Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE220070-O U/pz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 26. Juli 2022
in Sachen
A._____ SA, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____,
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 ff.) "1. Es sei die Beklagte, vorab superprovisorisch und ohne vor- gängige Anhörung, unter Androhung (i) einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 Bst. c. ZPO, mindestens aber CHF 5'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. b. ZPO, (ii) der Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall und (iii) direkter Zwangsvollstre- ckungsmassnahmen, zu verpflichten, für alle Internetnutzer den Zugriff auf die Empfangsseite der Website C..io (url: https://C..io/) zu verhindern. 2. Es sei die Beklagte, vorab superprovisorisch und ohne vor- gängige Anhörung, unter Androhung (i) einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 Bst. c. ZPO, mindestens aber CHF 5'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. b. ZPO, (ii) der Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall und (iii) direkter Zwangsvollstre- ckungsmassnahmen, zu verpflichten, den Inhalt der Website C..io (url: https://C..io/) zu überwachen und für alle Internetnutzer den Zugriff auf Inhalte zu verhindern, die die Kläge- rin erwähnen, insbesondere folgende Inhalte: i. "When it comes around to moving large amounts of funds, that's where it can get difficult. Unless you have your perso- nal private pocket bank such as A.. Don't be confused with lack of website for this bank, whenever you need to fly under radar and send large figures over to E. or el- sewhere - A._____ ist he answer. Ther was previously a share in one of Grafs sub-fund in D._____ Bank (E._____ [Inselstaat]) ;) We think that Graf's advice to go after money at F._____ and G._____ is a good at-tempt to win some time and twist away from returning the 2.155.000 usdt we have transferred to him more than 3 weeks ago ;) By the way, these funds are needed in our refund pool that we are preparing at the moment" ii. Inhalte, die die Klägerin erwähnen, sei es mit der korrekten Fima der Klägerin (A._____ SA) oder mit ähnlichen Be- zeichnungen der Klägerin (bspw. A., A.); iii. Inhalte, die die Adresse der Klägerin nennen (bspw. H._____ ... [Strasse], I._____ [Ort in der Schweiz]); iv. Inhalte die die Bankverbindung der Klägerin nennen (bspw. IBAN: 1, BANK: J._____ BANK GMBH).
Eventualiter zum Rechtsbegehren 1. sei die Beklagte, vorab su- perprovisorisch und ohne vorgängige Anhörung, unter Andro- hung (i) einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 Bst. c. ZPO, mindestens aber CHF 5'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. b. ZPO, (ii) der Bestra- fung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall und (iii) direkter Zwangsvollstreckungsmassnahmen, zu verpflichten, un- verzüglich sämtliche Inhalte auf der Website C..io (url: https://C..io/) zu entfernen, die die Klägerin erwähnen, ins- besondere die folgenden Inhalte: i. "When it comes around to moving large amounts of funds, that's where it can get difficult. Unless you have your perso- nal private pocket bank such as A.. Don't be confused with lack of website for this bank, whenever you need to fly under radar and send large figures over to E. or el- sewhere - A._____ ist he answer. Ther was previously a share in one of Grafs sub-fund in D._____ Bank (E.) ;) We think that Graf's advice to go after money at F. and G._____ is a good at-tempt to win some time and twist away from returning the 2.155.000 usdt we have transferred to him more than 3 weeks ago ;) By the way, these funds are needed in our refund pool that we are preparing at the moment" ii. Inhalte, die die Klägerin erwähnen, sei es mit der korrekten Fima der Klägerin (A._____ SA) oder mit ähnlichen Be- zeichnungen der Klägerin (bspw. A., A.); iii. Inhalte, die die Adresse der Klägerin nennen (bspw. H._____ ..., I.); iv. Inhalte die die Bankverbindung der Klägerin nennen (bspw. IBAN: 1, BANK: J. BANK GMBH). Eventualiter zum Rechtsbegehren 2. sei die Beklagte, vorab su- perprovisorisch und ohne vorgängige Anhörung, unter Andro- hung (i) einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 Bst. c. ZPO, mindestens aber CHF 5'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. b. ZPO, (ii) der Bestra- fung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall und (iii) direkter Zwangsvollstreckungsmassnahmen, zu verpflichten, den Inhalt der Webseite C..io (url: https://C..io/) zu über- wachen und unverzüglich sämtliche Inhalte auf der Webseite C..io (url: https://C..io/) zu entfernen, die die Klägerin erwähnen, insbesondere folgende Inhalte: i. "When it comes around to moving large amounts of funds, that's where it can get difficult. Unless you have your perso- nal private pocket bank such as A._____. Don't be confused with lack of website for this bank, whenever you need to fly
