Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE220044-O U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Dario König
Urteil vom 5. Juli 2022
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit vorstehendem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 27. Mai 2022 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 (act. 4) wurde der Gesuchsgegnerin Frist bis 13. Juni 2022 an- gesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen; dies mit der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde. Gleichzeitig wurde der Gesuch- stellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 8'000.– einzuzah- len. Die Gesuchstellerin leistete den Kostenvorschuss fristgerecht (act. 6). Ob- wohl die Verfügung der Gesuchsgegnerin am 3. Juni 2022 zugestellt werden konnte (act. 5/2), ging keine Stellungnahme ein. Androhungsgemäss ist aufgrund der Akten zu entscheiden. 2. Zuständigkeit Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs aufgrund der unbestrittenermassen zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung örtlich zuständig (act. 1 S. 2; act. 3/2 Ziffer 6.7; Art. 17 Abs. 1 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG.
SVAV". Bezüglich Mitteilungen unter der Vereinbarung stipulierten die Parteien eine schriftliche Zustellung oder (alternativ) eine Zustellung per E-Mail. Die Gesuchsgegnerin kam ihrer Zahlungsverpflichtung von Beginn an nicht bzw. nicht pünktlich nach, wobei die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin jeweils mit- tels Einschreiben und E-Mail eine letzte Zahlungsfrist von 30 Tagen ansetzte und die ausserordentliche Kündigung androhte. Mietzinszahlungen erfolgten durch die E._____ GmbH sowohl zugunsten der Gesuchsgegnerin als auch der D._____ GmbH, wobei einzig die Februarmiete vollständig bezahlt wurde. Die Gesuchstel- lerin wurde zudem mit Schreiben 21. April 2022 vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Sinne von Art. 36b SVAV informiert, dass die Ge- suchsgegnerin mehrmals erfolglos gemahnt worden sei und die Gesuchstellerin deshalb für künftige Abgaben solidarisch hafte, sofern der Vertrag nicht innert 60 Tagen gekündigt oder die Abgaben bezahlt würden. Die mahnweise angesetzte Zahlungsfrist von 30 Tagen für den März-Mietzins en- dete am 5. Mai 2022 ungenutzt, nachdem die Gesuchsgegnerin das entspre- chende Schreiben am 5. April 2022 entgegen genommen hatte. Am 6. Mai 2022 kündigte die Gesuchstellerin den Mietvertrag androhungsgemäss infolge Zah- lungsrückstands sowie bezugnehmend auf das Schreiben des BAZG fristlos per Einschreiben und E-Mail, wobei die Gesuchsgegnerin das Einschreiben nicht ent- gegen nahm. Die Gesuchstellerin forderte die Gesuchsgegnerin auf, die streitge- genständlichen Lastwagen spätestens bis am Donnerstag, 12. Mai 2022, 17 Uhr, zurückzugeben. Ebenfalls am 6. Mai 2022 und damit einen Tag zu spät leistete die E._____ GmbH eine Zahlung von CHF 10'000.–, wiederum zugunsten der Gesuchsgegnerin und der D._____ GmbH. Die Zahlung hat den Ausstand aller- dings ohnehin nicht gedeckt. Die Gesuchsgegnerin hat die beiden Lastwagen trotz nochmaliger Aufforderung bis heute nicht zurückgegeben. 4. Rechtliches Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch
nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu ei- nem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 ff. E. 2.1.2; BGE 141 III 23 ff. E. 3.2). Bei Zahlungsrückstand der Mieterin kann ihr die Vermieterin schriftlich eine Zah- lungsfrist setzen und ihr androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage. Bezahlt die Mieterin nicht fristgerecht, so kann die Vermieterin – ausser bei Wohn- und Geschäftsräumen – das Mietverhältnis fristlos kündigen (Art. 257d OR). Nach beendetem Mietverhält- nis muss die Mieterin die Sache gemäss Art. 267 Abs. 1 OR der Vermieterin zu- rückgeben. Wer Eigentümer einer Sache ist, hat im Übrigen das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, heraus zu verlangen (Art. 641 Abs. 2 ZGB). 