Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE210107-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Corina Bötschi
Urteil vom 22. Juli 2021
in Sachen
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Erwägungen: 1. Vorbemerkungen 1.1. Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 (elektronisch übermittelt) stellten die Ge- suchstellerinnen ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ohne An- hörung der Gegenpartei mit folgendem Begehren (act. 1 S. 1 S. 2 f.): "1. Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntal- strasse 5, 8022 Zürich, anzuweisen, die mutmasslich am 13. Juli 2021 angemeldeten Mutationen betreffend die A._____ AG (CH- ...) bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens nicht einzu- tragen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zu Lasten der Gesuchsgegner." [...] 1. Die beantragten vorsorglichen Massnahmen seien superproviso- risch, d.h. ohne Anhörung der Gesuchsgegnerinnen, anzuordnen. 2. Die beantragten vorsorglichen Massnahmen seien dem Handels- registeramt vorab per Fax und E-Mail mitzuteilen." 1.2. Da die die elektronische Übermittlung der zum Gesuch gehörenden Beila- gen fehlschlug, wurden diese überbracht (act. 2; act. 3/1-48). 1.3. Das hiesige Einzelgericht hatte unlängst ein mit diesem Gesuch in Zu- sammenhang stehendes Massnahmegesuch im Verfahren HE210105 zu behan- deln, was im Gesuch zutreffend festgehalten wird. Die entsprechenden Akten sind beizuziehen. 1.4. Weiter ist zu bemerken, dass sich ‒ gemäss der Darstellung der gesuch- stellenden Parteien – die A._____ AG sowohl auf gesuchstellender als auch auf gesuchsgegnerischer Seite gegenüberstehen soll. Diese von den gesuchstellen- den Parteien vorgeschlagene Verteilung der Parteirollen ist im Rubrum ungeach- tet der Frage, ob dies korrekt ist, zu übernehmen. Gemäss den Angaben im Ge- such ist die C._____ International Ltd. wie auch die A._____ AG durch Rechtsan- walt Dr. Y._____ vertreten. Bereits im erwähnten Verfahren HE210105 war die
C._____ International Ltd. durch den gleichen Anwalt vertreten, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Vertretung auch im vorliegenden Verfahren Bestand hat. Da somit auf jeder Seite ein anderer Rechtsvertreter tätig ist, ist dafür ge- sorgt, dass ein kontradiktorisches Verfahren stattfinden kann. 1.5. Die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Ge- richts ist gegeben und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 1.6. Auf die Ausführungen im Gesuch ist nur soweit einzugehen als für die Ent- scheidfindung erforderlich. 2. Darstellung der Gesuchsgegnerinnen Die Gesuchstellerinnen machen zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dass die Gesuchsgegnerin 1 aufgrund eines sog. Receiverships ihre Verfügungs- und Vertretungsmacht in Bezug auf die Aktien der A._____ AG bzw. das Recht zur Ausübung der mit den Aktien verbundenen Stimmrechte verloren habe. Im Widerspruch zu dieser Sach- und Rechtslage seien am 13. Juli 2021 dennoch "Generalversammlungsbeschlüsse" gefasst worden, mit welchen einerseits die Position von D._____ als alleiniger Verwaltungsrat der A._____ AG und anderer- seits die Zeichnungsberechtigung ihrer übrigen Zeichnungsberechtigten bestätigt worden sei (act 1 N. 9). Beim Receivership handle es sich um ein rein privatrechtliches Institut nach dem Recht von Hong Kong zur Durchsetzung von Sicherungsrechten. Der Receiver habe ‒ gestützt aus Vertrag und Gesetz ‒ das Recht, den Sicherungsgeber (die Gesuchsgegnerin 1) umfassend in Bezug auf das Sicherungsobjekt (Aktien der A._____ AG) zu vertreten. Gleichzeitig würden die Organe des Sicherungsgebers in diesem Umfang sämtliche Vertretungsmacht verlieren. Dazu gehöre auch die Ausübung von Stimmrechten (act. 1 N. 5). Entsprechend handle es sich bei den (behaupteten) Beschlüssen vom 13. Juli 2021 um nichtige Schein-Beschlüsse (act. 1 N. 10).
