Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE220016-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Christian Markutt
Urteil vom 25. März 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend UWG / Persönlichkeitsschutz
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Parteien und Sachverhaltsüberblick 1.1. Der Gesuchsteller ist Unternehmer. Unter anderem ist er Mehrheitsaktionär der C._____ AG, wobei er 83,87% der Aktien hält (act. 3/14 S. 1 unten, act. 4 S. 4). Gemäss dem streitgegenständlichen Presseartikel des D._____ vom tt.mm.2022 mit dem Titel "So schröpft ..." sollen unter dem Dach der C._____ AG die E._____ und diverse weitere Gesellschaften operieren. Die E._____ soll eine Pensionskasse mit 80'000 Kunden und einem Vorsorgekapital von über 3 Milliar- den Franken sein (act. 3/8 Blatt 2). Diese Angaben des D.-Artikels sind nicht bestritten. 1.2. Die Gesuchsgegnerin ist ein Medienunternehmen mit Sitz in F. und Hauptniederlassung in Zürich. Sie ist Herausgeberin der Zeitung G._____ und D._____ (print und online). 1.3. Am ... [Wochentag] tt.mm.2022 um 17:59 erschien der Artikel "So schröpft ..." auf der online-Newsplattform www.G..ch. Am Folgetag, das heisst am ... [Wochentag] tt.mm.2022, erschien der Artikel auch im Printmedium D.. 1.4. Der Gesuchsteller kritisiert den Artikel als Ganzes und insbesondere diverse Passagen als persönlichkeitsverletzend und unlauter und stellt folgendes Rechts- begehren (act. 1 S. 2 f): "1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung von Bestrafung ih- rer Organe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu befehlen, 1.1. den Artikel "So schröpft ..." unverzüglich vom online- Newsportal www.G..ch zu entfernen; 1.2. eventualiter unverzüglich daraus folgende Aussagen zu ent- fernen: - Neue Kasse trotz faktischem Berufsverbot? - A. hatte zur Jahrtausendwende eine Kasse na- mens H._____ gegründet. (...) A._____ zwackte hohe Summen für private Zwecke daraus ab. 2002 ging die Kasse bankrott.
2.2. Mit Verfügung vom tt.mm.2022 wies das Einzelgericht einen Antrag auf An- ordnung superprovisorischer Massnahmen ab (Dispositiv-Ziffer 1), setzte der Ge- suchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (Dispositiv-Ziffer 2) und der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Massnahmegesuch an (Dis- positiv-Ziffer 3) (act. 4). 2.3. Der Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 7). 2.4. Mit Stellungnahme vom 8. März 2022 stellte die Gesuchsgegnerin die oben erwähnten Anträge (act. 8). 2.5. Am 15. März 2022 äusserte sich der Gesuchsteller zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (act. 12). 2.6. Da das Gesuch - wie zu zeigen sein wird - abzuweisen ist, kann der obsie- genden Gesuchgegnerin die letzte Eingabe des Gesuchstellers mit dem vorlie- genden Urteil zugestellt werden. 2.7. Das Verfahren ist spruchreif. 3. Formelles 3.1. Da die Gesuchsgegnerin ihre Hauptniederlassung in Zürich hat, ist die örtli- che Zuständigkeit der Zürcher Gerichte gegeben (Art. 13 i.V.m. Art. 13 ZPO). Dies ist unbestritten. 3.2. Nebst einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 Abs. 1 ZGB) wirft der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin auch eine Verletzung des UWG vor (Art. 3 Abs. 1 lit a UWG). Für Streitigkeiten nach dem UWG ist das Handelsgericht sachlich zuständig, wenn der Streitwert von CHF 30'000.00 überschritten wird (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG). Wenn wie im vorliegenden Fall vorprozessual die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verlangt wird, ist das Einzelgericht des Handelsgerichts sachlich zuständig (Art. 5 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG). Auch dies ist unbestritten.
Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Solche Äusserungen können den Wettbewerb verletz- ten, wobei das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem Verlet- zer und Verletzten nicht erforderlich ist c. In der Literatur wird das Verhältnis von Persönlichkeitsschutz und Schutz vor unlauterem Verhalten kontrovers diskutiert (vgl. act. 1 Rz. 17 [Gesuchsteller] und act. 8 Rz. 21 [Gesuchsgegnerin]). Nach der hier vertretenen Auffassung können die Rechtsbehelfe von Art. 28 ZGB und Art. 3 UWG grundsätzlich kumulativ ange- rufen werden, wenn gleichzeitig Verletzungen der Persönlichkeit und des Lauter- keitsrechts gerügt werden. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn sowohl die Persönlichkeit des Gesuchstellers (geschützt durch Art. 28 ZGB) als auch seine berufliche Ehre (geschützt durch Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG) verletzt worden sein soll. Diese - wie gesagt - kontrovers diskutierte Thematik muss hier aber nicht ver- tieft werden, weil weder eine Persönlichkeitsverletzung noch ein unlauteres Ver- halten durch die Gesuchsgegnerin glaubhaft gemacht wird, wie im Folgenden zu zeigen sein wird. 4.2. Hauptsachenprognose oder Verfügungsanspruch 4.2.1. Der Gesuchsteller hält den Artikel "So schröpft ..." für insgesamt persön- lichkeitsverletzend und unlauter (Rechtsbegehren Ziffer 1.1.). Im Eventualstand- punkt kritisiert er acht konkrete Passagen des Textes (Rechtsbegehren Ziffer 1.2.). Im Folgenden wird zunächst auf die konkret kritisierten Passagen einge- gangen (nachfolgend E. 4.2.2 und 4.2.3), bevor der Artikel abschliessend ge- samthaft gewürdigt wird (nachfolgend E. 4.2.4) und auf die übrigen Rechtsbegeh- ren eingegangen wird (nachfolgend E. 4.2.5 und E. 4.2.6). 4.2.2. Der Gesuchsteller stört sich zunächst am Begriff "Schröpfen", der im Titel des streitgegenständlichen Artikels verwendet wird (act. 1 Rz. 20 bis 26). Damit nimmt er sinngemäss Bezug auf die Eventualrechtsbegehren Ziffer 1.2 Spiegel- strich 5 bis 8). Allerdings geht er in der Begründung nur sinngemäss auf die im Rechtsbegehren beanstandeten konkreten Passagen ein und behauptet mehr oder weniger pauschal, mit dem Vorwurf des Schröpfens werde ihm ein unehren-
haftes Verhalten unterstellt. Der Vorwurf sei nicht wahr und es liege offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund für die Verbreitung von unwahren Vorwürfen vor (act. 1 Rz. 20 bis 26). Dagegen wendet die Gesuchsgegnerin ein, das Wort "schröpfen" sei ein Werturteil, das im konkreten Fall nicht zu beanstanden sei (act. 8 Rz. 25). Um die Vorwürfe zum Themenbereich "Schröpfen" und konkret die im Eventual- rechtsbegehren Spiegelstrich 5 bis 8 beanstandeten Passagen zu prüfen, er- scheint es sinnvoll, den vollständigen Wortlaut des relevanten Teils des Artikels "So schröpft ..." im Wortlaut wieder zu geben (act. 3/8 Blatt 2 [Printartikel, S. 35, 2. und 3. Spalte]) und darin die in Eventualrechtsbegehren Ziffer 1.1. Spiegelstrich 5-8 konkret beanstandeten Stellen gelb zu markieren: E.