under radar and send large figures over to E._____ or el- sewhere - A._____ ist he answer. Ther was previously a share in one of Grafs sub-fund in D._____ Bank (E.) ;) We think that Graf's advice to go after money at F. and G._____ is a good at-tempt to win some time and twist away from returning the 2.155.000 usdt we have transferred to him more than 3 weeks ago ;) By the way, these funds are needed in our refund pool that we are preparing at the moment" ii. Inhalte, die die Klägerin erwähnen, sei es mit der korrekten Fima der Klägerin (A._____ SA) oder mit ähnlichen Be- zeichnungen der Klägerin (bspw. A., A.); iii. Inhalte, die die Adresse der Klägerin (bspw. H._____ ..., I.); iv. Inhalte die die Bankverbindung der Klägerin nennen (bspw. IBAN: 1, BANK: J. BANK GMBH). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz von 7.7% zulasten der Beklagten." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 (überbracht um 15:05 Uhr) stellte die Ge- suchstellerin ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 1 S. 2 ff.). Zudem beantragte sie, die Massnahmen seien ohne Anhörung der Gegenpar- tei (supeprovisorisch) zu verfügen. 2. Anzuwenden sind die Art. 261 ff. ZPO. Das Gericht trifft gestützt auf Art. 261 Abs. 1 ZPO vorsorgliche Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei eine Rechtsverletzung (positive Hauptsachenprognose) und einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht (Nachteilsprognose). Wenn eine su- perprovisorische Massnahme beantragt wird, ist gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO überdies eine besondere Dringlichkeit vorausgesetzt (Art. 265 Abs. 1 ZPO). 3. «C.» ist ein Unternehmen, welches Einzelpersonen ermöglicht, auf ei- ner Online Plattform Investitionen in die K.-industrie zu tätigen. «C.» soll mehrere Gesellschaften umfassen, unter anderem die C. AG mit Sitz in L._____ (act. 3/10). Vor dem Hintergrund, dass Anleger mit «C.»- Investitionen offenbar zu Verlust gekommen sind, verbreitet «C.» auf der
Website https://C..io die Information, dass ein gewisser «Graf» - mutmass- lich M. von N., der Verwaltungsratspräsident der C. AG (act. 3/10) - einen grösseren Betrag USDT (Kyrptowährung Tether) mit Hilfe der Ge- suchstellerin (A._____ SA) auf die E._____ verschoben habe. Damit wird der Ge- suchstellerin unterstellt, bei der Verschiebung von Vermögenswerten zum Nach- teil von «C.»-Investoren mitgewirkt zu haben. Die Gesuchstellerin hält diese Darstellung für unwahr und ruf- und geschäftsschädigend, was sich darin zeige, dass «C.»-Investoren, die auf https:/C..io auf diese falsche Unterstel- lung gestossen seien, sich bei ihr (der Gesuchstellerin) gemeldet hätten (vgl. act. 3/4 bis act. 3/7). 4. Das vorliegende Gesuch richtet sich nicht gegen eine «C.»- Gesellschaft (und insbesondere nicht gegen die C._____ AG mit Sitz in L., die gemäss der Darstellung der Gesuchstellerin die Website https://C..io betreiben soll [act. 1 Rz. 13 mit Hinweis auf act. 3/10]), sondern gegen die Ge- suchsgegnerin, die ein Rechenzentrum betreibe, welches vom Web Hosting Pro- vider «Server & Cloud» für die Website https://C..io genutzt werden soll (act. 1 Rz. 18 ff. mit Hinweis auf act. 3/13 bis act. 3/15). Aufgrund der von der Ge- suchstellerin eingereichten Unterlagen ist dies nicht glaubhaft gemacht. Dem von der Gesuchstellerin eingereichten Screenshot von «HostAdvice» kann nicht ent- nommen werden, dass nach https://C..io gesucht wurde (act. 3/13). Falls nach https://C..io gesucht wurde - was wie gesagt aus act. 3/13 nicht er- sichtlich ist -, wäre der Web Hosting Provider «Server & Cloud», welcher sein Da- ta Center an der O.-strasse ... in P._____ haben soll (act. 1 Rz. 19 mit Hinweis auf act. 3/14). Zwar ist glaubhaft gemacht, dass die Gesuchsgegnerin an der O.-strasse ... in P. (ebenfalls) ein Data Center betreibt (act. 3/15 Blatt 3), doch ist nicht klar, ob es sich dabei um den Hosting Provider «Server & Cloud» handelt, oder dieser einer anderen juristischen Person zuzuordnen wäre bzw. das Data Center eines anderen Anbieters nutzt, zumal die Gesuchstellerin «Server & Cloud» als kanadische Gesellschaft bezeichnet (act. 1 Rz. 22). Damit ist die Passivlegitimation der Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Das Ge- such ist schon deshalb offensichtlich unbegründet (Art. 253 ZPO) und damit so- gleich abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Dringlichkeitsbegehren wird abgewiesen. 2. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Doppels von act. 1 und act. 3/1-17. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 50'000.00.
Zürich, 26. Juli 2022
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Benjamin Büchler