- sonderten und begründeten Gesuchs (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in ei- nem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustim- mung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beein- flussbare Hinderungsgründe anerkannt.
Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Oberge- richts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 58'000.– auszugehen, wo- bei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 2'800.– festzusetzen ist. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin end- gültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betref- fend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstellerin zu bezie- hen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vor- behalten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch je- doch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV OG eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 10. März 2023 bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 2, D._____-weg ..., ... Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 58'000.– nebst Zins zu 5 % seit 28. Februar 2023.
Zürich, 26. April 2023
H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Severin Harisberger