- ein Ex-Nationalrat sahnt ab A. [Gesuchsteller] engagierte sich nach dem Ruin der H._____ erneut in der zweiten Säule: Er baute zusammen mit I._____ die E._____ in J._____ auf. Heute gehört diese Pensionskasse mit 80 000 Kunden und über drei Milliarden Vorsorgeka- pital zu den grossen Akteuren im PK-Markt. Sie taucht regelmässig in den grossen Rankings auf - und landet öfter auf den hinteren Rängen. Doch A._____ und I._____ zügeln jedes Jahr Gewinne in Millionenhöhe ab. Wie machen sie das? Die beiden Geschäftsmänner operieren im Schatten: Ihre Pensionskasse ist in eine intransparente Holding namens C._____ eingebettet - das Vorbild für mittlerweile mehr als 50 solcher Dachgesellschaften, die heute den Schweizer PK-Markt dominie- ren. [...] Ihre Methode: Sie gründen eine Pensionskasse und bauen um sie herum weitere Ge- sellschaften wie Verwaltungsfirmen, Anlagegefässe, Broker und Immobiliengesell- schaften. Die Verwaltungsstellen holen bei den Versicherten Gebühren für die Buch- haltung ab. Für die Broker gibt es Provisionen fürs Vermitteln neuer Kunden. Die An- lagegefässe kassieren für das Investieren des Vorsorgekapitals. Die Immobilienge- sellschaften kriegen Geld für das Bauen und Betreiben der Liegenschaften, in die An- lagegefässe das Vorsorgekapital leiten. All das fliesst unter dem Dach der Holding zusammen und geht an deren Besitzer. Bei der E._____ hiess das im Jahr 2020 gemäss Geschäftsbericht: 9,3 Millionen Franken für Verwaltungsaufwand und Geschäftsführung, 8 Millionen für Marketing, 6,7 Millionen für die Broker. Das Case Management erhielt 4,3 Millionen. Die Honora- re für die Immobilienbewirtschaftung kosteten die Versicherten der E._____ 5,4 Milli- onen. Die Vermögensverwaltung und die Depotstelle kassierten 38,2 Millionen. Mit über einem Prozent lagen die totalen Vermögensverwaltungskosten der E._____ doppelt so hoch wie der Schweizer Durchschnitt. Der Grossteil dieser und weitere Gebühren ging an die C.-Holding, die zu 94 Prozent A. und I._____ gehört, und an Unternehmen, an denen die beiden be- teiligt sind. [...]. Dafür kriegten die Kunden der E._____ 1 Prozent Zins auf ihr Alterskapital - das ge- setzlich vorgeschriebene Minimum. Und das im Jahr der Börsenrekorde 2020. Doch was schlecht für die Versicherten ist, ist gut für die Verwalterin: Die C._____-Holding machte in diesem Jahr 14 Millionen Franken Gewinn.
Von dem Geld sahen die Versicherten nichts. Es floss auf direktem Weg in die Ta- schen von A._____ und I._____ - genau wie die 17 Millionen Franken, die ihre Hol- ding im Jahr zuvor abschöpfte. Sie liessen sich auch 2018 nicht lumpen, als ihre Pensionskasse zum Schaden der Versicherten sogar in Unterdeckung geriet: 14 Mil- lionen für I._____ und A.. Und die Legende neben dem Bild von Ex-Nationalrat I. lautet wie folgt: Ex-... [Partei]-Nationalrat I._____ (im Bild) und sein Geschäftspartner A._____ mach- ten in einem Jahr einen Gewinn von 14 Millionen Franken. Im Gesamtkontext dieses Artikels gelingt es dem Gesuchsteller nicht, glaubhaft zu machen, dass die beanstandeten Passagen widerrechtlich persönlichkeitsver- letzend und/oder unlauter sind. - Die Passage "A._____ (und ...) zügeln jedes Jahr Gewinne in Millionenhöhe ab" ist nicht falsch, sondern im Gegenteil richtig und wahr. Der Gesuchsteller versucht zu suggerieren, ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, aus dem PK- Geschäft Gewinne von 14 bzw. 17 Millionen zu kassieren (act. 1 Rz. 25 Spiegelstrich 1). Dies ist aber gerade nicht so. Vielmehr wird im Artikel klar und deutlich ausgeführt, dass mit der C._____ AG Gewinne von CHF 14 Mio. (2018), CHF 17 Mio. (2019) und CHF 14 Mio. (2020) erzielt worden seien [Printartikel, S. 35, 3. Spalte]. Wenn mit der C._____ AG un- bestritten Gewinne in der genannten Höhe gemacht wurden, darf ohne wei- teres