Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE230001-O U/pz
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, sowie Gerichtsschreiberin Nadja Maurer
Urteil vom 14. Februar 2023
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei das Grundbuchamt C.-Zürich anzuweisen, zu Guns- ten der Gesuchstellerin und zu Lasten des Grundstücks der Ge- suchsgegnerin Grundbuch Blatt 1, Liegenschaft, Kataster 2, EGRID 3, C., D.-Weg ..., ... Zürich, ein Bauhandwer- kerpfandrecht mit der Pfandsumme von CHF 139'609.95 nebst Zinsen zu 5 % jeweils auf den Betrag von - CHF 50'000.– seit dem 26. August 2022, - CHF 30'000.– seit dem 17. September 2022, - CHF 20'000.– seit dem 5. Oktober 2022 und - CHF 39'609.95 seit dem 30. November 2022, vorläufig als Vormerkung einzutragen. 2. Die Anweisung sei superprovisorisch zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufig Eintragung im Grund- buch mitzuteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich der gesetzlichen MWST, zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf 1.1. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 stellte die Gesuchstellerin beim Einzelge- richt des Handelsgerichts das vorstehend aufgeführte Begehren (act. 1; act. 3/1– 17). Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 wurde das Grundbuchamt C.-Zürich angewiesen, das Pfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin vorläufig im Grund- buch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Begehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 4). Diese erklärte in- nert erstreckter Frist, einstweilen auf eine Stellungnahme zu verzichten, sich je- doch sämtliche Einreden und Einwendungen für das ordentliche Verfahren vorzu- behalten (act. 13). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Sachverhalt 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass ein Verzicht auf eine Stellungnahme nicht mit der Anerkennung des (vorsorglichen) Anspruchs gleichgesetzt werden kann. Ent-
sprechend bleibt zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch besteht. Gemäss den schlüssigen, unbestritten gebliebenen Vorbringen der Gesuchstellerin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.2. Die Gesuchstellerin erstellte für die "E.", eine einfache Gesellschaft bestehend aus F. und G., die Bodenbeläge in deren ...-klinik (act. 1 Rz. 7). Die "E." ist Mieterin in der streitgegenständlichen Liegenschaft und zuständig für den Mieterausbau, Eigentümerin ist die Gesuchsgegnerin (act. 1 Rz. 3, 22; act. 13). 2.3. Konkret schloss die Gesuchstellerin mit G._____ für die "E._____" drei Verträge über die Lieferung und Verlegung mehrerer Böden: einen Naturofloor- Boden, einen Bolon-Belag sowie einen Teppich-Belag (act. 1 Rz. 8 ff.; act. 3/5–7). Die Gesuchstellerin fordert die hierfür vertraglich vereinbarte Entschädigung, wel- che sich auf CHF 145'224.45, CHF 14'418.55 und CHF 16'165.35 respektive, ins- gesamt CHF 175'808.35 (alle inkl. MWST), beläuft. Sie verlangt überdies die Ver- gütung von Mehrleistungen im Umfang von CHF 16'301.58 (CHF 178'375.06 [Ge- samtkosten exkl. MWST] *7.7 % [MWST] abzgl. CHF 175'808.35 [vertraglich ver- einbarte Entschädigung]). 2.4. Die Gesuchstellerin stellte vier Akontorechnungen und eine Schlussrech- nung über diese Summe, wovon nur die erste Akontorechnung in der Höhe von CHF 52'500.– (inkl. MWST) beglichen wurde. Die weiteren Akontorechnungen, datierend vom 27. Juli 2022 über CHF 50'000.–, vom 18. August 2022 über CHF 30'000.–, vom 5. September 2022 über CHF 20'000.– sowie die Schluss- rechnung vom 9. November 2022 über CHF 39'609.95 (alle inkl. MWST) sind noch offen (act. 1 Rz. 11 ff.). 3. Rechtliches 3.1. Gemäss Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann eine vorläufige Eintragung vorgemerkt werden zur Sicherung des Anspruchs auf Er- richtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts "für die Forderungen der Handwer- ker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Wer-
ken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder derglei- chen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, ei- nen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben". Ist ein Mieter Schuldner von Forderungen der Handwer- ker oder Unternehmen, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat (Art. 837 Abs. 2 ZGB). 3.2. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet (Art. 839 Abs. 2 und 3 ZGB). 3.3. Aufgrund der besonderen Interessenlage darf die vorläufige Eintragung ei- nes Bauhandwerkerpfandrechts nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist; im Zweifelsfall, bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem ordentlichen Richter zu überlassen (Ur- teil des BGer 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.1; BGE 86 I 265 E. 3). 4. Subsumtion 4.1. Die Gesuchstellerin hat durch die Lieferung und Montage von Bodenbelä- gen handwerkliche Arbeiten auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin erbracht. Die Aktiv- und Passivlegitimation der Parteien ist damit gegeben. Da die Mieterin "E._____" für den Mieterausbau zuständig war, kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass die Gesuchsgegnerin den Arbeiten (zumindest konkludent) zustimmte. Bei den durch die Gesuchstellerin erbrachten Leistungen handelt es sich um pfandberechtigte Arbeiten samt Materiallieferungen im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, weshalb für die dafür vereinbarte Entschädigung in der Höhe von CHF 175'808.35 grundsätzlich ein Pfandanspruch besteht.
4.2. Die Gesuchstellerin führt nicht aus, inwiefern sie gemäss den abgeschlos- senen Verträgen an einer Entschädigung für Mehrleistungen berechtigt ist. Es er- scheint jedoch weder ausgeschlossen noch höchst unwahrscheinlich, dass diese ebenfalls geschuldet und damit pfandberechtigt ist. Die Pfandsumme beläuft sich damit, wie beantragt, auf insgesamt CHF 139'609.95 (CHF 175'808.35 [vertraglich vereinbarte Entschädigung] zzgl. CHF 16'301.58 [Entschädigung für Mehrleistun- gen] abzgl. CHF 52'500.– [geleistete Zahlung]). 4.3. Die letzten pfandberechtigenden Arbeiten wurden frühestens am 9. September 2022 ausgeführt, als die Gesuchstellerin die Bodenbeläge für die Schmutzschleuse lieferte und verlegte (act. 1 Rz. 20). Mit der provisorischen Ein- tragung am 3. Januar 2023 wurde die von Art. 839 Abs. 2 ZGB verlangte Viermo- natsfrist eingehalten. 4.4. Die Gesuchstellerin macht Verzugszins ab Ablauf der Zahlungsfrist der je- weiligen (Akonto-)Rechnungen geltend. Diese betrug bei den Akontorechnungen jeweils 30 Tage nach Rechnungsstellung, im Falle der Schlussrechnung 20 Tage nach Rechnungsstellung (act. 1 Rz. 12ff., 19). Im Rahmen der vorläufigen Eintra- gung ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Mahnungen im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR handeln könnte. Der Verzugszins ist wie beantragt in gesetzli- cher Höhe zuzusprechen (Art. 104 OR). 5. Prosequierungsfrist Sodann ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintra- gung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequie- rungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, allfällige Gerichtsferien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (BGE 143 III 554 E. 2.5.2). Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines ge- sonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in ei- nem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustim- mung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beein- flussbare Hinderungsgründe anerkannt.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Zürich, 14. Februar 2023
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Nadja Maurer