Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE220048-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Melanie Gottini
Urteil vom 27. Juni 2022
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 (Datum Poststempel) reichte die Gesuchstel- lerin hierorts ein Gesuch ein, mit welchem sie die Eintragung eines Bauhandwer- kerpfandrechts auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 (EGRID CH2) in C._____ bean- tragte (act. 1-3). Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 wurde der Gesuchstellerin Nachfrist angesetzt, um ihr Gesuch zu verbessern. Sie wurde aufgefordert, die letzten Arbeiten anzugeben, die Beilagen zu nummerieren, ein Beweismittelver- zeichnis i.S.v. Art. 221 Abs. 2 lit. d ZPO einzureichen und zu konkretisieren bzw. berichtigen, auf welcher Liegenschaft die Arbeiten erbracht worden sind (act. 4). Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 (Datum Poststempel) ergänzte bzw. korrigierte die Gesuchstellerin ihr Gesuch (act. 6 f.). 2. Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Rahmen eines Mass- nahmeverfahrens erfordert das Glaubhaftmachen der Eintragungsvoraussetzun- gen, namentlich der geleisteten Arbeiten und des Pfandobjekts. Als Pfandobjekte kommen nur im Grundbuch eingetragene Grundstücke in Betracht (Art. 655 ZGB und Art. 796 Abs. 1 ZGB, vgl. S CHUMACHER, a.a.O., N 600, 616). Haftungssubstrat ist nur das einzelne Grundstück (Art. 648 Abs. 3 ZGB vorbehalten). Nach dem Mehrwertprinzip ist die Vergütungsforderung eines Unternehmers nur soweit pfandberechtigt, als die erbrachten Bauarbeiten dem belasteten Grundstück einen Mehrwert zu verschaffen mochten. Deshalb ist die Vergütungsforderung für die Bauarbeiten eines Unternehmers für mehrere Grundstücke derart aufzuteilen und den einzelnen Grundstücken derart zu belasten, dass jedes einzelne Grundstück nur mit demjenigen Anteil an der Vergütungsforderung belastet wird, der dem An- teil an den Bauarbeiten entspricht, die tatsächlich für das betreffende Grundstück erbracht worden sind (S CHUMACHER, a.a.O., N 837). Der Unternehmer hat daher den Umfang der Bauarbeiten, die er effektiv für jedes einzelne Grundstück geleis- tet hat, nachzuweisen. 3. Im ursprünglichen Gesuch hat die Gesuchstellerin behauptet, auf der Lie- genschaft D.-strasse 3, D.-strasse 4 und E.-strasse 5, in C. Gipserarbeiten erbracht zu haben (act. 2). Diverse Gesuchsbeilagen be- treffen jedoch das Objekt D.-strasse 6, ... Zürich. Auch die E.-
strasse 7, ... Zürich, ist dort verzeichnet. In der zweiten Eingabe führte die Ge- suchstellerin aus, die Arbeiten seien auf der Liegenschaft D.-strasse 3, D.-strasse 4 und E.-strasse 8 ausgeführt worden. Aufgrund eines Fehlers des Vorarbeiters beziehe sich ein Stundenrapport auf die D.- strasse 6 (act. 6). Der beigelegte Grundbuchauszug betreffend das Grundstück Kat.-Nr. 1 (EGRID CH2) führt aber weder die E.-strasse 5 noch die E.-strasse 8 auf. Es ist daher trotz Nachfristansetzung und Hinweis auf die genannte Unstimmigkeit noch immer unklar, in welchem Umfang die Gesuchstel- lerin Arbeiten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 (EGRID CH2) erbracht hat bzw. wel- che der behaupteten Arbeiten allenfalls andere Grundstücke betreffen. Eine er- neute, weitere Hilfestellung durch das Gericht würde den Rahmen von Art. 56 ZPO sprengen und wäre nicht mehr gerechtfertigt. Das Gesuch ist daher abzu- weisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflich- tig. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG sowie unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips auf CHF 300.– festzusetzen und der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Der Gesuchsgeg- nerin ist mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2. Die Kosten werden festgesetzt auf CHF 300.–. 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge von Doppeln von act. 1-3 und act. 6 f. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 35'757.–.
Zürich, 27. Juni 2022
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Dr. Melanie Gottini