gesagt werden, aus der E., die ein wesentlicher Teil - wenn nicht gar der Kern - der Holding ist, ein Gewinn in Millionenhöhe abgeschöpft werde, da die E. unbestritten eine Pensionskasse mit 80'000 Kunden und einem Vorsorgekapital von über 3 Milliarden Franken ist. Die beanstan- dete Passage ist zutreffend und damit weder persönlichkeitsverletzend noch unlauter. - Auch die Passage "Die beiden Geschäftsmänner operieren im Schatten" kann nicht beanstandet werden. Vorab ist klarzustellen, dass nur der Ge- suchsteller Partei dieses Verfahrens ist. Ob I._____ "im Schatten operiert", muss hier nicht geprüft werden. Der Gesuchsteller ist Mehrheitsaktionär der C._____ AG und hält nach seinen eigenen Angaben 83,87% der Aktien (act. 3/14 S. 1 unten, act. 4 S. 4). Als Aktionär ist der Gesuchsteller anonym. Be- kanntlich heisst die AG auf französisch société anonyme. Auch als Organ
tritt der Gesuchsteller gemäss Handelsregisterauszug der C._____ AG nicht in Erscheinung. Die Aussage, der Gesuchsteller operiere im Schatten, ist vertretbar und damit weder persönlichkeitsverletzend noch unlauter. - Auch die Passage "Es [CHF 14 Mio.] floss auf direktem Weg in die Taschen von A._____ und I._____ - genau wie die 17 Millionen Franken, die ihre Hol- ding im Jahr zuvor abschöpfte. Sie liessen sich auch 2018 nicht lumpen, (...): 14 Millionen für (... und) A." ist nicht zu beanstanden. Bei den ge- nannten Beträgen (14 Mio., 17 Mio. und 14. Mio.) handelt es sich um den Gewinn der C. AG - nicht um denjenigen der E.. So steht wört- lich "17 Millionen, die ihre Holding ... abschöpfte". Diese Darstellung ist nicht bestritten und hat daher als wahr zu gelten. Dem Gesuchsteller gelingt es nicht, eine Persönlichkeitsverletzung oder ein unlauteres Verhalten glaubhaft zu machen. - Schliesslich ist auch der Legende neben dem Bild von Ex-Nationalrat I. "(Ex-... [Partei]-Nationalrat I._____ ... und sein Geschäftspartner A._____ machten in einem Jahr einen Gewinn von CHF 14 Millionen Fran- ken" weder persönlichkeitsverletzend noch unlauter. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Ausführungen (oben, Spiegelstrich 3) verwiesen wer- den. Damit ist abschliessend noch auf das Wort "Schröpfen" einzugehen, an welchem sich der Gesuchsteller besonders zu stören scheint, obwohl das "Schröpfen" im Rechtsbegehren nicht explizit erwähnt wird (act. 1 Rz. 20 ff.). Vorab ist festzuhal- ten, dass es beim Wort "Schröpfen" nicht um eine falsche Tatsachenbehauptung geht, sondern um ein Werturteil, wie die Gesuchsgegnerin zutreffend bemerkt (act. 8 Rz. 25). Im Übrigen ist die Verwendung des Begriffs "Schröpfen" als Wert- urteil keineswegs unnötig verletzend. Wenn von einer Pensionskasse Beträge in Millionenhöhe abgeschöpft werden, obwohl die Kasse gemäss dem streitgegen- ständlichen Zeitungsartikel phasenweise (2018) eine Unterdeckung hatte (was unbestritten geblieben ist und daher als wahr zu gelten hat) und in anderen Pha- sen (2020) trotz Anlagerekorden (gerichtsnotorisch) nur die magere gesetzliche Minimalverzinsung von 1% gewährte, trifft der Begriff "Schröpfen" die effektiven
