Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE210132-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 6. Dezember 2021
in Sachen
A._____ AG Bauunternehmung, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2.,
gegen
B._____ SA, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Das Grundbuchamt C._____ (D.-strasse ..., ... Zürich) sei anzuweisen, zu Gunsten der Klägerin und zu Lasten des beklag- tischen Grundstückes im Stadtquartier C., Grundbuch Blatt Nr. 1, Liegenschaft, Kat. Nr. 2, ein Bauhandwerkerpfandrecht mit einer Pfandsumme von CHF 1'741'904.75 nebst Zins zu 5.75 % seit 05. Oktober 2021 als vorläufige Eintragung vorzumerken. 2. Die Anweisung gemäss Ziff. 1 hiervor sei als vorläufige Mass- nahme superprovisorisch und ohne vorgängige Anhörung der Be- klagten unverzüglich zu erteilen. 3. Der Klägerin sei eine Frist von mindestens vier Monaten anzuset- zen, um die Klage auf (definitive) Eintragung der Bauhandwerker- pfandrechte gemäss Ziff. 1 hiervor zu Lasten des beklagtischen Grundstückes auszuarbeiten und einzureichen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST, zu Lasten der Beklagten." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 stellte die Gesuchstellerin beim Einzelge- richt des Handelsgerichts das vorstehend aufgeführte Begehren (act. 1; act. 3/2- 22). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 wurde das Grundbuchamt C._____ an- gewiesen, das Pfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 4). Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Begehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 4). Am 22. Novem- ber 2021 erstattete die Gesuchsgegnerin eine Eingabe, worin sie mitteilte, auf ei- ne Stellungnahme und damit auf die Bestreitung der Zulässigkeit der provisori- schen Eintragung zu verzichten und sich sämtliche Einreden, Bestreitungen und Einwendungen zum behaupteten Pfandanspruch für das ordentliche Verfahren vorzubehalten (act. 12). Die Eingabe wurde der Gegenseite zugestellt (Prot. S. 5), welche sich dazu nicht vernehmen liess. 2. Das Verfahren ist spruchreif. Vorab ist festzuhalten, dass ein Verzicht auf eine Stellungnahme nicht mit der Anerkennung des (vorsorglichen) Anspruchs gleichgesetzt werden kann. Entsprechend bleibt zu prüfen, ob der geltend ge- machte Anspruch besteht.
die Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechts dem ordentlichen Gericht vorzubehalten. Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (BGE 86 I 270; BGE 102 Ia 86; BGE 112 Ib 484; Z OBL, das Bauhand- werkerpfandrecht de lege lata und de lege ferenda, ZSR 101 [1982] II Halbband, S. 158; ZR 79 Nr. 80 E. 1; S CHUMACHER, a.a.O., N 1394 ff.). 6.1. Die Gesuchsgegnerin hat auf Ausführungen im vorsorglichen Verfahren ver- zichtet, weshalb die Behauptungen der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfah- ren als unbestritten gelten. Die Gesuchsgegnerin hat sich Einreden, Bestreitun- gen und Einwendungen für das ordentliche Verfahren vorbehalten und verhält sich entsprechend nicht widersprüchlich, wenn sie die einzelnen Tatsachenbe- hauptungen in einem späteren Verfahren bestreitet. 6.2. Glaubhaft behauptet und durch den eingereichten Werkvertrag belegt ist, dass die Gesuchstellerin mit der E._____ AG einen Vertrag abgeschlossen hat, der die Gesuchstellerin zu Arbeitsleistungen auf dem Grundstück der Gesuchs- gegnerin verpflichtet hat (act. 1 Rz. 10 f.; act. 3/2). 6.3. Weiter ist glaubhaft und wird nicht bestritten, dass die von der Gesuchstelle- rin erbrachten Leistungen pfandberechtigt sind. Es handelt sich demnach um Baumeisterarbeiten (act. 1 Rz. 10; act. 3/2). 6.4. Sodann ist unbestritten geblieben, dass und in welchem Umfang die Arbei- ten auch tatsächlich ausgeführt worden sind. Die entsprechenden Leistungen er- geben sich aus dem Werkvertrag wie auch aus den gestellten Rechnungen (act. 1 Rz. 14 ff.; act. 3/2; act. 3/9; act. 3/11-15). Die Höhe der Pfandsumme beläuft sich insgesamt auf CHF 1'741'904.75. 6.5. Die Gesuchstellerin beantragt eine Verzinsung des Pfandanspruchs ab dem 5. Oktober 2021. Den Beginn des Zinsenlaufs begründet sie mit einer Mahnung vom 4. Oktober 2021, welche der E._____ AG spätestens am 5. Oktober 2021 zugegangen sei (act. 1 Rz. 21; act. 3/19). Auch der Verzug der Schuldnerin kann folglich glaubhaft gemacht werden.
