Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE220028-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie Gerichtsschreiberin Nadine Scherrer
Urteil vom 14. April 2022
in Sachen
A._____ (Suisse) SA, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1 vertreten durch Sachwalter Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 1 vertreten durch Sachwalter Rechtsanwalt Y2._____
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1 f.) "1. Die Gesuchsgegnerin 1 sei zu verurteilen, die Mieträumlichkeiten in der Liegenschaft an der D.-Strasse ... / E.-Gasse ..., ... Zürich, namentlich das ganze Erdgeschoss (502 m 2 ), im 1. Untergeschoss (226 m 2 ) im Gebäudeteil E.-Gasse ... (Grundstück-Nr. 1) insbesondere die Flächen "Lüftung", "Abfall Haus", "Vorraum", "MR Lift", "EW", "Kasse", "Sanitär", "Heizung", "Flur", "Personal-WC", "WC-Damen-IV", "WC-Herren", "Dispo 2", "Dispo 3" und "Klimaanlage", und im 4. Obergeschoss (107 m 2 ) im Gebäudeteil E.-Gasse ... (Grundstück-Nr. 1) die Ebene "Dachgeschoss" und dort insbesondere die Flä- chen "Entrée" mit 3.57 m 2 , "Bürofläche" mit 56.49 m 2 , "Ab- stellraum" mit 6.43 m 2 und "DU/WC" mit 4.85 m 2
sowie die Ebene "Zwischenstock" und dort insbesondere die Flächen "Archiv" mit 7.05 m 2 , "Archiv" mit 11.11 m 2 und "Ar- chiv" mit 5.56 m 2 , unverzüglich zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsge- mäss, unter Aushändigung aller Schlüssel, Zugangssoftware und -hardware sowie Zugangscodes, zu übergeben, unter Androhung der Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB im Unterlassungs- fall. Das Stadtammannamt Zürich ... sei anzuweisen, das Urteil auf Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. 2. Die Gesuchsgegnerin 2 sei zu verurteilen, die Mieträumlichkeiten in der Liegenschaft an der D.-Strasse ... / E.-Gasse ..., ... Zürich, namentlich das ganze Erdgeschoss (502m2), und das 1. Untergeschoss (226 m 2 ) im Gebäudeteil E._____- Gasse ... (Grundstück-Nr. 1) insbesondere die Flächen "Lüftung", "Abfall Haus", "Vorraum", "MR Lift", "EW", "Kasse", "Sanitär", "Heizung", "Flur", "Personal-WC", "WC-Damen-IV", "WC-Herren", "Dispo 2", "Dispo 3" und "Klimaanlage", unverzüglich zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsge- mäss, unter Aushändigung aller Schlüssel, Zugangssoftware und -hardware sowie Zugangscodes, zu übergeben, unter Androhung der Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB im Unterlassungs- fall. Das Stadtammannamt Zürich ... sei anzuweisen, das Urteil auf Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Sachverhaltsüberblick und Prozessgeschichte 1.1. Zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 1 bestand ein am 3./7. November 2017 und mit Nachtrag vom 18. Januar 2019 abgeschlossenes Mietverhältnis über Gebäudeteile der Liegenschaft D.-Strasse ... / E.- Gasse ... in ... Zürich zu einem monatlichen Mietzins von insgesamt CHF 81'522.95 brutto (act. 1 Rz. III/2 und III/3). Die Gesuchsgegnerin 1 hat das vorgenannte Mietobjekt teilweise an die Gesuchsgegnerin 2 untervermietet (act. 1 Rz. III/17). 1.2. Zufolge der COVID-19-Pandemie gewährte die Gesuchstellerin der Ge- suchsgegnerin 1 vom September 2020 bis August 2021 eine Mietzinsreduktion, der Mietzins wurde auf CHF 59'833.33 reduziert (act. 1 Rz. III/4). Seit Juni 2021 bezahlte die Gesuchsgegnerin 1 die Mietzinse nicht mehr (act. 1 Rz. III/5). Am 19. Juli 2021 orientierte die Gesuchsgegnerin 1 die Gesuchstellerin, dass sie sich in provisorischer Nachlassstundung befinde (act. 1 Rz. III/6). Mit Schreiben vom 6. und 7. September 2021 setzte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin und dem provisorischen Sachwalter eine Frist nach Art. 257d OR mit Kündigungsandro- hung (act. 1 Rz. III/7). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 setzte die Gesuchstel- lerin der Gesuchsgegnerin 1 und dem provisorischen Sachwalter letztmals Frist zur Zahlung der ausstehenden Mietzinse innert 30 Tagen mit Kündigungsandro- hung. Die Gesuchsgegnerin 1 und der provisorische Sachwalter nahmen dieses Schreiben am 25. Oktober 2021 entgegen (act. 1 Rz. III/8). Die Gesuchsgegnerin 1 bezahlte die Zahlungsrückstände innert vorgenannter Frist nicht (act. 1 Rz. III/9). 1.3. Am 25. November 2021 kündigte die Gesuchstellerin das Mietverhältnis mit amtlichem Formular auf den 31. Dezember 2021, wobei die Kündigung der Ge-
suchsgegnerin 1 am 26. November 2021 und dem provisorischen Sachwalter am 2. Dezember 2021 zugestellt wurde (act. 1 Rz. III/9 und Rz. III/10). 1.4. Obwohl die Gesuchsgegnerin 1 die Kündigung nicht anfocht, verliess sie das Mietobjekt bis heute nicht (act. 1 Rz. III/16). 1.5. Da die Gesuchsgegnerin 1 am 1. März 2019 einen Untermietvertrag mit der Gesuchstellerin 2 abgeschlossen hat, richtet sich das Ausweisungsbegehren auch gegen die Gesuchsgegnerin 2 (act. 1 Rz. III/17 ff.). 1.6. Mit Eingabe vom 4. März 2022 beantragte die Gesuchstellerin mit obge- nanntem Rechtsbegehren die Ausweisung der Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 (act. 1 S. 2 f., act. 3/1-30). Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin 1 datiert vom 5. April 2022 (act. 15, act. 16/2-9). Mit Eingabe vom 5. April 2022 erklärte die Ge- suchsgegnerin 2, sich den Ausführungen der Gesuchsgegnerin 1 in deren Stel- lungnahme vom 5. April 2022 anzuschliessen (act. 13 S. 2). Die Stellungnahmen sind der Gesuchstellerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Ver- fahren ist spruchreif. 2. Prozessvoraussetzungen 2.1. Die Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zü- rich ergibt sich aus Art. 33 ZPO sowie aus Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG (BGE 142 III 515 E. 2.2.4). 2.2. Ob über das Begehren der Gesuchstellerin im Rahmen des Rechtsschut- zes in klaren Fällen befunden werden kann, ist nachfolgend zu prüfen. 3. Voraussetzungen für eine Mieterausweisung im Verfahren Rechtsschutz in klaren Fällen 3.1. Bei Zahlungsrückstand des Mieters kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt bei Geschäftsräumen 30 Tage. Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter
fristlos, bei Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen (Art. 257d OR). 3.2. Nach beendetem Mietverhältnis muss die Mieterin der Vermieterin die Sa- che gemäss Art. 267 OR zurückgeben. Ein allfälliges Untermietverhältnis endet mit der Auflösung des (Haupt-)Mietverhältnisses. Zur Durchsetzung des Rück- gabeanspruchs bei Wohn- und Geschäftsräumen kann die Vermieterin bei Gericht um Ausweisung der Mieterin ersuchen (M ÜLLER, in: SVIT-Kommentar, 4. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2018, Art. 267-267a N. 26) und Vollstreckungsmassnahmen (d.h. einen Ausweisungsbefehl) beantragen (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 337 Abs. 1 ZPO). 3.3. Um eine solche Ausweisung kann im Sinne des Rechtsschutzes in klaren Fällen ersucht werden. Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechts- schutz im summarischen Verfahren, sofern der Sachverhalt unbestritten oder so- fort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Fehlt eine dieser Voraus- setzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage gilt als klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Ge- setzes – unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung – ohne Weiteres ergibt, und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.2 S. 126 m.w.H.). Es muss auch in Anbetracht der Ein- wendungen und Einreden der beklagten Partei ein liquider Sachverhalt, d.h. ein klarer Fall, vorliegen. Offensichtlich haltlose bzw. offensichtlich unbegründete Be- hauptungen, über die sofort entschieden werden kann, genügen indessen nicht, um einen klaren Fall auszuschliessen (BGE 138 III 620 E. 5.1.1 S. 621-622). 