Verhältnisse recht präzis. Die Verwendung dieses Begriffs ist nicht persönlich- keitsverletzend (und erst recht nicht widerrechtlich persönlichkeitsverletzend) und auch nicht unlauter. Im Übrigen ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass eine allfällige Persönlichkeitsverletzung, wenn sie zu bejahen wäre - was aus den er- wähnten Gründen nicht der Fall ist - durch überwiegenden öffentliche Interessen gerechtfertigt wäre. Darauf wird nachfolgend unter E. 4.2.3 zurückzukommen sein. 4.2.3. Der Gesuchsteller stört sich nicht nur am Wort "Schröpfen" und den oben erwähnten vier konkret genannten Passagen, sondern auch am Vorwurf das "Ab- zwackens für Private Zwecke", des "Bankrotts 2002" sowie des "Berufsverbots und des Verstossens dagegen" (act. 1 Rz. 27 bis 38). Damit nimmt er sinngemäss Bezug auf die Eventualrechtsbegehren Ziffer 1.2 Spiegelstrich 1 bis 4. Allerdings geht er in der Begründung nicht konkret und präzis auf die im Rechtsbegehren als persönlichkeitsverletzend gerügten Passagen ein. Vielmehr behauptet er (der Ge- suchsteller) mehr oder weniger pauschal, zur Untermauerung des Vorwurfs, er schröpfe ahnungslose PK-Versicherte, werde der Vorwurf des mehr als 20 Jahre zurückliegenden Abzwackens von Vorsorgegeldern zu privaten Zwecken verbrei- tet. Dies sei persönlichkeitsverletzend und unlauter. Insbesondere bestehe für die "Wiederaufwärmung" dieser Sache aus der Jahrtausendwende kein Rechtferti- gungsgrund (act. 1 Rz. 27 bis 40). Dagegen wendet die Gesuchsgegnerin ein, sie sei berechtigt gewesen, darüber zu orientieren, dass der Gesuchsteller zur Jahr- tausendwende aus der von ihm gegründeten Pensionskasse H._____ hohe Summen zu privaten Zwecken abgezwackt habe und dass die Pensionskasse H._____ deshalb im Jahr 2002 bankrott gegangen sei (act. 8 Rz. 31 ff.) Um die im Rechtsbegehren konkret beanstandeten Passagen zu prüfen, erscheint es wiederum sinnvoll, den Wortlaut der relevanten Passagen des streitgegen- ständlichen Artikels "So schröpft ..." wieder zu geben (act. 3/8 Blatt 2 [Printartikel, S. 35, 1. und 2 Spalte) und die beanstandeten Passagen gelb hervorzuheben: "... viele bürgerliche Politiker vertreten die Interessen der PK-Anbieter - oder sind sel- ber dick drin im 1000-Milliarden-Markt. Wie der J.er I., der von 2003 bis 2011 für die ... [Partei] im Nationalrat sass. In dieser Zeit baute er eine neue Vorsorgeeinrichtung auf - die E._____. Sein
Partner: Treuhänder A._____ [Gesuchsteller], der bereits über einschlägige Erfah- rung verfügte. A._____ hatte zur Jahrtausendwende eine Kasse namens H._____ gegründet. Die betreute vier Millionen Franken Vorsorgekapital. Doch A._____ zwackte hohe Summen für private Zwecke daraus ab. 2002 ging die Kasse bankrott. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) sprach gemäss damaligen Medienbe- richten ein faktisches Berufsverbot aus: Es soll A._____ untersagt haben, künftig et- was mit Kapitaleinlagen in der zweiten Säule zu tun zu haben. Jetzt sagt A._____ ge- genüber D._____ und K., ein solches Verbot habe es nicht gegeben. Und das BSV? Es kann sich auf Anfrage nicht mehr erinnern. Diese Erinnerungslücke ist bri- sant. Denn A. engagierte sich nach dem Ruin der H._____ erneut in der zwei- ten Säule: Er baute zusammen mit I._____ die E._____ in J._____ auf. Nur in der Online-Publikation (act. 3/7) - nicht aber in der Printausgabe (act. 3/8) - soll vor der soeben zitierten Passage getitelt worden sein: Neue Kasse trotz faktischem Berufsverbot? Wie der J.er I. ..... Im Gesamtkontext des relevanten Auszugs des Artikels sind die beanstandeten Passagen weder persönlichkeitsverletzend noch unlauter. - Der Gesuchsteller macht geltend, dass mit der Passage "A._____ hatte zur Jahrtausendwende eine Kasse