Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE220029-O U/pz
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 4. Mai 2022
in Sachen
A._____ Immobilien AG, Gesuchstellerin
gegen
B._____ Insurance GmbH, Gesuchsgegnerin
betreffend Ausweisung
Rechtsbegehren: (act. 1) "Der/die Gesuchsgegner/in sei zu verurteilen, die Bürofläche im 5. OG à 246m2 sowie die beiden Einstellplätze Nr. 236 + 239 im 2. UG an der C.-strasse ..., ... Zürich unverzüglich zu räumen und dem/der Gesuchsteller/in ordnungsgemäss zu übergeben. Das Stadtammannamt/Gemeindeammannamt Zürich 9 sei anzuwei- sen, das Urteil auf Verlangen des/der Gesuchsteller/in zu vollstrecken Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Sachverhaltsüberblick und Prozessgeschichte 1.1. Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag über Büroräumlichkeiten von ca. 243 m2 im 5. Obergeschoss und über zwei Einstellplätze im 2. Unterge- schoss der Liegenschaft C.-strasse ... in ... Zürich zu einem Mietzins von CHF 66'825.00 zuzüglich CHF 4'800.00 brutto im Jahr (act. 2/1 S. 2). 1.2. Mit Schreiben vom 9. November 2021 forderte die Vermieterin (fortan: Ge- suchstellerin) die Mieterin (fortan: Gesuchsgegnerin) zur Zahlung des ausstehen- den Mietzinses für August bis November 2021 innert 30 Tagen auf, verbunden mit der Androhung einer ausserordentlichen Kündigung im Unterlassungsfall (act. 2/2). 1.3. Innert Frist wurden die ausstehenden Mietzinszahlungen nicht geleistet, worauf die Gesuchstellerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 per 31. Januar 2022 kündigte (act. 2/6). 1.4. Am 8. Februar 2022 beantragte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Zürich die Ausweisung der Gesuchsgegnerin, welches mit Verfügung vom 1. März 2022 mangels Zuständigkeit nicht auf das Gesuch eintrat (act. 2/10-12).
1.5. Hierauf wandte sich die Gesuchstellerin mit einer Eingabe vom 8. März 2022, zur Post gegeben am 14. März 2022, mit dem obgenannten Rechtsbegeh- ren an das hiesige Gericht (act. 1 und act. 2/1-12). 1.6. Mit Verfügung vom 16. März 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses und der Gesuchsgegnerin zur Beantwortung des Gesuchs angesetzt (act. 3). Diese Verfügung konnte der Gesuchstellerin am 21. März 2022 zugestellt werden, worauf sie den Kostenvorschuss fristgerecht leistete (act. 5). Die postalische Zustellung der Verfügung an die Gesuchsgegne- rin scheiterte indessen. Sie nahm diese erst im Rahmen eines amtlichen Zustell- versuchs am 4. April 2022 in Empfang (act. 6; act. 7). 1.7. Die der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme angesetzte Frist lief am 25. April 2022 ungenutzt ab. Bis heute liess sie sich nicht verlauten. Das Verfah- ren ist spruchreif. 2. Prozessvoraussetzungen 2.1. Die Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zü- rich ergibt sich aus Art. 33 ZPO sowie aus Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG (BGE 142 III 515 E. 2.2.4). 2.2. Ob über das knapp begründete Begehren der Gesuchstellerin im Rahmen des Rechtsschutzes in klaren Fällen befunden werden kann, ist nachfolgend zu prüfen. 3. Voraussetzungen für eine Mieterausweisung im Verfahren Rechtsschutz in klaren Fällen 3.1. Ist eine Mieterin mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann die Vermieterin dieser schriftlich eine Zahlungsfrist ansetzen und ihr androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis ge- kündigt werde. Diese Frist beträgt bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage (Art. 257d Abs. 1 OR). Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Zugang bzw. Empfang durch die Mieterin. Bezahlt die Mieterin innert angesetzter Zahlungsfrist nicht, so kann die Vermieterin bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von
mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen (Art. 257d Abs. 2 OR). Bei Kündigungen von Mietverhältnissen kommt die uneingeschränkte Empfangstheo- rie zur Anwendung. Eine Kündigung mit eingeschriebenem Brief ist wirksam, wenn die Abholungseinladung in den Briefkasten oder das Schreiben ins Postfach der Mieterin gelegt worden, und die Abholung der Empfängerin nach dem übli- chen Lauf der Dinge zumutbar ist, auch wenn sie erst später davon Kenntnis er- langt (BGE 140 III 244 E. 5.1; BGE 137 III 208 E. 3). 3.2. Weiter ist zu beachten, dass die Mieterin der Vermieterin die Sache nach beendetem Mietverhältnis gemäss Art. 267 OR zurückzugeben hat. Zur Durchset- zung des Rückgabeanspruchs bei Wohn- und Geschäftsräumen kann die Vermie- terin um die Ausweisung der Mieterin ersuchen (M ÜLLER, in: SVIT-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 267-267a N. 26) und Vollstreckungsmass- nahmen (d.h. einen Ausweisungsbefehl) beantragen (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 337 Abs. 1 ZPO). 