5. Würdigung Der Sachverhalt blieb zufolge Säumnis der Gesuchsgegnerin unbestritten und die Rechtslage ist klar. Wie gesagt (vgl. E. 3 Abs. 2) ändert daran der Umstand nichts, dass die herauszugebenden Lastwagen im Rechtsbegehren doppelt er- wähnt werden. Da sich die Gesuchsgegnerin mit der Zahlung der Mietzinse in Verzug befand, war die Gesuchstellerin berechtigt, den Vertrag nach unbenutztem Ablauf der an- gesetzten Zahlungsfrist fristlos aufzulösen. Ausführungen zum zweiten, von der Gesuchstellerin angerufenen Kündigungsgrund (Androhung des BAZG im Sinne von Art. 36b SVAV) erübrigen sich vor diesem Hintergrund. Es ist unstrittig, dass die beiden Lastwagen im Eigentum der Gesuchstellerin stehen. Die Gesuchsgeg- nerin verfügt über kein dingliches oder obligatorisches Recht (mehr), das dem Anspruch der Gesuchstellerin entgegenstehen könnte, bzw. das ihren Besitz legi- timieren würde. Indem die Gesuchsgegnerin die beiden Lastwagen bislang trotz entsprechender Aufforderung durch die Gesuchstellerin nicht zurückgegeben hat,
enthält sie sie der Gesuchstellerin vor. Der Rückgabeanspruch der Gesuchstelle- rin ist damit ausgewiesen. 6. Vollstreckungsmassnahmen Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnah- men an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Dabei können gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO bei ei- nem Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun direkte oder indirekte Voll- streckungsmassnahmen angedroht werden. Zu den direkten Vollstreckungs- massnahmen gehören die Zwangsmassnahmen und die Ersatzvornahme (Art. 343 Abs. 1 lit. d und lit. e ZPO). Zu den indirekten Zwangsmassnahmen gehören die Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, die Ordnungsbusse und die Tagesbusse (Art. 343 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c ZPO). Da juristische Personen nicht deliktsfähig sind, kann einer solchen keine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht werden. Die Strafandrohung muss sich an die zuständigen Organe bzw. Vertreter richten (BGer-Urteil 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1). Die Gesuchstellerin beantragt als Vollstreckungsmassnahme die Androhung einer Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB, welche sich an die Or- gane der Gesuchsgegnerin richten soll. Da sich die Gesuchsgegnerin bis anhin geweigert hat, die Fahrzeuge zurückzugeben, ist die Herausgabeverpflichtung mit einer entsprechenden Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB zu verbinden. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 200'000.– (vgl. act. 4 Erw. 4) beträgt die Grundgebühr CHF 12'750.–. Unter Berücksichtigung von § 4 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf rund die Hälfte der Grundgebühr festzusetzen, somit auf CHF 6'000.–. Aus- gangsgemäss sind die Kosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese Kosten sind vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten
Kostenvorschuss zu decken. Der Gesuchstellerin ist das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Anwaltsgebühr bestimmt sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Anw- GebV). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a Anw- GebV). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermit- telte Grundgebühr rund CHF 15'900.–. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 sowie § 9 AnwGebV ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 8'000.– zu bezahlen. Bezüglich des Antrags der Gesuchstellerin auf Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehr- wertsteuer ist grundsätzlich auf das Kreisschreiben des Obergerichtes vom 17. Mai 2006 hinzuweisen. Demgemäss hat eine mehrwertsteuerpflichtige Partei, welche die Ersetzung der Mehrwertsteuer beantragt, die Umstände, welche einen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und belegen (vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 Erw. 4.5.). Angesichts der fehlenden Begründung und Belege ist der Gesuchstellerin die Parteientschä- digung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle befohlen, die Fahrzeuge Mer- cedes Benz Actros (Stammnummer 1) und MAN TGS 32.440 (Stammnum- mer 2) sofort herauszugeben.
Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 6'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einge- räumt wird. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von CHF 8'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 200'000.–.
Zürich, 5. Juli 2022
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Dario König