Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE230019-O U/pz
Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiber Fabian Herren
Urteil vom 28. Juli 2023
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG, LL.M. Y._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei das Grundbuchamt Winterthur-..., ... [Adresse] richterlich anzuweisen, auf dem sich im Eigentum der Gesuchsgegnerin be- findlichen Grundstücks E-GRID CH1, Kat. Nr. 2, GBBl. 3, C._____-Strasse ..., ... Win- terthur ein Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Gesuchstel- lerin im Betrag von CHF 138'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 13.12.2022 als vorläufige Eintragung vorzumerken. 2. Die Anweisung gemäss Ziffer 1 hiervorstehend sei superproviso- risch, d.h. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Gegenpartei, zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. und Ausla- gen."
Anträge der Gesuchsgegnerin: (act. 41 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin mit der Zahlungs- garantie ... vom 28. Juni 2023 eine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB für die angemeldete Forderung der Gesuchstellerin, für welche auf dem Grundstück der Ge- suchsgegnerin ein Bauhandwerkerpfandrecht einstweilen vorläu- fig eingetragen wurde, geleistet hat. 2. Das Grundbuchamt Winterthur-... sei anzuweisen, das mit Verfü- gung des Gerichts vom 21. Februar 2023 zugunsten der Gesuch- stellerin auf der Liegenschaft der Gesuchsgegnerin, Kat. Nr. 2, Grundbuch Blatt 3, EGRID CH1, C._____-Strasse ... , ... Win- terthur, vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht für eine Forderung von CHF 138'000.00 nebst Zins vollumfänglich zu lö- schen. 3. Mit der Feststellung gemäss vorstehender Ziffer (1) sei das Origi- nal der Zahlungsgarantie ... vom 28. Juni 2023 an die Gesuch- stellerin herauszugeben bzw. sei die Gerichtskasse entsprechend anzuweisen. 4. Der Gesuchstellerin sei Frist anzusetzen, um beim zuständigen Gericht eine Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit anzu- heben; dies unter der Androhung, dass ansonsten Verzicht auf die Sicherstellung angenommen wird und die Gesuchsgegnerin die Herausgabe der Zahlungsgarantie verlangen kann. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwert- steuer) zulasten der Gesuchstellerin."
Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf 1.1. Auf Gesuch der Gesuchstellerin vom 20. Februar 2023 (act. 1) hat das Einzelgericht mit Verfügung vom 21. Februar 2023 das Grundbuchamt angewie- sen, auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin ein Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig einzutragen (act. 4). Die Anmeldung zur Vormerkung im Grundbuch er- folgte am 21. Februar 2023 (act. 7). 1.2. Am 23. März 2023 nahm die Gesuchsgegnerin innert erstreckter Frist Stel- lung zum Gesuch und reichte eine Zahlungsgarantie zur Ablösung des vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts ein (act. 12; act. 13/3). Am 14. April 2023 nahm die Gesuchstellerin innert erstreckter Frist Stellung zur eingereichten Garantie und bemängelte, dass aufgrund des Ausdrucks "mitsamt Zinsen" die Verzugszinsen mit der eingereichten Bankgarantie nicht gesichert seien (act. 19). Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 reichte die Gesuchsgegnerin innert Frist eine neue Zahlungsgarantie ein, in welcher der Begriff "mitsamt" in "zuzüglich" geändert wurde. Im Übrigen blieb der Wortlaut der neuen Garantie deckungsgleich mit der früheren Garantie (act. 26; act. 27). Am 30. Mai 2023 nahm die Gesuchstellerin innert erstreckter Frist Stellung zur neuen Garantie und bemängelte neu die Best- immungen über die Unterschriftenprüfung (act. 33). Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 reichte die Gesuchsgegnerin wiederum eine neue Zahlungsgarantie ein, in wel- cher sie die von der Gesuchstellerin gerügten Bestimmungen über die Unter- schriftenprüfung ersatzlos strich (act. 41; act. 42). Am 27. Juli 2023 nahm die Ge- suchstellerin Stellung zur zuletzt eingereichten Garantie (act. 48). Da diese keine entscheidrelevanten Vorbringen enthält und gemäss den materiellen Anträgen der Gesuchsgegnerin zu entscheiden ist, kann die letzte Eingabe der Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt werden. 1.3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist.