namens H._____ gegründet. (...) A._____ zwackte hohe Summen für private Zwecke daraus ab. 2002 ging die Kasse bankrott" sowohl seine Ehre als auch seine Privatsphäre verletzt werde, wo- bei er sich im Zusammenhang mit der geschützten Privatsphäre auf das sog. "Recht auf Vergessen" beruft. Nach der Rechtsprechung kann der (wahrheitsgetreue) Hinweis auf strafrechtliche Verurteilung ehrverletzend sein, wenn die Darstellung unnötig verletzend und nicht mehr vertretbar ist. Überdies kann die Privatsphäre tangiert sein, da das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit einen Eingriff in die Privatsphäre nur in einem "eng be- grenzten Umfang zu rechtfertigen" vermag (BGE 122 III 449 E. 3a S. 456 m.w.H.). Im vorliegenden Fall lässt sich mit dieser Rechtsprechung weder eine Ehrverletzung noch eine Verletzung der Privatsphäre begründen. Im Unterschied zum genannten Präjudiz wird im umstrittenen Artikel keine strafrechtliche Verurteilung erwähnt, obwohl der Gesuchsteller im Zu- sammenhang mit dem Bankrott "seiner" H._____ offensichtlich strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde (act. 10/2). Hinzu kommt, dass das Er- wähnen einer strafrechtlichen Verurteilung nicht kategorisch und in jedem
Fall auf eine Verletzung der Ehre und der Privatsphäre hinausliefe, weil der berechtigte Informationsanspruch der Öffentlichkeit angemessen zu gewich- ten ist. Dies hat speziell zu gelten, wenn wie im vorliegenden Fall nicht die effektiv erfolgte strafrechtliche Verurteilung, sondern nur die gravierende Verfehlung des Gesuchstellers thematisiert wird. Das Stichwort "Informationsanspruch der Öffentlichkeit" führt zum zweiten und entscheidenden Punkt: Wenn eine Verletzung der Ehre oder der Pri- vatsphäre vorläge (Art 28 Abs. 1 ZGB) - was wie erwähnt nicht der Fall ist -, wäre zu prüfen, ob aufgrund des Informationsauftrags der Medien von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verbreitung der Information auszugehen ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Gesuchsteller aus der von ihm zur Jahrtausendwende gegründeten H._____ "hohe Summen für Private Zwecke abzwackte" und dass die Kasse 2002 bankrott ging. Es besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass über diese bedenklichen Ereignisse berichtet werden darf, auch wenn sie schon lange zurück liegen. Das gilt ganz besonders, weil der Gesuch- steller seither am Aufbau einer Pensionskasse mit 80'000 Kunden und ei- nem Vorsorgekapital von über drei Milliarden Franken in massgebender Weise involviert ist. Hinzu kommt, dass die Thematik (und Problematik) der beruflichen Vorsorge eine der zentralen sozialpolitischen Herausforderungen darstellt, weshalb ein eminentes öffentliches Interesse an der Berichterstat- tung besteht. Eine allfällige Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 Abs. 1 ZGB) - wobei nochmals zu betonen ist, dass eine solche nicht ersichtlich ist - wäre jedenfalls durch das sehr hoch zu gewichtende Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem ausgesprochen wichtigen Informationsauftrag der Presse gerechtfertigt (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Passage auch nicht unlauter (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG) wä- re, weil der Artikel objektiv richtig und nicht unnötig verletzend ist, sondern unter Berücksichtigung des hoch zu bewertenden Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit wertvoll ist. - Weiter kritisiert der Gesuchsteller folgende drei Passagen als widerrechtlich persönlichkeitsverletzend und unlauter: "Neue Kasse trotz faktischem Be-