Die Höhe des Zinssatzes leitet die Gesuchstellerin aus Art. 190 Abs. 1 SIA- Norm 118 ab, wonach der am Zahlungsort übliche Zinssatz für bankmässige Kon- tokorrent-Kredite an Unternehmer massgeblich sei. Dieser betrage gemäss Be- stätigung der Zürcher Kantonalbank 5.75 % (act. 1 Rz. 22; act. 3/20). Damit ge- lingt der Gesuchstellerin auch die Glaubhaftmachung des Zinssatzes, da sowohl die Vereinbarung als auch der Inhalt der SIA-Norm 118 soweit belegt sind. 6.6. Schliesslich ergibt sich aus den eingereichten Tagesrapporten, dass die letz- ten Vormauerungen am 19.-22. Juli 2021 erfolgten (act. 1 Rz. 27; act. 3/22), wo- bei aufgrund der Darstellung der Gesuchstellerin und der eingereichten Pläne (act. 1 Rz. 26; act. 3/21) glaubhaft erscheint, dass es sich dabei um fristauslösen- de Arbeiten im Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB gehandelt hat. Die Viermonatsfrist wurde folglich mit der provisorischen Eintragung am 11. Oktober 2021 eingehal- ten. 6.7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es der Gesuchstellerin gelingt, einen Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts von 1'741'904.75 nebst 5.75 % Zins seit 5. Oktober 2021 glaubhaft zu machen. 7. Sodann ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Ein- tragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequie- rungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, allfällige Gerichtsferien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (BGE 143 III 554 E. 2.5.2). Weshalb - so der Antrag der Gesuchstellerin (act. 1 S. 2) - von dieser Praxis abzuweichen wäre, begründet die Gesuchstellerin nicht näher. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begrün- deten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung ge- mäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungs- gründe anerkannt. 8. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in
erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 1'741'904.75 auszu- gehen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG und in Anwendung des Äquivalenzprinzips auf CHF 16'000.– festzusetzen ist. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv ent- schieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuch- stellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzel- gerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Ver- fahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstel- lerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentli- chen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren An- spruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung zuzusprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gesuchsgegne- rin auf eine Stellungnahme verzichtet hat, aber konkret vorbringt, dass und wel- che Aufwendungen für die Instruktion bei ihr angefallen sind (act. 12). In Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 11 Abs. 4 AnwGebV OG ist die bei Nicht- prosequierung geschuldete Parteientschädigung demnach auf CHF 1'500.– fest- zusetzen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 11. Oktober 2021 bis zur rechts- kräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozes- ses auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 1, EGRID F._____,
G.-str. ..., ... Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 1'741'904.75 nebst Zins zu 5.75 % seit 5. Oktober 2021. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 7. Februar 2022 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 16'000.–. Weitere Kosten (insbesondere Kosten des Grundbuchamts) bleiben vorbe- halten. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin be- zogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Kla- ge, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C.. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'741'904.75.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Zürich, 6. Dezember 2021
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Benjamin Büchler