3.2. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zu ihrem Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts werden von der Gesuchsgegnerin lediglich pauschal bestritten. Die Gesuchsgegnerin hat ausdrücklich auf eine substantiierte Gegendarstellung des Sachverhalts verzichtet (vorerst) und sich sämtliche Einre- den und Einwendungen gegen die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Ansprüche für das ordentliche Verfahren vorbehalten (vgl. act. 12 Rz. 6). Damit ist für das vorliegende Verfahren von einem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen. 3.3. Die Gesuchstellerin hat für die D._____ GmbH betreffend das Mehrfamili- enhaus an der C.-Strasse ..., ... Winterthur, die Lieferung und Montage von Balkongeländern, Balkonen mit Seitenverglasung, Balkonböden, Untersichten, Entwässerungsrinnen mit Speier und Stützen offeriert und die Arbeiten ausge- führt. Das Grundstück an der C.-Strasse ... in ... Winterthur steht im Eigen- tum der Gesuchsgegnerin. Als letzte Arbeiten hat die Gesuchstellerin am 23. November 2022 die Balkonstützen montiert (act. 1 Rz. 7 ff.). 3.4. Die Gesuchstellerin hat damit glaubhaft gemacht, dass sie als Bauhand- werkerin pfandberechtigte Arbeiten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB aus- geführt hat. Der Umfang der pfandberechtigten Forderung wird von der Gesuch- stellerin auf CHF 138'000.00 beziffert und ist nicht bestritten (act. 1 Rz. 14). Eben- falls unbestritten ist, dass die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB einge- halten ist, da die letzten Arbeiten am 23. November 2022 verrichtet worden sind. Die Gesuchstellerin hätte somit Anspruch auf die (vorläufige) Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. 4. Hinreichende Sicherheit 4.1. Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Sofern der Unternehmer die Sicherheit nicht als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die an- gemeldete Forderung hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist, wobei das Gericht die Sicherheit nur insofern überprüft, als die Gegenpartei substantiier-
te Einwände erhebt (vgl. R AINER SCHUMACHER/PASCAL REY, Das Bauhandwerker- pfandrecht, 4. Aufl., Zürich 2022, N 1301 f.). Inhaltlich ist die Sicherheit dann hin- reichend, wenn sie die Forderung voll und ganz sichert. Die Vergütungsforderung umfasst in der Regel einen Kapitalbetrag und Verzugszinsen. Letztere sind ohne zeitliche Beschränkung pfandberechtigt (S CHUMACHER/REY, a.a.O., N 1226 ff.). 4.2. In ihrer ersten Stellungnahme zur eingereichten Garantie hat die Gesuch- stellerin moniert, dass die Verzugszinsen nicht unbeschränkt sichergestellt seien (act. 19). In ihrer zweiten Stellungnahme zur verbesserten Garantie hat die Ge- suchstellerin die in der Garantie festgelegten Modalitäten der Unterschriftenprü- fung gerügt (act. 33). 4.3. Die Gesuchsgegnerin hat in der Folge sowohl den Einwand betreffend Verzugszinsen als auch den Einwand betreffend Unterschriftenprüfung berück- sichtigt und jeweils verbesserte Garantien eingereicht. Gegen die zuletzt einge- reichte Garantie hat die Gesuchstellerin keine substantiierten Einwände erhoben (vgl. act. 48). Sie bestreitet zwar "rein vorsorglich", dass die erwähnte Zahlungs- garantie eine hinreichende Sicherheit nach Art. 839 Abs. 3 ZGB darstelle (act. 48 S. 1 Mitte). Das Gericht nimmt jedoch keine über substantiierte Einwände hinaus- gehende Prüfung der Sicherheit vor, worauf die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 24. März 2023 hingewiesen wurde (act. 14). Da die Gesuchstellerin keine solchen Einwände erhoben hat, ist die zuletzt eingereichte Garantie somit als hin- reichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB zu qualifizieren. 4.4. Nachdem eine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB vorliegt, ist die Löschung des mit Verfügung vom 21. Februar 2023 vorläufig ein- getragenen Bauhandwerkerpfandrechts anzuordnen. Demgemäss ist das Grund- buchamt Winterthur-... anzuweisen, das vorläufig eingetragene Bauhandwerker- pfandrecht – nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – zu löschen. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, – nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist – das Original der Zahlungsgarantie der E._____ Nr. .... vom 28. Juni 2023 (act. 42) an die Gesuchstellerin herauszugeben.
suchstellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im or- dentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV OG eine Parteientschädigung von CHF 7'000.– zuzu- sprechen. Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer letzten Eingabe vom 5. Juli 2023 aus, die Ge- suchstellerin habe in jedem Fall die Kosten dafür zu tragen, dass sie den Einwand betreffend Unterschriftenprüfung nicht bereits in der Stellungnahme zur ersten Garantie erhoben habe, womit eine "Extrarunde" nötig gewesen sei (act. 41 S. 2 oben). Die Gesuchstellerin entgegnet zusammengefasst, dass die Gesuchsgegnerin die beiden "Extrarunden" zu verantworten habe (act. 48). Betreffend eine allfällige Auferlegung der Kosten für die "Extrarunde", d.h. die Weiterungen nach Einreichung der zweiten Garantie, ist festzuhalten, dass der diesbezügliche Aufwand des Gerichts vergleichsweise gering war und jedenfalls durch die Grundgebühr nach wie vor abgedeckt wird. Es entstanden somit durch die "Extrarunde" keine zusätzlichen Gerichtskosten, die verteilt werden müssten. Mit Bezug auf eine allfällige Parteientschädigung ist einerseits die Eingabe der Gesuchstellerin vom 30. Mai 2023 (act. 33) als unnötig zu qualifizieren, da die diesbezüglichen Einwände gegen die Bankgarantie in der Stellungnahme zur ers- ten Garantie hätten vorgebracht werden können und müssen. Gleiches gilt für die letzte Eingabe vom 27. Juli 2023 (act. 48), die eine Folge dieser Eingabe war. Andererseits hat die Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einreichung der dritten Garantie keine Parteientschädigung zugute, da sie sich den nachträglich gegen die Garantie erhobenen Einwänden der Gesuchstel- lerin nicht widersetzte, sondern eine gemäss den Einwänden abgeänderte Bank- garantie eingereicht hat. Anspruch auf eine Erhöhung der Parteientschädigung für
die "Extrarunde" hat demnach keine der Parteien, weshalb über deren Auferle- gung nicht entschieden werden muss. Das Einzelgericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin mit Zahlungsgarantie der E._____ Nr. ... vom 28. Juni 2023 hinreichende Sicherheit geleistet hat für die von der Gesuchstellerin zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts angemeldete Forderung. 2. Das Grundbuchamt Winterthur-... wird angewiesen, das aufgrund der Verfü- gung des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2023 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollumfänglich zu löschen auf Grundstück Kat. Nr. 2, GBBl. 3, EGRID CH1, C.-Strasse ..., ... Winterthur, für eine Pfandsumme von CHF 138'000.– nebst Zins zu 5 % seit 13. De- zember 2022. 3. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, die Bankga- rantie der E. Nr. ... vom 28. Juni 2023 (act. 42) – nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – an die Gesuchstellerin herauszugeben. 4. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 2. Oktober 2023 angesetzt, um beim zuständigen Gericht eine Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit an- zuheben, unter der Androhung, dass sonst Verzicht auf die Sicherstellung angenommen wird und die Gesuchsgegnerin die Herausgabe der Sicherheit von der Gesuchstellerin verlangen kann. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.–. Die weiteren Kosten betragen CHF 74.00 (Rechnung Nr. ... des Grund- buchamtes Winterthur-... vom 22. Februar 2023).
Zürich, 28. Juli 2023
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Fabian Herren