rufsverbot?" (nur im Online-Artikel), "Das Bundesamt für Sozialversicherun- gen (BSV) sprach gemäss damaligen Medienberichten ein faktisches Be- rufsverbot aus: es soll A._____ untersagt haben, künftig etwas mit Kapital- einlagen in der zweiten Säule zu tun zu haben" und "Es (das BSV) kann sich auf Anfrage nicht mehr erinnern. Diese Erinnerungslücke ist brisant. Denn A._____ engagierte sich nach dem Ruin der H._____ in der zweiten Säule". Zur Begründung führt der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, das BSV ha- be zu keinem Zeitpunkt ein Berufsverbot gegen ihn ausgesprochen (act. 1 Rz. 31). Der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin in der Folge schreibe, das BSV könne sich an kein Berufsverbot mehr erinnern, was brisant sei, werde in der Wahrnehmung des Durchschnittslesers ein tatsächliches Berufsverbot suggeriert (act. 1 Rz. 33). Vorab ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin nicht behauptet, gegen den Gesuchsteller sei ein Berufsverbot ausgespro- chen worden. Vielmehr ist der Titel im Online-Artikel mit einem Fragezeichen versehen, womit ein angebliches Berufsverbot nicht als Tatsache hingestellt wird. Den weiteren Aussagen ist zu entnehmen, dass "gemäss damaligen Medienberichten" ein faktisches Berufsverbot ausgesprochen worden sei. Auch daraus ergibt sich klar, dass das "faktische Berufsverbot" nicht als Tat- sache dargestellt wird, sondern ein angebliches Berufsverbot in den damali- gen Medien verbreitet worden sei. Dies ist zutreffend, da sich die L._____ am Sonntag vom tt.mm.2007 wie folgt äusserte (act. 10/2): "Nach der Pleite der H._____ hatte das Bundesamt für Sozialversiche- rung als Aufsichtsamt A._____ faktisch mit einer Art Berufsverbot aus- gestattet. Es verbot dem Treuhänder, künftig etwas mit Kapitalanlagen in der zweiten Säule zu tun zu haben." Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller Gelegenheit erhielt, ein faktisches Be- rufsverbot zu dementieren. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin nicht von einem Berufsverbot und einem Verstoss des Gesuchstellers dagegen ausgegangen ist. Sie hat vielmehr auf damalige Presseäusserungen verwiesen, die von einem faktischen Berufsverbot aus- gingen, und gleichzeitig den Gesuchsteller mit seiner gegenteiligen Darstel- lung zum Berufsverbot zu Wort kommen lassen, so dass sich die Leser- schaft ein eigenes Bild machen konnte. Damit ist nicht glaubhaft gemacht,
dass die beanstandeten Äusserungen widerrechtlich persönlichkeitsverlet- zend und/oder unlauter waren. Vielmehr sind sie zutreffend und nicht zu be- anstanden. Dass die an sich zulässige Aussage wegen Zeitablaufs gegen das Recht auf Vergessen verstossen und damit persönlichkeitsverletzend sei (act. 1 Rz. 34), trifft nicht zu, wobei zur Begründung auf die oben stehen- den Ausführungen verwiesen werden kann. 4.2.4. Insgesamt ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht gelingt glaub- haft zu machen, dass die im Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 1.2.) konk- ret beanstandeten Passagen im umstrittenen Artikel unlauter sind. Zudem wären allfällige Persönlichkeitsverletzungen aufgrund des ausserordentlich hohen Infor- mationsbedürfnisses der Öffentlichkeit in dieser sozialpolitischen