Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE210127-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 15. November 2021
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es seien die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 731b OR eventualiter gemäss Art. 153a ff. HRegV zu ergreifen. 2. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten."
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Die Gesuchstellerin führt aus, die Gesuchsgegnerin sei gemäss Auskünf- ten des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 2 im Rahmen von Versu- chen, ihr Zahlungsbefehle an das Geschäftsdomizil zuzustellen, nicht erreichbar gewesen, womit das Domizil offensichtlich eingebüsst worden sei. Ferner sei das einzige Organ der Gesuchsgegnerin, C._____ nach Feststellungen desselben Amtes nach unbekannt weggezogen (act. 1 S. 3). Ein entsprechendes Schreiben des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 2 – welches nota bene auch für amtliche Zustellungen von Gerichtsurkunden zuständig wäre – wurde von der Ge- suchstellerin eingereicht (act. 3/4). Nach Stellung des Gesuchs durch die Ge- suchstellerin mit obgenannten Rechtsbegehren wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 27. September 2021 Frist zur Stellungnahme angesetzt. Die ent- sprechende postalisch verschickte Gerichtsurkunde wurde als "nicht abgeholt" re- tourniert. Die Verfügung wurde ausserdem im Handelsamtsblatt publiziert (act. 4; act. 5/1-2; act. 6); eine Reaktion erfolgte – obschon die Gesuchsgegnerin an ih- rem eingetragenen Domizil jederzeit erreichbar sein muss – nicht. Angesichts dieser Gegebenheiten liegt bei der Gesuchsgegnerin ein schwerwiegender Organisationsmangel vor, verfügt sie doch über − keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR), − kein (gültiges) Domizil. 2. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquida- tion nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 3 OR).
und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 15. November 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Benjamin Büchler