waltungsrat der A._____ AG gewählt hätten. D._____ wiederum habe in der Folge die Zeichnungsberechtigung von G., H. und I._____ für die A._____ AG bestätigt. Ferner sei davon auszugehen, dass diese Wahl des Verwaltungs- rats und auch die Einsetzung der Zeichnungsberechtigten am 13. Juli 2021 oder kurz danach beim Handelsregister zur Anmeldung gebracht worden sei (act. 1 N. 114). 4.2. Dem Wortlaut des Schreibens vom 16. Juli 2021 an die Receiver lässt sich allerdings alles andere als gesichert entnehmen, dass am 13. Juli 2021 Gesell- schaftsbeschlüsse (GV-Beschluss, VR-Beschluss) mit dem behaupteten Inhalt gefasst worden sind, ist doch darin weder von einem General- oder Universalver- sammlungsbeschluss noch von einem Verwaltungsratsbeschluss die Rede. Dass eine Anmeldung solcher Beschlüsse zur Eintragung in das Handelsregister statt- gefunden hat, wird im Schreiben ebenfalls mit keinem Wort ausgeführt (act. 3/46) und andere Anhaltspunkte hierfür vermögen die Gesuchstellerinnen nicht zu prä- sentieren. In ihrem Rechtsbegehren verwendet sie sogar selbst den Begriff "mut- masslich" mit Bezug auf am 13. Juli 2021 angemeldete Mutationen. Mit anderen Worten handelt es sich bei ihrer Darstellung um eine derart ungesicherte Behaup- tung, dass eine günstige Hauptsachenprognose verneint werden muss. 4.3. Ferner ist zu beachten, dass die von den Gesuchstellerinnen beanstande- ten Beschlüsse im Einklang mit der sich derzeit (noch) präsentierenden Register- lage stehen, wurden doch die von den Gesuchstellerinnen als korrekt behaupte- ten Personenmutationen (Abwahl von D._____ als Verwaltungsrat der Gesuchs- gegnerin und Neuwahl von B., J. und K._____ als Verwaltungsräte) gemäss der von den Receivern durchgeführten Generalversammlung von 7. Juli 2021 bislang nicht publiziert und liegt daher ein solcher Handelsregistereintrag bis dato nicht vor. Entsprechend fehlt es nicht nur an der für eine superprovisorische, sondern auch an der für eine vorsorgliche Anordnung notwendigen zeitlichen Dringlichkeit. 4.4. Der Gegenpartei ist nur dann Gelegenheit für eine Stellungnahme zu ge- währen, wenn das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich un- begründet erscheint (Art. 253 ZPO). Da den Parteien im summarischen Verfahren
grundsätzlich nur je ein Parteivortrag zusteht, besteht kein Anspruch auf Erweite- rung oder Vervollständigung des Prozessstoffes im weiteren Verlauf des Prozes- ses. Wie gezeigt, erweist sich die Gesuchsbegründung, mit Bezug auf die be- hauptete Durchführung einer General-/Universalversammlung der A._____ AG durch D._____ als nicht genügend glaubhaft gemacht. Den Gesuchstellerinnen steht kein weiterer Parteivortrag zur Verfügung, um diese Behauptung zu bekräf- tigen. Damit ist das Gesuch offensichtlich unzulässig. Vielmehr ist unter den dar- gelegten Umständen – mangels positiver Hauptsachenprognose sowie mangels Dringlichkeit – nicht nur das Dringlichkeitsbegehren, sondern auch das Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen insgesamt abzuweisen. 4.5. Ausführungen zur Nachteilsprognose und Verhältnismässigkeit erübrigen sich bei diesem Ergebnis. 4.6. Wie bereits im Verfahren HE210107 ist das Handelsregisteramt der Klar- heit halber mit einem Exemplar des vorliegenden Entscheides zu bedienen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gesuchstellerinnen äussern sich nicht zum Streitwert ihres Begehrens. Ange- sichts der auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen ist wie im Verfah- ren HE210107 von einem Streitwert von mindestens CHF 500'000.‒ auszugehen, was im Übrigen angesichts der offenbar auf dem Spiel stehenden Interessen eher bescheiden erscheint. Bei diesem Streitwert und in Anbetracht des angefallenen Aufwandes ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 12'000.00 festzusetzen. Mangels Umtrieben ist der Gegenpar- tei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die Akten des Verfahrens HE210105 werden beigezogen. 2. Das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird abgewie- sen.
Zürich, 22. Juli 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. Corina Bötschi