Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE210128-O Z01/pz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Corina Bötschi
Urteil vom 29. September 2021
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 28. September 2021 (überbracht am 29. September 2021 um 08.30 Uhr) stellte die Gesuchstellerin folgendes Begehren um Anordnung vor- sorglicher Massnahmen (act. 1 S. 2): "1. Es sei der Gesuchsgegnerin mit sofortiger Wirkung und unter An- drohung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe im Wider- handlungsfall mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB zu verbieten, der Zah- lungsaufforderung der C., ...[Adresse], vom 21. September 2021 oder jeder früheren oder späteren Zahlungsaufforderung gestützt auf die Unconditional Payment Guarantee no. 1, teilweise oder vollumfänglich Folge zu leisten 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ge- suchsgegnerin." Ferner stellte die Gesuchstellerin folgende Verfahrensanträge: "1. Es sei die gemäss Ziffer 1 hiervor beantragte Massnahme super- provisorisch, mithin ohne vorgängige Anhörung des Gesuchsgeg- nerin anzuordnen. 2. Es sei die angeordnete Massnahme der Gesuchsgegnerin unver- züglich per Fax (2) oder E-Mail (...@B..com) zur Kenntnis zu bringen." 2. Da die Gesuchstellerin ihren Sitz nicht angibt, sind die Parteiangaben un- vollständig (Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO). Angesichts der Dringlichkeit der Angele- genheit ist keine Nachfrist zur Behebung des formellen Mangels anzusetzen (Art. 132 ZPO). Vielmehr sind die Angaben gemäss der Bankgarantie vom 23. Februar 2021 von Amtes wegen im Rubrum zu erfassen (act. 3/1). Für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren ist es Sache der Gesuchstellerin, diesbezüglich die voll- ständigen und aktuellen Angaben zu machen. 3. Gemäss der Darstellung der Gesuchstellerin ist von folgender Ausgangslage auszugehen: a. Vor dem London Court of International Arbitration führte die A._____ als Schiedsklägerin (im vorliegenden Verfahren Gesuchstellerin) gegen C._____ als Schiedsbeklagte (nachfolgend C._____) ein Schiedsverfahren. Dabei soll es um
eine Auseinandersetzung über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren und Goldpositionen gegangen sein (act. 1 Rz. 11). b. Im Rahmen des Schiedsverfahrens vor dem London Court of International Arbitration verpflichtete das Schiedsgericht die Gesuchstellerin, zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung an C._____ eine Bankgarantie über EUR 350'000.00 zu stellen. In der Folge stellte die B._____ (nachfolgend Gesuchsgeg- nerin) am 23. Februar 2021 eine unwiderrufliche Bankgarantie in entsprechender Höhe aus (act. 1 Rz. 12, act. 3/1). c. Am 7. Juni 2021 fällte das Schiedsgericht einen Entscheid in der Sache. Der Inhalt des Urteils ist nicht bekannt. Am 3. Juli erhob die Gesuchstellerin beim eng- lischen High Court of Justice Beschwerde gegen dieses Schiedsurteil (act. 1 Rz. 14). d. Am 15. September 2021 fällte die Einzelschiedsrichterin den Final Award on Costs, mit welchem unter anderem in Ziffer 4 angeordnet wurde, dass der mit der Bankgarantie besicherte Betrag von EUR 350'000 von der Gesuchstellerin zu be- zahlen sei (act. 1 Rz. 15 mit Hinweis auf act. 3/5 insbes. S. 60). e. Ebenfalls am 15. September 2021 forderte D._____ (Direktor von C.) E. (als Vertreter der Gesuchstellerin) per Email auf, den mit der Bankgaran- tie der B._____ besicherten Betrag von EUR 350'000.00 zu bezahlen (act. 1 Rz. 16 ff.). f. Am 21. September 2021 rief der ukrainische Rechtsanwalt Y._____ als Ver- treter von C._____ die Bankgarantie bei der Gesuchsgegnerin ab, und zwar unter Beilage des oben erwähnten Final Award on Costs vom 15. September 2021 und unter Hinweis, dass eine Zahlung durch die Gesuchstellerin trotz Aufforderung un- terblieben sei (act. 1 Rz. 21 mit Hinweis auf act. 3/8). g. Mit Schreiben vom 22. September 2021 zeigte die Gesuchsgegnerin (B.) der Gesuchstellerin den Abruf der Bankgarantie durch C. an und stellte in Aussicht, dass die Garantiesumme von EUR 350'000.00 am 29. Sep- tember 2021 auszahlen werde (act. 1 Rz. 22 mit Hinweis auf act. 3/9).
diesbezüglich begnügt sich die Gesuchstellerin mit unbelegten Behauptun- gen. Insbesondere wird nicht dargetan, aufgrund welcher Vereinbarung oder welcher Regel eine Bankgarantie nur abgerufen werden könne, wenn die Kontoverbindungen der aus der Bankgarantie begünstigten Person angege- ben werden. e. Aufgrund des Gesagten ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Abrufung der Bankgarantie offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist und dass die Rechtsmiss- bräuchlichkeit auch für die Gesuchsgegnerin erkennbar ist. Daher ist nicht nur das Dringlichkeitsbegehren, sondern gleichzeitig auch das Massnahmegesuch abzu- weisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflich- tig. Der Streitwert beträgt EUR 350'000.00 bzw. CHF 378'000.00 (bei einem Um- rechnungskurs von CHF 1.08 für 1 EUR). Für die Zusprechung einer Parteient- schädigung besteht kein Anlass, weil der Gesuchsgegnerin kein relevanter Auf- wand entstanden ist. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Dringlichkeitsbegehren wird abgewiesen. 2. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 9'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an Parteien − vorab per Fax an die Gesuchstellerin (3) und vorab per Fax und E-Mail an die Gesuchsgegnerin (4, ... @B._____.com) unter Beilage einer Ko- pie von act. 1
− alsdann mit Empfangsschein an die Gesuchstellerin und mit Gerichts- urkunde an die Gesuchsgegnerin, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage des Doppels von act. 1 und act. 3/1-13. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt rund CHF 378'000.-.
Zürich, 29. September 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Dr. Corina Bötschi