4. Sachverhalt und Würdigung 4.1. Der Sachverhalt wurde vorne im Überblick dargestellt. Aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen und ihren weitgehend unbestritten ge- bliebenen Ausführungen ist ersichtlich, dass die in der Kündigungsandrohung vom 21. Oktober 2021 angesetzte 30-tägige Zahlungsfrist verstrich, ohne dass die Gesuchsgegnerin 1 die Mietzinsausstände bezahlt hätte (act. 3/19-22). Mit amtli- chem Formular vom 25. November 2021 kündigte die Gesuchstellerin andro-
hungsgemäss das Mietverhältnis mit Wirkung auf den 31. Dezember 2021 (act. 3/23). Die Zahlungsverzugskündigung wurde von der Gesuchsgegnerin 1 am 26. November 2021 sowie vom provisorischen Sachwalter am 2. Dezember 2021 in Empfang genommen (act. 3/24-25). Damit erfolgte die Kündigung form- und frist- gerecht mit Wirkung per 31. Dezember 2021. Die Kündigung wurde nicht ange- fochten (act. 1 Rz. III/16). Die Gesuchsgegnerin 1 hat bis anhin das Mietobjekt nicht ordnungsgemäss zurück gegeben. Insgesamt sind unter den dargelegten Umständen die Voraussetzungen für die Ausweisung lückenlos dokumentiert und die Rechtslage ist klar. Seit dem 1. Januar 2022 hält sich die Gesuchsgegnerin 1 und damit auch die Gesuchsgegnerin 2 unberechtigt im Mietobjekt auf, weshalb ihnen zu befehlen ist, dieses zu räumen und zu verlassen. 4.2. An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen der Gesuchsgegnerin 1, wonach die Gesuchstellerin mit dem Retentionsgesuch das Verbleiben des Mobi- liars im Mietobjekt verlangt habe, was im Widerspruch zum Ausweisungsgesuch stehe (act. 15, insbes. Rz. 13), nichts zu ändern. So wäre es der Gesuchsgegne- rin 1 – und auch ihrer Untermieterin, die Gesuchsgegnerin 2 – ohne Weiteres möglich gewesen, das Mietobjekt unter Zurücklassung des Mobiliars zwecks Si- cherung der Mietzinsausstände, zu verlassen. Ein widersprüchliches Verhalten seitens der Gesuchstellerin und damit ein rechtsmissbräuchliches Ausweisungs- gesuch liegt damit nicht vor. 5. Vollstreckungsmassnahmen 5.1. Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungs- massnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 337 ZPO). Antragsgemäss ist das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich ... anzuweisen, die Ausweisungsbe- fehle auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. 5.2. Die von der Gesuchstellerin beantragte Vollstreckungsmassnahme im Sin- ne von Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO, nämlich die beantragte Strafandrohung mit Bus- se nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall, ist vorliegend nicht zusätzlich erfor- derlich, weshalb von einer entsprechenden Anordnung abzusehen ist.
rin wird das Rückgriffsrecht für diese Kosten auf die solidarisch haftenden Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 eingeräumt. 6. Die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 werden in solidarischer Haftbarkeit ver- pflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 15'000.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung - an die Gesuchstellerin im Doppel für sich und zuhanden des Stadtam- mann- und Betreibungsamt Zürich ... (unter Beilage der Doppel von act. 13 und 14a+b sowie act. 15 und 16/2-9), - an die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2. 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 489'138.–.
Zürich, 14. April 2022
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Nadine Scherrer