Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE220024-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie Gerichtsschreiberin Dr. Isabel Geissberger
Urteil vom 25. März 2022
in Sachen
A._____ AG ...-anlagen Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei das Grundbuchamt C._____ anzuweisen, auf dem im Ei- gentum der Gesuchsgegnerin stehenden Grundstück, Stadtquar- tier C., Grundbuch Blatt 1, Liegenschaft, Kataster 2, EGRID 3, D.-strasse ... für eine Pfandsumme von CHF 94'315.65 nebst Zins zu 5 % seit 24.11.2021 gestützt auf Art. 837 Ziffer 3 ZGB ein Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Gesuchstelle- rin vorläufig einzutragen. 2. Es sei das Grundbuchamt C._____ im Sinne einer superproviso- rischen Verfügung ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin sofort anzuweisen, das in Ziffer 1 hiervor beantragte gesetzliche Grund- pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. 3. Der Gesuchstellerin sei eine übliche Frist anzusetzen, um beim zuständigen Gericht die Klage auf Feststellung von Bestand und Umfang der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 (Datum Poststempel) stellte die Gesuch- stellerin beim Einzelgericht des Handelsgerichts das vorstehend aufgeführte Be- gehren (act. 1; act. 2; act. 3/1–21). Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 wurde dem Gesuch einstweilen ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen und das Grundbuchamt C._____ angewiesen, das beantragte Pfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 4). Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Säumnisfolgen Frist angesetzt, um zum Begehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 4). Am 2. März 2022 wurde der Gesuchsgegnerin vorgenannte Verfügung zugestellt (act. 6/2), worauf sie sich nicht vernehmen liess. Die Anmeldung zum Vollzug im Grundbuch erfolg- te am 28. Februar 2022 (act. 5/2; act. 7). 2. Das Verfahren ist spruchreif. Vorab ist festzuhalten, dass ein Verzicht auf eine Stellungnahme nicht mit der Anerkennung des (vorsorglichen) Anspruchs gleichgesetzt werden kann. Entsprechend bleibt zu prüfen, ob der geltend ge- machte Anspruch besteht.
sind nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen: Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts darf nur dann verwei- gert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechts dem ordentli- chen Gericht vorzubehalten. Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (BGE 86 I 270; BGE 102 Ia 86; BGE 112 Ib 484; D IETER ZOBL, Das Bauhandwerkerpfandrecht de lege lata und de lege ferenda, ZSR 101 [102] II Halbband, S. 158; ZR 79 Nr. 80 E. 1; S CHUMACHER/REY, a.a.O., N 1530 ff.). 6.1 Die Gesuchsgegnerin hat auf eine Stellungnahme im vorsorglichen Verfah- ren verzichtet, weshalb die Behauptungen der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren als unbestritten gelten. 6.2 Glaubhaft behauptet und durch die eingereichte Offerte und Auftragsbestäti- gung belegt ist, dass die Gesuchstellerin mit der Bestellerin einen Vertrag abge- schlossen hat, der die Gesuchstellerin zur Herstellung und Montage von Innenbe- schriftungen auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin verpflichtet hat (act. 1 Rz. 6; act. 3/8; act. 3/14). 6.3 Weiter ist glaubhaft und wird nicht bestritten, dass die von der Gesuchstelle- rin erbrachten Leistungen pfandberechtigt sind. Es handelt sich demnach um Montagearbeiten (act. 1 Rz. 10, Rz. 14; act. 3/8; act. 3/14; act. 3/15). 6.4. Sodann ist unbestritten geblieben, dass und in welchem Umfang die Arbei- ten auch tatsächlich ausgeführt worden sind. Die entsprechenden Leistungen er- geben sich aus den gestellten Rechnungen (act. 1 Rz. 6 ff. ; act. 3/11; act. 3/15– 16). Die Höhe der Pfandsumme beläuft sich auf EUR 89'094.70 bzw. auf CHF 94'315.65 (act. 1 Rz. 15). 6.5. Die Gesuchstellerin fordert den gesetzlichen Verzugszins von 5 % ab dem ersten Tag nach Ablauf des auf der Schlussrechnung genannten Zahlungstermins am 23. November 2021 (act. 1 Rz. 16; act. 3/15 S. 9). Der Verzug der Bestellerin
ist folglich glaubhaft gemacht worden. Die Höhe des Zinssatzes leitet die Gesuch- stellerin zu Recht aus Art. 104 Abs. 1 OR ab. 6.6. Glaubhaft behauptet und ausgewiesen ist zudem, dass die Gesuchsgegne- rin die Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat, weil die montierten Beschriftungen auf "B1." und "B2." lauten (act. 1 Rz. 5, Rz. 20; act. 3/7). 6.7. Schliesslich ergibt sich aus der Darstellung der Gesuchstellerin und der ein- gereichten Rechnung, dass die letzte Montage am 11. November 2021 erfolgte (act. 1 Rz. 10; act. 3/15 S. 9), weshalb es glaubhaft erscheint, dass es sich dabei um fristauslösende Arbeiten im Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB gehandelt hat. Die Viermonatsfrist wurde folglich mit der provisorischen Eintragung am 28. Februar 2022 eingehalten. 6.8. Aus dem Gesagten ergibt sich folglich, dass es der Gesuchstellerin gelingt, einen Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts von CHF 94'315.65 nebst 5 % Zins seit dem 24. November 2021 glaubhaft zu ma- chen. 7. Sodann ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Ein- tragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequie- rungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, allfällige Gerichtsferien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (BGE 143 III 554 E. 2.5.2). Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines ge- sonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in ei- nem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustim- mung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beein- flussbare Hinderungsgründe anerkannt. 8. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2
Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 94'315.65 auszuge- hen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 4'000.– festzusetzen ist. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv ent- schieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuch- stellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzel- gerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Ver- fahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstel- lerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentli- chen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren An- spruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zuzusprechen, da diese nur in begründeten Fällen und nur auf Antrag zugesprochen wird (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3; OFK ZPO-M OHS, 2. Auflage, Zürich 2015, N 2 zu Art. 105 ZPO), die Ge- suchsgegnerin aber weder einen entsprechenden Antrag gestellt hat noch ersicht- lich ist, inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vor- liegen sollte. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 28. Februar 2022 bis zur rechts- kräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozes- ses auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 1, D.-strasse ..., Stadtquartier C.
für eine Pfandsumme von CHF 94'315.65 nebst Zins zu 5 % seit 24. November 2021. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 30. Mai 2022 angesetzt, um eine Kla- ge auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'000.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 55.– (Rechnung Nr. 4 des Grundbuch- amtes C._____ vom 28. Februar 2022). 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin be- zogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Kla- ge, werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 94'315.65. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Zürich, 25. März 2022
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Die Gerichtsschreiberin:
Dr. Isabel Geissberger