Thematik und dem sehr wichtigen Informationsauftrag der Presse gerechtfertigt. Daraus folgt, dass auch die im Hauptantrag (Rechtsbegehren Ziffer 1.1) verlangte Löschung des gesamten Artikels "So schröpft ..." unbegründet ist. Damit ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass der beanstandete Artikel insgesamt unlauter sei. 4.2.5. Sub-eventualiter beantragt der Gesuchsteller, es sei seine namentliche Nennung aus dem Artikel "So schröpft ..." zu entfernen (Rechtsbegehren Ziffer 1.3). Der Gesuchsteller begründet diesen Antrag in seinen Rechtsschriften nur beiläufig im Zusammenhang mit der Nachteilsprognose (act. 1 Rz. 41) bzw. ver- spätet (act. 12 Rz. 9 und 10), sodass nicht weiter darauf einzugehen wäre. Da der Beschwerdeführer diesen Antrag in seiner Rechtsschrift nicht begründet, kann nicht weiter darauf eingegangen werden. Der Antrag wäre aber ohnehin auch un- begründet. Da der Gesuchsteller beherrschender Aktionär der vom früheren ... [Partei]-Nationalrat geführten C._____ AG ist, unter deren Dach eine Pensions- kasse mit 80'000 Mitgliedern und einem Vorsorgekapital von mehr als 3 Milliarden Franken operiert, besteht ein ausgewiesenes Interesse an der hinter der Kon- struktion stehenden Person. Der Sub-Eventualantrag ist abzuweisen. 4.2.6. Nach dem Gesagten erweist sich der in Rechtsbegehren Ziff. 1.4. gestellte Antrag ohne weiteres als unbegründet. 4.3. Weitere Voraussetzungen und Fazit
Da es bereits an einer positiven Hauptsachenprognose fehlt (fehlender Verfü- gungsanspruch), kann auf Ausführungen zu den weiteren Voraussetzungen ver- zichtet werden. Es erübrigt sich daher auf den besonders schweren und nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil (Verfügungsgrund), die Verhältnismässig- keit und die Dringlichkeit einzugehen. Das Gesuch ist abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsregelung Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kosten- und entschä- digungspflichtig (Art. 106 ZPO). Der Gesuchsteller bezifferte den Streitwert in sei- nem Gesuch auf CHF 50'000.00 (act. 1 Rz. 3). Das Einzelgericht ging in seiner Verfügung vom tt.mm.2022 von namhaften vermögenswerten Interessen aus und schätzte den Streitwert auf CHF 500'000.00 (act. 4 S. 4 E. 4). Die Gesuchsgegne- rin kritisiert den vom Gericht angesetzten Streitwert als ungewöhnlich hoch und hält einen Streitwert von höchstens CHF 100'000.00 für angemessen (act. 8 Rz. 3). Wie mehrfach erwähnt ist der Gesuchsteller Mehrheitsaktionär (83,87%) der C._____ AG, unter deren Dach die E._____ operiert, die 80'000 Mitglieder und ein Vorsorgevermögen von mehr als drei Milliarden Franken hat. Der Streitwert von CHF 500'000.00 ist nicht ungewöhnlich hoch, sondern eher zu tief gegriffen. Gleichwohl ist daran festzuhalten. Bei einem geschätzten Streitwert von CHF 500'000.00 sind die Gerichtskosten auf CHF 15'000.00 festzusetzen (§§ 5 und 8 Abs. 1 GebV OG). Auch die Parteientschädigung ist auf CHF 15'000.00 festzusetzen (§§ 5 Abs. 1 und 9 AnwGebV). Mehrwertsteuer auf die Prozessent- schädigung ist nicht geschuldet, weil der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs zur Verfügung steht. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'000.00. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und aus dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen.
Zürich, 25. März 2022
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Christian Markutt