3.3. Um eine solche Ausweisung kann im Sinne des Rechtsschutzes in klaren Fällen ersucht werden. Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO dann Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes – unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung – ohne Weiteres ergibt, und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.2 m.w.H.). Es muss auch in Anbetracht der Einwendungen und Ein- reden der Gesuchsgegnerin ein liquider Sachverhalt, d.h. ein klarer Fall, vorlie- gen. Offensichtlich haltlose bzw. offensichtlich unbegründete Behauptungen, über die sofort entschieden werden kann, genügen indessen nicht, um einen klaren Fall auszuschliessen (BGE 138 III 620 E. 5.1.1). 4. Sachverhalt und Würdigung 4.1. Der Sachverhalt wurde vorne im Überblick dargestellt. Aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Gesuchsgegne-
rin die von der Gesuchstellerin ausgesprochene Mahnung mit Kündigungsandro- hung am 10. November 2022 zugestellt wurde (act. 2/3). Mit dieser Mahnung for- derte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zur Bezahlung der ausstehenden Mietzinse auf und drohte ihr für den Unterlassungsfall die Zahlungsverzugskündigung an (Art. 257d OR). Die an- gesetzte Zahlungsfrist lief ungenutzt ab. Die eingeschriebene, auf amtlichem Formular per 31. Januar 2022 ausgesprochene Kündigung vom 29. Dezember 2022 wurde von der Gesuchsgegnerin nicht abgeholt (act. 2/3). Jedoch wurde ihr eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt (act. 2/7), womit die Kündi- gung nach dem vorher Dargelegten wirksam wurde. Damit wurde der Gesuchstel- lerin unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nach Ablauf der ihr angesetzten Zahlungsfrist unter Einhaltung der Formvorschriften sowie der gesetzlichen Kün- digungsfrist und des gesetzlichen Kündigungstermins gekündigt (Art. 257d und Art. 266l OR, act. 2/6). 4.2. Die Gesuchsgegnerin hat sich nicht – d.h. weder zum Sachverhalt noch zu rechtlichen Belangen – geäussert, namentlich weder den Mietzinsausstand, d.h. ihren Zahlungsverzug, noch den gerade dargestellten Hergang bestritten. Insge- samt sind unter den dargelegten Umständen die Voraussetzungen für die Aus- weisung unbestritten sowie belegt und die Rechtslage ist klar, weshalb sich die von der Gesuchstellerin ausgesprochene Kündigung als gültig erweist. Seit dem 1. Februar 2022 hält sich die Gesuchsgegnerin somit unberechtigt im Mietobjekt auf, weshalb ihr zu befehlen ist, dieses zu räumen und zu verlassen. 4.3. Auch gegen die von der Gesuchsgegnerin beantragten Vollstreckungs- massnahmen ist nichts einzuwenden. Das Stadtammannamt Zürich 9 ist daher anzuweisen, den Ausweisungsbefehl auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist diese Anweisung angemessen zu befristen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2. Die nicht vertretene Gesuchstellerin verlangt gemäss ihrem Rechtsbegeh- ren eine Parteientschädigung ohne diese zu beziffern oder näher zu begründen. Da ein wesentlicher Aufwand der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren nicht ersichtlich ist, namentlich kein Rechtsvertreter beigezogen wurde, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen. 5.3. Praxisgemäss ist von einem Streitwert in der Höhe von sechs (Brutto-) Mo- natsmietzinsen auszugehen (ZR 114/2015 S. 61), was vorliegend CHF 44'264.40 ergibt. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 3'000.00 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung § 8 Abs. 1 GebV OG). Diese Kosten sind aus dem von der Gesuch- stellerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Ge- suchstellerin ist hierfür das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Einzelrichterin erkennt: 1. Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, die Bürofläche von ca. 243 m2 im 5. Obergeschoss sowie die beiden Einstellplätze Nr. 238 und 239 im 2. Un- tergeschoss der Liegenschaft C._____-strasse ... in ... Zürich ordnungsge- mäss zu räumen und zu verlassen 2. Das Stadtammannamt Zürich 9 wird angewiesen, den Befehl gemäss Dis- positiv-Ziff. 1 auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. Diese Anweisung ist befristet bis 31. August 2022. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.00. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 3 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt, jedoch vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Gesuchstellerin wird das Rückgriffsrecht für diese Kosten auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 4. Mai 2022
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Benjamin Büchler